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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-145/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:254

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 145/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

gegen

Ludwig Wünsche & Co.

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 661/72 vom 29. März 1972 und Nr. 1121/72 vom 29. Mai 1972 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Wünsche exportierte am 27. April 1972 und am 7. Juni 1972 nach Großbritannien — vor dem Beitritt dieses Landes zu den Gemeinschaften — zwei Partien Getreidemischfutter, dessen Zusammensetzung wie folgt angemeldet wurde:

— 66 % Gerstenmehl, anderes,

— 20 % Gerstenschalen, vermahlen,

— 12 % Kartoffelstärke,

— 1 % Mineralstoffmischung,

— 1 % Melasse.

Auf die beiden Ausfuhren waren seinerzeit die Verordnungen (EWG) Nrn. 661/72 und 1121/72 anwendbar. Nach diesen beantragte die Firma Wünsche Erstattungen.

Nachdem das Hauptzollamt — später — festgestellt hatte, daß das Gerstenmehl, anderes eine Mischung aus gemahlener Gerste und Schleifmehl war, forderte es 89175,33 DM von den insgesamt 102895,49 DM, die es der Firma Wünsche ursprünglich als Erstattungen gewährt hatte, zurück. Nach den Feststellungen des Hauptzollamts war das Gerstenmehl, anderes eine Mischung, die zu 22,7 % aus gemahlener Gerste und zu 77,3 % aus Schleifmehl des ersten und zweiten Schälgangs der Gerstengraupenproduktion bestand. Das Hauptzollamt war der Auffassung, das Schleifmehl könne nicht als Getreideerzeugnis im Sinne der fraglichen Verordnungen angesehen werden, da es sich um ein Nebenerzeugnis der Gerstengraupenproduktion handele. Daher lehnte es eine Berücksichtigung der Mischung aus Gersten- und Schleifmehl als einheitliches Erzeugnis ab.

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Argumentation der Firma Wünsche und entschied, das Schleifmehl aus dem ersten und zweiten Schälvorgang sei ebenso wie die gemahlene Gerste als ein einheitliches Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen anzusehen. Gegen diese Entscheidung legte das Hauptzollamt Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Mit der Begründung, es gehe hier um eine Auslegung von Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluß vom 12. Mai 1981, der in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 9. Juni 1981 eingetragen worden ist, dem Gerichtshof die vier folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt :

1. Sind bei der Entscheidung über den Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 661/72 und Nr. 1121/72 der Kommission auch Erzeugnisse zu berücksichtigen, die beim Schleifen oder Schälen und nicht beim Mahlen von Getreidekörnern angefallen sind?

2. Ist der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der oben genannten Verordnungen nach der Gesamtheit der im Mischfutter enthaltenen Bestandteile zu bestimmen, die bei der Be- oder Verarbeitung von Getreide angefallen sind?

3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Kann Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen eine Vormischung sein, die aus gemahlener Gerste und sog. Schleifmehl besteht?

4. Falls die Frage zu 1. bejaht und die Frage zu 3. verneint wird: Sind die bei den einzelnen Schleif- oder Schälvorgängen der Gerstengraupenproduktion anfallenden Schleifmehle bei der Entscheidung über den Gehalt der Mischfuttermittel an Getreideerzeugnissen im Sinne der genannten Verordnungen getrennt voneinander zu berücksichtigen?

Durch Beschluß vom 25. November 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen, nachdem weder ein Mitgliedstaat noch ein an dem Verfahren beteiligtes Organ beantragt hat, über die Rechts- sache in Vollsitzung zu entscheiden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Wünsche, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Modest, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack und Thomas Van Rijn, Beistand: Rolf Streckmann, Steuerberater, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Firma Wünsche schildert eingehend den Sachverhalt der Rechtssache und hebt hervor, sowohl das angewandte Verfahren als auch die durchgeführte Untersuchung sprächen für ihre Auffassung, daß allein die Vormischung Gerstenmehl, anderes das Erzeugnis der Tarifnummer 11.02 dargestellt habe, weil dessen Stärkegehalt über 45 und der Aschegehalt unter 3 Gewichtshundertteilen gelegen habe.

