Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-1205/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:251

In der Rechtssache 1205/79,

Robert Adam, Beamter der Kommission der EG in der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra (Varese), Italien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montako als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Luigi Biamonti, Rom, Zustellungsanschrift: Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F Capotorti

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.

Mit Beschluß vom 17. Juni, veröffentlicht im Personalkurier Nr. 170bis vom 8. Juli 1971, erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere

Artikel 9:

Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.

Bis zum 31. März 1979 wurde bei der Umrechnung des belgischen Franken in die übrigen Währungen der Wechselkurs zugrunde gelegt, den die Mitgliedstaaten 1965 beim Internationalen Währungsfonds (IWF) angemeldet hatten (im vorliegenden Fall: 1 BFR = 12,50 Lire). Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte demnach (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) in der Weise, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.

Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR x Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.

Um die infolge der Wechselkursschwankungen entstandenen Schwierigkeiten zu beheben, beschloß die Kommission am 25. Juli 1975, daß alle bewilligten Darlehenssummen in belgischen Franken zu einem aktualisierten Kurs, nicht mehr auf der Grundlage der IWF-Parität ausgezahlt werden und die entsprechenden Rückzahlungen ebenfalls in belgischen Franken erfolgen sollten. Die Kommission ließ dem Beamten die Möglichkeit, eine Verringerung des als Kapitalschuld zurückzuzahlenden Betrags zu beantragen.

Im Personalkurier Nr. 136 vom 7. Februar 1977 veröffentlichte die Kommission folgende Mitteilung:

Die Kommission hat am 25. Juli 1975 beschlossen, daß die Zahlung der von ihr gewährten Baudarlehen sowie die Abzüge von den Dienstbezügen zur Rückzahlung dieser Darlehen nicht mehr in der Währung des Landes vorgenommen werden, in dem das finanzierte Wohneigentum gelegen ist, sondern in belgischen Franken. Bisher wurden bei allen Abzügen in den in Betracht kommenden Fällen die am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten zugrunde gelegt. Durch Beschluß des Generaldirektors für Personal und Verwaltung wird die Umrechnung künftig auf der Grundlage des jeweiligen Tageskurses erfolgen.

Die Beamten und Bediensteten können jedoch beantragen, daß die Abzüge nach den beim Internationalen Währungsfonds geltenden Paritäten berechnet werden, und zwar im Rahmen und innerhalb der Grenzen von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut (Überweisung eines Teils der Dienstbezüge durch die Kommission).

Ohne Antrag des Betroffenen wurde ihm gegenüber die Parität 1 BFR = 12,50 Lire weiterhin bis zum 31. März 1979 angewandt.

Am 22. Dezember 1972 hatte der Kläger mit der Kommission einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen er von der Kommission 392000 BFR als Darlehen zur teilweisen Finanzierung des Baus eines in der Gemeinde Barza (Provinz Varese) liegenden Wohnhauses erhielt. In Artikel 15 dieses Mustervertrages wurde folgendes vereinbart:

Jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten hat in belgischen Franken oder in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet, und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in belgische Franken erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

Am 26. September 1975 erreichte der Kläger eine Änderung des Betrags der in dem am 22. Dezember 1972 geschlossenen Darlehensvertrag vereinbarten Hauptschuld, durch die der Betrag seines Darlehens von 392000 auf 357040 BFR herabgesetzt wurde; er erhielt also eine Verringerung um 34960 BFR.

Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat zwei Verordnungen: Die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6) sowie die Verordnung Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). Der Rat änderte dadurch insbesondere Artikel 63 des Beamtenstatuts und aktualisierte die Wechselkurse. Die IWF-Parität wurde aufgegeben, und bei Überweisungen in einer anderen Währung als derjenigen, in der die Dienstbezüge gezahlt wurden, wurde der für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandte (jeweils fortgeschriebene) Wechselkurs zugrunde gelegt, der durch je nach dem Bestimmungsland unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten korrigiert wurde.

Der Kläger legte im Juli 1979 ebenso wie andere Beamte Beschwerde gegen die Anwendung der genannten Verordnungen ein, wobei er insbesondere auf seine Rechtsstellung als Empfänger eines Baudarlehens verwies. Die Kommission lehnte die Beschwerde stillschweigend ab.

Am 28. September 1979 beschied die Kommission die Beschwerde abschlägig.

Die vorliegende Klage vom 10. Dezember 1979 ist am 21. Dezember 1979 gleichzeitig mit rund vierzig anderen Parallelklagen (Rechtssachen 1206 bis 1248/79) in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

