Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1982 – C-314/81
ECLI:EU:C:1982:430
In den verbundenen Rechtssachen 314 bis 316/81 und 83/82
betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177-EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Paris in den vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren
Procureur de la République,
und, für die ersten drei Verfahrensgruppen,
Comité national de défense contre ualcoolisme, gemeinnütziger Verband mit Sitz in Paris, Nebenkläger,
gegen
— Alex Waterkeyn, Jean Giraudy, Jacques Dauphin, Henri Renouard-Larivière, Claude Douce, Henri Lejeune, Marc Poulbot, Maurice Brébart, Dominique Ferry, Michel Houssin, Daniel Filipacchi, Marie-Denise Brésard, verheiratete Servan-Schreiber, und die für sie haftenden Gesellschaften (Rechtssache 314/81),
— Jean Cayard, André Gayot, Marcel Minckes, Paul Pictet, Olivier. Chevrillon, Daniel Filipacchi und die für sie haftenden Gesellschaften (Rechtssache 3 í5/81),
— Rodolphe Joël, Pierre de Robinet de Pias und die für sie haftenden Gesellschaften (Rechtssache 316/81),
— Jean Cayard, Jean-Claude Decaux, Jacques Zadok, Jacques Foby, René Martaud, Marcel Minckes, André Boussėmart, Maurice Brébart und die für sie haftenden Gesellschaften (Rechtssache 83/82),
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auswirkung von Artikel 30 EWG-Vertrag und des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 auf dem Gebiet der Werbung für alkoholische Getränke in der innerstaatlichen französischen Rechtsordnung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel L 1, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und Y. Galmot,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I—) Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der französische Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme (Vorschriftensammlung betreffend den Absatz von Getränken und Maßnahmen gegen den Alkoholismus: Dekret vom 8. Februar 1955; Ordonnance Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959) teilt in seinem Artikel L 1 die Getränke im Hinblick auf die Regelung ihrer Herstellung, ihres ^Vertriebs und ihres Verbrauchs in fünf Gruppen ein.
Die erste Gruppe umfaßt die alkoholfreien Getränke: Mineralwasser mit oder ohne Kohlensäure, nicht vergorene Frucht- oder Gemüsesäfte und solche, die aufgrund begonnener Gärung Alkoholspuren von nicht mehr als 1 % aufweisen, Limonaden, Sirupe, Kräuteraufgüsse, Milch, Kaffee, Tee, Kakao usw.
Die vier anderen Gruppen umfassen die alkoholischen Getränke, die wie folgt eingeteilt sind:
zweite Gruppe (Ordonnance Nr. 60-1253 vom 29. November 1960): nicht gebrannte vergorene Getränke, nämlich Wein, Bier, Apfel- und Birnenwein, Met sowie die der Steuerregelung für Weine unterliegenden Vins doux naturels (natürliche Süßweine), weiter die Crèmes de Cassis und vergorene Frucht- oder Gemüsesäfte mit einem Alkoholgehalt von 1 % bis 3 %;
dritte Gruppe: Vins doux naturels, soweit sie nicht zu Gruppe 2 gehören, Likörweine, Aperitifs auf Weinbasis und Erdbeer-, Himbeer-, schwarze Johannisbeer- oder Kirschliköre mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 %;
vierte Gruppe (Gesetz vom 27. Juni 1957): Rum, Taffia und Branntwein aus Wein, aus Apfel- oder Birnenwein sowie Obstbranntwein, der ohne Zusatz von Auszügen hergestellt ist, weiter Liköre, die mit Zukker, Glucose oder Honig von mindestens 400 Gramm pro Liter für Anisliköre und. mindestens 200 Gramm pro Liter für die anderen Liköre gesüßt sind und nicht mehr als ein halbes Gramm Auszüge pro Liter enthalten;
fünfte Gruppe: alle anderen alkoholischen Getränke.
In Kapitel II des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme wird die Werbung für Getränke geregelt. Es enthält sich in dem die alkoholischen Getränke betreffenden Abschnitt 2 folgende Bestimmungen:
Artikel L 17 Absatz 1 (Ordonnance Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959) :
Jede Form von Werbung für Getränke, deren Herstellung und Verkauf verboten sind, sowie für Getränke der fünften Gruppe ist verboten.
Artikel L 17 Absatz 2 (Ordonnance Nr. 60-1253 vom 29. November 1960):
Gleichfalls verboten ist jede Form von Werbung für alkoholische Getränke in Stadien, öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Schwimmbädern und Hallen, in denen gewöhnlich Sportveranstaltungen stattfinden, sowie in allen Räumlichkeiten von Jugend- oder Volksbildungsverbänden.
Artikel L 18 (Ordonnance Nr. 60-1253 vom 29. November 1960):
Die Werbung für Getränke der dritten Gruppe (Ordonnance Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959), deren Herstellung und Verkauf nicht verboten sind, ist unbeschadet des Artikels L 17 Absatz 2 zulässig, wenn sie ausschließlich die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Erzeugnisses, den Namen und die Anschrift des Herstellers, seiner Vertreter und Alleinvertriebshändler angibt.
Die Aufmachung darf nur wiedergegeben werden, wenn sie ausschließlich die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Erzeugnisses, den Namen und die Anschrift des Herstellers, seiner Vertreter und Alleinvertriebshändler enthält.
Jede Form von Werbung, die andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben enthält, ist verboten.
Für alkoholische Getränke der zweiten und vierten Gruppe enthält diese Regelung keine spezifische Einschränkung der Werbung; dagegen ist die Werbung für Getränke der dritten Gruppe eingeschränkt und für Getränke der fünften Gruppe verboten.
Artikel L 21 des Code (Ordonnance Nr. 59-107 vom 7. Januar 1959) sieht Geldstrafen für den Fall vor, daß ein Importeur, Hersteller, Lagerer, Händler oder Inhaber eines Ausschanks von Getränken eine durch die Artikel L 17 und L 18 verbotene Werbung betreibt, betreiben läßt oder fortsetzt. Diese Strafen gelten auch für Werbeunternehmer, Werbemakler, Anbieter und Hersteller von Werbemitteln sowie für die Herausgeber von Verlagserscheinungen, Sendungen und Produktionen, die eine verbotene Werbung betreiben, betreiben lassen oder fortsetzen.
Anfang 1977 beauftragte der geschäftsführende Direktor der Firma Saint-Raphaël, Henri Lejeune, den geschäftsführenden Direktor der Firma Le Bélier, Claude Douce, mit der Durchführung einer Werbekampagne für das alkoholhaltige Getränk Saint-Raphael-Bitter. Diese Werbung erfolgte durch Plakatanschlag und Anzeigen. Den Anschlag ließen im zweiten Halbjahr 1977 Alex Waterkeyn, geschäftsführender Direktor der Firma More O'Ferrall, Jacques Dauphin, geschäftsführender Direktor der Firma Dauphin Office technique d'affichage, Henri Renouard-Larivière, geschäftsführender Direktor der Firma Marignan Publicité, und Jean Giraudy, geschäftsführender Direktor der Firma Affichage Giraudy, vornehmen; Werbezeichnungen wurden von April bis Juni 1977 in der von Marie-Denise Brésard, verheiratete Servan-Schreiber, geleiteten Wochenschrift L'Express im Auftrag der Firma Groupe Express und in den illustrierten Zeitschriften Paris Match, geleitet von Daniel Filipacchi, im Auftrag der Firma Cogedi-Presse, Femmes d'aujourd'hui, geleitet von Maurice Brébart, im Auftrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Les Éditions du Hennin, La Vie, geleitet von Michel Houssin, im Auftrag der Firma Les publications de la vie catholique, Chez Nous, geleitet von Marc Poulbot, für die Firma Union interfamiliale d'édition und Télé 7 jours, geleitet von Dominique Ferry, im Auftrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Télé 7 jours veröffentlicht.
Diese Werbekampagne hatte mittelbar die Aperitifs Saint-Raphaël zum Gegenstand, die nach Artikel L 1 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme in die dritte Gruppe eingestuft sind und für die nach Artikel L 18 eine Werbung nur zulässig ist, wenn sie sich auf die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Erzeugnisses, auf den Namen und die Anschrift des Herstellers, seiner Vertreter und Alleinvertriebshändler beschränkt; die Plakate und Werbezeichnungen zogen hingegen die Aufmerksamkeit auf die Marke Saint-Raphaël und warben für ihren Verbrauch.