Andererseits habe die Kommission durch die Formulierung der beiden im Zeitpunkt der Ausführ anwendbaren Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 Rückstände aus der Bearbeitung von Getreide der Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs als erstattungsfähige Bestandteile von Mischfuttermitteln ausgeschlossen, obwohl auch diese Erzeugnisse im Anhang A der Verordnung Nr. 120/68 des Rates aufgeführt und damit grundsätzlich erstattungsfähig gewesen seien.

Die erste Frage laufe darauf hinaus, ob die Art der Be- oder Verarbeitung des Getreides für die Tarifierung seiner Be- oder Verarbeitungserzeugnisse ausschlaggebend sei. Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe dahin, daß diese Verfahren tarifrechtlich bedeutungslos seien. In der Rechtssache 80/72 (Slg. 1973, 635) habe der Gerichtshof Bezug auf eine Fußnote zur Anlage der Verordnung Nr. 1052/68 genommen mit dem Wortlaut

Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Tarifnummer [11.01 und 11.02] ist, daß das betreffende Erzeugnis einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und einen Aschegehalt hat, der ... bei Gersteerzeugnissen 3 % oder weniger ... beträgt, und daraus geschlossen, daß der Stärke-und Aschegehalt des zu beurteilenden Erzeugnisses ausschlaggebend seien. Das gleiche Ergebnis folge aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema.

Zu berücksichtigen sei schließlich, daß Gerstenmehle in der Regel durch Sichten des Abfalls der Graupenproduktion hergestellt würden, Erzeugnisse der Schälmüllerei und nicht der Mehlmüllerei seien, die Herstellung eines Gerstenmehls durch Schälen also gebräuchlich und üblich sei. Auch das schließe es aus, ein Gerstenschleifmehl oder eine Vormischung, die ein Gerstenschleifmehl enthalte, der Tarifnummer 23.02 zuzuordnen, wenn der Stärkegehalt 45 % übersteige und der Aschegehalt unter 3 % liege.

In der zweiten Frage gehe es darum, ob alle in dem fraglichen Mischfuttermittel enthaltenen Getreidebestandteile in ihrer Gesamtheit, also nicht nur die Vormischung Gerstenmehl, anderes, zu berücksichtigen seien. Dazu sei zu sagen, daß der Exporteur bei der Anmeldung über die Zusammensetzung des Futtermittels nur die Erzeugnisarten angeben könne, die im Zeitpunkt der Herstellung vorhanden gewesen und bei der Herstellung eingesetzt worden seien; die verschiedenen bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisarten müßten getrennt nach Zolltarifnummern angemeldet werden (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1913/69). Die Firma Wünsche schlägt deshalb vor, auf die zweite Frage zu antworten,

daß der Gehalt an Getreideerzeugnissen in Mischfuttermitteln im Sinne der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 nicht nach der Gesamtheit der im Mischfutter enthaltenen Bestandteile zu bestimmen ist, die bei der Be- oder Verarbeitung von Getreide angefallen sind, sondern es vielmehr darauf ankommt, welche Erzeugnisse — nach Zolltarifnummern — im Zeitpunkt der Herstellung schon vorhanden und bei der Herstellung als Einzelkomponenten des Gesamtmischfuttermittels eingesetzt und verwendet worden sind.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen beantwortet die Firma Wünsche auch die dritte Frage: Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen könne auch eine Vormischung sein, die aus gemahlener Gerste und Gerstenschleifmehl bestehe, sofern sie im Zeitpunkt der Herstellung des Mischfuttermittels bereits existiert habe, der Tarifnummer 11.01 oder 11.02 in jenem Zeitpunkt zuzuordnen gewesen und dann bei der Herstellung des Mischfuttermittels tatsächlich verwendet worden sei. Auch Mischprodukte könnten Getreideerzeugnisse sein; entscheidend sei lediglich, ob ihr Stärkegehalt 45 Gewichtshundertteile übersteige und ihr Aschegehalt 3 Gewichtshundertteile unterschreite. Die Firma Wünsche meint weiterhin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Einzelbestandteile der Vormischung getrennt nach Zolltarifnummern (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1913/69) anzumelden.

