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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1982 – C-114/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:324

In der Rechtssache 114/81

Tunnel Refineries Limited, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Thames Bank House, Greenwich, London, SE10 OPA, vertreten durch Barrister Francis Jacobs, Middle Temple, beauftragt durch Solicitor Graham Child von der Kanzlei Slaughter & May, 35 Basinghall Street, London EC2V 5DB, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger & Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst Daniel Vignes im Beistand von Arthur Brautigam, Verwaltungsrat im Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Direktor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wainwright im Beistand von F. Lamoureux, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: O. Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 387/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 [des Rates vom 17. Mai 1977, ABl. L 134, S. 4] zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 44, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Mit Vorabentscheidungsurteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103/77 und 145/77 (Royal Scholten-Honig (Holdings) Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce, Sig. 1978, 2037) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose insoweit ungültig war, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden war. Der Gerichtshof hat festgestellt, die durch die vorgenannten Artikel eingeführte Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (im damaligen Fall bezogen auf Zuckerhersteller und Isoglucosehersteller). Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, sein Urteil belasse dem Rat die Befugnis, alle mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Süßungsmittelmarkts sicherzustellen.

2. Aufgrund dieses Urteils erließ der Rat am 25. Juni 1979 auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten Verordnungsentwurfs die Verordnung Nr. 1293/79 (ABl. L 162, S. 10 mit Berichtigung im ABl. L 176, S. 37, Anhang) zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77. Diese Verordnung trat gemäß ihrem Artikel 5 am 1. Juli 1979 in Kraft.

3. Die Verordnung Nr. 1293/79 änderte die Verordnung Nr. 1111/77 unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 ab. Aufgrund der Erwägung, das geeignetste Mittel zur Vermeidung einer Ungleichheit in der Behandlung der Zuckerhersteller und Isoglucosehersteller sei, die Isoglucoseproduktion den gleichen Vorschriften zu unterwerfen, wie sie bis zum 30. Juni 1980 für die Zuckerproduktion gelten würden, wurde durch die Verordnung Nr. 1293/79 als Übergangsmaßnahme bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere ein vorübergehendes Erzeugungsquotensystem für Isoglucose eingeführt (vgl. sechste Begründungserwägung). Die Art und Weise der Zuteilung und der Festsetzung der Quoten wurde in der siebten Begründungserwägung begründet. In der achten Begründungserwägung wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Betrag der besonderen Produktionsabgabe für die Isoglucoseproduktion festzusetzen.

Diese verschiedenen Erwägungen wurden in der Regelung des Artikels 3 der Verordnung konkretisiert, der nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1111/77 den Titel II mit der Bezeichnung Quotenregelung einführte.

Artikel 4 der Verordnung fügte in die Verordnung Nr. 1111/77 folgenden Anhang II ein:

ANHANG II

UnternehmenAdresse des SitzesGrundquote in Tonnen, ausgedrückt in TrockenstoffMaizena GmbH2000 Hamburg 1,Postfach 100028000Amylum SA49, Rue de l'Intendant,1020 Brüssel56667SA Roquette Frères17, Boulevard Vauban,59000 Lille15887SPAD15063 Cassano Spinola,Alessandria,Casella postale 15863Fabbriche riunite Amido glucosio destrina, SpaPiazza Erculea 9,Mailand10706Tunnel Refineries Ltd.Thames Bank House,Greenwich,London SE 10 OPA21696

4. Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war. In den Entscheidungsgründen dieser Urteile hat der Gerichtshof jedoch alle materiellrechtlichen Angriffsmittel zurückgewiesen, die gegen die durch diese Verordnung errichtete Erzeugungsquotenregelung und insbesondere gegen die Festsetzung der Grundquoten der Klägerinnen in den beiden Rechtssachen gerichtet waren.

5. Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111 177 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

6. Die französische Firma Roquette Frères, die neben anderen Produkten in ihrer Fabrik in Lestrem (Pas-de-Calais) auch Isoglucose herstellt, hat mit Klageschrift, die am 21. August 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beim Gerichtshof Klage erhoben mit dem Antrag, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 über die Anwendung der Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und Isoglukose vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für ungültig zu erklären.

7. Die deutsche Firma Maizena hat am 5. August 1980 gegen diese Vorschriften eine gleichartige Klage erhoben.

8. Diese Rechtssachen sind unter den Nummern 179/80 (Roquette/Rat) und 176/80 (Maizena/Rat) in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

9. Am 10. Februar 1981, d. h. während des Verfahrens in den Rechtssachen 176 und 179/80, erließ der Rat nach Einholung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1981 die beiden folgenden Verordnungen:

a) Die Verordnung Nr. 387/81 (ABl. L 44, S. 1) zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose. Diese Verordnung führt insbesondere durch die Verweisung auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1111/77 die Erzeugungsquotenregelung rückwirkend zum 1. Juli 1979 wieder ein.

b) Die Verordnung Nr. 388/81 (ABl. L 44, S. 4) zur Änderung der Verordnung Nr. 1592/80. Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung ist sie zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 erlassen worden. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1592/80, der auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 verweist, wird durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 388/81 geändert. Diese Neufassung bezweckt, die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose auf das Wirtschaftsjahr 1980/81 zu erstrecken. Nach Artikel 2 gilt die Verordnung Nr. 388/81 ab dem 1. Juli 1980.

10. Mit Beschluß vom 2. April 1981 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 176/80 die Klagerücknahme der Firma Maizena zur Kenntnis genommen und die Rechtssache aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.

11. Im übrigen ist die Rechtssache 179/80 noch vor dem Gerichtshof anhängig.

B — Verfahren

1. Die Firma Tunnel Refineries hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 387/81 des Rates erhoben.

2. Der Rat vertritt in seiner Klagebeantwortung, die am 2. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die Auffassung, die Klage sei nicht begründet.

3. Die Klägerin hat am 11. September 1981 ihre Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.

4. Die Kommission hat beim Gerichtshof einen Antrag, der am 29. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung des Rates gestellt.

Mit Beschluß vom 30. September 1981 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Kommission als Streithelferin zugelassen.

Die Kommission vertritt in ihrem Schriftsatz, der am 17. November 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, als Streithelferin die Ansicht, der Standpunkt des Rates sei begründet.

5. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat seine Gegenerwiderung am 16. Oktober 1981 eingereicht.

6. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Streithelferin am 14. Januar 1982 vorgelegt.

7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

8. Mit Beschluß vom 24. März 1982 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

1. In ihrer Klageschrift beantragt die englische Firma Tunnel Refineries Limited:

die Verordnung Nr. 387/81 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 387/81 für nichtig zu erklären,

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2. In seiner Klagebeantwortung beantragt der Rat der Europäischen Gemeinschaften:

die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3. Die Kommission als Streithelferin schließt sich den Anträgen des Rates an:

die Nichtigkeitslage abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4. In ihrer Erwiderung erhält die Klägerin ihre Anträge aufrecht.

