Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1982 – C-532/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:433
In den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79
1. Jan Amesz, wohnhaft in Cocquio (Varese), Italien, via Carnisio 28,
2. Rolf Bauch, wohnhaft in Angera (Varese), Italien, via Matteotti 13,
3. Jakob Flamm, wohnhaft in Ranco (Varese) Italien, via Grazia Deļedda,
4. Hans Hoffmann, wohnhaft in Taino (Varese) Italien, via Cervino 2,
5. Helmut Knoëppel, wohnhaft in Cadrezzate (Varese), Italien, via Matteotti 116,
6. Henricus Nijmañ, wohnhaft in Varese, Italien, via Corridoni 55,
vertreten durch Rechtsanwälte B. Potthast und H.J. Rüber, Köln, im Beistand von Prof. E. Steindorff, Universität München, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die einschlägigen Verordnungen
In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:
a) In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte Artikel 63 Beamtenstatut:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Diese Parität betrug z. B. 12,50 BFR pro 1 DM und 8 BFR pro 100 LIT.
Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ermöglicht es dem Beamten zu veranlassen, daß ein Teil seiner Bezüge für bestimmte regelmäßige oder ausnahmsweise Überweisungen in ein anderes Land als dasjenige verwendet wird, in dem er seinen Dienst ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu den am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).
Nach dem Zusammenbruch des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden internationalen Systems fester Wechselkurse im Jahr 1971 spiegelten diese Paritäten jedoch immer weniger die Kaufkraft der betroffenen Währungen und deren Wert auf den Devisenmärkten wider. Beamte, die Überweisungen in Länder mit gegenüber den angemeldeten IWF-Paritäten aufgewerteten Währungen vornehmen ließen, konnten deshalb — im Vergleich mit Überweisungen zu marktüblichen Bedingungen — erhebliche Kursgewinne erzielen.
Nach der vor dem 1. April 1979 geltenden Rechtslage war der in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehene Berichtigungskoeffizient, der den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten Rechnung tragen soll, auf dessen gesamte Bezüge einschließlich des nach Artikel 17 des Anhangs VII in ein anderes Land zu überweisenden Teils anzuwenden. Der Berichtigungskoeffizient für Beamte, die in Ländern wie Italien Dienst taten, deren Währung im Verhältnis zur IWF-Parität abgewertet wurde, erhöhte sich demzufolge entsprechend, während der Koeffizient für Beamte sank, die in Ländern tätig waren, deren Wert gegenüber der IWF-Parität aufgewertet wurde. Der Kläger jedoch ist (1er Meinung, daß die Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten bei weitem nicht ausreiche. So sei der Berichtigungskoeffizient für Italien von 100 auf 146,9 angelloben worden, während der Wechselkurs von 12,5 Lire für den belgischen Franken auf 28 Lire für den belgischen Franken gefallen sei.
Die Empfänger von Ruhegehältern ķļjnnļeņ sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, wurde nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf ihre Versorgungsbezüge angewendet. Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich diese Bezüge in der
starken Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehörten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Sig. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.
Die Kommission hat dem Rat seit 1974 Vorschläge zur Beseitigung der durch den Zerfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitet.
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) sah folgende Neufassung des Artikels 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vor:
Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden auf der Grundlage der in Artikel 63 letzter Absatz des Statuts erwähnten Paritäten ausgeführt; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewendet, der sich aus dem Verhältnis zwischem dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt.
Am 1. April 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Statut (ABI. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und nahm zugleich die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden. In der Plenardebatte hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System ... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftausgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgendeinem anderen Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft ... Die Kommission hat sich ferner mit dem Problem der Übertragungen beschäftigt. Ein Vorschlag für eine Abänderung des Personalstatuts wird zur Zeit geprüft. Unserer Ansicht nach darf diese Abänderung jedoch nicht später als der vorliegende Entschließungsantrag angenommen werden, da dieser, so glaube ich, noch einen weiteren Punkt umfaßt, zu dem Bedenken geäußert wurden.
Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM(78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende
Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren:
Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten:
Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am ... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird.
Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung ... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen ...
Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979.
b) Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 und hinsichtlich des auf die zu überweisenden Beträge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten die Formulierung des Vorschlags vom 1. April 1977 im Wortlaut auf. Der Rat fügte jedoch folgenden Satz hinzu: Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert. Für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ist auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.
c) Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechenden Berichtigungskoeffizienten geändert. Zu diesem Zweck haben die Kommission und der Rät der Europäischen Gemeinschaften, eine Formel verwendet, die zum Ergebnis hatte, daß für jeden außerhalb Belgiens oder Luxemburgs verwendeten Beamten oder sonstigen Bediensteten die Besoldung für April 1979 auf demselben Niveau blieb wie im vorhergesehenen Monat. Der Kläger trägt jedoch vor, hinsichtlich des verfügbaren Teils seines Einkommens habe diese Formel zu Änderungen, die er in diesem Verfahren im einzelnen darlegt, und im Ergebnis zu einer Kürzung von ungefähr 25 % geführt.
Bei der Festsetzung des in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten verwenden Rat und Kommission seit 1967 das folgende Verfahren des Vergleichs des Preisniveaus zwischen Brüssel einerseits und den verschiedenen anderen Dienstorten andererseits. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen regelmäßig Preisermittlungen für Waren und Dienstleistungen durch, die für den - normalen Verbrauch im Haushalt eines Beamten an den verschiedenen Dienstorten als typisch angesehen werden. Für jeden Posten wird das Verhältnis zwischen seinem Preis in Brüssel und in der Stadt berechnet, die für das jeweilige Land der dienstlichen Verwendung der Beamten heranzuziehen ist. Diese Gewichtung der Werte erlaubt es, das Verhältnis der Kaufkraft dér Währungen der Länder zu berechnen, in denen die Beamten der Gemeinschaft dienstlich verwendet werden. Der nach der Methode Fisher berechnete Index drückt das Verhältnis der Preise Brüssel—Rom und Rom—Brüssel beispielsweise in einer Zahl aus. Er wird für die Berichtigungskoeffizienten innerhalb der Gemeinschaft verwendet, weil er das Preisverhältnis zwischen zwei Städten in reversibler Form ausdrückt und deshalb nicht nur bilaterale, sondern multilaterale Preisvergleiche ermöglicht. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich anhand dieser Methode, indem der wie beschrieben ermittelte Index Fisher durch den jeweiligen Kurs geteilt wird, zu welchem die Bezüge der Beamten gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden. In den Monaten Oktober und November 1975 wurde in allen Hauptstädten der Gemeinschaft eine vergleichende Preisuntersuchung durchgeführt.
d) Die Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist (ABl. L 369, S. 10), enthält folgende Bestimmungen:
„auf Vorschlag der Kommission,
in der Erwägung, daß der Berichtigungskoeffizient für Italien entsprechend den Ergebnissen der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Untersuchung angepaßt werden muß —
hat [der Rat] folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
(1) Der auf die Dienstbezüge der in Italien dienstlich verwendeten Beamten anwendbare Berichtigungskoeffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 auf 146,4 festgesetzt.
(2) Der gemäß Artikel 82 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Statuts auf die Versorgungsbezüge anwendbare Berichtigungskoeffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 für Versorgungsberechtigte, die in Italien ihren Wohnsitz zu nehmen erklären, auf 146,4 festgesetzt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1461/78 genannten Berichtigungskoeffizienten für Italien werden mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben.
Diese Verordnung ist vor folgendem Hintergrund zustande gekommen:
Der Ende 1975 und Anfang 1976 beschleunigte Kursverfall der italienischen Lira und die damit in Zusammenhang stehenden währungspolitischen Maßnahmen der italienischen Regierung hatten einen starken Inflationsschub zur Folge. Dies führte zu gehaltspolitischen Forderungen der Vertreter des in Ispra beschäftigten Personals der Kommission, die im wesentlichen damit begründet wurden, der für Italien geltende Berichtigungskoeffizient spiegele nicht mehr den unterschiedlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten in Brüssel und Ispra wider; der nach der Methode Fisher berechnete Berichtigungskoeffizient führe insbesondere zu einem starken Auseinanderklaffen der auf den Devisenmärkten geltenden Parität der Lira zum belgischen Franken und des in Lire ausgezahlten Gegenwerts der Bezüge der in Ispra beschäftigten Beamten der Kommission und zu einer damit einhergehenden empfindlichen Einbuße an Außenkaufkraft der Beamtenbezüge.
