Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.1982 – C-148/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:236
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 22. Juni 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es die zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts (Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976, ABl. 1977, Nr. L 26, S. 1) erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der in Artikel 43 der Richtlinie festgesetzten Frist erlassen hat. Diese Frist ist am 16. Dezember 1978, zwei Jahre, nachdem die Richtlinie den Mitgliedstaaten bekanntgegeben worden war, abgelaufen.
Das Königreich Belgien hat weder im schriftlichen Verfahren noch in seinen mündlichen Ausführungen bestritten, es unterlassen zu haben, der Richtlinie nachzukommen. Es trägt vor, sein Untätigbleiben beruhe zum einen auf den besonderen Problemen, die in Belgien aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens in Verbindung mit der politischen Krise bestünden, und zum anderen darauf, daß die in der Richtlinie festgesetzten Fristen nach Auffassung ; der belgischen Regierung zu kurz seien. Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie sei vom Conseil des Ministres am 15. September 1978 angenommen und dann dem Conseil d'État übermittelt worden, der am 29. Januar 1979 eine Stellungnahme dazu abgegeben habe. Er sei daraufhin überarbeitet worden, erneut dem Conseil des Ministres vorgelegt und am 5. Dezember 1979 in der Chambre des Représentants eingebracht worden. Trotz des nachdrücklichen Hinweises der Regierung auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit werde der Gesetzentwurf nach wie vor von einem Sonderausschuß der Chambre des Représentants für Gesellschaftsrecht geprüft. Wie dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, ist die Verabschiedung des Gesetzes durch eine der Kammern erst in sechs Wochen oder zwei Monaten zu erwarten; das Gesetz werde vor Jahresende verabschiedet werden.
Meiner Meinung nach steht aufgrund der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen fest, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus einer Richtlinie der Gemeinschaft ergeben.
Deshalb bin ich der Auffassung, daß die von der Kommission beantragte Feststellung im vorliegenden Fall ausgesprochen und das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten verurteilt werden sollte.