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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.09.1982 – C-274/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:315
In der Rechtssache 274/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Amsterdam in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
C. G. Besem, wohnhaft in Duisburg, Bundesrepublik Deutschland,
gegen
Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Hinblick auf eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der niederländischen Rechtsvorschriften über die Berechnung der Leistungen bei Invalidität mit dieser Vorschrift
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat Kanzler: L. Grønning-Nielsen, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht
1. Herr Besem, Angehöriger eines Mitgliedstaates der EWG, begann seine berufliche Laufbahn und seine Versicherungszeiten im Jahr 1934 in den Niederlanden. Abgesehen von den fünf Jahren von 1948 bis 1953, in denen er arbeitslos war, war Herr Besem 26 Jahre in den Niederlanden und fast 13 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und versichert; dort wurde er im Jahre 1978 für arbeitsunfähig erklärt. Er legte somit von der möglichen Höchstversicherungszeit von 44 Jahren insgesamt 39 Jahre zurück.
2. Da für Herrn Besem hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nacheinander die niederländischen Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt (Umlageverfahren), und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, nach denen die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist (Kapitaldekkungsverfahren), galten, ist Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar, wonach die Vorschriften des Kapitels 3 über die Altersrenten entsprechend Anwendung finden.
Nach Artikel 45 Absatz 3, der zu diesem Kapitel gehört, gilt ein Arbeitnehmer, der einem Umlagesystem — wie dem niederländischen System — nicht mehr unterliegt, bei dem die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitnehmer diesem System im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, als ihm im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden. Somit hat Herr Besem aufgrund des geschilderten Sachverhalts Anspruch auf eine Leistung nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO; niederländisches Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung).
Artikel 46 der Verordnung betrifft die Feststellung der Leistungen und bestimmt unter anderem, daß der zuständige Träger jedes Mitgliedstaates zuerst einen theoretischen Betrag berechnet, indem er alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wenn sie in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig, so gilt er gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 als theoretischer Betrag. Sodann wird der tatsächlich geschuldete Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten Versicherungszeiten ermittelt.
3. Unabhängig von dieser Berechnung setzte der zuständige niederländische Träger, die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, den Tageslohn, aufgrund dessen die Herrn Besem zustehende niederländische Leistung berechnet wird, unter Berücksichtigung der genannten Lücken in seinem Versicherungsverlauf herab.
Diese Herabsetzung erfolgte nach dem aufgrund der WAO erlassenen Bijzonder Dagloonbesluit (Verordnung über die besonderen Modalitäten der Festsetzung des Tageslohns), der nur für die Festsetzung der Löhne der Arbeitnehmer gilt, die allein nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf eine Leistung gemäß der WAO haben.
Nach Artikel 8 des Dagloonbesluit erfolgte die Herabsetzung entsprechend den allgemeinen niederländischen Rechtsvorschriften im Verhältnis zum Tageslohn: Dieser wurde mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Gesamtdauer der in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht und dessen Nenner sich aus dem Zeitraum zwischen dem Datum, von dem an der Betroffene als im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 versichert angesehen wird, und dem Eintritt des Versicherungsfalls ergibt.
4. Auf die Klage von Herrn Besem hob der Präsident des Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 10. September 1980 die Herabsetzungsentscheidung der Bedrijfsvereniging mit der Begründung auf, sie sei mit der durch die Verordnung Nr. 1408/71 festgesetzten Berechnungsmethode aus folgenden Gründen unvereinbar:
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2, der die Umlageverfahren betreffe, setze für diese Verfahren voraus, daß die Versicherungsdauer keinen Einfluß auf die Ermittlung des theoretischen Betrages habe, denn andernfalls wäre diese Bestimmung sinnlos. Ferner regele Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b, wonach der tatsächlich geschuldete Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrages berechnet werde, den Einfluß der Dauer der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten auf den tatsächlich geschuldeten Betrag erschöpfend. Das entscheidende Kriterium für jeden Mitgliedstaat, isoliert betrachtet, sei insoweit das Verhältnis zwischen der dort zurückgelegten Versicherungszeit und der Summe der in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und nicht das Verhältnis zwischen jeder Versicherungszeit, für sich allein genommen, und der möglichen Gesamtdauer der Versicherung. Der Präsident des Raad van Beroep leitet daraus her, daß mit der Verordnung bewußt habe bewirkt werden sollen, daß die Vorteile eines Umlageverfahrens über Artikel 46 Absatz 2 zumindest teilweise auch solchen Arbeitnehmern zugute kämen, deren Leistungsanspruch allein aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 entstanden sei.
5. Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging legte gegen die Entscheidung des Präsidenten des Raad van Beroep beim Raad selbst Beschwerde ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:
Ist es mit dem System der Leistungsberechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar, daß die Höhe der Leistung aus einem Mitgliedstaat, dessen zuständiger Träger für die Entstehung des Leistungsanspruchs Artikel 45 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden muß und von dessen Rechtsvorschriften angenommen wird, daß sie zu dem in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung genannten Typ gehören, durch den Umfang mitbestimmt wird, in dem der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem der Betroffene erstmalig in irgendeinem Mitgliedstaat versichert wurde, und dem Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, durch gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder aufgrund der Verordnung versicherte Zeiten ausgefüllt wird, mit der Folge, daß ausschließlich die Ansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben?
II — Verfahren vor dem Gerichtshof
Der Vorlagebeschluß ist am 19. Oktober 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn F. Italianer, Generalsekretär im Außenministerium, Herr C. G. Besem, die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch Herrn W. M. Le-velt-Overmars, Leiter der Abteilung für Rechtsfragen der Sozialversicherung, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux, Beistand: Herr A. Haagsma, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch der Kommission und der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging eine Reihe von Fragen gestellt und sie gebeten, diese in der Sitzung zu beantworten.
Der Gerichtshof hat die Rechtssache durch Beschluß vom 24. März 1982 gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
III — Schriftliche Erklärungen
1. Herr Betern beschränkt sich auf die Bemerkung, daß er sich der Entscheidung des Präsidenten des Raad van Beroep anschließe.
2. Nach Auffassung der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging kann ein nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 festgesetzter theoretischer Betrag auch einen die Versicherungszeiten berücksichtigenden Bestandteil enthalten. Der fragliche Satz solle darauf hinweisen, daß es sich um Umlageverfahren handele, und das einzige Gebot, das sich daraus ergeben könne, sei dies, daß der theoretische Betrag im Umlageverfahren nach den Regeln dieses Verfahrens zu ermitteln sei, nämlich im vorliegenden Fall auch nach Artikel 8 des Dagloonbesluit.
Nach Auffassung der Bedrijfsvereniging stellt das System der WAO eine Versicherung gegen Verdienstausfälle dar. Der Betrag der Leistung sei somit für jeden konkreten Fall getrennt aufgrund des verlorenen Einkommens festzustellen. Aus diesem Grunde enthalte die WAO selbst Vorschriften zur Berichtigung des Tageslohns für den Fall, daß die Berechnung des Tageslohns nach den allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung der Berufslaufbahn des Betroffenen und insbesondere des Verhältnisses zwischen Beschäftigungszeiten und Zeiten der Beschäftigungslosigkeit oder der teilweisen Beschäftigung als Lohnempfänger keine genaue Grundlage für die Festsetzung des Lohns abgebe, den der Betroffene tatsächlich erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Artikel 8 des Dagloonbesluit gehöre zu diesen Berichtigungsvorschriften.
Diese Bestimmung widerspreche auch nicht Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Betrages der Leistungen auf der Grundlage des theoretischen Betrages, dessen Festsetzung erschöpfend in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a geregelt sei.
