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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.1982 – C-136/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:235

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 22. Juni 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter:

Gegenstand der vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie die zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts (Richtlinie 77/91/EWG vom 13. 12. 1976, ABl. L 26, 1977, S. 1): erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der in Artikel 43 der Richtlinie festgesetzten Frist erlassen hat. Diese Frist ist am 16. Dezember 1978, zwei Jahre nachdem die Richtlinie den Mitgliedstaaten bekanntgegeben worden war, abgelaufen.

Die Italienische Republik hat weder im schriftlichen Verfahren. noch in ihren mündlichen Ausführungen bestritten, daß sie es unterlassen habe, der Richtlinie nachzukommen. Sie hat vorgetragen, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie dem Parlament in der siebenten Legislaturperiode vorgelegt worden sei, seine Annahme sei jedoch vor der Auflösung des Parlaments im Jahr 1979 nicht möglich gewesen. Ein ähnlicher Gesetzentwurf sei im Parlament in der achten Legislaturperiode am 4. oder 24. September 1979 eingebracht worden und nach Beratung durch die zuständigen Ausschüsse am 16. Juli 1980 ordnungsgemäß vom Senat verabschiedet worden. Er werde derzeit von der Deputiertenkammer geprüft. Die Italienische Regierung habe mehrfach auf einen schnellen Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens gedrängt; sie versichert, daß die genannte Richtlinie so schnell wie möglich durchgeführt wird.

Meiner Meinung nach steht aufgrund der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen fest, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.

Deshalb bin ich der Auffassung, daß die von der Kommission beantragte Feststellung im vorliegenden Fall ausgesprochen und die Italienische Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden sollte.