Der Berichtigungskoeffizient für Italien belief sich im Juli 1975 auf 166,6 im Verhältnis zu 148,7 für Brüssel und Luxemburg. Die Kommission schlug im Frühjahr 1976 eine vorläufige Anhebung des italienischen Berichtigungskoeffizienten um 5,5 % mit Wirkung ab 1. Januar 1976 vor, die nach Vorliegen der genauen statistischen Unterlagen ihre endgültige Form annehmen sollte. Der Kläger trägt vor, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe am 19. März 1976 den Beamten weiter erklärt, der Prüfung des in Italien anwendbaren Berichtigungskoeffizienten komme absolute Priorität zu. Der Rat ist diesem Vorschlag nicht gefolgt.
Die statistischen Untersuchungen, auf die sich die Kommission bezogen hatte, wurden vom Statistischen Amt 1976 in der Provinz Varese durchgeführt. Anschließend wurde eine Mietpreiserhebung berücksichtigt. Der darauf beruhende Bericht stellte ein Abweichen von 8,5 % zwischen dem vom Statistischen Amt für Varese berechneten Berichtigungskoeffizienten für Italien von 121,5 (Brüssel gleich 100) und dem vom Rat für Italien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten fest (112,04 im Verhältnis zu Belgien gleich 100). Von diesen 8,5 % wurden 6,7 % der unterschiedlichen Entwicklung der Lebenshaltungsindizes in Italien und Belgien von Dezember 1975 bis Juni 1976 zugeschrieben; Weniger als 2 % konnten danach nach Auffassung des Statistischen Amtes dem Unterschied im Preisniveau zwischen den Regionen Varese und Rom zugerechnet werden.
Am 21. Dezember 1976 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3177/76 (ABl. L 359, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Juli 1976 für Italien auf 189,3 und für Belgien auf 157,8 sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1977 für Italien auf 120 und für Belgien auf 100 festgesetzt wurde.
Die Untersuchung beruhte darauf, daß Vertreter des Personals von Ispra mehrmals bei der Kommission vorstellig geworden waren, insbesondere auf einem Treffen mit dem Präsidenten dieses Organs am 23. Mai 1976. Diese Vertreter bemühten sich unterdessen, die für die Aufstellung des Berichtigungskoeffizienten verwendete statistische Methode in Zweifel zu ziehen und deren Änderung herbeizuführen. Sie hielten das starke Auseinanderklaffen der Kaufkraftparitäten und der Währungsparitäten der in Lire ausgezahlten Dienstbezüge für mit dem Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten unvereinbar. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Preis importierter Waren weitaus rascher der Bewertung einer Währung auf den Devisenmärkten folge als das allgemeine Preisniveau. Der Gleichbehandlung bei Zahlung der Dienstbezüge könne nur durch Bezugnahme auf einen gemeinsamen europäischen Korb mit qualitativ und quantitativ gleichwertigen Waren und Dienstleistungen erzielt werden. Die Vertreter der Kommission lehnten diesen Bezugrahmen als unrealistisch ab, erkannten aber an, daß die dem Berichtigungskoeffizienten zugrunde gelegten Kaufkraftparitäten möglicherweise verzerrt sein könnten. Mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1977 wurde das für Verwaltungsangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Kommission Tugendhat von den Vertretern des Personals ersucht, beim Rat mit dem Ziel vorstellig zu werden, daß der provisorische Charakter des Berichtigungskoeffizienten für 1977 anerkannt wurde.
Im Mai 1978 hatte die Kommission dem Rat neben der Angleichung der Berichtigungskoeffizienten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine zusätzliche fünfprozentige Anhebung der Berichtigungskoeffizienten für Italien, das Vereinigte Königreich und Irland vorgeschlagen.
