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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-265/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:374
In der Rechtssache 265/81
Antonio Giannini, Bediensteter auf Zeit, wohnhaft in Céroux-Mousty, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der aufgrund der internen Stellenausschreibung KOM/663/79 erfolgten Ernennung von Herrn L. Casella und ordnungsgemäßer Wiederaufnahme des Einstellungsverfahrens für die in Rede stehende Planstelle
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozes
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Antonio Giannini, der Beamter im Finanzministerium der Italienischen Republik war, wurde von seiner Regierung mit Wirkung vom 2. Februar 1976 als nationaler Sachverständiger zu einer Dienststelle der Kommission, nämlich dem Dienst Verwaltung der Zollunion (Gestion de l'Union douanière, GUD) 1 abgeordnet. Er wurde in dieser Eigenschaft in der GUD — Verwaltung des Gemeinsamen Zolltarifs — und der GUD 4 — Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen — eingesetzt. Im Juli 1977 wurde Herr Giannini der von dem Sonderbevollmächtigten der Gemeinschaften für die Textilverhandlungen geleiteten task-force zugeteilt.
Im Jahr 1978 wurde dem Dienst Verwaltung der Zollunion eine der im Zusatzhaushalt Nr. 1/78 im Rahmen der Antikrisenmaßnahmen Stahl und Textil vorgesehenen, auf Zeit eingerichteten Planstellen der Laufbahn A 5/A 4 zugeteilt. Für diese Planstelle wurde Herr Giannini mit einem unbefristeten Vertrag vom 18. Juli 1978 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt. In dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag wurde er darauf hingewiesen, daß er zur Besetzung einer Planstelle eingestellt werde, die von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ auf Zeit eingerichtet worden sei; eine Übernahme in das Beamtenverhältnis könne somit auf dieser Stelle nicht erfolgen.
2. Im Jahr 1979 ersuchte der Dienst der Zollunion die Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung) um Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/663/79 für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5, die im Sonderdienst UD 4 Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen aufgrund der Übertragung einer Planstelle frei war. Diese Stellenausschreibung wurde erst veröffentlicht, nachdem der Generaldirektion IX zugesichert worden war, daß es nicht gehe, durch die genannte Übertragung die Verbeamtung eines im Rahmen der Antikrisenmaßnahmen Stahl und Textil eingestellten Bediensteten auf Zeit zu erreichen“.
Aus der Stellenausschreibung ging hervor, daß die zu besetzende Stelle eine Referenten- und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Zolltarif-technischen Verwaltung der Textilabkommen betraf. Unter der Überschrift Geforderte Voraussetzungen hieß es :
— Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;
— Sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Textilabkommen, insbesondere der Vorschriften über die Einordnung der Textilien in die einzelnen Kategorien;
— Sehr gute Kenntnisse des Zolltarifschemas für Textilien;
— Gründliche einschlägige Erfahrung.
Drei Beamte, darunter Herr Casella, bewarben sich gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts um diesen Posten. Nach dieser Vorschrift ist die Verwaltung verpflichtet, zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen. Herr Giannini konnte sich bei diesem Stand des Verfahrens als Bediensteter auf Zeit nicht um diese Stelle bewerben.
Die drei Bewerbungen wurden dem Generaldirektor und Leiter des Dienstes der Zollunion zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser lehnte sie in einem Schreiben an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung vom 6. Februar 1980 ab, wobei er im übrigen die Verdienste der Bewerber hervorhob, jedoch die Auffassung vertrat, daß sie nicht die besonderen Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllten. So meinte der Verfasser des Schreibens in bezug auf Herrn Casella:
Er scheint mir für die freie Planstelle nicht der ideale Bewerber zu sein, denwir im dienstlichen Interesse einstellen sollten. Obgleich er viele Jahre in der Abteilung UD 1 in Tarifangelegenheiten tätig war, bin ich der Meinung, daß er nicht über die in der Stellenausschreibung geforderte besondere Qualifikation verfügt. Die Zolltarif-technische Verwaltung der Textilabkommen, die aufgrund der Besonderheit der Materie von Anfang an einem anderen Dienst (UD 4) übertragen war, stellt nämlich einen eigenen Bereich dar, der den besonderen Zwängen des empfindlichsten Krisensektors der Gemeinschaft unterliegt. Aufgrund dieser Besonderheit ist nachdrücklich davon abzuraten, das Risiko der geringfügigsten Unterbrechung der Berufserfahrung einzugehen, wie sie normalerweise bei einer Versetzung eintritt.