5. In seiner Gegenerwiderung wiederholt der Rat der Europäischen Gemeinschaften seine Anträge aus der Klagebeantwortung.

6. Die Klägerin erhält in ihrer Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Streithelferin ihre Anträge aufrecht.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Erstes Angriffsmittel: Verletzung des allgemeinen Verbots der Rückwirkung von Gesetzen

1. Die Firma Tunnel Refineries Limited trägt vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich eindeutig, daß im Gemeinschaftsrecht rückwirkende Gesetzesvorschriften grundsätzlich unzulässig seien und die Rückwirkung, selbst wenn sie notwendig sei, nur mit sehr beschränkter Wirkung anerkannt werden könne.

a) Nach Ansicht der Klägerin hatte der Gerichtshof bisher keine Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit einer echten Rückwirkung zu äußern; man könne jedoch der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Fällen, in denen es um den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungen gegangen sei, entnehmen, daß der Gerichtshof zum einen eine enge Definition der Rückwirkung zu geben suche, indem er diesen Begriff nicht auf Sachverhalte anwende, bei denen die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf eine bereits bestehende und noch nicht abgeschlossene Situation streitig sei, und zum anderen, daß er die Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen nur zulasse, wenn sie zum Schutz eines allgemeinen Gemeinschaftsinteresses zwingend notwendig sei. Auf jeden Fall betreffe diese Rechtsprechung, die sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen der zeitlichen Anwendung von Wirtschaftsmaßnahmen wie zum Beispiel Währungsausgleichsbeträgen, nationalen Schutzmaßnahmen gegen Währungsschwankungen u. ä., entwickelt habe, nur eine zeitlich äußerst begrenzte Rückwirkung von einigen Tagen, die häufig gerade durch die Art des streitigen Systems (Währungsmaßnahmen) bedingt sei und Fälle betreffe, die überhaupt nicht mit dem vorliegenden Fall, in dem die Rückwirkung mehrere Jahre umfasse, vergleichbar seien.

Die Klägerin beruft sich abschließend zu diesem Punkt auf die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (SNUPAT)/Hobe Behörde, Slg. 1961, 109), Rechtssache 88/76 (Exportations des Sucres/Kommission, Slg. 1977, 709) sowie Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69), um aufzuzeigen, daß der Gerichtshof das Rückwirkungsverbot im Gemeinschaftsrecht als Grundsatz aufgestellt habe, wenn die Rückwirkung die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtmäßigkeit verletze. Nach Ansicht der Klägerin ist eine solche Verletzung im vorliegenden Fall gegeben, in dem der Rat eine vom Gerichtshof als rechtswidrig erklärte Maßnahme rückwirkend wieder einzuführen beabsichtige.

b) Die Klägerin trägt vor, der Rat habe nicht versucht, die Notwendigkeit für die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung darzutun.

Die Klägerin versteht die Argumentation des Rates und der Streithelferin dahin gehend, daß rückwirkende Rechtsvorschriften rechtmäßig sein sollten, wenn zwei Bedingungen erfüllt seien: zum einen die Beachtung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen und zum anderen die Notwendigkeit, übergeordnete Erwägungen des öffentlichen Interesses zu schützen.

Zu dem Argument, ein berechtigtes Vertrauen, das zu schützen sei, fehle, vertritt die Klägerin die Ansicht, daß diese Behauptung auf einer grundlegend falschen Auffassung beruhe, da der Begriff des berechtigten Vertrauens im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens stelle eine Grenze dar, die der Gerichtshof gegenüber der Handlungsfreiheit des Gesetzgebers errichtet habe, um den einzelnen gegen die zukünftigen Wirkungen einer Gesetzgebung zu schützen, deren sofortige Anwendung auf bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu einer Täuschung des Vertrauens darauf führen würde, daß die vorherige rechtliche Regelung nicht plötzlich geändert werde. Nach Ansicht der Klägerin ist daher das Prinzip des Schutzes des berechtigten Vertrauens nur eine Ausgestaltung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß durch die Gesetzgebung nur die zukünftigen Wirkungen von bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäften geregelt werden dürften. Der eigentliche Begriff des berechtigten Vertrauens stehe daher in Widerspruch zu dem Begriff der Rückwirkung.

Das Prinzip des Schutzes des berechtigten Vertrauens könne für sich allein Rechtsvorschriften, die von Anfang an wegen des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Verbots rückwirkender Gesetze rechtswidrig seien, nicht rechtmäßig machen. Aus diesem Grund ist die Klägerin abschließend der Ansicht, daß das Prinzip des Schutzes des berechtigten Vertrauens keine wie auch immer geartete Beziehung zur Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft habe.

In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Argumentation der Kommission gibt die Klägerin zu, tatsächlich kein berechtigtes Vertrauen auf die Rückzahlung der aufgrund der Verordnung Nr. 1293/79 erhobenen Produktionsabgaben gehabt zu haben. Sie behauptet demgegenüber aber, daß sie nach Nichtigerklärung dieser Verordnung durch die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 nicht nur ein berechtigtes Vertrauen, sondern ein Recht auf die Rückerstattung der gemäß dieser rechtswidrigen Verordnung gezahlten Abgaben gehabt habe. Aus diesem Grund habe keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, daß die Klägerin mit der vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärten Abgabenregelung rückwirkend wieder belastet werde.

Das Argument in bezug auf die Notwendigkeit übergeordneter Erwägungen des öffentlichen Interesses sei unbegründet. Ziel der der Verordnung Nr. 387/81 beigelegten Rückwirkung war nämlich nach Ansicht der Klägerin lediglich, die Isoglucoseabgabe für das Wirtschaftsjahr 1979/80 fällig werden zu lassen. Da die Abgabe durch die Urteile in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 annulliert worden sei, handele es sich daher um ihre Wiedereinführung. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund mehr, da das mit der Erhebung dieser Abgabe verfolgte Ziel, nämlich die Beschränkung der Isoglucoseproduktion, eindeutig erreicht worden sei. Wenn es nicht erreicht worden wäre, so führt die Klägerin weiter aus, würde die rückwirkende Wiedereinführung der Abgabe ohne Einfluß auf die bereits erreichte Produktionsmenge sein.

Die Klägerin wendet sich anschließend gegen ein anderes Argument des Rates und der Kommission, wonach die Abgabenrückerstattung einen unerwarteten und ungerechtfertigten finanziellen Vorteil für die Isoglucosehersteller mit sich bringe. Hierzu trägt sie vor, der einzige Nutzen, den die Isoglucosehersteller aufgrund der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 387/81 hätten, bestehe, genau wie vorher im Fall der Verordnung Nr. 1293/79, darin, nicht länger einer rechtswidrigen Regelung unterworfen zu sein. Dieser Nutzen dürfe jedoch kein Argument gegen die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Regelung darstellen. Das Argument der Kommission hierzu, wonach die Rückerstattung der Abgabe von der Voraussetzung abhänge, daß die Klägerin einen Schaden erlitten habe, sei unzutreffend. Das Gemeinschaftsrecht, wie es von der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werde, überlasse die Entscheidung dieser Fragen den nationalen Rechtsordnungen. Nur das italienische und dänische Recht stellten eine Bedingung auf, die der von der Kommission angegebenen entspreche. Im englischen Recht und auch in anderen Rechtssystemen habe nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung derjenige, der von einem anderen etwas nicht als Geschenk und ohne rechtlichen Grund erhalten habe, dieses dem anderen zurückzugeben. Im vorliegenden Fall hätten nicht die Unternehmer, sondern habe die Gemeinschaft sich ungerechtfertigt bereichert, indem sie den Ertrag aus einer Abgabe behalte, die aufgrund einer für nichtig erklärten Verordnung gezahlt worden sei.