Jean Cayard, geschäftsführender Direktor der Firma La Martiniquaise, beauftragte die Agentur R. H. M. mit der Durchführung einer Werbekampagne für den Portwein Cruz in den Jahren 1974/1975. Die Werbung erfolgte in Form von Anzeigen in der Revue Libre service-Actualité, geleitet von Paul Pietet, im Auftrag der Firma Libre service-Actualité, in der Wochenschrift Le Point, geleitet von Olivier Chevrillon, im Auftrag der Firma Presse-Information, und in den illustrierten Zeitschriften Jours de France, geleitet von Marcel Minckes, für die Firma Jours de France, Pariscope, geleitet von Daniel Filipacchi, für die Firma Publications hebdomadaires parisiennes und Le nouveau Guide Gault et Millau, geleitet von André Gayot, für die Firma Jour Azur. Der Portwein gehört als natürlicher Süßwein zur dritten Gruppe der alkoholhaltigen Getränke des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme; die Werbekampagne überschritt aber die für diese Art von Getränken festgelegten Grenzen, indem sie durch ein verlockendes Bild und ebensolche Begleittexte Interesse und die Lust zum Verzehr weckte.
Anfang 1974 beauftragte Rodolphe Joël, geschäftsführender Direktor der Firma La compagnie Generale des produits Dubonnet — Cinzano — Byrrh, Pierre de Robinet de Pias, geschäftsführender Direktor der Firma De Plas Troost S. A., mit der Durchführung einer Werbekampagne für den Portwein Cintra. Die Werbung erfolgte duch Einfügen einer Doppelseite in die illustrierten Zeitschriften Paris Match und Elle in der Weise, daß sie aufgrund der besonderen Aufmerksamkeit und des besonderen Interesses, die sie hervorrief, die Erlaubnis gemäß Artikel L 18 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme überschritt.
Im Laufe des Jahres 1975 beauftragte Jean Cayard, geschäftsführender Direktor der Firma La Martiniquaise, die Agentur R. H. M. mit der Durchführung einer umfangreichen Werbekampagne für ein Liqueur d'Ecosse Label 5 genanntes Getränk, das nach Artikel L 1 des Code des débits de boissons in die vierte Gruppe eingestuft ist, für die geworben werden darf. Die Werbekampagne erfolgte durch Plakatanschlag der Régie publicitaire des transports parisiens, geleitet von Jacques Foby, der Firma J. C. Decaux-Paris Publicité Abribus, geleitet von Jean-Claude Decaux, der Firma Intermag Régie Circuit H, geleitet von Jacques Zadok, durch die Wiedergabe verkleinerter Plakate auf Zündholzschachteln durch die Firma Publistop Promotion, geleitet von René Martaud, und durch das Einheften von Werbebeilagen in die illustrierten Zeitschriften Femmes d'aujourd'hui und Femme pratique, herausgegeben von der Firma Éditions du Hennin, geleitet von Maurice Brébart, Auto-Journal, herausgegeben von der Firma Socpress, deren Verlagsdirektor André Boussemart war, und Jours de France, herausgegeben von dem Presseunternehmen Jours de France unter der verantwortlichen Leitung von Marcel Minckes. Tatsächlich hatte die Kampagne den Whisky Label 5 zum Gegenstand, ein alkoholhaltiges Getränk der fünften Gruppe, für das Artikel L 17 des Code des débits de boissons jegliche Werbung untersagt.
Die besagten Getränkehersteller und -importeure, Werbeunternehmer und -makler sowie Verlagsleiter und die für sie haftenden Gesellschaften wurden vom Procureur de la République vor dem Tribunal de grande instance Paris wegen Verstoßes gegen Artikel L 18 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme angeklagt. Das Comité national de défense contre l'alcoolisme ist in den ersten drei Verfahrensserien als Nebenkläger aufgetreten.
Vor dem Tribunal de grande instance Paris beriefen sich die Angeklagten zu ihrer Verteidigung namentlich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 (Kommission/Französische Republik, Rechtssache 152/78, Slg. 1980, S. 2299). Sie trugen vor, die gegen sie gerichtete Strafverfolgung sei ohne Grundlage, weil die Artikel LI, L 17, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme, die nach dem Urteil des Gerichtshofes eindeutig gegen die Bestimmungen des Artikels 30 EWG-Vertrag verstießen, im innerstaatlichen französischen Recht ungültig seien.
Mit Rundschreiben vom 10. Oktober 1980 wies der Justizminister darauf hin, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli vom französischen Strafrichter zu berücksichtigen ist und somit seine Tragweite bestimmt werden müsse. Weil der Gemeinschaftsrichter... die Regelung nur insoweit verwirft, wie sie eine Diskriminierung darstellt, die ein aus einem der Mitgliedstaaten eingeführtes Erzeugnis betrifft, seien die beiden Fallgestaltungen zu unterscheiden, die dem mit der Prüfung von Artikel L 21 des Code des debits de boissons befaßten nationalen Richter vorgelegt werden könnten.
Soweit es sich um eine als unrechtmäßig anzusehende Werbung für ein Erzeugnis handele, das nicht aus einem der Mitgliedstaaten der EWG eingeführt werde, brauche der französische Richter das Urteil nicht zu beachten: Dieses betreffe nur die Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen den konkurrierenden Erzeugnissen der verschiedenen Mitgliedstaaten, und das Gemeinschaftsrecht könne nicht das innerstaatliche Recht verdrängen, um Tatbestände zu regeln, die ausschließlich in dessen Anwendungsbereich fielen.
Soweit es sich um eine als unrechtmäßig anzusehende Werbung für ein aus einem Mitgliedstaat eingeführtes Getränk handele, habe der Strafrichter zu beurteilen, ob die Artikel L 17 und L 18 des Code in bezug auf das fragliche Erzeugnis ungünstigere Bestimmungen enthielten als für andere Erzeugnisse, die als mit diesem in einem Wettbewerbsverhältnis stehend angesehen werden könnten. Es sei nicht einfach zu entscheiden, ob das fragliche Getränk tatsächlich mit einem anderen, das in den Genuß einer günstigeren Regelung komme, in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Es sei deshalb angebracht, daß die Staatsanwaltschaft bei jeder gegen die nationalen Rechtsvorschriften verstoßenden Werbung für ein eingeführtes Erzeugnis eine Strafverfolgung einleite, und das mit der Sache befaßte Gericht habe zu prüfen, ob es je nach den tatsächlichen Umständen des Falles entweder die Entscheidung des Gerichtshofes dem innerstaatlichen Recht vorgehe lassen oder ob es — nachdem es festgestellt habe, daß in bezug auf das fragliche Erzeugnis keinerlei Diskriminierung vorliege — die Bestimmungen des Artikels L 21 anwenden müsse.
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die laufenden Strafverfahren.
In dem Rundschreiben wurde auch darauf hingewiesen, daß die französische Regierung bereits vor der Entscheidung des Gerichtshofes dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt habe, der die gegen die Rechtsvorschriften über die Werbung für alkoholische Getränke vorgebrachten unterschiedlichen Einwände berücksichtigt.
Durch Entscheidungen vom 30. Januar 1981 in der ersten, vom 12. Februar 1981 in der zweiten, vom 30. Januar 1981 in der dritten und vom 6. Januar 1982 in der vierten Gruppe von Verfahren stellte die 16. Kammer des Tribunal de grande instance Paris die Rechtswidrigkeit der streitigen Werbungen fest. Außerdem führte das Gericht aus, nach Artikel 56 der französischen Verfassung darf das innerstaatliche Recht dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderlaufen. Nachdem das Gericht Artikel 171 EWG-Vertrag über die Urteile zitiert hat, mit denen der Gerichtshof feststellt, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, hat es wie folgt entschieden:
Infolgedessen kommt dem Gemeinschaftsrecht zwar ein höherer Rang als den innerstaatlichen französischen Gesetzen zu, doch muß es damit wohl nicht notwendigerweise auch unmittelbar und mit sofortiger Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung gelten.
Im vorliegenden Fall kommt es somit darauf an, ob das Gemeinschaftsrecht, so wie es durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 1980 definiert worden ist, die Artikel L 1, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme im innerstaatlichen französischen Recht unmittelbar und mit sofortiger Wirkung unahwendbar macht.
Gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in diesem Fall um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, da die aufgeworfene Frage die Auslegung einer Handlung des Gerichtshofes, eines Organs der Gemeinschaft, im legislativen Rahmen des Vertrages zur Gründung und Regelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betrifft.