Der Leiter des Dienstes war der Auffassung, daß angesichts der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungen auch die Einstellung eines Beamten in der Eingangsbesoldungsgruppe nicht in Frage komme. Er regte deshalb an, die Stelle durch die Einstellung eines Außenstehenden zu besetzen. Zum Abschluß seines Schreibens schlug er folgende Lösung vor:
Ich bin wegen der Besonderheiten der Planstelle überzeugt, daß unsere Wahl so weit wie möglich die Kontinuität der Zolltarif-technischen Verwaltung der Textilabkommen gewährleisten sollte. In diesem sehr operativen Bereich muß vor allem ... die während der Aushandlung und der Vewaltung von mehreren Dutzend Selbstbeschränkungsabkommen erworbene Berufserfahrung über das Jahr 1981 hinaus bewahrt werden, denn es ist bereits jetzt klar, daß diese Politik noch lange fortgesetzt werden wird. Der für diese Tätigkeit geeignetste Bedienstete, der seine Fähigkeiten in diesem Bereich seit 1977 bewiesen hat, ist Herr Antonio Giannini.
Herr Giannini arbeitet seit vier Jahren in meinem Dienst, und zwar seit dem 16. Juli 1978 auf der Grundlage eines Vertrages als Bediensteter auf Zeit. Sein Lebenslauf ist in der Anlage beigefügt. Ich würde Herrn Giannini gern auf der in der Stellenausschreibung bezeichneten Planstelle beschäftigen und ersuche Sie deshalb, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
In Beantwortung dieses Schreibens bemerkte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in seinem Schreiben vom 25. Februar 1980, das Schreiben vom 6. Februar 1980 stehe im Widerspruch zu den vorher gegebenen Zusicherungen; außerdem seien die für die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Luigi Casella geltend gemachten Gründe unter Berücksichtigung der von der Kommission geförderten Politik der Mobilität des Personals nicht haltbar. Er fügte hinzu, wenn der Leiter des Dienstes der Zollunion trotzdem bei seiner Meinung bleibe, daß keiner der Bewerber für diese Stelle geeignet sei, schlage er vor, die Ausschreibung der Stelle einzustellen und diese erneut als Planstelle der Laufbahn A6/A7 auszuschreiben, um die Einstellung eines Bewerbers zu ermöglichen, der ein Auswahlverfahren für Zollspezialisten mit Erfolg bestanden habe. Für die Personaldirektion war nämlich klar, daß die in der Abteilung UD 3 frei gewordene Stelle der Besoldungsgruppe A 5 trotz der gegebenen Zusagen nur deshalb auf den Sonderdienst UD 4 übertragen worden war, um die Übernahme von Herrn Antonio Giannini in das Beamtenverhältnis zu ermöglichen. In einer Note der Generaldirektion I (Auswärtige Beziehungen) vom 8. April 1980 wurde die Sachlage wie folgt geschildert:
Herr Giannini ist derzeit als Bediensteter auf Zeit im Dienst der Zollunion tätig. Sein Vertrag läuft am 30. Juni 1981 ab. Er hat eine Möglichkeit, auf einer in diesem Dienst vorhandenen freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten ernannt zu werden. Um diesen Weg zu eröffnen, müssen die anderen Bewerbungen für diese Stelle in dieser ersten Phase des Verfahrens abgelehnt werden ...
3. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem Kommissar Davignon, der die Ernennung von Herrn Giannini zum Beamten auf der freien Planstelle KOM/663/79 wünschte, und dem Kommissar Tugendhat, der sich dieser Ernennung widersetzte, und nachdem die Kommission, die festgestellt hatte, daß die Bediensteten auf Zeit im Stahl- und Textilbereich auf der Grundlage von Zeitverträgen eingestellt worden waren, in ihrer Sitzung vom 14. Mai 1980 beschlossen hatte, diese Situation unverändert zu lassen, kam es noch zu verschiedenen Interventionen zugunsten der Ernennung von Herrn Giannini zum Beamten auf der freien Planstelle KOM/663/79, insbesondere seitens des Kabinetts des Kommissars Davignon.
