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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1982 – C-79/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:404
In der Rechtssache 79/82
Victor Evens, ehemaliger Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Lüttich, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Mersch, Philippe Fraipont, Lüttich, und Victor Biel, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Victor Biel, ÍS A, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoll als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter P. Pescatore und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
1. Der Kläger Victor Evens, der verheiratet und Vater von zwei Kindern ist, war seit 1953 Beamter der Gemeinsamen Versammlung der EGKS und anschließend des Europäischen Parlaments in Luxemburg. Gemäß den zum Zeitpunkt seines Dienstantritts geltenden Bestimmungen der EGKS erhielt er eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgrundgehältern, weil er und seine Familie, die aus dem wallonischen Brabant stammen, nach Luxemburg umzogen.
Im Jahr 1967 wurde der Kläger zur Kontrollkommission nach Brüssel versetzt. Er ließ sich mit seiner Familie in Lüttich nieder, ihrem heutigen Wohnsitz. Aus diesem Anlaß wurde ¡hm eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern nach Artikel 5 des Anhangs VII des Beamtenstatuts gezahlt, weil der Familienwohnsitz in der Nähe des neuen Dienstortes lag.
Im Jahr 1978 wurde der Kläger zum Rechnungshof nach Luxemburg versetzt. Er bezog in Luxemburg eine möblierte Wohnung, während seine Familie weiterhin in Lüttich wohnte. Ihm wurde aus diesem Anlaß eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts nach Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts gezahlt.
Mit Wirkung vom 1. Juni 1981 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Er hat sich daraufhin wieder in Lüttich niedergelassen, wo seine Familie auch in der Zwischenzeit gewohnt hatte.
Gegenstand des Streites zwischen dem Kläger und dem Rechnungshof ist die Höhe der aus diesem Anlaß geschuldeten Wiedereinrichtungsbeihilfe.
2. Mit Schreiben vom 3. Juni 1981, eingegangen beim Rechnungshof am 9. Juni 1981, forderte der Kläger die Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von mindestens vier Monatsgehältern EGKS und zwei Monatsgrundgehältern Euratom zum 31. Mai 1981 und legte zu diesem Zweck eine Wohnsitzbescheinigung der Stadt Lüttich, aus der hervorging, daß er in Lüttich seinen Wohnsitz hatte, und einen Auszug aus dem Melderegister der Stadt Lüttich, wonach er mit seiner Frau und seinem Sohn dort gemeldet war, vor.
Artikel 2 letzter Absatz der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) zur Festlegung des derzeit geltenden Beamtenstatuts bestimmt, daß Artikel 99 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 bei Inkrafttreten dieser Regelung anwendbar bleibt.
Absatz 3 dieses Artikels 99 hat folgenden Wortlaut:
Abweichend von Anhang VII Artikel 6 darf der Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe eines Bediensteten, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde und der nach Inkrafttreten dieses Statuts aus dem Dienst ausscheidet, nicht unter dem Betrag liegen, den der Beamte gemäß Artikel 12 der bisherigen Personalordnung der EGKS erhalten hätte.
Artikel 12 der alten Personalordnung der EGKS von 1956 hatte bestimmt:
Beim Ausscheiden aus dem Dienst haben beamtete Bedienstete, welche die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 11 Buchstabe a und Buchstabe c Absatz 2 erhalten haben, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei einem Bediensteten, der Familienvorstand ist, vier Monatsgrundgehälter ....
Mit Schreiben vom 2. Juli 1981 antwortete der Präsident des Rechnungshofes dem Kläger, daß sich die erwähnten Übergangsbestimmungen offensichtlich auf Grundgehälter nach dem alten, vor dem 1. Januar 1962 geltenden Statut bezögen, so daß die Anwendung dieser Bestimmungen für den Kläger nachteilig wäre. Der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern aus Anlaß der neuerlichen Wohnsitznahme des Klägers bei seiner Familie sei zurückgewiesen worden, da sich aus seiner Personalakte ergebe, daß er sich bei seiner Versetzung zum Rechnungshof ohne seine Familie, die ihren Wohnsitz in Lüttich beibehalten habe, in Luxemburg niedergelassen habe. Seine Wiedereinrichtung betreffe somit nur eine Person, weshalb die Beihilfe in Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts auf ein Monatsgrundgehalt beschränkt werden müsse.