Abschließend bestreitet die Klägerin, daß die behauptete Diskriminierung, der die Zuckerhersteller im Fall der Rückerstattung der streitigen Abgabe ausgesetzt wären, die rückwirkende Erhebung der Abgabe für die Isoglukoseproduktion rechtfertigen könne. Die Gemeinschaft sei zunächst und vor allem gehalten, den Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu beachten und könne eine rechtswidrige Verordnung nicht mit der Begründung aufrechterhalten, daß ihre Aufhebung eine weitere Rechtswidrigkeit mit sich bringe.

Aus diesen Gründen gelangt die Klägerin hierbei zu dem Schluß, dem Rat sei nicht der Nachweis gelungen, daß die der Verordnung Nr. 387/81 beigelegte rückwirkende Kraft durch die Notwendigkeit, ein übergeordnetes öffentliches Interesse zu schützen, gerechtfertigt gewesen sei.

c) Außerdem stehe die vom Rat gewünschte Rückwirkung in zweierlei Hinsicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, da sie nämlich das Urteil des Gerichtshofes und die im Vertrag vorgesehene Pflicht zur Anhörung des Parlaments mißachte.

In den Rechtssachen 138/79 und 139/79 habe der Gerichtshof bewußt davon abgesehen, von der ihm nach Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumten Möglichkeit, die Wirkungen der von ihm für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1293/79 zeitlich zu begrenzen, Gebrauch zu machen, obwohl die Kommission in ihrem Schriftsatz als Streithelferin und der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen den Gerichtshof hierzu aufgefordert hätten. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 als von Anfang an für nichtig habe erklären wollen.

In diesem Zusammenhang führt die Klägerin die vom Rat getroffene Unterscheidung zwischen den Wirkungen der Nichtigkeit aus verfahrensrechtlichen Gründen und jenen der Nichtigkeit aus materiellrechtlichen Gründen an. Nach Ansicht der Klägerin spricht nichts in Artikel 173 EWG-Vertrag für eine solche Unterscheidung oder für den Schluß, daß die Wirkungen der Nichtigkeit von der Begründung der Nichtigkeit abhingen. Die Begründung für die Nichtigkeit einer Maßnahme sei rechtlich unerheblich, und es könne nicht geltend gemacht werden, daß es dem Urheber der für nichtig erklärten Maßnahme bei einer Nichtigerklärung wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift erlaubt sei, die für nichtig erklärten Maßnahmen rückwirkend wiedereinzuführen.

Indem der Rat mit der Verordnung Nr. 387/81 eine Verordnung wiedereingeführt habe, die mit der für nichtig erklärten Verordnung identisch sei, und ihr rückwirkende Kraft beigelegt habe, habe er versucht, die Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 zu beseitigen. Abgesehen davon, daß ein solches Vorgehen nicht den zwingenden Charakter der Formvorschrift der vorherigen Anhörung des Europäischen Parlaments berücksichtige, nehme sie den von einem rückwirkenden Rechtsakt Betroffenen ein Rechtsmittel, um diesen anzufechten, nämlich eine Klage wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift. Diese Folge sei um so schwerwiegender, als das Europäische Parlament keine Klagebefugnis nach Artikel 173 EWG-Vertrag habe und somit keine Möglichkeit bestehe, die Beachtung des Anhörungserfordernisses durch den Gerichtshof durchzusetzen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber könnte daher beim Erlaß seiner Maßnahmen ungestraft die verfahrensrechtlichen Erfordernisse übergehen.

Im vorliegenden Fall sei freilich nicht zu leugnen, daß das Parlament formell angehört worden sei. Durch die der Verordnung Nr. 387/81 beigelegte Rückwirkung habe der Rat versucht, sein Versäumnis, nämlich die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments bei Erlaß der Verordnung Nr. 1293/79, wiedergutzumachen und somit die Anhörungspflicht verletzt. Um wirksam zu sein und mit dem demokratischen Verfahren übereinzustimmen, müsse die Anhörung vor dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, zu denen das Parlament seine Stellungnahme abgeben solle, stattfinden. Würde man im vorliegenden Fall die Verleihung der rückwirkenden Kraft für rechtmäßig halten, würde man die Anhörungspflicht zu einer leeren Formalität machen und dem Rat ermöglichen, dieses Verfahren, wenn nicht de jure, zumindest de facto außer acht zu lassen.

2. Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil 98/78 (Slg. 1979, 69, Randnummer 20 der Entscheidungsgründe) ergebe sich eindeutig, daß die Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Gerichtshof habe jedoch die Rückwirkung der Rechtsakte der Gemeinschaft der richterlichen Kontrolle unterwerfen wollen, um die Erfüllung insbesondere folgender Bedingungen sicherzustellen:

zum einen Schutz des berechtigten Vertrauens der Betroffenen, wenn ein solches Vertrauen bestehe,

zum anderen Prüfung der Frage, ob die Rückwirkung des Rechtsakts notwendig sei, um das mit der betreffenden Gesetzgebung verfolgte Ziel zu erreichen oder um einem unabweisbaren Interesse der Allgemeinheit zu entsprechen.

Nach Ansicht des Rates sind diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Angesichts der Voraussetzungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 und des gleichbleibenden Verhaltens der Gemeinschaftsorgane bestehe kein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen.

Den Herstellern von Isoglucose sei nämlich seit dem 17. Mai 1977 (dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1111 177) die Absicht der Gemeinschaft bekannt gewesen, Isoglucose Beschränkungen zu unterwerfen. Diese Absicht sei seitdem eindeutig durch die legislative Tätigkeit (Verordnungen Nrn. 1111/77, 1293/79, 1592/80, 387 und 388/81) und das Verhalten der Gemeinschaftsorgane bestätigt worden. Ein berechtigtes Vertrauen der Hersteller von Isoglucose auf nachträgliche Aufhebung der Isoglucoseregelungen wäre daher nur vorstellbar, wenn der Gerichtshof den Grundsatz dieser Politik verurteilt hätte. Das die Verordnung Nr. 1111/77 für ungültig erklärende Urteil habe aber nur die Art und Weise der Berechnung der Produktionsabgabe auf Isoglucose und nicht das Prinzip verurteilt. In diesem Zusammenhang wäre es daher rechtlich denkbar gewesen, wenn der Rat die Verordnung Nr. 1111/77 rückwirkend geändert hätte. Aus offensichtlichen Gründen politischer Zweckmäßigkeit habe der Rat diese Lösung verworfen und den Erlaß der Verordnung Nr. 1293/79 vorgezogen, deren materielle Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 138 und 139/80 eindeutig anerkannt worden sei. In dieser Entscheidung habe der Gerichtshof nämlich die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, aber alle Angriffsmittel der Kläger gegen den Grundsatz einer Produktionsabgabe auf Isoglucose zurückgewiesen. Die Gültigkeit dieses Grundsatzes und die Vorgehensweise des Rates seien daher unzweifelhaft bekräftigt worden; der Rat habe somit die streitige Abgabe mit rückwirkender Kraft für das Wirtschaftsjahr 1979/80 wieder einführen können.

