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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.09.1982 – C-220/82
ECLI:EU:C:1982:298
In der Rechtssache 220/82 R
Moselstahlwerk GmbH & Co. KG, Trier, Hafenstraße, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Heinrich Matthies und ihren Rechtsberater Étienne Lasnet als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach Artikel 39 Absatz 3 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
erläßt
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Die Antragstellerin ist ein in Trier ansässiges Stahlunternehmen, das nach eigenen Angaben ausschließlich Walzdraht herstellt. Sie hat am 19. August 1982 eine Klage auf Aufhebung der ihr am 12. Juli 1982 bekanntgegebenen Einzelfallentscheidung der Kommission vom 6. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, mit der der Antragstellerin für das dritte Quartal 1982 eine Erzeugungsquote von 37371 t zugeteilt und der Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, auf 36809 t festgesetzt wurde.
Mit Antragsschrift vom 27. August 1982 hat die Antragstellerin beantragt, für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache folgende einstweilige Anordnungen zu erlassen:
1. der Kommission aufzugeben, die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält, um den Betrieb des von der Schließung bedrohten Moselstahlwerks mindestens während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens in der Hauptsache aufrechtzuerhalten,
2. ein Sachverständigengremium mit dem Auftrag einzusetzen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einhaltung der mit der Einzelfallentscheidung vom 6. Juli 1982 auferlegten Quoten unvermeidlich dazu führt, daß das klagende Unternehmen nicht mehr wirtschaftlich lebensfähig und damit gezwungen ist, sein Personal zu entlassen und nach der deutschen Konkursordnung Konkurs anzumelden,
3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) verlängerte die Kommission unter gleichzeitiger Abänderung das System der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie für den Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1983. Das genannte System war durch die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) eingeführt und diese war ein erstes Mal durch die für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 geltende Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) geändert worden.
Walzdraht, der durch die Entscheidung Nr. 2794/80 in die Erzeugungsquotenregelung einbezogen, durch die Entscheidung Nr. 1831/81 aber von ihr ausgenommen worden war, wurde durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS ab dem 1. Juli 1982 erneut in die Quotenregelung (Gruppe IV) einbezogen.
Wie die angeführten früheren allgemeinen Entscheidungen gibt die Entscheidung Nr. 1696/82 der Kommission in Artikel 14 das Recht, auf Antrag des betroffenen Unternehmens eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktion und/oder Vergleichsmengen vorzunehmen, wenn das Quotensystem aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate außerordentliche Schwierigkeiten für dieses Unternehmen verursacht. Die neue Fassung des Artikels 14 schränkte jedoch im Vergleich zur Entscheidung Nr. 2794/80 die Möglichkeiten der Antragstellung bei der Kommission dadurch ein, daß die Anpassung nur vorgenommen werden darf, wenn die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen IV (Walzdraht), V (Betonstahl) und VI (sonstiger Stabstahl) unter 100000 t im Jahr liegt und die prozentualen Kürzungen für ein oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschreiten.
Mit der Entscheidung Nr. 1697/82/EGKS vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 42) setzte die Kommission die prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1982 gemäß der bereits angeführten Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS fest. Für Walzdraht (Guppe IV) wurde die prozentuale Kürzung für die Festlegung der Produktionsquoten und des Teils der Produktionsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, auf 40 % festgesetzt.
Mit der Einzelfallentscheidung vom 6. Juli 1982 gab die Kommission der Antragstellerin am 12. Juli 1982 ihre Vergleichsproduktion bekannt und setzte nach den oben genannten Bestimmungen ihre Erzeugungsquote und den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, für das dritte Quartal des Jahres 1982 fest.
Die Antragstellerin beantragte mit an die Kommission gerichteten Schreiben vom 13. Juli 1982 sowie vom 12. und 19. August 1982, diese Quote zu erhöhen. Halte sie diese ihr zugeteilte Quote ein, dann müsse dies in kurzer Zeit zur Stillegung ihres Betriebs führen. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, jede ihr zugestandene Mehrproduktion in Länder außerhalb des Gemeinsamen Marktes zu exportieren.
