Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-50/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:378
In den verbundenen Rechtssachen 50 bis 58/82
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Bayonne in den bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren
Seeverwaltung, Bayonne, und Staatsanwalt
gegen
José Dorca Marina, Pasajes de San Pedro, Spanien, und andere vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen des Rates zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Gegen Herrn Dorca Marina und einige andere Kapitäne in Spanien registrierter Fischereifahrzeuge sind beim Tribunal de grande instance Bayonne Strafverfahren anhängig, weil sie ohne die Fanglizenz, die nach der für Schiffe unter spanischer Flagge geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgeschrieben ist, bzw. unter Verstoß gegen die Bedingungen der ihnen erteilten Lizenz gefischt haben sollen.
Sie wurden auf der Höhe von Bayonne in der zwischen der zwölften und zweihundertsten Meile vor der Küste liegenden französischen Wirtschaftszone beim Fischen überrascht. Die Vorfälle ereigneten sich in der Rechtssache 50/82 am 28. März 1981 und in den Rechtssachen 51 bis 58/82 zwischen dem 28. Juli und dem 21. September 1981.
Ausweislich der Vorlageurteile war das Tribunal de grande instance der Auffassung, die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, durch die das Recht der spanischen Staatsangehörigen dadurch eingeschränkt werde, daß für diese die Fischerei verschiedenen Voraussetzungen, vor allem der Erlangung einer Lizenz, unterworfen werde, änderten möglicherweise ältere völkerrechtliche Verpflichtungen ab, insbesondere solche aus dem Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964, dem französisch-spanischen Fischereiabkommen vom 20. März 1967 sowie dem Genfer Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See vom 29. April 1958.
In der Rechtssache 50/82 stellte das Gericht fest, das am 15. April 1980 von der Gemeinschaft und Spanien unterzeichnete Fischereiabkommen, in dem insbesondere die Erteilung von Lizenzen für Fischereifahrzeuge vorgesehen sei, sei am 28. März 1981 noch nicht in Kraft gewesen; an der vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens bestünden Zweifel, da es möglicherweise die genannten älteren völkerrechtlichen Verpflichtungen aufhebe.
In den Rechtssachen 51 bis 58/82 führte das Gericht aus, Artikel 1 dieses Abkommens regele nur die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei und ermächtige die EWG und Spanien somit lediglich, die Einschränkungen der Fischereitätigkeit, die sich als notwendig erweisen könnten, im Geiste der Nichtdiskriminierung und Gleichheit in angemessener Weise und erforderlichenfalls im Lizenzwege zu verteilen. Denn in dem Abkommen sei nirgendwo bestimmt, daß diese Beschränkungen ausschließlich auf Spanier Anwendung finden sollten.
Das Tribunal de grande instance hat deshalb mit Urteilen vom 17. September (Rechtssache 50/82), 22. Oktober (Rechtssachen 51, 52 und 58/82) und 5. November 1981 (Rechtssachen 53 bis 57/82) das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Frage ausgesetzt, ob die in diesen Rechtssachen anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge, soweit sie die Ausübung der Fischerei durch spanische Staatsangehörige in der durch das Dekret Nr. 77-130 vom 11. Februar 1977 geschaffenen Wirtschaftszone von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht haben, im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.
2. Die in den vorliegenden Rechtssachen einschlägigen in Verordnungen und Abkommen enthaltenen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
a) Gemäß der Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 (ABl. C 105, 1981, S. 1) haben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre jeweilige Fischereizone mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Meilen vor ihren Küsten an der Nordsee und am Nordatlantik ausgedehnt.
So wurde für Frankreich durch das aufgrund des Gesetzes Nr. 76-655 vom 16. Juli 1976. erlassene Dekret Nr. 77-130 vom 11. Februar 1977 vor den Nordsee-, Ärmelkanal- und Atlantikküsten des Hoheitsgebiets der Französischen Republik eine Wirtschaftszone geschaffen, die sich von der Außenlinie der Küstengewässer bis 188 Seemeilen jenseits dieser Linie erstreckt und von de r französisch-belgischen bis zur französisch-spanischen Grenze reicht.
Artikel 2 dieses Dekrets lautet:
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften ist es ausländischen Schiffen innerhalb der oben genannten Wirtschaftszone gemäß dem Gesetz vom 1. März 1888 in der jeweils neuesten Fassung verboten zu fischen.