Schließlich teilte der Dienst der Zollunion der Generaldirektion Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 16. Dezember 1980 mit, was die Stellenausschreibung KOM/663/79 betreffe, werde der Antrag, die in Rede stehende Stelle durch die Einstellung eines Außenstehenden zu besetzen, zurückgezogen; der geeignetste interne Bewerber sei somit Herr Luigi Casella, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in Tarifangelegenheiten verfüge. Die Generaldirektion IX wurde deshalb ersucht, das entsprechende Ernennungsverfahren einzuleiten. Auf diese Weise wies die Kommission Herrn Luigi Casella am 22. Dezember 1980 im Wege der Beförderung in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 5 im Dienst der Zollunion, Sonderdienst Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen, ein.
Herr Giannini erfuhr Anfang Januar 1981 von der Beförderung des Herrn Casella. Am 3. März 1981 legte er eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er die Aufhebung der Einweisung des Herrn Luigi Casella in die Planstelle KOM/663/79 anstrebte. Nachdem er keine Antwort auf diese Beschwerde erhalten hatte, hat er am 5. Oktober 1981 die vorliegende Klage erhoben.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Ernennung des Herrn Casella aufgrund der internen Stellenausschreibung KOM/663/79 aufzuheben und die ordnungsgemäße Wiederaufnahme des Einstellungsverfahrens für die in dieser Ausschreibung bezeichnete Stelle anzuordnen;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,
über die Kosten gemäß den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse. Der Dienst der Zollunion habe kein anderes Ziel verfolgt als die Ernennung des Klägers zum Beamten. Wenn die Generaldirektion Personal und Verwaltung die Augen davor verschlossen hätte, so hätte sie sich zur Komplizin eines Ermessensmißbrauchs gemacht (Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75, Giuffrida, Sig. 1976, 1403). An dem Rechtsschutzinteresse des Klägers fehle es auch deshalb, weil er nicht seine Beförderung oder Versetzung beantragt habe und auch nicht habe beantragen können (Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts).
Der Kläger erwidert darauf, dieses Vorbringen beruhe ausschließlich auf einer verfrühten und unrichtigen Beurteilung der Entscheidung über die Begründetheit der Klage. Er habe ein Rechtsschutzinteresse, da die Ernennung von Herrn Casella das Ergebnis eines Verfahrens sei, das aus den zur Begründetheit vorgetragenen Gründen rechtswidrig sei.
b) Zur Begründetheit
Der Kläger macht geltend, keiner der Bewerber habe die in der Stellenausschreibung KOM/663/79 aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Stelle erfüllt. Unter diesen Umständen hätte die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts die zweite Einstellungsphase einleiten und die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs prüfen müssen. Dieses Verfahren sei um so mehr geboten, als die Anstellungsbehörde sehr wohl wisse, daß der Kläger die der zu besetzenden Stelle genau entsprechende Qualifikation und die erforderliche Erfahrung besitze und daß somit im dienstlichen Interesse ein internes Auswahlverfahren eingeleitet werden müsse, um es dem Kläger zu ermöglichen, daran teilzunehmen. Der Begriff Auswahlverfahren innerhalb des Organs in Artikel 29, Absatz 1 Buchstabe b des Statuts sei vom Gerichshof weit ausgelegt worden und umfasse sämtliche im Dienst des Organs stehenden Personen, gleichviel in welcher Eigenschaft sie tätig seien (Urteil in der Rechtssache 16/64, Rauch, Slg. 1965, 200).
Ferner fielen der Kommission Tatsachen- und Rechtsirrtümer zur Last. Es handele sich nämlich nicht darum, die Stelle eines Bediensteten auf Zeit in eine Dauerplanstelle umzuwandeln, sondern es dem Kläger zu gestatten, sich um eine freie Stelle zu bewerben.
Der Kläger trägt vor, seine Einstellung als nationaler Sachverständiger im Februar 1976 sei im Hinblick auf sein Verbleiben bei der Kommission auf einer Dauerplanstelle erfolgt, bevor die Antikrisenmaßnahmen im Textilbereich ergriffen worden seien. Den italienischen Behörden seien dahin gehende Zusicherungen gegeben worden, die für die Entscheidung dieser Behörden, ihn nach Brüssel abzuordnen, ausschlaggebend gewesen seien.
