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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1982 – C-242/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:325

In der Rechtssache 242/81,

SA Roquette Frères, Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Lestrem, Pas-de-Calais, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Veroone und Jacques Dutat, Lille, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor seines Juristischen Dienstes Daniel Vignes im Beistand von Arthur Bräutigam, Verwaltungsrat in diesem Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater in ihrem Juristischen Dienst Jean-Claude Séché, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied dieses Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das Erzeugnis

Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt ist ein auch unter der Bezeichnung Iso-merose oder Isoglucose bekannter Süßstoff, der aus Getreidestärke beliebiger Herkunft, in der Regel jedoch aus Maisstärke, hergestellt wird und der aufgrund seiner Eigenschaften ein direktes Substitutionserzeugnis für flüssigen Zukker oder Zuckersirup zur Nahrungsmittelherstellung ist.

Die Klägerin in dieser Rechtssache ist einer der Maisstärkehersteller in der Gemeinschaft und hat eine Technik zur industriellen Produktion von Isoglucose entwickelt.

2. Die gemeinschafisrechtliche Regelung

a) Als die Herstellung von Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt — im folgenden: Isoglucose — in der Gemeinschaft aufgenommen wurde, waren die gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker und für Getreide in den Ratsverordnungen Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 (ABl. Nr. 308, S. 1) beziehungsweise Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269) geregelt.

Der Geltungsbereich dieser Verordnungen war wie folgt festgelegt:

für Zucker: Verordnung Nr. 1009/67, Artikel 1:

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ... gilt für nachstehende Erzeugnisse:

a) ...

b) ...

c) ...

d) Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 17.02: Andere Zucker (ausgenommen Laktose und Glucose), Sirupe (ausgenommen Laktosesirup und Glucosesirup) ...;

ex 17.05: Zucker (ausgenommen Laktose und Glucose), Sirupe (ausgenommen Laktosesirup und Glucosesirup) und Melassen ...;

für Getreide: Verordnung Nr. 120/67, Artikel 1:

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ... gilt für nachstehende Erzeugnisse:

a) ...

b) ...

c) ...

d) die in Anhang A zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisse ... Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 17.02 B: Glucose und Glucosesirup.

b) Diese Aufteilung wurde mehrere Jahre unverändert beibehalten. So sind nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, S. 1), durch welche die Verordnung Nr. 1009/67 aufgehoben und eine neue gemeinsame Marktorganisation für Zucker geschaffen wurde, Laktose und Glucose sowie Laktosesirup und Glucosesirup (Tarifnummern 17.02 C bis F und 17.05 C) ausgeschlossen. Die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 282, S. 1) gilt unter anderem für Glucose und Glucosesirup (Artikel 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang A).

Daß Isoglucose im Wirtschaftsjahr 1976 in den Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide fiel, bestätigen unter anderem die Durchführungsbestimmungen, die zur Verordnung Nr. 2727/75 hinsichtlich der Zahlung von Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und insbesondere bei der Herstellung von Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt ergangen sind: die Verordnung Nr. 1862/76 des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. L 206, S. 3), durch welche die Höhe dieser Erstattungen für das Wirtschaftsjahr 1976/77 festgesetzt und eine Sonderregelung für die Herstellung von Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt getroffen wurde, sowie die Verordnung Nr. 2158/76 der Kommission vom 31. August 1976 (ABl. L 241, S. 21), die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1862/76 enthielt.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für das Wirtschaftsjahr 1976/77 die Herstellung von Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt anderen Bestimmungen unterwerfen wollte, als sie für die übrigen Getreideerzeugnisse galten, indem er zunächst für die Herstellung von Isoglucose eine geringere Erstattung bei der Erzeugung als für die übrigen zur gemeinsamen Getreideorganisation gehörenden Erzeugnisse vorsah und dann vom Wirtschaftsjahr 1977/78 an diese Erstattung bei der Erzeugung von Isoglucose abschaffte.

c) Durch die Verordnung Nr. 1110/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 134, S. 1) bestätigte der Gemeinschaftsgesetzgeber den Ausschluß der Isoglucose vom Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. Mit der Verordnung Nr. 1111/77 vom 17. Mai 1977 (ABl. L 134, S. 4) führte der Rat jedoch gemeinsame Vorschriften für Isoglucose ein und nahm damit dieses Erzeugnis aus dem Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide heraus (Tarifnummern 17.02 D I und 17.05 C I).

Parallel zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1111/77, durch die der Außenhandel geregelt und eine Abgabe auf die Produktion von Isoglucose in der Gemeinschaft festgesetzt wurde, änderte der Rat durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1110/77 die Vorschriften über die Produktionsabgabe für Zucker (Änderung der Artikel 8 und 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 durch die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 1110/77) sowie über die Festsetzung des Schwellenpreises für Weißzucker (Änderung von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1110/77); damit wollte der Rat der Tatsache Rechnung tragen, daß die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 neu geschaffene Produktionsabgabe für Isoglucose sich auch auf den Zuckermarkt auswirkte.

Diese Bestimmungen machen deutlich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für das Wirtschaftsjahr 1977/78 wegen der Austauschbarkeit von Isoglucose und Zucker die Isoglucoseproduktion einer Sonderregelung unterwerfen wollte, die jedoch in engem Zusammenhang mit der Regelung für den Zuckermarkt stand.

Dieser Gedanke kommt unter anderem in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1110/77 klar zum Ausdruck, die wie folgt lautet:

Die Einführung einer Produktionsabgabe für Isoglucose, wie in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose vorgesehen, stützt sich hauptsächlich auf die Notwendigkeit, diese Produktion an den Lasten zu beteiligen, die sich für den Zuckersektor aus dem Umstand ergeben, daß der Ersatz von Zucker durch Isoglucose es bei dem Zuckerüberschuß in der Gemeinschaft erforderlich macht, entsprechende Mengen Zucker nach Drittländern zu exportieren. Unter diesen Umständen ist vorzusehen, daß die Einnahmen aus der Produktionsabgabe für Isoglucose diesen Verlust beim Absatz verringern.