Die Antragstellerin hat am 19. Augut 1982 Klage auf Aufhebung der oben genannten Entscheidung vom 6. Juni 1982 erhoben. Diese Klage stützt sich gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag auf die Verletzung des EGKS-Vertrags und vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anerkannter und geschützer allgemeiner Rechtsgrundsätze. Ferner rügt sie, Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1696/82 sei rechtswidrig, da die Anwendungsvoraussetzungen dieser fraglichen Vorschrift so eng gefaßt seien, daß eine bestimmte Anzahl von Unternehmen, darunter auch sie selbst, von vornherein keine Möglichkeit hätte, eine Anpassung ihrer Quoten zu verlangen. Die Kommission habe auf diese Weise die Artikel 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag und insbesondere Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag verletzt. Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag lautet: Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden. Werde die angegriffene Entscheidung so, wie sie ist, angewendet, füge sie nicht nur der Antragstellerin einen endgültigen und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu, sondern störe auch das soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht des Landes Rheinland-Pfalz. Auch habe die Kommission die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis überschritten, indem sie entgegen Artikel 58 EGKS-Vertrag nicht angemessen, eingehend und sorgfältig gehandelt habe, um im Rahmen des Möglichen die Arbeitsplätze zu sichern. Die Antragstellerin sei ein mittelständisches Unternehmen, dem es seit der schweren Krise von 1976 gelungen sei, ohne staatliche Zuschüsse und ohne EGKS-Unterstützung jedes Jahr ein ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen oder sogar mit einem kleinen Gewinn abzuschließen. Indem die Kommission die Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 an solche Voraussetzungen gebunden habe, daß bestimmte Unternehmen wie die Antragstellerin diese Vergünstigung von vornherein nicht beantragen könnten, treibe sie die Antragstellerin in den Konkurs. Die Kommission habe darüber hinaus den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da einem Unternehmen wie der Antragstellerin nicht dieselben Lasten auferlegt werden dürften wie den großen multinationalen Unternehmen mit diversifizierter Produktion.
Mit einer am 27. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Antragschrift hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 Absatz 3 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt. Sie beantragt, der Kommission aufzugeben, die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält, um den Betrieb des von der Schließung bedrohten Werkes der Antragstellerin mindestens während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens in der Hauptsache aufrechtzuerhalten, jedenfalls aber ein Sachverständigengremium mit dem Auftrag einzusetzen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einhaltung der ihr von der Kommission auferlegten Quoten unvermeidlich dazu führt, daß die Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich lebensfähig ist und dadurch in den Konkurs getrieben wird.
Nach Ansicht der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen vor. Die Dringlichkeit sei zu bejahen, da die oben genannte Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1982 unmittelbar auf sie anwendbar sei und da sie, wenn sie die Entscheidung einhalten müßte, ihr Unternehmen gegen Ende des dritten Quartals teilweise, wenn nicht gar am Ende des Geschäftsjahres 1982 ganz schließen müßte. Die beantragte Anordnung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, da sie ihre Produktion wegen deren Monostruktur nicht diversifizieren könne und ihre Verschuldung nur in unerträglicher Weise steige. Die Kommission habe aus den oben genannten Gründen den EGKS-Vertrag und die vom Gerichtshof anerkannten und geschützten allgemeinen Rechtsgrundsätze dadurch verletzt, daß sie die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 zu sehr eingeengt habe. Schließlich macht die Antragstellerin geltend, die beantragten einstweiligen Anordnungen nähmen die in der Hauptsache zu erlassende Entscheidung nicht vorweg.