Zwar habe er aufgrund des befristeten Charakters seiner Einstellung gewußt, daß er später nicht auf dieser auf Zeit eingerichteten Stelle zum Beamten würde ernannt werden können; dies schließe jedoch nicht seine Bewerbung in einem Auswahlverfahren aus, das den Zugang zu einer Dauerplanstelle eröffne, die seinen Fähigkeiten und seiner Erfahrung entspreche. In den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften sei nirgends gesagt, daß ein Bediensteter auf Zeit nicht an einem internen Auswahlverfahren teilnehmen dürfe, um als Beamter eingestellt zu werden.
Der Kläger hebt hervor, die Erklärungen zugunsten seiner Bewerbung seien durch die Qualität und die Besonderheit seiner Leistungen im Hinblick auf die Natur und die Tätigkeitsbeschreibung der zu besetzenden Stelle gerechtfertigt. Sie lägen ganz und gar im dienstlichen Interesse und bezweckten weder, den Kläger zu begünstigen, noch, anderen Bewerbern zu schaden. Der Generaldirektor des Dienstes der Zollunion habe sich immer bemüht, die freien Stellen in seinem Dienst aufgrund der Qualitäten und der Aufgaben eines jeden gerecht zu verteilen, ohne jedoch darauf zu verzichten, den Kläger eben aufgrund seiner Qualitäten und seiner beruflichen Erfahrung endgültig in seinem Dienst zu behalten. Es habe demnach keine Machenschaften seitens der Abteilungen des Dienstes der Zollunion gegeben, da die Generaldirektion IX und, ihrem Vorschlag folgend, die Anstellungsbehörde derartige Machenschaften offensichtlich dadurch hätten verhindern wollen, daß sie den Dienst der Zollunion dazu gezwungen hätten, die Ernennung von Herrn Casella zu akzeptieren. Das Ergebnis von alledem sei widersinnig, denn der Kläger erfülle weiterhin als Bediensteter auf Zeit seine früheren Aufgaben und verrichte in Wirklichkeit die Tätigkeiten, die zu der von Herrn Casella besetzten Stelle gehörten, während dieser, der im Wege der Beförderung in die dem SUD 4 zugeteilte Stelle eingewiesen worden sei, nach wie vor ausschließlich die Befreiung von Zöllen und damit Probleme behandele, die zum Aufgabenbereich der Abteilung gehörten, in der er zuvor tätig gewesen sei.
Der Kläger erklärt unter Hinweis auf die Stellenausschreibung KOM/663/79, er besitze im Bereich der Zolltarif-technischen Verwaltung der Textilabkommen eine Erfahrung von 13 Jahren. Herr Casella dagegen habe niemals bei der Verwaltung dieser Abkommen mitgewirkt. Er sei bei den Generaldirektionen, die mit diesen Abkommen zu tun hätten, und in den betroffenen Kreisen unbekannt. Der Kläger leitet daraus her, daß die angegriffene Ernennung nicht unter dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt sei (Artikel 7 des Statuts).
Der Kläger meint ferner, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt, indem sie nicht alle entscheidungserheblichen Umstände einschließlich derer, die mit seiner persönlichen Situation zusammenhingen, berücksichtigt habe.
Abschließend trägt der Kläger vor, die Beklagte habe einen Ermessensmißbrauch begangen. Ein internes Auswahlverfahren, an dem er hätte teilnehmen können, sei nur deshalb nicht eingeleitet worden, weil er im Rahmen der Textilabkommen als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden sei und die Kommission diese Bediensteten nicht in das Beamtenverhältnis habe übernehmen wollen. Diese Begründüng sei nicht stichhaltig und könne ihm nicht entgegengehalten werden: Sie widerspreche den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, da sie dazu führe, diese Bediensteten im Verhältnis zu anderen Bediensteten auf Zeit zu diskriminieren.
Somit habe es die Anstellungsbehörde, nicht um den besten Bewerber in die in Rede stehende Stelle einzuweisen, sondern um eine Bewerbung des Klägers zu verhindern, so eingerichtet, daß Herr Casella den zu besetzenden Posten bekommen habe und daß trotz der Aufforderungen der zuständigen Stellen kein internes Auswahlverfahren durchgeführt worden sei.
Die Beklagte führt aus, die Anstellungsbehörde habe zunächst zu prüfen, ob die freie Planstelle durch eine Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs besetzt werden könne. Sie habe beim Vergleich der Verdienste der Bewerber einen weiten Beurteilungsspielraum. Im vorliegenden Fall habe sich ein Vergleich der Qualifikation des Klägers mit der von Herrn Casella erübrigt; die Frage sei vielmehr, ob die Anstellungsbehörde vernünftigerweise habe annehmen können, daß die Befähigung von Herrn Casella für seine Einweisung in die in Rede stehende Planstelle ausgereicht habe. Tatsächlich habe der Kläger in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu den Bewerbern gehört.