Dem Kläger wurde daraufhin als Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Artikel 6 des Anhangs VII des Beamtenstatuts ein Betrag von 191966 LFR ausgezahlt, was einem Monatsgrundgehalt entspricht. Dieser Betrag wurde nach der zum 1. Juli 1980 wirksam gewordenen Anpassung der Gehälter um 606 LFR erhöht.
3. Durch Schreiben vom 18. August 1981, eingegangen beim Rechnungshof am 19. August 1981, legte der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die im Schreiben vom 2. Juli 1981 enthaltene ablehnende Entscheidung ein, wobei er sich darauf berief, daß er nach dem klaren Wortlaut von Artikel 6 des Anhangs VII des Beamtenstatuts aufgrund der Wiedereinrichtung Anspruch auf zwei Monatsgrundgehälter habe, weil er vor Ablauf einer Frist von drei Jahren seit seinem Ausscheiden zusammen mit seiner Familie mehr als 70 km von Luxemburg entfernt gewohnt habe.
In Beantwortung eines Schreibens des Präsidenten des Rechnungshofes vom 22. September 1981, mit dem dieser ihn aufforderte, den Nachweis dafür zu erbringen, daß seine Familie sich tatsächlich in einem mindestens 70 km vom Ort seiner Verwendung entfernten Ort niedergelassen habe, teilte der Kläger durch seinen Rechtsanwalt mit, daß die seinem ursprünglichen Antrag vom 3. Juni 1981 beigefügten Bescheinigungen den gewünschten Nachweis enthielten.
Der Präsident des Rechnungshofes lehnte die Beschwerde mit Schreiben vom 3. Dezember 1981, das dem Kläger am 7. Dezember 1981 zuging, mit dem Hinweis darauf ab, daß der Kläger keinerlei Nachweis für eine Übersiedlung seiner seit 1967. ununterbrochen in Lüttich ansässigen Familie erbracht habe und daß deshalb eine pauschale Kostenerstattung nicht in Betracht komme.
II — Verfahren und Anträge
1. Mit am 25. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt,
den Rechnungshof zu verurteilen, dem Kläger ein Monatsgrundgehalt wie es ihm am 31. Mai 1981 zustand, nämlich 191996 LFR, zuzüglich der in Belgien geltenden gesetzlichen Zinsen vom 1. Juni 1981 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. In seiner am 29. Juni 1982 eingereichten Erwiderung hat der Kläger diesen Antrag unter Berufung auf die zwischenzeitlich eingetretene Anpassung der Grundgehälter der Beamten auf 192602 LFR erhöht.
3. Der Rechnungshof beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen zu entscheiden.
4. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
1. Der Kläger macht geltend, Artikel 6 des Anhangs VII des Beamtenstatuts verleihe ihm Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe im Betrag von nicht nur einem, sondern zwei Monatsgrundgehältern. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und sehe vor, daß sich die Beihilfe für den Beamten, dem die Familienzulage gewährt werde, auf zwei Monatsgehälter und für den Beamten, dem diese Zulage nicht gewährt werde, auf ein Monatsgehalt belaufe. Weder eine Auslegung durch die Verwaltung noch eine Analogie könne diesem Wortlaut vorgehen. Im Unterschied zu Artikel 5 des Anhangs VII über die Einrichtungsbeihilfe verlange Artikel 6 nicht die Übersiedlung der Familie. Der Begriff Wiedereinrichtung bezeichne die Rückkehr des Beamten an den Ort seiner Herkunft unabhängig von einem Wohnsitzwechsel seiner Familie. Man könne sich zur Rechtfertigung eines gegenteiligen Standpunkts auch nicht auf den Begriff der Kostenerstattung und auf Artikel 71 des Beamtenstatuts berufen, da es sich um eine pauschale Erstattung handele, für die die Verwaltung keinerlei Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten verlangen könne, und weil eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Erstattung begrüne e, nicht im Sinne eines Verbots der nicht zur Kostendeckung bestimmten Zahlung ausgelegt werden dürfe.