Das Tribunal de grande instance Paris hat infolgedessen beschlossen, die Entscheidung über die Anwendung der fraglichen innerstaatlichen Bestimmungen auszusetzen, bis der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag
über die Frage entschieden hat, ob das sich aus seiner Entscheidung vom 10. Juli 1980 ergebende Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf Artikel 171 EWG-Vertrag in der innerstaatlichen französischen Rechtsordnung unmittelbare und sofortige Wirkung entfaltet.
Die ersten drei Entscheidungen des Tribunal de grande instance Paris sind am 18. Dezember 1981, die vierte Entscheidung ist am 8. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden und haben die Nrn. 314/81, 315/81, 316/81 und 83/82 erhalten.
Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 10. März 1982 die Verbindung der Rechtssachen 314/81, 315/81 und 316/81, ferner mit Beschluß vom 31. März 1982 die Verbindung der verbundenen Rechtssachen 314/81 bis 316/81 mit der Rechtssache 83/82 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung angeordnet.
Gemäß Artikel 20 dės Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG sind schriftliche Erklärungen abgegeben worden am 18. Februar 1982 von Jean Giraudy und der Firma Affichage Giraudy, vertreten durch Rechtsanwalt Louis Sitruk, Paris, am 25. Februar 1982 von Henri Lejeune, vertreten durch Rechtsanwalt André Lenard, Paris, am 26. Februar 1982 von André Gayot und der Firma Jour Azur, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Bernard, Paris, am 10. März und 14. Mai 1982 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud, am 22. März 1982 von. Marc Poulbot, Maurice Brébart und Michel Houssin, vertreten durch Rechtsanwalt André Simonard, Paris, am 26. März 1982 von Marie-Denise Brésard, verheiratete Servan-Schreiber, und der Firma Groupe Express, vertreten durch Rechtsanwalt Raoul Castelain, Paris, am 1. April 1982 von der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den stellvertretenden Generalsekretär des interministeriellen Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen europäischen Zusammenarbeit, am 2. April 1982 von Jacques Dauphin und der Firma Dauphin Office technique d'affichage, vertreten durch Rechtsanwalt Paul-François Ryziger, Paris, am 5. April 1982 vom Comité national de défense contre l'alcoolisme, vertreten durch Rechtsanwältin Perrine Croshier, Seine Saint-Denis, am 30. April 1982 von André Boussemart, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Bénatar, Päris, am 26. Mai 1982 von Jean Cayard und der Firma La Martiniquaise, vertreten durch Rechtsanwalt François Greffe, Paris, am 28. Mai 1982 von René Martaud und der Firma A. Mi P., vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Krief, Paris, am 3. Juni 1982 von Rodolphe Joël und der Firma Cusenier, Nachfolgerin der Firma C. D. C, vertreten durch Rechtsanwälte François Deby und Robert Collin, Paris, am 7. Juni 1982 von Jean-Claude Decaux und der Firma J. C. Decaux-Paris Publicité Abribus, vertreten durch Rechtsanwalt Henri Sarfati, Paris, und am 10. Juni 1982 von Olivier Chevrillon, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Josserand, Paris.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II—) Beim Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Das Comité national de défense contre l'alcoolisme führt aus, es sei angebracht, vor einer Prüfung der Wirkungen von Artikel 171 EWG-Vertrag den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts, das Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 sei, zu untersuchen. Nun sei aber der Fassung dieses Urteils zu entnehmen, daß die französischen Vorschriften über die Werbung für alkoholische Getränke nur insoweit verworfen worden seien, als sie eine ungleiche Behandlung einheimischer Erzeugnisse und als konkurrierend anerkannter, aus Mitgliedstaaten der EWG eingeführter Erzeugnisse zum Inhalt hätten. Soweit die Strafverfahren aus Drittstaaten eingeführte oder einheimische Erzeugnisse beträfen, bleibe somit das innerstaatliche Recht anwendbar.
In jedem Fall sei es Sache des nationalen Richters, für jedes einzelne aus einem Mitgliedstaat eingeführte Getränk zu entscheiden, ob die Bestimmungen der Artikel L 17 und L 18 des Code des débits de boissons weniger günstig seien als diejenigen, die auf andere Produkte angewendet würden, die mit jenem in einem Wettbewerbsverhältnis ständen. Sobald das streitige Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat eingeführt sei oder nicht mit einem einheimischen Erzeugnis in einem Wettbewerbsverhältnis stehen könne — was vom nationalen Richter zu entscheiden sei —, seien ausschließlich die innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden.
In den Verfahren, die zu den Rechtssachen 315/81 und 316/81 geführt hätten, seien ganz offensichtlich die innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden, denn die fraglichen Erzeugnisse seien beide aus Portugal eingeführt.
Das Tribunal de grande instance hätte den von den Angeklagten erhobenen Einwand verwerfen und zur Verurteilung schreiten müssen, da die betreffenden Sachverhalte nur in den Bereich des innerstaatlichen Rechts fielen. Jedenfalls könnten die Artikel L 17, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons nicht unmittelbar und sofort unanwendbar sein.
Was die Bedeutung von Artikel 171 EWG-Vertrag angehe, so sei festzustellen, daß es nicht Sache der Gerichte der Hauptsache sei, von der Rechtsprechung herausgearbeitete Normen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, bevor die innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert worden seien. Der nationale Richter sei an seine innerstaatliche Rechtsordnung gebunden; Artikel 171 sehe eine Übergangszeit vor, die es dem Mitgliedstaat erlaube, durch Gesetz oder Verordnung die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung näher zu bestimmen. Bis zum Vorliegen dieser staatlichen Maßnahmen könne der nationale Richter sich nur an die innerstaatlichen Rechtsvorschriften halten. Die gemeinschaftsrechtlichen Entscheidungen könnten keine De-facto-Aufhebung herbeiführen, und es sei Sache der vollziehenden oder gesetzgebenden Gewalt, neue und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare innerstaatliche Rechtsnormen aufzustellen.
Das Fortbestehen der nationalen Vorschriften während dieser Übergangszeit erscheine im übrigen sachlich angebracht: Es sei wichtig, daß weiterhin eine Regelung bestehe, die trotz ihrer Schwächen wesentlich ein Mittel des Kampfes gegen den Alkoholismus und der Verteidigung der Volksgesundheit sei.
Zumindest dürfte mit Artikel 171 in Verbindung mit Artikel 36 EWG-Vertrag eine Rechtslücke zu vermeiden sein, die nur dazu führen würde, daß die in den letzten Jahrzehnten im Kampf gegen den Alkoholismus in Frankreich unternommenen Anstrengungen zunichte gemacht würden.
Nach Ansicht von Jean Giraudy und der Firma Affichage Giraudy ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980, daß die Normen, auf denen das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht beruht, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nun sei aber das Gemeinschaftsrecht autonom; es habe in zahlreichen Fällen, darunter Artikel 30 EWG-Vertrag, unmittelbare Wirkung. Das Gemeinschaftsrecht gehe sowohl dem früheren als auch dem späteren innerstaatlichen Recht vor. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich insbesondere, daß der im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen befaßte nationale Richter die Pflicht habe, diese Normen voll zur Geltung kommen zu lassen, indem er erforderlichenfalls eine entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, sei sie auch jüngeren Datums, nicht anwende, ohne daß er ihre vorherige Aufhebung im Wege der Gesetzgebung oder eines anderen verfassungsmäßigen Verfahrens beantragen oder abwarten müsse. Diese rechtliche Lösung gelte gleichermaßen für Vorschriften des innerstaatlichen Strafrechts. Für die Ausgangsverfahren seien aus dieser Rechtslage die Konsequenzen zu ziehen, namentlich, was die sofortige Unanwendbarkeit der Artikel L 17 und L 18 des französischen Code des débits de boissons angehe.
Jacques Dauphin und die Firma Dauphin Office technique d'affichage halten allgemein gesehen das Problem der Anwendbarkeit der Normen des Gemeinschaftsrechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten und des Vorrangs der gemeinschaftsrechtlichen Norm vor der innerstaatlichen Norm für durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig entschieden.
Was die Frage der Tragweite und der Auswirkungen der Urteile angehe, die der Gerichtshof gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag auf Klagen wegen Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat erlasse, so sei danach zu unterscheiden, ob das Urteil die Verletzung einer unmittelbar oder einer nicht unmittelbar anwendbaren Rechtsnorm betreffe: Im ersteren Fall habe das Urteil des Gerichtshofes deklaratorische Wirkung, die für alle verbindlich sei; der Anspruch des einzelnen hingegen, sich vor seinem nationalen Gericht auf die fragliche Bestimmung zu berufen, ergebe sich aus ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit und nicht aus dem die Vertragsverletzung feststellenden Urteil. Stelle das Urteil die Verletzung einer nicht unmittelbar anwendbaren Norm durch einen Mitgliedstaat fest, könne sich der einzelne nicht darauf berufen. Nun habe aber im vorliegenden Fall der Gerichtshof festgestellt, daß die Französische Republik Artikel 30 EWG-Vertrag verletzt habe, dessen unmittelbare Anwendbarkeit nie umstritten gewesen sei.