In der Folgezeit ist beschlossen worden, die vorliegende Rechtssache als Musterverfahren zu behandeln.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die seinerzeit vom Kläger eingelegte Beschwerde wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und gegen die Rechtsvorschriften zur Durchführung des Vertrages sowie wegen Ermessensmißbrauch aufzuheben;

b) hilfsweise, die ablehnende Einzelentscheidung vom 28. September 1979 wegen aller vorerwähnten Fehler sowie wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften aufzuheben;

c) festzustellen, daß die Kommission — von April 1979 an — auf die Rückzahlung des dem Kläger gewährten Baudarlehens zu Unrecht eine andere Währungsparität angewandt hat, als zwischen den Parteien vereinbart und stets bei den gegenseitigen Leistungen während der gesamten bisherigen Vertragsdauer eingehalten worden ist;

d) in Ausübung der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Sachentscheidung gegenüber der Kommission alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der vorgenannten Aufhebung und der vorgenannten Feststellung ergeben, und zwar in bezug auf

die Verpflichtung, die monatlichen Rückzahlungen sowie die etwaige vorzeitige Tilgung des Darlehens gemäß der ursprünglichen Parität zuzulassen, oder

die Verpflichtung, die unmittelbare Zahlung der monatlichen Rückzahlungsraten in Lire sowie die etwaige vorzeitige Tilgung des Darlehens ebenfalls durch unmittelbare Zahlung in Lire zuzulassen,

die in beiden Fällen vorzunehmende Berichtigung der inzwischen ab April 1979 erfolgten Zahlungen und die von den Darlehensnehmern vorzunehmende Rückzahlung des Betrags der im Jahr 1975 vorgenommenen Verringerung der Hauptschuld;

e) die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage des Herrn Robert Adam als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

In seiner Erwiderung erklärt der Kläger, falls seinen Anträgen stattgegeben werde, verzichte er auf den Betrag, den ihm die Kommission bei der angeblichen Verringerung des Darlehenskapitals gutgeschrieben habe; zu diesem Verzicht sei er auch dann bereit, wenn ihm hilfsweise gestattet werde, das von ihm noch geschuldete Darlehenskapital vorzeitig — auf der Grundlage der offiziellen IWF-Parität, die nach seiner Auffassung anwendbar sei — innerhalb einer vernünftigen, vom Gerichtshof festzusetzenden Frist zurückzuzahlen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Nach Auffassung des Klägers ist eindeutig der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden. Das methodische schrittweise Vorgehen der Kommission — die sich bemüht habe, keinerlei Unruhen hervorzurufen, und sich gehütet habe, die Aufmerksamkeit der Betroffenen auf die Ziele zu lenken, die sie mittelbar habe erreichen wollen — schließe es aus, daß man dem Kläger das Fehlen einer normalen Aufmerksamkeit vorwerfen könne. Denn der einzige Vorgang, der insoweit einen Anlaß zum Nachdenken hätte bieten können — die den Darlehensnehmern 1975 vorgeschlagene Herabsetzung —, habe seine negativen Auswirkungen erst viel später erkennen lassen.

Unter Berücksichtigung der Auslegung, welche die Kommission selbst dem im Vertrag angeführten Begriff amtliche Parität gegeben habe, sei das Vorgehen wegen Vertragsverletzung rechtswidrig; darüber hinaus sei der Grundsatz, an den auch die Organe gebunden seien, verletzt, wonach Verträge nach Treu und Glauben ausgelegt und erfüllt werden müßten. Diese Situation stehe ebenfalls im Widerspruch zu den Durchführungsbestimmungen, welche die Kommission selbst am 17. Juni 1971 erlassen habe. Darin heiße es: Eine Änderung dieser Bestimmungen darf die Rechte der Beamten, die bereits ein Darlehen erhalten haben, nicht beeinträchtigen.

Es liege auch ein Ermessensmißbrauch vor, denn die Kommission habe einen Zweck verfolgt (sich eine Wechselkursgarantie und somit einen Rückzahlungsbetrag in Lire zu verschaffen, der das ebenfalls in Lire ausgezahlte Kapital weit übersteige), der von dem Ziel abweiche, das sie in dem betreffenden Bereich verfolgen müsse (soziale Zweckbestimmung der Baudarlehen). Der Kläger habe sich zwar vertraglich zur Rückzahlung mittels von Amts wegen vorgenommener Abzüge von seinen monatlichen Dienstbezügen verpflichtet, das stelle jedoch nur eine bloße Durchführungsmodalität dar und könne nicht rechtfertigen, daß diese Rückzahlungen — zu Unrecht — in die Höchstbeträge und in den durch die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 geschaffenen Mechanismus der Überweisungen einbezogen worden seien.

Der Ermessenmißbrauch liege auch in der Ungleichbehandlung von Beamten, die den Darlehensvertrag zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen hätten. Wer den Darlehensvertrag vor langer Zeit abgeschlossen habe, habe auf der Grundlage des Kurses 1 BFR = 12,50 Lire einen relativ bescheidenen auf Lire lautenden Darlehensbetrag erhalten. Diese Beamten seien gegenwärtig aufgrund des durch die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 geschaffenen Systems zu einer verteuerten Rückzahlung verpflichtet und zahlten der Kommission zur Tilgung des Kapitals viel mehr Geld, als sie erhalten hätten. Den Beamten dagegen, die den Darlehensvertrag nach 1977 geschlossen hätten, werde in Anwendung des auf dem Devisenmarkt bestehenden Wechselkurses zwischen belgischem Franken und italienischer Lira ein beträchtlich höheres Lire-Kapital ausgezahlt. Bis April 1979 hätten sie ihre monatliche Rückzahlung auf der Grundlage des Wechselkurses 12,50 Lire = 1 BFR und deshalb — wegen des durch die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 geschaffenen Systems — aufgrund einer Parität tätigen können, die für einen Darlehensnehmer, der das Lire-Kapital zu dem auf dem Devisenmarkt üblichen Wechselkurs zwischen belgischem Franken und italienischer Lira erhalten habe, immer noch günstig gewesen sei.

