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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.05.1982 – C-50/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:204

In der Rechtssache 50/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Paul Kaders GmbH, Hamburg,

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Ericus,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 13.03 (Pflanzenauszüge) und der Tarifstelle 33.01 C (Resinoide) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 2723/76 des Rates vom 8. November 1976 (ABl. L 314)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die von den Parteien nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Klägerin im Ausgangsverfahren führte im Mai 1977 eine in der Einkaufsrechnung als Extract of Black Pepper decolorized bezeichnete und aus den USA stammende Ware ein. Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem eingeführten Pfefferextrakt um einen mittels eines Lösungsmittels gewonnenen Pflanzenauszug, der sämtliche Bestandteile (Inhaltsstoffe) der Pfefferfrucht enthält und sich wie folgt zusammensetzt:

ca. 16 % ätherisches Öl

ca. 46 % Piperin

ca. 38 % sonstige Extraktstoffe wie Chlorophyll, Kohlenhydrate usw.

Der Beklagte im Ausgangsverfahren, das Hauptzollamt Hamburg-Ericus, tarifierte die in Frage stehende Ware als Pflanzenauszug der Tarifnummer 13.03 des Gemeinsamen Zolltarifs. Später tarifierte das Hauptzollamt aufgrund eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt Hamburg die Ware als Resinoid der Tarifstelle 33.01 C und erhob Zoll nach.

Die Tarifnummer 13.03 betrifft Pflanzensäfte und -auszüge mit Ausnahme der in den Vorschriften a bis ij des Kapitels 13 aufgezählten Erzeugnisse. Nach Vorschrift h dieses Kapitels fällt ein Pflanzenauszug nicht unter die Tarifnummer 13.03, sondern unter die Tarifnummer 33.01, wenn es sich um ätherische Öle, flüssig oder fest, und um Resinoide handelt.

Einspruch und Klage beim Finanzgericht Hamburg hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, der eingeführte Pfefferextrakt sei unstreitig ein Pflanzenauszug, der jedoch nach der Vorschrift h zu Kapitel 13 GZT nicht unter die Tarifnummer 13.03 falle, wenn er die Merkmale der Resinoide der Tarifnummer 33.01 erfülle. Nach den Erläuterungen des Brüsseler Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens würden als Resinoide Erzeugnisse bezeichnet, die den konkreten Blütenölen ähnlich und durch Ausziehen aus getrockneten Pflanzenteilen mit Lösungsmitteln gewonnen worden seien. Nach den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zeichneten sich Resinoide dadurch aus, daß sie das Aroma des Ausgangsmaterials wiedergäben. Resinoide würden häufig auch Oleoresine genannt. Im Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 33 der NRZZ werde als Resinoid u. a. auch das Pfeffer-Resinoid aufgeführt.

In der Literatur würden Resinoide oder Oleoresine als Pflanzenauszüge beschrieben, die als Gewürze bei der Lebensmittelherstellung verwendet würden. Sie seien auch in Deutschland als Extraktstoffe von Gewürzen bekannt und hätten dieselbe Funktion wie Naturgewürze, brächten aber das Aroma der Naturgewürze besser heraus.

Die eingeführte Ware weise die Merkmale des Resinoids bzw. des Oleoresins auf. Sie enthalte unstreitig 20 % Pfefferöl und die übrigen Extraktstoffe des Pfeffers, vor allem Piperin.

Mit ihrer Revision zum Bundesfinanzhof trägt die Klägerin vor, bei der Ware handele es sich um einen Pflanzenauszug, der nur dann nicht der Tarifnummer 13.03 zuzuweisen sei, wenn er als ätherisches öl oder Resinoid anzusehen sei. Bei den unter die Tarifnummer 33.01 fallenden ätherischen Ölen handele es sich um Waren, bei denen das Vorhandensein von Geruchsstoffen ein wesentliches Merkmal darstelle. Die in dem eingeführten Pfefferextrakt enthaltenen ätherischen Öle machten ihn nicht zu einem Resinoid, da er weder wegen seiner geringfügigen wohlriechenden Bestandteile (ätherische Öle) gewonnen noch wegen dieser in der Parfümerieindustrie als Geruchsstoff verwendet werde. Kennzeichnend für den Pfefferextrakt seien vielmehr seine übrigen Inhaltsstoffe, einschließlich des seinen Geschmack bestimmenden Piperins, weshalb er auch als Gewürzstoff verwendet werde. Er sei daher der Tarifnummer 13.03 zuzuweisen.

Nach den Erläuterungen zu den Tarifnummern 13.03 und 33.01 sei für die Tarifierung nicht entscheidend, aus welcher Pflanze der Pflanzenauszug gewonnen worden sei, sondern allein, wie hoch der mengenmäßige Anteil der in ihm enthaltenen wohlriechenden Stoffe (ätherische Öle) sei. Es sei deshalb unerheblich, daß im Anhang der Erläuterungen zur NRZZ (Kapitel 33) auch Pfeffer genannt sei, da es unstreitig sei, daß Pfefferöl ebenfalls aus der Pfefferfrucht gewonnen und als Geruchsstoff in der Parfümerieindustrie verwendet werde. Pfefferöl habe jedoch mit dem die typischen Inhaltsstoffe des Pfeffers enthaltenden und als Gewürzstoff verwendeten Pfefferextrakt nichts zu tun.