Soweit die Artikel L 17, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons für die Werbung gälten, die für bestimmte französische Getränke betrieben werde, hingegen aufgrund des. Urteils vom 10. Juli 1980 nicht mehr für die Werbung gälten, die für bestimmte ausländische Getränke betrieben werde, bestehe eine umgekehrte Diskriminierung zum Nachteil der französischen Getränkehersteller; der Gerichtshof habe aber die umgekehrte Diskriminierung nicht in Betracht gezogen.
Würden im vorliegenden Fall die Unternehmen, die für französische Getränke Werbung betrieben hätten, verurteilt, während eine solche Verurteilung nicht ausgesprochen werden könnte, wenn sie Werbung für ausländische Getränke derselben Gruppe betrieben hätten, so liefe dies einmal auf die Einführung einer gegen Artikel 7 des Vertrages verstoßenden, auf die Staatsangehörigkeit gestützten Diskriminierung und zum anderen vor allem auf einen Verstoß gegen den zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor wirtschaftsrechtlichen Vorschriften hinaus. Eine derartige Diskriminierung verletze ferner den Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit des Artikels 3 Buchstabe f des Vertrages.
Verbiete man zum Nachteil der Aperitif erzeugenden Unternehmen Frankreichs bestimmte Arten der Werbung, die für Getränke, die von ausländischen Unternehmen hergestellt seien, rechtmäßig durchgeführt werden könnten, so heile dies vielleicht einen Verstoß der Französischen Republik gegen Artikel 30 und beseitige eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung; damit werde jedoch auf dem französischen Markt, mithin innerhalb des Gemeinsamen Marktes, der Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit verletzt und unzweifelhaft eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit herbeigeführt.
Henri Lejeune erinnert an die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit befaßte nationale Richter die Pflicht habe, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen gewähre, zu schützen, indem er gegebenenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, seien diese älteren oder jüngeren Datums als die gemeinschaftsrechtliche Norm, nicht anwende. Das Tribunal de grande instance Paris müsse somit die unmittelbare und sofortige. Wirkung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen, die — wie das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 festgestellt habe — die Artikel L 17 und L 18 des Code des débits de boissons unanwendbar mache.
Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts sei im übrigen durch die Cour d'appel Paris in einem Urteil der Chambre d'accusation vom 12. Februar 1982 anerkannt worden, in dem ausgeführt sei, daß Artikel 171 EWG-Vertrag, indem er dem Mitgliedstaat die Verpflichtung auferlege, den eine Vertragsverletzung feststellenden Entscheidungen des Gerichtshofes nachzukommen, für die Gesamtheit der staatlichen Organe gelte, ohne hiervon die mit der Ausübung der Rechtsprechung betrauten Organe auszunehmen, und daß die Anerkennung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zu der Feststellung zwinge, daß die noch nicht außer Kraft gesetzten Artikel L 17, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons nicht mehr zur Anwendung gelangen könnten, seitdem sie der Gerichtshof durch sein Urteil vom 10. Juli 1980 für mit Artikel 30 des Vertrages unvereinbar erklärt habe.
Nach Ansicht von Marc Poulbot, Maurice Brébarl und Michel Houssin ergibt sich aus Artikel 164 EWG-Vertrag und aus Artikel 56 der französischen Verfassung, daß die Bestimmungen der Artikel L 17 bis L 21 des Code des débits de boissons gegenüber dem Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag zurückträten, wie es im Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 festgestellt worden sei. Die französische Regierung habe im übrigen auf steuerlichem Gebiet mit dem Finanzgesetz von 1981 die rechtlichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofes sachgerecht umgesetzt, indem sie die Vorschriften über die spezifische Besteuerung der alkoholischen Getränke von Grund auf geändert habe, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht, so wie es definiert worden sei, in Übereinstimmung zu bringen. Um so weniger könne eine strafrechtliche Verfolgung in rechtmäßiger Weise auf die vermutete Verletzung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt werden, die wegen ihrer Unvereinbarkeit durch ein endgültig rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden seien.
Marie-Denise Brésard, verheiratete Servan-Scbreiber, und die Firma Groupe Express sind der Ansicht, daß mehrere Lösungen für den Fall in Betracht kämen, daß ein Mitgliedstaat einem Urteil, mit dem der Gerichtshof die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch diesen Mitgliedstaat feststelle, nicht nachkomme.
Die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat könne ein neues Verfahren einleiten, das mit der Feststellung des Gerichtshofes abschließe, daß von seiner ersten Entscheidung herrührende Verpflichtungen verletzt worden seien; bei dieser Lösung besäßen die Angehörigen der Mitgliedstaaten keinerlei Klagemöglichkeit, um dem Recht, das Teil ihres rechtlichen Besitzstands geworden sei und das auf der Verpflichtung beruhe, die Artikel 171 des Vertrages dem zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen verurteilten Staat auferlege, Beachtung zu verschaffen.
Im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem Bestimmungen herangezogen würden, die davor Gegenstand eines Verfahrens wegen Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats gewesen seien, könnten die Angehörigen der Mitgliedstaaten vor dem zuständigen nationalen Gericht beantragen, daß der Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens befaßt und die Frage der Vereinbarkeit bestimmter Artikel des Vertrages mit den streitigen Bestimmungen vorgelegt werde.
Diese beiden Lösungen würden bedeuten, daß der Gerichtshof mit einer bereits entschiedenen Frage erneut befaßt würde.
Die dritte Lösung bestehe darin, daß der Gerichtshof den Entscheidungen über die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats eine unmittelbare Wirkung dergestalt zuerkenne, daß der nationale Richter verpflichtet sei, diejenigen Vorschriften nicht anzuwenden, die der Grund für die Verurteilung des betroffenen Staates gewesen seien; diese Lösung würde die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts begünstigen, und es könnte namentlich Artikel 5 EWG-Vertrag voll zur Geltung kommen.
Diese letztere Lösung sollte bevorzugt werden: Sie entspreche der allgemeinen Tendenz der Rechtsprechung des Gerichtshofes, biete den Vorzug der Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Schutz der Grundrechte, verhindere eine unnütze Verlängerung der Verfahren und garantiere dem einzelnen, daß er nicht sich widersprechenden Urteilen nationaler Gerichte ausgesetzt sei.
Für Jean Cayard und die Firma La Martiniquaise ist die Frage, ob sich das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall unmittelbar in der innerstaatlichen französischen Rechtsordnung auswirkt, mit Sicherheit und unbestreitbar zu bejahen.
Wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht habe der französische Richter die Pflicht, die volle Geltung der Bestimmungen des Vertrages von Rom zu gewährleisten und nationale Vorschriften, die mit ihm unvereinbar seien, nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Bei Fehlen einer Entscheidung des Gerichtshofes habe der französische Richter die Begründetheit des auf den diskriminierenden und mit dem EWG-Vertrag unvereinbaren Charakters der fraglichen Bestimmungen des Code des débits de boissons gestützten Vorbringens prüfen und gegebenenfalls nach Feststellung dieser Begründetheit der innerstaatlichen Bestimmungen unangewendet lassen müssen; berücksichtige man den Inhalt des Urteils vom 10. Juli 1980, so habe das Tribunal de grande instance Paris feststellen müssen, daß der diskriminierende und mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Charakter der Bestimmungen des Code des débits de boissons durch eine rechtskräftige Entscheidung nachgewiesen sei. Es habe diese Bestimmungen unangewendet lassen und feststellen müssen, daß die vor ihm erhobenen Anklagen einer rechtlichen Grundlage entbehrten.
André Gayot und die Firma Jour Azur sind der Ansicht, das Tribunal de grande instance Paris habe aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 nichts anderes feststellen können, als daß die Bestimmungen der Artikel L 18 und L 21 des Code des débits de boissons in keiner Weise angewendet werden dürften. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht bewirke, daß das Urteil des Gerichtshofes, das die Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat feststelle, nicht einfach diesen dazu verpflichte, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Norm des innerstaatlichen Rechts außer Kraft zu setzen, sondern ein Anwendungsverbot in bezug auf diese nationale Rechtsnorm, und zwar bereits vor einer ausdrücklichen Außerkraftsetzung durch den betroffenen Staat, enthalte. Das Urteil, mit dem der Gerichtshof feststelle, daß ein Staat eine Verpflichtung nicht erfüllt habe, die der Gerichtshof für unmittelbar gültig erklärt habe, bedeute, daß von der Verkündung des Urteils an diesem Staat jegliche Anwendung seiner nationalen Vorschrift untersagt sei; mangels ihrer ausdrücklichen Außerkraftsetzung oder bis zu ihr ergebe sich die Aufhebung dieser innerstaatlichen Vorschrift ohne weiteres aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Gerichtshofes.