Der Kläger beruft sich ferner auf Artikel 99 Absatz 3 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962, der aufgrund von Artikel 2 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates bei Inkrafttreten des derzeitigen Beamtenstatuts aufrechterhalten worden sei und wonach er eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in mindestens gleicher Höhe beanspruchen könne, wie wenn die Bestimmungen des Artikels 12 der alten Personalordnung von 1956 auf seinen Fall anwendbar geblieben wären. Diese letztere Bestimmung mache das Recht auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe von der Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe zu Beginn der Laufbahn abhängig. Auch wenn im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 (Rechtssache 10/74, Becker/Kommission, Slg. S. 867) eine Bestimmung über die Berechnung der Beihilfe für nicht mehr anwendbar erklärt worden sei, so lasse dieses Urteil doch die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Beihilfe unberührt. Da also die Wiedereinrichtungsbeihilfe im System der EGKS-Vorschriften außerhalb der Kategorie der zu erstattenden Kosten eingeordnet worden sei, habe sie auch nicht den Charakter einer Kostenerstattung. Im vorliegenden Fall sei deshalb auf den vollen Betrag der ersten, im Jahr 1953 zu Beginn der Laufbahn des Klägers vereinnahmten Beihilfe abzustellen und nicht auf die zwischenzeitlich gewährten Beihilfen. Auf diese letzteren könne im übrigen bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil Artikel 6 des Anhangs VII des Beamtenstatuts auf den ersten und nicht auf den zweiten Absatz des Artikels 5 verweise.
2. Der Rechnungshof hält dem entgegen, daß Artikel 6 wie der gesamte Abschnitt 3 des Anhangs VII die Erstattung der Kosten in pauschaler Form betreffe und den Inhalt des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 71 des Statuts näher bestimme. In diesem Sinne verlange Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII vom Beamten den Nachweis seiner eigenen Wiedereinrichtung und derjenigen seiner Familie. Ohne einen derartigen Wohnsitzwechsel bestehe kein Anlaß, einen Ausgleich der Kosten vorzunehmen, und es gebe deshalb keine Beihilfe. Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 4, wonach die Einrichtungsbeihilfe für den Fall, daß der Beamte ohne seine Familie umziehe, halbiert werde, sei in den Titel Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht aufgenommen worden, weil sie aus den gleichen Gründen auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe Anwendung finde und deshalb eine Klarstellung in diesem Sinne als überflüssig angesehen worden sei. Im gegebenen Fall sei der Nachweis eines Umzugs des Klägers mit seiner Familie nicht erbracht worden, und den Akten sei zu entnehmen, daß seine Familie seit 1967 in Lüttich ansässig gewesen sei. Bei buchstabengetreuer Anwendung des Artikels 6 Absatz 4 habe der Kläger sogar überhaupt keinen Anspruch auf eine Beihilfe, da er für einen Wohnsitzwechsel seiner Familie keinen Nachweis erbracht habe. Die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 in bezug auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe stehe darüber hinaus im Einklang mit den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel, mit der Lehre sowie mit der Verwaltungspraxis der Gemeinschaftsorgane. Auf die Übergangsbestimmungen der EGKS.-Regelung könne sich der Kläger nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 (Becker) nicht berufen, weil der Betrag der ihm nach dem derzeitigen Beamtenstatut zustehenden Beihilfe höher sei als die nach den alten Gehaltstabellen berechnete Beihilfe in Höhe von vier Monatsgrundgehältern. Die Übergangsbestimmung, mit der verhindert werden solle, daß ein Beamter schlechter gestellt werde als nach den früheren Vorschriften, sei somit nicht mehr anwendbar.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 11. November 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Victor Evens, ehemaliger Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nach seiner Versetzung in den Ruhestand in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhoben.
2 Der Kläger, der verheiratet und Vater von zwei Kindern ist, wurde im Jahr 1953 Beamter der Gemeinsamen Versammlung der EGKS in Luxemburg. Da er und seine Familie sich in Luxemburg niederließen, wurde ihm zu jenem Zeitpunkt nach den damals geltenden Vorschriften der EGKS eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgehältern ausgezahlt. Als er 1977 zur Kontrollkommission in Brüssel versetzt wurde, siedelte er mit seiner Familie nach Lüttich über und erhielt eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von. zwei Monatsgrundgehältern. Da er 1978 zum Rechnungshof versetzt wurde, ließ er sich in Luxemburg nieder, während seine Familie weiterhin in Lüttich wohnte. Aus diesem Grund wurde ihm nur eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts gewährt.
3 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1981 in den Ruhestand versetzt. Er zog hierauf wieder nach Lüttich zu seiner Familie. Der Rechnungshof gewährte ihm bei dieser Gelegenheit eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts. Mit dem Hinweis darauf, daß seine Familie, die die ganze Zeit über in Lüttich ansässig gewesen sei, sich in dieser Stadt nicht erneut habe einrichten müssen, lehnte es der Rechnungshof jedoch ab, ihm eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu gewähren.