Wenn man die Mitteilung vom 28. September 1979 als eine die Beschwerde ablehnende Einzelentscheidung ansehen wolle, so zeigten sich offenkundige Formfehler. Sie beträfen vor allem die fehlende Begründung sowie die Mitteilung der durchgeführten Maßnahme im Wege der internen Verbreitung in incertam personam. Insbesondere zur Begründungspflicht gebe es aber seit langem eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Die Kommission antwortet, sie habe — zugunsten des Darlehensnehmers — erst ab April 1979 verlangt, daß die Rückzahlung der Darlehensbeträge in belgischen Franken zu dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Überweisung (wie es im übrigen in Artikel 15 des Darlehensvertrags vorgesehen sei) und nicht auf der Grundlage der festen IWF-Paritäten zu erfolgen habe; dadurch habe sie weder gegen eine Vertragsbestimmung noch gegen Treu und Glauben verstoßen und schon gar nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

Die Kommission trägt folgendes Fallbeispiel vor: Hätte der Kläger 1972 ein Darlehen über 100000 BFR zum Kurs 1 BFR = 12,50 Lire erhalten, so wären ihm 1250000 Lire ausgezahlt worden; dagegen hätte er bei Anwendung des 1975 geltenden Wechselkurses 1 BFR = 15 Lire für 100000 BFR 1500000 Lire erhalten. Die 1250000 Lire hätten also einen Gegenwert nicht von 100000, sondern von 83400 BFR gehabt; das bedeute eine Verringerung um 16600 BFR. Von 1972 bis 1975 habe der Darlehensnehmer, wenn man von 1000 BFR pro Monat ausgehe, 36000 BFR in drei Jahren gezahlt, die zum Kurs 1 BFR = 12,50 Lire umgerechnet worden seien; nach dem Beschluß der Kommission seien sie dann zu dem am Tage der Zahlung geltenden Kurs (1 BFR =15 Lire) berechnet worden. Der Vorteil, den der Darlehensnehmer dank dieser Verringerung erlangt habe, sei vielleicht etwas geringer, als dieser erwartet habe, sei jedoch unbestreitbar gegeben, und sei es auch nur deshalb, weil der Kurs (1 BFR = 15 Lire) von 1972 bis 1975 (Zeitpunkt der Verringerung) festgeblieben sei. Nach Durchführung der Verringerung hätte an sich der aktualisierte Kurs angewendet werden müssen. Das sei aber keineswegs geschehen; man habe im Gegenteil wieder auf die IWT-Paritäten (1 BFR = 12,50 Lire) zurückgegriffen; für den Darlehensnehmer, der eine beträchtliche Verringerung der Hauptschuld erhalten und weiterhin seine Rückzahlungen auf der Grundlage des Wechselkurses 1 BFR = 12,50 Lire getätigt habe, sei das ein doppelter Vorteil gewesen. Erst ab 1977 seien die Darlehen tatsächlich in belgischen Franken ausgezahlt, aber auch dann noch bis März 1979 auf der Grundlage des IWF-Kurses 1 BFR = 12,50 Lire zurückgezahlt worden. Seit April 1979 werde der neue Mechanismus der Überweisungen angewandt, der für die Darlehensnehmer viel vorteilhafter sei als die einfache Anwendung der aktualisierten Paritäten.

Es solle einmal angenommen werden, das monatliche Grundgehalt des Klägers betrage 100000 BFR; in italienische Lire umgerechnet seien das nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für Italien (z. B. 1 BFR = 26,13 Lire) 1836939 Lire, nämlich 100000 BFR: 100 (Berichtigungskoeffizient für Belgien) χ 70,3 (Berichtigungskoeffizient für Italien) χ 26,13. Von diesem Betrag müßten 2660 BFR — zur Rückzahlung des Baudarlehens an die Kommission — abgezogen werden, wobei allerdings auf diesen Betrag die Berichtigungskoeffizienten für Italien und für Belgien anzuwenden wären, was zu folgendem Ergebnis führen würde: 2660 BFR (monatlicher Rückzahlungsbetrag): 100 (Berichtigungskoeffizient für Belgien) x 70,3 (Berichtigungskoeffizient für Italien) = 1870 BFR x 26,13 (Wechselkurs) = 48863 Lire (an die Kommission zurückzuzahlen). Dieser Betrag (48863 Lire) sei deutlich niedriger als derjenige, der sich aus der unmittelbaren Anwendung der aktualisierten Paritäten ergäbe, nämlich 2660 BFR (monatlicher Rückzahlungsbetrag) x 26,13 (Wechselkurs) = 69505 Lire. Selbst bei Anwendung des neuen, in den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 (die Überweisungen) vorgesehenen Systems der Berichtigungskoeffizienten hätten die Darlehensnehmer also weiterhin von einer überaus günstigen Situation profitiert. Man brauche nur daran zu denken, daß der erwähnte Betrag von 48863 Lire einer Parität von rund 18 Lire für einen belgischen Franken entspreche.