Nach Ansicht des Rates weisen die angefochtenen Rechtsakten einen Doppelcharakter auf, da sie zugleich normative Vorschriften von allgemeiner Geltung (Festlegung abstrakter Kriterien für die Organisation der Erzeugung und für die Quotenzuteilung) und individuelle, als Entscheidungen anzusehende Vorschriften (Vorschriften über die Zuteilung von Erzeugungsquoten für jeden Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft) darstellten.

Wegen des Doppelcharakters der angefochtenen Vorschriften habe der Gerichtshof seinerzeit die Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 aufgrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zeitlich nicht beschränken wollen. Gerade aufgrund des Wortlauts des Artikels 174 EWG-Vertrag sei eine solche Möglichkeit nämlich nur auf die rein normativen Rechtsakte beschränkt. Der Gerichtshof habe daher in Anwendung dieser Vorschrift seine Zustimmung zur Fortgeltung der Verordnung Nr. 1293/79 nicht erteilen können. Aber die Abweisung aller materiellen Klagegründe der Klägerin in den Rechtssachen 138 und 139/80 genüge, den Rat davon zu überzeugen, daß seine Vorgehensweise, für sich genommen, nicht zu verurteilen und die Erhebung von Abgaben seit dem Wirtschaftsjahr 1979/80 grundsätzlich zulässig sei. Hierbei sei noch einmal daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil 101/78 (Slg. 1979, 623) den Grundsatz aufgestellt habe, die Verordnungen seien solange anzuwenden, bis der Gerichtshof sich zu ihrer Rechtmäßigkeit (Artikel 173 des Vertrages) oder ihrer Gültigkeit (Artikel 177 des Vertrages) geäußert habe. Folglich seien die Verordnungen Nrn. 1293/79 und 1592/80 bis zum Oktober 1980, dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch den Gerichtshof, einschließlich der Abgabenerhebung in vollem Umfang wirksam gewesen.

Unter diesen Voraussetzungen besteht nach Ansicht des Rates weder tatsächlich noch rechtlich ein berechtigtes und schützenswertes Vertrauen. In seinem Urteil in den Rechtssachen 138 und 139/80 habe der Gerichtshof nicht nur alle materiellen Klagegründe abgewiesen, die gegen die vom Rat erlassenen Maßnahmen vorgetragen worden seien, sondern er habe darüber hinaus die Maßnahmen im Wirtschaftsjahr 1979/80 in vollem Umfange gebilligt und den Rat aufgefordert, jede geeignete Maßnahme im Isoglucosebereich zu treffen. Nach Ansicht des Rates ist daher das Vorbringen ungerechtfertigt, er habe seiner sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Pflicht nach Artikel 176 EWG-Vertrag nicht genügt.

Dem Rat zufolge sind die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergebenden Verpflichtungen in Verbindung mit dem Grund zu sehen, dessentwegen die Nichtigkeit erklärt worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Rat gerade nach dem Wortlaut des die Verordnung Nr. 1293/79 für nichtig erklärenden Urteils verpflichtet worden, das Anhörungsrecht des Parlaments auf diesem Gebiet zu beachten. Dieses habe zu dem Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1980 am 9. Februar 1981 eine zustimmende Stellungnahme abgegeben. Der Umstand, daß diese Stellungnahme am Tag vor dem Erlaß der Ratsverordnungen Nrn. 387 und 388/81 (am 10. Februar 1981) abgegeben worden sei, könne nicht, wie die Klägerin behauptet, die Gültigkeit der Anhörung in Zweifel ziehen. Die Schnelligkeit der Kommunikationswege zwischen den Gemeinschaftsorganen habe es dem Rat ermöglicht, in vollem Umfang die Stellungnahme des Parlaments in seine Überlegungen einzubeziehen, zumal diese keine Änderung des bereits ausgearbeiteten Entwurfs enthalten habe.

Der Rat habe daher nicht seine Pflicht nach Artikel 176 EWG-Vertrag verletzt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, ein berechtigtes Vertrauen enttäuscht zu haben, das um so weniger vorhanden gewesen sei, als die Betroffenen als vorsichtige Wirtschaftsteilnehmer und in völliger Kenntnis des Vorgehens der Gemeinschaft im Isoglucosebereich sowohl rechtlich als auch tatsächlich über die unzweifelhafte Absicht der Organe, ihr Vorgehen bei der Regelung des betroffenen Bereichs weiterzuverfolgen, unterrichtet gewesen seien. Die Haltung des Verordnungsgebers sei insbesondere durch die am 20. Dezember 1980 (ABl. C 334, S. 2) erfolgte Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission eindeutig bekräftigt worden, in dem diese die Konsequenzen aus dem die Verordnung Nr. 1293/79 für nichtig erklärenden Urteil gezogen und sich für den Erlaß der vom Rat verabschiedeten Rechtsakte mit rückwirkender Kraft in der Form der Verordnungen Nrn. 387 und 388/81 ausgesprochen habe.

Aus allen diesen Gründen ist der Rat der Ansicht, weder die Autorität des Gerichtshofes noch die Befugnisse des Parlaments beeinträchtigt zu haben. Insoweit beruft sich der Rat besonders auf die außergewöhnlichen Umstände des Erlasses der Verordnung Nr. 1293/79. Die Dringlichkeit, die sich sowohl aus der Notwendigkeit ergeben habe, das die Verordnung Nr. 1111/77 für ungültig erklärende Urteil des Gerichtshofes auszuführen, als auch aus der hierdurch entstandenen tatsächlichen Lage, daß nämlich die Zuckerhersteller der Abgabenregelung unterworfen gewesen seien, während die Isoglucosehersteller von ihr befreit geblieben seien, habe den Rat im Hinblick auf die ebenfalls außergewöhnliche Verspätung der Stellungnahme des Parlaments gezwungen, die Verordnung Nr. 1293/79 ohne die Stellungnahme dieses Organs zu erlassen. Nach Ansicht des Rates können jedoch sein Rang als Gemeinschaftsgesetzgeber, sein Wille, die Verträge zu befolgen, sowie die Macht der Kommission als deren Wächterin, dem Recht zur Geltung zu verhelfen, die Ordnungsmäßigkeit des Gesetzgebungsmechanismus garantieren. Die Umstände beim Erlaß der Verordnungen Nrn. 387 und 388/81 sowie das Verfahren, das eingeleitet worden sei, um die Vorschläge zur Ablösung dieser Texte zu verabschieden, bezeugten die Achtung, die der Rat dem Anhörungsrecht des Parlaments entgegenbringe.

b) Der Rat möchte ferner dartun, daß ein unabweisbares öffentliches Interesse — das die finanziellen Interessen der Kläger überwiege — an der rückwirkenden Bestätigung der in den Verordnungen Nrn. 1293/79 und 1592/80 geregelten Abgabenerhebung bestehe.

