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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1982 – C-119/81
ECLI:EU:C:1982:259
In der Rechtssache 119/81
Klöckner-Werke AG, Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, vertreten durch Professor Bodo Börner von der Universität Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34B, rue Philippe-II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten duch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Eberhard Grabitz von der Freien Universität Berlin, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montalto vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung vom 6. April 1981, durch die die Kommission für die Klägerin die Vergleichsproduktion und die Erzeugungsquote für Walzerzeugnisse der Gruppe I (Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl) für das zweite Quartal des Jahres 1981 festgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, Α. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. Α. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Darstellung des Sachverhalts
Aufgrund des plötzlichen Einbruchs bei der Nachfrage nach Stahl, zu dem es im dritten Quartal 1980 sowohl auf dem Markt der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt gekommen war, sowie aufgrund des erheblichen Rückgangs des Auslastungsgrads der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft und des Verfalls der Stahlpreise gelangte die Kommision zu der Auffassung, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde.
Da die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen sich als unwirksam oder nicht ausreichend erwiesen hatten, um dieser Krisenlage zu begegnen, hielt es die Kommission zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage für erforderlich, unmittelbar und verbindlich in die Produktion einzugreifen. Durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) führte sie ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie in der Gemeinschaft ein.
Nach Artikel 2 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für die folgenden vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest: Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl, Bleche ex quarto und Breitflachstahl, schwerer Formstahl (Stahlspundwände, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial), leichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl).
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung werden die vierteljährlichen Erzeugungsquoten von der Kommission für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen festgesetzt.
Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, daß die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und seine Erzeugungsquoten mitteilt, die sich aus der Anwendung der prozentualen Kürzungen ergeben.
Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 regelt die Berechnung der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen jedes Unternehmens für Walzerzeugnisse und für Rohstahl.
a) Die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen allgemeinen Vorschriften lauten:
1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.
2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.
b) Die Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4 regeln Sonderfälle, in denen die Vergleichsproduktionen und damit die Erzeugungsquoten erhöht werden.
Nach Artikel 4 Nr.3 hat die Kommission unter Beachtung bestimmter Kriterien die Vergleichsproduktionen für Unternehmen zu erhöhen, bei denen von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979 lag.
Für den Fall, daß ein Unternehmen im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, nach dem 1. Juli1980 eine neue Anlage in Betrieb nimmt, bestimmt Artikel 4 Nr. 4, daß die Kommission die Vergleichsproduktion dieses Unternehmens anzupassen hat.
Nach Artikel 4 Nr. 5 kann die Vergleichsproduktion eines Unternehmens aufgestockt werden, um der Umstrukturierung Rechnung tragen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 wurden die Sätze für die prozentuale Kürzung gegenüber der Vergleichsproduktion für Walzerzeugnisse für das zweite Quartal 1981 durch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 664/81 der Kommission vom 13. März 1981 (ABl. L 69, S. 22) wie folgt festgesetzt:
Gruppe ICoils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl35,62 %Gruppe IIBleche ex quarto und Breitflachstahl32,13 %Gruppe IIISchwerer Formstahl (Stahlspundwände, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial)25,57 %Gruppe IVLeichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl)30,43 %
Nach Artikel 6 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 waren ab dem ersten Quartal 1981 die Erzeugungsquoten für die Walzerzeugnisse der Gruppen I, II und III unter Ausschluß von Eisenbahnmaterial und — soweit diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft verarbeitet werden — von Grob- und Mittelblech ex quarto zur Herstellung von geschweißten Röhren, Coils und Bandstahl zur Herstellung von geschweißten Röhren, Coils zur Herstellung von Weißblech sowie Rohblöcken und Röhrenrund- und -vierkantstahl für nahtlose Röhren festzusetzen.
Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 verpflichtet die Unternehmen, die ihnen von der Kommission mitgeteilten Erzeugungsquoten einzuhalten. Artikel 7 Absatz 2 begrenzt die Lieferungen von der Quotenregelung unterliegenden Erzeugnissen innerhalb des Gemeinsamen Marktes je Gruppe von Erzeugnissen auf das Verhältnis zwischen den Gemeinschaftslieferungen und den Gesamtlieferungen, das während derjenigen zwölf Monate innerhalb des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 bestand, in denen die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war.
Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 sieht vor, daß pro Quote eine Überschreitungsmarge von 3 % eingeräumt wird, wobei die Gesamterzeugung die Summe der Quoten für die vier Erzeugnisgruppen nicht überschreiten darf.
Nach Artikel 9 Absatz 1 werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote oder den Teil dieser Quote überschreiten, der nach Artikel 7 Absatz 2 innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt.
Ziehen die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 und ihren Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich, so kann dieses nach Artikel 14 der Entscheidung die Kommission anrufen. Diese untersucht den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung der Entscheidung und kann dann gegebenenfalls die Bestimmungen der Entscheidung abändern.
Aufgrund des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 und des Artikels I der Entscheidung Nr. 664/81 teilte die Kommission der Firma Klöckner-Werke AG, Duisburg durch Fernschreiben vom 6. April 1981 deren gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßte Vergleichsproduktionen und ihre sich aus den Kürzungssätzen ergebenden Erzeugungsquoten für das zweite Quartal 1981 mit. Laut dieser Mitteilung waren die Erzeugungsquoten gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßt worden.
Die auf diese Weise festgesetzten Werte lauten:
VergleichsproduktionenKürzungQuote 2. Quartal 1981April 1978Mai 1980Juni 1978insgesamttttt%tWalzerzeugnisseGruppe I24362133477925776883616835,62538325Gruppe II000032,130Gruppe III963012414144513649525,5727163Gruppe IV955891042138948528928730,43201257Summe I—IV3488404514063617041161950766745Rohstahl411652522795399026133347334,01879959
II — Schriftliches Verfahren
Die Firma Klöckner-Werke AG hat am 15. Mai 1981 gemäß Artikel 36 i.V.m. Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. April 1981 erhoben, soweit die Kommission dadurch für das zweite Quartal 1981 für das Unternehmen die Vergleichsproduktion und die Erzeugungsquote für die Walzerzeugnisse der Gruppe I festgesetzt hat.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien wurden jedoch um Beantwortung mehrerer Fragen gebeten; dieser Bitte sind sie fristgerecht nachgekommen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die in dem Brief der Beklagten vom 6. April 1981, zugegangen am 9. April 1981, enthaltene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beklagte Referenzproduktion und Erzeugungsquote der Klägerin für die Walzstahlprodukte der Gruppe I festsetzt,
b) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage mehrere Klagegründe und Argumente vor, die sich teils gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80, teils gegen die Einzelfallentscheidung vom 6. April 1981 richten und durch die deren Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden soll.
Die Kommission hält alle diese Klagegr,ünde und Argumente für nicht stichhaltig.
A — Zum Gebot der gleichmäßigen Min-destbeschäftigung
Die Klägerin rügt, die Kommission habe es unterlassen, in der Entscheidung Nr. 2794/80 dem Gebot des Artikels 58 EGKS-Vertrag, eine Mindestbeschäftigung zu gewährleisten, Rechnung zu tragen und eine entsprechende Vorschrift in die Entscheidung Nr. 2794/80 einzufügen. Die Kommission habe ferner Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 insofern unrichtig angewandt, als sie bei der Errechnung des durchschnittlichen Auslastungsgrades der Warmbreitbandstraße II der Klägerin in Bremen eine zu niedrige Produktionskapazität zugrunde gelegt habe. Beide Fehler hätten sich in der angefochtenen individuellen Entscheidung summiert.
a) Aus Artikel 58 § 2 Absatz 1 letzter Satz und Absatz 2 EGKS-Vertrag folge, daß eine Produktionsregelung in erster Linie dazu dienen solle, soweit wie möglich die Erhaltung der Ausgleichsklasse ausdrücklich festgelegte Ziel gelte auch für das System der Erzeugungsquoten. Die Arbeitsplätze seien um so mehr gefährdet, je geringer die Kapazitätsauslastung sei. Deshalb müsse vor allem hier geholfen werden, und zwar beim System der Erzeugungsquoten durch eine Anhebung der Quoten auf eine Mindestbeschäftigung, die dem Gemeinschaftsdurchschnitt entspreche.
b) Diesen Forderungen genüge die angefochtene Einzelfallentscheidung nicht. Die Kommission habe die Produktion der Warmbreitbandstraße II der Klägerin in Bremen auf eine Kapazität von 355000 t pro Monat bezogen, während die Kapazität dieser Straße im Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1980 tatsächlich 459000 t pro Monat betragen habe. Demgemäß sei dieKapazität der Straße nur mit 39 % der höchstmöglichen Erzeugung ausgelastet gewesen, und der auf der Grundlage von Artikel 4 Nr. 3 zu gewährende Zuschlag hätte entsprechend höher ausfallen müssen. Die Durchschnittsauslastung der Straßen der Gemeinschaft betrage 52 %, bei einigen Unternehmeh sogar bis zu 70 %.
Durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission gegen den Vertrag verstoßen und ihr Ermessen mißbraucht.
