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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-13/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:376

In den verbundenen Rechtssachen 13 bis 28/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Rennes in den bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

José Arantzamendi-Osa, Ondarroa, Spanien, und andere

gegen

Staatsanwalt und Generalstaatsanwalt

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen des Rates zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Durch verschiedene Urteile des Tribunal de grande instance Lorient und des Tribunal de grande instance Quimper wurden Herr Arantzamendi-Osa und einige andere spanische Fischer wegen Fischereivergehen verurteilt. Sie waren in der zwischen der zwölften und zweihundertsten Meile vor der Küste liegenden französischen Wirtschaftszone beim Fischen ohne die Fanglizenz überrascht worden, die nach der für Schiffe unter spanischer Flagge geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgeschrieben ist.

Die Angeklagten legten Berufung zur Cour d'appel Rennes ein und machten geltend, die betreffende Gemeinschaftsregelung sei wegen Verstoßes gegen ältere völkerrechtliche Verpflichtungen ungültig.

Mit mehreren Urteilen vom 3. Dezember 1981 hat die Cour d'appel Rennes das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Frage ausgesetzt, ob die Verordnungen des Rates der Gemeinschaften zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge, soweit sie die Ausübung der Fischerei durch spanische Staatsangehörige in der durch das Dekret Nr. 77-130 vom 11. Februar 1977 geschaffenen französischen Wirtschaftszone von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht haben, im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.

2. Die in den vorliegenden Rechtssachen einschlägigen in Verordnungen und Abkommen enthaltenen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Gemäß der Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 (ABl. C 105, 1981, S. 1) haben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre jeweilige Fischereizone mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Meilen vor ihren Küsten an der Nordsee und am Nordatlantik ausgedehnt.

So wurde für Frankreich durch das aufgrund des Gesetzes Nr. 76-655 vom 16. Juli 1976 erlassene Dekret Nr. 77-130 vom 11. Februar 1977 vor den Nordsee-, Ärmelkanal- und Atlantikküsten des Hoheitsgebiets der Französischen Republik eine Wirtschaftszone geschaffen, die sich von der Außenlinie der Küstengewässer bis 188 Seemeilen jenseits dieser Linie erstreckt und von der französisch-belgischen bis zur französisch-spanischen Grenze reicht.

Artikel 2 dieses Dekrets lautet:

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften ist es ausländischen Schiffen innerhalb der oben genannten Wirtschaftszone gemäß dem Gesetz vom 1. März 1978 in der jeweiligen neuesten Fassung verboten zu fischen.

Abweichend hiervon können bestimmten ausländischen Schiffen jedoch unter den Voraussetzungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, in internationalen Verträgen und im innerstaatlichen französischen Recht vorgesehen sind, Fanglizenzen ausgestellt werden.

In Artikel 3 sind die anwendbaren Sanktionen festgelegt.

b) Seit der Ausdehnung der Fischereizonen der Mitgliedstaaten auf 200 Meilen unterliegt die Nutzung der Fischbestände in diesen Gebieten durch Fischereifahrzeugen dritter Länder in bezug auf jedes der betroffenen Länder Maßnahmen der Gemeinschaft, die ursprünglich für die Zeit bis zum Abschluß von Rahmenabkommen über die Fischerei zwischen der Gemeinschaft und den genannten Drittländern als Übergangsmaßnahmen getroffen wurden.

Im Hinblick auf den jeweiligen Zeitpunkt der Ereignisse in jeder der vorliegenden Rechtssachen findet sich die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung

für die Rechtssache 23/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 14. Januar 1980) in der Verordnung Nr. 1177/79 des Rates vom 12. Juni 1979 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1979 (ABl. L 151, S. 1); die Geltungsdauer der nach dieser Verordnung erteilten Fischerei-Lizenzen wurde durch die Verordnung Nr. 2897/79 vom 18. Dezember 1979 (ABl. L 362, S. 2) bis zum 31. Januar 1980 verlängert;