Die Kommission faßt die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Vertrauensschutz wie folgt zusammen:

Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz erstrecke sich eine neue Regelung — Ausnahmen vorbehalten — auf die künftigen Auswirkungen von Situationen, die unter der Geltung des früheren Rechts entstanden seien;

Vertrauensschutz bestehe, wenn eine bestimmte Rechtslage geschützt sei (Erwartungen), d. h. wenn die Betroffenen davon ausgehen dürften, daß eine bestehende Rechtslage während der Abwicklung von Vorhaben, auf deren Durchführung sie sich unter Geltung des früheren Rechts unwiderruflich festgelegt hätten, nicht unvorhersehbar zu ihrem Nachteil geändert werde;

der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde verletzt, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber ohne zwingendes öffentliches Interesse und ohne Ankündigung eine Bestimmung mit sofortiger Wirkung zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer ändere, ohne Übergangsmaßnahmen zum Schutz der berechtigten Erwartungen dieser Personen zu treffen.

Im vorliegenden Fall sei die Änderung der Wechselkurse sehr wohl vorhersehbar gewesen, denn man habe angesichts der wohlbekannten Schwankungen auf dem internationalen Devisenmarkt vernünftigerweise nicht davon ausgehen können, daß die amtliche IWF-Parität (1 BFR = 12,50 Lire) haltbar sei; diese Währungsschwankungen habe es im übrigen bereits vor Abschluß des Vertrags gegeben, der — wie bereits ausgeführt — vorgesehen habe, daß die Rückzahlung auf der Grundlage der Paritäten am Tage der Überweisung erfolgen solle. Als die Verringerung der Hauptschuld, die der Kläger freiwillig akzeptiert habe, vorgeschlagen worden sei, habe die Kommission sich nicht über einen möglicherweise anderen Wechselkurs ausgeschwiegen. Die Änderung sei so vorhersehbar gewesen, daß auch der Kläger sie berücksichtigt habe, indem er die Herabsetzung seiner Kapitalschuld akzeptiert habe. Die Änderung sei weder mit unmittelbarer Wirkung noch ohne Ankündigung noch ohne den Erlaß von Übergangsbestimmungen, die eine Abmilderung des Verlustes ermöglichten, beschlossen worden. Denn bis 1979 hätten der Kläger und die übrigen Darlehensnehmer weiterhin von einer äußerst günstigen Regelung profitiert, da die Restschuld aufgrund der von der Kommission vorgeschlagenen und von den Darlehensnehmern freiwillig akzeptierten Lösung beträchtlich reduziert worden sei und da die Beibehaltung des IWF-Wechselkurses bis April 1979 ihnen gestattet habe, das Darlehenskapital auf der Grundlage eines äußerst günstigen Wechselkurses zurückzuzahlen.

Der Kläger erwidert, die Kommission habe das Darlehenskapital in Lire auf der Grundlage des Wechselkurses 1 BFR = 12,50 Lire zu einem Zeitpunkt ausgezahlt, als dieser Wechselkurs von dem Kurs des Devisenmarktes abgewichen sei, und dementsprechend die Rückzahlung der Darlehen auf der Grundlage des Wechselkurses 12,50 Lire = 1 BFR noch längere Zeit hingenommen; damit habe sie durch konkludentes Verhalten gezeigt, daß unter der Parität zum Zeitpunkt der Überweisung die konsolidierte Parität zu verstehen sei, auf deren Grundlage das Kapital ausgezahlt worden sei. Wer im Jahre 1974 den Gegenwert eines Darlehenskapitals von 100000 BFR in Lire erhalten habe, habe einen Betrag von 1250000 Lire bekommen, also weniger, als ihm ausgezahlt worden wäre, wenn er die BFR bei einem Bankinstitut in Lire umgetauscht hätte (etwa 2000000 Lire). Diese konsolidierte Parität habe somit die Kommission begünstigt, die in Lire weniger ausgezahlt habe, als sie bei Anwendung des tatsächlichen Wechselkurses hätte aufwenden müssen. Unter diesen Bedingungen sei es selbstverständlich und legitim, daß die Rückzahlung auf der Grundlage desselben Wechselkurses (IWF-Parität) dergestalt akzeptiert worden sei, daß für jeweils 12,50 vom Darlehensnehmer überwiesene Lire seine Schuld um 1 BFR vermindert werde. Die Beamten hätten keinen außergewöhnlichen oder ungerechtfertigten Vorteil erzielt, den man hätte beseitigen müssen, denn sie hätten weder mehr noch weniger als das zurückzahlen müssen, was ihnen in Lire ausgezahlt worden sei. Man könne auch nicht argumentieren, die Gemeinschaftsorgane hätten das System der festen Wechselkurse zugunsten eines Systems periodisch im weiteren Rahmen der Personalverwaltung aktualisierter Wechselkurse aufgeben müssen: Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nämlich um die Auslegung privatrechtlicher Vertragsbestimmungen, die zwischen den Parteien ausgehandelt und angewandt worden seien.

