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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.09.1982 – C-132/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:294

In der Rechtssache 132/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeidshof Gent, Abteilung Brügge, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Rijksdienst voor Werknemerspensioenen, Brüssel,

gegen

Alice Vlaeminck, Brügge,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Frau Alice Vlaeminck, verwitwete Saelens, war von 1926 bis 1929 und von 1950 bis 1970 in Belgien und von 1931 bis 1936 in Frankreich erwerbstätig. Ihr verstorbener Ehemann, Herr Saelens, war von 1926 bis 1929 und von 1940 bis 1942 Arbeitnehmer in Belgien und arbeitete von 1930 bis 1939 als Grenzgänger in Frankreich.

Mit Verwaltungsentscheidung vom 9. August 1971 bewilligte der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen (im folgenden: Rijksdienst) Frau Vlaeminck vom 1. September 1971 an eine Altersrente von 25/40, die anteilig zu 1/40 pro Jahr erworben worden war und der von ihr in Belgien zurückgelegten Versicherungszeit von 25 Jahren entsprach. Er gewährte ihr ferner vom selben Zeitpunkt an eine Hinterbliebenenrente von 17/17 die der von Herrn Saelens sowohl in Belgien als auch in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeit von 17 Jahren entsprach.

Nach den vom Rijksdienst auf Ersuchen des Gerichtshofes gemachten Angaben wurde die Hinterbliebenenrente ausschließlich aufgrund des belgischen Rentensystems berechnet, da in Frankreich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstanden war. Der Rijksdienst wandte insbesondere Artikel 18 §6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer vom 24. Oktober 1967 an. Darin wird für Grenzgänger bestimmt:

... die Witwe eines Arbeitnehmers kann eine Hinterbliebenenrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenrente, die sie erhalten würde, wenn die in Rede stehende Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Rente erhalten, die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird.

Diese Rente stellt eine Mindestrente dar. Für die Anwendung von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wird die Mindestrente jedoch ohne Berücksichtigung der ausländischen Rente festgestellt.

Der Betrag der Hinterbliebenenrente von 17/17 wurde gleichwohl begrenzt. Diese Begrenzung beruhte nach dem Vorbringen des Rijksdienst auf der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur Festlegung einer allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer. Nach dieser Vorschrift kann eine Hinterbliebenenrente mit einer oder mehreren Altersrenten nur bis zu einem Betrag von 110% der Hinterbliebenenrente kumuliert werden.

Mit am 19. Juli 1971 zugestelltem Bescheid bewilligte die Caisse régionale d'assurance maladie du Nord de la France (im folgenden: CRAM) Frau Vlaeminck ebenfalls vom 1. September 1971 an eine anteilige Altersrente für die von ihr in Frankreich zurückgelegte Versicherungszeit von 23 Quartalen.

Mit Entscheidung vom 25. November 1976 bewilligte die CRAM ihr außerdem vom 1. Januar 1973 an eine anteilige Hinterbliebenenrente für die von Herrn Saelens in Frankreich zurückgelegte Versicherungszeit von 37 Quartalen. Diese Rente wurde jedoch mit Wirkung von demselben Tag mit folgender Begründung auf 0 FF gekürzt: Pensions personnelles belge et française non-cumulables avec la pension de réversion (persönliche belgische und französische Rente mit der Hinterbliebenenrente nicht kumulierbar). Die CRAM verwies in diesem Zusammenhang auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72. Sie kürzte somit den Betrag der französischen Hinterbliebenenrente um die Summe der belgischen und der französischen Altersrente (die sie höher veranschlagte als den Betrag der Hinterbliebenenrente).