Am 12. Juni 1978 empfing Kommissionspräsident Jenkins die Personalvertreter zu einer politischen Konzertierung. Eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe wurde eingesetzt, um die Methode für die Berechnung und periodische Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten zu untersuchen. In ihrem Bericht vom 26. Juli 1978 empfahl diese Gruppe der Kommission, dem Rat einen Vorschlag aufgrund folgender Punkte zu machen:
die Einheitswarenliste von 1967 mit der für die Preiserhebung von 1975 benutzten Liste in Einklang zu bringen,
Anwendung der 1975 ermittelten Preise und deren Extrapolierung bis 1978 mit Hilfe der gemeinsamen Indizes (d; h. für Rom und Brüssel),
Rechtfertigung der Verwendung dieser Preise durch die Notwendigkeit, ein System einzuführen, das eine regelmäßige Anpassung der Berichtigungskoeffizienten ermöglicht.
Die Vertretei der Kommission erklärten, daß das Ergebnis dieser Methode sich ab 1. Januar 1978 im Berichtigungskoeffizienten niederschlagen müßte, während die Vertreter des Personals einen früheren Zeitpunkt für gerechtfertigt erklärten und sich insoweit ihre Handlungsfreiheit vor dem Rat vorbehielten. Sie wiesen außerdem auf die verbleibende Disparität hin, die sich insbesondere aus dem Preisgefälle zwischen Rom und Varese ergebe.
Die Empfehlungen der Gruppe fanden in einem Kommissionsvorschlag vom 10. November 1978 an den Rat ihren Niederschlag, den Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung ab 1. Januar 1978 um 6,4% anzuheben (Dok. KOM(78) 591). Während des Dialogverfahrens auf Ratsebene lehnten die Vertreter des Personals den 1. Januar 1978 als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Änderung des Berichtigungskoeffizienten ab.
Nach Verabschiedung der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 nahm die Verwaltung der Kommission im Januar 1979 die Berechnung und Nachzahlung der danach für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1978 fällig gewordenen Beträge vor. Gleichzeitig wurden für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 die Beträge nachgezahlt, die aufgrund der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 369, S. 1), in der der Berichtigungskoeffizient für Italien mit Wirkung vom 1. Juli 1978 auf 146,8 festgesetzt worden war, fällig geworden waren.
2. Sachverhalt
Der Kläger Amesz wurde am 15. März 1961 von der Kommission als Beamter eingestellt und mit Wirkung vom gleichen Tag der GFS Euratom in Ispra zugeteilt. Gegenwärtig ist er in der Besoldungsgruppe A 5. Er ist Niederländer. Bei Klageerhebung war er 46 Jahre alt, war verheiratet und hatte vier unterhaltsberechtigte Kinder.
Der Kläger Bauch wurde am 1. April 1961 von der Kommission als Beamter eingestellt und mit Wirkung vom gleichen Tag der GFS Euratom in Ispra zugeteilt. Gegenwärtig ist er in der Besoldungsgruppe B 1/6. Er ist Deutscher. Bei Klageerhebung war er 51 Jahre alt, war verheiratet und hatte zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Der Kläger Flamm wurde am 1. Juli 1962 von der Kommission als Beamter eingestellt und mit Wirkung vom gleichen Tag der GFS Euratom in Ispra zugeteilt. Gegenwärtig ist er in der Besoldungsgruppe A 4. Er ist Deutscher. Bei Klageerhebung war er 48 Jahre alt, war verheiratet und hatte drei unterhaltsberechtigte Kinder.
Der Kläger Hoffmann wurde am 3. Januar 1961 von der Kommission als Beamter eingestellt und mit Wirkung vom gleichen Tag der GFS Euratom in Ispra zugeteilt. Gegenwärtig ist er in der Besoldungsgruppe B 2. Er ist Deutscher. Bei Klageerhebung war er 48 Jahre alt, war verheiratet und hatte drei unterhaltsberechtigte Kinder.