Seine Bestätigung findet sich in der nachstehenden neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1111/77:

Die mit dieser Verordnung eingeführte Abgabenregelung ergänzt diejenige, die mit Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zukker, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/77, eingeführt worden ist. Die für die Isoglucoseerzeugung vorgesehene Abgabe ist daher der in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehenen Abgabe anzupassen und stellt damit eine eigene Einnahme der Gemeinschaften dar im Sinne von Artikel 2 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften.

d) Die Rechtslage in bezug auf Isoglucose wurde zuletzt mit Erlaß der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4), durch die unter anderem die Verordnungen Nrn. 3330/74 und 1111/77 aufgehoben wurden, geändert.

In Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung heißt es:

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, die durch diese Verordnung eingeführt wird, gilt für nachstehende Erzeugnisse:

a) ...

b) ...

c) ...

d) ...

e) ...

f) 17.02 D I 1: Isoglucose

g) 21.07 F III Isoglucosesirupe, aromatisiert oder gefärbt.

In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 wird dargelegt, weshalb Isoglucose in die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zu übernehmen war:

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Diese muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann. Isoglucose ist ein direktes Substitutionserzeugnis für flüssigen Zukker, der durch Verarbeitung von Zukkerrüben oder Zuckerrohr gewonnen wird; die Märkte für Zucker und Isoglucose sind daher eng miteinander verknüpft. Die Lage der Gemeinschaft hinsichtlich der Süßungsmittel ist durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet; jede Gemeinschaftsentscheidung, die das eine Erzeugnis betrifft, wirkt sich automatisch auch auf das andere aus. Daher ist eine gemeinsame Marktorganisation für die Sektoren Zucker und Isoglucose erforderlich, die die Besonderheiten beider Erzeugnisse angemessen berücksichtigt.

3. Verfahren

Die Firma Roquette Frères hat mit Klageschrift, die am 7. September 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beim Gerichtshof gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker erhoben, soweit in Artikel 24 für Isoglucose Produktionsquoten festgesetzt werden und in Artikel 28 eine nach diesen Quoten bestimmte Produktionsabgabe für Isoglucose eingeführt wird.

Am 13. Januar 1982 ist die Erwiderung der Firma Roquette Frères beim Gerichtshof eingegangen.

Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften hat dem Gerichtshof am 6. November 1981 seine Klagebeantwortung und am 18. März 1982 seine Gegenerwiderung übermittelt, in denen er die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet erklärt.

Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 2. Dezember 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beantragt, als Streithelferin auf seiten des Rates zugelassen zu werden. Durch Beschluß vom 20. Januar 1982 hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben. Am 17. März 1982 hat die Kommission schriftsätzlich in der Sache Stellung genommen.

Mit Beschluß vom 19. Mai 1982 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

1. Die Firma Roquette Frères beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981, jedenfalls soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

den Rat zur Kostentragung zu verurteilen.

2. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beantragt, den Klageantrag als unstatthaft, hilfsweise wegen fehlender Klagebefugnis und äußerst hilfsweise als unbegründet abzuweisen sowie der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kommission unterstützt die Anträge des Rates,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen;

die Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

1. Um möglichen Einwänden des Rates gegen die Zulässigkeit ihrer Klage zuvorzukommen, trägt die Firma Roquette Frères in ihrer Klageschrift vor, ihre Klage sei zulässig, da mit ihr die Nichtigerklärung einer Verordnung begehrt werde, welche die Klägerin unmittelbar und individuell betreffe.

Die Klägerin weist erstens darauf hin, daß der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 (Slg. S. 3333) ihre Klage gegen die Verordnung Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose für zulässig erklärt habe.

Zweitens wendet sich die Klägerin gegen das Argument, die Identifizierung der durch die streitige Verordnung betroffenen Produzenten werde dadurch unmöglich gemacht, daß die Erzeugungsquoten abstrakt pro Mitgliedstaat und nicht mehr pro Unternehmen festgesetzt worden seien.

Abgesehen von der Erweiterung der Gemeinschaft infolge des Beitritts Griechenlands habe sich die Zahl der durch die streitige Verordnung betroffenen Isoglucoseproduzenten in den Wirtschaftsjahren vor 1981 — dem Jahr, für das die hier in Rede stehende Verordnung gelte — nicht geändert. In jedem Erzeugungsland oder -gebiet könnten diese Produzenten um so leichter ermittelt werden, als es sich jeweils nur um ein Unternehmen handele, mit Ausnahme von Italien und Griechenland, wo es aber auch nur jeweils zwei Unternehmen gebe. Die Quotenfestsetzung pro Mitgliedstaat und nicht pro Erzeuger dürfe also nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Aufteilung der Produktionskapazitäten zwischen den Unternehmen genau gekannt habe. Das beweise die Tatsache, daß die mit der Verordnung Nr. 1785/81 für Frankreich festgesetzte Quote exakt derjenigen entspreche, die der Rat der Klägerin in den vorangegangenen Erzeugungsjahren zugeteilt habe, was auch nur logisch sei, da die Klägerin die einzige Isoglucoseproduzentin in Frankreich sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber die Quote für Griechenland zwischen den beiden betroffenen Unternehmen aufgeteilt, und die Quote für Italien stelle die Summe der zuvor den beiden italienischen Isoglucoseproduzenten zugewiesenen Quoten dar.

Daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 die Quoten der verschiedenen Produzenten bis zu 10 % ändern könnten, ändere daran nichts. Mit solchen Maßnahmen habe der Gesetzgeber die Voraussetzung dafür schaffen wollen, daß einem neuen Marktteilnehmer in diesem Bereich eine Erzeugungsquote zugeteilt werden könne. Da dieser Fall jedoch nicht eingetreten sei, hätten die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 25 Absatz 2 keinen Gebrauch gemacht, und die von der Kommission in der Verordnung Nr. 3041/81 vom 23. Oktober 1981 (ABl. L 303, S. 10) getroffenen Übergangsmaßnahmen hätten nach Kenntnis der Klägerin keine Wirkung entfalten können.

