Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1982 – C-32/82
ECLI:EU:C:1982:408
In der Rechtssache 32/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van eerste aanleg Gent in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Petrus Suys, geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, Gentbrugge,
N.V. Altra, Transportunternehmen mit Sitz in Gentbrugge,
Ludovicus van de Weyer, Angestellter, Stabroek,
N.V. Transmarcom, Transportunternehmen mit Sitz in Antwerpen,
Jozef Guldentops, Geschäftsführer eines Transportunternehmens, Wervik,
P.V.B.A. CORDITRANS, Transportunternehmen mit Sitz in Wervik,
Jan Flour, Bauingenieur, Asse,
N.V. Translev, Transportunternehmen mit Sitz in Antwerpen,
Yves Radermecker, Kaufmännischer Angestellter, Brüssel,
N.V. CFI, Transportunternehmen mit Sitz in Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco und O. Due,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Mit der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 293/70 des Rates vom 16. Februar 1970 (ABl. L 40, 1970, S. 1), wurde für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein obligatorisches Margentarifsystem eingeführt, das Tarife enthält, die von den zuständigen Behörden in Kraft gesetzt und veröffentlicht werden und deren Bestimmungen für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -be-dingungen vorbehaltlich gewisser Ausnahmen verbindlich sind (Artikel 1 Absatz 1, 2 und 3).
Die Margentarife werden durch die obere und die untere Grenze bestimmt; die Marge ergibt sich aus dem Abstand zwischen diesen beiden Grenzen (Artikel 2 Absatz 1).
Die Marge für die Tarife beträgt 23 vom Hundert der oberen Tarifgrenze (Artikel 2 Absatz 2).
Die Entgelte für eine bestimmte Beförderung können innerhalb der oberen und unteren Grenze des entsprechenden Margentarifs frei vereinbart werden (Artikel 2 Absatz 3 Satz 1). Beförderungsentgelte außerhalb der oberen und unteren Grenze des Tarifs zu vereinbaren, ist grundsätzlich verboten (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2). Gleichwohl können Sonderabmachungen mit Beförderungsentgelten außerhalb der oberen und unteren Grenze der Tarife zwischen einem Verkehrsunternehmer und seinem Vertragspartner unter besonderen Umständen und zu Sonderbedingungen schriftlich getroffen werden, die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (in der geänderten Fassung) vorsieht.
Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1174/68 sind die Tarife so zu erstellen, daß die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und ein ruinöser Wettbewerb verhindert werden.
Tatsächlich wird bei der Erstellung der einzelnen Tarife von einem in der Mitte der Marge liegenden Richtsatz ausgegangen (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1). Bei der Ermittlung dieses Richtsatzes werden die durchschnittlichen Kosten der Beförderungsleistungen, einschließlich der Werbe- und Abfertigungskosten, die für gut geführte und normal beschäftigte Unternehmen ermittelt werden, sowie die Marktlage berücksichtigt, und zwar in der Weise, daß die Verkehrsunternehmer angemessene Erlöse erzielen können (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2).
Die Tarife können nach den Bedingungen der Verkehrsleistung, insbesondere nach technischen und wirtschaftlichen Merkmalen der Beförderung, nach Verkehrsverbindungen, Lieferfristen, Beförderungsmengen und nach Güterarten differenziert werden (Artikel 3 Absatz 2).
Die Tarife werden von den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten, das heißt den Staaten, in denen das Gut ver- oder entladen wird, im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt oder geändert (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1). Die Kommission kann in beratender Funktion an diesen Verhandlungen teilnehmen; sie kann den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten Vorschläge unterbreiten, die zu einer Einigung führen können (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1).
Kommt es zu einer Einigung zwischen den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten, so wird dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a).
In Ermangelung einer Einigung wird die Kommission auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats mit dem Streitfall befaßt; nach Anhörung des Fachausschusses, der aus Regierungssachverständigen besteht und bei dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (Artikel 11), trifft die Kommission so bald wie möglich eine Entscheidung; diese Entscheidung wird den beteiligten Mitgliedstaaten bekanntgegeben; gleichzeitig werden die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet. Diese Entscheidung wird nach 20 Tagen wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat den Rat vor Ablauf dieser Frist mit der Frage befaßt. In diesem Fall entscheidet der Rat binnen 20 Tagen mit qualifizierter Mehrheit. Die unter diesen Voraussetzungen getroffenen Entscheidungen des Rates oder der Kommission bleiben in Kraft, bis gegebenenfalls eine Einigung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zustande kommt oder bis der Rat und die Kommission nach demselben Verfahren eine neue Entscheidung getroffen haben (Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c).
Jeder Mitgliedstaat setzt die Tarife binnen zwei Monaten nach Abschluß der Verhandlungen über ihre Festsetzung bzw. Änderung oder gegebenenfalls nach Abschluß des Verfahrens, das zu einer Entscheidung der Kommission oder des Rates führt, iri Kraft (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Tarife mit (Artikel 4 Absatz 3).
Die Margentarife sind in den beteiligten Mitgliedstaaten amtlich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarife enthalten. Hinsichtlich der Entgelte braucht nur die obere Grenze veröffentlicht zu werden (Artikel 6).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Diese Vorschriften müssen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung von Zuwiderhandlungen erstrecken (Artikel 12 Absatz 1).
Die Verordnung Nr. 1174/68, die am 1. September 1968 in Kraft getreten war, galt bis zum 31. Dezember 1971; sie sollte jedoch ein weiteres Jahr in Kraft bleiben, falls der Rat vor diesem Zeitpunkt keinen Beschluß über die später anzuwendende Regelung gefaßt haben würde (Artikel 17 und 18). Tatsächlich ist die Anwendung mehrfach verlängert worden, zuletzt durch die Verordnung Nr. 3181/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 bis zum 31. Dezember 1977 (ABl. L 359, 1976, S. 13).
Das Königreich Belgien hat entsprechend den Vorschriften der Verordnung Nr. 1174/68 mehrere Tarifvereinbarungen mit den beteiligten Mitgliedstaaten ausgehandelt und abgeschlossen. Am 19. Dezember 1971 ist daher in Anwendung der Wet betreffende het vervoer van zaken met motorvoertuigen tegen vergoeding (Gesetz über den entgeltlichen Güterkraftverkehr) vom 1. August 1960 (Belgisch Staatsblad vom 12. 8. 1960) und der Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over de weg, de spoorweg of de waterweg (Gesetz über die Ausführungsmaßnahmen zu internationalen Verträgen und Rechtsakten auf dem Gebiet des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs) vom 18. Februar 1969 (Belgisch Staatsblad vom 4. 4. 1969) durch königliche Verordnung vom 17. November 1971 (Belgisch Staatsblad vom 9. 12. 1971) der Tarif für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Französischen Republik in Kraft gesetzt worden, und zwar auch für den Fall, daß ein Teil des Verkehrs im Wege des Transits durch ein Drittland stattfindet.
Die königliche Verordnung vom 17. November 1971 legt den Tarif für den Güterkraftverkehr zwischen Belgien und Frankreich fest. Dieser Tarif ermöglicht es, die auf die verschiedenen Transporte anwendbaren Beförderungsentgelte zu ermitteln, und ist so von Bedeutung für den Abschluß der Beförderungsverträge.