Die vierte Frage beantwortet sie — nach dem gleichen Argumentationsmuster — nur hilfsweise: Würden die Schleifmehle vor der Herstellung des Mischfuttermittels miteinander gemischt, so sei diese Mischung nach Stärke- und Aschegehalt zu tarifieren und auf ihre Erstattungsfähigkeit zu beurteilen.

Sie sei anderer Auffassung als der Bundesfinanzhof, der ausgeführt habe, er gehe davon aus, daß die Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72, aufgrund deren nur Erzeugnisse des Kapitels 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 als erstattungsfähige Getreideerzeugnisse von Mischfuttermitteln anzusehen seien, im Einklang mit der Verordnung Nr. 968/68, insbesondere ihrem Artikel 7 Absatz 1 stünden. Nach ihrer Meinung sollten vielmehr die Bestandteile von Mischfuttermitteln privilegiert werden, die für sich grundsätzlich erstattungsfähig und bei der Herstellung von Mischfuttermitteln tatsächlich verwendet worden seien. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, dies entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 968/68 einzuschränken und die im Anhang A der Verordnung Nr. 120/68 ebenfalls aufgeführten Rückstände aus der Verarbeitung von Getreide der Tarif nummer 23.02 auszuschließen.

Die Kommission habe dies erst recht nicht in der Weise tun dürfen, daß sie zunächst lediglich in den Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 1913/69, 661/72 und 1121/72 den Inhalt von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 968/68 des Rates eingeschränkt und dann den Begriff der erstattungsfähigen Getreideerzeugnisse lediglich in einer Fußnote der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 festgelegt habe.

Deshalb seien Erzeugnisse der Tarifstelle 23.02, soweit sie bei der Herstellung von Mischfuttermitteln tatsächlich verwendet worden seien, als erstattungsfähiger Getreidebestandteil anzuerkennen. Die entgegenstehende Fußnote im Anhang der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 sei unwirksam.

2. Zur ersten Frage trägt die Kommission vor, es komme allein auf die Beschaffenheit und die objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses an, nicht aber auf die Art seiner Gewinnung oder Entstehung. Die Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 machten die Ausfuhrerstattung von dem jeweiligen Gehalt der Futtermittel an Getreideerzeugnissen des Kapitels 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs abhängig. Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen des Getreides, wozu Schleifmehle an sich zählten, könnten durchaus unter die Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und deshalb von den Erstattungen ausgeschlossen sein.

Ein Rückstand aus der Verarbeitung von Getreide wie ein Schleifmehl könne jedoch, vor allem je nach dem Stärkegehalt, von unterschiedlicher Qualität sein. Deshalb habe die Kommission, um Wettbewerbsverzerrungen bei Mehl zu verhindern, Vorschriften erlassen, wonach sich die Einstufung eines Getreideproduktes als Mehl oder als Rückstand nicht mehr danach richte, als was sich das Produkt aufgrund seiner Gewinnung darstelle, sondern allein nach bestimmten Stärke- und Aschewerten. Die Vorschrift 2 A zu Kapitel 11 des Gemeinsamen Zolltarifs, die heute noch den gleichen Wortlaut wie zur Zeit der Ausfuhr im Jahr 1972 habe — danach hänge die Zulassung eines Getreideerzeugnisses zu den Tarifnummern 11.01 und 11.02 davon ab, daß es einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und einen Aschegehalt von 3 % oder weniger aufweise —, stelle also allein auf die Beschaffenheit des Produktes ab und nicht auf die Art seiner Gewinnung oder Entstehung.

Gleichwohl stelle sich die Frage, ob die Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Eingruppierung von Waren nach den Erstattungsverordnungen angewandt werden könnten und ob die Vorschrift 2 A zu Kapitel 11 nur auf Mehle von Getreiden anzuwenden sei oder auch auf andere, nicht durch Mahlen, sondern durch Schleifen oder Schälen entstandene Produkte. Da durch die einschlägigen Regelungen keine eigenständigen Auslegungsregeln für die Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs geschaffen worden seien und sich diese Bestimmungen darauf beschränkt hätten, die jeweiligen Positionen aus dem Gemeinsamen Zolltarif zu übernehmen, müßten die zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs entwickelten Regeln auch zur Auslegung der Erstattungsbestimmungen herangezogen werden. Darüber hinaus sei in der grundlegenden Verordnung Nr. 120/67 des Rates bestimmt (Artikel 18), daß die allgemeinen Vorschriften über die Auslegung und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar seien.