Nach Ansicht von Olivier Chevrillon ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes offensichtlich, daß das Tribunal de grande instance Paris die unmittelbare und sofortige Wirkung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen müsse, die, wie das Urteil vom 10. Juli 1980 festgestellt habe, die Artikel L 17 und L 18 des Code des débits de boissons unanwendbar mache.
Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen französischen Recht sei im übrigen durch die Cour d'appel Paris in einem Urteil der Chambre d'accusation vom 12. Februar 1982 aus Anlaß einer auf dieselben Grundlagen des innerstaatlichen französischen Rechts gestützten Strafverfolgung anerkannt worden.
Rodolphe Joël und die Firma Cusenier erinnern daran, daß das Tribunal de grande instance Paris das Problem der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in bezug auf die Gültigkeit der fraglichen Bestimmungen des Code des débits de boissons durch die Feststellung entschieden haben, daß diese für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden und somit von jenem Zeitpunkt an unanwendbar seien; die dem Gerichtshof unterbreitete Frage betreffe somit die Folgen des Urteils des Gerichtshofes für die nationalen Gerichte und insbesondere die Frage, ob diese Unanwendbarkeit unmittelbar für die nationalen Richter verbindlich sei und zu welchem Zeitpunkt sie wirksam werde.
Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Kombination der Grundsätze des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht und seiner unmittelbaren Anwendbarkeit dem nationalen Richter erlaube, den Konflikt zwischen Vorschriften eines Mitgliedstaats und einer ihnen ihnen entgegenstehenden Bestimmung des EWG-Vertrags zugunsten der letzteren zu lösen, und zwar selbst dann, wenn der Gerichtshof noch nicht Stellung genommen habe. Der innerstaatliche Richter sei, soweit er die Unvereinbarkeit der französischen Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke mit Artikel 30 des Vertrages — einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung — feststelle, gehalten, diese aus eigener Zuständigkeit unangewendet zu lassen. Diese rechtliche Lösung gelte erst recht, wenn der Gerichtshof diese Unvereinbarkeit eindeutig und ausdrücklich ausgesprochen habe.
Ein Urteil im Vertragsverletzungsverfahren habe deklaratorischen Charakter, da es die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht feststelle, und allein wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht müsse die nationale Vorschrift als ihrer rechtlichen Wirkung ipso jure beraubt angesehen werden. Dieses Urteil habe jedoch auch unmittelbare Auswirkungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung, indem es unmittelbare Pflichten der Organe der Mitgliedstaaten und Rechte der Bürger begründe. Die den in Rede stehenden Mitgliedstaat treffenden Pflichten ergäben sich aus Artikel 171 des Vertrages, der sowohl für den nationalen Gesetzgeber als auch für die Gerichte gelte; diese letzteren dürften eine als unvereinbar mit dem Vertrag erkannte Bestimmung nicht mehr anwenden oder gutheißen. Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte, den sich aus dem Vollzug eines Urteils im Vertragsverletzungsverfahren ergebenden Pflichten nicht nachkämen, verstoße gegen die mit Artikel 5 des Vertrages übernommenen Verpflichtungen.
Das Urteil im Vertragsverletzungsverfahren erzeuge darüber hinaus — und dies sei die Kehrseite der den nationalen Stellen auferlegten Pflichten — Wirkungen zugunsten der einzelnen. Es sei deklaratorisch in bezug auf eine bestimmte Rechtslage, wobei es erga omnes gelte, jeder von dem Ausspruch des Urteils betroffene einzelne sei berechtigt, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf es zu berufen. Diese seien verpflichtet, den rechtlichen Gehalt des Urteils unmittelbar umzusetzen.
Ferner ziehe die Feststellung der Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht durch den Gerichtshof für die Gerichte ohne weiteres und sofort das Verbot nach sich, die Vorschrift weiter anzuwenden. Dieses Verbot könne nicht unter dem Vorwand, die fraglichen Bestimmungen seien noch nicht durch das zuständige Organ formell außer Kraft gesetzt worden, unterlaufen werden.
Jean-Claude Decaux und die Firma J. C. Decaux-Paris Publicite Abribus stellen fest, daß es sich in dem Verfahren, das Anlaß zur Rechtssache 83/82 gegeben habe, um ein aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführtes Getränk gehandelt habe und daß deshalb nicht davon die Rede sein könne, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980, das eine Verletzung der Pflichten der Französischen Republik aus Artikel 30 EWG-Vertrag festgestellt habe, weil sie die Werbung für alkoholische Getränke in diskriminierender Weise geregelt und so Hindernisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten habe, beiseite geschoben werde. Das Gemeinschaftsrecht, wie es durch dieses Urteil definiert worden sei, könne nur zu einer unmittelbaren und sofortigen Unanwendbarkeit der Artikel L 1, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme im innerstaatlichen französischen Recht führen.
Die vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages erbetene Auslegung seiner eigenen Entscheidung könne nur zur Anordnung der unmittelbaren und sofortigen Wirkung des aus dem Urteil vom 10. Juli 1980 resultierenden Gemeinschaftsrechts in der innerstaatlichen französischen Rechtsordnung führen. Artikel 30 des Vertrages verpflichte zur Vermeidung jeder diskriminierenden Maßnahme gegenüber einem aus einem der Mitgliedstaaten eingeführten Getränk, um die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs nicht zu beeinträchtigen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürften die Artikel LI, L 17, L 18 und L 21 des Code des débits de boissons im vorliegenden Falle nicht angewendet werden.
René Martatid und die Firma A. M. P. erklären, sie bezögen sich in vollem Umfang auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Nach Ansicht von André Boussemart hätte die vorgelegte Frage nicht gestellt werden dürfen. Es sei nicht erforderlich, daß der Gerichtshof lediglich bestätige, was er in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 ausdrücklich entschieden habe, und die französische Verfassung entscheide sich ganz unzweideutig für den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor den innerstaatlichen Gesetzen. Im übrigen ergebe sich insbesondere aus einem Urteil der französischen Cour de Cassation vom 14. Januar 1980, daß ein Auslegungsersuchen nicht zweckmäßig sei, wenn die aufgeworfene Frage inhaltlich mit einer von diesem Gericht bereits entschiedenen identisch sei. Schließlich habe das Tribunal de grande instance Evry (Essone) am 23. Februar 1981 in einem analogen Fall entschieden, daß die Artikel L17 und L 21 des Code des débits de boissons wegen Unvereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag nicht anzuwenden seien.
Es bestehe kein Anlaß, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um eine Entscheidung über die unmittelbare und sofortige Wirkung des aus der Entscheidung vom 10. Juli 1980 resultierenden Gemeinschaftsrechts in der innerstaatlichen französichen Rechtsordnung zu bitten; es sei Sache des französischen Rechts, gemäß Artikel 55 der französischen Verfassung die gebotenen Schlußfolgerungen zu ziehen, nämlich zur Unanwendbarkeit der fraglichen Bestimmungen des Code des débits de boissons zu gelangen.
Im vorliegenden Fall könne das Vorabentscheidungsersuchen nur dazu führen, daß der Gerichtshof die betreffenden Vorschriften wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht für unanwendbar halten müsse.
Die Regierung der Französischen Republik betont, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 die französischen Rechtsvorschriften über die Werbung für alkoholische Getränke nur insoweit verwerfe, als sie eine Diskriminierung eines aus einem der Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisses darstellten. Grundsätzlich seien diese Bestimmungen für die nationalen Richter, namentlich die Strafgerichte, unanwendbar geworden, soweit sie gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstießen. Es seien jedoch zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Sei die streitige Werbung für ein aus einem Mitgliedstaat der EWG eingeführtes Getränk betrieben worden, so komme das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 voll zur Anwendung und mache die diskriminierenden Bestimmungen des Code des debits de boissons unanwendbar. Sei die Werbung für ein Getränk betrieben worden, das nicht aus einem der Mitgliedstaaten stamme, so kämen die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere die Artikel 30 und 36 sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zur Anwendung, da sie lediglich eine Gleichbehandlung zwischen den konkurrierenden Erzeugnissen der verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten sollten. In diesem Rahmen sei eine Unterscheidung zwischen den einheimischen und den aus einem Drittland importierten Erzeugnissen vorzunehmen.