Das Beförderungsentgelt stellt die vollständige Vergütung für den eigentlichen Transportvorgang sowie für die Ausfallzeiten des Fahrzeuges während des Be-und Entladens dar (Artikel 6 Absatz 1). Es wird für jede Beförderung getrennt aufgrund der tarifmäßigen Entfernung, der Art der Ware und des tarifmäßigen Beförderungsgewichts festgelegt (Artikel 6 Absatz 2). Das Beförderungsentgelt kann durch Vereinbarung der Parteien innerhalb einer Marge von 23 % ab Tarifobergrenze frei festgelegt werden (Artikel 6 Absatz 3). Es wird in belgischen Franken oder in französischen Franken und Centimes angegeben (Artikel 6 Absatz 4). Die allgemeinen Sätze, die die Obergrenze des Tarifs darstellen, sind durch die Verordnung auf der Grundlage eines festen Umrechnungssatzes von 1 FF = 9 BFR festgesetzt worden. Eine Anpassung im Fall von Wechselkursänderungen ist nicht vorgesehen.
Die Verordnung Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 334, 1977, S. 22) ist an die Stelle der Verordnung Nr. 1174/68 getreten.
In der Erwägung, daß ein einheitliches System für die Bildung der Beförderungsentgelte und -Bedingungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten sich nur schrittweise und parallel zu der Entwicklung der betroffenen Märkte verwirklichen läßt, wurde den Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung versuchsweise die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage eines gemeinsamen Prinzips zwischen dem System unverbindlicher Referenztarife und dem System verbindlicher Margentarife zu wählen (zweite und dritte Begründungserwägung).
Aufgabe der beteiligten Mitgliedstaaten ist es, im gegenseitigen Einvernehmen zu entscheiden, ob das eine oder andere Tarifsystem angewendet wird, wobei sie insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des jeweiligen Verkehrsmarktes berücksichtigen (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1). Vorbehaltlich der Beachtung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten obligatorische Tarife dort beibehalten, wo aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften derartige Tarife angewendet worden sind, und können dort, wo bisher keine gemeinschaftliche Tarifregelung angewendet worden ist, Referenztarife einführen (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2).
Die Referenztarife sind nur Empfehlungen. Sie geben Hinweise zur Bestimmung der Beförderungsentgelte; die Vereinbarung des individuellen Beförderungsentgelts bleibt der eigenverantwortlichen Absprache zwischen dem Verkehrsunternehmer und seinem Kunden unter Berücksichtigung der Marktlage und der gegenseitigen Interessen überlassen.
Was die obligatorischen Margentarife betrifft, so übernimmt die Verordnung 2831/77 die wesentlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1174/68.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2831/77 geltenden verbindlichen Tarife bleiben so lange anwendbar, bis sie durch andere Tarife ersetzt werden (Artikel 20 Absatz 2). Die von den Mitgliedstaaten in Durchführung der Verordnung Nr. 1174/68 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben in bezug auf die nach der neuen Verordnung festgesetzten obligatorischen Tarife solange in Kraft, bis sie durch die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften ersetzt werden (Artikel 20 Absatz 3).
Die Verordnung Nr. 2831/77 enthält im Verhältnis zur Verordnung Nr. 1174/68 eine wichtige Neuerung: Sie sieht vor, daß ein Mitgliedstaat, um die Auswirkungen von Währungsschwankungen auszugleichen, einseitig die in seiner Währung ausgedrückten Tabellen für die Entgelte nach oben anpassen kann. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet hierüber die übrigen beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Maßnahme (Artikel 11 Absatz 3).
Anläßlich von Kontrollen in Belgien stellte ein Prüfungsbeamter des Verkehrsministeriums fest, daß belgische Unternehmen im Januar 1979 Gütertransporte zwischen Frankreich und Belgien zu niedrigeren Entgelten durchgeführt hatten, als sie sich aus dem verbindlichen Mindesttarif ergeben, der mit der königlichen Verordnung vom 17. November 1971, in der geänderten Fassung der königlichen Verordnung vom 11. Oktober 1978 (Belgisch Staatsblad vom 8. 11. 1978), die die Tarife insgesamt um 15 % erhöht hatte, festgesetzt worden war.
Nach Aufnahme eines Protokolls sind fünf Personen und fünf Transportunternehmen wegen Zuwiderhandlung als Täter, als Teilnehmer oder als zivilrechtlich Haftende vor der Politierechtbank Gent angeklagt worden. Dieses Gericht hat mit Urteil vom 15. April 1980 die Angeklagten zu Geldstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil ¡st am 17. April 1980 vor der Rechtbank van eerste aanleg Gent Berufung eingelegt worden. Ohne den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten, haben die Angeklagten vor diesem Gericht geltend gemacht, die Parität zwischen dem französischen und dem belgischen Franken habe zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung nicht mehr der festen Parität entsprochen, die die königliche Verordnung vom 17. November 1971 festgelegt habe. Auf die Gefahr hin, mit Verlust arbeiten zu müssen, seien sie gezwungen gewesen, den wahren Wechselkurs von 1:6,85 auf die Beförderungsentgelte anzuwenden. Die tatsächlich verwendeten Entgelte seien niedriger als der in der königlichen Verordnung festgesetzte Mindestbetrag in belgischen Franken, aber höher als der in französischen Franken ausgedrückte und zum Tageskurs in belgischen Franken umgetauschte Mindestbetrag gewesen.
Die Sechste Kammer der Rechtbank van eerste aanleg Gent hat im Berufungsverfahren mit Urteil vom 8. Mai 1981 entschieden, das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden habe:
1. Ist die Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 mit Artikel 75 EWG-Vertrag vereinbar, wenn sie keine Regelung enthält, um die Währungsdisparität zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten?
2. Ist diese Verordnung mit ihrer Zielsetzung vereinbar, daß die Tarife so zu erstellen sind, daß die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und ein ruinöser Wettbewerb verhindert werden?
3. Ist diese Verordnung als Handlung des Rates noch als gültig anzusehen, wenn sie anstelle einer Harmonisierung eine weitgehende Diskriminierung zwischen den Bewohnern der einzelnen Mitgliedstaaten herbeiführt?
