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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-5/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:252

In den verbundenen Rechtssachen 5 und 18/80,

1. Dino Battaglia,

2. Antonietta Cocco Bevilacqua,

Beamte der Kommission der EG in der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra, Italien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F; Capotorti

Kanzler: P. Heim

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.

Mit Beschluß vom 17. Juni 1971, veröffentlicht im Personalkurier Nr. 170bis vom 8. Juli 1971, erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere

Artikel 9Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, daß die vom darlehensnehmenden Beamten geschuldeten Zinsen und Tilgungsraten aufgrund eines der Kommission zu erteilenden entsprechenden Auftrags von den Dienstbezügen einzubehalten sind. Artikel 11 Absatz 2 bestimmt, daß eine Änderung der Durchführungsbestimmungen die Rechte der Beamten, die bereits ein Darlehen erhalten haben, nicht beeinträchtigen darf.Demgemäß enthalten die mit der Kommission geschlossenen Darlehensverträge zusätzlich die folgende Klausel:

Artikel 15Jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten hat in belgischen Franken oder in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet, und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in BFR erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

Bis zum 31. März 1979 wurde bei der Umrechnung des belgischen Franken in die übrigen Währungen der Wechselkurs zugrunde gelegt, den die Mitgliedstaaten 1965 beim Internationalen Währungsfonds (IWF) angemeldet hatten (im vorliegenden Fall: 1 BFR = 12,50 Lire). Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte demnach (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) in der Weise, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.

Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.

Durch Beschluß vom 25. Juli 1975, veröffentlicht im Personalkurier vom 15. September 1975 (Spécial Interinstitutions), änderte die Kommission Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 wie folgt:

Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetz und ausgezahlt. Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Abzüge und Zahlungen sowie die Rückzahlung des Darlehens an die Kommission erfolgen in belgischen Franken.

Im Personalkurier hieß es weiter:

An die Darlehensnehmer laufender Verträge ergeht eine gesonderte Mitteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die Neuanpassung dieser Darlehen.

Dieser Beschluß der Kommission wurde den Klägern durch Schreiben des Leiters der Abteilung Baudarlehen vom 21. August 1975 mitgeteilt; den Klägern wurde angeboten, ihre Darlehens-Kapitalschuld herabzusetzen und dafür alle späteren Rückzahlungen allein in BFR zu leisten. Die Kläger beantragten jedoch keine Verringerung ihrer Kapitalschuld.

Im Personalkurier Nr. 136 vom 7. Februar 1977 veröffentlichte die Kommission folgende Mitteilung:

Die Kommission hat am 25. Juli 1975 beschlossen, daß die Zahlung der von ihr gewährten Baudarlehen sowie die Abzüge von den Dienstbezügen zur Rückzahlung dieser Darlehen nicht mehr in der Währung des Landes vorgenommen werden, in dem das finanzierte Wohneigentum gelegen ist, sondern in belgischen Franken. Bisher wurden bei allen Abzügen in den in Betracht kommenden Fällen die am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten zugrunde gelegt. Durch Beschluß des Generaldirektors für Personal und Verwaltung wird die Umrechnung künftig auf der Grundlage des jeweiligen Tageskurses erfolgen. Die Beamten und Bediensteten können jedoch beantragen, daß die Abzüge nach den beim Internationalen Währungsfonds geltenden Paritäten berechnet werden, und zwar im Rahmen und innerhalb der Grenzen von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut (Überweisung eines Teils der Dienstbezüge durch die Kommission).

Diese Mitteilung wurde gegenüber den Betroffenen mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom Juni 1977 bestätigt.

Am 23. Dezember 1971 hatte Herr Battaglia mit der Kommission einen Darlehensvertrag über 750000 BFR geschlossen, wobei ihm der Gegenwert dieses Betrags gemäß Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 in italienischen Lire ausbezahlt wurde (insgesamt 9375000 Lire).

Frau Cocco hatte am 16. November 1972 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 640000 BFR geschlossen, wobei ihr der Gegenwert dieses Betrags gemäß der genannten Bestimmung ausbezahlt wurde (insgesamt 8000000 Lire).

Laut Gehaltsabrechnung von Herrn Battaglia für den Monat März 1979 betrug die Rate zur Rückzahlung des Darlehens 4281 BFR mit einem Gegenwert von 53512 Lire. Derselbe Betrag in BFR hatte im April 1979 einen Gegenwert von 78590 Lire. Im selben Zeitraum stieg die monatliche Rückzahlungsrate von Frau Cocco (3483 BFR) umgerechnet in Lire von 43537 Lire auf 63943 Lire.

Am 21. Dezember 1978 hatte der Rat nämlich zwei Verordnungen erlassen: Die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6) sowie die Verordnung Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). Der Rat änderte dadurch insbesondere Artikel 63 des Beamtenstatuts und aktualisierte die Wechselkurse. Die Bezugnahme auf die IWF-Parität wurde aufgegeben, und bei Überweisungen in einer anderen Währung als derjenigen, in der die Dienstbezüge gezahlt wurden, wurde der für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandte (jeweils fortgeschriebene) Wechselkurs (d. h. 26,11 Lire für 1 BFR) zugrunde gelegt, der gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts durch einen Berichtigungskoeffizienten korrigiert wurde, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt. Durch diese Korrektur sollte erreicht werden, daß jeder Beamte für den in ein anderes Land als dasjenige seiner dienstlichen Verwendung überwiesenen Teil seiner Dienstbezüge durch Ausrichtung dieses Teils auf den dort geltenden Berichtigungskoeffizienten die gleiche Kaufkraft erhielt wie ein dort beschäftigter Beamter für den entsprechenden Teil seiner Dienstbezüge. Der IWF-Kurs 1 BFR = 12,50 Lire wurde also durch den Kurs 1 BFR = 18,35 Lire ersetzt; letzterer wurde bis zum 31. Januar 1980 angewandt. Seit dem 1. Februar gilt der Kurs von 19,80 Lire pro BFR.

