Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.11.1982 – C-293/82
ECLI:EU:C:1982:401
In der Rechtssache 293/82 R
Henri de Compte, Buchhalter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 10, avenue Guillaume, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Vogel, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Präsidenten, Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 30. September 1982, mit der dieser ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat,
erläßt
der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
1. Mit Schreiben vom 30. September 1982 teilte der Präsident des Europäischen Parlaments als Anstellungsbehörde dem Vorsitzenden des Disziplinarrats mit, er habe beschlossen, ein Disziplinarverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Beâmtenstatuts und Artikel 71'der Haushaltsordnung gegen den Antragsteller, den ehemaligen Leiter und Buchhalter der Abteilung Buchhaltung/Geld- und Zahlungsverkehr des Europäischen Parlaments einzuleiten. Gleichzeitig unterrichtete er den Vorsitzenden des Disziplinarrats über die gegen den Antragsteller erhobenen Anschuldigungen.
2. Gegenstand dieser Anschuldigungen sind verschiedene Verletzungen der dem Antragsteller nach dem Beamtenstatut und der Haushaltsordnung bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit obliegenden Verpflichtungen, genauer, die Verletzung der Haushaltsordnung, Verstöße gegen die Verpflichtungen des Antragstellers nach Artikel 21 des Statuts durch wiederholte Überschreitung seiner Befugnisse, Verstöße gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Finanzverwaltung seiner Abteilung, die insbesondere zu Verletzungen der ihm aufgrund seiner besonderen Stellung als Buchhalter obliegenden Verpflichtungen geführt hätten (Artikel 21 des Statuts und Artikel 70 der Haushaltsordnung), sowie öffentliche Meinungsäußerungen, die dem Ansehen seines Amtes abträglich seien (Artikel 12 Absatz 1 des Statuts).
3. Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 16. November 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, vor dem Gerichtshof Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments mit der Begründung erhoben, das Disziplinarverfahren sei unter Verletzung von Artikel 87 a. E. des Status eingeleitet worden, da er, der Antragsteller, vor Einleitung dieses Verfahrens nicht gehört worden sei.
4. Durch besonderen Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Antragsteller gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, das Disziplinarverfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes auszusetzen. Er hat zur Begründung dieses Antrags geltend gemacht, es bestünde Dringlichkeit, da die nächste Sitzung des Disziplinarrats auf den 26. November 1982 anberaumt sei.
5. Ausweislich der Akten hatte der Vorsitzende des Disziplinarrats des Europäischen Parlaments den Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 1982 aufgefordert, gemäß Artikel 4 des Anhangs IX des Statuts (Disziplinarverfahren) seine Verteidigung bis zum 26. November 1982, auf den die nächste Sitzung des Disziplinarrats anberaumt war, vorzubereiten.
6. Nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Der Präsident kann dem Antrag jedoch stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden.
7. Im vorliegenden Fall ist es wünschenswert, daß über den Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Kenntnis der schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners entschieden wird. Aufgrund der Besonderheiten dieses Rechtsstreits, insbesondere der unmittelbar bevorstehenden Sitzung des Disziplinarrats, ist jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege das Disziplinarverfahren auszusetzen, noch bevor der Antragsgegner Gelegenheit gehabt hat, seine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung abzugeben. Somit ist der Vollzug der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendenden Beschlusses vorsorglich auszusetzen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident der Dritten Kammer
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Vollzug der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 30. September 1982, durch den dieser ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat, wird vorläufig bis zum Erlaß des das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendenden Beschlusses ausgesetzt.
2. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird fortgesetzt. Das Europäische Parlament hat seine schriftliche Stellungnahme spätestens am Dienstag, dem 30. November 1982, einzureichen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.