Diese Entscheidung der CRAM veranlaßte den Rijksdienst, die belgische Hinterbliebenenrente von Frau Vlaeminck von Amts wegen neu festzusetzen. Ihre belgische Altersrente blieb jedoch unberührt. Mit Entscheidung vom 11. Januar 1977 bewilligte der Rijksdienst ihr vom 1. Januar 1973 an eine anteilige Hinterbliebenenrente von7/17, d. h. von 30312 BFR pro Jahr, die nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet wurde und lediglich der von Herrn Saelens in Belgien zurückgelegten Versicherungszeit von sieben Jahren entsprach. Diese anteilige Rente wurde nicht nach Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 gekürzt. Der Rijksdienst teilte noch mit, daß die Minderleistung von 17/17 73617 BFR betrage. In der Entscheidung vom 11. Januar 1977 heißt es unter anderem:

Die belgische Hinterbliebenenrente kann mit einer oder mehreren Altersrenten nur bis zu 110 % von 73617 BFR x 17/17 = 80979 BFR kumuliert werden.

Deshalb wird Ihre belgische Hinterbliebenenrente vom 1. Januar 1973 an gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gekürzt.

Nach den vom Rijksdienst auf Ersuchen des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen wurde die nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 berechnete Ergänzung von10/17, die der von Herrn Saelens in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeit von 10 Jahren entsprach, gestrichen, da der Betrag der nach der Gemeinschaftsregelung zuerkannten Hinterbliebenenrente höher sei als der Betrag der Hinterbliebenenrente, die allein aufgrund der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften gewährt werden müsse.

2. Frau Vlaeminck erhob Klage vor der Arbeidsrechtbank Brügge. Sie beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Rijksdienst vom 11. Januar 1977, durch die ihre belgische Hinterbliebenenrente nach den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 gekürzt worden war, mit der Begründung, daß die französische Rente ihr weder zuerkannt noch ausgezahlt worden sei.

Die Arbeidsrechtbank hob mit Urteil vom 13. Juni 1979 die Entscheidung des Rijksdienst wegen Fehlens einer nachprüfbaren Begründung auf.

Der Rijksdienst legte nunmehr Berufung zum Arbeidshof Gent, Abteilung Brügge, ein und beantragte die Aufhebung dieses Urteils sowie die Bestätigung seiner Verwaltungsentscheidung vom 11. Januar 1977. In seiner Berufungsbegründung trug der Rijksdienst vor, das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, daß die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften durch einen Mitgliedstaat, hier Frankreich, zu einer höheren Ergänzung in einem anderen Mitgliedstaat, hier Belgien, führe.

Der Arbeidshof Gent, Abteilung Brügge, war der Auffassung, daß zum Erlaß seines Urteils eine Entscheidung des Gerichtshofes erforderlich sei; er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:

Können auf eine in Frankreich einer Belgierin zuerkannte, jedoch nicht ausgezahlte Hinterbliebenenrente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nochmals in Belgien die Antikumulierungsvorschriften angewandt werden? Der Betroffenen wurde in Frankreich vom 1. Januar 1973 an eine Hinterbliebenenrente von 1418 FF zuerkannt, jedoch aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht ausgezahlt. Der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen bewilligte der Betroffenen eine ungekürzte Altersrente; die Hinterbliebenenrente wurde hingegen in Anwendung der Antikumulierungsvorschriften der genannten EWG-Verordnungen um die französische Hinterbliebenenrente gekürzt.

3. Der Vorlagebeschluß ist am 3. Juni 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Frau Alice Vlaeminck, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Lierman, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten und Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes John Forman und Pieter Jan Kuyper als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat am 25. November 1981 auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die vorliegende Rechtssache nach Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Rijksdienst voor Werknemerspensioenen um zusätzliche Auskünfte über die Berechnung der Renten von Frau Vlaeminck ersucht.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Frau Vlaeminck nimmt auf ihre Schriftsätze im Ausgangsverfahren Bezug. Sie trägt vor, nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 habe sie als Witwe eines Arbeitnehmers Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenrente, die sie beziehen würde, wenn die entsprechende Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der für dieselbe Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes bezogenen Rente. Es habe kein Anlaß bestanden, die französische Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen, da diese Rente nach den Antikumulierungsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 nicht tatsächlich ausgezahlt worden sei.

Die belgischen Rechtsvorschriften garantierten eine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71. Nach dieser Vorschrift entspreche die zu zahlende Zulage dem Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung, im vorliegenden Fall also 73617 BFR.