Aus den Bezeichnungen in den Vorschriften 2 A und 2 Β zu Kapitel 11 des Gemeinsamen Zolltarifs lasse sich herleiten, daß möglicherweise nur die beim Mahlen von Getreide anfallenden Erzeugnisse Müllereierzeugnisse im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs seien.

Die Angaben zu den Getreideerzeugnissen in den Verordnungen Nrn. 1913/69, 661/72 und 1121/72 sowie zu deren Tarifierung ließen jedoch den Schluß zu, daß als Getreideerzeugnis im Sinne der hier maßgeblichen Verordnungen unter anderem jedes Produkt anzusehen sei, das nach der Vorschrift 2 A in die Tarifnummern 11.01 oder 11.02 gehöre, unabhängig davon, ob es beim Mahlen, Schleifen oder Schälen von Getreidekörnern anfalle.

Hinsichtlich der übrigen dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen schlägt die Kommission eine einzige Antwort vor. Wie sich aus einem Gesamtüberblick über das System und die Zielsetzungen der Ausfuhrerstattungen ergebe, sei es zwingend notwendig, daß der Exporteur jeden einzelnen Bestandteil des Getreidemischfuttermittels mit genauer Angabe des Prozentsatzes und mit Zolltarifnummer anmelde. Diese durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1913/69 vorgeschriebene Lösung helfe, alle Täuschungsoder Mißbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; sie erleichtere die Kontrolle, ohne daß man Gefahr laufe, Produkte zu berücksichtigen, für die an sich keine Erstattung gezahlt werden solle. Die gleichen Überlegungen träfen auch auf die Vormischungen zu. Würde der Exporteur diejenigen Produkte, die bei der Be-oder Verarbeitung von Getreide angefallen seien, in ihrer Gesamtheit anmelden können, so hätte er es in der Hand, auch solche Produkte berücksichtigt zu bekommen, die nicht berücksichtigungsfähig seien.

Artikel 2 der genannten Verordnung sei deshalb dahingehend auszulegen, daß unter genauer Angabe des Prozentsatzes der einzelnen enthaltenen Erzeugnisarten nach Zolltarifnummern das Ergebnis jeweils eines bestimmten Arbeitsganges der Be- oder Verarbeitung von Getreide anzugeben sei. Demnach müsse zur Verhinderung von Täuschungsgefahren das bei jedem Schälgang von Gerstenkörnern angefallene Schleifmehl getrennt angegeben werden. Nur diese konsequente Auslegung des Artikels 2 werde dem Anliegen dieser Bestimmung in den Fällen gerecht, wo ein Erzeugnis nicht nach der Art seiner Herstellung, sondern nach bestimmten Anteilen von Substanzen der einen oder anderen Tarifnummer zugeordnet werde.

Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission die folgenden Antworten vor:

1. Bei der Entscheidung über den Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 661/72 und Nr. 1121/72 der Kommission sind auch Erzeugnisse zu berücksichtigen, die beim Schleifen oder Schälen von Getreidekörnern angefallen sind. Was als Getreideerzeugnis im Sinne der vorgenannten Verordnungen anzusehen ist, bestimmt sich nach den Regelungen des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die in den Verordnungen verwiesen wird.