Der Dienst der Zollunion habe jedoch die Übertragung der freien Planstelle KOM/663/79 in der Hoffnung oder sogar der Absicht erreicht, in diese Stelle nach Durchführung eines internen Auswahlverfahrens den Kläger einzuweisen. Die Anstellungsbehörde und die Generaldirektion IX hätten es abgelehnt, zu Komplizen solcher Machenschaften zu werden, die einen Ermessensmißbrauch dargestellt hätten. Nachdem der Plan vereitelt worden sei, habe der Generaldirektor und Leiter des Dienstes der Zollunion mit Schreiben vom 16. Dezember 1980 entgegen seinem Schreiben vom 6. Februar 1980 die Beförderung von Herrn Luigi Casella, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in Tarifangelegenheiten verfügt habe, vorgeschlagen. Die Anstellungsbehörde habe sich im Rahmen einer vernünftigen Beurteilung gehalten, als sie aufgrund der Personalakte und der Beurteilungen von Herrn Casella zu der Auffassung gelangt sei, daß dieser die in der Stellenausschreibung geforderten besonderen Qualifikationen besitze, und ihn auf Vorschlag des betroffenen Dienstes im Wege der Beförderung in die ausgeschriebene Planstelle eingewiesen habe, auch wenn die Stellenausschreibung ursprünglich auf die Bewerbung des Klägers zugeschnitten gewesen sei.
Daraus folge, daß die Beklagte nicht zur Einleitung der zweiten Phase des Einstellungsverfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts verpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte bemerkt zu dem Vorbringen über die ihr angeblich unterlaufenen Tatsachen- und Rechtsirrtümer, der Kläger habe sehr wohl gewußt, daß er auf einer Planstelle eingestellt worden sei, die von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ auf Zeit eingerichtet worden sei, und daß deshalb eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf dieser Stelle nicht erfolgen könne. Sie bestreitet, daß die Einstellung des Klägers als nationaler Sachverständiger im Februar 1976 mit Hinblick auf seine Ernennung zum Beamten auf einer Dauerplanstelle erfolgt sei. Den italienischen Behörden seien seinerzeit keine diesbezüglichen Zusicherungen gegeben worden. Derartige Zusicherungen seien im übrigen rechtlich bedeutungslos, da die Übernahme eines Bediensteten in das Beamtenverhältnis nur unter Wahrung der Formvorschriften und Voraussetzungen des Statuts zulässig sei (Urteil vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 18/69, Fournier, Slg. 1970, 249).
Es seien gerade dienstliche Gesichtspunkte gewesen, die es der Beklagten verboten hätten, bei der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens mitzuwirken, das nur habe veranstaltet werden sollen, um die Ernennung des Klägers zum Beamten zu erreichen.
Die Beklagte bestreitet, ihre Fürsorgepflicht verletzt zu haben. Das von dem Kläger erwähnte Risiko, daß sein Beschäftigungsverhältnis beendet werden könnte, sei Folge des befristeten Charakters der Planstelle, die er innehabe. Der Kläger habe bei der Unterzeichnung seines Dienstvertrages wissen müssen, daß er als Bediensteter auf Zeit nicht einen ebenso sicheren Arbeitsplatz habe wie ein auf Lebenszeit ernannter Beamter. Die Beklagte äußert ihr Erstaunen darüber, daß ihr ein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werde. Bei der Beförderung von Herrn Casella habe es keine Unregelmäßigkeiten gegeben. Die Anstellungsbehörde habe, als sie vom Dienst der Zollunion die Bestätigung erhalten habe, daß die Übertragung der freien Stelle einem tatsächlichen und dauernden Bedarf des Sonderdienstes UD 4 entspreche, dem Dienst der Zollunion vertraut und auf seinen Vorschlag hin Herrn Casella im Wege der Beförderung in die zusätzliche Dauerplanstelle KOM/663/79 eingewiesen.
Deshalb sei es falsch anzunehmen, daß die Beklagte dadurch, daß sie diese Beförderung vorgenommen habe, ihr Ermessen zu einem nicht im dienstlichen Interesse liegenden Zweck ausgeübt habe, nämlich dem, den Kläger an der Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zu hindern.