4 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist diese Differenz in Höhe eines Monatsgrundgehalts zwischen der vom Kläger geforderten Wiedereinrichtungsbeihilfe und der ihm als solche Beihilfe vom Rechnungshof gewährten Summe.
5 Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger vor, daß ihm nach dem klaren Wortlaut von Artikel 6 des Anhangs VII des Beamtenstatuts eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zustehe, weil ihm die Haushaltszulage gewährt worden sei und er sich wieder mit seiner Familie in Lüttich niedergelassen habe. Der Kläger beruft sich im übrigen auf die Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und des Artikels 99 Absatz 3 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 sowie auf Artikel 12 der alten Personalordnung der EGKS von 1956.
6 Nach Ansicht des Rechnungshofes muß die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 4 des Anhangs VII auch im Rahmen des Artikels 6 Anwendung finden, so daß sich in einem Fall wie dem des Klägers die Wiedereinrichtungsbeihilfe auf ein Monatsgrundgehalt beschränke.
7 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1974 (Rechtssache 10/74, Becker/Kommission, Slg. S. 867) entschieden hat — die Schutzbestimmung des Artikels 99 Absatz 3 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 zugunsten der Beamten, auf die vorher die alte Personalordnung der EGKS von 1956 anwendbar war, nicht mehr gilt, da die derzeitigen Gehälter inzwischen mehr als das Doppelte der vor 1962 gezahlten Bezüge ausmachen und ein Beamter, der nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung aus dem Dienst ausscheidet, sich finanziell nicht mehr in einer ungünstigeren Lage befindet, als wenn er vor ihrem Inkrafttreten ausgeschieden wäre.
8 Somit ist im vorliegenden Fall Artikel 6 des Anhangs VII des Statuts insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift einen Beamten betrifft, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat.
9 Artikel 6 Absatz 1 bestimmt, daß ein Beamter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern beanspruchen kann; die Übersiedlung der Familie des Beamten wird dabei nicht verlangt. Artikel 6 Absatz 4 bestimmt demgegenüber, daß diese Beihilfe gezahlt wird, wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der .... Der Fall eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, jedoch ohne seine Familie übersiedelt, ist in diesem Artikel nicht ausdrücklich erwähnt.
10 Zur Auslegung von Artikel 6 kann nicht, wie der Kläger geltend macht, auf die Bestimmungen des Artikels 12 der Personalordnung der EGKS von 1956 zurückgegriffen werden. Die Bestimmungen des gegenwärtig geltenden Beamtenstatuts sind im Hinblick auf ihren Aufbau und ihre Zielsetzung und nicht im Lichte einer aufgehobenen Regelung auszulegen.
11 Aus Artikel 71 des Statuts und der Überschrift des dritten Abschnitts des Anhangs VII des Statuts ergibt sich, daß Artikel 6 die Erstattung derjenigen Kosten in pauschaler Form bezweckt, die durch die Übersiedlung des Beamten nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst entstanden sind und durch die Erstattung der Umzugskosten nach Artikel 9 des Anhangs VII nicht gedeckt werden. Der Betrag dieser Kosten wird jedoch im allgemeinen bei einem Beamten, der mit seiner Familie den Wohnort wechselt, höher sein als bei einem Beamten, der wieder zu seiner Familie zieht.
12 Hinsichtlich der aus Anlaß des Dienstantritts zu zahlenden Einrichtungsbeihilfe ist ein ähnlicher Unterschied bei den zu erstattenden Kosten in Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 berücksichtigt worden, wonach der Beamte, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und ohne seine Familie Wohnung nimmt, nur die Hälfte der Beihilfe erhält, auf die er sonst Anspruch hätte. Ebenso steht es mit der Zielsetzung von Artikel 6 im Einklang, wenn dem Beamten, der ohne seine Familie wieder Wohnung nimmt, keine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern gewährt wird. Diese Auslegung wird im übrigen durch den Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 bestätigt, der audrücklich den Nachweis der Übersiedlung der Familie des Beamten verlangt.
13 Da feststand, daß die Familie des Klägers bei seiner erneuten Wohnsitznahme in Lüttich nicht mit übergesiedelt war, konnte der Rechnungshof also dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern von Rechts wegen nicht stattgeben.
14 Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Kosten
15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe der Gemeinschaften bei Klagen ihrer Beamten ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.