Die Betroffenen wurden von den neuen Bestimmungen durch das Rundschreiben Nr. 19/C-2/79 vom 1. März 1979 und durch die Verwaltungsmitteilungen Nr. 230 vom 9. April 1979 unterrichtet (diese enthielten Einzelheiten der neuen Kurse für Zahlungen in BFR zur Tilgung der von der Kommission gewährten Baudarlehen).

Herr Battaglia legte gegen diese von ihm für ungerechtfertigt gehaltene Umrechnung nach den neuen Rückzahlungsmodalitäten am 29. Mai 1979 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein. Frau Cocco nahm von einer Beschwerde Abstand.

Die Kommission ließ die Beschwerde von Herrn Battaglia unbeantwortet.

Mit Klageschrift vom 7. Januar 1980, die am 14. Januar 1980 ins Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben die Kläger neben 15 anderen Beamten (Rechtssachen 5 bis 21/80) zwecks Feststellung einer Vertragsverletzung den Gerichtshof gemäß Artikel 20 des Darlehensvertrags angerufen; diese Bestimmung erklärt den Gerichtshof zum zuständigen Gericht für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Ausführung dieses Vertrages.

Mit Beschluß vom 7. Mai 1980 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 21. Januar 1981 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen an die Erste Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

festzustellen, daß die von der Beklagten einseitig getroffene Entscheidung über die Abänderung der Berechnungsmethode für die von den Klägern geschuldeten Monatsraten eine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages darstellt;

demgemäß die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die seit der Gehaltsabrechnung für April 1979 zuviel einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

und außerdem in der Rechtssache 5/80,

erforderlichenfalls die von der Beklagten getroffene Maßnahme für nichtig zu erklären;

demgemäß die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge unter den oben genannten Bedingungen zurückzuzahlen;

erforderlichenfalls die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers für nichtig zu erklären.

Die Kommission beantragt,

die Klagen als unbegründet abzuweisen;

die Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Herr Battaglia trägt vor, seine vorprozessuale Beschwerde sei nicht unbedingt notwendig gewesen. Denn die Anrufung des Gerichtshofes sei möglich gewesen und erfolge in Anwendung von Artikel 42 EGKS-Vertrag, Artikel 38 §6 der Verfahrensordnung und Artikel 20 des Darlehensvertrags, der wie folgt lautet:

Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Ausführung dieses Vertrages, die zwischen ihnen auftreten, dem Gerichtshof ... zur Entscheidung vorzulegen.

Aus diesem Grund habe im übrigen Frau Cocco keine Beschwerde eingelegt.

Herr Battaglia bedauert, daß die Kommission es gleichwohl nicht für nötig erachtet habe, in einen Dialog einzutreten, der möglicherweise einen Prozeß erspart hätte.

Die Kommission ist mit den Klägern der Ansicht, daß der vorliegende Rechtsstreit mit der Wahrnehmung der ihr durch das Statut übertragenen Befugnisse überhaupt nichts zu tun habe und daß er eindeutig dem Bereich rein vertraglicher Beziehungen zuzurechnen sei. Daher werde nicht die Rechtmäßigkeit einer Handlung im Hinblick auf die Aufhebungsgründe des Artikels 173 EWG-Vertrag bestritten, sondern es gehe darum zu überprüfen, ob die Art und Weise, wie die Beklagte die vertraglichen, dem Statut fremden Verpflichtungen der Kläger zur Erfüllung bringe, vertragskonform sei oder nicht.

Die Kläger nehmen die Darlegung der Beklagten zur Kenntnis, daß der vorliegende Rechtsstreit mit dem Statut nichts zu tun habe. Sie zeigen sich daher erstaunt darüber, daß sich die Beklagte auf die durch den Rat vorgenommene Änderung von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut berufe, um einseitig einen neuen Wechselkurs zwischen BFR und Lira durchzusetzen, und daß sie wie eine sich auf das Statut stützende Behörde gegenüber einem Beamten handele, gegenüber dem sie hoheitlich tätig werden dürfe, nicht aber wie ein Darlehensgeber, der im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages die einbehaltenen Beträge erst dann einseitig ändern dürfe, wenn er die Zustimmung des Darlehensnehmers erhalten oder das — im vorliegenden Fall vertraglich bestimmte — Gericht ersucht habe, über die geplante Maßnahme zu entscheiden.

B — Zur Begründetheit

Die Kläger tragen vor, die Kommission habe dadurch, daß sie bei der Berechnung der von ihnen geschuldeten Monatsraten die Umrechnung in italienische Lire nach neuen Modalitäten vorgenommen habe, gegen den allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda verstoßen. Herr Battaglia macht als zweiten Klagegrund die Verletzung von Artikel 25 des Statuts geltend: Die Entscheidung der Kommission, bei der Berechnung der Monatsraten eine neue Umrechnung zugrunde zu legen, sei den. Klägern nicht mitgeteilt und nicht schriftlich begründet worden.