Jedenfalls sei die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die zugeteilten Quoten bis zu 10 % der in der Verordnung Nr. 1785/81 genannten Beträge zu ändern, mit der früheren Regelung in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1293/79 (durch den ein neuer Artikel 9 Absatz 6 in die Verordnung Nr. 1111/77 eingefügt worden sei) vergleichbar, nach welcher der Rat neuen Unternehmen eine Produktionsquote bis zu 5 % der den anderen Produzenten zugeteilten Quoten habe zuweisen können.

Diese Regelung, deren Ziele und Modalitäten mit denen des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 vergleichbar seien, habe den Gerichtshof nicht dazu veranlaßt, die frühere Klage der Firma Roquette Frères gegen die Verordnung Nr. 1293/79 für unzulässig zu erklären (Rechtssache 138/79, Slg. 1980, 3333).

Da sich die Lage auf dem Gemeinsamen Markt gegenüber den Wirtschaftsjahren vor 1981 nicht geändert habe, ändere auch die Tatsache, daß die Produktionsquoten pro Mitgliedstaaten und nicht pro Unternehmen festgesetzt würden, nichts an der vom Gerichtshof zuvor in der Rechtssache 138/79 anerkannten Zulässigkeit der Klage.

2. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hält die Klage für unzulässig, da die Voraussetzungen des Artikels 173 EWG-Vertrag nicht erfüllt seien und die Klägerin keine Klagebefugnis habe.

Die Klägerin werde erstens durch die beanstandete Verordnung weder unmittelbar noch individuell betroffen. Denn im Unterschied zu den früheren Verordnungen, die Produktionsquoten zugeteilt und eine Produktionsabgabe für Isoglucose eingeführt hätten, weise die Verordnung Nr. 1785/81 nicht selbst die fraglichen Quoten zu, sondern beauftrage die Mitgliedstaaten mit der Verteilung zwischen den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Produzenten und räume ihnen dabei einen Ermessensspielraum ein.

Um einem neuen Produzenten den Marktzugang zu ermöglichen, könnten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die den einzelnen Unternehmen zugeteilten A- und B-Quoten um höchstens 10 % herabsetzen. Durch diese Befugnis werde das für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag erforderliche unmittelbare Betroffensein der Klägerin durch den angegriffenen Rechtsakt beseitigt. Daher müsse die vorliegende Klage für unzulässig erklärt werden.

In diesem Zusammenhang führt der Rat die folgenden Argumente an:

Im Gegensatz zu der Regelung in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1293/79 — der in die Verordnung Nr. 1111/77 einen neuen Artikel 9 Absatz 6 eingefügt habe, wonach der Rat einem neuen Produzenten eine neue Quote von höchstens 5 % der bestehenden Quoten habe zuweisen können — sehe die Verordnung Nr. 1785/81 vor, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Quoten herabsetzen könnten, die sie selbst bereits für die bestehenden Unternehmen festgesetzt hätten. Anders als bei der Regelung der Verordnung Nr. 1293/79 könne sich folglich die Wahrnehmung der Befugnis gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 auf die den bestehenden Produzenten zugewiesenen Quoten auswirken, und zwar nach einer entsprechenden Beurteilung der Marktlage durch die Mitgliedstaaten.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin könne diese Bestimmung jederzeit angewendet werden, und der Umstand, daß dies bisher nicht geschehen sei, bedeute nicht, daß die gegenwärtige Situation — die mit der in den früheren Wirtschaftsjahren übereinzustimmen scheine — unverändert bleiben werde. Die zur Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 erforderlichen Durchführungsbestimmungen seien bereits in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3331/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die Zuteilung und die Änderung der Grundquoten für Zukker (ABl. L 359, S. 18) enthalten. Die Mitgliedstaaten könnten noch bis zum Wirtschaftsjahr 1985/86 einschließlich gemäß Artikel 25 Absatz 2 die den Unternehmen zugeteilten Quoten ändern. Die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen — auf welche die Klägerin verweise, um darzutun, daß von dieser Quotenänderungsbefugnis kein Gebrauch gemacht worden sei — bezögen sich nicht auf die Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, sondern auf Quotenübertragungen bei Unternehmensfusionen oder Geschäftsaufgabe eines Unternehmers.

Aufgrund der Tatsache, daß die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten für jedes Unternehmen festzusetzen hätten und daß den nationalen Behörden bei der Zuteilung dieser Einzelquoten ein beträchtlicher Ermessensspielraum eingeräumt worden sei, würden die Unternehmen von der Verordnung Nr. 1785/81 nicht unmittelbar und individuell betroffen. Die Klage der Firma Roquette Frères sei deshalb nicht statthaft.

Zweitens habe die Firma Roquette Frères kein wirkliches Interesse an ihrer vorliegenden Nichtigkeitsklage. Die Klägerin verfolge nämlich mit dieser Klage eindeutig nur das Ziel, sich der ihr auferlegten Produktionsabgabe zu entziehen. Sie wende sich nicht im Grundsatz gegen diese Abgabe, sondern nur gegen deren Verwendung für den Gemeinschaftshaushalt. Es fehle also an der Klagebefugnis, weil die Begründetheit der klägerischen Rüge nicht zur Beseitigung der zur Begrenzung der Isoglucoseerzeugung bestimmten Abgabe, sondern nur zu einer Änderung ihrer Verwendung führen würde. Selbst wenn im übrigen die Klägerin durch die Erhebung der streitigen Abgabe im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen wäre, sei dies jedenfalls nicht hinsichtlich der Verwendung dieser Abgabe als einer eigenen Einnahme für den Gemeinschaftshaushalt der Fall. Denn diese Verwendung betreffe alle gegenwärtigen und zukünftigen Zucker- und Isoglucoseproduzenten, nicht aber einen ein für allemal feststehenden begrenzten Kreis von Unternehmen.

Der Rat tritt außerdem der Behauptung der Klägerin entgegen, die Regelung in Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 — d. h. die vollständige Finanzierung der Ausfuhr von Zuckerüberschüssen durch die Produzenten — könne nur funktionieren, wenn die streitige Abgabe als eigene Einnahme dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt werde.