Wenn nämlich die Rückwirkung der fraglichen Verordnungen als rechtswidrig beurteilt werden sollte, würde nicht nur die Rechtmäßigkeit der bereits erhobenen Abgaben entfallen, sondern diese Rechtswidrigkeit würde das Regelungssystem für die Isoglucoseproduktion insgesamt ergreifen. Aufgrund einer solchen Lösung wäre die Gemeinschaft gezwungen, die erhobenen Abgaben zurückzuerstatten, wodurch den Isoglucoseherstellern ein unerwarteter und ungerechtfertigter Vorteil gewährt würde, der die mit ihnen in Wettbewerb stehenden Zuckerhersteller diskriminieren und den Isoglucoseherstellern die einseitige Stärkung ihrer Wettbewerbssituation ermöglichen würde. Das Ergebnis widerspräche letztlich den Forderungen der gemeinsamen Politik und insbesondere Artikel 39 des Vertrages, der, wie der Gerichtshof betont habe, dem Vorgehen der Organe bei der Beschränkung der Zuckerproduktion Grenzen setze.

c) Der Rat weist schließlich das Argument zurück, die fiskalische oder quasifiskalische Natur der Produktionsabgabe auf Isoglucose stehe der Rückwirkung der angefochtenen Verordnungen entgegen. Obwohl die fragliche Abgabe nämlich einer Steuereinnahme ähnlich sei, verfolge sie kein fiskalisches Ziel, da sie nicht dazu geschaffen worden sei, der Gemeinschaft eine Einnahme zu garantieren, sondern um im öffentlichen Interesse die Entwicklung der Isoglucoseproduktion einzuschränken. Der Ertrag der fraglichen Abgabe sei nicht gleichbleibend, sondern hänge von dem Verhältnis zwischen den Notierungen für Zucker auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft ab. Die Abgabe sei nämlich zu dem Zweck, die Verluste bei der Zuckerausfuhr zu finanzieren (Ausfuhrerstattungen), die bei Überproduktion von Zucker oder Isoglucose in der Gemeinschaft aufträten, nur erhoben worden, wenn durch die Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer die Produktionsquoten überschritten worden seien. Deswegen sei der Umstand, daß die Produktion während der Wirtschaftsjahre 1979 und 1980 durch die Anwendung der Verordnungen 1293/79 und 1592/80 bis zum Oktober 1980 tatsächlich eingeschränkt gewesen sei, hier ohne Bedeutung. Die Rückerstattung der Abgabe würde nicht nur einseitig die Wettbewerbssituation der Isoglucosehersteller verändern, sondern auch die Zerstörung des Systems der Produktionsbeschränkung von Isoglucose für die Wirtschaftsjahre 1979/80 zur Folge haben.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates auftritt, betont,

zum einen seien die wirklichen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt,

zum anderen seien die Voraussetzungen, von denen die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rückwirkung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung abhängig mache, im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere in den Rechtssachen 42 bis 49/59, Slg. 1961, 111) schließe keineswegs die Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften aus, die den einzelnen Lasten auferlege. Diese Möglichkeit sei im übrigen in einem Rechtssystem geboten, das bei der Ausführung von Regelungen, die hauptsächlich wirtschaftliche Beziehungen betreffen, das öffentliche Interesse und das private Interesse ausgleichen solle.

Die Behauptung, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung nur die praktische und nicht die echte Rückwirkung im Auge gehabt, sei falsch. Insbesondere die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl, abgedruckt im Anschluß an das Urteil Racke in der Rechtssache 98/78 (Slg. 1979, 69, 88) hätten deutlich gemacht, daß der Gerichtshof in jener Rechtssache in einem Fall echter Rückwirkung zu entscheiden gehabt habe; der Gerichtshof habe eindeutig unter Randnummer 20 der Entscheidungsgründe die Zulässigkeit der Rückwirkung im Gemeinschaftsrecht bestätigt und ihre Grenzen festgelegt.

b) Nach Ansicht der Kommission hat die legislative Tätigkeit des Rates im vorliegenden Fall nicht die vom Gerichtshof für die Rückwirkung von gemeinschafts-rechtlichen Handlungen aufgestellten Voraussetzungen verletzt.

Erstens habe der Rat nicht das berechtigte Vertrauen der Betroffenen enttäuscht, da diese keinen überzeugenden Nachweis für einen Rechtsanspruch oder eine berechtigte Erwartung auf Rückerstattung der erhobenen Abgabe und auch nicht für die Unvorhersehbarkeit dieser rückwirkenden Maßnahme erbracht hätten.

Was den angeblichen Erwerb eines Anspruchs auf Rückerstattung der streitigen Abgabe aufgrund der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 angehe, hätten die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 die Entstehung eines solchen Rechts nicht begründen können, da die Nichtigerklärung lediglich auf der Feststellung eines Formmangels und nicht eines materiellen Fehlers beruht habe.

Die Klägerin bringe also zwei rechtlich unterschiedene Gründe im Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit durcheinander: die äußere Rechtmäßigkeit und die innere Rechtmäßigkeit. Der Streit über die innere Rechtmäßigkeit sei mit der Prüfung der in den Rechtssachen 138 und 139/79 vorgetragenen materiellen Beschwerdepunkten durch den Gerichtshof abgeschlossen.

Die Erklärung der Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1293/79 durch den Gerichtshof könne daher nicht einer Erklärung des Nichtvorhandenseins des angefochtenen Rechtsaktes gleichgesetzt werden, der nach der ständigen Rechtsprechung, wie sie im Urteil in der Rechtssache 101/78 (Slg. 1979, 623) zum Ausdruck komme, bis zu seiner Nichtigerklärung Wirkungen gehabt habe. Unter diesen Umständen habe das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer nicht enttäuscht werden können. Dementsprechend hätten die Isoglucosehersteller Ansprüche auf eine eventuelle Rückerstattung nur geltend machen können, wenn die innere Rechtmäßigkeit des Rechtsakts durch das Urteil des Gerichtshofes in Frage gestellt worden wäre. Aus dem gleichen Grund könnten die Wirtschaftsteilnehmer auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 auch keine berechtigte Erwartung hinsichtlich der Rückerstattung der erhobenen Abgaben stützen. Selbst wenn diese Erwartung bestanden hätte, hätte jedenfalls das gleichbleibende Verhalten der gemeinschaftlichen Organe diese Hoffnung zerstört und wäre ausreichend gewesen, ihr jede rechtliche Bedeutung zu nehmen.

Die Aufrechterhaltung der streitigen Abgabe mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1979 sei darüber hinaus für verständige Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin angesichts der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138 und 139/79 durchaus vorhersehbar gewesen. In diesen Urteilen habe der Gerichtshof nämlich in aller Deutlichkeit die materiellen Beschwerdepunkte zurückgewiesen und den Rat in ziemlich ungewöhnlicher Weise auf die Möglichkeit hingewiesen, alle angemessenen Maßnahmen zur Regelung der Isoglucoseproduktion zu ergreifen.

Die rechtliche Konsequenz der Urteile vom 29. Oktober 1980 beschränke sich gerade aufgrund der Voraussetzungen dieser Nichtigerklärung auf die Verpflichtung des Rates, das Parlament vor Erlaß von im übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden Maßnahmen formell anzuhören. Die Frage dagegen, ob die Regelung für Isoglucose rückwirkende Kraft haben dürfe, unterliege der vom Rat vorgenommenen Beurteilung des öffentlichen Interesses, die der Gerichtshof nachprüfen könne. Da nun anders als in seiner ersten Entscheidung über die Verordnung Nr. 1111/77 der Gerichtshof weder den Grundsatz noch die Modalitäten der Abgabe verurteilt habe, könne sein Hinweis auf die Möglichkeit des Rates, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, als Möglichkeit ausgelegt werden, rückwirkend die Maßnahmen wieder zu erlassen, die in der wegen eines Grundes äußerer Rechtmäßigkeit für nichtig erklärten Verordnung enthalten gewesen seien.