Die Klägerin trägt außerdem vor, die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, auf die sich das Finanzgericht stütze, seien erst am 4. April 1978 beschlossen worden. Zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhr, im Mai 1977, habe es sie noch nicht gegeben. Sie könnten deshalb vom Finanzgericht nicht rückwirkend zur Auslegung des Zolltarifs herangezogen werden. Dies gelte auch für die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifnummer 13.03.

Das Hauptzollamt trägt vor dem Bundesfinanzhof vor, der eingeführte Extrakt sei ein mit organischen Lösungsmitteln gewonnener Auszug aus einer Gewürzpflanze, der alle typischen Inhaltsstoffe des Ausgangsmaterials (ätherisches Öl, Piperin, Piperidin, Harze, Cellulose usw.) enthalte und sich dadurch auszeichne, daß er, da er alle Aromenbestandteile des Naturgewürzes in hochkonzentrierter Form enthalte, dessen Aroma vollständiger wiedergebe, als es das im Ausgangsmaterial enthaltene Öl allein vermöge. Eine solche Ware kennzeichne sich nach Gewinnungsweise, Beschaffenheit und Verwendung als ein Resinoid.

Resinoide seien durch die Vorschrift h zu Kapitel 13 von der Tarifnummer 13.03 ausdrücklich ausgenommen und der Tarifnummer 33.01 zugewiesen.

Aus dem französischen und aus dem englischen Text der Erläuterungen des Rates zur Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 13.03 ergebe sich, daß das Wesen der Resinoide durch Aroma(= Geruchs- und Geschmacks-)stoffe bestimmt werde. Die Menge der in einem Auszug enthaltenen Geruchsstoffe sei unerheblich.

Das Finanzgericht habe den Inhalt, die Bedeutung und die Tragweite der Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifnummer 33.01 nicht verkannt. Diese dienten nur der Klarstellung und seien deshalb rückwirkend anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, die Entscheidung der Frage, ob der angefochtene Zollbescheid rechtmäßig sei, hänge von der Auslegung der tariflichen Begriffe Pflanzenauszüge und Resinoide ab.

Durch Beschluß vom 10. Februar 1981 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie sind die Tarifnummern 13.03 (Pflanzenauszüge) und die Tarifstelle 33.01 C (Resinoide) auszulegen und voneinander abzugrenzen? Ist eine als Extract of Black Pepper decolorized bezeichnete Ware, die aus 16 bzw. 20 % ätherischen Ölen, 40 bzw. 46 % Piperin und 38 bzw. 40 % sonstigen Extraktstoffen besteht, als Pflanzenauszug der Tarifnummer 13.03 zuzuordnen oder gehört sie, obwohl sie als Pflanzenauszug alle typischen Inhaltsstoffe und Bestandteile der Pfefferfrucht enthält, im Hinblick auf die Anteile an wohlriechenden Bestandteilen bzw. Aromastoffen als Resinoid zur Tarifstelle 33.01 C?

Gehört zu den wohlriechenden Bestandteilen bzw. Aromastoffen neben den ätherischen Ölen z. B. auch das Piperin?

Der Vorlagebeschluß ist am 9. März 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.

In seinem Vorlagebeschluß vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, eine Tarifierung der eingeführten Ware als ätherisches Öl scheide aus, da sie neben dem Pfefferöl als ätherischem Öl noch die weiteren Inhaltsstoffe des Pfeffers enthalte. Eine Zuweisung der in Frage stehenden Ware zur Tarifnummer 33.01 komme deshalb nur dann in Betracht, wenn sie tariflich als Resinoid anzusehen sei. Weder dem Wortlaut der Vorschrift h zu Kapitel 13 noch der Tarifnummer 33.01 sei zu entnehmen, wie der Begriff Resinoid auszulegen sei.

Aus der Tatsache, daß die Tarifnummer 33.01 neben den ätherischen Ölen auch Resinoide umfasse, ergebe sich die Schlußfolgerung, daß Resinoide eine andere Zusammmensetzung aufweisen müßten als ätherische Öle. Allerdings könne dem Wortlaut der Tarifnummern 13.03 und 33.01 nicht entnommen werden, daß Pflanzenauszüge auf jeden Fall immer dann als Resinoide der Tarifnummer 33.01 zuzuweisen seien, wenn sie, wie der streitige Pfefferextrakt, einen Anteil von 16 bzw. 20 % ätherischer Öle enthielten. Denn sonst müßten alle Pflanzenauszüge, sofern sie auch nur geringe Anteile von ätherischen Ölen enthielten, stets der Tarif nummer 33.01 zugewiesen werden, was zu einer weitgehenden Entleerung der Tarifnummer 13.03 führen würde.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, die Erläuterungen zur NRZZ und die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif seien nicht geeignet, die bestehenden Auslegungsschwierigkeiten zu beheben.