Der Kläger Knoeppel wurde am 1. Januar 1966 von der Kommission als Beamter eingestellt und mit Wirkung vom gleichen Tag der GFS Euratom in Ispra zugeteilt. Gegenwärtig ist er in der Besoldungsgruppe A 5/7. Er ist Deutscher. Bei Klageerhebung war er 45 Jahre alt, war verheiratet und hatte drei unterhaltsberechtigte Kinder.
Der Kläger Nijman wurde am 1. März 1961 von der Kommission als Beamter eingestellt und. mit Wirkung vom gleichen Tag der GFS Euratom in Ispra zugeteilt. Gegenwärtig ist er in der Besoldungsgruppe B 2. Er ist Niederländer. Bei Klageerhebung war er 52 Jahre alt, war verheiratet und hatte drei unterhaltsberechtigte Kinder.
Die bis zum 31. März 1979 angewandte Methode brachte für die Beamten in Italien Vorteile. Aus der Klageschrift ergibt sich, daß von zwei Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit mit Dienstort in Brüssel bzw. Ispra in der Besoldungsgruppe B 3/3, verheiratet, zwei Kinder auf der Oberschule, die 35 % (Maximum) ihres Nettogehalts durch die Kommission an die Bausparkasse Beamtenheimstättenwerk überweisen ließen, der Bedienstete in Ispra im Januar 1976 für den nach Deutschland überwiesenen Teil seines Gehalts 12 % mehr als sein vergleichbarer Kollege in Brüssel bekam, im März 1979 jedoch 46,8 % mehr.
Nach Auffassung des Klägers hat man folglich eine Vorteilssituation beseitigt, die Nachteile blieben aber bestehen, die durch die Vorteile, welche die früher angewandte Methode dargestellt habe, ein wenig ausgeglichen worden seien. Diese Nachteile bestünden beispielsweise darin, daß die Vermögenswerte in Italien nicht in dem Maße stiegen wie in der Bundesrepublik Deutschland, oder darin, daß die in Italien diensttuenden Beamten überproportional mehr Gehalt hätten aufwenden müssen, um Devisen zu kaufen, wenn sie nicht in Italien hätten Urlaub machen wollen.
Habe ein Beamter einen Teil seiner Dienstbezüge, beispielsweise 35 %, bei einer Bank in DM wechseln können, so habe der in Ispra diensttuende Beamte im Januar 1976 34 % und im März 1979 35 % weniger erhalten als sein Kollege in Brüssel.
Der Kläger Amesz trägt vor, er habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verpflichtungen bedient:
—Gehaltsabtretung3000 DM—Sonstige Verpflichtungen monatlich2835 HFL—Urlaub im Heimatland monatlich etwa585 HFL—Sonstige Belastungen monatlich etwa100 HFL
Nach dem bisherigen Überweisungssystem seien die finanziellen Auswirkungen folgende gewesen:
—Nettogehalt255993 BFR—davon ausgezahlt2079937 LIT—Überweisungen:(BHW) 3000 DM(sonstiges) 3520,48 HFL—Summe in Lire1119973 LIT—Gesamtsumme3199910 LIT
Nach dem neuen System sehe es wie folgt aus :
—Nettogehalt122591 BFR—ausgezahlt1353577 LIT—Überweisungen:(BHW) 3000 DM(sonstiges) 3520,47 HFL—Summe in Lire1847240 LIT—Gesamtsumme3180817 LIT
Der Verlust habe am 15. April 1979 betragen :
— Gesamtsumme727267 LIT— vom Gesamtgehalt22,7 %— vom Märzgehalt35,0 %
Der Kläger Bauch trägt vor, er habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verpflichtungen bedient:
—Gehaltsabtretung2162 DM—Baudarlehen der Kommission3351 BFR—Sonstige Verpflichtungen monatlich etwa350 DM—Urlaub im Heimatland jährlich etwa6600 DM—Sonstige Belastungen etwa2542 DM
Weitergehende Zahlenangaben hat der Kläger Bauch nicht gemacht.
