Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1982 – C-309/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:423
In der Rechtssache 309/81
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
H. P. Klughardt oHG, Hamburg,
gegen
Hauptzollamt Hamburg-St. Annen,
beigetreten: Der Bundesminister der Finanzen,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 61, 1977, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Sachverbalt
Am 20. Dezember 1977 ließ die Firma H. P. Klughardt oHG (im folgenden: Firma Klughardt), Klägerin des Ausgangsverfahrens, 4867,41 kg aus Australien stammendes Wildbüffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b 4.bb 33 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von den deutschen Zollbehörden zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollbehörde erhob für die Ware 30187,19 DM Abschöpfung und 2620,13 DM Währungsausgleichsbeträge.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, Abschöpfung und Währungsausgleichsbeträge dürften nur bei Fleisch von Hausrindern erhoben werden. Das Hauptzollamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die anschließend von der Firma Klughardt vor dem Finanzgericht Hamburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Gegen dieses Urteil hat die Firma Klughardt Revision zum Bundesfinanzhof erhoben. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die beiden folgenden Fragen ersucht:
1. Sollte durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 Fleisch von Wildbüffeln in die Marktorganisation für Rindfleisch einbezogen werden?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist insoweit die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 wegen Verstoßes gegen Artikel 190 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ungültig?
b) Regelimgsziisammenhang
Unstreitig ist die fragliche Ware nach der Tarifstelle 02.01 A II b 4.bb 33 des GZT zu tarifieren: Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummer 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren : Fleisch ... von Rindern ... gefroren ... andere ... Teilstücke ohne Knochen ... andere. Die Tarifnummer 01.02, auf die diese Definition Bezug nimmt, lautet: Rinder (einschließlich Büffel), lebend; sie umfaßt die beiden Tarifstellen A. Hausrinder, B. andere.
In einer früheren Fassung, nämlich in der Fassung der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, 1968, S. 24) erfaßte die Verordnung nur Fleisch von Hausrindern. Der Anwendungsbereich der Marktordnung für Rinder wurde durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. L 61, 1977, S. 1) geändert. Diese Vorschrift erwähnt bei lebenden Tieren nur Haustiere (Tarifstelle 01.02 A II). Doch bezieht sie sich für Fleisch auf alle Arten von Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt, gefroren (02.01 A II).
c) Verfahren
Der Vorlagebeschluß vom 27. Oktober 1981 ist am 3. Dezember 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Firma Klughardt, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Landry, Hamburg, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater Bernhard Schloh als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds des Juristischen Dienstes des Rates Arthur Bräutigam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack als Bevollmächtigten.
Der Gerichshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 5. Mai 1982 gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat aber die Klägerin des Ausgangsverfahrens gebeten, Angaben über den Ursprung des Büffelfleischs zu machen, um das es im Ausgangsverfahren geht.
II — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen
Die Firma Klughardt behauptet hinsichtlich der ersten Frage, die Verordnung Nr. 805/68 habe in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 425/77 geltenden Fassung weder Wildbüffel noch Fleisch solcher Tiere der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterstellt. Eine Änderung dieses Zustaņdes durch die Verordnung Nr. 425/77 hätte in dieser Verordnung selbst deutlich verlauţbart werden müssen. Gerade dies şei aber nicht geschehen.
Über Wildbüffel und deren Fleisch sowie dessen Einbeziehung in die gemeinsame Marktorganisaticn und die Abschöpfungsregelung verlören die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 425/77 kein Wort. Aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 425/77 folge vielmehr, daß nur lebende Hausrinder (Tarifstelle 01.02 A), nicht aber auch lebende Wildbüffel (Tarifstelle 01.02 B) Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation seien. Es sei deshalb inkonsequent, die Verordnung so auszulegen, daß zwar lebende Wildbüffel außerhalb der Marktorganisation belassen würden, Fleisch dieser Tiere aber in diese einbezogen werde. Eine derartige Differenzierung zwischen Wildbüffeln und ihrem Fleisch sei in keiner Weise dem Wortlaut der betreffenden Verordnung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 425/77) zu entnehmen.
Zur zweiten Frage macht die Firma Klughardt geltend, die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 425/77 verzichteten auf jede Begründung dafür, warum Fleisch von Wildbüffeln der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterworfen sein könnte. Bejahe man die erste Frage, darin müsse die Verordnung mangels jeglicher Begründung zu diesem Punkt als illegal angesehen werden.