Die Kläger hätten festgestellt, daß die Kommission die auf BFR lautende, in ihrer Gehaltsabrechnung vom 15. April 1979 ausgewiesene Monatsrate einseitig nach einer neuen, für die Kläger ungünstigen Methode in Lire umgerechnet habe. Dafür sei ihnen keine Erklärung geliefert worden.

Die von der Kommission angewandte Umrechnungsmethode bezüglich der italienischen Lira verändere grundlegend das vertragliche Gleichgewicht, denn der vertraglich vorgesehene Zinssatz übersteige nunmehr beträchtlich 4 °/o. Im übrigen dürfe die einseitige Änderung, selbst wenn sie rechtmäßig seift sollte, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der im Personalkurier Nr. 170bis vom 8. Juli 1971 veröffentlichten Durchführungsbestimmungen keinesfalls die Rechte der Beamten, die bereits ein Darlehen erhalten hätten, beeinträchtigen.

Die Kommission erwidert, sie habe den Vertrag nicht verletzt, sondern nur angewandt. Die von den Klägern geschuldeten Monatsraten zur Tilgung des Darlehens bestünden nämlich aus einem BFR-Betrag und nicht aus einem feststehenden, auf italienische Lire lautenden Betrag. Nach Artikel 5 des Vertrags sei die Kommission unbestreitbar berechtigt, von den Bezügen des Darlehensnehmers die Monatsrate nach der Tilgungstabelle einzubehalten, das heißt hier in Lire ausgezahlte Bezüge um einen Betrag in dieser Währung zu verringern, der dazu bestimmt sei, den Gegenwert für die in BFR geschuldete Monatsrate zu bilden.

Der von den Klägern geltend gemachte Klagegrund gehe in der Sache fehl, denn die Kläger seien nicht in der Lage, die Vertragsklausel zu benennen, aus der folge, daß der Darlehensgeber eine Wechselkursgarantie für die betreffende Transaktion übernommen habe. In Artikel 9 des Beschlusses vom 17. Juni 1971 heiße es vielmehr bezüglich der Zahlungen im Zusammenhang mit den in BFR festgesetzten Darlehen, das sie in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, [erfolgen], und zwar zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs. Auf die monatlichen Rückzahlungsraten finde daher derselbe Grundsatz Anwendung. Außerdem hätten nach Artikel 15 des Vertrags die Rückzahlungen in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet, und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind; die Umrechnung in belgische Franken erfolge auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

Als Parität am Tage der Überweisung sei bis März 1979 die IWF-Parität (1 BFR = 12,50 Lire) angewandt worden. Das sei nämlich auch die im Verhältnis zwischen Organen und Personal geltende Parität für die in Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Überweisungen gewesen. Seit April 1979 sei die IWF-Parität aufgrund der Verordnung Nr. 3085/78 für den Bereich des Statuts nicht mehr in Kraft. Der Vertrag werde also verfälscht, wenn auf diese Parität zurückgegriffen würde.

Die Beklagte habe den Betroffenen niemals versichert, die Beibehaltung der rWF-Parität bis zum Vertragsende zu garantieren. Das Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung an den Vizepräsidenten der Personalvertretung in Ispra vom 21. März 1977, wonach für die Darlehensnehmer, die wie die Kläger nicht die von der Kommission 1975 vorgeschlagene Schuldverringerung akzeptiert hätten, bei den Rückzahlungen der Darlehen ... derselbe Wechselkurs zugrunde gelegt wird wie bei der Auszahlung des Darlehens, nämlich 100 Lire = 8 BFR, beziehe sich auf die damaligen Begleitumstände und habe nicht den Fall berücksichtigt, daß sich diese Begleitumstände mit der Folge der Einführung neuer Paritäten für den Bereich des Statuts ändern würden.

Derselbe Generaldirektor habe im Gegenteil wenig später, im Juni 1977, diesen Darlehensnehmern schriftlich mitgeteilt, daß hinsichtlich der Beibehaltung des gegenwärtig von der Kommission angewandten Wechselkurses für die Umrechnung der ... Gehaltsabzüge in belgische Franken keinerlei Garantie gegeben werden kann.

Was das Schreiben der Beklagten im Anschluß an ihren Beschluß vom 25. Juli 1975 betreffe, so sei durch die Änderung von Artikel 9 des Beschlusses vom Juni 1971 im Verhältnis zu der bisherigen Rechtslage keine neue Regelung eingeführt worden, denn die Bestimmung des neuen Artikels 9 bezüglich der monatlichen Abzüge (die Abzüge ... erfolgen in belgischen Franken) sei bereits Gegenstand der Artikel 4 und 5 des Darlehensvertrags.

Da sich der vertraglich vorgesehene Zinssatz von 4 °/o auf eine in BFR und nicht in Lire geschuldete Monatsrate beziehe, könne er nicht die Konsequenzen nach sich ziehen, welche ihm die Kläger wohl bezüglich des Lire-Betrags beimessen wollten, der jeden Monat den Gegenwert für die geschuldete Monatsrate darstellen solle. Das vertragliche Gleichgewicht wäre gestört, wenn einer Partei die Garantie eines festen und unabänderlichen Wechselkurses unter Bedingungen aufgebürdet würde, die dem Inhalt der gegenseitigen Verpflichtungen widersprächen. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, wie die Anwendung der neuen Parität die Rechte der Darlehensnehmer im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses vom Juni 1971 beeinträchtigen könne.