Der Kläger Flamm trägt vor, er habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verpflichtungen bedient:
—Gehaltsabtretung3113 DM—Baudarlehen der Kommission4661 BFR—Urlaub im Heimatland jährlich etwa10000 DM—Ersparnisleistungen jährlich etwa15000 DM—Sonstige Belastungen jährlich etwa11000 DM
Nach dem bisherigen Überweisungssystem seien die finanziellen Auswirkungen folgende gewesen:
—Nettogehalt241460 BFR—davon ausgezahlt1905575 LIT—Überweisungen:(BHW)3113 DM(Kommission) 4661 BFR(sonstiges) 3062,30 DM—Summe in Lire1112700 LIT—Gesamtsumme3018275 LIT
Nach dem neuen System sehe es wie folgt aus:
—Nettogehalt115632 BFR—ausgezahlt1123655 LIT—Überweisungen:(BHW) 3113 DM(Kommission) 4661 BFR(sonstiges) 3062,30 DM—Summe in Lire1895474 LIT—Gesamtsumme3019129 LIT
Der Verlust habe am 15. April 1979 betragen:
— Gesamtsumme782774 LIT— vom Gesamtgehalt25,9 %— vom Märzgehalt41,1 %
Der Kläger Hoffmann trägt vor, er habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verbindlichkeiten bedient:
—Gehaltsabtretung1830 DM—Baudarlehen der Kommission3985 BFR—Sonstige Verpflichtungen monatlich1100 DM—Urlaub im Heimatland jährlich etwa6000 DM—Ersparnisleistungen monatlich etwa500 DM
Nach dem bisherigen Überweisungssystem seien die finanziellen Auswirkungen folgende gewesen:
—Nettogehalt215991 BFR—davon ausgezahlt1512801 LIT—Überweisungen:(BHW) 1830 DM(Kommission) 3985 BFR(sonstiges) 2164,09 DM—Summe in Lire731806 LIT—Gesamtsumme2244607 LIT
Nach dem neuen System sehe es wie folgt aus:
—Nettogehalt85986 BFR—ausgezahlt1001331 LIT—Überweisungen:(BHW) 1830 DM(Kommission) 3985 BFR(Sonstiges) 2164,08 DM—Summe in Lire1243772 LIT—Gesamtsumme2245103 LIT
Der Verlust habe am 15. April 1979 betragen :
— Gesamtsumme511966 LIT— vom Gesamtgehalt19,0 %— vom Märzgehalt33,8 %
Der Kläger Knoeppel trägt vor, er habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verbindlichkeiten bedient:
—Gehaltsabtretung1924 DM—Baudarlehen der Kommission3402 BFR—Sonstige Verpflichtungen monatlich245 DM—Urlaub im Heimatland jährlich etwa8400 DM—Ersparnisleistungen monatlich etwa1400 DM—Sonstige Belastungen monatlich etwa1200 DM
Nach dem bisherigen Überweisungssystem seien die finanziellen Auswirkungen folgende gewesen:
—Nettogehalt230113 BFR—davon ausgezahlt1892863 LIT—Überweisungen:(BHW) 1924 DM(Kommission) 3402 BFR(sonstiges) 3587,29 DM—Summe in Lire983580 LIT—Gesamtsumme2876443 LIT
Nach dem neuen System sehe es wie folgt aus:
—Nettogehalt110198 BFR—ausgezahlt1199504 LIT—Überweisungen:(BHW) 1924 DM(Kommission) 3402 BFR(sonstiges) 3587,29 DM—Summe in Lire1677750 LIT—Gesamtsumme2877254 LIT
Der Verlust habe am 15. April 1979 betragen :
— Gesamtsumme894170 LIT— vom Gesamtgehalt24,1 %,— vom Märzgehalt36,7 %
Der Kläger Nijman trägt vor, er habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verbindlichkeiten bedient:
—Gehaltsabtretung2085 DM—Sonstige Verpflichtungen monatlich2000 HFL—Urlaub im Heimatland jährlich etwa3200 HFL—Ersparnisleistungen monatlich etwa1100 HFL
Nach dem bisherigen Überweisungssystem seien die finanziellen Auswirkungen folgende gewesen:
—Nettogehalt196304 BFR—davon ausgezahlt1647438 LIT—Überweisungen:(BHW) 2085 DM(sonstiges) 2608,82 DM—Summe in Lire806361 LIT—Gesamtsumme2453779 LIT
Nach dem neuen System sehe es wie folgt aus:
—Nettogehalt94007 BFR—ausgezahlt1123693 LIT—Überweisungen:(BHW) 2085 DM(sonstiges) 2608,82 DM—Summe in Lire1328400 LIT—Gesamtsumme2452093 LIT
Der Verlust habe am 15. April 1979 betragen :
— Gesamtsumme522039 LIT— vom Gesamtgehalt21,3 %— vom Märzgehalt31,7 %
3. Schriftliches Verfahren
Zahlreiche Beamte in Ispra haben gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gleichförmige Beschwerden gegen eine Kürzung ihres Effektivgehalts im Umfang von ungefähr 26 % eingereicht, die auf der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 beruhen soll; sie haben deren Rechtswidrigkeit und eine angeblich ungenügende Rückwirkung der Verordnung Nr. 3087/78 geltend gemacht und Maßnahmen verlangt, die ihren angeblich für die Jahre 1976 und 1977 festgestellten Verlust an Kaufkraft ausgleichen sollen.