Abweichend hiervon können bestimmten ausländischen Schiffen jedoch unter den Voraussetzungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, in internationalen Verträgen und im innerstaatlichen französischen Recht vorgesehen sind, Fanglizenzen ausgestellt werden.
In Artikel 3 sind die anwendbaren Sanktionen festgelegt.
b) Seit der Ausdehnung der Fischereizonen der Mitgliedstaaten auf 200 Meilen unterliegt die Nutzung der Fischbestände in diesen Gebieten durch Fischereifahrzeuge dritter Länder in bezug auf jedes der betroffenen Länder Maßnahmen der Gemeinschaft, die ursprünglich für die Zeit bis zum Abschluß von Rahmenabkommen über die Fischerei zwischen der Gemeinschaft und den genannten Drittländern als Übergangsmaßnahmen getroffen wurden.
Im Hinblick auf den jeweiligen Zeitpunkt der Ereignisse in jeder der vorliegenden Rechtssachen findet sich die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung
für die Rechtssache 50/82 in der Verordnung Nr. 554/81 des Rates vom 27. Februar 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge (ABl. L 57, S. 1),
für die Rechtssachen 51 bis 58/82 in der Verordnung Nr. 1569/81 des Rates vom 1. Juni 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1981 (ABl. L 154, S. 1).
In beiden Verordnungen wird die Ausübung der Fischerei davon abhängig gemacht, daß eine im Namen der Gemeinschaft von der Kommission ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird; die für den fraglichen Zeitraum gestatteten Fangquoten und die Anzahl der Lizenzen, die an Schiffe unter spanischer Flagge erteilt werden können, sind im Anhang festgelegt. Die Verordnungen enthalten außerdem eine Reihe von Verpflichtungen, die die Lizenzinhaber einhalten müssen.
c) Das zwischen der EWG und Spanien geschlossene Fischereirahmenabkommen wurde am 23. September 1978 paraphiert, am 15. April 1980 unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung Nr. 3062/80 des Rates vom 25. November 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens (ABl. L 322, S. 3) genehmigt. Nachdem in Spanien das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen war, trat es am 22. Mai 1981 in Kraft (ABl. L 204, 1981, S. 34).
Nach Artikel 12 wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vom Tag seiner Unterzeichnung, dem 15. April 1980, an vorläufig angewendet.
Die Artikel 1 Absatz 1, 2, 3 und 4 des Abkommens lauten:
Artikel 1(1)Zweck dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln für alle Bedingungen der Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge beider Parteien in den der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizonen festzulegen....
Artikel 2Jede Partei gewährt den Fischereifahrzeugen der anderen Partei nach Maßgabe der folgenden Artikel Zugang zu der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone.
Artikel 3(1)Jede Partei bestimmt jährlich für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegende Fischereizone vorbehaltlich etwaiger notwendiger Änderungen infolge unvorhersehbarer Umstände und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätzea)das Gesamtvolumen der zulässigen Fänge aus Einzelbeständen oder Gruppen von Beständen, wobei sie die jeweils sichersten wissenschaftlichen Daten, den Zusammenhang der Bestände untereinander, die Arbeit der einschlägigen internationalen Organisationen und alle sonstigen sachdienlichen Faktoren berücksichtigt;b)nach angemessenen gegenseitigen Konsultationen das Volumen der den Fischereifahrzeugen der anderen Partei zugestandenen Fänge sowie die Zonen, in denen diese Fänge getätigt werden dürfen. Beide Parteien setzen sich zum Ziel, ein befriedigendes Gleichgewicht der Fangmöglichkeiten jeder Partei in der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizone herzustellen.Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten berücksichtigen beide Parteieni)die Zweckmäßigkeit, die herkömmlichen Merkmale der Fischereitätigkeit in den Küstengrenzzonen zu erhalten;ii)die Notwendigkeit, etwaige Schwierigkeiten einer Partei, deren Fangmöglichkeiten im Laufe der Herstellung des vorerwähnten Gleichgewichts eingeschränkt werden, so gering wie möglich zu halten;iii)alle sonstigen sachdienlichen Faktoren.(2)Jede Partei kann zur Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Meeresschätze in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone alle sonstigen Maßnahmen treffen. Die im Anschluß an die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten der anderen Partei getroffenen Maßnahmen dürfen die tatsächliche Ausübung der Fischerei nicht in Frage stellen.