Das Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Gent ist am 18. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Angeklagten im Ausgangsverfahren Jozef Guldentops und die Firma P.V.B.A. Corditrans, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Decramer, Wervik, am 10. März 1982, das Königreich Belgien, vertreten durch das Verkehrsministerium im Beistand von Rechtsanwalt Wijffels, Antwerpen, am 23. März 1982, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Hauptverwaltungsrat im Juristischen Dienst Jill Aussant, am 26. März 1982, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Auke Haagsma, am 29. März 1982 und die Angeklagten im Ausgangsverfahren Jan Flour und die Firma NV. Translev, vertreten durch Professor Michel Waelbroeck, Rechtsanwalt in Brüssel, am 6. April 1982.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch
die Vertreter der Angeklagten des Ausgangsverfahrens gebeten, in der mündlichen Verhandlung alle Informationen tatsächlicher Art, über die sie hinsichtlich der Transporttarife verfügen, die Gegenstand der Strafverfolgung vor dem vorlegenden Gericht sind, und vor allem Kopien der streitigen Verträge vorzulegen;
die Regierung des Königreichs Belgien gebeten, in der mündlichen Verhandlung zu den in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen der Angeklagten im Ausgangsverfahren Jan Flour und Firma N.V. Translev, das heißt vor allem zu den in dieser Berufungsschrift gemachten Lösungsvorschlägen, Stellung zu nehmen;
die Regierung des Königreichs Belgien gebeten, ihrem Vertreter einen Sachverständigen beizuordnen, der dem Gerichtshof das tatsächliche Funktionieren des Margentarifsystems zur damaligen Zeit erläutert;
die Regierung der Französischen Republik gebeten, sich in der mündlichen Verhandlung möglichst durch einen Sachverständigen vertreten zu lassen, der in der Lage ist, dem Gerichtshof die Wettbewerbsbedingungen darzustellen, wie sie sich zur erwähnten Zeit zwischen französischen und belgischen Straßenverkehrsunternehmern infolge der Abwertung des französischen Franken entwickelt hatten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren Jozef Guldentops und die Firma P. V.B.A. Corditrans machen geltend, die von Rechts wegen auf 1 : 9 festgelegte Parität stelle, da die tatsächliche Parität 1 :6,85 gewesen sei, eine unzulässige Diskriminierung zum Schaden der belgischen Straßenverkehrsunternehmer und eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen dar. Diese diskriminierende Lage widerspreche unmittelbar dem EWG-Vertrag, insbesondere seinem Artikel 75. Sie sei mit der Verordnung Nr. 1174/68 nicht vereinbar, die eine. mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und einen ruinösen Wettbewerb verhindern solle: Halte man die in der königlichen Verordnung vom 17. November 1971 vorgesehene Parität aufrecht, so hätte dies eine diametral entgegengesetzte Folge, nämlich die des Zusammenbruchs des belgischen Gütertransportmarktes.
Da die Verordnung Nr. 1174/68 keine Regelung enthalte, um die Folgen der Währungsdisparität zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen, sei sie mit Artikel 75 EWG-Vertrag unvereinbar, verkenne eines ihrer eigenen, wesentlichen Ziele, führe statt zu einer Harmonisierung zu einer Diskriminierung der Bürger der verschiedenen Mitgliedstaaten, verletzte die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit und verstoße gegen Artikel 2 EWG-Vertrag.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren Jan Flour und die Firma N.V. Translev machen geltend, die Verordnung Nr. 1174/68 sei zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, die zum Rechtsstreit im Ausgangsverfahren geführt habe, nicht mehr anwendbar gewesen. Es sei jedoch ratsam, ihre Gültigkeit aus einem doppelten Grund zu prüfen: Die Verordnung Nr. 2831/77 übernehme die Vorschriften der Verordnung Nr. 1174/68 und sehe die Fortgeltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor, die die Mitgliedstaaten in Ausführung dieser Verordnung erlassen hätten.
a) Aus der Sicht der Artikel 74 und 75 des EWG-Vertrags widerspreche die Verordnung Nr. 1174/68 den Zielen des Vertrages insoweit, als sie keine Vorschrift enthalte, um den Wechselkursschwankungen zwischen den Währungen begegnen zu können, während sie gleichwohl die Mitgliedstaaten verpflichte, gemeinsame Transporttarife festzulegen.
Seit 1971, mehr noch seit 1974, habe die Währungsentwicklung zu sehr empfindlichen und zu deutlich erkennbaren Ungleichheiten bei der Anwendung fester Wechselkurse auf der Grundlage der Kurse von 1968 geführt. Das Fehlen von Vorschriften in der Verordnung 1174/68, die die Folgen der Schwankungen zwischen den Währungen neutralisieren könnten, schaffe eine unerträgliche Lücke und verletze insoweit den Grundsatz der Gleichheit der Angehörigen der Mitgliedstaaten, als einige von ihnen die Möglichkeit nutzten, niedrigere Transporttarife als die Mindesttarife anzuwenden, die von den übrigen Marktbürgern zu beachten seien.
Als die Gemeinschaftsorgane die Verordnung Nr. 2831/71 erlassen hätten, seien sie darüber unterrichtet gewesen, daß die Schwankungen der Währungsparitäten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten weitestgehend zu einer Verzerrung der Margentarifsysteme geführt hatten. Sie hätten es schuldhaft versäumt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ihre Tarife der internationalen Währungsentwicklung anzupassen.
b) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile vom 3. Juni 1980 (Gedelfi, Rechtssache 135/79, Slg. 1980, 1713) und vom 3. Februar 1982 (Glunz, Rechtssache 248/80), bestätige die Verpflichtung des Gemeinschaftsverordnungsgebers, die internationale Währungsentwicklung zu berücksichtigen, und bestätige die Richtigkeit der Feststellung, daß eine Verordnung, die für den Transport gleicher Güter auf gleichem Wege zur Anwendung verschiedener Tarife führe, je nachdem, ob diese oder jene Währung benutzt werde, nicht dem Gemeinschaftsziel der Gleichheit entspreche. Die Verordnung Nr. 1174/68 sei deshalb wegen der Säumnis des Verordnungsgebers nichtig, wenn sich herausstelle, daß sie nicht in einem das Gemeinschaftsrecht nicht verletzenden Sinne auslegen werden könne.
c) In jedem Fall stelle sich die Frage, ob der belgische Gesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, ein Verfahren zur Anpassung der Transporttarife an die Währungsschwankungen vorzusehen, und ob nicht aus dieser Sicht die königliche Verordnung vom 17. November 1971 mit dem Grundsatz der Gleichheit der Angehörigen der Mitgliedstaaten unvereinbar sei.
Die königliche Verordnung könne auf drei verschiedene Arten ausgelegt werden.
Nach dem Urteil der Politierechtbank Gent vom 15. April 1980 setze die königliche Verordnung vom 17. November 1971 die Tarife ausschließlich in belgischer Währung ohne irgendeinen Vorbehalt oder ein Änderungs- oder Anpassungskriterium fest. Für den gleichen Transport gleicher Güter auf dem gleichen Wege setzten die französischen Verkehrsunternehmer deshalb ihre Preise in französischen Franken, die belgischen Verkehrsunternehmer in belgischen Franken fest. Die festen Tarifsätze in belgischen und französischen Franken stammten aber aus dem Jahr 1971 und beruhten auf einer festen Parität von 1 FF : 9 BFR. Sie seien nicht geändert worden, obwohl zum Zeitpunkt der zu Last gelegten Taten die angewendete Parität für die Tarifsätze durch die Abwertung des französischen Franken vollkommen überholt gewesen sei und der Wechselkurs 1 FF : 6,85 BFR betragen habe, was einen Unterschied von beinahe 25 % ausmache.
Daß die königliche Verordnung die belgischen Verkehrsunternehmer verpflichte, ihre Tarife in belgischen Franken auszudrücken, führe zu einer umfassenden Diskriminierung, die den Wettbewerb vollständig verfälsche: Die belgischen Unternehmer, die ihre Beförderungsentgelte in belgischen Franken festlegen müßten, seien gegenüber ihren französischen Kollegen nicht mehr wettbewerbsfähig.