Abschließend ist die Firma Klughardt der Ansicht, die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen seien folgendermaßen zu beantworten :
1. Fleisch von Wildbüfflen ist durch die Verordnung Nr. 425/77 nicht in die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch einbezogen worden.
2. Im Falle, daß dies doch geschehen sein sollte, ist die Verordnung Nr. 425/77 insoweit wegen eines Verstoßes gegen Artikel 190 EWG-Vertrag ungültig.
Die Kommission trägt zunächst vor, aus dem GZT und der Marktordnung ergebe sich, daß unter den Begriff Rinder auch Büffel fielen, da die Warenbezeichnung der Tarifnummer 01.02 auf Rinder (einschließlich Büffel), lebend laute. Daraus folge, daß zu der Tarifstelle 02.01 A II, die Fleisch von Rindern erfasse, angesichts der weiten Definition des Rindes unter Tarifnummer 01.02 ebenfalls Büffelfleisch gehöre. Wie aus den Erläuterungen zum GZT zusätzlich deutlich werde, erfaßten sowohl der Begriff Rind wie der Begriff Büffel Haustierarten und wilde Arten.
Um im Einzelfall zu bestimmen, ob es sich um Haustiere oder wilde Tiere handele, müsse man sich fragen, ob sie der Gattung nach als Haustiere einzustufen seien (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1973, Otto Witt KG/Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Rechtssache 149/73, Slg. 1973, 1587). Übertrage man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall, dann könne es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei dem eingeführten australischen Büffelfleisch um Fleisch von Hausrindern im Sinne des GZT und der Marktorganisation handele. Nach den Erläuerungen zum GZT seien diese Büffel jedenfalls gattungsmäßig als Haus- oder Wasserbüffel (bubalus bubalus oder bubalus arni) einzustufen.
Die Kommission ist hinsichtlich der ersten Frage der Ansicht, die Verordnung Nr. 425/77 erfasse auch das Fleisch von Rindern, die keine Hausrinder seien und beziehe diese Ware in die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ein. Das ergebe sich vor allem aus der präzisen Terminologie der Verordnung Nr. 805/68 und aus der dazu ergangenen Änderungsverordnung Nr. 425/77.
Hinsichtlich der zweiten Frage sei eine eingehende Begründung entbehrlich. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 425/77 sei nur ein einziger Marktteilnehmer von der Neuregelung betroffen gewesen und dies eigentlich auch nur, weil die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zweifel hinsichtlich der richtigen Tarifierung der Ware gehabt hätten. Die fragliche Änderung sei daher wirtschaftlich gesehen von marginaler Bedeutung. Die Verordnung Nr. 425/77 enthalte eine Anzahl von Änderungen der gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch, die vorrangig einer Begründung bedurft hätten. Das sei vor allem der Fall hinsichtlich der Einbeziehung von reinrassigen Zuchttieren in die gemeinsame Marktordnung.
Im übrigen schlägt die Kommission dem Gerichtshof für den Fall, daß dieser sich nicht an den Wortlaut der Vorlagefrage gebunden fühlen sollte, vor, zur Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren allein den Begriff des Hausrinds im Sinne der Verordnung Nr. 805/68 sowie des GZT zu definieren und darunter Rinder zu verstehen, die der Gattung nach Haustiere seien. Hingegen komme es nicht auf die Lebensweise der einzelnen Tiere als Haustiere oder als wildlebende Tiere an. Folge der Gerichtshof diesem Gedankengang, so brauche auf die beiden Vorlagefragen nicht weiter eingegangen zu werden.
Sollte sich der Gerichtshof jedoch an die Vorlagefragen gebunden fühlen, so werde vorgeschlagen, die Fragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 hat Artikel 1 der gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch dahin gehend abgeändert, daß sich diese Marktordnung auch auf das Fleisch von anderen Rindern als Hausrindern erstreckt.
2. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 entgegenstehen könnte.
Der Rat schließt sich den Ausführungen der Kommission zu der Abgrenzung der Kategorie der Hausrinder von der Kategorie der anderen Rinder, die nicht zur Haustiergattung gehören, an.