In der betreffenden Verordnung sei nirgendwo geregelt, daß die Abgabe zu den eigenen Mitteln gehören solle. Mit dieser Verordnung hätten nicht Bestimmungen im Finanzbereich erlassen werden sollen, sondern man habe ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik, nämlich ein System zur Produktionsbeschränkung, schaffen wollen. Der Gerichtshof habe in Randnummer 26 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 138/79 ausdrücklich anerkannt, daß der Rat derartige Maßnahmen erlassen dürfe, da die Isoglucoseproduktion zur Erhöhung der Zuckerüberschüsse beitrage. Solche Maßnahmen seien nicht zwangsläufig in die Kategorie der eigenen Mittel wie Mehrwertsteuer oder Zölle einzuordnen. Die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138/78 (Slg. 1979, 713) und 66/80 (Slg. 1981, 1191) seien vielmehr dahin zu verstehen, daß der Gesetzgeber befugt sei, solche Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik, die zu Einnahmen der Gemeinschaft führten, als Interventionsmaßnahmen zu qualifizieren, die in die Kategorie der anderen Einnahmen [autres recettes] gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses vom 21. April 1970 (ABl. L 94, S. 19) eingeordnet werden könnten. Es handele sich also um andere Agrareinnahmen als die in Artikel 201 EWG-Vertrag angeführten; dieser Artikel sei nicht für solche agrarpolitischen Lenkungsmaßnahmen konzipiert worden, sondern um den Mitgliedstaaten zu garantieren, daß echte Fiskaleinnahmen von allgemeiner Geltung und mit einem bedeutenden, regelmäßigen Aufkommen nicht ohne vorherige Ratifizierung durch die nationalen Parlamente zugunsten des allgemeinen Haushalts der Gemeinschaften eingeführt würden.

Jedenfalls könne auf andere budgetåre Techniken als diejenigen, die streitigen Einnahmen als eigene Mittel zu qualifizieren, zurückgegriffen werden, um das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, d. h. die Nichtbeteiligung der Gemeinschaft an den Kosten des Absatzes von Zuckerüberschüssen und die Überwälzung dieser Kosten auf die Produzenten, zu erreichen. Deshalb behaupte die Klägerin zu Unrecht, das System der Artikel 28 und 29 der Verordnung Nr. 1785/81 könne nur funktionieren, wenn die fragliche Abgabe als eigene Einnahme im Sinne des Beschlusses vom 21. April 1970 angesehen werde.

Dieses Argument sei daher in der vorliegenden Sache, in der es um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1785/81 gehe, völlig irrelevant; die Klägerin habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht den Nachweis dafür erbringen können, daß sie ein legitimes Interesse an der Klage gegen diese Zweckbestimmung habe.

Im übrigen handele es sich bei der Verwendung des Aufkommens aus der streitigen Abgabe um eine allgemeine Maßnahme im Bereich der öffentlichen Finanzen, die für alle gegenwärtigen und zukünftigen Isoglucoseproduzenten gelte und ein bestimmtes Unternehmen weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages betreffen könne.

3. In ihrer Erwiderung beharrt die Firma Roquette Frères auf der Ansicht, daß sie durch den beanstandeten Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen sei; sie wendet sich weiterhin gegen die Argumentation des Rates, ihre Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.

Diese Argumentation beruhe auf dem Gedanken, daß es für den mit der Produktionsabgabe Belasteten belanglos sei,

wozu diese Abgabe verwendet werde — für den Gemeinschaftshaushalt oder die nationalen Haushalte — und daß folglich ein etwaiger Verstoß des Rates gegen Artikel 201 des Vertrages, in dem das Verfahren bei Einführung von neuen Eigenmitteln der Gemeinschaften geregelt sei, nichts daran ändere, daß die auferlegte Abgabe gezahlt werden müsse.

Dazu trägt die Klägerin vor, der Abgabepflichtige werde durch die Zweckbestimmung der ihm auferlegten Abgaben unmittelbar betroffen und sei insoweit klagebefugt. Gerade im vorliegenden Fall sei die Frage, ob die Verwendung des Aufkommens aus der streitigen Abgabe für den Gemeinschaftshaushalt rechtmäßig sei, von überaus großer Bedeutung.

Nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung solle die Abgabe nämlich die finanziellen Verluste aus der Ausfuhr der Zuckerüberschüsse decken, und dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe nicht dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt werde. Deshalb komme es ganz wesentlich darauf an, daß im vorliegenden Verfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwendung eindeutig entschieden werde.

Aus diesen Gründen sei die Klage zulässig, denn sie richte sich gegen eine die Klägerin unmittelbar und individuell betreffende Verordnung.

B — Zur Begründetheit

1. Die Firma Roquette Frères hält ihre Klage für begründet, da ihr die durch Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeführte Produktionsabgabe unter Verstoß gegen das Verfahren gemäß Artikel 201 EWG-Vertrag sowie gegen den Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) auferlegt sei.

In Artikel 2 des Beschlusses 70/243 vom 21. April 1970 werde zwischen Agrar-abschöpfungen und Zöllen einerseits (Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b) sowie sonstigen ... im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben andererseits (Artikel 2 Absatz 2) unterschieden. Was die zweite Gruppe von Abgaben betreffe, so sei der Rat bei der Einführung neuer Eigenmittel verpflichtet, das Verfahren gemäß Artikel 201 EWG-Vertrag durchzuführen.

Die hier streitige Abgabe könne nur unter die sonstigen Abgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 70/243 oder unter die Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 70/243 eingeordnet werden. Da der Rat bei der Einführung der streitigen Abgabe nicht das in Artikel 201 EWG-Vertrag für die Schaffung neuer Eigenmittel vorgesehene Verfahren eingehalten habe, gehe es im vorliegenden Verfahren nur um die Rechtsfrage, ob die streitige Abgabe als eine der Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker- vorgesehen sind angesehen werden könne, und zwar in dem Sinne, wie der Rat und die Mitgliedstaaten diesen Begriff bei Erlaß des Beschlusses vom 21. April 1970 verstanden hätten.