2. Die italienische Regierung bemerkt, die gesonderte Anwendung der Antikumulierungsvorschriften durch einen Mitgliedstaat könne zu Verzerrungen führen, die durch eine Festlegung der Anwendungsgrenzen der Antikumulierungsregelungen korrigiert und beseitigt werden müßten.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe offensichtlich von der Vorstellung aus, daß zwischen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den nationalen Vorschriften auf diesem Gebiet keine Wechselwirkung bestehe. Daraus folge jedoch nicht, daß die Art und Weise, wie die nationalen Träger autonom erworbene Rentenansprüche anerkennten, für die Gemeinschaftsvorschriften keine Rolle spiele.

Es wäre im Gegenteil mit der koordinierenden Funktion des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, wenn die Mitgliedstaaten die nationalen Leistungen willkürlich und unkontrollierbar herabsetzten, indem sie in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Zahlungen berücksichtigten. Dies folge namentlich aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71, der zum Ziel habe, Grenzen für die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften zu setzen, und zwar gerade um ihre Koordinierung zu erreichen.

3. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Rijksdienst keine Antikumulierungsvorschrift angewandt habe, als er die vollständige, durch Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 garantierte Hinterbliebenenrente von 17/17 durch eine gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellte anteilige Hinterbliebenenrente ersetzt habe. Die Kürzung der Rente beruhe vielmehr darauf, daß die Ergänzung von 10/17 nicht mehr gezahlt werde, da die französische Hinterbliebenenrente zuerkannt worden sei. Folglich liege keine doppelte Anwendung von Antikumulierungsvorschriften durch den Rijksdienst vor, sondern eine als solche korrekte Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71.

Davon ausgehend meint die Kommission, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob der Rijksdienst die Zuerkennung einer anteiligen französischen Hinterbliebenenrente, die aufgrund der Antikumulierungsvorschriften nicht ausgezahlt werde, zum Anlaß nehmen dürfe, um seinerseits anstelle des durch Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 garantierten vollständigen Betrages der Rente eine anteilige Hinterbliebenenrente festzustellen. Dies aber sei keine Frage des Gemeinschaftsrechts, sondern des nationalen Rechts.

In erster Linie sei zu berücksichtigen, daß die Mindestrente des belgischen Rechts keine Gemeinschaftsrente sei und daß nicht anhand von Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden könne, wie sie sich zusammensetzen müsse. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, aufgrund ihrer nationalen Rechtsvorschriften die Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zu bestimmen.

Zweitens trägt die Kommission vor, die Mindestrente im Sinne des belgischen Rechts stelle, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1977 in der Rechtssache 64/77 (Torri, Sig. 1977, 2299) hervorgehe, im allgemeinen keine Mindestleistung im Sinne von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

Die Kommission entwickelt unter Berücksichtigung dieses Urteils zwei Argumente gegen die Ansicht, es handele sich im vorliegenden Fall um eine Mindestleistung im Sinne von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71.

Ein erster Hinweis ergebe sich daraus, daß Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 in der von Belgien gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegebenen Erklärung nicht erwähnt werde. Aufgrund dieser Vorschrift gäben die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die notifiziert und veröffentlicht würden, u. a. die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 an.

Ein zweiter Hinweis sei darin zu finden, daß die Mindestrente nach belgischem Recht mit der theoretischen Rente des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zusammenfalle. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof das Vorbringen, wonach die Mindestrente mit der theoretischen Rente übereinstimmen müsse, aber gerade zurückgewiesen.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß die Mindestrente im Sinne von Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 keine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 sei. Jedenfalls sei die Zusammensetzung dieser Mindestrente und die Höhe der vom Rijksdienst zu zahlenden Zulage keine Frage des Gemeinschaftsrechts, sondern des nationalen Rechts, so daß es Sache des nationalen Gerichts sei, darüber zu entscheiden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 4. Februar 1982 haben der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen, vertreten durch Herrn Guy Auwerx als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Pieter Jan Kuyper als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. März 1982 vorgetragen.

IV — Wiedereröffnung der Verhandlungen

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat durch Beschluß vom 28. Mai 1982 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Berichterstatter mit der Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme beauftragt. Dieser hat dem Rijksdienst voor Werknemerspensioenen und der französischen Regierung zusätzliche Fragen gestellt.