Nach den im Einfuhrzeitpunkt geltenden Erläuterungen zur NRZZ zur Tarifnumrrler 13.03 (Erläuterungen zum Zolltarif Teil I Rdnr. 43) fielen Resinoide in Übereinstimmung mit der Vorschrift h zu Kapitel 13 und dem Wortlaut der Tarifnummer 33.01 nicht unter die Tarifnummer 13.03, sondern unter die Tarifnummer 33.01. Resinoide unterschieden sich nach diesen Erläuterungen von den Pflanzenauszügen der Tarifnummer 13.03 dadurch, daß sie hauptsächlich aus wohlriechenden Bestandteilen bestünden. Weiter heiße es in den Erläuterungen, daß bestimmte Pflanzen, je nachdem, ob sie mit Wasserdampf destilliert oder mit Lösungsmitteln ausgezogen würden, entweder ätherische Öle der Tarifnummer 33.01 oder Auszüge der Tarifnummer 13.03 ergäben. Der Auszug unterscheide sich vom ätherischen Öl dadurch, daß er außer einem Teil der wohlriechenden Stoffe noch wesentlich größere Mengen der verschiedenen anderen Bestandteile der Pflanzen (Chlorophyll, Tannine, Bitterstoffe, Kohlenhydrate und andere Extraktstoffe) enthalte.

Für die Auffassung der Klägerin, daß Pflanzenauszüge, soweit sie alle typischen Inhaltsstoffe und Bestandteile des Ursprungserzeugnisses enthielten, zur Tarifnummer 13.03 gehörten und daß sie nur dann, wenn sie nur die eigentlichen wohlriechenden Bestandteile aufwiesen, als ätherische Öle und Resinoide angesehen werden könnten, könnte sprechen, daß einerseits zur Tarifnummer 13.03 z. B. Baldrian- und Knoblauchauszüge gehörten (vgl. die Erläuterungen zur NRZZ zur Tarifnummer 13.03, Erläuterungen zum Zolltarif Teil I Rdnr. 13) und daß andererseits Baldrian- und Knoblauchöle bzw. Resinoide im Anhang I der Erläuterungen zur NRZZ zu Kapitel 33 als zur Tarifnummer 33.01 gehörend aufgeführt seien.

Die bestehenden Zweifel an der Tarifierung des Pfefferextrakts würden auch nicht durch die im Juni 1978, also erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Einfuhr, beschlossenen Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 33.01 C gelöst. Nach diesen Erläuterungen zeichneten sich durch Ausziehen aus bestimmten Pflanzenteilen gewonnene Resinoide dadurch aus, daß sie das Aroma des extrahierten Stoffes vollständiger wiedergäben, als es das im Ausgangsmaterial im allgemeinen enthaltene ätherische Öl allein vermöge. Zunächst stünden diese Erläuterungen, wie auch das Finanzgericht gemeint habe, in einem gewissen Widerspruch zu den Erläuterungen zur NRZZ zur Tarifnummer 13.03. Don sei nämlich zum tariflichen Begriff Resinoide, wenn auch nicht in eindeutiger Weise, darauf abgestellt, daß sie hauptsächlich aus wohlriechenden Bestandteilen bestehen müßten. Auf diese Betrachtung gingen die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifnummer 33.01 nicht ein. Im übrigen stellten sie eine Beziehung zwischen dem Aroma und dem im Ausgangsmaterial enthaltenen ätherischen Öl her, die den Schluß nahelege, daß im wesentlichen nur ätherische Öle und nicht auch andere Geschmacksstoffe, wie z. B. das Piperin, als für Resinoide bedeutsame wohlriechende Bestandteile in Betracht kämen.

Schließlich bestünden auch Bedenken, ob die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif im Hinblick darauf, daß sie erst nach dem Zeitpunkt der Einfuhr verkündet worden seien, rückwirkend angewandt werden könnten.

Die Firma Paul Kaders GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Heeman aus der Rechtsanwaltskanzlei Modest, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Steuerberater Rolf Streckmann, Frankfurt am Main, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Durch Beschluß vom 26. Oktober 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen. Die Parteien und die Kommission sind aufgefordert worden, nähere Angaben über die Praxis der verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Tarifierung des streitigen Erzeugnisses zu machen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Paul Kaders GmbH, trägt vor, im vorliegenden Rechtsstreit gehe es darum, was der Gemeinsame Zolltarif unter den als Resinoiden bezeichneten Pflanzenauszügen der Tarifstelle 33.01 C verstehe und wie sie von den übrigen Pflanzenauszügen der Tarifnummer 13.03 abzugrenzen seien.

Hierbei sei zunächst von der Tarifnummer 13.03 auszugehen, zu der alle Pflanzensäfte und -auszüge mit Ausnahme der in den Vorschriften a bis ij zu Kapitel 13 genannten und in einer spezielleren Tarifposition erfaßten Waren gehörten. Diese Waren ließen sich schematisch in vier Gruppen einteilen, darunter die Gruppe d, die bestimmte Inhaltsstoffe enthaltende Pflanzenauszüge (Vorschriften g und h) erfasse. Zu der zuletztgenannten Gruppe gehörten neben den Gerb- und Farbstoffauszügen die ätherischen Öle und Resinoide, die der spezielleren Tarifnummer 33.01 zuzuordnen seien.

Die Überschrift des Kapitels 33 Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel zeige, daß der Zolltarif ätherische Öle und Resinoide gleichstelle und sie dem Bereich der Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel zuordne.