Artikel 4Jede Partei kann beschließen, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone durch Fischereifahrzeuge der anderen Partei lizenzpflichtig ist.Die - zuständigen Behörden jeder Partei teilen der anderen Partei den Namen, die Registriernummer und die sonstigen zweckdienlichen Merkmale der Fischereifahrzeuge mit, für welche die Fanggenehmigung für die Fischereizone der anderen Partei beantragt wird. Diese Bestimmung gilt auch für jedes Seefahrzeug, das einem Fischereifahrzeug bei der Durchführung von Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des betreffenden Seefahrzeugs hilft oder beisteht. Die zweite Partei erteilt Lizenzen in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zugestandenen Fangmöglichkeiten.
3. Die Vorlageurteile des Tribunal de grande instance Bayonne sind am 11. Februar 1982 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Angeklagten im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt J. Tournaire, Bayonne, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Direktor für juristische Angelegenheiten im Außenministerium Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor in seinem Juristischen Dienst Daniel Vignes als Bevollmächtigten im Beistand der Verwaltungsrätin in diesem Dienst Moyra Sims und die Kömmission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten.
Mit Beschluß vom 17. Februar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 50 bis 58/82 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Beschluß vom 29. Juni 1982 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren tragen zunächst vor, die Vorlageurteile des Gerichts von Bayonne seien vor den Urteilen des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1981 (Rechtssachen 181/80, Arbelaiz Emazabel, sowie 180 und 266/80, Crujeiras Tome und Yurrita, Slg. S. 2961 und 2997) ergangen, in denen der Gerichtshof entschieden habe, daß die neuen Beziehungen, die in den die spanischen Fischer betreffenden Gemeinschaftsverordnungen geregelt seien, an die Stelle der älteren völkerrechtlichen Vereinbarungen getreten seien und daß die rechtliche Prüfung nichts ergeben habe, was der Gültigkeit dieser Verordnungen entgegenstehen könnte.
Gleichwohl sei die Verordnung Nr. 1569/81, um die es in den Rechtssachen 51 bis 58/82 gehe, aus zwei Gründen ungültig oder zumindest unanwendbar. In erster Linie gebe es in bezug auf die in Artikel 13 dieser Verordnung bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vorgesehenen Sanktionen — Lizenzentzug oder Nichterneuerung der Lizenz für einen Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten — nicht die im Gemeinschaftsrecht anerkannten erforderlichen Garantien dafür, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werde. In diesem Zusammenhang verweisen die Angeklagten im Ausgangsverfahren auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76 (Moli, Slg. S. 1971) in dem es heißt: Jede Verwaltung hat, wenn sie eine Maßnahme trifft, welche Interessen eines einzelnen erheblich verletzen kann, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu äußern.
Zweitens ermächtige das Fischereiabkommen zwischen der EWG und Spanien vom 15. April 1980 die beiden Parteien lediglich, die Beschränkungen der Fischereitätigkeit, die sich als notwendig erweisen könnten, im Geiste der Nichtdiskriminierung und Gleichheit in angemessener Weise und erforderlichenfalls im Lizenzwege zu verteilen. Soweit die Beschränkungen ausschließlich auf spanische Fischer Anwendung finden sollten, beeinträchtigten sie in schwerwiegender Weise deren Recht auf Arbeit sowie darauf, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, das insbesondere durch Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950, durch Artikel 26 des Internationalen Pakts von New York über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie durch Artikel 2 Absätze 2 und 6 des Internationalen Pakts von New York über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom selben Tage geschützt werde.
Die französische Regierung, der Rat und die Kommission schlagen vor, das Urteil vom 8. Dezember 1981 in den Rechtssachen 180 und 266/80 (Crujeiras Tome und Yurrita, Slg. S. 2997) zu bestätigen, in dem es um genau dieselbe Problematik wie in den vorliegenden Rechtssachen gehe.
