Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.12.1982 – C-41/82
ECLI:EU:C:1982:418
In der Rechtssache 41/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater David Gilmour als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch die Avvocatura dello Stato, diese vertreten duch Herrn Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 72/464 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 303, S. 1) und der Richtlinie 77/805 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinie 72/464 (ABl. L 338, S. 22) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Richtlinie 72/464 des Rates soll, wie ihre dritte Begründungserwägung zeigt, eine Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren herbeiführen, um stufenweise aus den verschiedenen innerstaatlichen Regelungen die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, den freien Verkehr zu behindern und die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf innergemeinschaftlicher Ebene zu verfälschen.
Um diese Ziele zu erreichen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ein System geschaffen, das eine Degression der Steuerauswirkung gewährleistet; es besteht darin, daß für die Besteuerung des Verbrauchs von Zigaretten die proportionale Verbrauchsteuer mit einer spezifischen Verbrauchsteuer, deren Höhe jeder Mitgliedstaat nach gemeinschaftlichen Kriterien festlegt, verbunden wird.
Nach Artikel 4 der Richtlinie wird die proportionale Verbrauchsteuer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechnet, während die spezifische Verbrauchsteuer nach Erzeugniseinheit berechnet wird. Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
Nach Artikel 8 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, den Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten nach gemeinsamen Bestimmungen und erstmalig unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festzulegen, die nach den am 1. Januar 1973 vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.
Nach Artikel 8 Absatz 2 darf dieser Betrag weder niedriger als 5 % noch höher als 75 % des Gesamtbetrags der Verbrauchsteuer (spezifischer Teilbetrag + wertproportionaler Teilbetrag) auf diese Zigaretten sein.
Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich:
Wird die Verbrauchsteuer auf die in Absatz 1 genannte Preisklasse nach dem 1. Januar 1973 geändert, so wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf die neue steuerliche Belastung der in Absatz 1 genannten Zigaretten festgelegt.
Die Kommission stellte fest, daß nach einer Erhöhung der Zigarettenpreise in Italien am 2. Oktober 1976, die zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen aufgrund des nach dem Wert berechneten Teilbetrags der Verbrauchsteuer geführt hatte, die spezifische Steuer in diesem Land nur 3,96 % der Gesamteinnahmen anstelle des vorgesehenen Mindestanteils von 5 % darstellte. Sie forderte daher mit Schreiben vom 8. Juli 1977 die italienische Regierung auf, sich hierzu zu äußern, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein. Die italienischen Behörden ließen der Kommission ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 27. September 1977 zukommen; mit Telex vom 23. Oktober 1978 teilte die italienische Regierung schließlich mit, sie habe einen Gesetzentwurf im Parlament eingebracht.
Das Inkrafttreten der Richtlinie 77/805 stellt den Beginn der zweiten Harmonisierungsstufe dar, bei der parallel zu einer Herabsetzung der Obergrenze der prozentualen Spanne die Umsatzsteuer in die Berechnungsgrundlage der Verbrauchsteuer mit aufgenommen wurde. In Italien sank der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags im Verhältnis zum Gesamtsteuerertrag von 3,96 % auf 2,36 %, während das vorgesehene Minimum auf 5 % festgesetzt blieb. Mit Schreiben vom 11. Februar 1980 leitete die Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der Richtlinie 77/805 ein. Dieses Schreiben wurde von der italienischen Regierung nicht beantwortet.
Am 31. Oktober 1980 gab die Kommission gegenüber der Italienischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 2. Februar 1981 teilte die italienische Regierung hierzu mit, daß sie
am 16. Mai 1980 im Parlament einen neugefaßten Gesetzentwurf über die Neuordnung des Steuersystems für Tabakwaren eingebracht [hat], wonach eine vollständige Angleichung der innerstaatlichen Gesetzgebung an die geltende Gemeinschaftsregelung gewährleistet ist.
Als vom Parlament immer noch kein Gesetz verabschiedet war, hat die Kommission die vorliegende Klage vom 22. Januar 1982, die am 4. Februar 1982 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Ratsrichtlinien 72/464 und 77/805 über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer nachzukommen ;
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Italienische Republik hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, jeder Mitgliedstaat müsse dafür sorgen, daß das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus dem spezifischen Teilbetrag und dem Gesamtbetrag der Verbrauchsteuern sich innerhalb des Rahmens von 5 bis 75 % halte. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieses Verhältnisses impliziere, daß, nachdem die Lage zum 1. Januar 1973 festgestellt worden sei (Artikel 8 Absatz 1), jede Änderung eines oder mehrerer Teilbeträge des Systems eine Neuanpassung des Verhältnisses zwischen ihnen mit sich bringe, um die Einhaltung des Mindest- und Höchstprozentsatzes des Rahmens zu gewährleisten. Da insbesondere der proportionale Teilbetrag der Verbrauchsteuer prozentual festgelegt sei, führe jede Erhöhung der Zigarettenpreise zur Erhöhung dieses Teilbetrags, so daß der spezifische Teilbetrag, wenn er nicht neu angepaßt werde, unter den Mindestsatz von 5 % der Gesamtverbrauchsteuer fallen könne, wie es in Italien geschehen sei. Die italienischen Behörden hätten Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 72/464 in dem Sinn unzutreffend ausgelegt, daß er nur für den Fall einen Mechanismus zur Anpassung des steuerlichen Gleichgewichts vorsehe, daß die Steuersätze geändert würden, wodurch jede Verpflichtung zur Neuanpassung bei einer Preisänderung ausgeschlossen sei.