für die Rechtssachen 14/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 4. April 1980), 15/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 17. April 1980), 18/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 3. Juni 1980), 19/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 6. Mai 1980), 20/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 15. März 1980), 21/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 30. Mai 1980), 25, 26 und 27/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 17. Mai 1980) in der Verordnung Nr. 541/80 des Rates vom 3. März 1980 zur Feststellung von Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge (ABl. L 60, S. 1);

für die Rechtssachen 16 und 24/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 5. Januar 1981), 17/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 16. August 1980) und 22/82 (Zeitpunkt der Ereignisse: 2. August 1980) in der Verordnung Nr. 1719/80 des Rates vom 30. Juni 1980 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1980 (ABl. L 168, S. 27); was die Rechtssachen 16 und 24/82 betrifft, so wurde die Geltungsdauer der nach dieser Verordnung erteilten Lizenzen durch die Verordnung Nr. 3305/80 vom 17. Dezember 1980 (ABl. L 344. S. 33) bis zum 31. Januar 1981 verlängert.

In all diesen Verordnungen wird die Ausübung der Fischerei davon abhängig gemacht, daß eine im Namen der Gemeinschaft von der Kommission ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird; die für den fraglichen Zeitraum gestatteten Fangquoten und die Anzahl der Lizenzen, die an Schiffe unter spanischer Flagge erteilt werden können, sind im Anhang festgelegt. Die Verordnungen enthalten außerdem eine Reihe von Verpflichtungen, die die Lizenzinhaber einhalten müssen.

In der Zeit vom 1. Februar bis zum 4. März 1981, in der sich die Ereignisse in den Rechtssachen 13/82 (2. Februar, 1981) und 28/82 (14. Februar 1981) abspielten, gab es keine Gemeinschaftsverordnung über die Lizenzerteilung an spanische Schiffe.

c) Das zwischen der EWG und Spanien geschlossene Fischereiabkommen wurde am 23. September 1978 paraphiert, am 15. April 1980 unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung Nr. 3062/80 des Rates vom 25. November 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens (ABl. L 322, S. 3) genehmigt. Nachdem in Spanien das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen war, trat es am 22. Mai 1981 in Kraft (ABl. L 204, 1981, S. 34).

Nach.Artikel 12 wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vom Tag seiner Unterzeichnung, dem 15. April 1980, an vorläufig angewendet.

Die Artikel 1 Absatz 1, 2, 3 und 4 des Abkommens lauten:

Artikel 1(1)Zweck dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln für alle Bedingungen der Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge beider Parteien in den der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizonen festzulegen....

Artikel 2Jede Partei gewährt den Fischereifahrzeugen der anderen Partei nach Maßgabe der folgenden Artikel Zugang zu der ihrer Gerichtbarkeit unterliegenden Fischereizone.

Artikel 3(1)Jede Partei bestimmt jährlich für die ihrer Gerichtbarkeit unterliegende Fischereizone vorbehaltlich etwaiger notwendiger Änderungen infolge unvorhersehbarer Umstände und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätzea)das Gesamtvolumen der zulässigen Fänge aus Einzelbeständen oder Gruppen von Beständen, wobei sie die jeweils sichersten wissenschaftlichen Daten, den Zusammenhang der Bestände untereinander, die Arbeit der einschlägigen internationalen Organisationen und alle sonstigen sachdienlichen Faktoren berücksichtigt;b)nach angemessenen gegenseitigen Konsultationen das Volumen der den Fischereifahrzeugen der anderen Partei zugestandenen Fänge sowie die Zonen, in denen diese Fänge getätigt werden dürfen. Beide Parteien setzen sich zum Ziel, ein befriedigendes Gleichgewicht der Fangmöglichkeiten jeder Partei in der der Gerichtbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizone herzustellen.Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten berücksichtigen beide Parteieni)die Zweckmäßigkeit, die herkömmlichen Merkmale der Fischereitätigkeit in den Küstengrenzzonen zu erhalten;¡i)die Notwendigkeit, etwaige Schwierigkeiten einer Partei, deren Fangmöglichkeiten im Laufe der Herstellung des vorerwähnten Gleichgewichts eingeschränkt werden, so gering wie möglich zu halten;iii)alle sonstigen sachdienlichen Faktoren.(2)Jede Partei kann zur Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Meeresschätze in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone alle sonstigen Maßnahmen treffen. Die im Anschluß an die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten der anderen Partei getroffenen Maßnahmen dürfen die tatsächliche Ausübung der Fischerei nicht in Frage stellen.