Mit Schriftsatz vom 9. September 1982, der bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 10. September 1982 eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, den Antrag auf Erlaß von Dringlichkeitsmaßnahmen abzuweisen. Sie hat zunächst die Entwicklung der Regelung dargestellt, die seit Erlaß der Entscheidung Nr. 2794/80 für Walzdraht gilt; sodann hat sie die Entwicklung der Walzdrahtproduktion zwischen 1977 und 1981 und die Verschlechterung der Lage in den Jahren 1981/1982, als nur das Überwachungssystem galt, beschrieben. Die Kommission trägt vor, die Antragstellerin habe vom Beginn der Maßnahmen zur Krisenbekämpfung (1977) bis zum Jahr 1981 ihre Produktion um 20,6 % ausgeweitet, während die anderen Walzdrahthersteller ihre Produktion nur um 2,5 % gesteigert hätten. Die Produktionssteigerung des Moselstahlwerks im ersten Quartal 1982 betrage 10,48 % gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres, die durchschnittliche Steigerung bei den übrigen Erzeugern des Gemeinsamen Marktes dagegen nur 3,5 %. Der durchschnittliche Auslastungsgrad der Anlagen belaufe sich im dritten Quartal 1982 beim Moselstahlwerk auf 69,53 % gegenüber 45,56 % bei den übrigen Erzeugern.
Die Antragstellerin sei während der Geltung der ersten Quotenregelung in den Genuß einer außergewöhnlichen Erhöhung ihrer Erzeugungsquoten nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 gekommen, da sie außergewöhnliche Bestellungen aus Drittländern erhalten habe, deren Ausführung im Interesse des Gemeinsamen Marktes gelegen habe. Da diese zusätzlichen Quoten in die Berechnung der Vergleichsproduktion des gegenwärtigen Systems (Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1696/82) eingeflossen seien, kämen diese Steigerungen der Antragstellerin auch jetzt noch zugute. Daraus erkläre sich, daß bei ihr die Vergleichsproduktion anders als beim Durchschnitt der übrigen Unternehmen der Stahlindustrie deutlich die maximale Produktionskapazität übersteige.
Die Antragstellerin habe sich auch nicht an die Produktionsziele gehalten, die den Unternehmen im Rahmen des freiwilligen Systems während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 1831/81 mitgeteilt worden seien; sie habe daher die stärkere Reduzierung ihrer Erzeugung, die sich aus der ihr für das dritte Quartal 1982 zugeteilten verbindlichen Quote ergebe, selbst zu verantworten. Wenn die Antragstellerin die genannten Produktionsziele eingehalten hätte, wäre ihre Erzeugung um ungefähr 11 % verringert worden.
Abschließend macht die Kommission geltend, eine Anpassung der der Antragstellerin zugeteilten Quote sei nicht gerechtfertigt, weil die Quote kein unverhältnismäßiges Opfer darstelle, sondern für die Antragstellerin vergleichsweise günstiger sei und ihr weniger Nachteile gebracht hätte, wenn sie sich in den Jahren 1981/1982 am freiwilligen System beteiligt hätte. Eine Anpassung sei im vorliegenden Fall auch deshalb nicht vorzunehmen, weil jede Anpassung zu Lasten der Wettbewerber gehe.
Zum Verfahren der einstweiligen Anordnung im besonderen führt die Kommission aus, die beantragten Anordnungen seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen sei unbestimmt, und die für ein Sachverständigengutachten vorgeschlagene Frage sei nicht entscheidungserheblich. Falls die Antragstellerin eine zusätzliche Quote erhalten wolle, so gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. Es sei nicht möglich, durch einstweilige Anordnung im Einzelfall eine Ausnahme von der Anwendung einer allgemeinen Entscheidung zu machen, da diese Ausnahme die übrigen Erzeuger diskriminieren würde. Selbst wenn die Grenze der Vergleichsproduktion aber so angehoben werden könnte, daß die Antragstellerin inbegriffen wäre, so könnte Artikel 14 nicht auf sie angewandt werden, da sie sich nicht in einer außerordentlichen Lage befinde. Die schwierige Marktlage bei Walzdraht sei Ursache und nicht Folge des Quotensystems. Dieses beruhe auf der Aufteilung der absetzbaren Produktion auf alle Unternehmen, könne aber selbst die Absatzmöglichkeiten nicht steigern. In Kürze finde eine Krisensitzung statt, um die Lage auf diesem Markt, vor allem im Hinblick auf den Preis, zu besprechen; die Klägerin werde zu dieser Besprechung eingeladen werden.