Aus den den Lexika entnommenen Definitionen ergebe sich, daß Resinoide aus wohlriechenden Harzen und Balsamen gewonnen und als Geruchs- bzw. Riechstoffe in der Parfüm- und Seifenindustrie für die Herstellung von Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmitteln verwendet würden. Entsprechendes gelte für die wegen ihres Wohlgeruchs aus den verschiedensten Pflanzen gewonnenen ätherischen Öle, die vornehmlich in der Seifen-, Parfüm- und Kosmetikindustrie als Geruchsstoffe verwendet würden.

Ein wesentliches, den ätherichen Ölen und Resinoiden gemeinsames Merkmal sei deshalb, daß sie die wohlriechenden Bestandteile (ätherischen Öle) des Ausgangsstoffs ganz oder überwiegend enthielten, derentwegen gewonnen und als Geruchsstoffe namentlich in der Parfümund Seifenindustrie verwendet würden. Hierdurch, d. h. sowohl durch ihre Zusammensetzung als auch durch ihre Verwendung, unterschieden sie sich von allen anderen Pflanzenauszügen der Tarifnummer 13.03, die weder ganz oder überwiegend die wohlriechenden Bestandteile der Pflanze enthielten noch derentwegen gewonnen und als Geruchsstoffe verwendet würden. Dem Umstand allein, daß auch andere Pflanzenauszüge wohlriechende Stoffe (ätherische Öle) enthielten, komme deshalb keine Bedeutung für die Abgrenzung der Tarifnummern 13.03 und 33.01 zu.

Die Verfasser des Gemeinsamen Zolltarifs hätten selbst die typischen Ausgangsstoffe für Resinoide, nämlich Harze und Balsame, dem Kapitel 13 und nicht den Resinoiden zugeordnet. Das zeige, daß nicht einmal die durch ihre wohlriechenden Bestandteile gekennzeichneten Balsame zu den Resinoiden der Tarifstelle 33.01 C gehörten, da sie neben den wohlriechenden Bestandteilen auch alle übrigen Inhaltsstoffe enthielten und sich die Resinoide von den Pflanzenauszügen des Kapitels 13 dadurch unterschieden, daß sie im wesentlichen nur noch die wohlriechenden Stoffe und nicht mehr die übrigen Inhaltsstoffe des Ausgangsmaterials enthielten.

Wesentlich für die Zuordnung eines Pflanzenauszugs als Resinoid zur Tarifstelle 33.01 C sei nicht, daß er neben seinen sonstigen Inhaltsstoffen auch die zumindest für seinen Geruch typischen wohlriechenden Bestandteile (ätherischen Öle) enthalte, sondern allein, daß er gerade wegen seiner wohlriechenden Bestandteile unter vollständiger oder teilweiser Ausscheidung seiner übrigen Inhaltsstoffe gewonnen und als Geruchsbzw. Riechstoff verwendet werde.

Bei dem von der Klägerin eingeführten Pfefferextrakt handele es sich demnach um kein Resinoid der Tarifstelle 33.01 C, da er weder wegen seiner wohlriechenden Bestandteile gewonnen noch wegen seiner für seinen Geruch typischen Bestandteile (ätherischen Öle) in der Parfümindustrie als Geruchsstoff verwendet werde.

Kennzeichnend für den eingeführten Pfefferextrakt seien vielmehr seine übrigen Inhaltsstoffe einschließlich des seinen Geschmack bestimmenden Piperins. Wegen dieser Inhaltsstoffe werde er gewonnen und ausschließlich als Gewürzstoff verwendet. Es handele sich bei ihm deshalb um einen Pflanzenauszug der Tarifnummer 13.03, der wie alle sonstigen wegen ihrer Geschmackstoffe gewonnenen und als Gewürzstoffe verwendeten Pflanzenauszüge nach den Vorschriften zu Kapitel 13 nicht zu einer spezielleren Tarifnummer gehöre. Denn die Vorschriften g und h zu Kapitel 13 enthielten lediglich für die durch ihre Farb-, Gerb- und Geruchsstoffe geprägten und entsprechend verwendeten Pflanzenauszüge eine Ausnahmeregelung.

Aus den Erläuterungen zur NRZZ ergebe sich, daß für die Zuweisung eines Pflanzenauszugs zur Tarifnummer 13.03 oder zur Tarifnummer 33.01 allein der mengenmäßige Anteil an wohlriechenden Stoffen (ätherischen Ölen) des Pflanzenauszugs maßgebend sei. Enthalte er neben den üblichen wohlriechenden Bestandteilen (ätherischen Ölen) wesentlich größere Mengen der sonstigen Inhaltsstoffe der Pflanze, sei er als Pflanzenauszug der Tarifnummer 13.03 zuzuweisen. Bestehe er dagegen hauptsächlich aus wohlriechenden Stoffen (ätherischen Ölen) und enthalte er nur geringere Mengen der sonstigen Inhaltsstoffe der Pflanze, sei er der Tarif nummer 33.01 als ätherisches Öl oder Resinoid zuzuordnen. Entscheidend für die Zuordnung eines Pflanzenauszugs zur Tarifnummer 13.03 oder zur Tarifnummer 33.01 sei deshalb nicht, aus welcher Pflanze er gewonnen werde, sondern allein, wie hoch der mengenmäßige Anteil der in ihm enthaltenen wohlriechenden Stoffe (ätherischen Öle) jeweils sei.