Artikel 4Jede Partei kann beschließen, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone durch Fischereifahrzeuge der anderen Partei lizenzpflichtig ist.Die zuständigen Behörden jeder Partei teilen der anderen Partei den Namen, die Registriernummer und die sonstigen zweckdienlichen Merkmale der Fischereifahrzeuge mit, für welche die Fanggenehmigung für die Fischereizone der anderen Partei beantragt wird. Diese Bestimmung gilt auch für jedes Seefahrzeug, das einem Fischereifahrzeug bei der Durchführung von Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des betreffenden Seefahrzeugs hilft oder beisteht. Die zweite Partei erteilt Lizenzen in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zugestandenen Fangmöglichkeiten.

d) Bei den älteren völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Angeklagten im Ausgangsverfahren vor dem nationalen Gericht geltend gemacht haben, handelt es sich vor allem um die folgenden Übereinkommen, denen Frankreich und Spanien beigetreten sind :

das Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964 (U.N. Treaty Series Bd. 581, S. 57, Nr. 8432) und das in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 des Londoner Übereinkommens über die nachbarlichen Vereinbarungen geschlossene französisch-spanische Abkommen vom 20. März 1967 sowie

das Genfer Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See vom 29. April 1958 (U.N. Treaty Series Bd. 559, S. 285, Nr. 8164).

3. Die Vorlagenurteile der Cour d'appel Rennes vom 3. Dezember 1981 sind am 14. Januar 1982 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Direktor für juristische Angelegenheiten im Außenministerium Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor in seinem Juristischen Dienst Daniel Vignes als Bevollmächtigten im Beistand der Verwaltungsrätin in diesem Dienst Moyra Sims' und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten.

Mit Beschluß vom 20. Januar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 13 bis 28/82 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Beschluß vom 29. Juni 1982 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die französische Regierung trägt vor, in den Rechtssachen 14 bis 27/82 sei die Sach- und Rechtslage die gleiche wie in den Rechtssachen 180 und 266/80 (Crujeiras Tome und Yurrita), in denen der Gerichtshof mit Urteil vom 8. Dezember 1981 (Slg. 1981, 2997) entschieden habe, daß sich die Übergangsregelung, die die Gemeinschaft nach ihren eigenen Vorschriften getroffen hat, in den Rahmen der Beziehungen einfügt, die die Gemeinschaft und Spanien mit dem Ziel aufgenommen haben, die mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und mit der Ausdehnung der ausschließlichen Fischereizonen verbundenen Probleme zu lösen und sicherzustellen, daß die Fischer der anderen Partei zu den solchen Maßnahmen unterliegenden Gewässern Zugang haben. Durch diese Beziehungen wurde die vorher für diese Zone geltende Regelung ersetzt (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). Der Gerichtshof brauche diese Rechtsprechung nur zu bestätigen und folglich festzustellen, daß hinsichtlich der Rechtssachen 14 bis 27/82 die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben habe, was der Gültigkeit der in Rede stehenden Verordnungen entgegenstehen könnte, und daß diese Verordnungen spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden könnten.

Zu den Rechtssachen 13 und 28/82, deren Sachverhalt in einen Zeitraum fällt, in dem es keine Verordnung über die Erteilung von Lizenzen an spanische Fischer gab, erklärt die französische Regierung, in der fünften Begründungserwägung der Verordnung, Nr. 554/81 des Rates vom 27. Februar 1981 (ABl. L 57, S. 1) heiße es, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit durch spanische Schiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EWG) Nr. 3305/80 für die Zeit vom 1. bis 31 Januar 1981 gestattet worden [war], daß jedoch seit dem 1. Februar 1981 ... die Fischereitätigkeit unterbrochen [ist]. Diese Tätigkeit habe also erst mit Inkrafttreten der erwähnten Verordnung Nr. 554/81 rechtmäßig wieder aufgenommen werden können.