Gerade weil sich der Wechselkurs zwischen BFR und italienischer Lira von 1973 an durchweg zum Nachteil der Lira entwickelt habe, habe sich die Kommission den Wechselkursrisiken entziehen wollen und deswegen die Bedingungen für die Auszahlung und die Rückzahlung künftiger Darlehen ebenso wie die Rückzahlungsbedingungen für bereits erteilte Darlehen geändert. Die Kommission habe erreicht, daß die Vertragsparteien die genannten Änderungen im Wege einer Verringerung der Hauptschuld akzeptiert hätten; in Wirklichkeit handele es sich dabei um eine nachträgliche Anwendung eines tatsächlichen Wechselkurses anstelle der offiziellen IWF-Parität auf ihre Leistung (Auszahlung des Darlehenskapitals). Auf diese Weise habe die Kommission geglaubt, das Argument entkräften zu können, daß die Rückzahlungen — da das Kapital aufgrund der (bereits damals von der tatsächlichen Parität abweichenden) amtlichen IWF-Parität in Lire ausgezahlt worden sei — ebenfalls auf der Grundlage derselben Parität zu leisten seien. Wenn die Kommission ihre Absichten eindeutig dargelegt hätte (den Darlehensnehmern wird der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Kapitalauszahlung zu einer niedrigeren Parität als der im Zeitpunkt der Darlehensvergabe tatsächlich bestehenden Parität ergibt, unter der Voraussetzung gutgeschrieben, daß der Darlehensnehmer die Rückzahlung auf der Grundlage der Paritäten vornimmt, die sich jeweils auf dem Devisenmarkt entwickeln werden), hätte niemand seine Zustimmung erteilt.

Im vorliegenden Fall sei ein Verfahren angewandt worden, dessen Zielsetzung bewußt verheimlicht und schrittweise verwirklicht worden sei. Die durch die Kommission verzögerte Aktualisierung der Wechselkurse lasse die Situation nicht rechtmäßig werden; konkret gesehen handele es sich um ein raffiniertes Manöver, um die Darlehensnehmer im Hinblick auf den Preis für die angebliche Herabsetzung nicht in Unruhe zu versetzen. Das gleiche gelte für die sogenannten Vorteile, die den Betroffenen daraus entstehen sollten, daß die Kommission die fraglichen Rückzahlungen den Überweisungen gleichgestellt habe und somit die Beamten in den Genuß der Wechselkursanpassungen nach der einschlägigen Regelung gelangen lasse.

Was den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so vertritt der Kläger die Auffassung, es sei zwar vorhersehbar und sogar wünschenswert gewesen, den Berichtigungskoeffizienten die ursprünglich ihnen zugedachte Funktion zurückzugeben; es sei aber nicht zulässig, daß die Tilgung — wenigstens für Darlehen, die auf der Grundlage der IWF-Parität ausgezahlt worden seien — aufgrund einer anderen Parität als derjenigen erfolge, die auf die Leistung der Kommission angewandt worden sei. Die Rechtsprechung zur Vorhersehbarkeit beziehe sich auf von außen kommende Ereignisse und nicht auf das Verhalten einer der Vertragsparteien. Zum anderen hätten die Beamten, die einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, nicht nur die von der Kommission angebotenen, zweifellos vorteilhaften Bedingungen in ihre Erwägungen einbezogen, sondern ebenso den IWF-Wechselkurs, der nach der Vereinbarung zwischen den Parteien bei der Rückzahlung habe angewandt werden sollen. Mit anderen Worten, sie hätten die schwerwiegendsten Bedenken dagegen ausgedrückt, mit einer Rückzahlung in harter Währung belastet zu werden. Wenn somit Erwägungen über die tatsächlich angewandte Parität die Beteiligten beim Vertragsschluß geleitet hätten, handele es sich um eine Lage, die in allen Rechtsordnungen geschützt werde.

Es liege eine Diskriminierung vor, weil bestimmten Beamten die monatlichen Rückzahlungen des Darlehens nicht auf den Höchstbetrag (35 °/o der Nettodienstbezüge) angerechnet würden, der für Überweisungen durch die Kommission gelte, während beim Kläger die monatlichen Zahlungen für Tilgung und Zinsen des Darlehens von diesem zulässigen Höchstbetrag abgezogen würden.

Der Kläger verzichte — falls seinen Anträgen stattgegeben werde — auf den Betrag, den ihm die Kommission anläßlich der angeblichen Verringerung des Darlehenskapitals gutgeschrieben habe; dieser Verzicht gelte auch für den Fall, daß ihm, seinem Hilfsantrag entsprechend, gestattet werde, das von ihm noch geschuldete Darlehenskapital — auf der Grundlage der amtlichen IWF-Parität, deren Anwendung er für richtig halte — innerhalb einer vernünftigen, vom Gerichtshof festzusetzenden Frist zurückzuzahlen.

In ihrer Gegenerwiderung berichtigt die Kommission das in ihrer Klagebeantwortung angeführte Beispiel, in dem ausgeführt worden sei, daß von 1972 bis 1975 der Wechselkurs unveränderlich auf 1 BFR = 15 Lire festgesetzt geblieben sei. Für die Beamten, die wie der Kläger die Verringerung beantragt und erhalten hätten, sei der Wechselkurs 1 BFR = 12,50 Lire auch für die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt der Verringerung und weiterhin bis März 1979 geleisteten Tilgungen unverändert beibehalten worden.