Dazu bemerkt die Klägerin erstens, die Formulierung Abgaben, die ... vorgesehen sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses schließe von dessen Geltungsbereich diejenigen Abgaben aus, die im Zuckersektor nach dem 21. April 1970 eingeführt worden seien, d. h. alle Abgaben, die nicht bereits in der Verordnung Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehen worden seien. Die streitige Abgabe sei erst am 17. Mai 1977 durch die Verordnung Nr. 1111/77, also sieben Jahre nach dem Beschluß vom 21. April 1970, eingeführt worden.

Zweitens könne die streitige Abgabe um so weniger unter den Begriff Abgaben, die ... vorgesehen sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 70/243 fallen, als es das Erzeugnis, für das sie erhoben werden — Isoglucose —, im Jahr 1970 noch nicht gegeben habe. Im übrigen sei Isoglucose, als sie erstmals hergestellt worden sei, wegen ihres organischen Ursprungs — Maisstärke — der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und nicht der für Zucker zugeordnet worden.

Isoglucose, die ursprünglich als Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt umschrieben worden sei, habe bis 1977 der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide angehört; das ergebe sich aus allen Verordnungen über die Schaffung und Durchführung der Marktorganisationen für Zucker und für Getreide. Erst durch die Verordnung Nr. 1111/77 vom 17. Mai 1977 sei Isoglucose vom Geltungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für Getreide ausgeschlossen und einer besonderen, auch von den Vorschriften über Zucker getrennten Regelung unterworfen worden (die Klägerin verweist insoweit auf die Verordnung Nr. 1110/77, insbesondere auf Artikel 1), und erst durch die Verordnung Nr. 1785/81, um die es im gegenwärtigen Verfahren gehe, sei Isoglucose dem Zukkersektor zugeordnet worden, als eine gemeinsame Organisation für diese beiden Sektoren geschaffen worden sei.

Der Rat hätte also eine Produktionsabgabe für Isoglucose nicht eigenen Mitteln aus dem Zuckersektor, wie sie in dem Beschluß vom 21. April 1970 vorgesehen worden seien, gleichstellen dürfen, da die Isoglucoseproduktion bis 1981 niemals dieser gemeinsamen Marktorganisation angehört habe. Folglich hätte der Rat bei der Einführung dieser Abgabe das in Artikel 201 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren einhalten müssen. Anderenfalls könnte der Rat neue Eigenmittel durch einfache Änderung einer Tarifnummer, das heißt durch Übernahme eines Erzeugnisses aus irgendeiner gemeinsamen Marktorganisation in die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, schaffen.

Die Tatsache, daß die streitige Abgabe durch die Verordnung Nr. 1785/81 nicht als eigene Einnahme qualifiziert werde, ändere nichts an der Rechtspflicht des Rates aus Artikel 201 des Vertrages, das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren einzuhalten. Sowohl aus der elften Begründungserwägung als auch aus Artikel 28 der streitigen Verordnung ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Abgabe das Ziel verfolgt habe, die dem Gemeinschaftshaushalt für die Finanzierung der Ausfuhren von Zuckerüberschüssen entstehenden Verluste auszugleichen. Dieses Ziel lasse sich nur erreichen, wenn das Aufkommen aus der beanstandeten Abgabe dem Gemeinschaftshaushalt als eigene Einnahme der Gemeinschaften zugeführt werde. Auch wenn die Bezeichnung als Eigenmittel und deren Verwendungszweck nicht ausdrücklich in die Verordnung Nr. 1785/81 aufgenommen worden seien, seien diese Qualifizierung und diese Bestimmung Bestandteil der beanstandeten Verordnung, da deren Zweckrichtung davon abhänge.

Die Klägerin erinnert außerdem daran, daß Isoglucose bis 1977 zum Getreidesektor gehört habe; das spreche gegen das Argument des Rates, daß diese rechtliche Anknüpfung hinter der tatsächlichen Zugehörigkeit von Isoglucose zum Zuckersektor zurücktrete. Selbstverständlich seien Zucker und Isoglucose als Substitutionserzeugnisse eng miteinander verknüpft, worauf auch der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 125/77 sowie 103 und 145/77 (Slg. 1978, 1991 und 2037) hingewiesen habe. Gleichwohl könne der Begriff der gemeinsamen Marktorganisation nicht auf eine rein tatsächliche Bedeutung reduziert werden. Artikel 40 Absatz 2 EWG-Vertrag enthalte den Rechtsbegriff der gemeinsamen Organisation der Märkte, die durch den Erlaß von Verordnungen mit eindeutiger Festlegung ihres jeweiligen sachlichen Geltungsbereichs nach den einzelnen Sektoren gegliedert werden müsse; dieser Begriff mache es im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, daß die vom Rat herbeigeführte Verwirrung der Begriffe Zuckersektor oderZuckermarkt und gemeinsame Marktorganisation für Zucker beseitigt werde. Da die Produktionsabgabe für am 1. Januar 1971 nicht zu den Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 70/243 gehört habe, falle diese nach dem genannten Datum eingeführte Abgabe nicht unter den Beschluß vom 21. April 1970 und sei daher rechtswidrig.

Mit dem Rat sei zwar davon auszugehen, daß es in dem mit Beschluß vom 21. April 1970 geschaffenen rechtlichen Rahmen möglich sein müsse, das Recht der Gemeinschaften auf Einnahmen der technischen Entwicklung anzupassen, wenn diese zu neuen Produkten auf dem Markt und zu neuen Gegebenheiten führe. Bei dieser Anpassung müßten jedoch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden, wofür der Beschluß vom 21. April 1970 alle Möglichkeiten biete.

Artikel 2 des Beschlusses vom 21. April 1970 habe zur Folge,

daß zum einen die Einnahmen aus Abschöpfungen, Prämien, Beträgen und anderen Abgaben, einschließlich solchen aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs, auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten endgültig den Gemeinschaften zugeführt würden;

daß zum anderen die Möglichkeit, andere Abgaben einzuführen, ausdrücklich vorbehalten bleibe, unter der einzigen Voraussetzung, daß die Gemeinschaften das Verfahren gemäß Artikel 201 EWG-Vertrag beachteten.

Die Produktionsabgabe für Isoglucose gehöre zur zweiten Kategorie. Die erstmalige Herstellung und die Entwicklung von Isoglucose seien nicht so unvorhersehbar gewesen, daß die auf dieses neue Produkt erhobene Abgabe zur Finanzierung der Überschüsse eines anderen bereits vorhandenen Erzeugnisses nicht nach dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 70/243 vorgeschriebenen Verfahren hätte eingeführt werden können.

Aus diesen Gründen sei die Verordnung Nr. 1785/81 insoweit für nichtig zu erklären, als sie unter Verstoß gegen Artikel 201 EWG-Vertrag und den Beschluß des Rates vom 21. April 1970 eine Produktionsabgabe für Isoglucose einführe.

2. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hält die Klage für unbegründet.

Zum einen sei die streitige Abgabe keine allgemeine Einnahme des Haushalts, deren Transfer die nationalen Parlamente zustimmen müßten, und zum anderen hätten Zucker und Isoglucose, auch wenn sie rechtlich nicht immer ein und derselben gemeinsamen Marktorganisation zugeordnet gewesen seien, doch stets sachlich ein und demselben Sektor, nämlich dem Zuckersektor, angehört, sowohl was die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik als auch was die Anwendung der Finanzvorschriften dieser Politik anbelange.

Zum ersten Punkt bemerkt der Rat, in der Verordnung Nr. 1785/81 sei nirgends vorgesehen, daß die streitige Abgabe als eigene Einnahme der Gemeinschaften anzusehen sei. Der Verwendungszweck dieser Abgabe ergebe sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1110/77, wonach die Isoglucoseabgabe die Verluste aus der Ausfuhr von Zukkerüberschüssen und somit die Belastung der Zuckerproduzenten verringern solle; die Qualifizierung als eigene Einnahme ergebe sich aus der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1111/77, und daß die Abgabe dem Haushalt der Gemeinschaft zugute komme, sei die Folge der Feststellung dieses Haushalts. Die Klage sei jedoch nur gegen die Verordnung Nr. 1785/81 und nicht gegen einen der außerdem genannten Rechtsakte gerichtet.

Außerdem sei die Produktionsabgabe für Isoglucose durch die Verordnung Nr. 1785/81 insofern wesentlich geändert worden, als nach Artikel 28 dieser Verordnung die Abgaben auf Zucker und Isoglucose nunmehr die finanziellen Verluste aus der Ausfuhr von Zuckerüberschüssen in vollem Umfang und nicht mehr nur teilweise ausgleichen müßten. Die fragliche Abgabe stelle daher ein echtes Instrument zur Lenkung der gemeinsamen Agrarpolitik und nicht mehr eine eigene Einnahme dar, über deren Einführung die nationalen Parlamente gemäß Artikel 201 EWG-Vertrag zu entscheiden hätten. Der Rat verweist insoweit auf seine Argumentation zur Zulässigkeit der Klage und führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten die Einnahmen aus derartigen Interventions- oder Lenkungsmaßnahmen als andere Einnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses vom 21. April 1970 qualifiziert werden.

Die Einnahmen aus marktregulierenden Maßnahmen im Zuckersektor seien dem Gemeinschaftshaushalt bereits lange vor Erlaß des Beschlusses vom 21. April 1970 zugute gekommen, so daß sich nicht behaupten lasse, die in Rede stehende Abgabe sei erst durch diesen Beschluß ihrer budgetären Verwendung zugeführt worden. Die erste Zuckerabgabe sei durch die Verordnung Nr. 1009/71 eingeführt worden, ohne daß deren Verwendung geregelt worden sei. Diese Verwendung zugunsten der Gemeinschaft sei durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1892/68 des Rates vom 26. November 1968 (ABl. L 289, S. 1) festgelegt worden; nach dieser Vorschrift hätten die für die Erhebung der Abgabe verantwortlichen Mitgliedstaaten 90 % des Abgabenaufkommens als Finanzbeitrag der Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Abteilung Garantie des EAGFL abführen müssen. Dieser Präzedenzfall bestätige, daß die Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht unter den Begriff der auf der Grundlage von Artikel 201 EWG-Vertrag zu schaffenden Eigenmittel fielen, sondern unter den Begriff der Maßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte, die vom Rat allein aufgrund des Artikels 43 erlassen werden und zu Einnahmen der Gemeinschaft führen könnten.

Der Rat beruft sich zweitens darauf, daß Zucker und Isoglucose sachlich demselben Wirtschaftssektor, nämlich dem Zuckersektor, angehörten. Das widerlege die Behauptung der Klägerin, daß bei Einführung der Produktionsabgabe für Isoglucose — unterstellt, diese sei als eigene Einnahme anzusehen — das für die Schaffung neuer Eigenmittel vorgesehene Verfahren hätte eingehalten werden müssen.

Auch bevor mit der Verordnung Nr. 1785/81 eine gemeinsame Regelung für Isoglucose und Zucker erlassen worden sei, habe Isoglucose de facto immer zum Zuckersektor gehört. Zunächst sei Isoglucose zwar rechtlich der Marktorganisation für Getreide zugeordnet worden, mit Erlaß der Verordnungen Nrn. 1110/77 und 1111/77 sei sie jedoch einer Sonderregelung unterworfen worden, die mit der Regelung für Zucker eng verknüpft worden sei. Das zeige unter anderem Artikel 4 der Verordnung Nr. 1110/77, wonach die Einnahmen aus der Isoglucoseabgabe dazu dienten, im Rahmen der Grundverordnung über Zucker die Verluste aus der Finanzierung der Ausfuhren von Zuckerüberschüssen zu verringern. Dieser sachliche Zusammenhang zwischen Isoglucose und dem Zuckersektor sei auf die unbestreitbare Tatsache zurückzuführen, daß es sich bei diesen beiden Erzeugnissen um Substitutionsprodukte handele; das habe zur Folge, daß die Regelung für Isoglucose keine wirklich autonome Bedeutung habe und nur im Hinblick auf die gemeinsame Marktorganisation für Zucker erklärt werden könne.