In diesem Zusammenhang verweist die französische Regierung außerdem auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 137/81, in der es um dasselbe Problem gehe.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften weist zunächst darauf hin, daß sich die Ereignisse in den vorliegenden Rechtssachen zwischen dem 14. Januar 1980 und dem 14. Februar 1981, das heißt in einem Zeitraum abgespielt hätten, der kurz vor der Unterzeichnung des Fischereiabkommens zwischen der EWG und Spanien begonnen und während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens geendet habe.

Der Rat habe bereits in der Vergangenheit ausgeführt, daß sich die spanischen Fischer gegenüber der Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsverordnungen nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen berufen könnten. Denn die enge Zusammenarbeit der spanischen Behörden mit der Gemeinschaft während der Zeit, in der das Abkommen ausgehandelt worden sei, habe deutlich gemacht, daß ein stillschweigendes Einverständnis bestanden habe; die Tatsache der Unterzeichnung zeige, daß die neuen gegenseitigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien auf dem Gebiet der Fischerei ausdrücklich akzeptiert worden seien. In bezug auf die Rechtssachen 14 bis 27/82 schlägt der Rat deshalb die gleiche Lösung wie in dem erwähnten Urteil vom 8. Dezember 1981 vor.

Zu dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981, in dem sich die Ereignisse in den Rechtssachen 13 und 28/82 abgespielt haben, macht der Rat unter Bezugnahme auf seine Erklärungen in der Rechtssache 137/81 geltend, die Gemeinschaftsregelung habe keine Möglichkeit einer Lizenzerteilung an spanische Fischer vorgesehen, weil die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien seinerzeit unterbrochen gewesen seien. Diese Unterbrechung habe jedoch keine Liberalisierung des Fischfangs zur Folge gehabt, denn die französische Gesetzgebung untersage ausdrücklich den Fischfang in den Hoheitsgewässern und in der Wirtschaftszone, wenn keine Erlaubnis im Rahmen der Gemeinschaft erteilt worden sei.

Wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Gemeinschaft und Spanien über die Anzahl der Lizenzen und über den Umfang der Fangquoten habe weder im Dezember 1980 noch im Januar 1981 die Regelung für 1981 erlassen werden können. In diesem Zusammenhang verweist der Rat auf eine Verbalnote der Kommission an die Vertretung Spaniens bei den Gemeinschaften vom 23. Dezember 1980, in der die Kommission die Notwendigkeit unterstrichen habe, die gegenseitigen Konsultationen so frühzeitig abzuschließen, daß eine Verordnung zur Durchführung der Konsultationsergebnisse noch vor dem 1. Februar 1981 erlassen werden könne, um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit spanischer Schiffe in der Fischereizone der Gemeinschaft zu vermeiden. Nachdem die Konsultationen schließlich am 17. Februar 1981 beendet worden seien, sei dann die Verordnung Nr. 554/81 erlassen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlägt hinsichtlich der Rechtssachen 14 bis 27/82 ebenfalls vor, der Gerichtshof möge auf die Antwort zurückgreifen, die er in dem erwähnten Urteil vom 8. Dezember 1981 in den Rechtssacen 180 und 266/80 formuliert habe.

Diese Lösung — die auf der Rechtsansicht beruhe, daß die zuvor für die Fischereizonen geltende Regelung durch die aus den neuen Beziehungen zwischen Spanien und der Gemeinschaft hervorgegangene Übergangsregelung ersetzt worden sei, um der Entwicklung des Völkerrechts Rechnung zu tragen — könne auf die Rechtssachen 13 und 28/82 in vollem Umfang übertragen werden. Die vom Gerichtshof festgestellte Ersetzung der alten Regelung durch die neue rechtfertige es auch, daß den spanischen Schiffen zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 der Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft verboten worden sei.