Die Kommission verweist nachdrücklich darauf, daß die Vertragsparteien der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht eine feste und unveränderliche vertragliche Parität von 1 BFR = 12,50 Lire, sondern vielmehr die zum Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs geltende Parität zugrunde gelegt hätten. Dies bestätige, daß der Darlehensgeber keine Wechselkursgarantie übernommen habe. Die Kommission weist erneut darauf hin, daß sie im Jahre 1975 eine Verringerung der Kapitalschuld in der Voraussicht eines möglichen Verlustes vorgeschlagen habe, den die Darlehensnehmer mit der Einführung der neuen Währungsparitäten nach dem Statut erleiden würden; diese Voraussicht habe sich vier Jahre später als eindeutiger und spürbarer Vorteil für die Beamten erwiesen. Als Ausgleich für die freiwillige Hinnahme der Verringerung, die die Kommission nach dem Wortlaut des Vertrages nicht hätte vorzuschlagen brauchen, hätten die Darlehensnehmer das vollständige Kapital vorzeitig nicht nach dem Wechselkurs 1 BFR = 12,50 Lire, sondern zur Marktparität zurückzahlen können. Natürlich sei der nicht vorzeitigen Rückzahlung weiterhin der IWF-Wechselkurs 1 BFR = 12,50 Lire zugrunde gelegt worden. Die Kommission verstehe nicht, wie der Kläger behaupten könne, daß die Darlehensnehmer über die Auswirkungen der (für sie im übrigen günstigen) Verringerung niemals informiert worden seien und daß diese Verringerung eine Erschwerung der Rückzahlungsbedingungen bezüglich der monatlichen Rückzahlungsraten mit sich gebracht habe, wo die angebliche Erschwerung sich doch unmittelbar aus der Anwendung der Vertragsbestimmungen ergebe.

Aus alledem lasse sich herleiten, daß die Kommission — in Anwendung der Vertragsbestimmungen — berechtigt gewesen wäre, die neuen, d. h. die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften am 1. Juli 1978 geltenden Paritäten (1 BFR = 26,1 Lire), auf die monatlichen Rückzahlungen des Klägers ab April 1979 anzuwenden. Im Interesse ihrer Beamten habe die Kommission aber nicht diese Paritäten, sondern die als Überweisungskurs bezeichneten Paritäten angewandt, die für die Betroffenen eindeutig günstiger seien. Infolge der Gleichstellung der zur Tilgung der Baudarlehen durchgeführten Quellenabzüge mit den Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut habe die Kommission nämlich die Parität 1 BFR = 18,35 Lire angewandt (100 Lire = 3,83 x 100 [Berichtigungskoeffizient für Belgien]: 70,3 [Berichtigungskoeffizient für Italien], also 100 Lire = 5,448 BFR beziehungsweise 1 BFR = 18,35 Lire) und nicht die Parität (1 BFR = 26,11 Lire), die sie hätte zugrunde legen müssen. Die Kommission verstehe nicht, wie sich der Kläger darüber beklagen könne, daß die Kommission, die ihm großzügig einen derartigen Vorteil einräume, die monatlichen Darlehenstilgungen in den Höchstbetrag für die Überweisungen, also 35 % der Nettodienstbezüge, einbezogen habe.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Februar 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Adam, ein in Ispra (Italien) tätiger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) eine Klage erhoben, mit der er im wesentlichen begehrt, die Entscheidung der Kommission über die Änderung der Berechnungsweise für die Monatsraten aufzuheben, die er zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens aufzubringen hat.

2 Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.

3 Mit Beschluß vom 17. Juni 1971 erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen; in Artikel 9 war insbesondere vorgesehen: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.

4 Am 22. Dezember 1972 schloß der Kläger mit der Kommission einen Vertrag, aufgrund dessen er von der Kommission 392000 BFR als Darlehen zum Bau eines Wohnhauses erhielt.

5 In Artikel 4 des Vertrages verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Darlehenssumme in Monatsraten jeweils am 15. eines jeden Monats entsprechend der als Anlage beigefügten Fälligkeitstabelle zurückzuzahlen. Diese in zwei Exemplaren ausgefertigte und von beiden Parteien unterschriebene Tabelle ist Bestandteil des Vertrags.

6 In Artikel 5 des Vertrages heißt es, daß der Darlehensnehmer der Kommission den unwiderruflichen Auftrag erteilt, am 15. eines jeden Monats von seinen monatlichen Bezügen und allen anderen Bezügen die Monatsrate nach der Tilgungstabelle gemäß Artikel 4 einzubehalten oder einbehalten zu lassen und an die Kommission durch das Organ der Gemeinschaft, dem er untersteht, zu überweisen.

7 Nach Artikel 15 des Vertrages hat jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten in belgischen Franken oder in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in belgische Franken erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

8 In der in Artikel 4 des Vertrages genannten Tabelle sind die Darlehenssumme, die Monatsrate, der Monatszins, der monatliche Tilgungs- und der Kapitalrestbetrag in belgischen Franken ausgedrückt.