Die in den Erläuterungen getroffene Abgrenzung der Tarifnummern 13.03 und 33.01 stelle die Resinoide den ätherischen Ölen gleich und behandle beide ungeachtet der zwischen ihnen im Einzelfall bestehenden Unterschiede tariflich gleich.

In den Erläuterungen zum Zolltarif zur Tarif stelle 33.01 C würden die Resinoide wie folgt umschrieben :

Resinoide werden durch Ausziehen aus bestimmten Pflanzenteilen oder tierischen Stoffen mit Lösungsmitteln gewonnen. Sie zeichnen sich dadurch aus, daß sie das Aroma des extrahierten Stoffes vollständiger wiedergeben, als es das im Ausgangsmaterial im allgemeinen enthaltene ätherische Öl allein vermag. Resinoide, die für die Lebensmittelindustrie bestimmt sind, werden häufig auch Oleoresine genannt.

Maßgebliches Kriterium für ein Resinoid sei danach, daß das Aroma vollständiger, als es die im Ausgangsstoff allgemein enthaltenen ätherischen Öle allein vermöchten, wiedergegeben werde. Bezugspunkt für die vollständigere Wiedergabe des Aromas seien die ätherichen Öle des Ausgangsstoffs, die ihrerseits wiederum den Wohlgeruch des Auszugs bestimmten, wie die Definition der ätherischen Öle in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zur Tarif nummer 33.01, Randnr. 9, zeige:

Ätherische öle sind mehr oder weniger komplexe Gemische, deren Bestandteile für den Wohlgeruch der Öle von unterschiedlicher Bedeutung sind. Durch einige dieser Bestandteile kann das Aroma beeinträchtigt werden, so daß sie besser entfernt werden; ...

Dies bedeute nichts anderes, als daß das den Wohlgeruch des Pflanzenauszugs bestimmende ätherische Öl zum Teil Bestandteile enthalte, die sein Aroma, d. h. seinen Wohlgeruch, beeinträchtigen könnten und deshalb entfernt würden. Das zeige, daß die in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zur Tarifnummer 33.01, Randnrn. 9 und 12, verwendeten Begriffe Aroma und Wohlgeruch gleichbedeutend seien und unter ihnen jeweils der durch den Geruch vermittelte Gesamteindruck des ätherischen Öls bzw. Resinoids zu verstehen sei.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem neu in die Erläuterungen zum Zolltarif eingeführten Begriff Oleoresin.

Der Begriff Oleoresin sei mehrdeutig. Nach der Definition im Chemie-Lexikon von Römpp sei es ein

mehrdeutiger Begriff, der einmal im Sinne von Balsamen, zum anderen für Extraktkonzentrate von Gewürzen verwendet wird ...

Im angelsächsischen Sprachgebrauch würden in der Regel alle Gewürzextrakte als Oleoresine bezeichnet, während im Deutschen nach wie vor die Bezeichnung Extrakt für aus. Pflanzenauszügen gewonnene Gewürzstoffe herrschend sei. Ungeachtet dessen würden jedoch auch vom englischen Zoll sämtliche (im angelsächsischen Sprachgebrauch meist als Oleoresine bezeichneten) Gewürzextrakte als Pflanzenauszüge der Tarifnummer 13.03 zugeordnet und nicht als Resinoide angesehen.

Dies zeige, daß weder die Bezeichnung des von der Klägerin eingeführten Pfefferextrakts als Oleoresin durch den amerikanischen Hersteller noch die Verwendung des Begriffs Oleoresine in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zur Tarifnummer 33.01 für die Tarifierung des hier streitigen Gewürzextrakts und die Abgrenzung der Tarifnummern 13.03 und 33.01 maßgeblich sei.

Im Ergebnis schlägt die Klägerin vor, die Vorfragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:

1. Zur Tarifnummer 13.03 gehören alle mit einem Lösungsmittel gewonnenen Pflanzenauszüge, die die typischen Bestandteile (Inhaltsstoffe) der Pflanze enthalten.

Unter die Tarifnummer 33.01 C fallen die Pflanzenauszüge, die wegen ihrer wohlriechenden Bestandteile gewonnen und als Geruchs- bzw. Riechstoffe verwendet werden. Sie unterscheiden sich von den Pflanzenauszügen der Tarifnummer 13.03 dadurch, daß sie überwiegend nur die wohlriechenden Bestandteile der Pflanze enthalten.

2. Der hier streitige Pfefferextrakt enthält alle typischen Inhaltsstoffe der Pfefferfrucht. Er ist deshalb als Pflanzenauszug der Tarifstelle 13.03 zuzuordnen, und zwar ungeachtet dessen, daß zu seinen natürlichen Inhaltsstoffen auch wohlriechende Bestandteile (ätherischen Öle) gehören.

3. Bei dem im Pfefferextrakt enthaltenen Piperin handelt es sich um einen Geschmacksstoff und nicht um einen Geruchsstoff. Es gehört deshalb nicht zu den wohlriechenden Bestandteilen (ätherischen Ölen) der Pfefferfrucht.