Die Verordnung Nr. 425/77 habe die frühere Unterscheidung in die Tarifstelle Hausrinder und die Tarifstelle andere, was das Fleisch anbelange (02.01), wegfallen lassen.
Zur ersten Frage sei deshalb zu bemerken, daß mit der Verordnung (EWG) Nr. 425/77 auch Fleisch von anderen Rindern (einschließlich Büffeln) aus Hausrindern, also Tarifstelle 01.02 B, in die Marktorganisation für Rindfleisch habe einbezogen werden sollen. Fleisch von australischen Büffeln habe, da diese Ware der Tarifstelle 02.01 AII a der von 1968 bis zum 31. März 1977 geltenden Einteilung zuzurechnen gewesen sei, bereits seit 1968 zu dieser Marktorganisation gehört, Daran sei durch die Verordnung Nr. 425/77 nichts geändert worden.
Was die zweite Frage betreffe, so ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründüngspflicht, daß man auf die Gesamtregelung sowie den Gesamtzusammenhang und das Ziel der Verordnung abstellen müsse.
Die Verordnung Nr. 425/77 enthalte für die Einbeziehung von Fleisch von anderen als Hausrindern in die Marktorganisation für Rindfleisch keine eigene besondere Begründung. Eine solche eigene Begründung sei hierfür auch nicht erforderlich gewesen, und zwar unter anderem deshalb, weil es sich insoweit um einen unwesentlichen Teil der Verordnung handele. Das wesentliche Ziel der Verordnung Nr. 425/77 sei es nämlich, die Regelung für den Handel mit dritten Ländern umzugestalten. Aus der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 425/77 ergebe sich eindeutig, daß mit der Verordnung vermieden werden solle, daß Substitutionserzeugnisse für Rindfleisch abschöpfungsfrei in die Gemeinschaft gelangen könnten.
Zusammenfassend ist der Rat der Ansicht, daß Artikel 190 des Vertrages nicht verletzt worden sei.
In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes weist die Firma Klughardt darauf hin, daß der Bundesfinanzhof Fragen zur Einfuhr von Wildbüffelfleisch gestellt und darunter das Fleisch von Büffeln verstanden habe, die nicht Haustiere seien. Diesbezüglich gebe es denn auch keinen Streit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens. Hilfsweise behauptet sie, es handele sich um australische Wildbüffel, die seit wenigstens zweihundert Jahren in freier Wildbahn lebten. Sie seien mithin entsprechend der Schlußanträge des Generalanwalts Trabucchi in der oben genannten Rechtssache 149/73 (Witt) als Wild anzusehen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 8. Juli 1982 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Landry, Hamburg, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Bernhard Schloh als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Jörn Sack als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 61, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Fragen stellen sich in dem Verfahren über eine Klage, die eine deutsche Firma dagegen erhoben hat, daß die Zollbehörden bei der Einfuhr von gefrorenem knochenlosem Büffelfleisch Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge erhoben haben.
3 Die Einfuhrfirma hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge dürften auf Büffelfleisch nur erhoben werden, wenn dieses Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch sei; das sei hier jedoch nicht der Fall, da es sich um Fleisch des australischen Büffels handele, der ein Wildbüffel sei. Durch die Verordnung Nr. 425/77 sei Wildbüffelfleisch nicht in die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch einbezogen worden; sollte diese Verordnung anders auszulegen sein, so sei sie wegen fehlender Begründung ungültig.
4 Um diese beiden Probleme lösen zu können, hat der Bundesfinanzhof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sollte durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 Fleisch von Wildbüffeln in die Marktorganisation für Rindfleisch einbezogen werden?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist insoweit die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 wegen Verstoßes gegen Artikel 190 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ungültig?
5 In dem Verfahren vor dem Gerichtshof haben der Rat und die Kommission vorgetragen, diese Fragen beruhten auf einem falschen Ausgangspunkt, denn der australische Büffel stamme vom asiatischen Büffel ab, und dieser sei nach den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif gattungsmäßig als Haustier einzustufen. Es stehe aber außer Zweifel, daß es sich bei Büffel um Rinder handele und daß Fleisch von Hausrindern gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 425/77 zur gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gehört habe.
6 Dazu ist indessen zu bemerken, daß sich die Fragen des nationalen Gerichts auf Fleisch von Wildbüffeln beziehen und daß es Sache dieses Gerichts ist festzustellen, ob es im Ausgangsverfahren tatsächlich um ein derartiges Erzeugnis geht.
7 Da der Begriff Wildbüffel weder im Gemeinsamen Zolltarif noch in den Agrarverordnungen vorkommt, ist davon auszugehen, daß das nationale Gericht mit seinen Fragen das Fleisch von solchen Büffeln meint, die keine Haustiere sind.
8 Artikel 1 der Verordnung Nr. 425/77 legt den Anwendungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch dahin gehend fest, daß zu dieser Organisation Hausrinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere (Tarifstelle 01.02 AII des Gemeinsamen Zolltarifs) sowie Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren (Tarifstelle 02.01 All des Gemeinsamen Zolltarifs) gehören.
9 Artikel 5 dieser Verordnung ändert die Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs über lebende Rinder einschließlich Büffel (Tarifnummer 01.02) sowie über Fleisch und genießbaren SchlachtabfaÜ von Rindern der Tarifnümmer 01.02, frisch, gekühlt oder gefroren (Tarifnummer 02.01, Tarifstellen All, B II und CI). Nach dem geänderten Text wird in der Tarifnummer 01.02 zwischen Hausrindem und anderen unterschieden, während in der Tarifnummer 02.01 in bezug auf Fleisch und Schlachtabfall ein solcher Unterschied nicht gemacht wird.
10 Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 425/77 ergibt sich somit, daß weder im Gemeinsamen Zolltarif noch in den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation zwischen dem Fleisch von Haüsbüffeln und dem anderer Büffel unterschieden wird.
11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, eine Regelung, die lebende Wildbüffel außerhalb der gemeinsamen Marktorganisation belasse, deren Fleisch aber in dieser Organisation einbeziehe, sei inkonsequent. Dieses Argument betrifft jedoch die Frage, ob die in der Verordnung Nr. 425/77 getroffenen Unterscheidungen zwischen Rindern gerechtfertigt sind, und nicht die Auslegung der Verordnung.
12 Die Antwort auf die erste Frage muß daher lauten, daß die Verordnung Nr. 425/77 dahin auszulegen ist, daß das Fleisch von anderen Büffeln als Hausbüffeln unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fällt.
13 In der zweiten Frage geht es darum, ob eine solche Auslegung nicht deshalb zur Ungültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 führt, weil in den Begründungserwägungen dieser Verordnung nicht auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der gemeinsamen Marktorganisation auf das Fleisch von anderen Rindern als Hausrindern hingewiesen wird.
14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 (Rechtssache 166/78, Italien/Rat, Slg. S. 2575) entschieden hat, fordert Artikel 190 des Vertrages zur Begründung von Verordnungen, daß die Begründungserwägungen eine Erläuterung der wesentlichen Züge der getroffenen Maßnahmen enthalten, ohne daß es einer besonderen Begründung sämtlicher Einzelheiten bedarf, die derartige Maßnahmen mit sich bringen können.
15 Die Verordnung Nr. 425/77 hat im wesentlichen eine Umgestaltung der für den Handel mit Drittländern geltenden Regelung zum Inhalt, worauf die Begründungserwägungen ausführlich eingehen. Der Rat hat diese Umgestaltung zum Anlaß genommen, einige andere Fragen im Zusammenhang mit Rindfleisch zu regeln, und zum Beispiel die Vorschriften über reinrassige Zuchtrinder geändert. In der elften Begründungserwägung der Verordnung wird übrigens darauf hingewiesen, daß die Änderung der Regelung für Rindfleisch eine Änderung der Bezeichnungen einiger Waren zur Folge hat.
16 Daß die Einbeziehung des Fleisches von anderen Rindern als Hausrindern in die gemeinsame Marktorganisation nicht besonders begründet wird, führt unter diesen Umständen nicht zur Ungültigkeit der Verordnung wegen Verstoßes gegen Artikel 190 des Vertrages.
17 Die zweite Frage ist also dahin zu beantworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben hat, was der Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 entgegenstehen könnte.
Kosten
18 Die Auslagen des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. Oktober 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß das Fleisch von anderen Büffeln als Hausbüffeln unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fällt.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 entgegenstehen könnte.