9 Die Umrechnung der Darlehenssumme in italienische Lire erfolgte auf der Grundlage des beim Internationalen Währungsfonds am 1. Januar 1965 angemeldeten Wechselkurses 1 belgischer Franken = 12,50 Lire, welcher damals für die Berechnung der Dienstbezüge der Beamten gemäß Artikel 63 des Statuts zugrunde gelegt wurde. In entsprechender Weise ging die Rückzahlung des Darlehens (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) so vonstatten, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.

10 Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR χ Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der monatliche Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.

11 Am 25. Juli 1975 beschloß die Kommission, Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 zu ändern, um die infolge der Wechselkursschwankungen entstandenen Schwierigkeiten zu beheben; danach hatten bei den nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Darlehensverträgen sowohl die Auszahlungen der Darlehen als auch die Rückzahlungen ausschließlich in belgischen Franken zu erfolgen.

12 Artikel 2 I des Beschlusses lautet:

a) Ein Darlehensnehmer, dem der Darlehensbetrag in der Währung des Landes, in dem die Wohnung gelegen ist, zu einem anderen als dem am Tag der Auszahlung auf dem Brüsseler Devisenmarkt geltenden Kurs dieser Devise ausgezahlt worden ist, kann binnen einer Frist von zwei Monaten — vom Zeitpunkt der Mitteilung dieses Beschlusses an gerechnet — eine Verringerung seiner Kapitalschuld beantragen, soweit er einen finanziellen Verlust dadurch erlitten hat, daß die Rückzahlung in belgischen Franken erfolgt.

b) Zur Festsetzung der neuen Kapitalschuld werden die dem Darlehensnehmer in Devisen überwiesenen Beträge in belgische Franken umgerechnet, und zwar zu dem gemäß Buchstabe a ermittelten Kurs. Von dem so ermittelten Betrag werden die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verringerung der Schuld geleisteten Tilgungen abgezogen. Sind diese Tilgungen in der Währung des Landes erfolgt, in dem die Wohnung gelegen ist, so werden auch sie zu dem gemäß Buchstabe a ermittelten Kurs in belgische Franken umgerechnet.

c) Jede nach dem Beschluß über die Verringerung der Schuld vorgenommene Rückzahlung muß in belgischen Franken erfolgen.

13 Dieser Beschluß wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 1975 mitgeteilt. In diesem Schreiben hieß es: Bei einer Verringerung der Kapitalschuld müssen alle später vorgenommenen Rückzahlungen in belgischen Franken erfolgen ... Sie können also dann keine vorzeitige Rückzahlung mehr in der Währung, in der das Darlehen ausgezahlt wurde, vornehmen.

14 Mit Erklärung vom 26. September 1975 beantragte der Kläger die Verringerung seiner Kapitalschuld um 34960 BFR (der Betrag war in dem Schreiben vom 21. August 1975 genannt); die Kommission gewährte ihm diese Verringerung mit der Folge, daß seine auf belgische Franken lautenden monatlichen Rückzahlungsraten herabgesetzt wurden.

15 Nach dieser Verringerung führte die Kommission weiterhin bis zum 31. März 1979 die Überweisungen zur Zahlung der vom Kläger geschuldeten Monatsraten in der Weise durch, daß sie den in Lire überwiesenen Betrag unter Zugrundelegung der Parität gemäß Artikel 63 des Statuts in belgische Franken umrechnete.

16 Nach Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6 und 8), durch welche unter anderem die Vorschriften von Artikel 63 über die Währungsparitäten und von Artikel 17 des Anhangs VII über die Überweisungen geändert wurden, legte die Kommission für die Umrechnung der zur monatlichen Rückzahlung einbehaltenen italienischen Lire in belgische Franken den Kurs zugrunde, der sich aus der Anwendung der aktualisierten Paritäten sowie aus der neuen Fassung von Artikel 17 des Anhangs VII ergab.

17 Gegen die Umrechnung der Lire in belgische Franken nach den neuen Modalitäten legte der Kläger am 10. Juli 1979 gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde ein, die bis auf eine hektographierte Mitteilung vom 28. September 1979 unbeantwortet blieb.

18 Der Kläger macht geltend, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt worden. Die Schuldverringerung sei als eine Verringerung der Hauptschuld unter der alleinigen Bedingung angeboten worden, daß die künftigen Rückzahlungen in belgischen Franken zu erfolgen hätten. Da diese Rückzahlungen schon immer in belgischen Franken und auf der Grundlage der offiziellen, beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Parität vorgenommen worden seien, sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die von der Kommission mit diesem Angebot beabsichtigten Konsequenzen zu überblikken.

19 Er trägt weiterhin vor, die Kommission habe ihr Ermessen dadurch mißbraucht, daß sie mittels der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 einseitig eine andere Parität durchgesetzt und auf diese Weise die Belastung des Darlehensnehmers außergewöhnlich erhöht habe.

20 Er behauptet drittens, daß die Beamten, die ihr Darlehen auf der Grundlage der Parität I BFR = 12,50 Lire erhalten hätten, gegenüber den Beamten diskriminiert würden, die ihren Darlehensvertrag nach 1977 abgeschlossen hätten. Die erstgenannten seien wegen des durch die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 geschaffenen Systems zu einer kostspieligeren Rückzahlung verpflichtet, während die anderen Beamten in Anwendung des auf dem Devisenmarkt bestehenden Wechselkurses zwischen belgischem Franken und italienischer Lira ein beträchtlich höheres Lire-Kapital erhalten hätten, die Kommission ihren Rückzahlungen bis April 1979 jedoch weiterhin die Parität des Internationalen Währungsfonds zugrunde gelegt habe.