Der Wert, den die Kommission richtigerweise für die maximale Produktionskapazität hätte zugrunde legen müssen, betrage 459000 t pro Monat. Die Klägerin tritt Beweis an durch Benennung von Zeugen, durch Vorlage eines Gutachtens der Firma Kawasaki, eines Gutachtens von Professor Dr.-Ing. R. Jeschar und einer Stellungnahme der Firma Stein-Heurtey sowie durch den Antrag, der Gerichtshof möge anordnen, die Straße solle während sechs Wochen das Maximum ihrer Kapazität produzieren.
c) Für die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 komme es nicht auf die für statistische Zwecke einmal gemeldete, sondern auf die wirkliche Kapazität an. Diese sei maßgeblich für die Berechnung der Mindestauslastung gemäß dem Gebot, daß Unterbrechungen der Beschäftigung vermieden werden müßten. Nur die Auslastung der jetzigen Kapazität zeige den Grad der Gefährdung der Arbeitsplätze an.
Zwar seien die statistischen Angaben der Unternehmen grundsätzlich als zutreffend anzusehen; wenn aber ernstzunehmende Anzeichen dafür vorlägen, daß diese Zahlen falsch seien, müsse die Kommission sie überprüfen und die zutreffenden Zahlenwerte verwenden. Derartige ernstzunehmende Anzeichen hätten in ihrem Fall vorgelegen, wie sich aus den Gutachten ergebe, über die sie verfüge. Die Klägerin habe sich diesen Erwägungen auch nicht verschlossen, denn sie habe ihre ursprüngliche Entscheidung aufgegeben und für eine neue Berechnung für die Jahre 1977, 1978, 1979 je 355000 t pro Monat zugrunde gelegt; diese Korrektur genüge aber bei weitem nicht.
d) Ein weiterer Grund, weshalb ihre Kapazität mit einem höheren Prozentsatz als dem von der Kommission angenommenen zu veranschlagen sei, liege darin, daß die Kommission die Kapazität der Straße I in Bremen überhaupt nicht berücksichtigt habe, diese Kapazität aber in die Berechnung hätte eingezogen werden müssen. Diese Straße sei 1974 im Rahmen der von der Kommission propagierten Restrukturierungsmaßnahmen größtenteils außer Betrieb gesetzt worden. Die Kapazität dieser Straße betrage 169000 t pro Monat; die Kapazität der Klägerin erhöhe sich um diesen Betrag, und dementsprechend sinke ihr Auslastungsgrad noch mehr. Die Kapazität dieser Straße könne nicht unberücksichtigt bleiben, während die anderer Unternehmen, die weiterhin voll in der Produktion geblieben seien, jetzt auch voll auf die Errechnung der Quoten angerechnet werde.
e) Was den Bezugszeitraum für die Bemessung des Auslastungsgrads ihrer Anlagen angehe, habe die Kommission den Auslastungsgrad der Klägerin erhöht und den durchschnittlichen Auslastungsgrad der anderen Unternehmen erniedrigt, und zwar in der Weise, daß sie in dem einen wie dem anderen Fall den Bezugszeitraum gegenüber dem allgemeinen Bezugszeitraum für die allgemeine individuelle Referenzproduktion geändert habe, was zu einer Kürzung der Differenz zwischen den beiden Zahlen um 5 °/o geführt habe.
Hätte man den Grundsatz angewandt, der für die allgemeine individuelle Referenzproduktion von Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 gelte, so hätte man ihr gestattet, unter den jeweils drei gleichbezeichneten Monaten des Referenzzeitraums den für sie günstigsten auszusuchen, nämlich den mit der niedrigsten Kapazitätsauslastung; dies hätte die errechnete Kapazitätsauslastung vermindert.
Auf der anderen Seite habe die Kommission den Bezugszeitraum für die Bemessung des durchschnittlichen Auslastungsgrads der anderen Unternehmen so gewählt, daß dieser Auslastungsgrad gesenkt worden sei. Sie habe nämlich diesen Zeitraum um sechs Monate zurückgeschoben auf die Zeit vom Januar 1977 bis zum Dezember 1979, statt wie sonst den Zeitraum von Juli 1977 bis Juni 1980 zugrunde zu legen. Dadurch sei der Auslastungsgrad der Unternehmen gesenkt worden, da das erste Halbjahr 1980 besser als das erste Halbjahr 1977 gewesen sei.
f) Alle diese Gründe hätten in ihrem Zusammenwirken zu dem rechtsfehlerhaften Ergebnis geführt, das in der angefochtenen Einzelfallentscheidung zum Ausdruck komme. Aus Artikel 58 EGKS-Vertrag ergebe sich für die Kommission die Verpflichtung, das Quotensystem so auszugestalten, daß besonders niedrige Kapazitätsauslastungen und damit die Unterschreitung einer bestimmten Mindestbeschäftigung vermieden würden. Sie dürfe daher nicht blindlings an die tatsächliche Produktion der Vergangenheit, sondern müsse an die jetzige Kapazität anknüpfen. Unter Mindestbeschäftigung sei die Mindestauslastung zu verstehen, die der Durchschnittsauslastung der Unternehmen in der Gemeinschaft entsprechen müsse.
Die Anlagen der Klägerin müßten daher mindestens mit dem Durchschnittssatz gefahren werden, der sich aus derjenigen Auslastung ergebe, die sich aus den Referenzproduktionen der Entscheidung Nr. 2794/80 errechne. Gerecht sei das Anknüpfen an die Produktion dann, wenn diese noch nicht Ausdruck erheblicher Unterschiede in der Kapazitätsauslastung der einzelnen Unternehmen sei. An dieser Voraussetzung fehle es aber hier.
Artikel 58 stelle der Kommission die Aufgabe, die Marktergebnisse nicht hinzunehmen, sondern zu korrigieren. Gewiß müsse die Gesamtproduktion der EGKS so weit heruntergesetzt werden, daß sie — abgesehen vom Export — die Nachfrage auf dem Binnenmarkt nach Möglichkeit nicht mehr übersteige. Aber um dies zu erreichen, hätte die Höhe der zulässigen Erzeugung für jedes Unternehmen dadurch festgesetzt werden können, daß ein bestimmter Mindestprozentsatz der Kapazitätsausnutzung bestimmt worden wäre.
Dadurch, daß die Kommission sich an den vorgefundenen Grad der Kapazitätsauslastung grundsätzlich für gebunden gehalten habe, statt zur Erreichung des Ziels von Artikel 58 EGKS-Vertrag, der Erhaltung der Arbeitsplätze, ihr Ermessen dahin auszuüben, eine Mindestauslastung im Sinne der Durchschnittsauslastung anzustreben, habe sie ihr Ermessen mißbraucht und gleichzeitig gegen das Diskriminierungsverbot von Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag verstoßen.
Der Vertrag schreibe nicht die eine oder andere Art der Berechnung vor; er enthalte nur Bestimmungen über das anzustrebende Ergebnis, nämlich eine gleichmäßige Erhaltung der Arbeitsplätze, die am Grad der Kapazitätsauslastung abzulesen sei.
Zu Unrecht habe die Kommission den Erlaß einer Vorschrift unterlassen, nach, der die gemäß Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 errechnete Quote erhöht werden könne, insbesondere wenn durch diese keine Mindestauslastung gewährleistet sei.
Die Kommission hält die Rüge für unbegründet, daß die in Artikel 4 Nrn. 1 bis 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 niedergelegte Methode zur Berechnung der Vergleichsproduktion einen Verstoß gegen ein etwaiges Gebot gleichmäßiger Mindestbeschäftigung enthalte.
a) Ein Gebot gleichmäßiger Mindestbeschäftigung, wie es die Klägerin verstehe, sei dem EGKS-Vertrag, insbesondere Artikel 58 § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, nicht zu entnehmen.
Die Begriffe gleicher Grad der Kapazitätsauslastung und gleiche Beschäftigung dürften nicht gleichgesetzt werden; denn der gleiche Grad der Kapazitätsauslastung repräsentiere je nach der Größe der Unternehmen eine unterschiedliche Zahl von Arbeitsplätzen. Das in Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag genannte System setze voraus, daß die Kapazitätsauslastung unterschiedlich sei. Aus dieser Vorschrift könne deshalb nur das Gebot entnommen werden, auch bei einem krisenhaften Rückgang der Nachfrage Arbeitsplätze soweit wie möglich zu erhalten; ein Gebot, eine Auslastung der Produktionskapazität zu gewährleisten, könne ihr hingegen nicht entnommen werden.
Artikel 2 Absatz 2 zweiter Halbsatz EGKS-Vertrag bezwecke mit der Formulierung keine Unterbrechung in der Beschäftigung ebenfalls nur die Erhaltung von Arbeitsplätzen, nicht aber die Gewährleistung einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung. Das gleiche gelte für Artikel 3 Buchstabe c EGKS-Vertrag.
b) Ein Quotensystem wie dasjenige der Entscheidung Nr. 2794/80 könne sich in einer durch einen krisenhaften Rückgang der Nachfrage gekennzeichneten Situation, was die Erhaltung der Arbeitsplätze angehe, nur darauf beschränken, die erforderlichen Opfer möglichst gleichmä-ßig auf die Unternehmen zu verteilen. Da die Zahl der Arbeitsplätze nicht eine Funktion der Kapazität, sondern eine Funktion der Produktion sei, werde das Ziel gleichmäßiger Lastenverteilung auch in bezug auf die Arbeitsplätze am ehesten erreicht, wenn die Quotenfestsetzung an die reale Vergleichsproduktion anknüpfe.
