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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.10.1982 – C-240/81

ECLI:EU:C:1982:364

In der Rechtssache 240/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Senta Einberger, Schallstadt-Wolfenweiler,

gegen

Hauptzollamt Freiburg

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Zollunion im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, U. Everling und A. Chloros, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Durch rechtskräftiges..Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. Juli 1977 wurde die Klägerin im Ausgangsverfahren, Fräulein Senta Einberger, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war Fräulein Einberger in der Zeit vom Frühjahr bis Herbst 1974 mehrmals nach Basel in der Schweiz gefahren und hatte dort an die Eheleute Winiger insgesamt 280 Gramm Morphin in Einzelmengen von 30 bis 100 Gramm zu einem Preis von 150 bis 170 SF je Gramm verkauft. Das Morphin sei unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und von der Klägerin in die Schweiz verbracht worden.

Das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt Freiburg sah die Klägerin gemäß Artikel 57 Absatz 2 Zollgesetz als Einfuhrzollschuldnerin im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts genannten Betäubungsmittel an, da sie die unerlaubt eingeführten Waren nach Entstehung, aber vor Erlöschen der Zollschuld übernommen oder an sich gebracht habe und das sie habe wissen müssen, daß es sich um Zollgut gehandelt habe. Das HauptZollamt erließ daher gegen die Klägerin am 19. Januar 1978 einen Steuerbescheid über 10960,30 DM (5712 DM Zoll und 5248,30 DM Einfuhrumsatzsteuer).

Die Klägerin legte gegen den Steuerbescheid erfolglos Einspruch ein und erhob sodann Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.

2. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Juni 1981 folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ein Mitgliedstaat befugt, Zölle auf eingeschmuggelte und, wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Betäubungsmittel zu erheben?

3. In der Begründung des Vorlagebeschlusses weist das Finanzgericht darauf hin, daß der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 5. Februar 1981 für Recht erkannt habe: Seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ist ein Mitgliedstaat nicht mehr befugt, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel zu erheben; es bleibt ihm jedoch unbenommen, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen und alle vom Strafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen auch finanzieller Art zu verhängen.

Das Hauptzollamt habe geltend gemacht, dieses Urteil sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil das Morphin nicht vernichtet worden sei. Das Finanzgericht hält es jedoch für fraglich, ob erst die Vernichtung oder bereits das Einfuhroder Vertriebsverbot die Anwendbarkeit des Gemeinsamen Zolltarifs und damit das Entstehen einer Zollschuld ausschließe.

Nach Auffassung des Finanzgerichts kann die Begründung des Urteils des Gerichtshofes dahin verstanden werden, daß sich der Zolltarif nur auf die Einfuhr von Waren zu einer erlaubten Verwendung beziehe. Dann wäre auf die Einfuhr von Waren, die im Falle der Entdeckung der Beschlagnahme und Vernichtung unterlägen, kein Zoll zu erheben. Allerdings sei auch eine Deutung der Urteilsbegründung möglich, wonach die tatsächliche Vernichtung der Betäubungsmittel die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ausschließe oder nachträglich wegfallen lasse. Im Gemeinschaftsrecht fehle insoweit ein besonders geregelter Erlöschens- oder Ausschließungstatbestand. Falls die Zollpflicht nur entfalle, wenn Verbot und Vernichtung zusammenträfen, frage sich, ob das Verbringen aus dem Zollgebiet der Vernichtung gleichzustellen sei.

4. Der Vorlagebeschluß ist am 4. September 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Fräulein Senta Einberger, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Endriss, Freiburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Mit Beschluß vom 3. Februar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 221/81 und 240/81 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden.

Mit Beschluß vom 1. April 1982 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) der Klägerin im Ausgangsverfahren im Rahmen des Armenrechts eine Beihilfe bewilligt, um es ihr zu erleichtern, sich vertreten zu lassen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, ihm eine Darstellung der Rechtsvorschriften sowie der Praxis der Zollbehörden vorzulegen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten maßgeblich sind für

die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln, deren Gebrauch und Vertrieb in ihrem Hoheitsgebiet uneingeschränkt untersagt sind, und

die illegale Einfuhr von Erzeugnissen, deren Vertrieb in ihrem Hoheitsgebiet nicht grundsätzlich verboten ist, die aber dorthin eingeschmuggelt werden oder eingeschmuggelt worden sind.