Es entspreche nicht dem Gemeinschaftsrecht und — konkreter — dem Grundsatz der Gleichheit der Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten, daß die königliche Verordnung vom 17. November 1971 keinerlei Vorschrift enthalte, die es möglich mache, den Folgen der Währungsdisparitäten zu begegnen. Wenigstens hätte die königliche Verordnung eine Möglichkeit vorsehen müssen, die Währungsdisparitäten zwischen dem französischen und dem belgischen Franken einzuschränken.
Wenn sie so zu interpretieren sei, daß die Wechselkursschwankungen nicht berücksichtigt werden könnten, dann sei die königliche Verordnung vom 17. November 1971 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs in der Gemeinschaft unvereinbar.
Die königliche Verordnung könne in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie es den Verkehrsunternehmern überlasse, ihre Tarife in belgischen oder französischen Franken festzulegen; aber wenn sie einmal die Wahl getroffen hätten, müßten sie die Tarife in der von ihnen gewählten Währung beibehalten.
In diesem Fall sei der in der schwächsten Währung angegebene Mindesttarif immer niedriger als der in der stärksten Währung angegebene Mindesttarif und der in der stärksten Währung angegebene Höchsttarif immer höher als der in der schwächsten Währung angegebene Höchsttarif. Die Ober- und Untergrenzen unterschieden sich deshalb danach, ob die Entgelte in belgischen oder französischen Franken angegeben würden.
Je nachdem übrigens, ob man das Mindest- oder Höchstentgelt nach den augenblicklichen Wechselkursen in belgischen oder französischen Franken, beziehungsweise umgekehrt, ausdrücke, habe man eine Strafe verwirkt. Eine derartige Folge sei schlechthin unnötig, bar jeder wirtschaftlichen Realität und widerspreche dem Gleichheitsprinzip.
Darüber hinaus bestünde nicht ein in , zwei Währungseinheiten angegebener Transporttarif, sondern es gebe zwei Tarife.
Eine derartige Auslegung der königlichen Verordnung vom 17. November 1971 widerspreche deshalb ebenfalls dem Gemeinschaftsrecht.
Die einzige, mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmende Auslegung der königlichen Verordnung sei diejenige, nach der die Verkehrsunternehmer die Wahl hätten, das Beförderungsentgelt unter der Bedingung in belgischen oder französischen Franken anzugeben, daß sie die in der Verordnung festgelegten Höchst- und Mindesttarife unter Berücksichtigung des zum fraglichen Zeitpunkt maßgeblichen Wechselkurses einhielten. Die Verkehrsunternehmer wendeten den vorgeschriebenen Tarif an, hätten aber die Wahl, ein in der anderen Währung angegebenes Entgelt unter Berücksichtigung der Währungsrealität zu verlangen.
Allein diese Auslegung sei mit den Zielen der Verordnung und mit der gemeinsamen Transportpolitik vereinbar. Da sie mit sich bringe, daß dieselben Margentarife auf alle Verkehrsunternehmer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und auf die von ihnen gewöhnlich verwendete Währung angewendet würden, gewährleiste sie die Gleichheit unter den Verkehrsteilnehmern und lauteren Wettbewerb zwischen ihnen.
d) Die von der Rechtbank van eerste aanleg Gent gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 ist insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, als sie keine Regelung enthält, mit deren Hilfe die Währungsdisparität zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschaltet werden kann, die bei Anwendung fester Beförderungsentgelte auf den Güterkraftverkehr eine weitgehende Diskriminierung zwischen den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten zur Folge hat.
2. Wenn eine in Ausführung der Verordnung Nr. 1174/68 ergangene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift so auszulegen ist, daß die belgischen Verkehrsteilnehmer (oder die Verkehrsteilnehmer, die ihre Entgelte in belgischen Franken angeben) verpflichtet sind, Höchst- und Mindesttarife einzuhalten, die von denen abweichen, die die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten (oder die Verkehrsunternehmer, die ihre Entgelte in der Währung eines anderen Mitgliedstaats angeben) einzuhalten haben, dann steht diese Vorschrift im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht.
Die Regierung des Königreichs Belgien hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig und unbegründet: Die gestellten Fragen bezögen sich auf Sachverhalte, die sich alle zu einem Zeitpunkt zugetragen hätten, an dem die Verordnung Nr. 1174/68 nicht mehr in Kraft gewesen sei. Diese Verordnung, die ausschließlich Gegenstand der Vorlageentscheidung sei, sei durch die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2831/77 ersetzt worden, während sich die Sachverhalte, die zum Rechtsstreit im Ausgangsverfahren Anlaß gegeben hätten, im Januar 1979 zugetragen hätten.
In jedem Fall sei hilfsweise festzuhalten, daß die Verordnung Nr. 2831/77, so wie sie in Belgien angewendet worden sei und angewendet werde, zum einen jede mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Marktstellung und jeden ruinösen Wettbewerb und zum anderen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten verhindere.
Während des fraglichen Zeitraums hätten die belgischen Verkehrsunternehmer oder ihre Kunden die Möglichkeit und Gelegenheit gehabt, ebenso niedrige Entgelte wie ihre französischen Kollegen zu vereinbaren, wenn sie diese Entgelte in französischen Franken festgelegt hätten: Die königliche Verordnung vom 17. November 1971 schreibe nicht vor, die Entgelte in einer bestimmten Währung zu vereinbaren. Aus ihrem Artikel 6 Absätze 3 und 4 und aus Artikel 4 Absatz 2 vorletzter Unterabsatz folge vor allem, daß sie die Möglichkeit eröffne, die Entgelte in französischen Franken zu vereinbaren, und daß diese Möglichkeit nicht auf französische Verkehrsunternehmer und ihre Kunden beschränkt sei.
Die allgemeinen Sätze in Teil IV der königlichen Verordnung gäben die Obergrenze der Transportentgelte sowohl in belgischen wie in französischen Franken an. Wenn die belgischen Verkehrsteilnehmer oder Kunden die Marge nach unten erweitern wollen, könnten sie dies von daher auf ganz legale Weise tun, indem sie das Entgelt in französischen Franken vereinbarten.
Der Rat verweist ebenfalls darauf, daß die Verordnung Nr. 1174/68 zu dem Zeitpunkt, an dem die vor dem nationalen Gericht verfolgten Zuwiderhandlungen begangen worden seien, nicht mehr in Kraft gewesen sei.
Die Gültigkeit dieser Verordnung hänge zunächst davon ab, ob sie eine Vorschrift enthalte, die die Wechselkursschwankungen der Währungen der Mitgliedstaaten berücksichtige.