21 Die ersten beiden Rügen beruhen auf der Auffassung, daß es sich bei der Parität, die der Umrechnung des Darlehensbetrags in italienische Lire und der Umrechnung der in Lire geleisteten monatlichen Rückzahlungsraten in belgische Franken zugrunde gelegt wurde, um die beim Internationalen Währungsfonds angemeldete Parität handeln müsse und daß die Kommission nicht einseitig eine andere Parität habe anwenden dürfen.

22 Aus den Akten ergibt sich, daß für die Umrechnung des Darlehensbetrags in Lire der beim Internationalen Währungsfonds 1965 angemeldete Wechselkurs verwendet wurde, der zur Zeit der Darlehensvergabe die in Artikel 63 des Statuts festgelegte Referenzparität darstellte. Die Auffassung des Klägers geht dahin, eben dieser Kurs müsse während der gesamten Vertragsdauer bei der Umrechnung der Mittel in belgische Franken zugrunde gelegt werden, die zur Darlehensrückzahlung an die Kommission in den vertraglich vorgesehenen Monatsraten überwiesen würden.

23 Die Kommission hält dem entgegen, auf diese Umrechnung sei der Wechselkurs anzuwenden, der in Artikel 63 des Statuts als Referenzparität festgesetzt sei; die monatlichen Überweisungen könnten in Anwendung von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut vorgenommen werden, der den Beamten gestatte, einen Teil ihrer Bezüge durch das Organ, dem sie unterstünden, regelmäßig in der Währung bestimmter anderer Mitgliedstaaten überweisen zu lassen.

24 Gemäß dieser Auslegung des Vertrages habe die Kommission die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen überwiesenen Lirebeträge in belgische Franken umgerechnet und dabei bis zum Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 die in Artikel 63 des Statuts vorgesehene Parität zugrunde gelegt. Auch ab 1. April 1979 habe sie für die Umrechnung der Monatsraten die in dem durch die Verordnungen geänderten Statut geregelten Kurse als Berechnungsgrundlage genommen und den geänderten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut angewandt. Diese Behandlung der Überweisungen sei völlig vertragskonform.

25 Die Auffassung des Klägers kann nicht geteilt werden. Sie verkennt, daß schon nach dem Wortlaut des Vertrages die Umrechnung der zur Zahlung der Monatsraten überwiesenen Mittel auf der Grundlage der Parität zu erfolgen hatte, die am Tage der Überweisung, das heißt am Tage jeder einzelnen Überweisung, gilt. In dem Vertrag war keine feste Parität für die gesamte Vertragsdauer vorgesehen, sondern es wurden die unterschiedlichen, während der Vertragsdauer jeweils geltenden Paritäten in Betracht gezogen.

26 Es ist daran zu erinnern, daß alle Empfänger von Darlehen Beamte der Europäischen Gemeinschaften waren und daß der Vertrag vorsah, daß die Rückzahlungen durch das Organ, dem die Beamten angehörten, an die Kommission erfolgen sollten. Dieser Sachlage war es angemessen, unter der in dem Vertrag erwähnten Parität die für die Berechnung der Dienstbezüge des Darlehensnehmers verwendete Parität, nämlich die des Artikels 63 des Statuts, zu verstehen.

27 Im Anschluß an die währungspolitischen Ereignisse seit 1971 verlor die beim Internationalen Währungsfonds für die Lira angemeldete Parität ihre Gültigkeit. Zu einem bestimmten Zeitpunkt schwankte die Lira frei. Schließlich wurde mit Einführung des Europäischen Währungssystems für die Währungen der Mitgliedstaaten, die sich dem System anschlossen, ein neuer, innerhalb bestimmter Bandbreiten veränderlicher Wechselkurs festgelegt.

28 Die Praxis der Kommission, auf die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen getätigten Überweisungen den neu gefaßten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut anzuwenden, hat für den Kläger einen im Verhältnis zur einfachen Anwendung der Lira-Parität innerhalb des Europäischen Währungssystems günstigeren Umrechnungskurs zur Folge.

29 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die durch die Kommission vorgenommene Änderung der Parität nicht gegen den Vertrag verstößt und daß sich der Kläger zu Unrecht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes und auf Ermessensmißbrauch beruft.

30 Was die angebliche Diskriminierung des Klägers gegenüber den Darlehensnehmern anbelangt, die ihr Darlehen nach 1977 erhalten haben, so ist zu bemerken, daß die 1975 erfolgte Schuldverringerung zugunsten des Klägers diesen so stellte, als ob ihm der Darlehensbetrag zum Marktkurs ausgezahlt worden wäre. Außerdem kam dem Kläger bis April 1979 die ursprüngliche im Vertrag vorgesehene Parität zugute. Daher behauptet er zu Unrecht, gegenüber den übrigen Darlehensnehmern benachteiligt worden zu sein. Der Vorwurf der Diskriminierung ist mithin unbegründet.

31 Aus allen diesen Überlegungen kann dem Klagevorbringen nicht gefolgt werden. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

33 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.