Mangels einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Werbung für alkoholische Getränke seien die einheimischen Erzeugnisse weiterhin dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitgliedstaats unterworfen; die Mitgliedstaaten behielten ihre volle Zuständigkeit zur Regelung der Werbung für einheimische alkoholische Getränke und seien auch berechtigt, diese Getränke strengeren und somit im Verhältnis zu den Vorschriften für Getränke aus der Gemeinschaft diskriminierenden Vorschriften zu unterwerfen. Eine solche umgekehrte Diskriminierung laufe der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zuwider, denn seine Rechtsprechung zur innerstaatlichen Besteuerung könne ohne Schwierigkeit auf das Gebiet des freien Warenverkehrs übertragen werden.
Da die Werbung für einheimische Getränke in Frankreich den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht berühre, könne sie nicht den Bestimmungen der Artikel 30 ff. des Vertrages und der sich hierauf beziehenden Rechtsprechung unterliegen; es sei rechtens, wenn sie einer strengeren Regelung unterworfen werde, als sie für Getränke aus der Gemeinschaft gelte.
Auf die unmittelbar aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse könne nicht Artikel 30 EWG-Vertrag, der ausschließlich für Erzeugnisse der Gemeinschaft gelte, und noch weniger könnten auf sie die Urteile des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung angewandt werden. Mangels einer Harmonisierung der jeweiligen Rechtsvorschriften über die Werbung für alkoholische Getränke aus Drittländern hätten die Mitgliedstaaten insoweit ihre Regelungszuständigkeit behalten.
Die Kommission macht in bezug auf die Formulierung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage darauf aufmerksam, daß die Heranziehung von Artikel 171 EWG-Vertrag, um die Behauptung zu stützen, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht nicht notwendigerweise seine unmittelbare und sofortige Anwendbarkeit impliziere, auf einem Irrtum beruhe. Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Vornahme der Maßnahmen zum Vollzug eines Urteils des Gerichtshofes sei nicht eine Verpflichtung, deren Nichterfüllung die unmittelbare Anwendbarkeit der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung durch die nationalen Gerichte in der innerstaatlichen Rechtsordnung aufhebe; es handele sich um eine allgemeine Pflicht zur Anwendung des gesamten Gemeinschaftsrechts in der Form der Auslegung durch den Gerichtshof in dem fraglichen Urteil, ob nun die Vertragsverletzung eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts mit unmittelbarer Wirkung betreffe oder nicht. Es sei somit nicht zu entscheiden, ob Artikel 171 im innerstaatlichen Recht unmittelbare Auswirkungen zeitige, sondern, ob die Bestimmungen, die dem Verfahren auf Vertragsverletzung zugrunde lägen, eine derartige Wirkung zeitigen könnten.
Im vorliegenden Fall liefe jedoch eine Beantwortung nur der Frage der unmittelbaren Wirkung von Artikel 30 der praktischen Wirksamkeit der vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erlassenen Urteile zuwider, denn es sei nicht sicher, daß sich das Tribunal de grande instance Paris im Fall einer positiven Antwort des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 30 jetzt schon zur Ungültigkeit der angegriffenen nationalen Vorschriften äußern werde; jedenfalls sei es allein Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob diese Rechtsfrage von ihm bereits entschieden worden sei. Es bestehe ein legitimes Interesse daran, daß alle Gerichte, die bereits betroffen seien oder es infolge neuerlicher Strafverfahren werden könnten, von den Folgen dieser unmittelbaren Auswirkungen des Artikels 30 auf die angegriffenen Vorschriften Kenntnis erlangten.
Der Gerichtshof müsse wenigstens in der Begründung des Urteils die Folgen dieser unmittelbaren Wirkung für Vorschriften wie die hier fraglichen prüfen.
Ferner müsse dem Gericht des Ausgangsverfahrens noch darüber Aufschluß gegeben werden, ob die Regelung insgesamt wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hinfällig geworden sei oder ob ihre Bestimmungen weiterhin zur Anwendung gelangen könnten, soweit der innergemeinschaftliche Warenverkehr nicht berührt werde.
Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei somit letztendlich wie folgt neu zu formulieren:
Wirkt sich Artikel 30 EWG-Vertrag, so wie er durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 ausgelegt worden ist, in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar aus?
Wenn diese Frage zu bejahen ist: Inwieweit bleibt eine Regelung der Werbung für alkoholische Getränke, wie sie in Form der Artikel LI, L 17, L 18 und L 21 des französischen Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme besteht, anwendbar?
a) Was die Frage der unmittelbaren Wirkung des Artikels 30 EWG-Vertrag in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten angehe, so brauche nur daran erinnert zu werden, daß diese vom Gerichtshof in mehreren seiner Urteile bestätigt worden sei. Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung habe unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht, so daß der nationale Richter gehalten sei, dieses Verbot zur Geltung zu bringen und gegebenenfalls ihm zuwiderlaufende innerstaatliche Bestimmungen unberücksichtigt zu lassen.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 könnten die Bestimmungen der französischen Regelung der Werbung für alkoholische Getränke, die dem von Artikel 30 aufgestellten Verbot zuwiderliefen, den betroffenen Marktteilnehmern nicht mehr entgegengehalten werden, und die in dieser Regelung vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen hätten gegenüber diesen Marktteilnehmern keine rechtliche Grundlage mehr.
b) Was die Folgen der unmittelbaren Auswirkungen des Artikels 30 auf die angegriffene nationale Regelung angehe, so sei daran zu erinnern, daß diese durch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 für mit dem Verbot des Artikels 30 unvereinbar erklärt worden sei, weil sie die Werbung für alkoholische Getränke zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse in diskriminierender Weise regele und dadurch Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr aufrechterhalten habe.
Dem Urteil des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß er bereits die Einleitung der verschiedenen Arten alkoholischer Getränke durch Artikel 1 des Code des débits de boissons in Frage stelle und als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung qualifiziere. Ferner werde jedes eingeführte alkoholische Getränk gegenüber einem konkurrierenden einheimischen Erzeugnis benachteiligt, weil mehrere einheimische Erzeugnisse in Kategorien mit völliger Werbefreiheit eingeordnet seien; nach der vom Gerichtshof gegebenen Definition des Begriffs der konkurrierenden Erzeugnisse stünden nämlich die eingeführten Erzeugnisse jeglicher Art mit diesen einheimischen alkoholischen Getränken in Wettbewerb. Die angegriffene Regelung sei somit auf alle aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten alkoholischen Getränke unanwendbar.
Das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 30 stehe somit einer Weitergeltung der angegriffenen Regelung, soweit es um die Verbote und Beschränkungen der Werbung für alle einheimischen Erzeugnisse gehe, nicht im Wege. Dies stelle eine umgekehrte Diskriminierung dar. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 des Vertrages lasse den Schluß zu, daß auch Artikel 30 den Mitgliedstaaten nicht untersage, eingeführte Erzeugnisse im Verhältnis zu einheimischen Erzeugnissen bevorzugt zu behandeln.
Eine derartige umgekehrte Diskriminierung könne nicht als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung der Ausfuhr, die durch Artikel 34 des Vertrages untersagt sei, betrachtet weţden, soweit die angegriffene Maßnahme oder Regelung zu einer verminderten Wertschätzung der einheimischen Erzeugnisse führe, könne sich diese nur auf den einheimischen Markt und nicht auf die Märkte der anderen Mitgliedstaaten auswirken. Sie könne die Marktteilnehmer nur dazu veranlassen, sich auf den ausländischen Märkten anzustrengen und begünstige so die Ausfuhr. Jedenfalls sei eine derartige Regelung nach Artikel 36 zu beurteilen, dessen zweiter Satz offensichtlich nur eingeführte Erzeugnisse betreffe.
Die Anwendung der angegriffenen Regelung auf einheimische Produkte scheide nicht aufgrund von Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages aus, denn diese Bestimmung stelle einen der Grundsätze auf, auf denen die Gemeinschaft aufgebaut sei und verweise lediglich auf die besonderen Bestimmungen des Vertrages.