Insoweit sei festzustellen, daß weder die Verordnung Nr. 1174/68 noch die Verordnung Nr. 2831/77, die erstere ersetzt habe, die auf die Transporte zwischen zwei Mitgliedstaaten anwendbaren Tarife festsetze und vorschreibe, in welcher Währung sie aufgestellt werden müßten. Vor allem aus Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2831/77 (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1174/68) ergebe sich, daß die Mitgliedstaaten in der Lage gewesen seien, auf Währungsschwankungen, die sich auf die sie betreffenden Transporte auswirkten, zu reagieren. Diese Möglichkeit sei insbesondere in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2831/77 vorgesehen, und sie habe, da diese Verordnung am 1. Januar 1978 in Kraft getreten sei, von diesem Zeitpunkt ab natürlich jedem Mitgliedstaat offengestanden.
Die Verordnung Nr. 1174/68 habe für den Fall, daß es zu keiner Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten komme, ein Verfahren zur Streitbeilegung in bezug auf die Festlegung der Transporttarife (Artikel 4) vorgesehen. In Anwendung dieser Vorschrift habe ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anhebung seines bilateralen Tarifs gegenüber einem anderen Mitgliedstaat vor allem in bezug auf die Entwicklung der beiden betroffenen Währungen beantragt (Entscheidung der Kommission vom 12. 6. 1978, ABl. L 188, 1978, S. 24).
Die Verordnungen Nr. 1174/68 und Nr. 2831/77 enthielten deshalb Vorschriften, die die Währungsschwankungen zu berücksichtigen erlaubten.
Unter diesen Umständen erübrige sich die Untersuchung, ob die Verordnung Nr. 1174/68 mangels derartiger Vorschriften im Hinblick auf ihre rechtliche Grundlage und ihr Ziel als gültig anzusehen sei.
Die von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten:
1. Da die Verordnung Nr. 1174/68 Vorschriften enthält, aufgrund deren die Disparitäten zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten beseitigt werden können, ist die Beantwortung der Frage, ob die Verordnung mangels derartiger Vorschriften mit Artikel 75 des EWG-Vertrags vereinbar ist, nicht erforderlich.
2. Die Übereinstimmung der Verordnung mit ihrem Ziel, daß die Tarife in der Weise aufgestellt werden müssen, daß sie sowohl einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung wie einen ruinösen Wettbewerb verhindern, darf nicht im Lichte des gesamten in ihr geregelten Systems zur Festlegung der Tarife betrachtet werden; vielmehr ist nur zu prüfen, ob derartige Folgen insoweit verhindert werden können, als sie sich aus Währungsschwankungen ergeben. Da die Verordnung Vorschriften enthält, die derartige Schwankungen berücksichtigen sollen, deckt sie sich mit ihrem Ziel.
3. Da die Verordnung die Berücksichtigung von Währungsschwankungen vorsieht, führt sie nicht zu Diskriminierungen zwischen den Bewohnern der verschiedenen Mitgliedstaaten. Deshalb erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.
Auch die Kommission bemerkt, zwar seien die Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 1174/68 in Belgien zum Zeitpunkt der Feststellung der Zuwiderhandlungen, die Grund des Ausgangsverfahrens seien, tatsächlich noch in Kraft gewesen, doch sei die Verordnung selbst zwischenzeitlich durch die Verordnung Nr. 2831/77 ersetzt worden. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen beträfen die Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts, während das Strafverfahren eine Zuwiderhandlung nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern gegen nationale rechtliche Maßnahmen betreffe, mit denen der Transporttarif festgesetzt worden sei. Aufgabe des Gerichtshofes sei es, dem einzelstaatlichen Gericht die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Kriterien an die Hand zu geben, die es diesem Gericht ermöglichten, über die nationalen Durchführungsmaßnahmen zu entscheiden.
a) Was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1174/68 (und der Verordnung Nr. 2831/77) im Hinblick auf Artikel 75 des EWG-Vertrags angehe, so sei hervorzuheben, daß die aufgrund dieses Artikels erlassenen Rechtsakte nicht automatisch zwingend eine Vorschrift über die mit den Wechselkursschwankungen verbundenen Risiken enthalten müßten. Gleichwohl könne ein Rechtsakt ohne eine derartige Vorschrift Folgen hervorrufen, die mit Artikel 75 oder mit bestimmten allgemeinen Vorschriften des Vertrages unvereinbar seien.
Die Wechselkursschwankungen zwischen zwei oder mehreren Währungen seien die Folge ungenügender Harmonisierung bei der Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten. Solange eine zufriedenstellende Harmonisierung nicht verwirklicht sei, sei keine Regelung des Gemeinschaftsrechts in der Lage, die Wechselkursschwankungen auszuschließen.
Es sei jedoch möglich, deren schädigenden, sogar dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Folgen zuvorzukommen oder für Abhilfe zu sorgen. Die in Rede stehenden Verordnungen eröffneten aber nicht nur alle Möglichkeiten in diesem Sinne, sondern verpflichteten sogar die Mitgliedstaaten, die Entwicklung der Wechselkurse aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls die Tarife anzupassen, wenn diese Entwicklung es verlange.
So werde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1174/68 (Artikel 10 der Verordnung Nr. 2831/77) bei der Erstellung der einzelnen Tarife von einem in der Mitte der Marge liegenden Richtsatz ausgegangen, wobei die durchschnittlichen Kosten der entsprechenden Beförderungsleistungen berücksichtigt würden. Eine Änderung dieser durchschnittlichen Kosten führe zu einer Anpassung des Tarifs. Dies sei ganz besonders bei einer Änderung der Wechselkurse der Fall. Genau genommen handele es sich dann nicht mehr um einen einzigen Tarif, der in zwei Währungen angegeben werde, sondern um zwei verschiedene Tarife. Ebenso handele es sich nicht mehr um einen Richtsatz, sondern um zwei verschiedene Richtsätze.
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1174/68 (Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2831/77) betrage die Marge für die Tarife 23 v. H. der oberen Tarifgrenze. In Wirklichkeit führten die Währungsschwankungen zu größeren Margen, wenn die Tarife in zwei Währungen angegeben würden. Die Abwertung des französischen Franken gegenüber dem belgischen habe zu einer solchen Differenz zwischen dem für die Festsetzung des Tarifs maßgeblichen Wechselkurs und dem Tageskurs geführt, daß die in französischen Franken angegebenen, zum Tageskurs in belgischen Franken umgetauschten Mindestund Höchstentgelte niedriger als das Mindest- und Höchstentgelt des offiziellen Tarifs in belgischen Franken gewesen seien. In diesem Fall gehe es darum, ob ein in belgischen Franken in Rechnung gestelltes Beförderungsentgelt über dem in belgischen Franken angegebenen Mindestentgelt, wie es sich direkt aus dem Tarif ergebe, liegen müsse, oder ob es genüge, daß es über dem in belgischen Franken zum Tageskurs umgerechneten Gegenwert des in französischen Franken angegebenen Mindestbeförderungsentgelts liegen müsse. Umgekehrt sei zu fragen, ob ein in französischen Franken in Rechnung gestelltes Beförderungsentgelt unter der nach dem Tarif in französischen Franken angegebenen Höchstgrenze liegen müsse oder bis zu dem zum Tageskurs in französischen Franken umzurechnenden Gegenwert des in belgischen Franken angegebenen Höchstbeförderungsentgelts gehen könne.