Die Kommission trägt vor, die erste Frage des Bundesfinanzhofs betreffe die Abgrenzung der Tarifnummer 13.03 von der Tarifstelle 33.01 C und stelle eine Frage der Auslegung des Sekundärrechts dar. Die zweite Frage sei in dem Sinne zu vestehen,

ob ein Pflanzenauszug, der alle typischen Inhaltsstoffe und Bestandteile der Frucht oder Pflanze enthält, im Hinblick auf die Gesamtheit der wohlriechenden Bestandteile bzw. Aromastoffe den Resinoiden der Tarifstelle 33.01 C zuzuweisen ist.

Die dritte Frage verstehe die Kommission in dem Sinne, ob auch charakteristische Geschmackstoffe eines Extraktes wie das Piperin für die Einstufung des Extraktes als Resinoid in Betracht gezogen werden könnten.

So verstanden, beträfen die Vorlagefragen in erster Linie die Abgrenzung der Tarifpositionen 13.03 (Pflanzenauszüge) und 33.01 C (Resinoide) des Gemeinsamen Zolltarifs. Beide Tarifpositionen hätten heute noch den gleichen Wortlaut wie im Zeitpunkt der hier streitigen Importe.

Die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifstelle 33.01 C seien erst nach dem Zeitpunkt der fraglichen Einfuhr, nämlich im April 1978, ergänzt worden. Diese Erläuterungen sowie die Erläuterungen und Avise zur NRZZ hätten lediglich erklärende bzw. verdeutlichende Funktion und könnten den Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs selbst nicht verändern. Die Kommission ist daher der Auffassung, die in Frage stehenden Erläuterungen seien für die Entscheidung der Vorlagefragen nicht ausschlaggebend; das Wesentliche sei die Tarifierung nach dem Gemeinsamen Zolltarif. Die Tarifnummer 13.03 spreche nur von Pflanzensäften und -auszügen. Die Erläuterungen zu diesem Kapitel nähmen eine Reihe von Pflanzensäften und -auszügen dort heraus und wiesen sie anderen Tarifnummern zu. Die ätherischen Öle und die Resinoide würden der Tarif stelle 33.01 C zugeordnet. Andere dem Kapitel 33 zugeordnete Erzeugnisse unterschieden sich von den Pflanzenauszügen durch Wohlgeruch oder -geschmack und würden als Geruchsstoffe in der Parfümindustrie, als Geschmacksstoffe in der Lebensmittelindustrie eingesetzt oder stellten bereits Fertigprodukte dar. Was alle diese Produkte in charakteristischer Weise kennzeichne, sei ihr Wohlgeruch oder ihr Wohlgeschmack, allgemein ausgedrückt also ihr Aroma. In der Systematik, die dem Zolltarif eigen sei, würden die aromatischen Grundstoffe in den ersten drei Tarifnummern des Kapitals 33 genannt, die Mischungen und Ausgangsstoffe für bestimmte Industrien in der Mitte und die fertigen Produkte in den beiden Tarifnummern am Schluß.

Die Kommission führt zur Physiologie des menschlichen Geschmacks- und Geruchssinns aus:

Der Geschmack wird wahrgenommen durch die Schmeckzellen, die sich vornehmlich auf dem hinteren Bereich von Zunge und Gaumen befinden. Diese Geschmackzellen können aber nur die sogenannten reinen Geschmacksqualitäten sauer, süß, salzig und bitter wahrnehmen.

Die Geruchszellen befinden sich im oberen Nasenbereich. Dieser ist mit der Mundhöhle durch den Nasenrachenraum verbunden. Beim Kauen von Speisen oder beim Trinken gelangen deshalb mit dem Ein- und Ausatmen Duftstoffe vom Nasenrachenraum aus an die Geruchszellen und rufen einen Dufteffekt hervor, der sich mit dem Geschmackseffekt verbindet und in diesem aufgeht. Alle Geschmacksqualitäten außer den genannten vier reinen stellen derartige Mischempfindungen zwischen Geruch und Geschmack dar. Man glaubt vieles zu schmecken, was man in Wirklichkeit riecht, aber nicht trennen kann, da beide Wahrnehmungen gemeinsam und zur gleichen Zeit auftreten. Das zeigt mit Deutlichkeit der bekannte Apfel-Zwiebel-Versuch, wonach zwischen beiden kein geschmacklicher Unterschied wahrgenommen werden kann, wenn man durch Zuhalten der Nasenlöcher das Geruchsorgan ausschaltet.

Infolgedessen könne man keine klare Trennung zwischen Riech- und Geschmacksstoffen vornehmen, zumal auch deshalb nicht, weil viele Riechstoffe zugleich Geschmacksstoffe seien und umgekehrt. Beide zusammen, aber ebenso auch jeder für sich, würden als das Aroma eines Stoffes bezeichnet. Die Worte wohlriechend, wohlschmeckend und aromatisch hätten im Deutschen wie im Englischen und Französischen nahezu den Charakter von Synonymen.

Auch der Gemeinsame Zolltarif scheide die Begriffe — weil unmöglich — nicht klar voneinander. Das zeige die Tarifnummer 33.04 des GZT, wo von Riech- oder Aromastoffen für die Riechmittelund Lebensmittelindustrie die Rede sei.