1. Der Rijksdienst ist aufgefordert worden mitzuteilen, ob Frau Vlaeminck aufgrund der Entscheidung des Rijksdienst vom 11. Januar 1977 eine niedrigere belgische Hinterbliebenenrente bezieht, als sie vorher aufgrund der Entscheidung des Rijksdienst vom 9. August 1971 bezogen hat, und die ihr ebenfalls aufgrund dieser letzteren Entscheidung zuerkannte Altersrente nicht durch die Änderungsentscheidung vom 11. Januar 1977 abgeändert worden ist.

Der Rijksdienst hat in seiner Antwort dargelegt, daß die Entscheidung vom 11. Januar 1977 die Frau Vlaeminck durch Entscheidung vom 9. August 1971 zuerkannte Altersrente unberührt gelassen habe. Diese Rente, die nach dem geltenden Index berechnet worden sei, belaufe sich auf 49572 BFR.

Andererseits hat die Entscheidung vom 11. Januar 1977 nach dem Vorbringen des Rijksdienst zur Zahlung einer höheren Hinterbliebenenrente (30312 BFR) als derjenigen, die ursprünglich gewährt worden sei (25761 BFR), geführt. Denn zwar sei die Hinterbliebenenrente in der Entscheidung vom 9. August 1971 ursprünglich mit 73617 BFR berechnet worden, doch sei dieser Betrag später in Anwendung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 auf 25761 BFR verringert worden. Dagegen sei die anteilige Hinterbliebenenrente, die in der Änderungsentscheidung vom 11. Januar 1977 mit 30312 BFR berechnet worden sei, aufgrund dieser Antikumulierungsvorschrift, deren Wirkung auf die proratisierte Rente durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 begrenzt sei, nicht verringert worden. Nach dieser Vorschrift könne die Leistung, die zur Anwendung der Antikumulierungsvorschrift führe, nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der sich ergebe, wenn man den in Rede stehenden Betrag mit dem Bruch multipliziere, aufgrund dessen die Leistung, auf die die Antikumulierungsvorschrift anzuwenden sei, berechnet worden sei. Die Anwendung dieser Gemeinschaftsvorschrift führe im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung der im nationalen Recht vorgesehenen Kumulierungsgrenze (73617 BFR x 110 % = 80979 BFR).

Der Rijksdienst bemerkt abschließend, daß Frau Vlaeminck aufgrund der Änderungsentscheidung vom 11. Januar 1977 eine höhere anteilige Hinterbliebenenrente erhalten habe als die, die ihr unter Berücksichtigung der belgischen Antikumulierungsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen durch die Entscheidung vom 9. August 1971 zuerkannt worden sei.

2. Die französische Regierung ist gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG ersucht worden anzugeben, nach welchen Vorschriften des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts die Caisse regionale d'assurance maladie du Nord de la France (CRAM) in ihrer Entscheidung vom 25. November 1976 die Hinterbliebenenrente von Frau Vlaeminck auf 1418 FF berechnet und diesen Betrag auf Null herabgesetzt hat.

Die französische Regierung hat darauf geantwortet, daß die CRAM zur Feststellung des Betrages der Hinterbliebenenrente von Frau Vlaeminck Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt habe. Da Altersrenten und Hinterbliebenenrenten nach französischen Recht verschiedenartige Leistungen seien, sei man davon ausgegangen, daß das in den internen französischen Rechtsvorschriften, nämlich dem Gesetz Nr. 75-3 vom 3. Januar 1975 und dem Dekret Nr. 75-109 vom 24. Februar 1975, enthaltene Verbot der Kumulierung von persönlichen Altersrenten und Hinterbliebenenrenten hier anwendbar sei.

Nach der am 1. Juli 1974 geltenden Regelung kumuliere der überlebende Ehegatte die Hinterbliebenenrente mit seiner persönlichen Altersrente, und zwar entweder bis zur Hälfte der Summe seiner Altersrente und der Rente, die der versicherte Ehegatte bezogen habe oder bezogen hätte und die als Berechnungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente gedient habe, oder bis zur Summe der in Artikel L 345 des Code de la Sécurité sociale vorgesehenen Mindestrente und der zusätzlichen Leistung des Fonds national de solidarité. Bei der Durchführung dieser Vorschriften habe die CRAM jedoch den Gesamtbetrag der in Rede stehenden Leistungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 entsprechend der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten proratisiert.

