Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1982 – C-82/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:425

In der Rechtssache 82/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale civile e penale Florenz in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Ditta Italgrani

gegen

Amministrazione delle Finanze dello Stato

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, 1979, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichthofes der

EWG lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im November 1972 meldete die Firma Italgrani bei der Zolldienststelle Livorno eine Partie Weizen zur Einfuhr aus Argentinien an. Die Einfuhrerklärung wurde am 8. November 1972 entgegengenommen, die Ware wurde jedoch in mehreren Teilmengen za verschiedenen Zeitpunkten, das heißt in Partien verzollt, die nach der Annahme der Einfuhrerklärung aus dem Zollager entnommen wurden.

Bei der ursprünglichen Festsetzung wandte die Zollverwaltung jedesmal den am Tage der tatsächlichen Warenentnahme geltenden Abschöpfungssatz an. Anschließend forderte die Zolldienststelle Livorno mit Bescheid, der am 11. Juli 1977 zugestellt wurde, die Firma Italgrani auf, 5901035 Lire zuzüglich Zinsen zu zahlen; dieser Betrag entsprach der Mindereinnahme aus den Einfuhrabschöpfungen.

Die Nacherhebung dieses Differenzbetrags wurde unter anderem damit begründet, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Juni 1956 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Sig. S. 983) erklärt, daß Agrarabschöpfungen gleichbleibend nach dem am Tage der Annahme der Einfuhrerklärung geltenden Satz berechnet werden müßten.

Mit am 28. Juli 1977 zugestellter Klageschrift erhob die Firma Italgrani vor dem Tribunale Florenz Klage gegen den Nacherhebungsbescheid. Sie machte gegenüber der Finanzverwaltung unter anderem geltend, der in dem genannten Urteil Frecassetti aufgestellte Grundsatz könne auf bereits abgeschlossene Sachverhalte keine Anwendung finden.

Während des Verfahrens trat die Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABL. L 197, S. 1), in Kraft. Mit Beschluß vom 25. November 1981, der am 5. März 1982 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat das Tribunale Florenz dem Gerichtshof folgende Fragen nach der Auslegung dieser Verordnung gestellt:

1) Gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 und gelten insbesondere deren Artikel 1,2 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 7 für Agrarabschöpfungen, die vor dem 1. Juli 1980 niedriger festgesetzt wurden als gesetzlich vorgeschrieben und hinsichtlich derer ebenfalls vor diesem Zeitpunkt Nacherhebungsbescheide ergangen sind, über deren Rechtmäßigkeit unter anderen Gesichtspunkten ein Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht anhängig ist?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Welche Bedeutung kommt dem in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Ausdruck so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach für teilweise nicht erhobene Abgaben zu, wenn dem folgenden Unterabsatz zu entnehmen ist, daß die vor dem 1. Juli 1980, jedoch nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach Erlaß des Verwaltungsaktes, mit dem der ursprünglich vom Abgabenschuldner geforderte Abschöpfungsbetrag festgesetzt worden ist, erhobene Nachforderung rechtswidrig ist?

3) Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Fällt unter Artikel 5 Absatz 1 eine niedrigere Festsetzung von Agrarabschöpfungen als gesetzlich vorgeschrieben, die zum einen auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften erfolgt ist, die nachträglich als nicht einschlägig erkannt wurden, damals aber von den nationalen Verwaltungsbehörden gemäß den in ministeriellen Rundschreiben und Weisungen enthaltenen Kriterien ständig auf derartige Sachverhalte angewandt wurden, und zum anderen im Einklang mit der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die Verwaltungsstellen der Gemeinschaft und die nationalen Gerichte steht, die der Gerichtshof später als unrichtig verworfen hat?

4) Falls die Frage zu 1) verneint wird: Gilt Artikel 7 dieser Verordnung auch für nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Nacherhebungen für Festsetzungen, die unter den in Frage 3) geschilderten Umständen vor dem 1. Juli 1980 niedriger erfolgt sind als gesetzlich vorgeschrieben?

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozillo als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstauers nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Mit Beschluß vom 29. Juni 1982 ist die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen worden.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschafien tragen vor, der Sachverhalt sei identisch mit dem Sachverhalt in den verbundenen Rechtssachen 212 bis 217/80 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Salumi und andere, Urteil vom 12. 11. 1981, Sig. S. 2735).

Sie beantragen, diese Rechtsprechung zu bestätigen. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die erste Frage des Tribunale Florenz wie folgt zu beantworten: Die Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 ist insgesamt auf vor dem 1. Juli 1980 vorgenommene Eingangs- oder Ausfuhrabgabenfestsetzungen nicht anwendbar. Die anderen Fragen seien damit gegenstandslos.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. Oktober 1982 haben die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten I. M. Braguglia und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Prozzillo, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Tribunale civile e penale Florenz hat mit Beschluß vom 25. November 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, daß die. Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, 1979, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Italgrani und der Amministrazione delle finanze dello Stato aufgrund eines von der Verwaltung vor dem 1. Juli 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1697/79, erlassenen Änderungsbescheids hinsichtlich Agrarabschöpfungen.

3 Die Firma Italgrani hat gegen den Änderungsbescheid beim Tribunale Florenz Klage erhoben. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 und gelten insbesondere deren Artikel 1, 2 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 7 für Agrarabschöpfungen, die vor dem 1. Juli 1980 niedriger festgesetzt wurden als gesetzlich vorgeschrieben und hinsichtlich derer ebenfalls vor diesem Zeitpunkt Nacherhebungsbescheide ergangen sind, über deren Rechtmäßigkeit unter anderen Gesichtspunkten ein Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht anhängig ist?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Welche Bedeutung kommt dem in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Ausdruck so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach für teilweise nicht erhobene Abgaben zu, wenn dem folgenden Unterabsatz zu entnehmen ist, daß die vor dem 1. Juli 1980, jedoch nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach Erlaß des Verwaltungsaktes, mit dem der ursprünglich vom Abgabenschuldner geforderte Abschöpfungsbetrag festgesetzt worden ist, erhobene Nachforderung rechtswidrig ist?

3) Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Fällt unter Artikel 5 Absatz 1 eine niedrigere Festsetzung von Agrarabschöpfungen als gesetzlich vorgeschrieben, die zum einen auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften erfolgt ist, die nachträglich als nicht einschlägig erkannt wurden, damals aber von den nationalen Verwaltungsbehörden gemäß den in ministeriellen Rundschreiben und Weisungen enthaltenen Kriterien ständig auf derartige Sachverhalte angewandt wurden, und zum anderen im Einklang mit der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die Verwaltungsstellen der Gemeinschaft und die nationalen Gerichte steht, die der Gerichtshof später als unrichtig verworfen hat?

4) Falls die Frage zu 1) verneint wird: Gilt Artikel 7 dieser Verordnung auch für nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Nacherhebungen für Festsetzungen, die unter den in Frage 3) geschilderten Umständen vor dem 1. Juli 1980 niedriger erfolgt sind als gesetzlich vorgeschrieben?

4 Die erste und vierte Frage stimmen im wesentlichen mit den Fragen überein, die dem Gerichtshof von der Corte suprema di cassazione im Jahr 1980 gestellt worden und im Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1981 (verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, Salumi, Sig. 1981, 2735) abgehandelt sind.

5 In diesem Urteil ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verordnung Nr. 1697/79 nur Eingangs- oder Ausfuhrvorgänge betrifft, für die die Abgabenfestsetzung nach dem i. Juli 1980 erfolgt ist.

6 Demnach sind die erste und die vierte Frage dahin zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 auf vor dem 1. Juli 1980 vorgenommene Eingangs- oder Ausfuhrabgabenfestsetzungen nicht anwendbar ist.

7 Die zweite und die dritte Frage, die nur für deh Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden sind, erfordern somit keine Antwort.

Kosten

8 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Florenz mit Beschluß vom 25. November 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 ist auf vor dem 1. Juli 1980 vorgenommene Eingangs- oder Ausfuhrabgabenfestsetzungen nicht anwendbar.