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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.1982 – C-149/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:237

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

VOM 22. JUNI 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es die zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts (Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976, ABl. L 26, 1977, S. 1) erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der in Artikel 43 der Richtlinie festgesetzten Frist erlassen hat. Diese Frist ist am 16. Dezember 1978, zwei Jahre, nachdem die Richtlinie den Mitgliedstaaten bekanntgegeben worden war, abgelaufen.

Das Großherzogtum Luxemburg hat weder im schriftlichen Verfahren noch in seinen mündlichen Ausführungen bestritten, es unterlassen zu haben, der Richtlinie nachzukommen. Es trägt jedoch vor, sein Untätigbleiben sei auf die Vielschichtigkeit des Gegenstandes und die Schwierigkeit zurückzuführen, die durch diese Richtlinie vorgeschriebene relativ begrenzte Anpassung der die Harmonisierung betreffenden Rechtsvorschriften mit den für die Zukunft geplanten weitergehenden Änderungen in Einklang zu bringen. Am 9. Februar 1979 habe der Ministerpräsident dem Staatsrat einen Bericht über dieses Thema vorgelegt. Am 21. Januar 1981 sei der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie in der Abgeordnetenkammer eingebracht worden. Im Juni und September 1981 hätten Mitglieder oder Vertreter der Regierung die Kammer nachdrücklich auf die Eilbedürftigkeit dieser Angelegenheit hingewiesen. Der Gesetzentwurf werde derzeit noch geprüft.

Meiner Meinung nach steht aufgrund der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen fest, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus einer Richtlinie der Gemeinschaft ergeben.

Deshalb bin ich der Auffassung, daß die von der Kommission beantragte Feststellung im vorliegenden Fall ausgesprochen und das Großherzogtum Luxemburg zur Tragung der Kosten verurteilt werden sollte.