Die Kläger haben ihre Beschwerden am 27. März bzw. am 11. April 1979 bei der Kommission eingereicht.
Die Kommission hat diese Beschwerden am 12. Juli 1979 zurückgewiesen.
Im Juni 1979 haben zahlreiche Beamte in Ispra erneut gleichförmige Beschwerden dagegen eingereicht, daß auf ihre Bezüge für April 1979 die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 und die in diesen Verordnungen festgesetzten Wechselkurse angewandt würden, sowie gegen die Änderungen der Art der Überweisung eines Teils der monatlichen Bezüge in ein anderes Land als dasjenige, in dem der Beamte seinen Dienst ausübt.
Die Beschwerden der Kläger sind am 21. Juni 1970 bei der Kommission eingegangen.
Die Kommission hat am 28. September 1979 auf die Beschwerden vom 21. Juni 1979 und erneut auf die Beschwerden vom 11. April 1979 geantwortet.
Die vorliegenden, gegen die Kommission und den Rat gerichteten Klagen sind gleichzeitig mit 199 Parallelsachen (Rechtssachen 530 bis 729/79 und 781/79) am 11. Oktober 1979 beim Gerichtshof eingegangen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1979 haben die Kläger die Klageschrift dahin gehend berichtigt, daß sie nicht nur die Gehaltsabrechnung für April 1979, sondern auch diejenige für Januar 1979 angriffen.
Der Rat hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 1980 die Einrede der Unzulässigkeit der Klagen erhoben.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1980 hat die Kommission Erklärungen zur Klageänderung eingereicht und vorgetragen, die Frist für die Klage gegen die Abrechnung vom 15. Januar 1979 sei im Oktober 1979 ausgelaufen.
In ihrer Erwiderung vom 19. Juni 1980 hat die Kommission diese Einwendung zurückgezogen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 10. November 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Mit Beschluß vom 10. November 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Klagen, soweit sie gegen den Rat gerichtet sind, als unzulässig abgewiesen.