Der Umstand, daß Herr Casella nach seiner Beförderung weiterhin dieselben Aufgaben erfüllt habe wie vorher, scheine die vom Dienst der Zollunion wiederholt gegebenen Zusicherungen Lügen zu strafen, daß es erforderlich gewesen sei, in dem Sonderdienst UD 4 außer der auf Zeit eingerichteten Stelle, die der Kläger innehabe, eine zusätzliche Dauerplanstelle der Laufbahn A5/A4 zu schaffen, deren Inhaber eine Referenten- und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Zolltarif-technischen Verwaltung der Textilabkommen zu verrichten habe. Auch scheine dieser Umstand zu bestätigen, daß der Dienst der Zollunion mit der Übertragung einer freien Planstelle von der Abteilung UD 3 auf den Sonderdienst UD 4 ausschließlich das Ziel verfolgt habe, die Ernennung des Klägers zum Beamten zu erleichtern. Auch sei es möglich, daß seit der Beförderung von Herrn Casella Mehrarbeit oder andere Umstände die Verantwortlichen des Dienstes der Zollunion veranlaßt hätten, ihn zu bitten, seine früheren Aufgaben zeitweilig weiter zu verrichten.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Juni 1982 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juli 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Antonio Giannini, Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 5. Oktober 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1980, durch die Herr Luigi Casella im Wege der Beförderung in die Planstelle eingewiesen wurde, die Gegenstand der Stellenaüsschreibung KOM/663/79 war, sowie auf Wiederaufnahme des Einstellungsverfahrens für diese Stelle erhoben.
2 Die Stellenausschreibung KOM/663/79 betraf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 5/A 4 im Dienst der Zollunion, und zwar im Sonderdienst Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen. Unter den geforderten Voraussetzungen waren in der Stellenausschreibung sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Textilabkommen, insbesondere der Vorschriften über die Einordnung der Textilien in die einzelnen Kategorien, sehr gute Kenntnis des Zolltarifschemas für Textilien und gründliche einschlägige Erfahrung erwähnt.
3 Die Kommission prüfte zur Besetzung der freien Stelle gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs. Von den drei Beamten, die ihre Beförderung oder Versetzung auf diese Stelle beantragten, ernannte die Kommission Herrn Casella, der nach Ansicht des betreffenden Dienstes sowohl aufgrund seiner Reife als auch aufgrund seiner hohen Befähigung und seiner Berufserfahrung im allgemeinen eine Beförderung verdient hatte.
4 Der Kläger konnte als Bediensteter auf Zeit nicht seine Beförderung oder Versetzung beantragen. Er ist jedoch, wie er in seiner Beschwerde und seiner Klageschrift zum Ausdruck gebracht hat, der Meinung, daß er allein alle in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen voll und ganz erfülle, während Herr Casella — dessen Verdienste er im übirgen nicht bestreite — weder sehr genaue Kenntnisse der Tarifierung der Textilerzeugnisse noch eine einschlägige Erfahrung auf diesem Gebiet besitze.
Zur Zulässigkeit
5 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert und geltend gemacht, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse. Diese Zweifel, die die Kommission im Laufe des Verfahrens teilweise aufrechterhalten zu haben scheint, machen folgende Klarstellung erforderlich :
6 Nach Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts hat die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer Planstelle das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, das sogenannte allgemeine oder externe Auswahlverfahren, zu eröffnen, nachdem sie nacheinander die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe geprüft hat.
7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 (Rauch, Slg. 1965, 187) entschieden hat, steht der Weg des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs sämtlichen im Dienst dieses Organs stehenden Personen, gleichviel in welcher Eigenschaft sie tätig sind, offen, während die Möglichkeiten der Beförderung, der Versetzung und der Übernahme auf die Beamten beschränkt sind.
8 Daraus folgt, daß sich der Kläger, wie die Kommission im übrigen in der Sitzung ausdrücklich eingeräumt hat, bei einem internen Auswahlverfahren bewerben könnte, wenn die angegriffene Entscheidung aufgehoben würde. Der Kläger hat also ein Rechtsschutzinteresse.