Die Diskriminierung einheimischer Erzeugnisse und mithin der betroffenen Marktteilnehmer verstoße auch nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages. Es sprächen zwar mehrere Argumente für eine Anwendbarkeit von Artikel 7 im vorliegenden Fall: Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei eines der grundlegenden Prinzipien des Vertrages; Artikel 7 besitze unmittelbare Wirkung; die Artikel 48, 37 und 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrages beschränkten den Begriff der Diskriminierung nicht auf Angehörige der anderen Mitgliedstaaten; in bestimmten Mitgliedstaaten könnte der Schutz der Grundrechte gegen eine auf einheimische Erzeugnisse beschränkte Anwendung von Vorschriften ins Feld geführt werden. Das System des Vertrages beruhe jedoch auf Bestimmungen, deren Sinn es sei, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, Angehörige der anderen Mitgliedstaaten nicht zu diskriminieren, wobei er den Schutz der eigenen Staatsangehörigen jedem von ihnen überlasse. Die behaupteten umgekehrten Diskriminierungen hätten sehr oft letztlich einen Zweck, der mittelbar allen Angehörigen des betroffenen Mitgliedstaats zugute komme. Aus den Artikeln 100 und 102 ergebe sich ştillschweigend, daß umgekehrte Diskriminierungen nicht als solche vom Vertrag verboten seien. Artikel 92 verpflichte nicht die Mitgliedstaaten, räume ihnen aber das Recht ein, bestimmte Arten von Beihilfen vorzusehen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt seien. Das den Gesetzgeber der Gemeinden betreffende Diskriminierungsverbot müsse in Anbetracht der Tatsache, daß die Bürger eines jeden Mitgliedstaats allesamt Angehörige der Gemeinschaft seien, auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene beurteilt werden, während die Pflichten der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bestünden. Letztendlich müsse die Beseitigung der umgekehrten Diskriminierungen im Wege der Harmonisierung erfolgen.
Die ausschließliche Anwendung der angegriffenen Regelung auf einheimische Produkte, so sehr sie auch mißfallen möge, könne dem Gemeinschaftsrecht nicht zugerechnet werden, denn es sei Sache des betroffenen Mitgliedstaats, eine neue, mit dem Vertrag vereinbare Regelung zu erlassen, die die umgekehrte Diskriminierung beende. Bis dahin könne er auf gegen inländische Erzeuger gerichtete Strafverfolgungsmaßnahmen verzichten. Im übrigen könnten sich die betroffenen Marktteilnehmer auf den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz berufen, der Bestandteil der Erklärung der Menschenrechte sei und nicht nur von der französischen Verfassung, sondern auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgegriffen worden sei.
In den Rechtssachen 315/81 und 316/81 gehe es um Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal; nun bestehe aber zwischen der EWG und der Portugiesischen Republik ein Abkommen, das durch die Verordnung Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 301, S. 164) im Namen der Gemeinschaft geschlossen worden sei und dessen Artikel 14 Absatz 2 und 23 identisch seien mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 (Polydor, Rechtssache 270/80) sei der Inhalt des Begriffs der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, wie er im gemeinschaftsrechtlichen Bereich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes allmählich herausgearbeitet worden sei, auf das System des Abkommens EWG-Portugal nicht übertragbar. Der Schutz der Gesundheit könne zwar als ein objektiver Begriff angesehen werden, der keine Unterschiede zulasse je nachdem, ob man sich im innergemeinschaftlichen Bereich befinde oder nicht. Der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung hingegen, der schon in der Gemeinschaft zahlreichen Auslegungen Raum gebe, sei in bezug auf Drittländer noch weniger klar umrissen, so daß Artikel 14 des Abkommens EWG-Portugal insoweit keine unmittelbare Wirkung zukommen könne.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten seien im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte zwischen den Vertragsparteien auszuräumen. Es erscheine nicht wünschenswert, allein die Gemeinschaft im Wege der Rechtsprechung zur Erfüllung der aus Artikel 14 des Abkommens resultierenden Pflicht anzuhalten, während Portugal seine eigene Auslegung dieser Bestimmung beibehalten könne.
III—) Mündliche Verhandlung
Das Comité national de défense contre l'alcoolisme, vertreten durch Rechtsanwalt Crosnier, der Angeklagte im Ausgangsverfahren René Martaus und die Firma A. M. P., vertreten durch Rechtsanwalt Krief, der Angeklagte im Ausgangsverfahren Jean-Claude Decaux und die Firma J. C. Decaux-Paris Publicité Abribus, vertreten durch Rechtsanwalt Sarfati, der Angeklagte im Ausgangsverfahren Claude Douce und die Firma Le Bélier, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Farré, Paris, die Angeklagte im Ausgangsverfahren Marie-Denise Brésard, verheiratete Servan-Schreiber, und die Firma Groupe Express, vertreten durch Rechtsanwalt Castelain, der Angeklagte im Ausgangsverfahren Rodolphe Joël und die Firma Cusenier, vertreten durch Rechtsanwalt Collin, die Angeklagten im Ausgangsverfahren Jacques Dauphin und Henri Renouard-Larivière sowie die Firmen Dauphin Office technique d'affichage und Marignan Publicité, vertreten durch Rechtsanwalt Ryziger, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums Noël Museux, und die Kommission, vertreten durch Herrn Béraud, haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Das Comité national de défense contre l'alcoolisme hat den Standpunkt vertreten, die innerstaatliche Regelung der Werbung für alkoholische Getränke müsse außer für die Erzeugnisse, die aus der EWG eingeführt würden und tatsächlich geeignet seien, mit günstiger behandelten einheimischen Produkten zu konkurrieren, beibehalten werden.
Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren und die haftenden Gesellschaften haben insbesondere geltend gemacht, das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 habe umfassende Wirkung und es dürfe nicht nach dem Ursprung der jeweiligen Erzeugnisse unterschieden werden; diese umfassende Wirkung sei in Frankreich durch mehrere Entscheidungen der Cour d'appel anerkannt worden. Es ergebe sich aus den Bestimmungen des Artikels 171 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag, daß die nationalen Gerichte die Nichtbefolgung einer nationalen Bestimmung, die vom Gerichtshof für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sei, nicht strafrechtlich ahnden dürften. Das Verbot der Schaffung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedstaaten und das grundlegende Prinzip der Gleichheit vor dem Strafgesetz verböten es, die einheimischen Getränke ungünstiger zu behandeln als die ausländischen. Artikel 30 des Vertrages sei auf Erzeugnisse aus Drittstaaten, die in den freien Verkehr gebracht worden seien, gleichermaßen anwendbar. Artikel 14 des Abkommens zwischen der EWG und Portugal sei unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und müsse sich somit zugunsten der aus Portugal eingeführten Erzeugnisse auswirken.
Die Regierung der Französischen Republik hat betont, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 die französischen Rechtsvorschriften über die Werbung für alkoholische Getränke nur insoweit für mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, wie sie gegenüber Erzeugnissen mit Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten diskriminierend seien. Es sei demnach folgerichtig, Unterscheidungen nach der Herkunft der fraglichen Erzeugnisse vorzunehmen. Was französische Erzeugnisse anbelange, seien die französischen Rechtsvorschriften nicht betroffen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten Handelshemmnisse, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes unrechtmäßig seien, im Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und Portugal zulässig sein. Der französische Richter müsse die unmittelbare Wirkung von Artikel 30 des Vertrages im innerstaatlichen französischen Recht in bezug auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anerkennen.
Die Kommission hat noch einmal betont, daß das Gemeinschaftsrecht grundsätzlieh nicht betroffen sei, soweit es um eine Werbung für einheimische oder aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gehe, und daß die angegriffene nationale Regelung auf alle aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten alkoholischen Getränke unanwendbar sei. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 stellten die Einteilungen als solche eine von Artikel 30 verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Paris hat mit zwei Urteilen vom 30. Januar 1981 und einem Urteil vom 12. Februar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 1981, sowie einem Urteil vom 6. Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 171 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt, um Aufschluß über die aus dem Urteil vom 10. Juli 1980 (Kommission/Französische Republik, Rechtssache 152/78, Slg. 1980, 2299) zu ziehenden Konsequenzen zu erhalten, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Französische Republik ... dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen [hat], daß sie die Werbung für alkoholische Getränke diskriminierend geregelt und somit Hindernisse für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft aufrechterhalten ha.
2 Die von dem Gericht zur Vorabenentscheidung vorgelegten Fragen, die in den vier Rechtssachen identisch sind, stellen sich im Rahmen von Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Code des débits de boissons et des mesures contre l'alcoolisme (im folgenden: der Code) gegen die verantwortlichen Leiter verschiedener Unternehmen — Hersteller oder Importeure alkoholhaltiger Getränke, Werbeunternehmer oder Herausgeber von Presseerzeugnissen — im Zusammenhang mit Werbekampagnen für verschiedene alkoholische Getränke, nämlich für einen in Frankreich hergestellten Aperitif (Rechtssache 314/81), zwei aus Portugal eingeführte Marken Portwein (Rechtssachen 315 und 316/81) und einen aus dem Vereinigten Königreich eingeführten Whisky (Rechtssache 83/82).
3 Vor dem nationalen Gericht haben die Angeklagten geltend gemacht, die Bestimmungen des Code, deren Verletzung ihnen vorgeworfen werde, seien durch das Urteil vom 10. Juli 1980 für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden und sie seien deshalb von jeder Anklage freizusprechen.
4 In der Erwägung, daß im vorliegenden Fall zu entscheiden sei, ob das Gemeinschaftsrecht, so wie es durch dieses Urteil definiert worden sei, die Artikel LI, L 17, L 18 und L21 des Code unmittelbar und mit sofortiger Wirkung unanwendbar mache, hat das nationale Gericht den Gerichtshof gebeten, die Wirkung seines Urteils vom 10. Juli 1980 mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 171 des Vertrages näher zu bestimmen.
5 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Angeklagten ihre Auffassungdargelegt, daß das Urteil vom, 10. Juli 1980 eine umfassende Wirkung habe, da der Gerichtshof die französische Regelung der Werbung für alkoholische; Getränke, so wie sie in dem Code vorgesehen sei, in ihrer Gesamtheit verworfen habe. Es sei deshalb nicht nach dem Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu unterscheiden; insbesondere sei es nicht zulässig, zum Nachteil der einheimischen Erzeugnisse gegenüber Erzeugnissen, die aus an-, deren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt würden, eine unterschied- liehe Behandlung vorzunehmen. Die Angeklagten haben hervorgehoben, daß diese umfassende Wirkung in Frankreich durch Entscheidungen mehrerer erstinstanzlicher und Berufungsgerichte anerkannt worden sei.
6 Dieser Auffassung sind das Comité national de défense contre l'alcoolisme — Nebenkläger in den vor dem nationalen Gericht eingeleiteten Verfahren —, die Kommission und die französische Regierung entgegentreten. Sie führen aus, der Gerichtshof habe einen Widerspruch zwischen den französischen Rechtsvorschriften und Artikeln 30 des Vertrages nur insoweit festgestellt, als der Vertrieb alkoholischer Getränke mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten in- tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht strengeren Bestimmungen unterworfen' sei, als sie für die konkurrierenden einheimischen Erzeugnisse gälten. Was die aus Portugal eingeführten Erzeugnisse angeht, so machen die Kommission und die französische Regierung darauf aufmerksam, daß Artikel 30 EWG-Vertrag ausschließlich, den Warenverkehr in der Gemeinschaft regele und daß die rechtliche Behandlung dieser Erzeugnisse von dem am 22. Juli 1972 mit diesem Staat abgeschlossenen Freihandelsabkommen (ABl. L 301, S. 164) abhänge, unbeschadet der Frage, welche Wirkung dem Abkommen in dieser Frage zukomme.
7 Im Hinblick auf die Unsicherheiten, die somit im Anschluß an das Urteil vom 10. Juli 1980 aufgetreten sind, ist die Tragweite dieses Urteils ins Gedächtnis zurückzurufen, bevor die Fragen des vorlegenden Gerichts beantwortet werden.
Zur Tragweite des Urteils vom 10. Juli 1980
8 Es ist daran zu erinnern, daß die Klage der Kommission, die dem Urteil vom 10. Juli 1980 zugrunde lag, die Feststellung bezweckte, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Werbung für alkoholische Getränke zum Nachteil von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend geregelt hat. Die Kommission machte geltend, die im Code niedergelegte Regelung sei so ausgestaltet, daß die Werbung für bestimmte eingeführte alkoholische Getränke verboten oder eingeschränkt sei, während sie für die konkurrierenden einheimischen Erzeugnisse völlig frei oder weniger eingeschränkt sei.
9 In seinem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß die im Code vorgesehene Regelung der Werbung für alkoholische Getränke gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstößt, da sie eine mittelbare Beschränkung der Einfuhr von alkoholischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten dadurch bewirkt, daß der Vertrieb dieser Erzeugnisse rechtlich oder tatsächlich strengeren Vorschriften unterworfen ist, als sie für konkurrierende inländische Erzeugnisse gelten.
10 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere hervorgehoben, daß für die französischen Vins doux naturels dank ihrer steuerlichen Gleichstellung mit den Weinen frei geworben werden kann, während die Werbung für eingeführte Vins doux naturels und Likörweine Beschränkungen unterliegt. Er hat außerdem darauf verwiesen, daß die Werbung für typische inländische Branntweine, nämlich für Rum und für Branntwein aus Wein und aus Apfelwein sowie für Obstbranntwein, völlig unbeschränkt zulässig ist, während sie für gleichartige Erzeugnisse, die überwiegend eingeführt werden, insbesondere für Getreidebranntweine wie Whisky und Wacholder, verboten ist.
11 Entgegen der von den Angeklagten vertretenen Ansicht betrifft das Urteil vom 10. Juli 1980 nur die Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen und wurden die französischen Rechtsvorschriften nur insoweit für mit Artikel 30 unvereinbar erklärt, wie sie diese Erzeugnisse gegenüber einheimischen Erzeugnissen, die mit ihnen als in einem Wettbewerbsverhältnis stehend angesehen werden können, benachteiligen.
12 Daraus folgt zum einen, daß die vom Gerichtshof festgestellte Vertragsverletzung nicht die für einheimische Erzeugnisse geltenden Vorschriften betrifft, und zum anderen, daß der Gerichtshof nicht über die für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse geltende Regelung zu entscheiden hatte. Die einzige Schlußfolgerung, die aus dem in den Vorlagefragen genannten Urteil zu ziehen ist, ist somit die, daß die Französische Republik die Pflicht hat, die alkoholischen Getränke aus den anderen Mitgliedstaaten in bezug auf die Werbung in gleicher Weise zu behandeln wie die konkurrierenden einheimischen Erzeugnisse und folglich die Einteilung von Artikel L 1 des Code zu ändern, soweit sie eine rechtliche oder tatsächliche Benachteiligung bestimmter aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse bewirkt.
Zur Wirkung des Urteils vom 10. Juli 1980
13 Artikel 171 bestimmt: Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
14 Gemäß dieser Bestimmung haben alle Organe des betreffenden Mitgliedstaats die Pflicht, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes zu gewährleisten. Stellt das Urteil die Unvereinbarkeit bestimmter Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dem Vertrag fest, so hat dies für die an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt beteiligten Stellen die Verpflichtung zur Folge, die fraglichen Bestimmungen so zu ändern, daß sie den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Die Gerichte des betreffenden Staates haben ihrerseits die Pflicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beachtung des Urteils sicherzustellen.
15 In dieser Hinsicht ist jedoch hervorzuheben, daß die nach den Artikeln 169 bis 171 erlassenen Urteile in erster Linie die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand haben. Rechte einzelner ergeben sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen selbst, die unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten haben, wie es bei Artikel 30 des Vertrages über das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung der Fall ist. Stellt jedoch der Gerichtshof die Verletzung einer derartigen Bestimmung durch einen Mitgliedstaat fest, so hat der nationale Richter aufgrund der verbindlichen Wirkung, die dem Urteil des Gerichtshofes zukommt, gegebenenfalls den darin festgelegten rechtlichen Kriterien Rechnung zu tragen, um die Tragweite der von ihm anzuwendenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu bestimmen.
16 Auf die vorgelegten Fragen ist somit zu antworten, daß, wenn der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens der Artikel 169 bis 171 EWG-Vertrag die Unvereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag feststellt, die Gerichte dieses Staates aufgrund von Artikel 171 verpflichtet sind, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofes zu ziehen, wobei jedoch zu beachten ist, daß sich die den einzelnen zustehenden Rechte nicht aus diesem Urteil, sondern aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbare Wirkung haben, selbst ergeben.
Kosten
17 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig, Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Bestandteil der vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kosfenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Urteilen vom 30. Januar 1981, 12. Februar 1981 und 6. Januar 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: ,
Stellt der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens der Artikel 169 bis 171 EWG-Vertrag die Unvereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag fest, so sind die Gerichte dieses Staates aufgrund von Artikel 171 verpflichtet, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofes zu ziehen, wobei jedoch zu beachten ist, daß sien die den einzelnen zustehenden Rechte nicht aus diesem Urteil, sondern aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbare Wirkung haben, selbst ergeben.