Dieser Auslegung könne man nicht zustimmen. Zum einen deute der Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3 keineswegs auf eine Begrenzung der Fälle, in denen eine Neuanpassung notwendig sei: Die Änderung des'Gesamtbetrags der Verbrauchsteuer könne sowohl durch geänderte Steuersätze als auch durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage und damit der Preise bewirkt werden. Würde man der italienischen These folgen, würde man jedenfalls die Richtlinie, deren tatsächliche Tragweite durch einfache Preisänderungen zunichte würde, ihres Inhalts berauben. Für den Übergang zur zweiten Harmonisierungsstufe (Richtlinie 77/805) ergebe sich die Folge, daß wegen des unterbliebenen Erlasses geeigneter innerstaatlicher Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie jede Preiserhöhung, da sie den Gesamtbetrag der Verbrauchsteuer erhöhe, eine schrittweise Minderung des spezifischen Teilbetrags mit sich bringe, der deshalb auf einem immer weiter von der 5%-Grenze entfernten Niveau liege.
Zum anderen bestimme der durch die Richtlinie 77/805 in die Richtlinie 72/464 eingefügte Artikel 10b Absatz 1 ganz klar:
Der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar jeden Jahres — beginnend am 1. Januar 1978 — vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.
Dies bedeute die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, am 1. Januar jeden Jahres seine Berechnungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Höhe des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer anzupassen, was Italien bis zum heutigen Tage unterlassen habe. Die italienische Regierimg entgegnet, sie habe, um die vollständige Angleichung der innerstaatlichen Regelung an die fraglichen Richtlinien zu gewährleisten, am 2. November 1978 im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht, der jedoch wegen der vorzeitigen Auflösung der Kammern nicht verabschiedet worden sei.
Ein ähnlicher Gesetzentwurf sei am 16. Mai 1980 im Parlament eingebracht worden. Dieser neue Entwurf, der eine vollständige allgemeine Anpassung des italienischen Systems der Besteuerung von Tabakwaren an die Grundsätze der Richtlinien vorsehe, sei bereits zustimmend vom Ausschuß für Verfassungsangelegenheiten und vom Haushaltsausschuß der Abgeordnetenkammer behandelt worden und liege im Augenblick dem Finanzausschuß zur Prüfung vor.
Die italienische Regierung hoffe auf einen schnellen Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens, damit der Rechtsstreit als erledigt angesehen werden könne.
Die Kommission stellt in ihrer Erwiderung fest, daß der am 16. Mai 1980 dem Parlament vorgelegte Gesetzentwurf bisher nicht verabschiedet worden sei und die italienische Regierung keine Einzelheiten hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Gesetzgebungsverfahrens mitgeteilt habe.
In ihrer Gegenerwiderung erklärt sich die italienische Regierimg zu einer genauen Voraussage über die Dauer dieses Verfahrens für außerstande.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. November 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1982 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den Richtlinien 72/464 des Rates vom 19. Dezember 1972 und 77/805 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 303, S. 1, und L 338, S. 22) nachzukommen.
2 Ziel der Richtlinie 72/464 des Rates ist es, eine Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren herbeizuführen, um stufenweise aus den verschiedenen innerstaatlichen Regelungen die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, den freien Verkehr zu behindern und die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ein System geschaffen, das eine Degression der Steuerauswirkung gewährleistet und darin besteht, daß für die Besteuerung des Verbrauchs von Zigaretten die proportionale Verbrauchsteuer mit einer spezifischen Verbrauchsteuer, deren Höhe jeder Mitgliedstaat nach gemeinschaftlichen Kriterien festlegt, verbunden wird. Nach Artikel 4 der Richtlinie berechnet sich die proportionale Verbrauchsteuer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle, während die spezifische Verbrauchsteuer nach Erzeugniseinheit berechnet wird. Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
3 Gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten den Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten nach gemeinsamen Bestimmungen und erstmalig unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festlegen, die nach den am 1. Januar 1973 vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist. Nach Artikel 8 Absatz 2 darf dieser Betrag weder niedriger als 5 % noch höher als 75 % des Gesamtbetrags der Verbrauchsteuer (spezifischer Teilbetrag + wertproportionaler Teilbetrag) auf Zigaretten sein.