Die Kommission sei nicht verpflichtet, bei einem krisenhaften Rückgang der Nachfrage generell dafür zu sorgen, daß die Kapazität der Unternehmen gleichmäßig ausgelastet sei: Der Grad der Kapazitätsauslastung eines Unternehmens sei das Ergebnis seiner Stellung am Markt, die ihrerseits auf vielen von ihrer Politik unabhängigen Faktoren beruhe. Sie würde ihre Befugnisse aus Artikel 58 EGKS-Vertrag verkennen, wenn sie versuchte, durch das von ihr eingeführte Quotensystem die aus der Marktentwicklung resultierende Kapazitätsauslastung der Unternehmen generell zu korrigieren. Das Krisenmanagement ermächtigte sie nicht, die Produktion umzuverteilen, sondern nur, die Produktion für alle Unternehmen möglichst gleichmäßig dem Rückgang der Nachfrage anzupassen.
c) Artikel 58 EGKS-Vertrag räume ihr einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des Quotensystems ein. Sie habe sich im Rahmen dieses Spielraums gehalten, was in ganz besonderem Maße für die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Grundlagen für die Berechnung der Vergleichsproduktionen gelte. Die streitige Regelung sei sachgerecht und trage den in den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag niedergelegten Grundsätzen Rechnung.
Ein aufgrund von Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeführtes System der Erzeugungsquoten müsse notwendigerweise an die Produktion anknüpfen; in welchem Maße die Produktion gemäß dieser Vorschrift herabzusetzen sei, könne nämlich nur ermittelt werden, wenn die Quoten auf der Grundlage der realen Produktion festgesetzt würden. Die Kapazität gebe keinen Maßstab für den Grad der Anpassung der Produktion an die gesunkene Nachfrage, und der Grad der Kapazitätsausnutzung sei nur eine Zahlenrelation, die das Verhältnis von Produktion und Produktionskapazität wiedergebe. Das Quotensystem nach Artikel 58 aber müsse so ausgestaltet sein, daß die Produktionsmengen in absoluten Zahlen festgesetzt würden.
Wenn der Berechnung der Erzeugungsquoten die reale Produktion im Vergleichszeitraum als normale Vergleichsproduktion zugrunde gelegt werde, so könne dadurch das Quotensystem auf eine base équitable gestellt werden, wie es Artikel 58 EGKS-Vertrag verlange. Die Möglichkeit, nach Artikel 4 Nrn. 3 bis 5 der Entscheidung Nr. 2794/80 die normale Vergleichsproduktion durch eine fiktive Vergleichsproduktion aufzustocken, stelle eine Abweichung vom System dar, die engen Voraussetzungen unterliege und durch die ein den Zielen der Stahlproduktion der Gemeinschaft in besonderem Maße konformes Verhalten honoriert werden solle. Sie habe sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten, wem sie die Vergleichsproduktion nicht bis zur Höhe des durchschnittlichen Auslastungsgrads der übrigen Unternehmen aufgestockt habe.
d) Die Behauptung, der Grad der Gefährdung der Arbeitsplätze sei bei einer niedrigeren Kapazitätsauslastung größer, sei zu allgemein. Denn der Grad der Gefährdung von Arbeitsplätzen sei bei einer niedrigeren Kapazitätsauslastung nur dann höher, wenn die Zahl der Arbeitsplätze nicht der niedrigeren Auslastung angepaßt worden sei. Ein Rückgang der Nachfrage und, als Folge davon, ein Rückgang der Produktion hätten bedauerlicher- aber notwendigerweise einen Abbau des Personalbestandes der Unternehmen zur Folge. Davon gehe Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag aus, denn er weise der Kommission die Aufgabe zu, die Erhaltung der Arbeitsplätze soweit wie möglich zu sichern, nicht hingegen, die Erhaltung aller Arbeitsplätze zu sichern.
Die Modellrechnungen der Klägerin vermöchten deren Argumentation zum Zusammenhang zwischen der Kapazitätsauslastung und dem Grad der Arbeitsplatzgefährdung nicht zu stützen.
e) Unterstelle man, daß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag ein Gebot enthalte, für die gleichmäßige Erhaltung der Arbeitsplätze zu sorgen, würde dieses Gebot gerade dadurch verletzt, daß eine unterdurchschnittliche Kapazitätsauslastung durch hoheitlichen Eingriff auf den Durchschnitt der Gemeinschaft angehoben würde. Jedes Quotensystem müsse von einem bestimmten Umfang der Nachfrage ausgehen; jede Erhöhung der Quote eines Unternehmens mindere deshalb die Absatzchancen des anderen und gefährde dessen Arbeitsplätze. Ein Quotensystem, das die unterschiedliche Kapazität generell dem Durchschnitt der Gemeinschaft anpasse, stelle keine base équitable dar.
f) Eine Anhebung der Kapazitätsauslastung sei nur in eng begrenzten Fällen und unter besonderen Umständen zulässig, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der Produktionsverringerung auf der Grundlage des Status quo der realen Produktion der Unternehmen rechtfertige; solch einen Sonderfall enthalte Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80.
Von dieser Vorschrift habe die Klägerin mehr als jedes andere Unternehmen profitiert.
g) Zur Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 durch die Entscheidung vom 6. April 1981 trägt die Kommission vor, die Kapazität der Klägerin sei zutreffend berechnet worden; für die Warmbreitbandstraße II in Bremen habe keine höhere Kapazität als 355000 t pro Monat, d. h. 4,26 Millionen t pro Jahr, zugrunde gelegt werden können.
Grundlage für die Kapazitätsberechnungen seien die Angaben der Unternehmen nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen (ABl. S. 3728); der Begriff Kapazität entspreche dem der höchstmöglichen Erzeugung, der seinerseits von der Kapazität der der Produktionsanlage vorgeschalteten Anlagen, von der Produktionsstruktur und von der Kapazität der nachgeschalteten Anlagen abhängig sei. Bei der Berücksichtigung von Produktionskapazitäten nach Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 komme es auf die Einschätzung der realen Verhältnisse in jedem Unternehmen an.
Mit diesem Begriff der Produktionskapazität oder höchstmöglichen Erzeugung sei nicht der theoretische Begriff einer technischen Kapazität zu verwechseln; diese habe keinen Bezug zum Markt, sondern gebe abstrakt an, für welche maximale Erzeugung eine Anlage technisch angelegt sei.
Deshalb sei der Berechnung der Produktionskapazität nicht die heute mögliche Leistung zugrunde zu legen. Denn für die Berechnung der durchschnittlichen Produktionskapazität im Vergleichszeitraum Juli 1977 bis Juni 1980 komme es nur auf die Kapazität an, die in diesem Zeitraum bestanden habe. Außerdem entspreche die heute mögliche Leistung nicht der technischen Kapazität die aufgrund theoretischer Annahmen über die maximale Ausnutzung der Anlage ermittelt werde.
h) Die Kommission sei auf die Exaktheit der von den Unternehmen selbst gegebenen Auskünfte angewiesen. Auch bestehe zwischen der statistisch gemeldeten und der wirklichen Kapazität kein Unterschied. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben hätte einen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Handhabung des Systems mit sich gebracht.
i) Die Klägerin habe erstmals in ihrer Meldung vom 1. Januar 1980 ohne Angabe von Gründen eine Kapazität von 355000 t pro Monat (4,3 Millionen t pro Jahr) statt vorher 314000 t pro Monat (3,8 Millionen t pro Jahr) gemeldet. Aufgrund einer Überprüfung habe die Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 1980 ihre frühere Entscheidung geändert und eine Kapazität von 4,26 Millionen t pro Jahr für den Vergleichszeitraum von Juli 1977 bis Juni 1980 zugrunde gelegt; sie habe damit der Klägerin gegenüber eine höhere Kapazität zugestapden, als sie anzuerkennen rechtlich verpflichtet gewesen sei.
j) Die Angaben zur Warmbreitbandstraße I seien unerheblich, weil diese Straße im April 1974 außer Betrieb gesetzt worden sei und daher keine Kapazität im Sinne von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 darstelle; sie sei deshalb bei der Berechnung des durchschnittlichen Auslastungsgrads im Vergleichszeitraum nicht zu berücksichtigen gewesen.
k) Es sei hervorzuheben, daß die Klägerin auch unter dem Regime des Quotensystems das Niveau ihrer früheren Produktion gehalten habe und daß der Auslastungsgrad bei ihr höher gewesen sei als in den Jahren 1977, 1978 und 1979; er sei von 47,4 % auf 50,6 % im ersten Quartal 1981 gestiegen.
B — Zum Subventionsverbot
Die Klägerin macht geltend, die Verteilung der Quoten gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 sei nicht auf einer base équitable im Sinne von Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgenommen worden, denn die Kommission hätte die negativen Auswirkungen der vertragswidrigen Gewährung von Subventionen an die Stahlindustrie in bestimmten Mitgliedsländern, insbesondere in Belgien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich, korrigieren müssen.
a) Nach den diesbezüglich bekannten Zahlen hätten die Stahlkonzerne in diesen Ländern von den Regierungen für den Zeitraum 1975 bis 1983 Subventionen von mindestens 60 Milliarden DM erhalten oder zugesagt bekommen. Daß es sich hierbei weitgehend um verbotene Beihilfen handele, folge sowohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (Steenkolenmijnen, Sig. S. 1) und vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70 (Niederlande/Kommission, Sig. S. 639), als auch aus Artikel 1 der Entscheidung Nr. 257/80 der Kommission vom 1. Februar 1980 zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 5).