Dazu wird ausgeführt, die Ereignisse in der Rechtssache 50/82 hätten in dem Zeitraum stattgefunden, in dem das Abkommen zwischen der EWG und Spanien vorläufig angewendet worden sei; der Sachverhalt in den Rechtssachen 51 bis 58/82 falle in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Żu der die Maschenöffnung der Netze betreffenden Gemeinschaftsregelung, auf der die Verurteilung der Angeklagten in den Rechtssachen 50 und 51/82 durch die Vorlageurteile beruht, die das nationale Gericht aber nicht ausdrücklich zum Gegenstand seiner Fragen an den Gerichtshof gemacht hat, bemerken der Rat und die Kommission, diese Regelung gelte für jedermann, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone fische; die spanischen Behörden seien darüber unterrichtet worden.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 16. September 1982 haben die Angeklagten im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt J. Tournaire, Bayonne, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Attaché im Außenministerium Bernard Botte als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor in seinem Juristischen Dienst Daniel Vignes als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Lamoureux als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren haben in der Sitzung insbesondere noch einmal darauf hingewiesen, daß der Betroffene keinerlei Möglichkeit habe, bei der Verhängung der in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1569/81 vorgesehenen Sanktionen des Entzugs und der Nichtverlängerung seiner Lizenz seinen Standpunkt vorzubringen. Die Anwendung dieser Sanktionen durch die Kommission allein auf der Grundlage der von den nationalen Behörden nach deren Feststellung eines Verstoßes gegen die Fangbedingungen übermittelten Informationen verletze daher den Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die französische Regierung hat in diesem Zusammenhang auf Artikel 7 des Fischereiabkommens zwischen der EWG und Spanien verwiesen, nach dem jede Partei ... innerhalb der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht solche Maßnahmen treffen [kann], die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Abkommens durch die Fischereifahrzeuge der anderen Partei sicherzustellen. Diese Bestimmung füge sich eindeutig in den Rahmen der weitgehenden Polizeigewalt ein, die Artikel 73 des Entwurfs einer Seerechtskonvention dem Küstenstaat zuerkenne. Gerade die Möglichkeit des Lizenzentzugs erscheine notwendig, um eine unrechtmäßige Ausbeutung der Fischbestände zu verhindern. Im übrigen sei zweifelhaft, ob der geltend gemachte Grundsatz, der im Rahmen von Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft entwikkelt worden sei, auf eine fischereipolizeiliche Problematik anwendbar sei.
Die Kommission hat dazu ergänzend vorgetragen, das vorlegende Gericht habe nicht die Problematik von Zwangsmaßnahmen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene aufgeworfen, sondern befasse sich nur mit strafrechtlichen Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Bayonne hat mit Urteilen vom 17. September, 22. Oktober und 5. November 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Gemeinschaftsverordnungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge, soweit durch sie die Ausübung der Fischerei durch spanische Staatsangehörige in der durch das Dekret Nr. 77-130 vom 11. Februar 1977 (Journal Officiel de la République française vom 12.2.1977, S. 864) geschaffenen Wirtschaftszone von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen von Strafverfahren gegen einige Kapitäne in Spanien registrierter Fischereifahrzeuge, die angeklagt sind, in der französischen Wirtschaftszone ohne Lizenz gefischt zu haben, die Bedingungen der ihnen erteilten Lizenz nicht eingehalten zu haben oder außerhalb der Zone gefischt zu haben, für welche die Lizenz erteilt worden war.
3 In der Rechtssache 50/82 wurde der Angeklagte im Ausgangsverfahren am 28. März 1981 in der zwischen der zwölften und zweihundertsten Seemeile vor der Basislinie liegenden Zone beim Fischen überrascht. Den übrigen Angeklagten wird vorgeworfen, in derselben Zone zwischen dem 28. Juli und dem 21. September 1981 unerlaubt gefischt zu haben.
4 Die für spanische Fischer geltende Lizenzpflicht ist in einer Reihe von Gemeinschaftsverordnungen niedergelegt, und zwar namentlich, was die Rechtssache 50/82 angeht, in der Verordnung Nr. 554/81 des Rates vom 27. Februar 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge (ABl. L 57, S. 1) und hinsichtlich der übrigen Rechtssachen in der Verordnung Nr. 1569/81 des Rates vom 1. Juni 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1981 (ABl. L 154, S. 1).
5 In sämtlichen Rechtssachen haben die Angeklagten im Ausgangsverfahren geltend gemacht, die fraglichen Gemeinschaftsverordnungen seien ungültig oder jedenfalls ihnen gegenüber nicht anwendbar, da sie mit den Rechten unvereinbar seien, die sie aufgrund älterer, von Frankreich und Spanien wechselseitig eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen für sich in Anspruch nehmen könnten. Sie haben sich insoweit vor allem auf das Genfer Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See vom 29. April 1958 (U.N. Treaty Series Bd. 559, S. 285, Nr. 8164) sowie auf das Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964 (U.N. Treaty Series Bd. 581, S. 57, Nr. 8432) gestützt; das Londoner Übereinkommen, das Fischereirechte in der Zone von der sechsten bis zu zwölften Meile anerkenne, sei dahin auszulegen, daß sich dieselbe Regelung — nach der Ausdehnung der Fischereizonen — auf die Gewässer bis zur zweihundertsten Meile erstrecke.