Nach Ansicht der Kommission rechtfertige zweitens ein unabweisbares öffentliches Interesse die Rückwirkung der Verordnung Nr. 387/81.

Es sei nämlich unbestritten (vgl. Randnummer 30 der Entscheidungsgründe der Urteile 138 und 139/79), daß die die Isoglucoseproduktion einschränkenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes für Süßungsmittel in der Gemeinschaft beitrügen, um entsprechend den Zielen des Artikels 39 des Vertrages den Herstellern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Ebenso unbestritten könne dieses im öffentlichen Interesse liegende Ziel wegen des engen Substitutionszusammenhangs von Flüssigzucker und Isoglucose nur durch eine Verbindung der Vorschriften über Zukker und derjenigen über Isoglucose verwirklicht werden. Daher könne man nicht die Vorschriften über Isoglucose ab initio beseitigen, ohne den gesamten Mechanismus zur Regelung des Zukkermarktes der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Darüber hinaus würde die Rückerstattung der Abgaben, die aufgrund der Verordnung Nr. 1293/79 bereits erhoben worden seien, einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Isoglucose- und Zuckerherstellern bedeuten und letztlich die Stabilität des Marktes beeinträchtigen.

Diese Rückerstattungen würden nämlich zum einen Isoglucoseherstellern einen finanziellen Vorteil bescheren, den die Zuckerhersteller nicht erhielten. Diese Situation würde zu einer um so größeren Ungleichheit führen, als die Isoglucosehersteller aufgrund der Vorabentscheidungen vom 25. Oktober 1978 bereits in den Genuß eines beträchtlichen Vorteils gekommen seien, da sie nicht der ersten, nach der Verordnung Nr. 1111/77 vorgesehenen Abgabe unterworfen worden seien. Daraus habe sich eine Ausweitung der Produktionskapazität dieser Hersteller ergeben, die bereits dem Gleichgewicht des Marktes schade. Diese Situation würde noch länger andauern, wenn aufgrund des Urteils vom 29. Oktober 1980 die Isoglucosehersteller auch noch die bereits gezahlten Abgaben zurückerstattet erhielten. Als Auswirkung dieser Rückerstattung würde die Finanzierung dieser Interventionsmechanismen bei der Ausfuhr von Süßungsmitteln (Erstattung, mittelbare Preisgarantie ...) allein den Zuckerherstellern obliegen, obwohl beide Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern (Zucker- und Isoglucosehersteller) in ihren Genuß gekommen seien.

Zum anderen würde die Beseitigung der Abgabe ab initio, abgesehen von der durch sie hervorgerufenen ungerechtfertigten Bereicherung einer Kategorie von Herstellern, denen sie die Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten erlaube, denselben Herstellern jede finanzielle Verantwortung für den Absatz des Überschusses abnehmen, der sich aus der Ausweitung ihrer Produktionskapazität ergebe, und dadurch das reibungslose Funktionieren der Zuckermärkte gefährden.

Daher habe der Rat mit gutem Recht die Meinung vertreten, daß ein unabweisbares öffentliches Interesse schon für sich allein die Rückwirkung der fraglichen Vorschriften rechtfertige.

Insoweit könne nicht behauptet weiden, diese Rückwirkung mache das Verfahren der Anhörung des Parlaments sinnlos. Im vorliegenden Fall sei nämlich das Parlament unbestreitbar in gehöriger Form angehört worden und habe seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Rückwirkung abgegeben, die der Rat der von ihm beabsichtigten Maßnahme beigelegt habe. Der Wortlaut der Entschließung vom 9. Februar 1981 (ABl. C 50, S. 14) sei hierzu eindeutig. Das Parlament habe seine Befugnis also in vollem Umfang wahrgenommen, da es die Gesamtheit der ihm zur Prüfung unterbreiteten Vorschriften gekannt und in seiner Stellungnahme diese Maßnahmen gebilligt habe. Andernfalls, unterstellt, der Rat würde unter Verletzung der Anhörungspflicht auf dem Erlaß eines Textes beharren und die Kommission — wenn sie zugleich ihre Aufgabe als Wächterin der Verträge und die Gefahr eines Mißtrauensvotums durch das Parlament vergißt — ließe den Rat auf seinem Vorhaben bestehen, bliebe den Klägern immer noch die Möglichkeit, von neuem beim Gerichtshof eine zweite Klage zu erheben, um das Recht zu wahren.

Zweites Angriffsmittel: Verletzung der Begründungspflicht

1. Die Firma Tunnel Refineries Limited ist der Ansicht, die Begründung der Verordnung Nr. 387/81 sei unzureichend und unangemessen hinsichtlich des eigentlichen Prinzips der die Quoten betreffenden Maßnahmen und außerdem fehle jegliche Begründung für die der Quotenregelung beigelegte Rückwirkung.

a) Nach Ansicht der Klägerin ist die einzige Begründung für die Verordnung Nr. 387/81 allgemein eine offenkundig und grundsätzlich falsche Behauptung, nämlich daß der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die materiellrechtliche Übereinstimmung des in der Verordnung Nr. 1293/79 festgelegten Regelungsmechanismus mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigt habe. Diese Behauptung verkenne den Sinn einer Nichtigkeitsklage, bei der der Gerichtshof nur über die Rügen entscheiden könne, die gegen die angefochtene Vorschrift vorgebracht worden seien, und nicht darüber, ob die streitige Vorschrift materiell mit dem Recht in Einklang stehe.

Auf jeden Fall sei eine Begründung, die derjenigen für den Erlaß der Verordnung Nr. 1293/79 entspreche, zur Rechtfertigung des Erlasses der Verordnung Nr. 387/81 notwendig. Der Rat habe bei der Begründung für die neue Verordnung nicht auf die Präambel der Verordnung Nr. 1293/79 Bezug nehmen können, da diese Verordnung für nichtig erklärt worden sei, ihre Begründung somit als rechtlich nicht vorhanden angesehen werde und daher nicht als Ersatz für die Begründung der neuen Verordnung dienen könne.

b) Die Rückwirkung, die vom Rat den Hauptbestimmungen der Verordnung Nr. 387/81 beigelegt worden sei, sei überhaupt nicht begründet worden. Bereits deswegen müsse nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 511, und Rechtssache 24/62, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 141) diese Verordnung unabhängig von den anderen angeführten Gründen der Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt werden.

Aus diesen Gründen gelangt die Klägerin in diesem Punkt zu dem Schluß, daß die Verordnung Nr. 387/81 für nichtig erklärt werden müsse, da eine Begründung im allgemeinen und insbesondere der Rückwirkung fehle.

2. Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften hält diese Rügen für unbegründet.

Es sei ständige Rechtsprechung, daß die Begründung einer Verordnung, wenn sie Teil eines gesetzgeberischen Komplexes ist, in der Begründung früherer Verordnungen gesucht werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Rat die Gründe seines Handelns deutlich in der Begründung der Verordnung Nr. 1111/77 dargestellt und eingehend in der Begründung der Verordnung Nr. 1293/79 behandelt.