Diese Vertragsverletzung habe Produktionserweiterungen zur Folge gehabt, die ohne die Subventionen nicht zustande gekommen wären; daraus ergebe sich die Bedeutung dieser Gesichtspunkte für die Unternehmen, die den Vertrag beachtet hätten. Die Kommission habe die Quoten für die Klägerin so festgesetzt, als hätte sie nicht gewußt, daß solche Subventionen gewährt worden seien und weiterhin gewährt würden; ein solches Vorgehen sei mit dem EGKS-Vertrag unvereinbar.
Würde man die britische Subventionshöhe pro Tonne in den Jahren 1975/76 bis 1978/79 zugrunde legen, so müßte allein die Klägerin jährlich 320 Millionen DM an Subventionen erhalten.
b) Die Kommission hätte bei der Verteilung der Produktionsquoten nach Artikel 58 EGKS-Vertrag den Unternehmen, die Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht verletzt hätten, einen Treuebonus in Gestalt erhöhter Quoten zukommen lassen müssen oder besser bei den subventionierten Unternehmen einen Produktionsabstrich gegenüber den nach der allgemeinen Regelung normalerweise zuzuteilenden Quoten vornehmen müssen. Daher stelle die grundsätzliche Gleichbehandlung durch die Kommission eine Verletzung des Artikels 58 EGKS-Vertrag dar, weil sie keinebase équitable für die Aufteilung der Produktion bilde.
c) Dem Vorbringen, es handele sich bei den streitigen Subventionen größtenteils nicht um besondere Subventionen für die Stahlindustrie, sondern um allgemeine Maßnahmen im Sinne von Artikel 67 EGKS-Vertrag, sei entgegenzuhalten, daß es sich, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, doch um Maßnahmen handeln würde, die Stahlunternehmen anderer Länder und insbesondere die Klägerin schwer schädigten. Trotzdem habe es die Kommission unter Verletzung von Artikel 8 EGKS-Vertrag unterlassen, ihre Befugnisse aus Artikel 67 ausüben.
Das Subventionsverbot habe fundamentale Bedeutung für den Abschluß des Montanvertrags gehabt und habe sie weiterhin für den Fortbestand des gemeinsamen Stahlmarkts, das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten sei nur aufrechtzuerhalten, wenn gleichzeitig das Subventionsverbot durchgesetzt werde. Es sei unerläßlich, das Subventionsverbot auch bei der Anwendung des Artikels 58 EGKS-Vertrag, und nicht nur im Rahmen des Artikels 88 EGKS-Vertrag, der überdies auch noch nicht angewandt worden sei, ganz besonders zu beachten.
Auf der allgemeineren Ebene der Gemeinschaftspolitik dürfe eine zu große Disharmonie zwischen den verschiedenen Zielen nicht hingenommen werden; daher könne die Gemeinschaft nicht im Bereich der EWG eine staatliche Subvention verbieten, aber im Bereich der EGKS eine andere, höhere Subvention für tolerabel erklären.
Die Kommission hält die Rüge des Verstoßes gegen das Subventionsverbot für unbegründet.
a) Die Zahlenangaben der Klägerin über die Höhe der den Unternehmen der Stahlindustrie in Belgien, Frankreich, Italien und Großbritannien gewährten Subventionen seien nicht zuverlässig, da die Studie eines privaten Interessenverbandes nur als Behauptung, nicht aber als geeignetes Beweismittel gewertet werden könne.
Jedenfalls komme es auf die Höhe der nationalen Subventionen für die Stahlindustrie im vorliegenden Verfahren nicht an.
b) Die von den Mitgliedstaaten an die Stahlindustrie geleisteten Subventionen fielen nicht unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Dieses Verbot gelte nämlich nur für speziell den EGKS-Industrien gewährte Subventionen oder Beihilfen, während Hilfen, die diese Industrien im Zuge einer allgemeinen Ausübung der von den Mitgliedstaaten zurückbehaltenen Befugnisse auf den Gebieten der Wirtschafts-, Industrie-, Regional-, Steuer- und Sozialpolitik erhielten, nach Artikel 67 zu beurteilen seien. Dieser verbiete allgemeine Unterstützungen nicht, sondern sehe nur ein Verfahren vor, in dem positive oder negative Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Montanunternehmen beseitigt werden sollten.
c) Außerdem verstießen spezifische Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie nicht gegen das Beihilfenverbot nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, soweit sie sich im Rahmen der gemeinschaftlichen Regeln der Entscheidungen der Kommission Nr. 257/80 vom 1. Februar 1980 und Nr. 2320/81 vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) hielten.
d) Jedenfalls könnten auch spezielle Subventionen, die unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fielen, nicht im Rahmen eines Produktionsquotensystems nach Artikel 58 berücksichtigt werden. Denn um das Subventionsverbot des Artikels 4 Buchstabe c durchzusetzen, stehe der Kommission auschließlich das Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag zu Gebote; danach sei sie verpflichtet, bei einem Verstoß gegen das Subventionsverbot des Artikels 4 Buchstabe c ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten.
e) Wenn von der Quote der Unternehmen, die eine spezielle Subvention erhielten, im Rahmen des Produktionsquotensystems ein Quotenmalus abgezogen werde, so würde dies die verbotene Subvention bestehen lassen und deshalb eine Verletzung des Vertrages fortsetzen. Eine Koppelung der Zwecke des Artikels 58 EGKS-Vertrag mit denen des Artikels 4 Buchstabe c und des Artikels 88 wäre unzulässig.
Die Vorschrift des Artikels 58 § 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, daß bei der Festsetzung der Quoten die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen seien, beziehe sich nicht auf Artikel 4 Buchstabe c, der sich nicht an die Gemeinschaft, sondern an die Staaten richte.
Würde man die Sanktion des Subventionsverbots nach Artikel 88 EGKS-Vertrag durch eine andere, im Rahmen des Quotensystems einzuführende Sanktion ersetzen, so würde dies gegen den allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts verstoßen, daß die öffentliche Gewalt ihre Befugnisse nicht zu Zwekken nutzen dürfe, für die eine andere Handlungsform zwingend vorgeschrieben sei.
C — Zur Zustimmung des Rates
Die Klägerin trägt vor, es fehle an der in Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag vorgesehenen Zustimmung des Ministerrats zu der allgemeinen Entscheidung Nr 2794/80. Der Rat habe sich zwar in seiner Sitzung vom 30. Oktober 1980 mit der Frage der Einführung eines Systems von Quoten nach Artikel 58 EGKS-Vertrag beschäftigt, der Entscheidung Nr. 2794/80 aber nicht zugestimmt; ihm habe in jener Sitzung nicht einmal der Rohentwurf dieser Entscheidung vorgelegen, so daß er deren Inhalt nicht gekannt habe.
a) Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag sehe ein Verfahren in zwei Phasen vor: In der ersten Phase verkünde die Kommission aufgrund eigener Entschließung die période de crise manifeste, ohne an die Zustimmung anderer Gremien gebunden zu sein; in der zweiten Phase gehe es darum, d'instaurer un régime de quotas. Der avis des Rates müsse sich beziehen nicht auf irgendeine instauration, sondern auf die Einführung eines konkreten, im einzelnen durchformulierten und in Entscheidungsform vorliegenden Systems.
b) Das Verfahren nach Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag habe den Zweck, die Entscheidung, eine Quotenregelung in der Gemeinschaft einzuführen, zu legitimieren. Hierfür sei die Mitwirkung des Rates unentbehrlich; nur der Rat, der sich aus den Vertretern der den nationalen Parlamenten verantwortlichen Regierungen zusammensetze, besitze die Fähigkeit und die Möglichkeit, eine so einschneidende Maßnahme wie die Einführung einer Erzeugungsquotenregelung mit allen ihren Einzelheiten in das politische Leben der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu integrieren. Dies entspreche der allgemeinen Aufgabe, die dem Rat in Artikel 26 Absatz 1 EGKS-Vertrag zugewiesen sei; der Rat könne der Kommission keine Generalermächtigung erteilen und sich so, indem er allgemein gehaltene Intentionen des vorschlagenden Organs gutheiße und dann diesem die nähere Ausgestaltung überlasse, seinen Verpflichtungen entziehen.
c) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich allenfalls, daß marginale Änderungen einer vorher mit wirksamer Zustimmung des Ministerrats ergangenen Entscheidung der Kommission keiner erneuten Zustimmung bedürften; die Entscheidung Nr 2794/80 führe aber ein gänzlich neues Quotensystem ein und habe daher der Zustimmung des Rates bedurft,
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht für unzutreffend.
a) Der Rat habe sehr wohl die nach Artikel 58 § 1 Absatz 1 EGKS-Vertrag erforderliche Zustimmung erteilt.