Alle Tarifnummern des Kapitels 33 bezeichneten Produkte, deren Charakteristikum ihr Aroma sei. Die Resinoide dürften deshalb nicht als Stoffe angesehen werden, die ausschließlich zur Parfüm- und Seifenherstellung bestimmt seien.

Die Erläuterungen zur NRZZ zur Tarifnummer 13.03 stellten klar, daß sich ätherische Öle von den Pflanzenauszügen der Tarif nummer 13.03 dadurch unterschieden, daß sie hauptsächlich aus wohlriechenden Bestandteilen bestehen.

Wohlriechende Bestandteile und Riechstoffe seien gleichbedeutend. Riechstoffe wiederum stelle der Zolltarif den Aromastoffen gleich. Folglich bedeute wohlriechend im Sinne des Zolltarifs nichts anderes als aromatisch. Nach Auffassung der Kommission irrt die Klägerin, wenn sie das Wort wohlriechend allein auf den Geruch und nicht zugleich auf den Geschmack bezieht.

Die Kommission ist der Meinung, daß es schlechthin die wohlriechenden, aromatischen Bestandteile sein müßten, die die Einstufung eines Pflanzenauszugs als Resinoid bestimmten. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin, die nur auf den Anteil der ätherischen Öle abstellen möchte, komme es für die Einstufung eines Pflanzenauszugs als Resinoid auf die Gesamtheit der aromatischen Bestandteile, neben den ätherischen Ölen also auch noch auf andere Auszugsstoffe an, insbesondere auf solche, die der Ware ihren bezeichnenden Geschmack oder Geruch verliehen, ihren Wert ausmachten und deretwegen sie gehandelt und verwendet werde.

Resinoide seien nach allem Extrakte, die sämtliche aromatischen Inhaltsstoffe einer Pflanze konzentriert enthielten; sie beinhalteten neben den — nicht immer vorhandenen — ätherischen Ölen auch lösliche Harze, Farbstoffe und andere Stoffe, d. h. die Gesamtheit der in dem jeweils verwendeten Lösungsmittel löslichen Stoffe einer Pflanze.

Maßgebend für die Tarifierung seien nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die objektive Beschaffenheit der Produkte, ihre charakteristischen Merkmale und objektiven Eigenschaften (Urteil vom 10. Dezember 1975 in der Rechtssache 53/75, Belgien/Vandertaelen und Maes, Slg. 1975, 1647). Das charakteristische Merkmal von Resinoiden liege in ihrem Aroma. Folglich seien Auszüge von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Früchten, deren Charakteristikum Geschmacks- und Geruchseigenschaften seien, als Resinoide im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs der Tarifstelle 33.01 C zuzuweisen.

Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten :

1. Auszüge pflanzlichen Ursprungs, deren Charakter durch ihr Aroma bestimmt wird, gehören als Resinoide zur Tarifnummer 33.01 des Gemeinsamen Zolltarifs.

2. Das Aroma von Resinoiden der Tarifnummer 33.01 wird durch die Gesamtheit der aromatischen Auszugsstoffe geprägt; ob die Aromastoffe eines Auszugs gewichts- oder mengenmäßig vorherrschen, ist nicht entscheidend.

3. Auch charakteristische Geschmacksstoffe wie das Piperin können, sofern sie zu den aromabestimmenden Eigenschaften eines Pflanzenauszugs beitragen, für die Tarifierung des Pflanzenauszugs als Resinoid der Tarifnummer 33.01 maßgeblich sein.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt H. Heemann aus der Kanzlei Modest, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten, unterstützt von Steuerberater R. Streckmann, Frankfurt am Main, haben in der Sitzung vom 17. Dezember 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 10. Februar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 13.03 (Pflanzenauszüge) und der Tarif stelle 33.01 C (Resinoide) des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Klägerin im Ausgangsverfahren führte im Mai 1977 eine als Extract of Black Pepper bezeichnete Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof tarifierte die Ware als Pflanzenauszug der Tarifnummer 13.03 des GZT. Später tarifierte das Hauptzollamt aufgrund eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg die Ware als Resinoid der Tarif stelle 33.01 C und erhob Zoll nach.

3 Der Einspruch und die Klage beim Finanzgericht Hamburg gegen diese zweite Tarifierung hatten keinen Erfolg. Vor dem Bundesfinanzhof hat die Klägerin geltend gemacht, der Pfefferextrakt sei aufgrund seiner Zusammensetzung sowie seiner Merkmale und Eigenschaften der Tarifnummer 13.03 zuzuweisen.

4 Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge im wesentlichen von der Auslegung des Begriffs Pflanzenauszüge und Resinoide und von der Festlegung geeigneter Kriterien durch einen Vergleich dieser Begriffe ab; er hat daher dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie sind die Tarifnummern 13.03 (Pflanzenauszüge) und die Tarifstelle 33.01 C (Resinoide) auszulegen und voneinander abzugrenzen? Ist eine als Extract of Black Pepper decolorized bezeichnete Ware, die aus 16 bzw. 20 % ätherischen Ölen, 40 bzw. 46 % Piperin und 38 bzw. 40 % sonstigen Extraktstoffen besteht, als Pflanzenauszug der Tarifnummer 13.03 zuzuordnen oder gehört sie, obwohl sie als Pflanzenauszug alle typischen Inhaltsstoffe und Bestandteile der Pfefferfrucht enthält, im Hinblick auf die Anteile an wohlriechenden Bestandteilen bzw. Aromastoffen als Resinoid zur Tarifstelle 33.01 C?