2. Der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der oben genannten Verordnungen ist gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1913/69 der Kommission nach jedem einzelnen der im Mischfutter enthaltenen Bestandteile zu bestimmen, die bei einem betriebstechnisch unterscheidbaren Be- oder Verarbeitungsgang von Getreide angefallen sind.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 28. Januar 1982 haben die Firma L. Wünsche, vertreten durch Rechtsanwalt Landry aus der Sozietät Modest und Partner, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack und Thomas Van Rijn, Beistand: Steuerberater Rolf Streckmann, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 12. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 der Kommission vom 29. März bzw. 29. Mai 1972 zur Festsetzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln (ABl. L 79, S. 35, und L 126, S. 33) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Firma Wünsche exportierte vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften in dieses Land zwei Partien Mischfuttermittel, die nach ihrer Anmeldung zu 66 % aus Gerstenmehl, anderes und zu 20 % aus Gerstenschalen, vermählen sowie aus anderen Stoffen zusammengesetzt waren. Das Mehl enthielt 22,7 % gemahlene Gerste und 77,3 % Schleifmehl. Nachdem das Hauptzollamt Hamburg-Jonas nachträglich festgestellt hatte, daß das Gerstenmehl, anderes eine Mischung war, forderte es 89175,33 DM von den 102895,49 DM, die der Firma Wünsche als Erstattungen gewährt worden waren, zurück. Das Hauptzollamt lehnte es nämlich ab, das Schleifmehl zu berücksichtigen, da es sich um ein Nebenerzeugnis der Gerstengraupenproduktion handele, das als solches nicht zu den Getreideerzeugnissen im Sinne der einschlägigen Erstattungsverordnungen gehöre. Das Hauptzollamt weigerte sich, die Mischung Gerstenmehl, anderes als einheitliches Erzeugnis zu behandeln.

3 Das Finanzgericht folgte der Argumentation der Firma Wünsche, das Schleifmehl aus dem ersten und zweiten Schälvorgang sei ein einheitliches Erzeugnis und müsse ebenso wie die gemahlene Gerste als Getreideerzeugnis angesehen werden. Gegen diese Entscheidung legte das Hauptzollamt Revision zum Bundesfinanzhof ein.

4 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind bei der Entscheidung über den Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 661/72 und Nr. 1121/72 der Kommission auch Erzeugnisse zu berücksichtigen, die beim Schleifen oder Schälen und nicht beim Mahlen von Getreidekörnern angefallen sind?

2. Ist der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der oben genannten Verordnungen nach der Gesamtheit der im Mischfutter enthaltenen Bestandteile zu bestimmen, die bei der Be- oder Verarbeitung von Getreide angefallen sind?

3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Kann Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen eine Vormischung sein, die aus gemahlener Gerste und sog. Schleifmehl besteht?

4. Falls die Frage zu 1. bejaht und die Frage zu 3. verneint wird: Sind die bei den einzelnen Schleif- oder Schälvorgängen der Gerstengraupenproduktion anfallenden Schleifmehle bei der Entscheidung über den Gehalt der Mischfuttermittel an Getreideerzeugnissen im Sinne der genannten Verordnungen getrennt voneinander zu berücksichtigen?

5 Nach Auffassung der Firma Wünsche hat die Art der Be- oder Verarbeitung keinen Einfluß auf die Bestimmung und die Tarifierung eines Erzeugnisses; das werde durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. Für die Tarifierung komme es darauf an, aus rwelchen Getreideerzeugnissen sich die Ware zusammensetze. Der Erstattungsanspruch hänge von dieser Zusammensetzung ab.

6 Die Kommission trägt in ihren Erklärungen vor, es komme allein auf die Beschaffenheit und die objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses an, nicht aber auf die Art seiner Gewinnung oder Entstehung; daher seien unter Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 nicht nur die beim Mahlen, sondern auch die beim Schleifen oder Schälen von Getreidekörnern anfallenden Erzeugnisse zu verstehen. Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 4 sei der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen nach jedem einzelnen Bestandteil zu bestimmen, der bei einem betriebstechnisch unterscheidbaren Be- oder Verarbeitungsgang von Getreide angefallen sei.

Zur ersten Frage

7 Bei der ersten Frage geht es im wesentlichen darum, ob es für die Qualifizierung eines Erzeugnisses als Getreideerzeugnis im Sinne der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 der Kommission auf die Herstellungsart ankommt.

8 Nach der jeweils vierten Begründungserwägung dieser Verordnungen ... muß die Erstattung nur unter Berücksichtigung der Erzeugnisse bestimmt werden, die gewöhnlich für die Herstellung von Mischfuttermitteln verwandt werden .... Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 968/68 des Rates über die Regelung für Getreidemischfuttermittel (ABl. L 166, S. 2) werden bei der Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr... nur bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden und für die eine Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt werden kann.