Diese Vorschrift regele nicht näher, was unter avis conforme zu verstehen sei; nach der Systematik und dem Zweck der Norm sei es jedoch nicht erforderlich, daß die Kommission dem Rat bereits ein im einzelnen durchformuliertes, in Entscheidungsform vorliegendes Quotensystem zuleite.
b) Artikel 58 sehe ein dreistufiges Entscheidungsverfahren vor: Nach § 1 Absatz 1 stelle die Kommission in einem ersten Schritt fest, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befinde und da die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichten, um dieser Lage zu begegnen; ebenfalls aufgrund von § 1 Absatz 1 treffe sie in einem zweiten Schritt die Entscheidung über die Einführung eines System von Erzeugungsquoten; § 2 ermächtige sie, in einem dritten Schritt das Quotensystem im einzelnen auszugestalten und durch einen oder mehrere Rechtsakte rechtlich verbindlich zu machen. An diesem Entscheidungsverfahren sei der Rat nur in der zweiten Stufe beteiligt: Die Kommission habe die Zustimmung des Rates zur Einführung eines Systems der Erzeugunsquoten einzuholen, nicht aber zur Ausgestaltung dieses Systems und zu seiner Umsetzung in Rechtsakte. Die Zustimmung des Rates beziehe sich darauf, ob ein Quotensystem eingeführt werde, und auf den materiellen Inhalt des geplanten Systems; dabei dürften die später von der Kommission ausgearbeiteten Vorschriften nicht von dem materiellen Inhalt des Systems abweichen, zu dem der Rat seine Zustimmung erteilt habe.
c) Diese Auffassung entspreche ganz der Stellung, die der EGKS-Vertrag, insbesondere seine Artikel 14, 26 und 58 § 1 Absätze 1 und 2, der Kommission und dem Rat einräumten.
d) Auch der Zweck, dem die Zustimmung des Rates diene, lasse es nicht als erforderlich erscheinen, daß die Zustimung sich auf die Details der Quotenregelung beziehe. Es sei nicht Zweck der Zustimmung des Rates, der Entscheidung der Kommission die demokratische Legitimation zu verschaffen, die sie im übrigen schon habe, sie sei Teil der dem Rat im Rahmen des EGKS-Vertrags vor allem übertragenen Aufgabe, ihre Tätigkeit und die der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen. Diese Auffassung werde durch die Rechtspechung des Gerichtshofes bestätigt.
e) Das Verfahren zum Erlaß der Entscheidung Nr. 2794/80 habe tatsächlich den Anforderungen des Artikels 58 EGKS-Vertrag entsprochen.
D — Zur Festsetzung der Lieferquoten fiir den Gemeinsamen Markt und fitr den Export
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung setze in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 rechtswidrig den Teil der vierteljährlichen Produktionsquoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe und der ausgeführt werden dürfe. Durch die Quote werde nicht nur die Erzeugung beschränkt; sie enthalte auch eine mengenmäßige Beschränkung der Lieferungen, die die Klägerin im zweiten Quartal 1981 vornehmen dürfe. Die Kommission habe daher den Vertrag verletzt und ihr Ermessen mißbraucht.
a) Erzeugung und Lieferungen seien nicht dasselbe. Erzeugung sei das, was ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum produziere, unabhängig davon, ob es diese Produktion in diesem Zeitraum an andere Personen liefere oder sie für sich selbst auf Lager nehme; Lieferungen seien das, was ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum Dritten liefere, unabhängig davon, ob es diese Lieferungen aus seiner laufenden Produktion oder von seinem Lager nehme oder sich von dritten Personen verschaffe. Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 sehe eine Geldbuße nicht nur vor, wenn ein Unternehmen zuviel produziert habe, sondern auch dann, wenn es zuviel auf den Gemeinsamen Markt geliefert habe; Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag sehe aber nur Erzeugungsquoten vor, was die Kommission in der Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80 unter Nr. 6 Absatz 1 ausdrücklich einräume.
b) Das Ziel von Artikel 58 EGKS-Vertrag bestehe entgegen den Ausführungen unter Nr. 6 der Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht darin, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt wiederherzustellen; der Vertrag und insbesondere sein Artikel 58 hätten der EGKS nicht diese Aufgabe gestellt. Um ein solches Gleichgewicht wiederherzustellen bedürfe es nicht nur einer Einwirkung auf das Angebot, für das die Kommission zuständig sei, sondern auch einer Beeinflussung der Nachfrage, die nicht zur Zuständigkeit der Kommission gehöre. Die EGKS verfolge lediglich das Ziel, zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage durch Einwirkung auf das Angebot mit den durch Artikel 58 zur Verfügung gestellten Mitteln beizutragen, zu denen nur Produktionsquoten, nicht aber Lieferquoten gehörten.
§ 29 des Abkommens über die Übergansbestimmungen bestätige, daß Artikel 58 EGKS-Vertrag nicht die Möglichkeit einschieße, Lieferquoten festzusetzen.
Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes begründe der Vertrag nicht stillschweigend durch implied powers eine Zuständigkeit der Kommission für die Festsetzung von Lieferquoten.
c) Die Rechtswidrigkeit der Lieferquoten habe die Unanwendbarkeit von Artikel 7 Asatz 2 und der Worte bzw. den Teil dieser Quote überschreiten, der nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf des Artikels 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 zur Folge.
d) Die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung Lieferquoten nicht nur für den Gemeinsamen Markt, sondern auch für alle Märkte dritter Länder angeordnet. Diese Exportquoten ergäben sich insofern mittelbar aus den Produktionsquoten, als die Klägerin nur den Teil ihrer Erzeugung in Drittländer liefern könne, den sie nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt habe; sie könne nur den Rest einer von der Kommission festgesetzten Menge in Drittländer ausführen.
Die Kommission sei keinesfalls berechtigt, die Lieferungen in dritte Länder mengenmäßig zu beschränken. Sie habe nicht die Befugnis, die Märkte dritter Länder zu ordnen, was Artikel 3 Buchstabe f EGKS-Vertrag bestätige. Diese Vorschrift stelle der Kommission die Aufgabe, die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausche zu fördern; ganz offensichtlich werde dieser Austausch mit der mengenmäßigen Beschränkung der Exportlieferungen nicht gefördert, sondern gehemmt. Zum gleichen Ergebnis führe ein Vergleich des Artikels 58 EGKS-Vertrag mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c EGKS-Vertrag: Der Vertrag habe das Problem der Beeinflussung der Ausfuhren gesehen und unter strikten Kautelen Mindestpreise für die Ausfuhr zugelassen, die Festsetzung von Höchstmengen für die Ausfuhren und auch für die zur Ausfuhr bestimmte Produktion aber nicht. Dies entspreche der grundsätzlichen Ausrichtung des EGKS-Vertrags, der die Außenhandelspolitik den Mitgliedstaaten belassen habe.
e) Die Einführung von Lieferquoten sei auch nicht nötig, um das Funktionieren des Systems sicherzustellen, das heißt, um zu verhindern, daß die für die Ausfuhr produzierten Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt fließen könnten. Die Kommission hätte die Produktionsquoten auf der Höhe nur der Inlandsnachfrage festsetzen und den Unternehmen gestatten müssen, nachweislich in dritte Länder exportierte Produktionsmengen von der auf die Produktionsquote anzurechnenden Produktion abzusetzen. Da es unterlassen worden sei, in Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 eine solche Vorschrift aufzunehmen, sei die Begrenzung der Ausfuhren unzulässig und seien sowohl die Produktionsais auch die Lieferquoten rechtswidrig.
Nach Ansicht der Kommission ist die Rüge der Verletzung des Verbots, Lieferquoten festzusetzen, unzulässig, zumindest aber unbegründet.
a) Die Rüge, die angefochtene Entscheidung setze in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 rechtswidrig Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt und für die Ausfuhr fest, sei unzulässig: Artikel 7 Absatz 2 begründe lediglich eine in der allgemeinen Entscheidung enthaltene normative Verpflichtung, auf der die angefochtene individuelle Entscheidung nicht beruhe.
b) Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 enthalte keineswegs die Regelung von Lieferquoten, denn Lieferungen der Unternehmen bestünden erstens aus den im Rahmen der vierteljährlich festgesetzten Quote produzierten Erzeugnissen und zweitens aus den Lagerbeständen, die aus früherer Produktion stammten. Für den Absatz von Lagerbeständen sehe die Entscheidung Nr. 2794/80 keinerlei Begrenzungen vor, was aber zu regeln notwendig gewesen wäre, hätte sie ein System von Lieferquoten einführen wollen.
Sinn der Regelung in Artikel 7 Absatz 2 sei es, bei einem Rückgang der Exporte zu verhindern, daß die außerhalb der Gemeinschaft nicht abgesetzten Produkte auf dem Gemeinsamen Markt angeboten würden und so die Erreichung des mit dem Produktionsquotensystems in erster Linie verfolgten Zwecks, die Produktion dem Rückgang der Inlandsnachfrage in der Gemeinschaft anzupassen, gefährdet werde. Artikel 7 Absatz 2 verbiete die Überschreitung des während eines Referenzzeitraums bestehenden Verhältnisses der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Gesamtproduktion.
c) Die Entscheidung Nr. 2794/80 setze keine Lieferquoten fest. Daher habe der Gerichtshof nur über die Frage zu entscheiden, ob die in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr 2794/80 enthaltene Regelung von der der Kommission in Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumten Kompetenz zur Errichtung eines Systems von Produktionsquoten gedeckt werde. Dies sei zu bejahen.