4 Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 12 der Richtlinie bis spätestens zum 1. Juli 1973 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
5 Bis zum Oktober 1976 erhob die Kommission offenbar keine Einwände dagegen, daß der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten in Italien nicht mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie vereinbar war.
6 Nach der Erhöhung der Zigarettenpreise in Italien am 2. Oktober 1976 und der dadurch bedingten Erhöhung der Bemessungsgrundlage der nach dem Wert berechneten Verbrauchsteuer stellte die Kommission fest, daß die spezifische Steuer nur 3,96 % anstelle des vorgesehenen Minimums von 5 % des Gesamtbetrags der Verbrauchsteuer darstellte. Sie forderte daher mit Schreiben vom 8. Juli 1977 die italienische Regierung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf.
7 Die italienische Regierung erklärte in einem Schreiben vom 27. September 1977, daß die Preise der auf dem italienischen Markt meistverkauften Zigaretten bereits durch ministeriellen Erlaß vom 4. März 1976 von 350 auf 400 Lire je Päckchen zu 20 Zigaretten erhöht worden seien, wodurch der Prozentsatz (im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Verbrauchsteuer) des spezifischen Teilbetrags auf 4,5 % zurückgegangen sei, ohne daß die Kommission hiergegen Einwände erhoben habe. Nach Ansicht der italienischen Regierung sah die Richtlinie 72/464 nicht die automatische Anpassung des Systems an die ökonomischkommerziellen und nichtfiskalischen Bestandteile der verschiedenen Preise vor.
8 Zwischenzeitlich trat die Richtlinie 77/805 vom 19. November 1977 in Kraft. Sie leitete die zweite Stufe der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren ein, die den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1980 umfaßte. Diese Richtlinie ergänzte die Richtlinie 72/464, indem sie unter anderem einen Artikel 10b einfügte. Nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar jeden Jahres — beginnend am 1. Januar 1978 — vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.
9 Nach Absatz 2 desselben Artikels darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 55 % des Betrags der Gesamtsteuerlast sein, die sich aus der proportionalen Verbrauchsteuer, der spezifischen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf die Zigaretten zusammensetzt.
10 Infolgedessen fiel in Italien der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags im Verhältnis zum Gesamtsteuerbetrag von 3,96 % auf 2,36 %.
11 Mit Telex vom 23. Oktober 1978 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß der Gesetzentwurf zur Durchführung der zweiten Harmonisierungsstufe nach der Richtlinie 77/850 bereits vom Ministerrat gebilligt sei und dérzeit beim Parlament liege. Es wurde darauf hingewiesen, daß dieser Text auch eine Lösung des von der Kommission in ihrem Schreiben Nr. 7295 vom 8. Juli 1977 aufgeworfenen Problems hinsichtlich der Berechnung des Verhältnisses zwischen spezifischem Teilbetrag und proportionalem Teilbetrag der Verbrauchsteuer enthält.
12 Da der Gesetzentwurf nicht vom Parlament verabschiedet wurde, forderte die Kommission die italienische Regierung erneut mit Schreiben vom 11. Februar 1980 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
13 Am 13. Oktober 1980 übermittelte die Kommission der Italienischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme. In ihrer Erwiderung vom 2. Februar 1981 versicherte die italienische Regierung, am 16. Mai 1980 einen neuen Gesetzentwurf über die Neuordnung des Besteuerungssystems im Parlament eingebracht zu haben, wonach eine vollständige Angleichung der innerstaatlichen Gesetzgebung an die geltende gemeinschaftliche Regelung gewährleistet sei. Ein entsprechendes Gesetz ist bis heute vom italienischen Parlament nicht verabschiedet worden.
14 Die italienische Regierung bestreitet nicht, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben. Sie führt aus, die Verzögerung bei der Anpassung der nationalen Vorschriften an die Richtlinien beruhe auf der Notwendigkeit, das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien anzuwenden, wobei Fristen zu beachten seien, die durch für das parlamentarische Verfahren charakteristische Erfordernisse und Vorgänge bestimmt würden. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Kammern habe man nämlich den ersten Gesetzentwurf der Regierung nicht weiterverfolgt; der zweite liege derzeit den zuständigen Ausschüssen der Abgeordnetenkammer zur Prüfung vor.
15 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen oder Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.
16 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien nachzukommen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
18 Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für
Recht erkannt und entschieden :
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 72/464 des Rates vom 19. Dezember 1972 und 77/805 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 303, S. 1, und L 338, S. 22) nachzukommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.