Die von der Kommission bei den Mitgliedstaaten eingeholten Auskünfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In Belgien läßt die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln, deren Gebrauch und Vertrieb uneingeschränkt verboten sind, eine Zollschuld entstehen und führt zur Erhebung von Eingangsabgaben. Durch eine solche Einfuhr entsteht eine Zollschuld in Deutschland, in Irland und in den Niederlanden.

In Deutschland werden jedoch seit Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (a.a.O.) für entdeckte Betäubungsmittel im Falle der Vernichtung, die im übrigen vermutet wird, keine Eingangsabgaben erhoben. In Irland gilt die Zollschuld mit der Beschlagnahme und Vernichtung der illegal eingeführten Betäubungsmittel als erloschen. In den Niederlanden werden Eingangsabgaben erhoben, wenn die Betäubungsmittel verbraucht worden sind und die illegale Einfuhr nachgewiesen werden kann; im Falle der Beschlagnahme und Vernichtung werden keine Angaben erhoben.

In Italien entsteht durch die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Zollschuld, es sei denn, die Betäubungsmittel werden auf behördliche Veranlassung wieder ausgeführt oder vernichtet.

Die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln läßt keine Zollschuld entstehen in Griechenland und in Luxemburg, wo die entdeckten Betäubungsmittel beschlagnahmt und vernichtet werden. In Luxemburg entsteht jedoch eine Zollschuld, wenn die Betäubungsmittel verbraucht worden sind.

In Dänemark, in Frankreich und im Vereinigten Königreich schließlich führt die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht zur Erhebung von Abgaben. In Frankreich werden jedoch dann, wenn die illegal eingeführten Betäubungsmittel nicht von Amts wegen vernichtet, sondern z. B. an zugelassene Laboratorien veräußert werden, die Abgaben anläßlich dieser Veräußerung erhoben, unabhängig davon, ob die Betäubungsmittel durch den unbefugten Einführer weiterverkauft, verbraucht oder wiederausgeführt worden sind.

Die illegale Einfuhr von Erzeugnissen, deren Vertrieb nicht grundsätzlich verboten ist, läßt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands eine Zollschuld entstehen; in Griechenland werden die illegal eingeführten Waren eingezogen.

In Dänemark werden jedoch Eingangsabgaben dann nicht erhoben, wenn der Abgabenpflichtige nicht bekannt ist und die Erzeugnisse vernichtet oder verkauft werden.

In Irland werden die Eingangsabgaben als abgegolten angesehen, wenn das eingeschmuggelte Erzeugnis dem Betroffenen gegen Zahlung eines in einem Vergleich festgesetzten Betrags überlassen wird oder wenn das Erzeugnis beschlagnahmt und anschließend veräußert wird; dagegen gilt die Zollschuld im Falle der Vernichtung von Amts wegen oder der Wiederausfuhr als erloschen.

In Luxemburg werden eingeschmuggelte Erzeugnisse grundsätzlich eingezogen und verkauft. Die Eingangsabgaben werden erhoben, wenn der Verkauf zum Verbrauch im Inland erfolgt; die Eingangsabgaben werden auch erhoben, wenn die betreffenden Erzeugnisse verbraucht worden sind.

Im Vereinigten Königreich werden die Abgaben im Falle der Beschlagnahme nicht erhoben, es sei denn, die betreffenden Erzeugnisse werden dem Einführer zurückgegeben oder von Amts wegen verkauft. Dagegen werden die Abgaben im Falle des Verkaufs oder der Wiederausfuhr durch den Einführer erhoben.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Fräulein Einberger, Beklagte im Ausgangsverfahren, macht geltend, der entscheidende Anhaltspunkt zur Beantwortung der Vorlagefrage finde sich in Randnummer 11 des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385); danach könne ein Wertzoll nicht auf Waren erhoben werden, die nach ihrer Natur in keinem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden dürften, sondern von den zuständigen Behörden nach ihrer Entdeckung zu beschlagnahmen und aus dem Verkehr zu ziehen seien.

Hierdurch sei klargestellt, daß es im Falle der Einfuhr von Betäubungsmitteln, deren Vertrieb verboten sei, bereits au einem Erhebungstatbestand fehle. Die Annahme, daß zunächst ein Zollpflichtiger Tatbestand gegeben sei, der erst später unter bestimmten Voraussetzungen entfalle, sei somit unrichtig.