6 Dazu ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 1569/81 nach Inkrafttreten — am 22. Mai 1981 — des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Spaniens vom 15. April 1980 (ABl. L 263, S. 1) und auf der Grundlage dieses Abkommens erlassen wurde. Dieses Abkommen ist an die Stelle der völkerrechtlichen Verpflichtungen getreten, die in diesem Bereich früher zwischen Frankreich und Spanien bestanden; die spanischen Fischer können sich daher gegenüber der Geltung der durch das Abkommen geschaffenen Regelung nicht auf diese Verpflichtungen berufen.
7 Die Verordnung Nr. 554/81 gehört zu einer Reihe von Ratsverordnungen, mit denen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens jeweils kurzfristige Übergangsmaßnahmen getroffen und für die spanischen Fischer Fangquoten vorgeschrieben wurden. Der Gerichtshof hat vor allem in seinem Urteil vom 8. Dezember 1981 in den Rechtssachen 180 und 266/80 (Crujeiras Tome und Yurrita, Slg. S. 2997) bereits entschieden, daß diese Verordnungen spanischen Fischern entgegengehalten werden und diese sich nicht darauf berufen können, die Verordnungen seien aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen unwirksam, die Frankreich und Spanien früher wechselseitig eingegangen seien.
8 Die Prüfung der vorgelegten Frage ergibt somit nichts, was der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 554/81 und Nr. 1569/81 entgegenstehen könnte. Diese Verordnungen können spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.
9 Die Angeklagten im Ausgangsverfahren haben vor dem Gerichtshof noch zwei weitere Argumente für die Ungültigkeit der beiden Verordnungen angeführt.
10 Zunächst haben sie geltend gemacht, die Bestimmungen dieser Verordnungen, die nur für spanische Fischer, nicht aber für die Fischer aus den Mitgliedstaaten eine Fanglizenzpflicht vorsähen, widersprächen den Diskriminierungsverboten, wie sie in verschiedenen Konventionen über den Schutz der Menschenrechte und insbesondere in Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt seien.
11 Selbst wenn man unterstellt, daß derartige Vorschriften einer Konvention, die eine Diskriminierung in bezug auf die Ausübung der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten verbieten, auf wirtschaftliche Tätigkeiten wie den Fischfang Anwendung finden, läßt sich eine Situation nicht als diskriminierend qualifizieren, in der sowohl spanische Fischer als auch Fischer aus den Mitgliedstaaten einem Fangquotensystem unterliegen und lediglich die Fangkontrollen unterschiedlich ausgestaltet sind. Denn mit der Kontrolle durch die Anwendung eines Lizenzsystems soll sichergestellt werden, daß die den Fischereifahrzeugen aus Drittländern erteilten Fangquoten eingehalten werden; die Überwachung dieser Schiffe kann nämlich nicht in den Häfen der angrenzenden Küste durchgeführt werden, weil sie normalerweise zur Anlandung ihrer Fänge in ihre Ausgangshäfen zurückkehren.
12 Die Angeklagten im Ausgangsverfahren halten weiterhin Artikel 13 der Verordnung Nr. 1569/81 für ungültig, der den Entzug der Fanglizenz und die vorübergehende Nichterteilung neuer Lizenzen als Sanktionen vorsieht, die von der Kommission im Falle eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtliche Fischereiregelung verhängt werden können. Diese Bestimmung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie dem betroffenen Fischer nicht das Recht einräume, vor der Verhängung einer Sanktion angehört zu werden; die vorgesehenen Sanktionen seien ferner insoweit unverhältnismäßig, als sie, wenn in bezug auf ein Schiff eines Reeders ein Rechtsverstoß festgestellt werde, auf alle Schiffe dieses Reeders ausgedehnt werden könnten.
13 Mit diesen Argumenten wird jedoch die Frage aufgeworfen, ob die Verordnung Nr. 1569/81 gemessen an den in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten vorrangigen Rechtsgrundsätzen gültig ist; diese Problematik fällt aus dem Rahmen der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage.
Kosten
14 Die Auslagen der französischen Regierung sowie des Rates und der Kornmission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil der bei dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Bayonne mit Urteilen vom 17. September, 22. Oktober und 5. November 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Ratsverordnungen Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 (ABl. L 57, S. 1) und Nr. 1569/81 vom 1. Juni 1981 (ABl. L 154, S. 1) entgegenstehen könnte. Diese Verordnungen können spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.