Hinsichtlich der fehlenden Begründung für die Notwendigkeit der Rückwirkung der Verordnung Nr. 387/81 ist der Rat der Auffassung, diese Notwendigkeit sei deutlich in der Fassung des letzten Satzes der zweiten Begründungserwägung dargelegt, die wie folgt laute :

Es ist daher [d. h., nachdem der Gerichtshof festgestellt habe, daß die Regelung von der Sache her mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei] zweckmäßig, unter anderem die betreffende Erzeugungsquotenregelung rückwirkend wiedereinzuführen.

Ein einigermaßen aufmerksamer Leser — wobei die Klägerin weit mehr als ein einigermaßen aufmerksamer Leser sei, da sie an den früheren Isoglucosekämpfen teilgenommen habe — könne leicht die Gründe des Rates für sein Vorgehen sowie seine Entscheidung, der Verordnung rückwirkende Kraft beizulegen, begreifen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, das Angriffsmittel des Verstoßes gegen die Begründungspflicht hält nicht der einfachen Lektüre der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 387/81 stand. Sie unterstütze die Argumentation des Rates bei der Zurückweisung dieses Angriffsmittels in vollem Umfang.

IV — Mündliche Verhandlung

In der öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 1982 haben die Firma Tunnel Refineries Ltd., vertreten durch Barrister F. Jacobs, Middle Temple, beauftragt durch Solicitor Graham Child, Slaughter & May, London, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst D. Vignes im Beistand von A. Bräutigam, Verwaltungsrat im Juristischen Dienst, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wainwright im Beistand von F. Lamoureux, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. September 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die britische Firma Tunnel Refineries hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben, mit der sie beantragt, die Verordnung Nr. 387/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 [des Rates vom 17. Mai 1977, ABl. L 134, S. 4] zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 44, S. 1), hilfsweise, Artikel 1 Nrn. 3 und 4 dieser Verordnung, für nichtig zu erklären, durch die die in der Verordnung Nr. 1293/79 für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 festgelegte Quotenregelung für denselben Zeitraum, also rückwirkend, wiedereingeführt worden ist.

2 Die Verordnung Nr. 1293/79 des Rates vom 25. Juni 1979, die die oben erwähnte Verordnung Nr. 1111/77 änderte und insbesondere um einen Artikel 9 ergänzte, war durch die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 (Rechtssache 138/79, SA Roquette Frères, Sig. 1980, 3333; Rechtssache 139/79, Maizena GmbH, Slg. 1980, 3393) für nichtig erklärt worden, da sie ohne die nach Artikel 43 des Vertrages notwendige Anhörung des Parlaments erlassen worden war.

3 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, zum einen verstoße die angefochtene Verordnung gegen das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft und zum anderen sei ihre Begründung unzureichend.

I — Zum ersten Angriffsmittel: Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft

4 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 (Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, und Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101) festgestellt hat und auch die Klägerin geltend macht, verbietet es zwar im allgemeinen der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

5 Hinsichtlich der ersten dieser beiden Voraussetzungen ist an einige tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten zu erinnern, die im übrigen den Parteien wohlbekannt sind. In dem Zeitraum, in dem die angefochtene Verordnung zur Anwendung kam, waren die Zuckerhersteller insbesondere Quoten unterworfen und zu Produktionsabgaben verpflichtet. Isoglucose ist ein Substitutionserzeugnis, das in unmittelbarem Wettbewerb mit Zucker steht. Jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung hinsichtlich eines dieser Erzeugnisse wirkt sich notwendigerweise auch auf das andere aus. Angesichts dieser Situation hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980 zwar die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, nämlich wegen der unterbliebenen Anhörung des Parlaments, für nichtig erklärt, jedoch zugleich ausgeführt, da die Isoglucoseproduktion zur Erhöhung der Zuckerüberschüsse beigetragen habe und es dem Rat freigestanden habe, restriktive Maßnahmen für diese Produktion zu erlassen, habe er im Rahmen der Agrarpolitik die Maßnahmen treffen können, die er unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit und der gegenseitigen Abhängigkeit der beiden Märkte sowie der Besonderheiten des Isoglucosemarktes für angemessen erachtet habe.

6 Wenn der Rat nach der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 keine restriktive Maßnahme für die Isoglucoseproduktion — im vorliegenden Fall die Wiedereinführung der den Herstellern zugeteilten Quoten und auferlegten Abgaben ab 1. Juli 1979 — ergriffen hätte, hätte das von ihm verfolgte Ziel, nämlich die Stabilisierung des Zuckermarktes im gemeinsamen Interesse, nicht oder nur auf Kosten der Zuckerhersteller, die allein die Last der Überschüsse in der Gemeinschaft hätten finanzieren müssen, ja sogar auf Kosten der Gemeinschaft insgesamt erreicht werden können, während die Isoglucosehersteller, deren Produktion im Wettbewerb mit der der Zuckerunternehmen stand, von jeder Zwangsmaßnahme verschont geblieben wären.

7 Der Rat konnte in dieser Situation zu Recht davon ausgehen, daß das im allgemeinen Interesse anzustrebende Ziel, nämlich die Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes der Süßungsmittel ohne willkürliche Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Rückwirkung der angefochtenen Vorschriften verlangte, und die erste der Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof die zeitliche Anwendbarkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft vor dessen Veröffentlichung abhängig macht, kann als erfüllt angesehen werden.

8 Um zu entscheiden, ob die zweite der vorstehend genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt ist, ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Rates ein berechtigtes Vertrauen verletzt hat, das durch die am 17. Februar 1981 erfolgte Veröffentlichung der Verordnung Nr. 387/81 getäuscht wurde und das die Betroffenen in das Fehlen einer Regelung der Isoglucoseproduktion in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 hatten, für die diese Verordnung den in die Verordnung Nr. 1111/77 eingefügten Artikel 9 über die Quoten und die Produktionsabgabe auf Isoglucose für anwendbar erklärt.

9 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die angefochtenen Vorschriften der Verordnung Nr. 387/81 keine neue Maßnahme enthalten und sich darauf beschränken, die Vorschriften der vom Gerichtshof am 29. Oktober 1980 für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1293/79 des Rates wiederzugeben.

10 Da die Verordnung Nr. 1293/79 des Rates vom 25. Juni 1979 bis zu ihrer Nichtigerklärung in vollem Umfang in der Rechtsordnung der Gemeinschaft wirksam war, so daß die mit ihrer Durchführung betrauten nationalen Behörden gehalten waren, die Isoglucoseproduktion der in ihr festgelegten einschränkenden Regelung zu unterwerfen, kann sich ein solches berechtigtes Vertrauen nur auf die Unvorhersehbarkeit der rückwirkenden Wiedereinführung der Maßnahmen stützen, die in der vom Gerichtshof für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1293/79 enthalten waren.

11 Im vorliegenden Fall kann die Klägerin kein schutzwürdiges berechtigtes Vertrauen geltend machen, ein Begriff, von dem sie im übrigen zu Unrecht in ihrer Erwiderung behauptet, daß zwischen ihm und der Rechtfertigung einer Rückwirkung von Rechtsvorschriften kein Zusammenhang bestehe.