Zur Begründetheit
9 Das Vorbringen des Klägers läßt sich in zwei Gruppen von Rügen einteilen. Er macht zunächst geltend, die Ernennung des Herrn Casella für die freie Planstelle weise eine offensichtlich unrichtige Beurteilung des Sachverhalts sowie Rechtsirrtümer auf und stelle eine Verletzung des dienstlichen Interesses dar, da der Ernannte nicht den besonderen Anforderungen der Stellenausschreibung genüge. Ferner habe die Kommission bei der Ernennung des Herrn Casella die besonderen Umstände verkannt, unter denen der Kläger eingestellt worden sei; mit dieser Einstellung sei gerade bezweckt worden, dem Dienst der Zollunion einen Bediensteten zur Verfügung zu stellen, der für die besonderen, in der Stellenausschreibung KOM/663/79 genannten Aufgaben im Bereich der Tarifierung von Textilerzeugnissen qualifiziert sei.
10 Zur Begründung der ersten Gruppe vön Rügen führt der Kläger unter anderem aus, der Dienst der Zollunion hätte aufgrund seiner besonderen Qualifikationen seine Ernennung der des Herrn Casella vorgezogen. Jedenfalls sei er für. die Verrichtung der der freien Planstelle entsprechenden Tätigkeiten qualifizierter als Herr Casella; die Kommission habe diesen somit nur unter Verletzung des Beamtenstatuts ernennen können.
11 Bei diesen Ausführungen wird jedoch verkannt, daß die Anstellungsbehörde zu dem Zeitpunkt, als sie die angefochtene Entscheidung erließ, nicht verpflichtet war, die Fähigkeiten und Verdienste des Herrn Casella und des Klägers miteinander zu vergleichen da der Kläger nicht seine Beförderung ¿der Versetzung beantragt hatte. Die Ernennung des Herrn Casella für die freie Planstelle ist deshalb für sich allein zu beurteilen.
12 Der Kläger trägt insoweit nur vor, Herr Casella sei im Bereich der Tarifierung von Textilerzeugnissen nicht spezialisiert genug; sein Format entspreche deshalb nicht der freien Planstelle.
13 Der Gerichtshof hat jedoch nicht zu beurteilen, welches Maß an Spezialisierung für die Besetzung einer Planstelle der hier in Rede stehenden Art erforderlich ist, zumal weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Vorbringen des Klägers festgestellt werden kann, daß die Kommission bei der Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten des Herrn Casella einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen hat.
14 Zur Begründung der zweiten Gruppe von Rügen behauptet der Kläger insbesondere, ihm seien im Jahr 1976 bei seiner Einstellung als vom italienischen Finanzministerium abgeordneter nationaler Sachverständiger Versprechungen hinsichtlich seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht worden. Mit der Stellenausschreibung KOM/663/79 werde bezwe.ckt, diese Versprechen einzulösen; dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Ausschreibung als auch aus der erklärten Absicht des Dienstes der Zollunion.
15 Die Kommission bestreitet, die Ernennung des Klägers zum Beamten zugesagt zu haben. Sie beruft sich insoweit insbesondere auf das Begleitschreiben ihres Personaldirektors vom 20. Juli 1978 zum Dienstvertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit, in dem es heiße, die dem Kläger zugewiesene Stelle sei eine auf Zeit eingerichtete Stelle, auf der somit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen könne.
16 Obwohl dieses Schreiben einen Irrtum enthält, da es die allgemeinen Auswahlverfahren als den einzigen Weg bezeichnet, auf dem der Kläger seine Ernennung zum Beamten erreichen könne, ohne die Möglichkeit der internen Auswahlverfahren zu erwähnen, bestätigt es den Standpunkt der Kommission, daß dem Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht versprochen worden sei.
17 Zwar enthalten in den Akten befindliche interne Vermerke des Dienstes der Zollunion Hinweise auf die Absicht dieses Dienstes, den Kläger zum Beamten zu ernennen, und auf das Verständnis der italienischen Zollbehörden, also der Herkunftsverwaltung der Klägers, für diese Absicht. Es ist jedoch festzustellen, daß, auch wenn ein dahin gehendes Einvernehmen zwischen dem Sonderdienst der Kommission und der italienischen Zollverwaltung bestehen würde, dieses nicht dazu führen kann, daß dem Kläger, der ordnungsgemäß über den befristeten Charakter seiner Stelle unterrichtet worden war, bei dem Einstellungsverfahren, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, eine Sonderstellung verschafft wird.
18 Somit ist nicht bewiesen, daß das Einstellungsverfahren zur Besetzung der fraglichen Planstelle fehlerhaft war. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst;
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.