Gehört zu den wohlriechenden Bestandteilen bzw. Aromastoffen neben den ätherischen Ölen z. B. auch das Piperin?

5 Das Kapitel 13 des GZT umfaßt pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben; Gummen, Harze und andere pflanzliche Säfte und Auszüge. Nach der Vorschrift h des Kapitels gehören dazu nicht ätherische Öle, flüssig oder fest, und Resinoide (Tarifnr. 33.01) sowie destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle. Die Tarifstelle 13.03 A VIII betrifft Pflanzensäfte und -auszüge ... andere.

6 Das Kapitel 33 umfaßt ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel. Die Tarifnummer 33.01 ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide enthält die Tarifstelle 33.01 C Resinoide.

7 Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist der Auffassung, das in Frage stehende Erzeugnis falle unter die Tarifstelle 13.03 A VIII, weil es neben den üblichen wohlriechenden Bestandteilen (ätherischen Ölen) wesentlich größere Mengen der sonstigen Inhaltsstoffe der Pflanze enthalte. Bestände es dagegen hauptsächlich aus wohlriechenden Stoffen (ätherischen Ölen) und enthielte es nur geringe Mengen der sonstigen Inhaltsstoffe der Pflanze, so wäre es der Tarifnummer 33.01 als ätherisches Öl oder Resinoid zuzuordnen.

8 Die Kommission meint dagegen, Auszüge pflanzlichen Ursprungs, deren Charakter durch ihr Aroma bestimmt werde, gehörten als Resinoide zur Tarifnummer 33.01. Das Aroma von Resinoiden dieser Tarifnummer werde durch die Gesamtheit der aromatischen Auszugsstoffe geprägt; ob die Aromastoffe eines Auszugs gewichts- oder mengenmäßig vorherrschten, sei nicht entscheidend. Die Kommission geht von der Überlegung aus, daß der Geschmack eines Stoffes nicht getrennt von seinem Geruch beurteilt werden könne. Diese Überlegung werde dadurch bestätigt, daß in den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates zur Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-. wesens in der Überschrift der Tarif nummer 33.04 in der deutschen Fassung von Riech- oder Aromastoffen die Rede sei. Sie folgert daraus, daß das wesentliche Merkmal der Resinoide sowohl in ihrem Geruch als auch in ihrem Geschmack bestehe.

9 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie läßt außer acht, daß die anderen sprachlichen Fassungen der Erläuterungen zur NRZZ nicht von Riech- oder Aromastoffen, sondern nur von Riechstoffen sprechen. Außerdem steht sie nicht im Einklang mit der Erläuterung k zur Tarifnummer 13.03, in der es heißt: Der Auszug unterscheidet sich von dem ätherischen Öl dadurch, daß er außer einem Teil der wohlriechenden Stoffe noch wesentlich größere Mengen der verschiedenen anderen Bestandteile der Pflanze (Chlorophyll, Tannine, Bitterstoffe, Kohlenhydrate und andere Extraktstoffe) enthält. In derselben Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß die ätherischen Öle und Resinoide der Tarifnummer 33.01 sich von den Auszügen der Tarifnummer 13.03 dadurch unterscheiden, daß sie hauptsächlich aus wohlriechenden Bestandteilen bestehen.

10 Aus diesen Überlegungen läßt sich der Schluß ziehen, daß Erzeugnisse nicht unter die Tarifnummer 33.01 des GZT (Ätherische Öle und Resinoide) fallen, die außer wohlriechenden Stoffen noch wesentlich größere Mengen der verschiedenen anderen Bestandteile der Pflanze enthalten wie Chlorophyll, Tannine, Bitterstoffe oder andere Geschmacksstoffe, ferner Kohlenhydrate und andere Extraktstoffe, die die typischen Merkmale des Erzeugnisses mitbestimmen.

11 Insbesondere gehört ein Erzeugnis wie das Piperin nicht zu den unter diese Tarifnummer fallenden wohlriechenden Stoffen, da seine wesentlichen Merkmale überwiegend durch den Geschmack und nicht durch den Geruch bestimmt werden.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 10. Februar 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Erzeugnisse, die außer wohlriechenden Stoffen noch wesentlich größere Mengen der verschiedenen anderen Bestandteile der Pflanze enthalten wie Chlorophyll, Tannine, Bitterstoffe oder andere Geschmacksstoffe, ferner Kohlenhydrate und andere Extraktstoffe, die die typischen Merkmale des Erzeugnisses mitbestimmen, fallen nicht unter die Tarif nummer 33.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (Ätherische Öle und Resinoide).

2. Ein Erzeugnis wie das Piperin gehört nicht zu den unter diese Tarifnummer fallenden wohlriechenden Stoffen, da seine wesentlichen Merkmale überwiegend durch den Geschmack und nicht durch den Geruch bestimmt werden.