Artikel 58 regele die Voraussetzungen für die Einführung eines Systems von Produktionsquoten, überlasse aber die Ausgestaltung dieses Systems der Kommission, die dabei einen weiten Ermessensspielraum habe; die Kommission müsse dieses Ermessen sachgerecht ausüben, indem sie sich vor allem am Zweck der erteilten Ermächtigung ausrichte.
Dieser Zweck bestehe darin, dem krisenhaften Rückgang der Nachfrage zu begegnen und das Angebot der Nachfrage anzupassen. Die Gemeinschaft könne dieses Ziel durch Festsetzung von Produktionsquoten vollständig nur für den Bereich des Gemeinsamen Marktes erreichen, weil sie das Angebot dritter Länder nicht reduzieren könne. Bei einem Rückgang der Nachfrage auch auf Drittlandsmärkten bestehe die Gefahr, daß der Teil der nach dem Quotensystem festgesetzten Produktion, der nicht mehr in Drittländern abgesetzt werden könne, auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werde; dieser durch externe Faktoren bedingte Überhang des Angebots über die Nachfrage könne durch eine weitere Kürzung der Produktion entsprechend dem Rückgang der Auslandsnachfrage oder durch die Einführung eines Mechanismus beseitigt werden, der auf die Unternehmen einen Druck ausübe, bei einem Rückgang der Drittlandsnachfrage von sich aus die Produktion den Gegebenheiten anzupassen. Da sie nach Artikel 58 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe a EGKS-Vertrag für eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu sorgen habe, habe sie sich mit Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 dafür entschieden, das maximale Inlandsangebot aus der quotierten Produktion konstant zu halten. Dieser Weg habe den Vorzug, daß die Produktion nicht noch weiter durch hoheitliche Eingriffe gekürzt werde und es der Initiative der Unternehmen überlassen bleibe, bei einem Rückgang der Drittlandsnachfrage ihre Produktion entsprechend anzupassen. Artikel 7 Absatz 2 sei deshalb marktkonform und entspreche am besten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
d) Diese Auslegung des Artikels 58 stehe mit dem Vertrag und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang.
Zwar räume Artikel 58 der Kommission nur die Zuständigkeit für die Regulierung des Angebots ein, es gehe aber darum, das Angebot der Nachfrage anzupassen; sobald das Angebot der Nachfrage angepaßt sei, sei das Gleichgewicht wiederhergestellt.
§ 29 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über die Übergangsbestimmungen besage nichts über die Auslegung von Artikel 58 EGKS-Vertrag. Denn bei Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 gehe es überhaupt nicht um die Festsetzung von Lieferquoten, und er betreffe schon gar nicht Lieferungen von einem Gebiet nach einem anderen Gebiet innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Gerichtshofes beträfen lediglich die — für die vorliegende Rechtssache unerhebliche — Frage, ob der Gemeinschaft ungeschriebene Befugnisse zustünden.
e) Die Entscheidung Nr. 2794/80 setze keine Lieferquoten für den Export fest, denn unabhangig von der vierteljährlichen Produktion könnten Erzeugnisse vom Lager in dritte Länder ebenso wie in den Gemeinsamen Markt unbegrenzt geliefert werden.
Artikel 58 ermächtige die Kommission, ein System von Produktionsquoten einzuführen, ohne insoweit nach Produktion im Hinblick auf die Ausfuhr und Produktion im Hinblick auf den Absatz innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu differenzieren. Das Angebot insgesamt solle reduziert werden, gleichgültig, ob es auf dem Gemeinsamen Markt oder auf den Märkten dritter Länder auftrete. Der EGKS-Vertrag sehe nicht nur eine Beschränkung der Produktion für den Binnenmarkt vor, sondern ziele auf eine Verringerung der Nachfrage ab, die das Ergebnis weltwirtschaftlicher Entwicklungen sei. Das zur Bekämpfung eingesetzte Mittel des Erzeugungsquotensystems müsse daher auch den Rückgang der Nachfrage auf dem Weltmarkt in Rechnung stellen.
Dieses Ergebnis werde durch Artikel 3 Buchstabe a EGKS-Vertrag bestätigt, der die Organe der Gemeinschaft verpflichte, auf eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten. Demgegenüber verschlage der Hinweis auf Artikel 61 EGKS-Vertrag nicht, da dieser keine Vorschrift zur Bewältigung einer Krise sei.
V — Mündliche Verhandlung
Die Firma Klöckner-Werke AG, vertreten durch Professor B. Börner im Beistand des Vorstandsvorsitzenden H. Gienow und des.Vorstandsmitglieds L. von Bogdandy, sowie die Kommission, vertreten durch Professor E. Grabitz, haben in der Sitzung vom 24. März 1982 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Klöckner-Werke AG, ein Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg (Bundesrepublik Deutschland), hat mit Klageschrift, die am 15. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Mitteilung vom 6. April 1981, durch die die Kommission in Anwendung ihrer Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) für die Klägerin die Vergleichsproduktion und die Erzeugungsquote für Walzerzeugnisse der Gruppe I (Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl) für das zweite Quartal 1981 festgesetzt hat.
2 Zur Begründung für ihre Klage bringt die Klägerin eine Reihe von Rügen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
1. Der Rat habe der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht ordnungsgemäß zugestimmt;
2. die Kommission habe ihre Verpflichtung verkannt, durch die Festsetzung der Erzeugungsquoten eine Mindestbeschäftigung zu gewährleisten;
3. die Kommission habe bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten nicht den Auswirkungen der rechtswidrigen Subventionen Rechnung getragen, die einige Mitgliedstaaten den Unternehmen der Stahlindustrie gewährt hätten;
4. die Kommission habe statt der in Artikel 58 vorgesehenen Erzeugungsquoten Lieferquoten festgesetzt und durch diese rechtswidrig die Exportmöglichkeiten beschränkt;
5. bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten sei die tatsächliche Produktionskapazität der Unternehmen, insbesondere die der Klägerin, nicht gebührend berücksichtigt worden.
1. Zur Rüge der fehlenden Zustimmung des Rates
3 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung Nr. 2794/80 sei nicht Gegenstand einer nach Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag erforderlichen Zustimmung des Rates gewesen. In seiner Sitzung vom 30. Oktober 1980 habe der Rat die Frage der Einführung einer Quotenregelung nur allgemein geprüft; ihm sei kein formulierter Entwurf eines Rechtsakts vorgelegt worden, aus dem die von der Kommission geplanten Maßnahmen zu ersehen gewesen wären, so daß er die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung nicht habe erteilen können. Zum Beweis ihrer Behauptung ersucht die Klägerin den Gerichtshof, sich die Unterlagen, auf deren Grundlage der Rat entschieden habe, sowie das Protokoll über die betreffende Sitzung vorlegen zu lassen.
4 Die Kommission trägt hierzu vor, der Vertrag weise ihr die Befugnis zu, bei einer offensichtlichen Krise die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dem Zustimmungserfordernis des Artikels 58 sei daher Genüge getan, sobald sich der Rat in Kenntnis des materiellen Inhalts der geplanten Regelung im Grundsatz mit der Einführung einer Quotenregelung einverstanden erklärt habe. Hingegen sei es nicht erforderlich, daß der Rat sich zur Ausgestaltung dieser Regelung im einzelnen äußere. Diesen Anforderungen werde die im vorliegenden Fall durchgeführte Anhörung gerecht, und die Zustimmung des Rates sei in der Präambel der Entscheidung Nr. 2794/80 ordnungsgemäß bestätigt.
5 Nach Artikel 58 hat die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System von Erzeugungsquoten einzuführen.
6 Die Bestimmung über die Erteilung der Zustimmung durch den Rat gehört zu den wesentlichen Formvorschriften des Vertrages, deren Verletzung die Nichtigkeit zur Folge hat.
7 Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, daß die Kommission den Rat gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag angerufen und dieser die geplanten Maßnahmen, über die die Kommission ihn unterrichtet hatte, tatsächlich gutgeheißen hat. Das Vorliegen dieser Zustimmung wird in der Präambel der im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlichten Entscheidung Nr. 2794/80 festgestellt.
8 Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Rüge nur vage Behauptungen vorgebracht; sie hat nichts darzutun vermocht, was einen Zweifel daran aufkommen ließe, daß der Rat die erforderlichen Informationen erhalten und, wie in der Präambel der angefochtenen Entscheidung bestätigt, seine Zustimmung erklärt hat. Daher kann dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben werden, eine Aufklärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Zustimmung des Rates beantragt und erteilt worden ist.
9 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
2. Zur Rüge, die Kommission habe die Verpflichtung, eine Mindestbeschäftigung zu gewährleisten, nicht beachtet
10 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission, entsprechend den dem Vertrag und insbesondere Artikel 58 zugrunde liegenden Prinzipien das System der Erzeugungsquoten so ausgestalten müssen, daß jedes Unternehmen die Gewähr hat, eine Erzeugungsquote zu erhalten, die ausreicht, um eine seiner Kapazität angemessene Mindestauslastung und Mindestbeschäftigung zu gewährleisten. Da die Kommission diesem Gesichtspunkt in ihrer allgemeinen Entscheidung nicht gebührend Rechnung getragen habe, ermögliche es die für die Klägerin festgesetzte Quote nicht, die Produktion in ihrem Unternehmen in einem Umfang aufrechtzuerhalten, der eine Mindestbeschäftigung gewährleiste.