Was den zweiten, von Herrn Battaglia vorgebrachten Klagegrund anbelangt, so äußert die Kommission ihr Erstaunen darüber, daß dieser Kläger, nachdem er für die vollständige Autonomie des Vertrages gegenüber dem Statut eingetreten sei, nunmehr versuche, im Statut Anforderungen ausfindig zu machen, die — obwohl im Vertrag nicht vorgesehen — angeblich im Bereich vertraglicher Beziehungen zu berücksichtigen seien. Wie dem auch sei, dieser Klagegrund gehe in der Sache fehl, da die Anforderungen des Artikels 25 des Statuts erfüllt worden seien. Der Kläger sei nämlich bereits vor April 1979 mehrfach in allen Einzelheiten davon unterrichtet worden (vgl. oben), daß die neue Parität für Überweisungen und auch für die Berechnung des Abzugs des Lire-Betrags von seinen Dienstbezügen zur Tilgung seines Darlehens auf den Kurs 1 BFR = 18,35 Lire festgesetzt würde. Die dem Kläger zugesandten Rundschreiben hätten alle für die Verwaltung bei ihrer Entscheidung maßgeblichen wesentlichen Elemente [enthalten]; diese sind ausreichend, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (Rechtssache 61/76, Geist, Slg. 1977, 1419, 1432).

Die Kommission erklärt, sie sei sich dessen bewußt, daß es einen Unterschied zwischen den Darlehensnehmern, deren Kapitalschuld ab 1. Februar 1976 herabgesetzt worden sei, und denjenigen gebe, die wie die Kläger diese Herabsetzung abgelehnt hätten. Sie schlage deshalb auch gegenüber den letztgenannten Darlehensnehmern die betreffende Herabsetzung vor, die mit Wirkung von April 1979 eine Verringerung des Nominalbetrags der von ihnen geschuldeten, auf BFR lautenden Monatsrate zur Folge habe. Diese Herabsetzung sei allerdings nur im Rahmen der von der Kommission vertretenen Auffassung sinnvoll und müsse mit einem Abschlag verbunden sein, der dem Verhältnis des bis März 1979 zum alten IWF-Kurs zurückgezahlten Kapitalbetrags zum Gesamtbetrag des zu tilgenden Kapitals entspreche.

Die Kläger erwidern, der Wille der Vertragsparteien sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, daß die vom IWF 1965 akzeptierte Parität (1 BFR = 12,50 Lire) zwischen ihnen anwendbar sei und bleiben solle. Sie hätten sich weder auf Artikel 63 des Statuts noch auf den banküblichen Wechselkurs bezogen, der selbst zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge und der Kapitalauszahlungen mit dem amtlichen Kurs nicht übereingestimmt habe (die Währungsschwankungen hätten übrigens niemals einen Einfluß auf das Verhalten der Parteien gehabt).

Die Kommission unterstelle den Klägern einen Standpunkt, der von ihnen nicht vertreten werde. Sie behaupteten nicht, daß der Vertrag ausdrücklich auf eine unveränderliche Parität zwischen BFR und Lira Bezug nehme, und beriefen sich nicht auf eine angebliche Wechselkursgarantie. In Wirklichkeit versuche gerade die Kommission, den belgischen Franken als Rückzahlungswährung durchzusetzen und zu dem im Zeitpunkt der Überweisung geltenden Wechselkurs in Lire umzurechnen.

Die Kläger hätten das Gefühl, daß die Kommission sich, ohne es zu sagen, auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe. So habe sie zu einem gegebenen Zeitpunkt beschlossen, nicht mehr die Konsequenzen der tatsächlichen Abwertung der Lira zu tragen und deshalb für die Rückzahlung einen Wechselkurs dieser Währung einzuführen, der in keiner Weise den Vereinbarungen zwischen den Parteien entspreche.

Die Parteien seien niemals der Auffassung gewesen, die reale Parität zwischen Lira und BFR zugrunde legen zu müssen. Sie hätten sich auch niemals auf die im Statut aufgeführten Paritäten als solche bezogen. Vielmehr hätten sie von Anfang an den von Italien angemeldeten und vom IWF akzeptierten Kurs als Bezugsgröße genommen; diese Parität sei unabhängig von den tatsächlichen Veränderungen als feststehend angesehen worden, und das auch noch nach dem Zeitpunkt, in dem das durch den Vertrag zur Gründung des IWF geschaffene System Zusammengebrochen sei. Im übrigen stelle eine der wichtigsten Methoden zur Ermittlung der wahren Bedeutung eines Vertrags die Art und Weise dar, wie die Parteien den Vertrag bisher erfüllt hätten.

Das Schreiben von Herrn Baichère vom Juni 1977 sei völlig klar. Darin sei zwisehen den Abzügen, die im Anschluß an die gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut gestatteten Überweisungen vorgenommen worden seien, und den Verrechnungen zur monatlichen Rückzahlung der fraglichen Darlehen unterschieden worden. Dieses Schreiben habe indessen den Zusatz enthalten, daß hinsichtlich der Beibehaltung des Wechselkurses keinerlei Garantie gegeben werde.