In der Sitzung vom 17. September 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Die Antragstellerin hat am 19. August 1982 eine Klage auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung vom 6. Juli 1982 erhoben, mit der die ihr für das dritte Quartal 1982 zugeteilte Erzeugungsquote für Walzdraht festgesetzt wurde. Nach Ansicht der Antragstellerin erwächst ihr daraus, daß diese Quote so niedrig festgesetzt worden ist, wie sich dies aus der Anwendung der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 1696/82 und 1697/82 der Kommission ergibt, ein nicht wiedergutzumachender Schaden, der sie zur Schließung ihres Unternehmens zwingt.
2 Die Antragstellerin bestreitet nicht, daß sich die ihr zugeteilte Quote aus einer ordnungsgemäßen Anwendung der mit der Entscheidung Nr. 1697/82 gemäß der Entscheidung Nr. 1696/82 aufgestellten Maßstäbe ergibt. Sie stützt ihre Klage gegen die sie betreffende Einzelfallentscheidung auf die Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 erhebt. Diese Bestimmung ermöglicht es der Kommission, unter gewissen Umständen die Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen anzupassen, wodurch sich dann Erhöhungen der zugeteilten Quoten ergeben. Nach Artikel 14 letzter Absatz kann sie jedoch eine solche Anpassung nur bei Unternehmen vornehmen, deren gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen IV (Walzdraht), V (Betonstahl) und VI (sonstiger Stabstahl) unter 100000 t im Jahr liegt.
3 Da die jährliche Vergleichsproduktion der Antragstellerin für den betreffenden Zeitraum über 100000 t lag, kann sie wegen des in Artikel 14 festgelegten Grenzwerts keinesfalls in den Genuß einer Anpassung der Vergleichsproduktion kommen. Nach Ansicht der Antragstellerin verletzt die Beschränkung der Befugnis, Ausnahmen zu bewilligen, die sich die Kommission selbst auferlegt habe, die Artikel 2, 3 und 58 EGKS-Vertrag.
4 Die Antragstellerin macht darüber hinaus geltend, die Beschränkung ihrer Produktionsmöglichkeiten, die sich aus der streitigen Quote ergebe, könne ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage unmittelbar und ernsthaft gefährden, noch bevor über ihre Klage in der Hauptsache entschieden werden könne; daher müßten einstweilige Anordnungen erlassen werden, um diese Folge zu vermeiden.
5 Die Antragstellerin hat deshalb mit Antragsschrift vom 27. August 1982 gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt. Sie beantragt,
1. der Kommission aufzugeben, die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält, um den Betrieb des von der Schließung bedrohten Moselstahlwerks mindestens während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens in der Hauptsache aufrechtzuerhalten,
2. ein Sachverständigengremium mit dem Auftrag einzusetzen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einhaltung der mit der Einzelfallentscheidung vom 6. Juli 1982 auferlegten Quoten unvermeidlich dazu führt, daß das klagende Unternehmen nicht mehr wirtschaftlich lebensfähig und damit gezwungen ist, sein Personal zu entlassen und nach der deutschen Konkursordnung Konkurs anzumelden.
6 Nach Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben beim Gerichtshof erhobene Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen. Er kann außerdem jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
7 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzen die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der in Rede stehenden Anordnungen glaubhaft zu machen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen Anordnungen dieser Art nur in Betracht, wenn ihre Notwendigkeit durch die zur Begründung eines auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vorgetragenen Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden ist. Darüber hinaus müssen sie in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie vorläufig sein, das heißt, sie dürfen die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Zum Antrag auf Aufreshterhaltung des Betriebs des Unterneh-mens
9 Die Antragstellerin beantragt in erster Linie, der Kommission aufzugeben, die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig hält, um den Betrieb des Unternehmens während der Dauer des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten.
10 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ausgeführt, sie wolle mit dieser allgemein gehaltenen Formulierung erreichen, daß ihre Quote erhöht werde, zumindest aber, daß die Kommission ihr die notwendigen Kredite gewähre, die sie benötige, um den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, deren Einhaltung ihr besonders schwerfalle, wenn sie sich an die ihr zugeteilte Quote halten müsse.
11 Dieser Antrag ist abzuweisen, wobei dahin stehen kann, ob die Kommission die begehrten Maßnahmen tatsächlich treffen könnte.
12 Die prozentuale Kürzung von 40 % der Vergleichsproduktion, die die Kommission aufgrund der Marktlage bei Walzdraht beschlossen hat, gilt für alle Walzdraht herstellenden Unternehmen, die unter das System der Erzeugungsquoten fallen. Von diesen 65 Unternehmen sind 16 integrierte und 49 nicht integrierte Unternehmen; bei 12 Unternehmen liegt die jährliche Vergleichsproduktion unter 100000 t. Aus diesen, von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben ergibt sich, daß die Antragstellerin sich, was die vorgeschriebenen Kürzungsraten und die Unmöglichkeit angeht, davon Ausnahmen zu gestatten, in derselben Situation wie die Mehrzahl ihrer Konkurrenten befindet. Die Antragstellerin hat zwar hervorgehoben, sie sei ein monostrukturiertes unabhängiges Familienunternehmen, das nur Walzdraht herstelle. Dieser Umstand kann jedoch ihre Wettbewerbsstellung gegenüber ihren Konkurrenten nicht ändern und versetzt sie hinsichtlich der aus der Anwendung des Quotensystems resultierenden Marktverhältnisse nicht in eine besondere Lage.
13 Vielmehr scheint sich die Antragstellerin, nach den Angaben der Kommission zu urteilen, in Wirklichkeit bei der Festsetzung der umstrittenen Quote offenbar in einer günstigeren Lage als die Mehrzahl ihrer Konkurrenten befunden zu haben. Ihr waren nämlich früher gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS Quotenerhöhungen gewährt worden, die in die Berechnung ihrer Vergleichsproduktion eingeflossen sind, die im Hinblick auf die Festsetzung der von ihr nunmehr beanstandeten Quote vorgenommen wurde.
14 Aus diesem von der Antragstellerin nicht bestrittenen Umstand ergibt sich, daß die ihr zugeteilte Erzeugungsquote trotz einer prozentualen Kürzung von 40 % praktisch 70 % ihrer maximalen Produktionskapazität entspricht, während die Anwendung derselben Rate bei ihren Konkurrenten im Durchschnitt zu einer Verringerung der zulässigen Erzeugung auf ungefähr 45 % der Höchstkapazität geführt hat.
15 Den von der Antragstellerin vorgelegten Buchführungsunterlagen, deren Inhalt durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen bestätigt wird, ist schließlich zu entnehmen, daß die Schwierigkeiten, denen sich die Antragstellerin nach ihren Angaben gegenübersehen könnte, eher Folge ihrer Finanzstruktur als der Anwendung einer Quote sind, die sie gerade nahezu sicher in eine bessere Lage versetzt als die meisten ihrer Konkurrenten.
16 Die Antragstellerin hat somit nicht glaubhaft machen können, daß die von ihr behaupteten Schwierigkeiten — ihren Nachweis einmal unterstellt — und ihre möglichen Auswirkungen auf der ihr zugeteilten Quote beruhen.
17 Da dem so ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen, nämlich Dringlichkeit und Notwendigkeit, hinsichtlich der durch die Festsetzung der beanstandeten Quote geschaffenen Lage nicht vor.
Zu dem Antrag auf ein Sachverständigengutachten
18 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und aus denselben Gründen, aus denen der erste Antrag abzuweisen ist, ist auch diesem Antrag nicht stattzugeben.
Aus diesen Gründen hat
der Präsident des Gerichtshofes
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.