3. Die niederländische Regierung trägt vor, zwar stelle der Betrag der im Rahmen eines Umlageverfahrens festgesetzten Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 den theoretischen Betrag im Sinne der Verordnung dar, die Verordnung enthalte jedoch keine Vorschrift über die Berechnungsmethode für den Betrag dieser nationalen Leistung. Es sei Sache der nationalen Rechtsvorschriften, diese Methode für den Fall festzulegen, daß ein Leistungsanspruch im Rahmen eines Umlageverfahrens nur aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung bestehe. Im vorliegenden Fall bemühe man sich in den niederländischen Rechtsvorschriften, die Berechnungsmethode der WAO, wonach der Betrag der Leistung dem theoretischen Betrag im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 entspreche, soweit wie möglich mit der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 vorgeschriebenen Berechnungsmethode für die Festsetzung des theoretischen Betrages der Leistungen im Rahmen von Kapitaldeckungsverfahren in Übereinstimmung zu bringen. Auch diese letztere Methode schließe die nicht von einer Versicherung abgedeckten Zeiten aus. Zudem unterliege die Berechnung des Tageslohns grundsätzlich den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Abschließend schlägt die niederländische Regierung vor, die vom Raad van Beroep vorgelegte Frage zu bejahen. Sie fügt hinzu, die Rechte der Wanderarbeitnehmer, auf die Artikel 45 Absatz 3 Anwendung finde, würden aufgrund der genannten Regelung nicht eingeschränkt, denn diese Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch allein aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften.
4. Die Kommission hebt hervor, daß der Dagloonbesluit nur für diejenigen Arbeitnehmer gelte, deren Leistungsanspruch allein auf Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung beruhe. Für diese Personengruppe stelle Artikel 8 des Dagloonbesluit bei der Berechnung der Leistungen einen Zusammenhang mit der Versicherungsdauer her, der bei keiner anderen Gruppe berücksichtigt werde, auf die die WAO anwendbar sei.
Der theoretische Betrag müsse so berechnet werden, als wenn der Betroffene immer in demselben Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet hätte. Wenn dies die Niederlande seien, sei Artikel 8 des Dagloonbesluit nicht anwendbar. Wende man ihn dennoch an, so setze man nicht den wirklichen theoretischen Betrag der Leistung fest, sondern einen bereits angepaßten theoretischen Betrag. Deshalb sei Artikel 8 des Dagloonbesluit mit Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung unvereinbar.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. April 1982 haben Herr C. G. Besem, die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch Herrn F. W. M. Keunen und Frau I. C. van Alderwegen als Bevollmächtigte, und die Kommission, vertreten durch Herrn A. Haagsma als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Juni 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Verfahrens, das ein Angehöriger eines Mitgliedstaats der EWG gegen eine Entscheidung der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, des zuständigen Trägers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, angestrengt hat; nach dieser Entscheidung sollte der Zeitraum von fünf Jahren zwischen 1948 und 1953, in dem der Betroffene arbeitslos und nicht gegen Invalidität versichert war, bei der Berechnung der aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (niederländisches Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, im folgenden: WAO) gewährten Leistung bei Invalidität nicht berücksichtigt werden.
3 Aus den Akten geht hervor, daß der Betroffene abgesehen von diesen fünf Jahren seit 1934 abwechselnd in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und somit versichert war; er wurde im Jahr 1978 in der Bundesrepublik für arbeitsunfähig erklärt.
4 Nach den Vorschriften der WAO richtet sich die Höhe der Leistung nicht nach der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Höhe des Tageslohns, den der Betroffene hätte erhalten können, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Der Bijzonder Dagloonbesluit WAO (Verordnung über die besonderen Modalitäten der Festsetzung des Tageslohns) sieht jedoch für den Fall, daß der Leistungsanspruch nur aufgrund der Gemeinschaftsverordnung entsteht, eine anteilige Herabsetzung des Tageslohns vor, wenn dem Leistungsempfänger nach dem Zeitpunkt, in dem er erstmalig in einem Mitgliedstaat versichert wurde, eine oder mehrere Versicherungszeiten fehlen.
5 In Anwendung dieser Verordnung setzte die Bedrijfsvereniging den sich aus den allgemeinen Durchführungsvorschriften zu der WAO ergebenden Tageslohn des Betroffenen nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen den versicherungslosen Zeiten und den in den beiden genannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten herab. Auf der Grundlage dieses herabgesetzten Lohns berechnete sie dann die Leistungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.