Es störe die Kommission, daß die Kläger den Beschluß vom 25. Juli 1975, durch den Artikel 9 des Beschlusses vom Juni 1971 geändert worden sei, nicht anerkannt hätten. Denn die Kommission habe dadurch, daß sie sich der Weigerung der Kläger gebeugt habe, den rein vertraglichen Charakter der Beziehungen zwischen den Parteien anerkannt; dies bedeute, daß sie diese Beziehungen nicht hätte einseitig ändern dürfen, was sie gleichwohl 1979 getan habe. Sie bemühe sich deshalb aufzuzeigen, daß die vorgeschlagene Änderung im wesentlichen die vorzeitigen Rückzahlungen betroffen habe. Jedoch enthalte weder der Text von Artikel 9 noch das Schreiben vom Juni 1977 an die Betroffenen diese Einschränkung.

Was die tatsächliche Erhöhung des Zinssatzes angehe, die durch die Einführung einer neuen, für die Beamten ungünstigen Parität erfolgt sei, so behandele die Kommission dieses Problem rein formalistisch, denn sie lasse nicht davon ab zu betonen, daß die Monatsraten auf BFR lauteten. Die Kläger setzten dagegen das ihnen in Lire ausgezahlte Kapital und die ihnen seit 1979 abgezogenen Monatsraten in Beziehung zu einander, was zu einem 4 % weit übersteigenden Zinssatz führe.

Herr Battaglia erklärt, er lasse seinen zweiten Klagegrund fallen, da die Kommission nicht behauptet habe, daß die Vorschriften des Statuts über Streitsachen anwendbar seien (obwohl sie auf den vorliegenden Sachverhalt den neugefaßten Artikel 17 des Anhangs VII anwenden wolle.)

Zu dem von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einer gütlichen Einigung meinen die Kläger, es wäre besser, die ganze Angelegenheit in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Kommission solle ihrem widerrechtlichen Vorgehen — und dessen Konsequenzen — ein Ende setzen; das könne den Weg für ruhige Verhandlungen frei machen.

Die Kommission entgegnet, die Formulierung Parität am Tage der Überweisung in Artikel 15 des betreffenden Vertrags schütze die Parteien nicht gegen Wechselkursrisiken. Diese Parität stelle ganz eindeutig eine Unbekannte dar. Im Gegensatz zu der Parität am Tage des Vertragsschlusses, die den Parteien bekannt sei und während der gesamten Vertragsdauer dieselbe bleibe, sei die Parität am Tage der Überweisung den Parteien unbekannt; sie könne sich auch beträchtlich verändern, da sie definitionsgemäß von den jeweiligen Gegebenheiten der Überweisungen abhänge. Durch die Vereinbarung dieser Parität seien die Vertragsparteien somit bewußt ein Wechselkursrisiko eingegangen.

Die Auslegung der Beklagten, bei der im Vertrag bezeichneten Parität handele es sich um die nach dem Statut für die Berechnung der in einer anderen Währung als BFR ausgezahlten Dienstbezüge sowie für die Überweisungen geltende Parität, stehe im Einklang mit dem Gesamtzusammenhang des Vertrags. Dieser Vertrag ermögliche es den Beamten, Baudarlehen zu außergewöhnlich günstigen Bedingungen zu erhalten. Ein wesentliches Element dafür sei die Rücksichtnahme auf den Darlehensnehmer. Die Gewährung eines solchen Darlehens stelle einen finanziellen Vorteil dar, der den Beamten in ihrer amtlichen Eigenschaft zuteil werde. Daher sei es normal, daß auf die damit zusammenhängenden Überweisungen der Mittel die für das Personal der Gemeinschaften geltenden Vorschriften des Statuts über den Wechselkurs Anwendung fänden. Dagegen finde die Auffassung der Kläger, bei der im Statut genannten Parität handele es sich um die von Italien offiziell beim IWF angemeldete Parität, weder im Vertrag noch in dessen Erfüllung durch die Parteien eine Stütze. Festzuhalten bleibe jedenfalls, daß es immer auf den Zeitpunkt der Überweisung ankomme.

Seit Inkrafttreten der zweiten Änderung der IWF-Statuten (Übereinkommen von Jamaika vom 7. und 8. Januar 1976) gebe es den Begriff der Parität, wie ihn die Kläger verstünden — das heißt die in einer bestimmten beim IWF angemeldeten und von diesem akzeptierten Menge Feingold ausgedrückte Parität — nicht mehr, mit der Folge, daß bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung unter Parität am Tage der Überweisung nunmehr der tatsächliche Marktkurs dieses Tages verstanden werden müsse.

Daß bis zum Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates am 21. Dezember 1978 der Wechselkurs 12,5 Lire = 1 BFR beibehalten worden sei, sei nur die Folge dessen, daß im Rahmen des früheren Artikels 17 des Anhangs VII zum Statut die beim IWF angemeldete Parität der italienischen Lira angewandt worden sei. Als sich herausgestellt habe, daß die monetären Zusammenbrüche und insbesondere die Schwankung der Währungen auf Dauer das System der festen Paritäten in Frage stellten, hätten die Gemeinschaftsbehörden die Vorschriften des Statuts über den Wechselkurs geändert, die sich auf die früheren, nunmehr aufgegebenen IWF-Paritäten bezogen hätten. Die Kommission, welche die genannten Verordnungen nicht erlassen habe, habe nicht einseitig die Bedingungen des Darlehensvertrags geändert. Sie habe lediglich festgestellt, daß die IWF-Parität nicht mehr der Parität am Tage der Überweisung entsprochen habe und, statt nunmehr den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktkurs anzuwenden, es vorgezogen, weiterhin den nach dem Statut geltenden Umrechnungskurs unter Bezugnahme auf die neuen Artikel 63 des Statuts und 17 des Anhangs VII zu diesem Statut anzuwenden. Der Überweisungskurs genannte, für die Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII geltende Umrechnungskurs, der günstiger als der Umrechnungskurs des neuen Artikels 63 und viel vorteilhafter als der Bankkurs sei, werde den fraglichen Rückzahlungen zugrunde gelegt.