Im vorliegenden Fall habe die CRAM keine Hinterbliebenenrente gezahlt, da sich herausgestellt habe, daß der Betrag der persönlichen Rente der Betroffenen höher sei als die für sie günstigste Kumulierungsgrenze.

3. In der Sitzung vom 15. Juli 1982 hat der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen, vertreten durch Herrn Guy Auwerx als Bevollmächtigten, zusätzliche mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom selben Tag ergänzende Schlußanträge vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Arbeidshof Gent, Abteilung Brügge, hat mit Beschluß vom 22. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung mehrerer Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Vlaeminck, verwitwete Saelens, und einem belgischen Träger der sozialen Sicherheit, dem Rijksdienst voor Werknemerspensioenen (im folgenden: Rijksdienst).

3 Frau Vlaeminck war von 1926 bis 1929 und von 1950 bis 1970 in Belgien und von 1931 bis 1936 in Frankreich erwerbstätig. Ihr verstorbener Ehemann war von 1926 bis 1929 und von 1940 bis 1942 Arbeitnehmer in Belgien und arbeitete von 1930 bis 1939 als Grenzgänger in Frankreich.

4 Im Jahr 1971 bewilligte der Rijksdienst Frau Vlaeminck eine den 25 Berufsjahren, die sie in Belgien zurückgelegt hatte, entsprechende Altersrente von 25/40 (1/40 pro Jahr). In demselben Jahr bewilligte ihr die Caisse régionale d'assurance maladie du Nord de la France (im folgenden: CRAM) für die von ihr in Frankreich zurückgelegte Beschäftigungszeit ebenfalls eine Altersrente.

5 Ferner wurde Frau Vlaeminck im Jahr 1971 vom Rijksdienst eine Hinterbliebenenrente von 17/17 für die 17 Jahre, die ihr Ehemann in Belgien und Frankreich gearbeitet hatte, zuerkannt. Diese Rente wurde ihr gemäß Artikel 18 §6 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer gewährt, der hinsichtlich einer Beschäftigung als Grenzgänger oder Saisonarbeiter in einem angrenzenden Land bestimmt, daß die Witwe des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenrente, den sie erhalten würde, wenn die in Rede stehende Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der aufgrund dieser Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes erworbenen Rente erhalten kann. In dieser Vorschrift wird ferner klargestellt, daß es sich bei dieser Rente um eine Mindestrente handelt, mit der Maßgabe, daß für die Anwendung von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 die Mindestrente ohne Berücksichtigung der ausländischen Rente festgestellt wird.

6 Wie aus den Akten und insbesondere aus dem Vorbringen des Rijksdienst während des Verfahrens hervorgeht, berücksichtigte dieser bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente auch die zehn Jahre, die Herr Saelens als Grenzgänger in Frankreich gearbeitet hatte, mit der Begründung, daß in diesem Mitgliedstaat kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstanden sei. Der Betrag dieser Rente wurde jedoch gemäß der in Artikel 52 der belgischen Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur Feststellung der allgemeinen Regelung über die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer enthaltenen Antikumulierungsvorschrift begrenzt. Nach dieser Vorschrift kann eine Hinterbliebenenrente mit einer oder mehreren Altersrenten nur bis zu einem Betrag von 110 % der Hinterbliebenenrente kumuliert werden.

7 Im Jahr 1976 bewilligte die CRAM Frau Vlaeminck eine anteilige Hinterbliebenenrente (pension de réversion), die gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgrund der Beschäftigungszeit von Herrn Saelens in Frankreich festgestellt wurde. Diese Rente wurde jedoch gemäß den französischen Rechtsvorschriften über die Nichtkumulierung von persönlichen Altersrenten und Hinterbliebenenrenten auf Null gekürzt.