12 Erstens waren nämlich nur wenige Wirtschaftsteilnehmer von der fraglichen Regelung betroffen; sie waren ausreichend über die gegenseitige Abhängigkeit der Flüssigzucker- und Isoglucosemärkte, über die Lage auf dem Markt für Süßungsmittel der Gemeinschaft und daher über die Folgen unterrichtet, die die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen auf die Zuckerproduktion, von denen die Isoglucoseproduktion gänzlich verschont bleiben würde, nach der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 haben konnte.

13 Zweitens hatte der Rat, indem er nacheinander die Verordnungen Nrn. 1111/77, 1293/79 und 1592/80 erließ, von denen die letztgenannte die Wirkungen der vorhergehenden für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 verlängerte, eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Produktion sämtlicher Süßungsmittel in der Gemeinschaft zu regeln und zu diesem Zweck die Isoglucoseproduktion einer auf einem Quoten- und Produktionsabgabensystem beruhenden restriktiven Regelung zu unterwerfen.

14 Drittens konnte es der Klägerin nicht entgangen sein, daß der Gerichtshof in jedem seiner Urteile vom 29. Oktober 1980, mit denen die Verordnung Nr. 1293/79 — die auch ihre eigene Produktionsquote festlegte — für nichtig erklärt wurde, die Angriffsmittel, mit denen die klagenden Firmen Roquette und Maizena die materielle Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestritten hatten, zurückgewiesen und im Zuge der Nichtigerklärung aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Parlaments Wert auf die Klarstellung gelegt hatte, daß diese Nichtigerklärung unbeschadet der Befugnis des Rates ..., gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag im Anschluß an dieses Urteil alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, erfolgte.

15 Durch die Veröffentlichung dieses Vorschlags im Amtsblatt vom 22. Dezember 1980 (C 334, S. 2) erfuhr die Klägerin schließlich, daß die Kommission bereits am 3. Dezember 1980 dem Rat einen Vorschlag für Verordnungen zur Änderung insbesondere der Verordnung Nr. 1111/77 vorgelegt hatte, um für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 die Quoten- und Abgabenregelung wiedereinzuführen, die in der Verordnung Nr. 1293/79 festgelegt war und die durch die angefochtenen Vorschriften der Verordnung Nr. 387/81 dann wiedereingeführt wurde.

16 Gegen die Rückwirkung dieser Vorschriften bringt die Klägerin noch zwei Rügen vor: Verstoß gegen die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 und Nichtbeachtung des Erfordernisses, das Europäische Parlament anzuhören.

17 Was den ersten Punkt angeht, so war es dem Rat, wenn er nach Artikel 176 Absatz 1 des Vertrages die sich aus den Urteilen des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hatte und diese Maßnahmen, wie in den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 betont wird, angemessen sein sollten, nach Artikel 176 nicht verboten, zur Durchführung der Urteile des Gerichtshofes Vorschriften zu erlassen, durch deren Rückwirkung, wie bereits dargelegt, verhindert werden konnte, daß der Süßungsmittelmarkt gestört und zugunsten der Isoglucosehersteller und zum Nachteil der Zuckerhersteller eine diskriminierende Situation geschaffen wurde. Insoweit beeinflußt der Umstand, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980 es nicht für notwendig erachtet hat, von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung zu begrenzen, nicht den Umfang der Befugnisse, über die der Rat gemäß Artikel 176 Absatz 1 des Vertrages verfügte.

18 Was den zweiten Punkt betrifft, so ist unbestritten, daß das Parlament von der Kommission angehört worden ist und sich zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 387/81 geäußert hat. Das Vorbringen der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen. Zum einen beeinträchtigt die Tatsache, daß das Parlament eine — im übrigen zustimmende — Stellungnahme erst am 9. Februar 1981, also am Tag vor dem Erlaß der fraglichen Verordnung, abgegeben hat, entgegen den von der Klägerin geäußerten Bedenken nicht die Rechtmäßigkeit seiner Anhörung. Zum anderen war der Umstand, daß das Parlament, wie der Gerichtshof in seinen Urteil en vom 29. Oktober 1980 festgestellt hat, nicht die nach Artikel 43 des Vertrages erforderliche Stellungnahme zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 1293/79 abgegeben hat, keineswegs ein Hindernis dafür, daß es, wie es dieser Artikel 43 im Gegenteil verlangte, zu den Vorschriften der angefochtenen Verordnung Nr. 387/81 angehört wurde. Die Ansicht der Klägerin läuft darauf hinaus, daß dem Parlament niemals Vorschläge zur rückwirkenden Wiedereinführung von Vorschriften vorgelegt werden können, zu denen es ursprünglich nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Diese Ansicht, die die rückwirkende Wiedereinführung von Maßnahmen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ohne Anhörung des Parlaments erlassen worden sind, verbietet, auch wenn diese Wiedereinführung dem allgemeinen Interesse entspricht und das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht getäuscht wird, knüpft an die Anhörung des Parlaments, so bedeutsam sie auch sein mag, Folgen, die in keiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen sind, und schränkt die Befugnisse des Parlaments selbst ebenso wie die der Organe, die seine Stellungnahme einholen müssen, grundlos ein.

II — Zum zweiten Angriffsmittel: Verletzung der Begründungspflicht

19 Die Klägerin wirft dem Rat vor, die Verordnung Nr. 387/81 unzureichend und unangemessen begründet zu haben, sowohl hinsichtlich des eigentlichen Prinzips der in bezug auf die Quoten erlassenen Maßnahmen als auch hinsichtlich der Rechtfertigung der diesen Vorschriften verliehenen Rückwirkung. Nach Ansicht der Klägerin hat der Rat dadurch Artikel 190 des Vertrages verletzt.

20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die in Artikel 190 des Vertrages verlangte Begründung der Rechtsnatur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

21 In der Verordnung Nr. 387/81 des Rates wird zu ihrer Begründung zunächst darauf hingewiesen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose ... in ihrer Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 die Anwendung einer Erzeugungsquotenregelung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 vor [sah]; sodann heißt es: In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben. Im übrigen hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 von der Sache her mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Damit hat er sämtliche Klagegründe abgewiesen, die auf Verletzung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch die mit Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 eingeführte Erzeugungsquotenregelung gestützt worden waren. Es ist daher zweckmäßig, unter anderem die betreffende Erzeugungsquotenregelung rückwirkend wiedereinzuführen.

22 Diese Begründung, so knapp sie auch sein mag, genügt den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages. Denn mit ihrer Bezugnahme auf die Erzeugungsquotenregelung, die im übrigen den Betroffenen wohlbekannt war, lassen die Bestimmungen der Präambel der angefochtenen Verordnung das Wesentliche des von dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, verfolgten Ziels erkennen, das darin besteht, die zeitliche Kontinuität einer Regelung zur Beschränkung der Isoglucoseproduktion sicherzustellen, hinsichtlich deren der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die von den klagenden Firmen vorgetragenen materiellen Rügen zurückgewiesen hat, um für die Isoglucoseproduktion und die Flüssigzuckerproduktion, die auf dem Markt der Süßungs-mittel unmittelbar im Wettbewerb miteinander stehen, die Lastengleichheit aufrechtzuerhalten.

23 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

24 Nach Artikel 60 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Nichtigkeitsklage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin verurteilt.