Es werde nicht bestritten, daß Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages dem Darlehensnehmer das Recht einräume, ein Darlehen — das auf BFR laute und in italienischen Lire auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Parität zwischen den beiden Währungen gezahlt worden sei — entweder in BFR oder in Lire zurückzuzahlen. Für den letztgenannten Fall sehe dieser Artikel jedoch vor, daß die Lire in BFR umzurechnen seien, und zwar auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

Diese Vorschrift sei im Zusammenhang mit den Artikeln 4 und 5 des Vertrages zu lesen, welche die Kommission dazu ermächtigten, von den auf belgische Franken lautenden Dienstbezügen des Darlehensnehmers die Monatsrate nach der Tilgungstabelle, die Bestandteil des Vertrages sei und ebenfalls auf belgische Franken laute, einzubehalten. Entgegen der Behauptung der Kläger oktroyiere die Beklagte ihnen nicht den belgischen Franken als Währung für die Zahlung. Sie wende lediglich den Vertrag an, der ihr zum einen die monatliche Rückzahlung eines BFR-Betrags gewährleiste und sie zum anderen dazu ermächtige, im Falle der Einbehaltung eines Teils der in einer anderen Währung als BFR ausgezahlten Bezüge des Darlehensnehmers den in diesem Zeitpunkt geltenden Wechselkurs zwischen dieser Währung und dem BFR anzuwenden.

Die Bezugnahme der Kläger auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sei völlig irrelevant. Wenn die Entwicklung der italienischen Lira in die entgegengesetzte Richtung gegangen wäre, hätten die Kläger als erste anerkannt, daß der in Artikel 15 des Vertrags vereinbarte Wechselkurs definitionsgemäß während der Abwicklung des Vertrages auftretende unterschiedliche Paritäten erfasse.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. Dezember 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Battaglia und Frau Cocco, in Ispra (Italien) tätige Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 14. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, jeweils eine Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen begehren, die Entscheidung der Kommission über die Änderung der Berechnungsweise für die Monatsraten aufzuheben, die sie zur Rückzahlung von durch die Beklagte gewährten Baudarlehen aufzubringen haben.

2 Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.

3 Mit Beschluß vom 17. Juni 1971 erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen; in Artikel 9 war insbesondere vorgesehen: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.

4 Am 23. Dezember 1972 bzw. 16. November 1972 schlossen die Kläger mit der Kommission einen Vertrag, aufgrund dessen sie von der Kommission 750000 BFR bzw. 640000 BFR als Darlehen zum Bau ihres Wohnhauses erhielten.

5 In Artikel 4 des Vertrages verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Darlehenssumme in Monatsraten jeweils am 15. eines jeden Monats entsprechend der als Anlage beigefügten Fälligkeitstabelle zurückzuzahlen. Diese in zwei Exemplaren ausgefertigte und von beiden Parteien unterschriebene Tabelle ist Bestandteil des Vertrags.

6 In Artikel 5 des Vertrages heißt es, daß der Darlehensnehmer der Kommission den unwiderruflichen Auftrag erteilt, am 15. eines jeden Monats von seinen monatlichen Bezügen und allen anderen Bezügen die Monatsrate nach der Tilgungstabelle gemäß Artikel 4 einzubehalten oder einbehalten zu lassen und an die Kommission durch das Organ der Gemeinschaft, dem er untersteht, zu überweisen.

7 Nach Artikel 15 des Vertrages hat jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten in belgischen Franken oder in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in belgische Franken erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

8 In der in Artikel 4 des Vertrages genannten Tabelle sind die Darlehenssumme, die Monatsrate, der Monatszins, der monatliche Tilgungs-und der Kapitalrestbetrag in belgischen Franken ausgedrückt.

9 Die Umrechnung der Darlehenssumme in italienische Lire erfolgte auf der Grundlage des beim Internationalen Währungsfonds am 1. Januar 1965 angemeldeten Wechselkurses 1 belgischer Franken = 12,50 Lire, welcher damals für die Berechnung der Dienstbezüge der Beamten gemäß Artikel 63 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) zugrunde gelegt wurde. In entsprechender Weise ging die Rückzahlung des Darlehens (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) so vonstatten, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.

10 Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR χ Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der monatliche Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief, dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.

11 Am 25. Juli 1975 beschloß die Kommission, Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 zu ändern, um die infolge der Wechselkursschwankungen entstandenen Schwierigkeiten zu beheben; danach hatten bei den nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Darlehensverträgen sowohl die Auszahlungen der Darlehen als auch die Rückzahlungen ausschließlich in belgischen Franken zu erfolgen.