Eine erste Überlegung gehe dahin, den Tarif genau einzuhalten, so daß das Beförderungsentgelt dann innerhalb der nach dem Tarif in belgischen Franken angegebenen Marge liegen müsse, wenn man sich für eine in belgischen Franken ausgestellte Rechnung entscheide. Ebenso müsse das Beförderungsentgelt, wenn es in französischen Franken in Rechnung gestellt werde, innerhalb der in dieser Währung angegebenen Marge liegen. Diese Ansicht führe zu den geringsten Kontrollschwierigkeiten. Sie scheine am ehesten mit dem Buchstaben der Verordnung vereinbar zu sein. Sie wirke nicht diskrimierend, weil den Marktteilnehmern die Möglichkeit belassen werde, die Währung frei zu wählen, in der sie das Entgelt unter Berücksichtigung der Folgen dieser Wahl für den Tarif in Rechnung stellen wollten. Sie habe jedoch den offensichtlichen Nachteil, sehr formalistisch zu sein.
Nach anderer Ansicht sei es möglich, die Beförderungsentgelte frei zum Tageskurs umzurechnen, so daß das Entgelt zwischen der Höchstgrenze nach der starken Währung und der Untergrenze nach der schwachen. Währung liegen müsse, gleich, in welcher Währung das in Rechnung gestellte Entgelt angegeben sei.
Dank der Möglichkeit, bei der Rechnung belgische Franken oder französische zu wählen, könne in der Tat jedes beliebige Entgelt zwischen der niedrigsten Untergrenze und der höchsten Obergrenze vereinbart werden. Dies sei übrigens das Hauptargument zugunsten der zweiten Ansicht.
Da das Vorlägegericht dieses Problem nicht angeschnitten habe und beide Gesichtspunkte letztlich zu einem praktisch identischen Ergebnis führten, sei es nicht notwendig, sich für den einen oder den anderen Gesichtspunkt zu entscheiden. In jedem Fall komme der eine wie der andere zu einer tatsächlich größeren Marge als derjenigen von 23 %, die die Verordnungen festgesetzt hätten.
In derartigen Fällen hätten die Mitgliedstaaten die Pflicht, kraft der Verordnungen den Tarif zu überprüfen und ihn im Verhältnis zu den Wechselkursänderungen anzupassen, um eine tatsächliche Marge von 23 % wiederherzustellen. Diese Pflicht werde durch die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2381/77 für einen in dieser Lage befindlichen Mitgliedstaat gegebene Möglichkeit, einseitig die in seiner Währung ausgedrückten Tabellen für die Entgelte nach oben an[zu]passen, nicht berührt. Das Gleichgewicht könne übrigens auch durch eine Herabsetzung der in der starken Währung angegebenen Entgelte oder durch eine damit verbundene Anhebung der in der schwachen Währung angegebenen Entgelte wiederhergestellt werden.
Die Pflicht, die Tarife sowohl bei Änderung der durchschnittlichen Kosten wie bei Währungsschwankungen, die eine Änderung der Marge mit sich brächten, zu überprüfen, dürfe jedoch nicht schon bei der geringsten Änderung eine Überprüfung nach sich ziehen.
b) Hinsichtlich der Übereinstimmung der Verordnung Nr. 1174/68 mit ihren Zielen sei festzustellen, daß die Begründungserwägungen die Gründe deutlich darlegten, weshalb bei den Tarifen gemäß Artikel 3 (Artikel 10 der Verordnung Nr. 2831/77) von einem Richtsatz ausgegangen werden müsse, der unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der Transportleistungen festgelegt worden sei. Ebenso machten sie verständlich, daß die Obergrenze des Tarifs die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und die Untergrenze einen ruinösen Wettbewerb verhindern solle.
Der in Artikel 190 des Vertrages niedergelegten Begründungspflicht sei damit Genüge getan.
Wenn in der Praxis festgestellt werden sollte, daß der französisch-belgische Tarif gleichwohl zu einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung oder zu einem ruinösen Wettbewerb führe, weil entweder der Richtsatz nicht mehr die Kosten widerspiegele oder weil wegen der Währungsschwankungen die Marge 23 % übersteige, ergebe sich aus dieser Lage die Pflicht, den Tarif anzupassen.
c) Was das Problem der Diskriminierung angehe, so müsse darauf hingewiesen werden, daß die Verordnung Nr. 1174/68 ein obligatorisches Margentarif-'system grundsätzlich für alle Güterkrafttransporte zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt habe und daß dieses System ebenso wie die darin vorgesehenen Ausnahmen auf die von diesen Transporten betroffenen Personen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes anzuwenden seien.
d) Die Prüfung der von der Rechtbank van eerste aanleg Gent gestellten Fragen habe keine Tatsachen oder Umstände erkennen lassen, die die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1174/68 oder der Verordnung Nr. 2831/77 in Frage stellen könnten.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. September 1982 haben Herr Jan Flour und die Firma N.V. Translev, Angeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Waelbroek, die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Wijffels, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten im Außenministerium A. Carnelutti, der Rat, vertreten durch das Mitglied seines Juristischen Dienstes H. Daalder, und die Kommission, vertreten durch A. Haagsma, mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Angeklagten im Attsgangsverfahren Jan Flour und die Finna Translev haben eingeräumt, die von ihnen vorgeschlagene Auslegung der königlichen Verordnung vom 17. November 1971 kollidiere mit der Bestimmung der Gemeinschaftsverordnungen, wonach die Marge der Tarife 23 % nicht überschreiten dürfe. Unter diesen Umständen führe keine der drei denkbaren Auslegungen der königlichen Verordnung zu einem Ergebnis, das sich mit Buchstabe und Geist der Verordnungen Nrn. 1174/68 und 2831/77 vereinbaren lasse. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2831/77 verpflichte die Mitgliedstaaten in keiner Weise, bei Währungsschwankungen die in der eigenen Währung angegebenen Tabellen des Beförderungsentgelts anzupassen, sondern räume ihnen bloß die Möglichkeit dazu ein. Da die Verordnungen Nrn. 1174/68 und 2831/77 keine automatische und verbindliche Anpassung der Transporttarife an die Wechselkursschwankungen vorsähen, müßten die Verordnungen als ungültig angesehen werden.
Die Regierimg der Französischen Republik hat vorgetragen, die beiden umstrittenen Gemeinschaftsverordnungen ließen es zu, die aufgrund der Währungsschwankungen erforderlichen Anpassungen im Wege bilateraler Verhandlungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten oder im Streitfalle im Wege des gemeinschaftlichen Schiedsverfahrens vorzunehmen. Außerdem könnten die aufgrund der Währungsschwankungen erforderlichen Anpassungen anhand der Bestimmungen vorgenommen werden, aufgrund deren die Tarife so, festzusetzen seien, daß die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung oder ein ruinöser Wettbewerb verhindert werde, und aufgrund deren zur Festsetzung der Tarife von einem Richtsatz auszugehen sei, der es erlaube, die Marktlage zu berücksichtigen und den Verkehrsunternehmern angemessene Erlöse zu gewährleisten. Diese Anpassungen müßten nicht notwendig so aussehen, daß man die in der schwachen Währung ausgedrückten Tabellen für die Entgelte nach oben anpasse; sie können auch in der Weise vorgenommen werden, daß die in der starken Währung ausgedrückten Entgelte herabgesetzt würden oder daß man beide Tabellen einander annähere. In der Praxis weise der Beförderungsmarkt eine gewisse Unempfindlichkeit gegenüber den Währungsschwankungen auf, die unter einer gewissen Obergrenze blieben. Die Marge von 23 % gelte für den in einer bestimmten Währung ausgedrückten Tarif und nicht für den Umtausch in eine andere Währung.