Diesen Umstand sowie diesen tatsächlichen Zusammenhang zwischen Isoglucose und Zucker habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 125/77 (Slg. 1978, 1991) anerkannt und entschieden, daß die Organe bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik den wechselseitigen Abhängigkeiten Rechnung tragen dürften, die zwischen Erzeugnissen unterschiedlicher gemeinsamer Marktorganisationen bestehen könnten (Randnummern 43/45 der Entscheidungsgründe); in seinem Urteil in den Rechtssachen 103 und 145/77 (Slg. 1978, 2037) habe der Gerichtshof außerdem festgestellt, daß der Rat die Befugnis habe, alle mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Süßmiuelmarktes, das heißt des Marktes für Zucker und Isoglucose, sicherzustellen (Randnummern 85/86 der Entscheidungsgründe), und schließlich habe der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 (Slg. 1980, 3333, 3393) ausdrücklich entschieden, daß Maßnahmen der streitigen Art als Bestandteile der gemeinsamen Agrarpolitik rechtmäßig seien.

Bei der Produktionsabgabe für Isoglucose habe nicht das in Artikel 201 des Vertrages vorgesehene Verfahren der Ratifikation durch die nationalen Parlamente eingehalten werden müssen. Durch die Ratifizierung von Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 21. April 1970 hätten die nationalen Parlamente gebilligt, daß die Einnahmen aus einer im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu erhebenden Abgabe als eigene Mittel endgültig dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt würden, vorausgesetzt, diese Abgabe sei ein für die Organisation dieses Marktes notwendiges Mittel. Zur Stütze dieser Auffassung verweist der Rat auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 125/77 (Slg. 1978, 2022, unter b) und von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 138/78 (Slg. 1979, 729, rechte Spalte, 2. Absatz). Die Auffassung der Klägerin, bei Erscheinen eines neuen Produkts auf dem Zuckermarkt, durch das Zucker völlig ersetzt werden könne, müsse das Verfahren zur Schaffung neuer Eigenmittel durchgeführt werden, sei sehr formalistisch und wenig überzeugend. Eine solche Auslegung schränke zum einen die Bedeutung der eigenen Mittel in bezug auf Zucker in dem Maße beträchtlich ein, wie die technische Entwicklung Konkurrenzprodukte für Zucker hervorbringe; zum anderen sei sie aber auch widersprüchlich: Dem Rat werde zwar nach den bestehenden Vorschriften über die Marktorganisation für Zucker die rechtliche Befugnis zugestanden, eine Abgabe für das neue Erzeugnis einzuführen, es werde ihm jedoch untersagt, auf diese Abgabe die gleichen Finanzbestimmungen anzuwenden, die bisher für die Zukkerabgabe gegolten hätten.

Die Klage sei also unbegründet, da sie auf eine künstliche und formalistische Unterscheidung zwischen zwei Erzeugnissen gestützt sei, die miteinander voll austauschbar seien und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der diesbezüglichen Finanzierungsvorschriften sachlich zu ein und demselben Sektor — dem Zuckersektor — gehörten.

Der Rat erinnert im übrigen noch einmal daran, daß er die Klage jedenfalls für unzulässig halte: Sie gehe ins Leere, weil sie gegen Rechtsakte gerichtet sei, in denen die Einführung und Zweckbestimmung der streitigen Abgabe geregelt worden sei, die jedoch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden seien.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt als Streithelferin des Rates zunächst einen kurzen historischen Überblick über die gemeinschaftsrechtliche Isoglucoseregelung und spricht sich sodann dafür aus, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Sie trägt erstens vor, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses vom 21. April 1970 dürfe nicht so wörtlich ausgelegt werden, wie es die Klägerin tue. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, daß der Gesetzgeber die als Eigenmittel in den Gemeinschaftshaushalt überführten Abschöpfungen und Zölle nicht auf dem Stand vom 21. April 1970 habe einfrieren wollen. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber von dem allgemeinen Grundsatz leiten lassen, daß den Gemeinschaften die Abgaben und Abschöpfungen zukommen sollten, die eingeführt worden sind oder noch eingefiihrt werden. Dabei handele es sich um einen dynamischen Mechanismus, was die Formulierung dieser Bestimmung vor allem hinsichtlich des Zuckermarkts deutlich mache: Aus den Worten Abgaben ... die vorgesehen sind ergebe sich, daß der Rat den auf diese Weise realisierten Transfer nicht allein auf die im Jahr 1971 bestehende Produktionsabgabe für Zucker habe beschränken wollen. Dieser Transfer beziehe sich im Gegenteil auf alle Abgaben, die im Zuckersektor möglicherweise eingeführt würden, um zur Erreichung der Ziele dieser gemeinsamen Politik beizutragen.

Das sei hier der Fall. Die Tatsache, daß flüssiger Zucker und Isoglucose untereinander voll austauschbar seien, — eine Tatsache, die vom Gerichtshof in dem Urteil in den Rechtssachen 103 und 145/77 (Slg. 1978, 2037, Randnummern 61/62 und 85/86 der Entscheidungsgründe) anerkannt und die durch die Übernahme von Isoglucose in die durch die Verordnung Nr. 1785/81 geschaffene Marktorganisation für Zucker bestätigt worden sei — beweise, daß die Vorschriften über Isoglucose nicht als unabhängige Maßnahmen angesehen werden könnten, sondern daß es sich dabei vielmehr um eine Ergänzung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker handele, die für die Erreichung der Ziele dieser Organisation unbedingt erforderlich sei. Die Kommission meint deshalb unter Berufung auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 125/77 (Slg. 1978, 2022, unter b), daß der Rat angesichts des engen tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Zucker und Isoglucose die beanstandete Abgabe als Abgabe, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen [ist] im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses vom 21. April 1970 habe qualifizieren dürfen.

Die Kommission macht zweitens hilfsweise geltend, daß der Gemeinschaft auch nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 21. April 1970 die Befugnis zustehe, Unternehmen finanziell zu belasten, und zwar allein aufgrund der Bestimmungen, durch welche die gemeinsame Politik in den verschiedenen Bereichen festgelegt werde, und daß die Gemeinschaft über die Verwendung der Einnahmen aus derartigen Abgaben frei verfügen könne. Dieser Auffassung werde im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 138/78 (Slg. 1979, 713) sowie in den Schlußanträgen von Generalanwalt Mayras in derselben Rechtssache (Slg. 1979, 730, linke Spalte) bestätigt.

Das gelte auch für die in Rede stehende Abgabe; einerseits habe der Gerichtshof die Zulässigkeit der den Isoglucoseproduzenten auferlegten finanziellen Belastung bereits anerkannt, und andererseits stehe der Zusammenhang zwischen dem Aufkommen aus der Isoglucoseabgabe und der Finanzierung der gemeinsamen Zuckerpolitik außer Zweifel, denn diese Abgabe diene ausdrücklich dazu, die Ausfuhr von Zuckerüberschüssen zu finanzieren (Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81).

Deshalb sei die fragliche Abgabe, selbst wenn sie nicht zu den Eigenmitteln gehören sollte, gleichwohl zulässig, da sie in die Kategorie der anderen Einnahmen aus der Anwendung von Maßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte falle, die erlassen worden seien, um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen.

Die Klage müsse folglich als unbegründet abgewiesen werden.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 1. Juli 1982 haben die Firma Roquette Frères, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone, Lille, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor seines Juristischen Dienstes D. Vignes im Beistand des Verwaltungsrats in diesem Dienst A. Bräutigam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wainwright im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes F. Lamoureux, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. September 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Aktiengesellschaft französischen Rechts Roquette Frères hat mit Klageschrift, die am 7. September 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag beantragt, die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) für nichtig zu erklären.

2 Diese Verordnung gilt nach Artikel 1 Absatz 1 unter anderem für Isoglu-cose (Tarifnummer 17.02 D I des Gemeinsamen Zolltarifs) und für Isoglucosesirupe, aromatisiert oder gefärbt (Tarifnummer 21.07 F III). Die Klägerin ist einer der wichtigsten Isoglucoseproduzenten in der Gemeinschaft.

3 In seiner Klagebeantwortung vom 6. November 1981 hat der Rat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Nichtigkeitsklage erfülle nicht die Voraussetzungen von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages, da der angegriffene Rechtsakt keine als Verordnung ergangene Entscheidung darstelle und die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe.

4 Die Klägerin behauptet, der angefochtene Rechtsakt sei in Wirklichkeit eine Entscheidung, die der Rat gegenüber den Isoglucoseherstellern in der Gemeinschaft getroffen habe, um sie durch die Einführung von Quoten und Abgaben einer Regelung zur Beschränkung der Produktion zu unterwerfen. Diese Unternehmen — neun in der gesamten Gemeinschaft — seien dem Rat bekannt, und ihre Identität stehe eindeutig fest. Die nach Gebieten zugeteilten Produktionsquoten stimmten genau mit den Quoten dieser Unternehmen überein. Daher betreffe der angegriffene Rechtsakt, obwohl als Verordnung ergangen, die Klägerin als Isoglucoseherstellerin unmittelbar und individuell; die Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung sei folglich nach Artikel 173 Absatz 2 zulässig.

5 Zur Entscheidung dieser Streitfrage ist zunächst an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Kriterien zu erinnern, die eine Verordnung von einer Entscheidung, selbst wenn diese als Verordnung ergangen ist, unterscheiden.

6 Nach Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag ist die allgemeine Geltung das Merkmal, das die Verordnung von der Entscheidung unterscheidet. Deshalb muß geprüft werden, welche Rechtsnatur der angegriffene Rechtsakt hat, insbesondere, welche Rechtsfolgen er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt.

7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 1981 (Rechtssache 64/80, F. Giuffrida und G. Campogrande, Slg. S. 693) entschieden hat, verliert ein Rechtsakt seinen Verordnungscharakter nicht schon dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, für die er in einem bestimmten Zeitpunkt gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Geltung sich aus einer in dem Rechtsakt umschriebenen objektiven Rechts- oder Sachlage in Verbindung mit der Zielsetzung dieses Aktes ergibt.

8 Die Klageschrift enthält zwar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1785/81, die Firma Roquette Frères trägt aber lediglich vor, die in Artikel 28 dieser Verordnung vorgesehe Produktionsabgabe für Isoglucose sei unter Verstoß gegen das in Artikel 201 EWG-Vertrag vorgeschriebene Verfahren und unter Mißachtung des Beschlusses 70/243 des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) festgelegt worden. In dem Rechtsstreit geht es daher allein um die Produktionsabgabe für Isoglucose.

9 Der Betrag der von jedem Isoglucosehersteller geschuldeten Abgaben ist in Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht festgesetzt und läßt sich auch nicht unmittelbar daraus ableiten. Artikel 28 sieht im übrigen selbst vor, daß die Beträge der zu erhebenden Abgaben nach dem Verfahren gemäß Artikel 41, das heißt in einem Verfahren festgesetzt werden, an dem die Kommission, ein Verwaltungsausschuß für Zucker und gegebenenfalls der Rat beteiligt sind. Nach Artikel 28 hängt die Höhe der Abgaben von objektiven, jedoch komplexen und in jedem Wirtschaftsjahr variablen Faktoren ab, die insbesondere der Zucker- und Isoglucoseproduktion in der Gemeinschaft, den der Gemeinschaft entstehenden Ausfuhrkosten sowie den Produktionsabgaben für Zucker und Isoglucose Rechnung tragen.

10 Daraus folgt, daß die Vorschriften der streitigen Verordnung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin bestreitet, allgemein gelten und als solche keine individuellen und unmittelbaren Wirkungen gegenüber der Klägerin entfalten.

11 Die Klage ist daher gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag als unzulässig abzuweisen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.