12 Artikel 2 I des Beschlusses lautet:

a) Ein Darlehensnehmer, dem der Darlehensbetrag in der Währung des Landes, in dem die Wohnung gelegen ist, zu einem anderen als dem am Tag der Auszahlung auf dem Brüsseler Devisenmarkt geltenden Kurs dieser Devise ausgezahlt worden ist, kann binnen einer Frist von zwei Monaten — vom Zeitpunkt der Mitteilung dieses Beschlusses an gerechnet — eine Verringerung seiner Kapitalschuld beantragen, soweit er einen finanziellen Verlust dadurch erlitten hat, daß die Rückzahlung in belgischen Franken erfolgt.

b) Zur Festsetzung der neuen Kapitalschuld werden die dem Darlehensnehmer in Devisen überwiesenen Beträge in belgische Franken umgerechnet, und zwar zu dem gemäß Buchstabe a) ermittelten Kurs. Von dem so ermittelten Betrag werden die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verringerung der Schuld geleisteten Tilgungen abgezogen. Sind diese Tilgungen in der Währung des Landes erfolgt, in dem die Wohnung gelegen ist, so werden auch sie zu dem gemäß Buchstabe a) ermittelten Kurs in belgische Franken umgerechnet.

c) Jede nach dem Beschluß über die Verringerung der Schuld vorgenommene Rückzahlung muß in belgischen Franken erfolgen.

13 Dieser Beschluß wurde den Klägern mitgeteilt, die jedoch keine Verringerung ihrer Kapitalschuld beantragten.

14 Nach Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6 und 8), durch welche unter anderem die Vorschriften von Artikel 63 über die Währungsparitäten und von Artikel 17 des Anhangs VII über die Überweisungen geändert wurden, legte die Kommission für die Umrechnung der zur monatlichen Rückzahlung einbehaltenen italienischen Lire in belgische Franken den Kurs zugrunde, der sich aus der Anwendung der aktualisierten Paritäten sowie aus der neuen Fassung von Artikel 17 des Anhangs VII ergab. Laut Gehaltsabrechnung von Herrn Battaglia für den Monat März 1979 betrug die Rate zur Rückzahlung des Darlehens 4281 BFR mit einem Gegenwert von 53512 Lire. Derselbe Betrag in BFR hatte im April einen Gegenwert von 78590 Lire. In demselben Zeitraum stieg die monatliche Rückzahlungsrate von Frau Cocco (3483 BFR) umgerechnet in Lire von 43537 Lire auf 63943 Lire.

15 Herr Battaglia legte gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde gegen die nach den neuen Modalitäten vorgenommene Umrechnung der Lire in belgische Franken ein. Seine Beschwerde blieb unbeantwortet. Frau Cocco legte keine Beschwerde ein.

16 Die vorliegenden Klagen sind aufgrund von Artikel 20 des Darlehensvertrags erhoben worden; nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Parteien, Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Ausführung des Vertrags, die zwischen ihnen auftreten, dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

17 Die Kläger tragen vor, bei der Umrechnung des Darlehensbetrags in italienische Lire und bei der Umrechnung der Lire in belgische Franken für die monatlichen Rückzahlungsraten habe die beim Internationalen Währungsfonds angemeldete und bei der Auszahlung des Darlehens benutzte Parität zugrunde gelegt werden müssen; die Kommission habe nicht einseitig eine andere Parität anwenden dürfen.

18 Die Kläger versuchen, diese Auffassung zu erhärten, indem sie sich auf ein Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission an den Vizepräsidenten der Personalvertretung in Ispra, Herrn R. Lubek, vom 21. März 1977 beziehen. Dort heißt es:

Schließlich teile ich Ihnen mit, daß bei den Rückzahlungen der Darlehen, für die der Darlehensnehmer nicht die in dem Beschluß vom 25. 7. 1975 vorgesehene Schuldverringerung beantragt hat, derselbe Wechselkurs zugrunde gelegt wird wie bei der Auszahlung des Darlehens, nämlich 100 Lire = 8 BFR. In solchen Fällen gelten diese Vorgänge nicht als Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge.

19 Aus den Akten ergibt sich, daß für die Umrechnung des Darlehensbetrags in Lire der beim Internationalen Währungsfonds 1965 angemeldete Wechselkurs verwendet wurde, der zur Zeit der Darlehensvergabe die in Artikel 63 des Statuts festgelegte Referenzparität darstellte. Die Auffassung der Kläger geht dahin, eben dieser Kurs müsse während der gesamten Vertragsdauer bei der Umrechnung der Mittel in belgische Franken zugrunde gelegt werden, die zur Darlehensrückzahlung an die Kommission in den vertraglich vorgesehenen Monatsraten überwiesen würden.

20 Die Kommission hält dem entgegen, auf diese Umrechnung sei der Wechselkurs anzuwenden, der in Artikel 63 des Statuts als Referenzparität festgesetzt sei; die monatlichen Überweisungen könnten in Anwendung von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut vorgenommen werden, der den Beamten gestatte, einen Teil ihrer Bezüge durch das Organ, dem sie unterstünden, regelmäßig in der Währung bestimmter anderer Mitgliedstaaten überweisen zu lassen.

21 Gemäß dieser Auslegung des Vertrages habe die Kommission die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen überwiesenen Lirebeträge in belgische Franken umgerechnet und dabei bis zum Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 die in Artikel 63 des Statuts vorgesehene Parität zugrunde gelegt. Auch ab 1. April 1979 habe sie für die Umrechnung der Monatsraten die in dem durch diese Verordnungen geänderten Statut geregelten Kurse als Berechnungsgrundlage genommen und den geänderten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut angewandt. Diese Behandlung der Überweisungen sei völlig vertragskonform.

22 Die Auffassung der Kläger kann nicht geteilt werden. Sie verkennt, daß schon nach dem Wortlaut des Vertrages die Umrechnung der zur Zahlung der Monatsraten überwiesenen Mittel auf der Grundlage der Parität zu erfolgen hatte, die am Tage der Überweisung, das heißt am Tage jeder einzelnen Überweisung, gilt. In dem Vertrag war keine feste Parität für die gesamte Vertragsdauer vorgesehen, sondern es wurden die unterschiedlichen, während der Vertragsdauer jeweils geltenden Paritäten in Betracht gezogen.

23 Es ist daran zu erinnern, daß alle Empfänger von Darlehen Beamte der Europäischen Gemeinschaften waren und daß der Vertrag vorsah, daß die Rückzahlungen durch das Organ, dem die Beamten angehörten, an die Kommission erfolgen sollten. Dieser Sachlage war es angemessen, unter der in dem Vertrag erwähnten Parität die für die Berechnung der Dienstbezüge des Darlehensnehmers verwendete Parität, nämlich die des Artikels 63 des Statuts, zu verstehen.

24 Im Anschluß an die währungspolitischen Ereignisse seit 1971 verlor die beim Internationalen Währungsfonds für die Lira angemeldete Parität ihre Gültigkeit. Zu einem bestimmten Zeitpunkt schwankte die Lira frei. Schließlich wurde mit Einführung des Europäischen Währungssystems für die Währungen der Mitgliedstaaten, die sich dem System anschlossen, ein neuer, innerhalb bestimmter Bandbreiten veränderlicher Wechselkurs festgelegt.

25 Die Praxis der Kommission, auf die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen getätigten Überweisungen den neugefaßten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut anzuwenden, hat für die Kläger einen im Verhältnis zur einfachen Anwendung der Lira-Parität innerhalb des Europäischen Währungssystems günstigeren Umrechnungskurs zur Folge.

26 Zu dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. März 1977 ist zu bemerken, daß es als Antwort auf einen Antrag von Herrn Lubek verfaßt wurde, der sich auf ein Verhalten der Kommission bezog, das angeblich eine einseitige Vertragsänderung darstellte. Jedenfalls ließ derselbe Generaldirektor den Klägern einige Monate später die folgende Mitteilung zukommen, die hinsichtlich der Beibehaltung des seinerzeit geltenden Wechselkurses keinerlei Möglichkeit für einen Irrtum zuließ :

Die Darlehensnehmer, deren Vertrag vor dem 25. 7. 1975 unterzeichnet worden ist, hatten die Gelegenheit, zwischen zwei Lösungen zu wählen:

1. Verringerung ihrer Kapitalschuld durch eine der Differenz zwischen der Darlehenssumme zum offiziellen Kurs und derjenigen zum Marktkurs am Tage der Zahlung entsprechende Herabsetzung. Dafür muß jede vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 8 des Darlehensvertrags oder jede monatliche Zahlung (siehe Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz und Absatz 3 des Vertrages) von jetzt ab im Gegensatz zu der in Artikel 15 des Darlehensvertrags getroffenen Vereinbarung ausschließlich in belgischen Franken erfolgen.

2. Beibehaltung ihrer Kapitalschuld, was bei Ihnen der Fall ist. Dafür behalten Sie gemäß Artikel 15 Ihres Darlehensvertrags die Wahl der Währung (belgische Franken oder für die Auszahlung des Darlehens verwendete Währung), von der bei

vorzeitiger Rückzahlung gemäß Artikel 8 des Vertrages oder

Zahlung der Monatsraten gemäß Artikel 6 (Absätze 1 und 3) des Vertrags Gebrauch zu machen ist.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die etwaige Umrechnung in belgische Franken jedesmal auf der Grundlage der am Tage einer jeden Überweisung geltenden Parität erfolgen wird; diese Parität lautet gegenwärtig wie folgt:

—1 BFR =12,50 Lit.—1 FF =9,00 BFR—1 £ =120,00 BFR

Was die Rückzahlung durch Gehaltsabzug (siehe Artikel 5 des Vertrages) anbelangt, so erfolgt sie immer in belgischen Franken, da das Gehalt ebenfalls auf belgische Franken lautet.

3. Bei den Personen, die 1975 keine Herabsetzung erhalten haben (was bei Ihnen der Fall ist), gelten diese Abzüge nicht als Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge.

Gleichwohl wird derselbe Wechselkurs wie bei der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt (siehe oben Nr. 2).

4. Hinsichtlich der Beibehaltung des gegenwärtig von der Kommission angewandten Wechselkurses für die Umrechnung der unter Nr. 2 genannten Überweisungen oder der in Nr. 3 angesprochenen Gehaltsabzüge in belgische Franken kann keinerlei Garantie gegeben werden.

27 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger nicht behaupten, sie hätten aus diesen Schreiben irgendwelche Konsequenzen gezogen, um ihre Situation zu ändern.

28 Schließlich ist festzustellen, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erklärt hat, sie sei zu der 1975 angesprochenen Herabsetzung der Kapitalschuld der Kläger bereit, die ab April 1979 eine Verringerung des Nominalbetrags der von ihnen geschuldeten Monatsrate in BFR zur Folge habe. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, von denen diese Erklärung ausgeht, nimmt der Gerichtshof (Erste Kammer) dies zur Kenntnis.

29 Aus allen diesen Gründen kann den von den Klägern zur Begründung ihrer Klageanträge vorgebrachten Argumenten nicht gefolgt werden. Die Klagen sind daher abzuweisen.

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

31 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.