Die Kommission hat vorgetragen, die Mitgliedstaaten seien zu einer Anpassung der Tarife verpflichtet, wenn die Wechselkursschwankung ihrer Währungen einen gewissen Umfang erreiche. Die Betroffenen könnten dies jedoch wegen des Ermessensspielraums, über den die Staaten insoweit verfügten, vor innerstaatlichen Gerichten nicht gegenüber den einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen geltend machen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Rechtbank van eerste aanleg Gent hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 8. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, 1968, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 293/70 des Rates vom 16. Februar 1970 (ABl. L 40, 1970, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Ausweislich der Akten stellen sich diese Fragen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen mehrere belgische Verkehrsunternehmer, denen vorgeworfen wird, bei der Festsetzung ihrer Entgelte für Transporte zwischen Frankreich und Belgien, die sie im Januar 1979 durchführten, gegen die Bestimmungen der königlichen Verordnung vom 17. November 1971 zur Festsetzung des Tarifs für den entgeltlichen Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Französischen Republik (Belgisch Staatsblad, S. 14413) verstoßen zu haben. Diese königliche Verordnung ist in Anwendung der Verordnung Nr. 1174/68 aufgrund der Wet betreffende het vervoer van zaken met motorvoertuigen tegen vergoeding (Gesetz über den entgeltlichen Güterkraftverkehr) vom 1. August 1960 (Belgisch Staatsblad 1960, S. 6101) und der Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer van goederen over de weg (Gesetz über die Ausführungsmaßnahmen zu internationalen Verträgen und Rechtsakten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs) vom 18. Februar 1969 (Belgisch Staatsblad, S. 2988; im folgenden: die belgischen Rechtsvorschriften) erlassen worden.
Die anwendbaren Rechtsvorschriften
3 Artikel 1 der nach Artikel 75 EWG-Vertrag erlassenen Verordnung Nr. 1174/68 unterstellt den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten einem obligatorischen Margentarifsystem. Nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung wird die Marge anhand eines Richtsatzes berechnet, der unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der entsprechenden Beförderungsleistungen, einschließlich der Werbe- und Abfertigungskosten, die für gut geführte und normal beschäftigte Unternehmen ermittelt werden, sowie der Marktlage festgelegt wird, und zwar in der Weise, daß die Verkehrsunternehmer angemessene Erlöse erzielen können. Die anhand dieses Richtsatzes ermittelte Marge hat eine obere und eine untere Grenze, der Abstand zwischen beiden Grenzen beträgt 23 %. Das Entgelt für eine bestimmte Beförderung kann innerhalb der oberen und unteren Grenze des entsprechenden Margentarifs frei vereinbart werden.
4 Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung soll die obere Grenze der Margentarife die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und die untere Grenze einen ruinösen Wettbewerb verhindern.
5 Nach Artikel 4 werden die Tarife von den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten im Beistand der Kommission durch Verhandlungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt oder geändert. Führen diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so wird die Kommission mit dem Streitfall befaßt. In diesem Fall trifft die Kommission entsprechend den in Artikel 4 Absatz 2 enthaltenen näheren Bestimmungen eine Entscheidung, die für die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Anrufung des Rates wirksam ist.
6 Nach Artikel 6 sind die Margentarife in den beteiligten Mitgliedstaaten amtlich zu veröffentlichen. Nach Artikel 12 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich angemessener Überwachungsmaßnahmen zu erlassen sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen vorzunehmen.
7 Die im Verhältnis zwischen Belgien und Frankreich maßgeblichen Transporttarife wurden nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1174/68 im Einvernehmen zwischen beiden beteiligten Mitgliedstaaten festgesetzt und in Belgien durch die königliche Verordnung vom 17. November 1971 in Kraft gesetzt. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung können die Parteien das Beförderungsentgelt innerhalb der Marge nach den Tabellen dieser Verordnung frei vereinbaren. Nach Artikel 6 Absatz 4 wird, das Beförderungsentgelt in belgischen Franken oder in französischen Franken angegeben. Der Wechselkurs zur Festlegung der in den Tabellen angegebenen Beträge ist 1 FF für 9 BFR. Eine Anpassung für den Fall von Wechselkursänderungen wurde nicht vorgesehen.
8 Die in der genannten Verordnung festgelegten Sätze wurden durch die königliche Verordnung vom 11. Oktober 1978 (Belgisch Staatsblad, S. 13536) um 15 °/o angehoben. Der Wechselkurs von 1 FF = 9 BFR wurde nach den Ereignissen, die dieser Rechtssache zugrunde liegen, durch die königliche Verordnung vom 3. Oktober 1979 (Belgisch Staatsblad, S. 12126) geändert.
9 Nach der Erweiterung der Gemeinschaft trat die Verordnung Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 334, 1977, S. 22) an die Stelle der Verordnung Nr. 1174/68. Diese Verordnung eröffnete den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zwischen einem System von Referenztarifen und dem alten System verbindlicher Margentarife zu wählen. Das zuletzt genannte System, das im Verhältnis zwischen Belgien und Frankreich anwendbar geblieben ist, deckt sich ausweichlich der siebten Begründungserwägung der Präambel im wesentlichen mit dem System der früheren Verordnung, doch kann ein Mitgliedstaat, um die Auswirkungen von Währungsschwankungen auszugleichen, nach Artikel 11 Absatz 3 einseitig die in seiner Währung ausgedrückten Tabellen für die Entgelte nach oben anpassen. Diese Möglichkeit zu einseitiger Anpassung steht naturgemäß nur einem Mitgliedstaat offen, der seine Währung abgewertet hat.
10 Nach Artikel 20 Absatz 3 der neuen Verordnung bleiben die von den Mitgliedstaaten in Durchführung der Verordnung Nr. 1174/68 erlassenen Maßnahmen bis zu einer späteren Neuregelung in Kraft. Da vor den Ereignissen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, keine Neuregelung stattgefunden hat, ist die Rechtslage anhand der Verordnung Nr. 1174/68 und anhand der zur Durchführung dieser Verordnung vom belgischen Staat erlassenen Maßnahmen zu beurteilen.
Zur Vorgeschichte des Strafverfahrens
11 Aus den Akten ergibt sich, daß die Angeklagten im Ausgangsverfahren im Januar 1979 Transporte zwischen Frankreich und Belgien durchgeführt haben, bei denen sie Beförderungsentgelte in Rechnung stellten, die unter denen des in belgischen Franken ausgedrückten Mindesttarifs lagen, wie er sich aus den belgischen Rechtsvorschriften ergab. Sie wurden wegen Zuwiderhandlung gegen die königliche Verordnung vom 17. November 1971 in ihrer später geänderten Fassung strafrechtlich verfolgt und von der Politierechtbank Gent für diese Tat zu Geldstrafen verurteilt.