Die neuen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien hätten in der Ausarbeitung und Anwendung eines Fischereirahmenabkommens ihren Niederschlag gefunden, und sie hätten gemäß den Regeln des neuen Seerechts insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Befugnis jeder Partei beinhaltet, Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der sich 200 Meilen weit erstreckenden ausschließlichen Fischereizone zu ergreifen. Die für die spanischen Fischer bestehende Lizenzpflicht oder das gegen sie vorübergehend verhängte Fangverbot gehöre somit zu den Ausübungsmodalitäten der allgemeinen Befugnis der Gemeinschaft in ihrer ausschließlichen Fischereizone. In diesem Zusammenhang erklärt die Kommision weiterhin, in keiner Bestimmung des Entwurfs einer Konvention, der von der Dritten Seerechtskonferenz erarbeitet worden sei und in dem das neue Gewohnheitsrecht seinen Niederschlag gefunden habe, sei die Fortgeltung oder Anerkennung historischer Fischereirechte oder traditioneller Fangpraktiken der Angehörigen anderer Staaten innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone geregelt.

Im Hinblick auf das seit dem 15. April 1980 vorläufig angewendete Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien meint die Kommission, die Gemeinschaft habe die Fischereitätigkeit spanischer Schiffe so lange verbieten dürfen, als die spanischen Behörden den vorgeschlagenen Bedingungen nicht zugestimmt hätten. Mit Verbalnoten vom 23. Dezember 1980 und vom 30. Januar 1981 habe die Kommission die spanische Delegation auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Konsultationen über, die Fischereiregelung für 1981 rechtzeitig abzuschließen, und nachdem die Konsultationen von der spanischen Delegation unterbrochen worden seien, habe sie diese außerdem davon unterrichtet, daß die spanischen Schiffe mit Wirkung vom 31. Januar 1981 ihre Fischereitätigkeit einstweilig einstellen müßten. Für die Unterbrechung der Konsultationen und daher auch der Lizenzerteilung sei deshalb Spanien verantwortlich.

Da die Gemeinschaft die Befugnis habe, in sämtlichen Meeresgewässern, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterlägen, Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu ergreifen, könnten nicht nur die Gemeinschaftsverordnungen, um die es in den vorliegenden Rechtssachen gehe, sondern auch das Verbot jeder Fischereitätigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis zum 3. März 1981 spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 16. September 1982 haben die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Attaché im Außenministerium Bernard Botte als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor in seinem Juristischen Dienst Daniel Vignes als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die cour d'appel Rennes hat mit Urteilen vom 3. Dezember 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Gemeinschaftsverordnungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereibestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge, soweit durch sie die Ausübung der Fischerei durch spanische Staatsangehörige in der durch das französische Dekret Nr. 77-130 vom 11. Februar 1977 (Journal Officiel de la République française vom 12.2.1977, S. 864) geschaffenen Wirtschaftszone von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen von Strafverfahren gegen einige Kapitäne in Spanien registrierter Fischereifahrzeuge, die vom Tribunal de grande instance Lorient und vom Tribunal de grande instance Quimper zu Geldstrafen verurteilt worden waren, weil sie in den Gewässern der französischen Wirtschaftszone ohne Fanglizenz gefischt hatten.

3 Die Angeklagten im Ausgangsverfahren wurden zwischen dem 14. Januar 1980 und dem 14. Februar 1981 in der zwischen der zwölften und zweihundertsten Seemeile vor der Basislinie liegenden Zone beim Fischen überrascht.

4 Die Gerichte von Lorient und von Quimper haben die Angeklagten mit der Begründung verurteilt, sie hätten nicht die nach den Gemeinschaftsverordnungen erforderliche Lizenz vorlegen können und sich unter diesen Umständen mit ihrer Fischereitätigkeit eines Vergehens nach den französischen Strafvorschriften schuldig gemacht.

5 Vor der Cour d'appel haben die Angeklagten geltend gemacht, die Gemeinschaftsverordnungen, nach denen die Ausübung des Fischfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge vom Besitz einer Lizenz abhängig gemacht werde, seien ungültig, da ihre Fischereirechte durch ältere, von Frankreich und Spanien wechselseitig eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen anerkannt würden.