6 Nachdem der Präsident des Raad van Beroep Amsterdam der Klage des Hern'i Besem mit der Begründung stattgegeben hatte, daß diese Herabsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 widerspreche, legte die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging beim Raad selbst Beschwerde ein, der daraufhin dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt hat:
Ist es mit dem System der Leistungsberechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar, daß die Höhe der Leistung aus einem Mitgliedstaat, dessen zuständiger Träger für die Entstehung des Leistungsanspruchs Artikel 45 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden muß und von dessen Rechtsvorschriften angenommen wird, daß sie zu dem in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung genannten Typ gehören, durch den Umfang mitbestimmt wird, in dem der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem der Betroffene erstmalig in irgendeinem Mitgliedstaat versichert wurde, und dem Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, durch gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder aufgrund der Verordnung versicherte Zeiten ausgefüllt wird, mit der Folge, daß ausschließlich die Ansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben?
7 Zur Beantwortung dieser Frage sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 genauer zu untersuchen.
8 In Anhang III der Verordnung werden die Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung aufgezählt, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt. Aus diesem Anhang geht hervor, daß das niederländische Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu diesen Vorschriften gehört, nicht dagegen das entsprechende deutsche Gesetz.
9 Nach Artikel 40 der Verordnung sind die Vorschriften des Kapitels 3 (die Artikel 44 bis 51, die die Alters- und Hinterbliebenenrenten betreffen) auf die Leistungen bei Invalidität entsprechend anwendbar, die einem Arbeitnehmer gewährt werden, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht zu dem in Artikel 37 Absatz 1 genannten Typ gehören.
10 Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen — wie in dem in Rede stehenden niederländischen Gesetz — keine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn u. a. in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden.
11 Artikel 46 Absatz 2 schreibt die Berechnungsmethode vor, die anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel 45 leistungsberechtigt ist. Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a hat der zuständige Träger vor der Proratisierung der Leistungen den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann heißt es ausdrücklich: Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Be-trag.
12 Diese Untersuchung ergibt, daß der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand einer erschöpfenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist, die es ohne weiteres ermöglicht, den theoretischen Betrag durch Vergleich mit den nationalen Rechtsvorschriften zu ermitteln, in denen der Betrag der Leistungen festgelegt ist, die ein Arbeitnehmer, der nur nach den nationalen Rechtsvorschriften leistungsberechtigt ist, erhalten würde.
13 Mit dieser Regelung ist es nicht vereinbar, daß ein Mitgliedstaat zur Ermittlung des Betrages der Leistungen in derartigen Situationen Vorschriften erläßt, durch die die Berechnung des theoretischen Betrages in der Weise verändert wird, daß dieser im Verhältnis zu dem theoretischen Betrag, der sich aus den allgemeinen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften ergeben würde, herabgesetzt wird.
14 Die Vorabentscheidungsfrage ist somit dahin zu beantworten, daß es mit dem System der Leistungsberechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vereinbar ist, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, von dessen Rechtsvorschriften angenommen wird, daß sie zu dem in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung genannten Typ gehören, den theoretischen Betrag der Leistung bei Invalidität unter Berücksichtigung des Umfangs berechnet, in dem der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem der Betroffene erstmalig in irgendeinem Mitgliedstaat versichert wurde, und dem Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, durch gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder aufgrund der Verordnung versicherte Zeiten ausgefüllt wird.
Kosten
Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 14. Oktober 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Es ist mit dem System der Leistungsberechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nicht vereinbar, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, von dessen Rechtsvorschriften angenommen wird, daß sie zu dem in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung genannten Typ gehören, den theoretischen Betrag der Leistung bei Invalidität unter Berücksichtigung des Umfangs berechnet, in dem der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem der Betroffene erstmalig in irgendeinem Mitgliedstaat versichert wurde, und dem Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, durch gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder aufgrund der Verordnung versicherte Zeiten ausgefüllt wird.