12 Gegen dieses Urteil legten sie bei der Rechtbank van eerste aanleg mit der Begründung Berufung ein, sie hätten die Mindesttarife nicht angewendet, weil diese gesetzlichen Tarife wegen der Währungsdisparität zwischen Belgien und Frankreich weitreichende diskriminierende Folgen für die belgischen Verkehrsunternehmer hätten, die zum Zusammenbruch des belgischen Gütertransportmarktes führten. Die alte Währungsparität von 1 : 9 sei nämlich durch die Abwertung des französischen Franken überholt. Der tatsächliche Wechselkurs betrage 1 FF = 6,85 BFR, so daß sie gezwungen gewesen seien, diesen anzuwenden, wenn sie nicht mit Verlust hätten arbeiten wollen.
13 Das vorlegende Gericht zitiert zunächst die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1174/68, die folgendes besagt: Die Tarife sind so zu erstellen, daß die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und ein ruinöser Wettbewerb verhindert werden. [Dabei] ... ist von einem Richtsatz auszugehen, der unter Berücksichtigung der Kosten der Beförderungsleistungen und der Marktlage festgelegt wird, und zwar in der Weise, daß die Verkehrsunternehmer angemessene Erlöse erzielen können. Das Gericht stellt sodann fest, die Wechselkursschwankungen der Währungen der Mitgliedstaaten seien nach der Verordnung kein für die Festlegung der Transporttarife maßgeblicher Faktor; es wirft die Frage auf, ob die Verordnung unter diesen Umständen mit Artikel 75 EWG-Vertrag zu vereinbaren sei und ob nicht ihre Vorschriften zu den Zielsetzungen, die sie nach dem Wortlaut ihrer Präambel verfolge, im Widerspruch stünden.
14 Um hierüber Klarheit zu erlangen, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen gestellt:
1. Ist die Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 mit Artikel 75 EWG-Vertrag vereinbar, wenn sie keine Regelung enthält, um die Währungsdisparität zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten?
2. Ist diese Verordnung mit ihrer Zielsetzung vereinbar, daß die Tarife so zu erstellen sind, daß die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und ein ruinöser Wettbewerb verhindert werden?
3. Ist diese Verordnung als Handlung des Rates noch als gültig anzusehen, wenn sie anstelle einer Harmonisierung eine weitgehende Diskriminierung zwischen den Bewohnern der einzelnen Mitgliedstaaten herbeiführt?
Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1174/68
15 Die von der Rechtbank Gent gestellten Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob die Verordnung Nr. 1174/68, weil sie keine Vorschriften enthält, um die Folgen der Währungsparitäten bei einer Wechselkursänderung zu beseitigen, bei der Bestimmung der Beförderungsentgelte eine Wettbewerbsverzerrung hervorruft, die ihrer eigenen Zielsetzung und den sich aus der Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik ergebenden Anforderungen widerspricht, so daß dadurch die Gültigkeit der Verordnung berührt wird.
16 Die Antwort auf die so formulierte Frage ist dem System und der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1174/68 und vor allem der in der Verordnung vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu entnehmen.
17 Kernstück der Verordnung Nr. 1174/68 ist, wie oben ausgeführt, die Einrichtung von Margentarifen, die normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen sollen. Dieses Ziel kann nur unter der Voraussetzung erreicht werden, daß die Grenzen der Marge, so wie diese in der Verordnung festgelegt ist, eingehalten werden.
18 Die Bestimmung der Tarife, also ihre Festsetzung und spätere Änderung, geschieht nach Artikel 4 der Verordnung im Einvernehmen zwischen den an dem einzelnen Beförderungsverhältnis unmittelbar beteiligten Staaten. Für den Fall, daß die beteiligten Staaten Schwierigkeiten haben, sich zu einigen, sieht die Verordnung eine Schlichtung durch die Kommission und in letzter Instanz durch den Rat vor, der dann mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Diese Schlichtungen finden in kürzester Frist statt, und die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen werden für die Mitgliedstaaten wirksam. Die Verordnung enthält mithin alle Vorschriften, um sicherzustellen, daß sowohl bei der erstmaligen Festsetzung der Tarife als auch bei ihrer eventuell notwendigen späteren Änderung die Vereinbarungen oder Entscheidungen in dieser Sache zum richtigen Zeitpunkt zustande kommen.
19 Sind die Transporttarife gleichzeitig in den Währungen beider beteiligter Mitgliedstaaten festgesetzt worden, wie dies im Verhältnis zwischen Belgien und Frankreich der Fall ist, so sind diese Staaten bei einer Änderung des Wechselkurses zwischen ihren Währungen verpflichtet, sich entsprechend dem beschriebenen Verfahren um eine Anpassung der Tarife zu bemühen, wenn die Paritätsänderung dazu führt, daß die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Verkehrsunternehmern in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem mit der Verordnung angestrebten Ziel widerspricht. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Begriff der Margentarife, die nach dem System der Verordnung Nr. 1174/68 als einheitliche Tarife gedacht sind, selbst wenn sie in zwei Währungen angegeben werden, und die im wesentlichen die gleiche Marge haben müssen.
20 Die genannte Verpflichtung ist jedoch so zu verstehen, daß bei einem System floatender Wechselkurse die Anpassung der Margen an die Wechselkursschwankungen nicht automatisch erfolgt. Die Berücksichtigung der häufigen, im allgemeinen aber geringfügigen Kursschwankungen, die für dieses System charakteristisch sind, wäre nämlich mit einer Mindeststabilität der Beförderungstarife nicht vereinbar. Deshalb ist den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Anpassung, die sich für sie aus der Verordnung Nr. 1174/68 ergibt, ein angemessener Ermessensspielraum zuzugestehen, so daß eine solche Anpassung nur bei einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen vorgenommen werden muß.
21 Mithin enthält die Verordnung Nr. 1174/68 die erforderlichen Vorschriften, um die Auswirkungen von Währungsdisparitäten zu beseitigen. Wenden die betroffenen Mitgliedstaaten sie korrekt an, so kann sie bei Änderung der Parität zwischen den Währungen der an einem bestimmten Beförderungsverhältnis beteiligten Mitgliedstaaten keine Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zu Lasten der Verkehrsunternehmer hervorrufen. Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung ist es Sache der beteiligten Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 4 der Verordnung die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Tarife zu ändern, wenn eine Wechselkursänderung zwischen ihren Währungen zu Wettbewerbsverzerrungen führt, die mit der Zielsetzung der Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
22 Die Gültigkeit der Verordnung kann mithin nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, daß sie nicht die Möglichkeit gäbe, die Auswirkungen der Währungsdisparitäten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen.
23 Sonach ist es Sache des einzelstaatlichen Gerichts, festzustellen, ob der betroffene Mitgliedstaat vorbehaltlich des oben erwähnten Ermessensspielraums der Verpflichtung, die Transporttarife den Wechselkursschwankungen anzupassen, nachgekommen ist, und daraus gegebenenfalls die Folgerungen für die bei ihm anhängigen Strafverfahren zu ziehen.
Kosten
24 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Gent mit Urteil vom 8. Mai 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte.