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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.12.1982 – C-260/82

ECLI:EU:C:1982:431

In der Rechtssache 260/82 R

Nederlandse Sigarenwinkeliers Organisatie, Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Haarlem und Geschäftsstelle in Den Haag, Prozeßbevollmächtigter im Rahmen dieses Verfahrens: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam, der eine Kanzlei in Brüssel, Kortenberglaan 66, unterhält, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. A. Arendt, Rue Philippe-II,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. E. M. van Nispen tot Sevenaer, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montako, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin.

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Die Nederlandse Sigarenwinkeliers Organisatie (Organisation der niederländischen Tabakwareneinzelhändler; NSO) ist eine Vereinigung, deren Zweck die Wahrnehmung der Interessen der Personen ist, die ihr Einkommen hauptsächlich aus dem Einzelhandel mit Tabakwaren (im folgenden: Fachgeschäfte) beziehen. Die NSO beziffert die Zahl ihrer Mitglieder auf über 1500, während es nach dem Vorbringen der Kommission 1979 in den Niederlanden 4000 Fachgeschäfte für Tabakerzeugnisse gab.

Am 4, Dezember 1974 schlossen die der Stichting Sigarettenindustrie (SSI) angeschlossenen Unternehmen mit der Tabaksfabriek Gruno eine Vereinbarung über eine Bonusregeling speciaalzaken (Bonusregelurţg für Fachgeschäfte; im folgenden: Bonusregelung). Obwohl weder die NSO noch ihre Mitglieder an dieser Vereinbarung beteiligt waren, ist unstreitig, daß diese Regelung die Gewährung von Sonderrabatten für Fachgeschäfte betrifft, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Dįe Parteien des vorliegenden Verfahrens, wegen einstweiliger Anordnung räumen gin, daß die genannte Vereinbarung auf Initiative des niederländischen Wirtschaftsministeriums zustande kam; die NSO ist auch mit der Beschreibung der Bonusregelung durph die Kommission in. der angefochtenen Entscheidung einverstanden,

Die Bonusregelung betrifft eine jährliche Sondervergütung, die Facheinzelhändlern über die für sie geltenden prozentualen Preisnachlässe hinaus gewährt werden soll. Der Begriff Fachgeschäfte wird in den Artikeln 1 bis 3 der Bonusregelung näher bestimmt. Laut der angefochtenen Entscheidung haben etwa 2000 Fachgeschäfte an der Bonusregelung teil.

Nach Artikel 2 der Bonusregelung betrug die Sondervergütung nacheinander 60, 65 und seit dem 1. Februar 1978 75 Cents je tausend Zigaretten, die die Fachgeschäfte direkt oder über einen oder mehrere Großhändler von den Vertragsparteien zum Zwecke des direkten Verkaufs an die Verbraucher kauften. Die Parteien tragen vor, die Erhöhungen seien im Einvernehmen mit den Behörden vorgenommen worden, und zwar meist gleichzeitig mit einer allgemeinen Erhöhung des Einzelhandelspreises von Zigaretten. Der Gesamtbetrag, den die SSI für die Zahlung dieses Bonus benötigt, wird jährlich auf die an der Bonusregelung beteiligten Großhändler und Importeure entsprechend dem Umsatz umgelegt, den sie im betreffenden Zeitraum über die Fachgeschäfte erzielt haben. Um die Sondervergütung erhalten zu können, müssen die Fachgeschäfte eine Reihe von Anforderungen an ihr Sortiment, die Auslage der Waren in ihren Geschäftsräumen usw. erfüllen und einen Jahresumsatz von mindestens 1,5 Millionen zum Banderolenpreis verkauften Zigaretten haben, die sie von einem oder mehreren Großhändlern und/oder direkt von den Herstellern oder Importeuren bezogen haben.

Nach den Artikeln 6 und 12 der Bonusregelung wird diese von einem Ausschuß für Fachgeschäfte durchgeführt, zu dessen Aufgaben die jährliche Zuerkennung der Sondervergütung gehört. Diesem Ausschuß gehören unter anderem drei Mitglieder an, die von den Vertragsparteien auf Vorschlag der NSO als der Nachfolgerin der Federatie van Organisaties van Sigarenwinkeliers (Verband der Organisationen der Tabakwareneinzelhändler) benannt werden.

Nach der angefochtenen Entscheidung ist die Bonusregelung wesentlicher Teil eines Rahmenvertrags, der am 20. Dezember 1976 zwischen den der SSI angeschlossenen Unternehmen und der Tabaksfabriek Gruno geschlossen wurde. In der angefochtenen Entscheidung heißt es, das Ziel der Rahmenvereinbarung bestehe darin, die Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des relevanten Marktes zu schaffen, wobei von dem Grundsatz ausgegangen werde, daß es jedem Vertragsbeteiligten freigestellt bleiben solle, seinen Vertrieb unabhängig von seinen Mitbewerbern so zu gestalten, wie er es für richtig halte. Die Vertragsbeteiligten hätten vereinbart, die SSI als den einzigen Gesprächspartner für die möglicherweise zu Absprachen führenden Konsultationen mit dem Staat zu benennen; im Hinblick auf etwaige dritte Beteiligte gelte dies für folgende Themen:

a) Endpreise und Fragen des Verbrauchsteuer- und Mehrwertsteueraufkommens,

b) Großhandelsfunktion und -spannen,

c) Einzelhandelsfunktion und -spannen,

d) Volksgesundheit und Werbeverhalten der Vertragsbeteiligten.

Weiter heißt es in der Entscheidung der Kommission, die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten hätten sich unter anderem verpflichtet, von individuellen Verhandlungen hierüber abzusehen, soweit es nicht um Bereiche gehe, die speziell das eigene Unternehmen beträfen.

Gleichzeitig mit der Bonusregelung in der Fassung vom 24. Januar 1977 wurde die Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 im September 1977 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet.

Am 15. Juli 1982 erließ die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 85 EWG-Vertrag eine Entscheidung (Sachen Nrn. IV/29.525 und IV/30.000 — SSI; ABl. L 232, S. 1), nach deren Artikel 1 Nr. 1 die Bonusregelung für Fachgeschäfte vom 4. Dezember 1974 und, soweit sie die Parteien zur Einhaltung der Bonusregelung verpflichtet, die Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. In Artikel 3 der Entscheidung wird eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag versagt, und nach Artikel 4 haben die SSI und die in Artikel 1 genannten Unternehmen den in Artikel 1 genannten Vereinbarungen unverzüglich ein Ende zu setzen. Außerdem haben sie nach der Entscheidung von jeder künftigen Aktion mit demselben Ziel oder derselben Wirkung wie den in Artikel 1 genannten Vereinbarungen abzusehen.

II — Schriftliches Verfahren

Die NSO hat mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage gegen die Kommission erhoben mit dem Antrag,

1. Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 der auch an die Klägerin gerichteten Entscheidung (IV/29.525 und IV/30.000 — SSI) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1982, die der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1982 bekanntgegeben worden ist, ganz oder wenigstens teilweise aufzuheben,

hilfsweise, die Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung der Kommission ganz oder teilweise aufzuheben,

2. in jedem Fall die weiteren Maßnahmen zu treffen, die dem Gerichtshof geboten erscheinen,

3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Antragschrift, die am 10. November 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die NSO gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Kommission

1. den Vollzug von Artikel 4 der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 (IV/29.525 und IV/30.000) bezüglich der Bonusregelung für Fachgeschäfte bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache, der Rechtssache 260/82, jedenfalls aber so lange, wie es dem Gerichtshof im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege geboten erscheint, auszusetzen,

2. die weiteren Maßnahmen zu treffen, die dem Gerichtshof im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege geboten erscheinen,

3. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen verweist die Antragstellerin auf ihre Anfechtungsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag und auf ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren, mit dem sie darzulegen versucht hat, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die Bonusregelung nicht anwendbar sein kann oder, hilfsweise, daß die Bonusregelung alle Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfüllt. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die Bonusregelung auf Initiative des Wirtschaftsministeriums zum Schutz einer relativ wehrlosen Gruppe geschlossen worden sei, deren Einkommen im Bereich des Einzelhandels zu den niedrigsten gehöre. Außerdem sei ein Wettbewerb zwischen den Herstellern durch individuelle freie Gewährung eines Nachlasses oder eines Sonderrabatts nach der Wet Tabaksaccijns (Gesetz über die Tabaksteuer) i. V. m. den Prijzenbeschikkingen (Ministerialeňtscheidungen über die Preise von Waren und Dienstleistungen) ausgeschlossen.

Ferner sei der Schaden, den die Einzelhändler durch den Wegfall ihres Anspruchs auf den Bonus erlitten, so hoch, daß dies vielen jede Motivation nehmen und für manche den finanziellen Ruin bedeuten würde.

Dieser Schaden würde infolge der Aussetzung der Bonusregelung bereits eingetreten sein, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entscheide, falls der Gerichtshof in seinem Hauptsacheurteil die angefochtenen Teile der Entscheidung aufheben und die Bonusregelung nachträglich mit Rückwirkung für 1982 angewandt würde. Wenn eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sinnvoll bleiben solle, so müsse sie die Bonusregelung jetzt weiter anwenden können. Um ohne Zuwiderhandlung gegen zwingende Anordnungen der Entscheidung so vorgehen zu können, sei eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung unbedingt erforderlich.

Eine Aussetzung des Vollzugs durch den Gerichtshof sei um so weniger entbehrlich, als die Kommission eine Aussetzung ihrer Entscheidung über die Bonusregelung verweigert habe und als es unwahrscheinlich sei, daß sie selbst rechtzeitig mit den Herstellern individuelle Ersatzregelungen vereinbaren könne, die der Bonusregelung gleichwertig seien. Im übrigen halte sie den Abschluß solcher Regelungen, selbst wenn er überhaupt möglich wäre, nicht für angebracht, solange nicht feststehe, daß der Gerichtshof es ablehne, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Bonusregelung betreffe.

Mit Schriftsatz, der am 29. November 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, führt die Kommission aus,

1. sie beantrage, den Hauptantrag abzuweisen, mit dem die NSO darum ersuche, Artikel 4 der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache, der Rechtssache 260/82, auszusetzen,

2. sie habe keine Einwände dagegen, daß Artikel 4 Absatz 1 der streitigen Entscheidung, soweit er die Bonusregelung für Fachgeschäfte betreffe, unter Erlaß weiterer von ihr vorgeschlagener Maßnahmen für das Jahr 1982 außer Vollzug gesetzt werde,

3. sie beantrage, die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil in der Hauptsache vorzubehalten.

Zur Begründung ihres Standpunkts trägt die Antragsgegnerin vor, ihrer Ansicht nach lägen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs einer Verbotsentscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht vor, wie sie unter anderem im Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 228 und 229/82 R aufgestellt worden seien. Insbesondere sei aus verschiedenen Gründen nicht nachgewiesen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Die Kommission führt hierzu im wesentlichen aus, die Bonusregelung gelte vor allem für größere Einzelhändler und es sei vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, daß bei einer Aussetzung des Bonus bis zur Entscheidung in der Hauptsache der von der Antragstellerin beschriebene Schaden entstünde, selbst wenn die Entscheidung der Kommission aufgehoben werden sollte.

Die Kommission hält es zwar nicht für nachgewiesen, daß nicht rechtzeitig individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Herstellern getroffen werden könnten, erklärt aber dennoch, daß sie verstehe, welche Folgen eine Aussetzung der Bonusregelung zum 15. Juli 1982 haben würde. Sie habe daher keine Einwände dagegen, daß der Vollzug von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung teilweise ausgesetzt werde, um den Betroffenen mehr Zeit für den Abschluß getrennter Vereinbarungen mit den einzelnen Herstellern zu geben und um zu vermeiden, daß die Hersteller einseitig zu Lasten der Einzelhändler in den Genuß der Vorteile aus der verbotenen Entscheidung der Kommission gelangten.

III — Mündliche Verhandlung

Nach ordnungsgemäßer Ladung haben die Parteien in der Sitzung vom 9. Dezember 1982 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe§

1 Die Nederlandse Sigarenwinkeliers Organisatie (Organisation der niederländischen Tabakwareneinzelhändler, abgekürzte Bezeichnung: NSO, im folgenden: Antragstellerin) trägt im wesentlichen vor, bei sofortiger Vollziehung des Verbots, die Bonusregelung für Fachgeschäfte anzuwenden, entstehe ihren Mitgliedern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der selbst dann nicht mehr zu vermeiden sei, wenn die angefochtene Entscheidung später in dem von ihr beantragten Umfang aufgehoben werde.

2 In diesem Zusammenhang führt die Antragstellerin aus, ein beträchtlicher Teil ihrer Mitglieder seien kleine Einzelhändler, für die der Bonus, auch wenn seine Höhe relativ bescheiden sei, einen nicht unbedeutenden Teil ihrer Einkünfte darstelle.

3 Die Antragsgegnerin hält dem im wesentlichen entgegen, die Bonusregelung für Fachgeschäfte betreffe größere Einzelhändler und die darin vorgesehenen Beträge seien keineswegs so bedeutend, daß man vernünftigerweise den Fortbestand der Fachgeschäfte als gefährdet ansehen könne, wenn sie nicht gezahlt würden. Außerdem verbleibe der NSO nach der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit, mit den einzelnen Herstellern und Importeuren getrennt zu verhandeln, so daß man nicht von der Entstehung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens vor Erlaß des Hauptsacheurteils sprechen könne.

4 Die Antragsgegnerin versichert ferner, daß sie verstehe, welche technischen Komplikationen die Aussetzung der Bonusregelung zum 15. Juli 1982 mit sich bringe. Unter anderem aus diesen Gründen erhebe sie keine Einwände gegen die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung, soweit diese Aussetzung die Bonusregelung für das Jahr 1982 betreffe. Sie räumt auch ein, daß die Vollziehung der Verbotsentscheidung den Herstellern zu Lasten der Einzelhändler einseitig einen Vorteil bringe, solange keine Ersatzlösung für die Bonusregelung gefunden werde.

5 Es ist nicht zu bestreiten, daß getrennte Verhandlungen mit den Herstellern oder Importeuren über alternative Bonusregelungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist sogar völlig ungewiß, ob eine Einigung zustandekommt, solange der Gerichtshof nicht in der Hauptsache entschieden hat. Selbst wenn eine Vereinbarung geschlossen werden könnte, ist zu berücksichtigen, daß ein Bedürfnis für derartige alternative Regelungen nur besteht, wenn der Gerichtshof im Urteil in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ablehnt. Wenn der Gerichtshof dagegen die angefochtene Entscheidung in seinem Hauptsacheurteil aufheben würde, nachdem Ersatzregelungen ausgehandelt worden sind, könnten inzwischen entstandene Marktverhältnisse eine Rückkehr zur neuerlichen Anwendung der streitigen Bonusregelung so sehr erschweren, daß ein eventuelles Aufhebungsurteil des Gerichtshofes in der Praxis keinerlei Wirkung mehr entfalten könnte.

6 Jedenfalls ist es für die betroffenen Fachgeschäfte bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache ungewiß, ob sie weiterhin die in der Bonusregelung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen sollen, um eine rückwirkende Anwendung dieser Regelung nach Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht auszuschließen, oder ob es eher in ihrem Interesse liegt, so schnell wie möglich eine eventuelle Ersatzregelung einzuführen. Es ist als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, daß sie gleichzeitig sowohl die in der streitigen Regelung enthaltenen Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen erfüllen könnten, die in alternativen Regelungen aufgestellt würden.

7 Nach alledem lassen die Nachteile einer Vollziehung der angefochtenen Bestimmungen vor Erlaß des Urteils in der Hauptsache es gerechtfertigt erscheinen, die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen.

8 Die Entscheidung über die Kosten ist beim derzeitigen Verfahrensstand vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident des Gerichtshofes

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

beschlossen:

1. Der Vollzug von Artikel 4 der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 (IV/29.525 und IV/30.000) wird bezüglich der Bonusregelung für Fachgeschäfte bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache, der Rechtssache 260/82, ausgesetzt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.