Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.10.1982 – C-233/82
ECLI:EU:C:1982:361
In der Rechtssache 233/82,
K.,
Antragsteller,
gegen
Bundesrepublik Deutschland und Europäisches Parlament,
Antragsgegner,
wegen — im Vorstadium des Prozesses — eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts.
Herr K. hat mit Schriftsatz vom 4. August 1982, der am 14. September 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 76 der Verfahrensordnung die Bewilligung des Armenrechts beantragt, um eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Europäische Parlament erheben zu können.
Aus den Akten ergibt sich, daß der Antragsteller, der von Beruf Ingenieur ist, diese Klage im Zusammenhang mit bestimmten Wechselfällen seines Berufslebens und insbesondere wegen seiner langen Arbeitslosigkeit infolge wiederholter Entlassungen durch seine Arbeitgeber anstrengen will. Der Vorwurf, den der Antragsteller der Bundesrepublik Deutschland macht, besteht im wesentlichen darin, daß er ihr seine angeblich unkorrekte Behandlung von Seiten verschiedener deutscher Behörden und Gerichte anlastet. Der Vorwurf gegenüber dem Europäischen Parlament bezieht sich darauf, daß dieses eine Petition des Antragstellers in derselben Angelegenheit zurückgewiesen hat.
Nach Artikel 76 § 3 der Verfahrensordnung entscheidet die Kammer nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ohne Angabe von Gründen durch Beschluß, ob das Armenrecht zu versagen oder ganz oder teilweise zu bewilligen ist. Das Armenrecht ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch, wenn er für eine bei ihm erhobene Klage offensichtlich unzuständig ist, diese Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen, und zwar bereits vor Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten.
Die letztgenannte Bestimmung ist auch im Rahmen des Vorverfahrens anzuwenden, in dem es um die Bewilligung des Armenrechts geht, wenn dieses im Hinblick auf eine Klage beantragt wird, für die der Gerichtshof offensichtlich unzuständig ist. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof den Antrag für unzulässig erklären, ohne zuvor die Stellungnahme der Gegenpartei einholen zu müssen.
Die genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn die beabsichtigte Klage, auf die sich der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts bezieht, fällt offensichtlich unter keine der in den Verträgen abschließend aufgeführten Klagearten und hat keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht.
Folglich ist der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für unzulässig zu erklären und die Rechtssache im Register des Gerichtshofes zu streichen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter P. Pescatore und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
für Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist unzulässig.
2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.