9 Aus der Fußnote 2 in der Anlage zu den Verordnungen Nr. 661/72 und Nr. 1121/72 geht hervor, daß als Getreideerzeugnisse die Erzeugnisse des Kapitels 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 des GZT gelten.

10 Die Vorschrift 2 A des Kapitels 11 des GZT lautet: Müllereierzeugnisse aus den ... Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen, gleichzeitig folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als ... mindestens 45 %, und b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als ... 3 %. Nach derselben Vorschrift gehören Erzeugnisse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zu Tarifnummer 23.02 des GZT.

11 Daraus ergibt sich, daß bei den betreffenden Erzeugnissen die Herstellungsart nicht zu berücksichtigen ist. Diese Erzeugnisse müssen deshalb unmittelbar in die besondere Tarifnummer eingeordnet werden, deren Tarifierungskriterien sie erfüllen.

12 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummer des GZT und in den Vorschriften zu dessen Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

13 Die erste Frage ist also dahin zu beantworten, daß bei der Entscheidung über den Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 der Kommission allein die im GZT enthaltenen qualitativen Kriterien zu berücksichtigen sind, ohne daß es auf die Herstellungsart ankommt.

Zu den übrigen Fragen

14 Mit den übrigen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, bittet der Bundesfinanzhof im Kern um Auskunft darüber, ob bei der Festsetzung der Erstattungen auf das Mischfuttermittel als Ganzes oder vielmehr auf seine einzelnen Bestandteile, und zwar getrennt nach den bei den verschiedenen Bearbeitungsvorgängen anfallenden Erzeugnissen, abzustellen ist.

15 Nach Artikel 7 der bereits zitierten Verordnung Nr. 968/68 werden bei der Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr ... nur bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden und für die eine Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt werden kann.

16 Daraus folgt, daß bei der Berechnung der bei der Ausfuhr von Mischfuttermitteln zu gewährenden Erstattungen nicht die Gesamtheit der Bestandteile, sondern im Falle heterogener Mischungen die einzelnen Bestandteile zu berücksichtigen sind, die jeweils für sich genommen einen Anspruch auf die Erstattungen eröffnen.

17 In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln (ABl. L 246, S. 11) heißt es ebenfalls, daß diejenigen Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, deren im Mischfutter enthaltene Menge und Eigenschaften tatsächlich ... repräsentativ sind, ... ausgenommen andere Erzeugnisse, deren Beimischung in dieser Art Futtermittel zusätzlich oder unbedeutend ist.

18 Auf der gleichen Linie liegt Artikel 2 dieser Verordnung, in dem es heißt: Der Exporteur meldet den zuständigen Stellen die vollständige Zusammensetzung des Getreidemischfuttermittels mit genauer Angabe des Prozentsatzes der einzelnen enthaltenen Erzeugnisarten nach Zolltarifnummern. Die Einhaltung dieser Bestimmung setzt voraus, daß in der Anmeldung des Exporteurs alle verschiedenen Bestandteile des fraglichen Erzeugnisses und der genaue Anteil eines jeden von ihnen an dem Erzeugnis sowie die Tarifnummer, unter die sie fallen, angegeben werden.

19 Nach dem Sinn aller vorstehend genannten Bestimmungen sind die Schleifmehle, die bei den einzelnen in der vierten Frage des vorlegenden Gerichts beschriebenen Schleif- oder Schälvorgängen anfallen, als unterschiedliche Erzeugnisse zu behandeln.

20 Die weiteren Fragen sind also dahin zu beantworten, daß der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der in der Antwort auf die erste Frage genannten Verordnungen nach jedem einzelnen Bestandteil der Mischfuttermittel zu bestimmen ist, der bei einem betriebstechnisch unterscheidbaren Be- oder Verarbeitungsgang von Getreide anfallen kann.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechts-Streit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12. Mai 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Bei der Entscheidung über den Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 der Kommission sind allein die im Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen qualitativen Kriterien zu berücksichtigen, ohne daß es auf die Herstellungsart ankommt.

2. Der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der genannten Verordnungen ist nach jedem einzelnen Bestandteil der Mischfuttermittel zu bestimmen, der bei einem betriebstechnisch unterscheidbaren Be- oder Verarbeitungsgang von Getreide anfallen kann.