8 Die Entstehung des Anspruchs auf eine — wenn auch auf Null herabgesetzte — französische Hinterbliebenenrente veranlaßte den Rijkdienst, die belgische Hinterbliebenenrente von Amts wegen neu festzusetzen. Mit Entscheidung vom 11. Januar 1977 bewilligte der Rijksdienst Frau Vlaeminck eine Hinterbliebenenrente, die einer Versicherungslaufbahn von 7/17, also den sieben von Herrn Saelens in Belgien zurückgelegten Berufsjahren, unter Ausschluß der zehn in Frankreich zurückgelegten Berufsjahre, entsprach. Bei dieser Rente handelt es sich um eine nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete anteilige Rente, in der also die nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 berechnete Ergänzung von 10/17 nicht mehr enthalten ist, die aber andererseits nicht entsprechend der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 begrenzt ist. Nach den Erklärungen des Rijksdienst wurde die anteilige Rente deshalb festgestellt, weil sie höher war als die Rente, die allein nach belgischem Recht zu zahlen gewesen wäre. Diese Rente war demzufolge höher als die Hinterbliebenenrente, die die Betroffene vor Erlaß der streitigen Entscheidung bezogen hatte.

9 Frau Vlaeminck beantragte vor der Arbeidsrechtbank Brügge die Aufhebung der Entscheidung des Rijksdienst vom 11. Januar 1977. Die Arbeidsrechtbank hob diese Entscheidung wegen Fehlens einer nachprüfbaren Begründung auf. Dagegen legte der Rijksdienst Berufung beim Arbeidshof Gent ein.

10 Der Arbeidshof Gent, Abteilung Brügge, war der Auffassung, daß zum Erlaß seines Urteils eine Entscheidung des Gerichtshofes erforderlich sei, und hat deshalb folgende Frage vorgelegt:

Können auf eine in Frankreich einer Belgierin zuerkannte, jedoch nicht ausgezahlte Hinterbliebenenrente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nochmals in Belgien die Antikumulierungsvorschriften angewandt werden? Der Betroffenen wurde in Frankreich vom 1. Januar 1973 an eine Hinterbliebenenrente von 1418 FF zuerkannt, jedoch aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht ausgezahlt. Der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen bewilligte der Betroffenen eine ungekürzte Altersrente; die Hinterbliebenenrente wurde hingegen in Anwendung der Antikumulierungsvorschriften der genannten EWG-Verordnungen um die französische Hinterbliebenenrente gekürzt.

11 Aus dem Vorangegangenen ergibt sich, daß die Frau Vlaeminck mit Entscheidung des Rijksdienst vom 11. Januar 1977 zuerkannte Hinterbliebenenrente nicht Folge der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift wegen der Entstehung eines Anspruchs auf eine französische Hinterbliebenenrente ist, sondern daß sie eine anteilige Rente darstellt, die auf einer an sich richtigen Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 beruht. Entgegen der Aufassung des vorlegenden Gerichts liegt somit keine doppelte Anwendung von Antikumulierungsvorschriften vor.

12 Aus dem Vorangegangenen folgt ferner, daß die Hinterbliebenenrente von Frau Vlaeminck gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 deshalb proratisiert wurde, weil auf diese Weise berechnete Rente höher ist als diejenige, die allein nach belgischem Recht gewährt werden würde, nämlich eine nach Artikel 18 § 6 der Königlichen Verordnung Nr. 50 um die Ergänzung von 10/17 erhöhte, dann aber aufgrund der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 begrenzte Rente.

13 Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Vorlagefrage als gegenstandslos. Sie ermöglicht es nicht, Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den vor ihm anhängigen Rechtsstreit in Anwendung dieses Rechts entscheiden könnte.

14 Somit liegt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ausgangsverfahrens kein Problem des Gemeinschaftsrechts vor, so daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 nicht über die vom Arbeidshof Gent gestellte Frage entscheiden kann.

15 Aus diesen Gründen besteht keine Veranlassung, die Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

Kosten

16 Die Auslagen der italienischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Arbeidshof Gent, Abteilung Brügge, mit Beschluß vom 22. Mai 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Es besteht keine Veranlassung, die Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.