11 Für diese Auffassung bringt die Klägerin vor, nach Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag habe die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und nach Artikel 3 hätten die Organe der Gemeinschaft auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken; derselbe Gedanke komme in Artikel 58 zum Ausdruck, wenn dieser in seinem § 2 vorsehe, daß zur Erhaltung der Arbeitsplätze in Unternehmen, bei denen der Gang der Produktion sich über ein bestimmtes Maß hinaus verlangsame, ein Umlagensystem eingeführt werden könne. Nach Ansicht der Klägerin bringt diese Bestimmung den Grundgedanken des Artikels 58 zum Ausdruck, den die Kommission in dem System der Erzeugungsquoten, wie es durch die Entscheidung Nr. 2794/80 der Kommission ausgestaltet worden sei, zu Unrecht nicht zum Tragen gebracht habe.
12 Die Argumentation der Klägerin verkennt den eigentlichen Zweck des Artikels 58 im Gesamtsystem des Vertrages. Diese Bestimmung soll der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, einer Krisenlage zu begegnen, die durch einen Rückgang der Nachfrage hervorgerufen worden ist. Sie sieht die Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten vor, das dazu dienen soll, die zwangsläufigen Folgen der Anpassung der Erzeugung an die verringerten Absatzmöglichkeiten gerecht auf die gesamte Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verteilen.
13 Die mit diesen Beschränkungsmaßnahmen angestrebte Sanierung des Marktes soll es ermöglichen, die Rentabilität der Unternehmen langfristig aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und auf diese Weise, soweit irgend möglich, die davon abhängigen Arbeitsplätze zu erhalten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verpflichtet diese Vorschrift die Kommission jedoch keineswegs, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien bemißt. Artikel 58 verfogt den Zweck, die durch die Konjunktur gebotenen Kürzungen so gerecht wie möglich auf alle Unternehmen zu verteilen, nicht aber, den Unternehmen eine nach ihrer Kapazität bemessene Mindestbeschäftigung zu sichern.
14 Zu den in Artikel 58 § 2 genannten Artikeln 2 bis 4, auf die sich die Klägerin beruft, ist darauf hinzuweisen, daß die in ihnen formulierten allgemeinen Ziele ständig entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten miteinander in Einklang gebracht werden müssen und daß daher nicht einem dieser Ziele zu Lasten der anderen der Vorzug gegeben werden darf. Was die Bezugnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in Artikel 58 § 2 anbelangt, so erfolgt sie im Zusammenhang mit einem Regelungsmechanismus, auf den die Kommission nicht zurückgegriffen hat. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei Erlaß der Quotenregelung das Erfordernis, die Arbeitsplätze soweit wie möglich zu erhalten, nicht außer acht gelassen hat, denn sie hat im Rahmen von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 den Auslastungsgrad berücksichtigt.
15 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
3. Zu der Rüge, daß die Auswirkung rechtswidriger Subventionen nicht berücksichtigt worden sei
16 Die Klägerin weist darauf hin, daß unter Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot im EGKS-Vertrag in mehreren Mitgliedstaaten Subventionen gezahlt worden seien, und zwar besonders in Belgien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich, wo die Stahlindustrie seit vielen Jahren mit beträchtlichen öffentlichen Mitteln unterstützt werde. Die Kommission habe niemals etwas gegen diese Subventionen unternommen, durch die die Stellung von Unternehmen, die nicht in den Genuß solcher Vergünstigungen gelangt seien, vergleichsweise verschlechtert worden sei. Zumindest hätte die Kommission dieser Wettbewerbsverzerrung bei der Ausgestaltung der Erzeugungsquotenregelung dadurch Rechnung tragen müssen, daß sie den Unternehmen, die keine Subventionen erhalten hatten, einen Ausgleich gewährte.
17 Die Kommission vertritt die Ansicht, die in Artikel 58 vorgesehenen Maßnahmen stellten keinen geeigneten Rahmen dar, um dem Problem der Subventionen, die der Stahlindustrie in einigen Mitgliedstaaten gewährt worden seien, Rechnung zu tragen. Nach dem System des EGKS-Vertrags könne dem Problem der Beihilfen nur auf der Grundlage von Artikel 4 Buchstabe c, dessen Anwendung gegebenenfalls Entscheidungen gemäß Artikel 88 nach sich ziehen könne, oder im Rahmen von Artikel 67, der Beeinträchtigungen der Wettbewerbsbedingungen betrifft, begegnet werden. Die Kommission verweist außerdem auf den Zusammenhang dieser Materie mit der allgemeinen Regelung für Beihilfen; hinsichtlich der spezifischen Beihilfen für die Stahlindustrie verweist sie darauf, daß sie durch ihre Entscheidungen Nr. 257/80 vom 1. Februar 1980 und Nr. 2320/81 vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) den allgemeinen Rahmen für eine Regelung geschaffen habe.
18 Es ist nicht zu verkennen, daß den von der Klägerin zu dieser Rüge erhobenen Vorwürfen eine berechtigte Besorgnis zugrunde liegt. In der Tat ist festzustellen, daß die Kommission auf diesem Gebiet erst spät tätig geworden ist, wie der Zeitpunkt des Erlasses der von ihr angeführten Entscheidungen zeigt. Außerdem kann die Kommission der Rüge der Klägerin nicht mit dem bloßen Hinweis auf die ihr nach Artikel 88 offenstehenden Möglichkeiten begegnen, da sie anscheinend von diesen keinen Gebrauch gemacht hat.
19 Dennoch kann man nicht davon ausgehen, daß die Kommission verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 58 Verzerrungen auf dem Stahlmarkt zu berücksichtigen, die durch die Gewährung von eventuell mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfen hervorgerufen worden sind. Artikel 58 soll es der Gemeinschaft ermöglichen, schweren Krisen zu begegnen, die auf dem Rückgang der Nachfrage beruhen. Seine Durchführung erfordert naturgemäß ein rasches Handeln, dem zwangsläufig relativ einfache Kriterien zugrunde liegen müssen. Damit ist es unvereinbar, Umstände wie die Gewährung öffentlicher Beihilfen zu berücksichtigen, da deren Bewertung besonders komplizierte Untersuchungen erfordern würde. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Kommission bei der Ausgestaltung der Quotenregelung Situationen Rechnung tragen kann, die im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag sowie zu den durch ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet festgesetzten Normen stehen und die in den hierfür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so wie sie bereits jetzt ihre Tätigkeit zur Überwachung der Investitionen berücksichtigt; man kann aber nicht so weit gehen, zu verlangen, daß die Krisenbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 58 als Korrektiv der Auswirkung rechtswidriger Beihilfen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, wie die Klägerin dies fordert.
20 Diese Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
4. Zur Rüge der Ersetzung der Erzeugungsquoten durch Lieferquoten und der rechtswidrigen Beschränkung der Exportmöglichkeiten
21 Mit ihrem Vorbringen zu diesen Rügen bezieht sich die Klägerin anscheinend auf den Begriff Lieferung von Erzeugnissen, die dem Quotensystem unterliegen, der in Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2794/80 enthalten ist und in Artikel 9 wiederaufgegriffen wird. Die Klägerin trägt hierzu vor, indem die Kommission die Verpflichtung zur Einhaltung der Erzeugungsquoten und die Verhängung eventueller Sanktionen an die Lieferung der Erzeugnisse geknüpft habe, habe sie die Grenzen der ihr in Artikel 58 eingeräumten Befugnis überschritten, weil diese Vorschrift die Festsetzung von Erzeugungsquoten, nicht aber von Lieferquoten vorsehe.
22 Außerdem rügt die Klägerin, die Kommission habe durch die Einführung derartiger Quoten rechtswidrig die Möglichkeiten der Unternehmen, in Drittländer zu exportieren, beschränkt.
23 Zur Frage der Lieferquoten ist unabhängig von der Bedeutung, die die Klägerin diesem Begriff beilegt, lediglich festzustellen, daß dieser Begriff bei der Festsetzung der Erzeugungsquote, die der Klägerin aufgrund der Entscheidung Nr. 2794/80 zugeteilt wurde, ebensowenig wie die Artikel 7 und 9, aus denen er abgeleitet ist, eine Rolle gespielt hat. Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich, auf diese Streitfrage einzugehen.
24 Was die Frage anbelangt, ob sich die Festsetzung von Erzeugungsquoten einschränkend auf die Exportmöglichkeiten auswirken kann, so ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um eine zwangsläufige Folge der Anwendung des durch Artikel 58 EGKS-Vertrag geschaffenen Instruments handelt. Jede Produktionsbeschränkung wirkt sich sowohl auf die Absatzmöglichkeiten im Gemeinsamen Markt, als auch auf die Exportmöglichkeiten aus. Die Rüge der Klägerin richtet sich demnach in Wirklichkeit gegen das System der Erzeugungsquoten in seiner Ausgestaltung durch den Vertrag und nicht gegen die Entscheidung der Kommission, durch die Artikel 58 lediglich angewandt worden ist.