Nach Auffassung der Beklagten im Ausgangsverfahren kann die Frage, ob Zoll erhoben werden könne oder nicht, nicht dem Zufall der Entdeckung und/oder der Vernichtung und/oder der Ausfuhr der Ware überlassen bleiben. Für den Entstehungstatbestand eines Zolls könne es auf diese Umstände nicht ankommen.

Auch nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt es nach dem Urteil in der Rechtssache Horvath (a. a. O.) für die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidend darauf an, ob es sich um Waren handele, die ihrer Natur nach in den Verkehr gebracht werden dürften. Im Falle von Betäubungsmitteln wie Heroin und Kokain seien jedoch Einfuhr und Vertrieb in allen Mitgliedstaaten verboten. Das Merkmal, daß diese Erzeugnisse beschlagnahmt und aus dem Verkehr gezogen werden müßten, stelle lediglich die Rechtsfolge des Verbots dar, sie in den Verkehr zu bringen.

Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß die übrigen Erwägungen, die der Gerichtshof für den Fall eingeschmuggelter und nach ihrer Entdeckung vernichteter Betäubungsmittel anstelle, auch für den Fall zuträfen, daß eine Vernichtung umständehalber nicht in Betracht komme.

Ferner verweist die Kommission besonders auf die Begründungserwägungen der Richtlinie 79/623 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) und betont den im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter der Eingangsund Ausfuhrabgaben. Im übrigen entstehe nach Artikel 2 dieser Richtlinie eine Zollschuld im Normalfall der Zollabfertigung und in abschließend aufgezählten Fällen des Verstoßes gegen Zollvorschriften im engen Sinn wie etwa beim Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die zollamtlichen Erfassungen oder in dem Fall, daß eine in vorübergehender Verwahrung befindliche Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde. Dagegen sehe die Richtlinie die Entstehung einer Zollschuld im Falle eines absoluten Einfuhrverbots nicht vor.

Sonach schlägt die Kommission vor, die erste Frage zu bejahen. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß ihre Untersuchung sich auf den Fall von Betäubungsmitteln beschränke, die überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Die von der Kommission gezogene Schlußfolgerung besage daher nichts darüber, wie zu entscheiden wäre, wenn allgemein eine Ware entgegen einem Einfuhrverbot eingeführt werde wie etwa im Falle der Einfuhr einer Handfeuerwaffe im Reisegepäck.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 25. Mai 1982 haben Fräulein Einberger, die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Endriss, Freiburg, der Regierung der Französischen Republik, für die Zwecke der mündlichen Verhandlung vertreten durch Herrn Alexandre Carnelutti, Secrétaire des affaires étrangères, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, unterstützt von Frau Ursula Baumann, Sachverständige beim Dienst der Zollunion der Kommission, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 16. Juni 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf eingeschmuggelte Betäubungsmittel zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Im Ausgangsverfahren geht es um die Festsetzung der Eingangsabgaben für mehrere Einzelmengen Morphin, die illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden waren und später unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Klägerin im Ausgangsverfahren in der Schweiz verkauft wurden. Die Klägerin wurde dafür von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3 Das Finanzgericht hat sich die Frage gestellt, ob das Morphin nach Gemeinschaftsrecht zollpflichtig ist. Es weist hierzu auf die Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 (Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. 1981, 385) hin, wonach ein Mitgliedstaat seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr befugt ist, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel zu erheben, es ihm jedoch unbenommen bleibt, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen.

4 Zum Sachverhalt stellt das Finanzgericht fest, Morphin werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt; die von der Klägerin im Ausgangsverfahren verkauften Mengen dieses Erzeugnisses seien in das deutsche Hoheitsgebiet eingeschmuggelt und dann illegal in ein drittes Land wieder ausgeführt worden. Unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes fragt sich das Finanzgericht, ob nicht die Erhebung von Zöllen eher durch das Verbot der Einfuhr und des Vertriebes als durch die Vernichtung der Betäubungsmittel ausgeschlossen werde und ob man unter diesen Umständen nicht zu der Schlußfolgerung gelangen müsse, daß überhaupt keine Zollschuld entstehe.. Nur wenn der Gerichtshof diese Schlußfolgerung nicht billige, stelle sich die Frage, ob das Verbringen aus dem Zollgebiet der Vernichtung der illegalen Betäubungsmittel gleichzustellen sei.

5 Aufgrund dieser Überlegungen hat das innerstaatliche Gericht die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ein Mitgliedstaat befugt, Zölle auf eingeschmuggelte und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Betäubungsmittel zu erheben?