6 Für das Jahr 1980 hat der Rat zunächst durch die Verordnung Nr. 2897/79 vom 18. Dezember 1979 (ABl. L 362, S. 2) die Geltungsdauer der Fischerei-Lizenzen bis zum 31. Januar 1980 verlängert, die gemäß der Verordnung Nr. 1177/79 des Rates vom 12. Juni 1979 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1979 (ABl. L 151, S. 1) erteilt worden waren. Neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gegenüber spanischen Schiffen wurden für 1980 durch die Ratsverordnungen Nrn. 541/80 und 1719/80 vom 3. März 1980 bzw. 30. Juni 1980 (ABl. L 60, S. 1 und L 168, S. 27) festgelegt.

7 Für das Jahr 1981 hat der Rat zunächst durch die Verordnung Nr. 3305/80 vom 17. Dezember 1980 (ABl. L 344, S. 33) die Geltungsdauer der aufgrund der Verordnung Nr. 1719/80 erteilten Fischerei-Lizenzen für spanische Schiffe bis zum 31. Januar 1981 verlängert. Mit der Verordnung Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 (ABl. L 57, S. 1) wurden für die Zeit bis zum 31. Mai 1981 neue Erhaltungs- und Bewirtschaftsungsmaßnahmen gegenüber spanischen Schiffen festgelegt; diese Verordnung trat am 4. März 1981 in Kraft.

8 Die genannten Verordnungen gehören zu einer Reihe von Ratsverordnungen, mit denen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens vom 15. April 1980 (ABl. L 263, S. 1) jeweils kurzfristige Übergangsmaßnahmen getroffen und für die spanischen Fischer Fangquoten vorgeschrieben wurden.

9 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1981 (Rechtssachen 180 und 266/80, Crujeiras Tome und Yurrita, Slg. 1981, 2997) entschieden, daß sich diese von der Gemeinschaft getroffene Übergangsregelung in den Rahmen der Beziehungen einfügt, die die Gemeinschaft und Spanien mit dem Ziel aufgenommen haben, die mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und mit der Ausdehnung der ausschließlichen Fischereizonen verbundenen Probleme zu lösen und sicherzustellen, daß die Fischer der anderen Partei zu den solchen Maßnahmen unterliegenden Gewässern Zugang haben. Er hat weiter festgestellt, daß durch diese Beziehungen die vorher für diese Zone geltende Regelung ersetzt wurde, um der allgemeinen Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Hochseefischerei und dem immer dringlicher werdenden Bedürfnis der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres Rechnung zu tragen.

10 Die streitigen Verordnungen bildeten folglich einen Teil der schrittweisen Begründung neuer gegenseitiger Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien auf dem Gebiet der Seefischerei, die an die Stelle der zuvor geltenden Regelung für die Hochseefischerei traten. Die spanischen Fischer können sich daher für den Fall, daß zwischen beiden Gruppen von Bestimmungen ein Widerspruch besteht, gegenüber der Geltung der Übergangsverordnungen der Gemeinschaft nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Frankreich und Spanien berufen.

11 Die Prüfung der vorgelegten Frage hat somit nichts ergeben, was der Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1177/79, 2897/79, 541/80, 1719/80, 3305/80 und 554/81 entgegenstehen könnte. Diese Verordnungen können spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.

Kosten

12 Die Auslagen der französischen Regierung sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil der bei dem.nationalen Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Rennes mit Urteilen vom 3. Dezember 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Ratsverordnungen Nr. 1177/79 vom 12. Juni 1979 (ABI. L 151, S. 1), Nr. 2897/79 vom 18. Dezember 1979 (ABl. L 362, S. 2), Nr. 541/80 vom 3. März 1980 (ABl. L 60, S. 1), Nr. 1719/80 vom 30. Juni 1980 (ABl. L 168, S. 27), Nr. 3305/80 vom 17. Dezember 1980 (ABl. L 344, S. 33) und Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 (ABl. L 57, S. 1) entgegenstehen könnte. Diese Verordnungen können spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.