25 Überdies ist zu bemerken, daß weder in Artikel 57 noch in Artikel 58 EGKS-Vertrag der Zusammenhang zwischen der Einwirkung auf die Erzeugung und dem Außenhandel der Gemeinschaft außer acht gelassen wurde. So wird das Eingreifen auf dem Gebiet der Handelspolitik in Artikel 57 als eine der Möglichkeiten des indirekten Einwirkens auf die Produktion genannt, während Artikel 58 in seinem § 1 auf Artikel 74 verweist, der die Regelung bestimmter Aspekte des Außenhandels betrifft. Wie der Gerichtshof bereits in anderen Urteilen hervorgehoben hat, steht jedoch die Entscheidung darüber, inwieweit im Rahmen der nach Artikel 58 zu erlassenden Maßnahmen der Außenhandel berücksichtigt werden soll, im Ermessen der Kommission, die insoweit sowohl den eigenen Bedürfnissen des Stahlmarkts der Gemeinschaft als auch den Belangen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Drittländern Rechnung tragen muß. Daher kann man aus Artikel 58 keine Verpflichtung der Kommission ableiten, diejenigen Produktionsmengen von der Quotenregelung auszunehmen, die bestimmte Unternehmen vorzugsweise für den Exporthandel zu verwenden beabsichtigen.
26 Aus diesen Gründen sind die Beanstandungen im Zusammenhang mit dieser Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
5. Zu der Rüge, die Kommission habe es abgelehnt, die tatsächliche Produktionskapazität des Unternehmens zu berücksichtigen
27 Mit dieser Rüge wird neben der Gültigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 zugleich die Bewertung der Produktionskapazität der Klägerin in Frage gestellt, die die Kommission im Hinblick auf die Anwendung der Kriterien des Artikels 4 Nr. 3 dieser Entscheidung vorgenommen hat.
28 Soweit mit dieser Rüge die Ungültigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 geltend gemacht wird, trägt die Klägerin vor, die Kommission hätte als Basis für ihre Quotenregelung nicht nur die tatsächliche Erzeugung, sondern auch die Produktionskapazität der Unternehmen in Betracht ziehen müssen. Insoweit ist auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alphasteel, noch nicht veröffentlicht) zu den Kriterien zu verweisen, die die Kommission herangezogen hat, um im Sinne von Artikel 58 § 2 eine angemessene Grundlage für die Festsetzung der Erzeugungsquoten zu bestimmen. Danach kann vernünftigerweise nicht bestritten werden, daß die Entscheidung der Kommission für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung der Unternehmen mit der genannten Vorschrift in Einklang steht. Dieses Kriterium in seiner Ausgestaltung durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 stellt nämlich zum einen eine objektive Beurteilungsgrundlage dar, weil es die Unsicherheiten zu vermeiden hilft, die die Bewertung einer zum Teil nur auf Vermutungen gegründeten Größe wie der Produktionskapazität zwangsläufig mit sich bringt; zum anderen ermöglicht es eine Verminderung der Gesamtproduktion, ohne damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt zu verändern.
29 Die Klägerin macht außerdem geltend, bei der Ermittlung ihrer Vergleichsproduktion und der Festsetzung des in Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenen Korrektivs für Unternehmen, deren Auslastungsgrad unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft liegt, habe die Kommission ihre Produktionskapazität zu niedrig angesetzt. Dies wiege um so schwerer, als die Kommission in keiner Weise dem Umstand Rechnung getragen habe, daß die Klägerin längere Zeit vor Beginn des Vergleichszeitraums, nämlich im Jahr 1974, eine alte Walzstraße (Bremen I) außer Betrieb gesetzt habe, die durch die zur Zeit in Betrieb befindliche Anlage (Bremen II) ersetzt worden sei.
30 Nach den Angaben, die die Parteien im Verfahren gemacht haben, betrug die von der Klägerin für die Jahre 1977, 1978 und 1979 angemeldete Produktionskapazität jeweils 3,8 Millionen t pro Jahr. Da die Klägerin am 1. Januar 1980 eine höhere Produktionskapazität, nämlich 4,26 Millionen t pro Jahr, anmeldete, führte die Kommission im Mai 1980 im Betrieb eine Überprüfung durch, aufgrund deren sie die Produktionskapazität auf 4,23 Millionen t pro Jahr schätzte. Angesichts des Ergebnisses dieser Nachprüfung ging die Kommission davon aus, daß der in der Anmeldung vom 1. Januar 1980 angegebene Wert, nämlich 4,26 Millionen t pro Jahr, der Produktionskapazität der Klägerin während des in Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 genannten Zeitraums entsprach. Sie legte daher diese Zahl zugrunde, um gemäß der genannten Vorschrift die Vergleichsproduktion in den Entscheidungen über die Festsetzung der Erzeugungsquoten für das vierte Quartal 1980, das erste Quartal 1981 und das zweite Quartal 1981 — nur die zuletzt genannte, am 6. April 1981 ergangene Entscheidung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits — zu berichtigen und zu erhöhen.
31 Am 1. Januar 1981 übermittelte die Klägerin der Kommission eine neue Anmeldung, in der sie eine Produktionskapazität von 5,508 Millionen t pro Jahr angab. In der Klageschrift macht sie geltend, in der streitigen Entscheidung hätte diese Produktionskapazität, die das berichtigte Ergebnis eines von ihr selbst durchgeführten Produktionstests darstelle, berücksichtigt werden müssen. Zur Stützung dieses Verlangens hat sie als Anlage zur Klageschrift ein Gutachten vom 1. Mai 1981 vorgelegt, das später durch ein Gutachten vom 12. Januar 1982 ergänzt worden ist. Aus diesen Schriftstücken will die Klägerin eine noch höhere als die zuletzt von ihr angemeldete Produktionskapazität herleiten; sie ist der Ansicht, damit sei der Nachweis dafür erbracht, daß die in der Klageschrift vorgenommene Schätzung maßvoll und vorsichtig sei. Zu ihren früheren Anmeldungen bemerkt sie, diese seien seinerzeit als Routineangelegenheit angesehen worden, der sie keine besondere Bedeutung beigemessen habe; hätte sie voraussehen können, welche Folgen sich aus ihnen ergeben könnten, so hätte sie die Angaben sicher sorgfältiger erstellt.
32 Das Gutachten vom 1. Mai 1981 wurde für die Klägerin von einer Sachverständigengruppe erstattet, der Vertreter des belgischen Centre des recherches métallurgiques (Forschungszentrum für die Metallindustrie; CRM) und der Firma Kawasaki angehörten. Die Sachverständigen kommen gemeinsam zu dem Ergebnis, daß die Kapazität des Unternehmens unter Berücksichtigung des derzeitigen Produktionsprogramms 4,05 Millionen t pro Jahr betrage. Hierzu wird in den Schlußbemerkungen des Gutachtens ausgeführt, diese Zahl könne in einem gewissen Maß erhöht werden, das die Sachverständigen des CRM jedoch nicht beziffern könnten, weil sie die Angaben der Firma Klöckner nicht hätten überprüfen können; die Sachverständigen der Firma Kawasaki fügen dem hinzu, nach den Angaben der Firma Klöckner und den japanischen Maßstäben könne die Produktion unter bestimmten Voraussetzungen, die nach den gemachten Angaben jedoch nicht dem derzeitigen Produktionsprogramm der Firma Klöckner entsprechen, auf 5,844 Millionen t pro Jahr erhöht werden. Die Klägerin widerspricht selbst der ersten Schlußbemerkung der Sachverständigen, die sie für unangemessen hält, und legt ihrer Argumentation nur die gesonderte Schlußfolgerung der Vertreter der Firma Kawasaki zugrunde.
33 Hierzu ist festzustellen, daß die der Klägerin von der Kommission nach Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 bewilligte Erhöhung der Vergleichsproduktion auf der Grundlage von Angaben vorgenommen wurde, die die Klägerin selbst gemäß der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde (ABl. Nr. 219, Sl. 3728) auf Formblättern gemacht hatte, wie sie von allen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft verwendet wurden. Die Klägerin war verpflichtet, diese Formblätter genau und in redlicher Weise auszufüllen.
34 Der Rückblick auf die Vorgeschichte zeigt, daß die Kommission sich zunächst auf die mehrere Jahre hintereinander unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin stützte und sich sodann nach einer Überprüfung im Betrieb mit einer Neubewertung der Produktionskapazität entsprechend einer neuen Anmeldung der Klägerin einverstanden erklärte. Es geht nicht an, daß die Klägerin unter Berufung auf neue Irrtümer in der Bewertung und gestützt auf ein nicht abschließendes Gutachten ein zweites Mal Berechnungsgrößen in Frage stellt, die sich aus ihren eigenen, von der Kommission ordnungsgemäß überprüften früheren Erklärungen ergeben.
35 Zur Berücksichtigung einer von der Klägerin 1974 außer Betrieb gesetzten Walzstraße bei der Ermittlung der Produktionskapazität ist lediglich festzustellen, daß die Entscheidung Nr. 2794/80 einen genau umrissenen Vergleichszeitraum festsetzt und damit nur die Berücksichtigung von Produktionskapazitäten zuläßt, die in diesem Zeitraum tatsächlich vorhanden waren.
36 Die Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
37 Da keine der von der Klägerin vorgebrachten Rügen begründet ist, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
39 Da die Klägerin mit ihren Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.