6 Das vorlegende Gericht führt zutreffend aus, daß als Vorfrage zu prüfen ist, ob das Einschmuggeln von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die Gegenstand des illegalen Handels mit diesen Erzeugnissen sind, zum Entstehen einer Zollschuld führt. Der Gerichtshof wird zunächst diese Frage prüfen.

7 So gestellt betrifft diese Frage nicht das Problem der illegalen Einfuhr von Erzeugnissen im allgemeinen, sondern das der illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln.

8 Wie der Gerichtshof in seinem bereits genannten Urteil vom 5. Februar 1981 ausgeführt hat, weisen Betäubungsmittel wie Morphin, Heroin und Kokain insoweit besondere Merkmale auf, als ihre Schädlichkeit allgemein anerkannt ist und ihre Einfuhr sowie ihr Vertrieb in allen Mitgliedstaaten verboten sind, wobei lediglich ein streng überwachter und beschränkter Handel ausgenommen ist, der der erlaubten Verwendung zu pharmazeutischen und medizinischen Zwecken dient.

9 Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1973 II, S. 1353), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind. In der Präambel dieses Übereinkommens stellen die Vertragsparteien fest, daß die Rauschgiftsucht für den einzelnen voller Übel und für die Menschheit sozial und wirtschaftlich gefährlich sei; eingedenk ihrer Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen, erkennen sie gleichzeitig an, daß die medizinische Verwendung von Suchtstoffen zur Linderung von Schmerzen und Leiden weiterhin unerläßlich ist und daß hinreichend Vorsorge getroffen werden muß, damit Suchtstoffe für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Nach Artikel 4 des Einheits-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

10 Daraus folgt, daß die Betäubungsmittel, die sich nicht auf von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebswegen zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke befinden, zwangsläufig einem vollständigen Einfuhr- und Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen.

11 In der Praxis werden derartige Betäubungsmittel nach ihrer Entdeckung aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften für Betäubungsmittel sogleich beschlagnahmt und vernichtet; eine Ausnahme gilt nur in einigen seltenen Fällen, in denen das beschlagnahmte Erzeugnis sich für eine medizinische oder wissenschaftliche Verwendung eignet und in denen es in den überwachten Vertrieb eingeführt und damit zollpflichtig wird.

12 Dagegen sind die Betäubungsmittel, die sich im illegalen Handel befinden, nicht zollpflichtig, wenn sie in der Illegalität verbleiben, unabhängig davon, ob sie entdeckt und vernichtet werden oder ob sie der Wachsamkeit der Behörden entgehen.

13 Eine Zollschuld kann nämlich bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht in den Handel gebracht und der Wirtschaft der Gemeinschaft zugeführt werden können, nicht entstehen. Die in Artikel 3 Buchstabe b EWG-Vertrag vorgesehene Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgte im Hinblick auf die Ziele der Gemeinschaft nach Artikel 2 und unter Berücksichtigung der Leitlinien, die Artikel 29 für die Verwaltung der Zollunion aufstellt. Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, stehen zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung.

14 Diese Auffassung wird durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren und der Richtlinie 79/623 des Rates vom 25. Juli 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) bestätigt. In den Begründungserwägungen zu dieser Richtlinie wird ausdrücklich erklärt, daß der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Charakters der Eingangsabgaben und der Umstände, unter denen die eingangsabgabenpflichtigen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft übergehen, festgelegt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die sich im illegalen Handel befinden, keine Zollschuld entstehen, da diese Mittel nach ihrer Entdeckung — statt in den freien Verkehr gebracht zu werden — sogleich beschlagnahmt und vernichtet werden müssen.

15 Im übrigen wäre es nicht gerechtfertigt, hierbei einen Unterschied zu machen zwischen Betäubungsmitteln, die nicht entdeckt werden, und solchen, die unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet werden, da bei einer solchen Unterscheidung die Erhebung der Zölle von dem Zufall der Entdeckung abhinge.

16 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln entsteht, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.

17 Diese Feststellung berührt in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Verstöße gegen ihre Betäubungsmittelvorschriften durch angemessene Sanktionen zu verfolgen, und zwar mit allen Rechtsfolgen auch finanzieller Art, die sich daraus ergeben.

18 Angesichts dieser Antwort sind die anderen von dem vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen gegenstandslos.

Kosten

19 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 16. Juni 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Es entsteht keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.