II — Anträge der Parteien
1. Die Kläger beantragen jeweils,
I. gegen die Beklagte zu 1)
1. die Vergütungsmitteilungen der Beklagten zu 1) für Januar und April 1979 und deren Beschwerdeentscheidungen vom 12. Juli 1979 und 28. September 1979 insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Gehaltsabrechnungen nach Maßgabe der Verordnungen Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt worden sind,
2. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die auf die Auslandskaufkraft sowie die Kaufkraft in der Provinz Varese der italienischen Lira seit dem Einsatz, des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt,
3. hilfsweise zu 2. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die auch die Kaufkraft der italienischen Lira in der Provinz Varese seit dem Einsatz des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt,
4. hilfsweise zu 2. und 3. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die die Kaufkraft der italienischen Lira, Basis Rom, seit Einsatz des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt,
5. zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der mindestens dem entspricht, was der Kläger bis einschließlich März 1979 in italienischer Lira ausbezahlt erhielt, und zwar nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemäß Artikel 17 Anhang VII zum Statut wie bis März 1979, jedoch erhöht um den Prozentsatz der ab April 1979 gemäß Artikel 65 Absatz 1 Beamtenstatut vorgenommenen Gehaltsanpassung,
6. hilfsweise zu 5. zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der sich auf der Grundlage der bis März 1979 geltenden und anwendbaren Rechtsbestimmungen errechnet, also unter Nichtanwendung der Verordnungen Nrn. 3085, 3086 und 3087/78 des Rates, also in der gleichen Höhe des in italienischer Lira auszuzahlenden Betrags nach Ausführung der gleichen Überweisungen geniäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut wie bis März 1979,
7. hilfsweise zu 6. zu erkennen, daß der Kläger einen Anspruch auf eine Vergütung hat, die bei gleichbleibenden Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut einen verfügbaren Lirabetrag enthält, der dem Lirabetrag entspricht, den der Kläger bis März 1979 hatte, wobei eine Anpassung an die neue Rechtssituation der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates in einer Übergangszeit zu erfolgen hat aus effektiven Gehaltserhöhungen der Zukunft, nicht aber aus Anpassungen auf der Grundlage der Artikel 64 und 65 Absatz 1 des Statuts,
8. äußerst hilfsweise zu 6. und 7. zu entscheiden, daß der Kläger einen Vergütungsanspruch unter Anwendung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates hat,
9. für Recht zu erkennen, daß die Beklagte zu 1) das Konto des Klägers entsprechend den Verpflichtungen aus 2. bis 8. berichtigten und den errechneten Mehrbetrag auszahlen muß;
II. gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2)
1. die Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in italienischen Lire zu verurteilen, der sich aus der Berechnung unter 1.9 ergibt,
III. 1.die Beklagten zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens des Klägers zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Betrag der geschuldeten Rückstände vom jeweiligen Fälligkeitstag bis zum Zahlungstage festsetzen möge,2.den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Kommission beantragt,
I. 1.die Klageanträge ihr gegenüber in dem Umfang als unzulässig abzuweisen, in dem sie die Fehlerhaftigkeit des den Abrechnungen der Dienstbezüge des Klägers für Januar und April 1979 zugrundegelegten Berichtigungskoeffizienten für Italien unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 unmittelbar oder mittelbar angreifen;2.die Klagen ihr gegenüber im übrigen als unbegründet abzuweisen;3.die Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen;
II. hilfsweise zu LI: der Kommission innerhalb einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Frist zu gestatten, zur Frage der Begründetheit der angeführten Klageanträge Stellung zu nehmen;
III. hilfsweise zu 1.2: den Klageantrag III. 1 in dem Umfang als unbegründet zurückzuweisen, in dem Verzugszinsen für einen Zeitraum vor Einreichung der Beschwerden der Kläger gegen die angegriffene Vergütungsmitteilung vom April 1979 verlangt werden.
In der Erwiderung beantragen die Kläger ergänzend die Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3086/78, soweit sie für die Ansprüche der Kläger maßgeblich ist, mit dem Berichtigungskoeffizienten 74,3 und nicht mit dem berichtigten Koeffizienten 70,3 (ABl. L 77 vom 29. 3. 1979, S. 43) anzuwenden war.
In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Kommission, die in den Klageerwiderungen gestellten Hilfsanträge als unzulässig oder jedenfalls unbegründet abzuweisen, mit denen die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten 74,3 für die Berechnung der Dienstbezüge für April 1979 begehrt wird.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger und die Kommission den Gerichtshof ersucht haben, ihr Vorbringen in der Parallelsache Birke (543/79) als Bestandteil ihres Vortrags in den vorliegenden Rechtssachen anzusehen.
Die Kläger betonen, sie benötigten die gemäß Artikel 17 des Anhangs VII überwiesenen Beträge für die Bestreitung der Kosten der Ausbildung ihrer Kinder (z. B. die Kläger Amesz, Hoffmann, Knoeppel und Nijman), für freiwillige Betragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Kläger Bauch) oder zur monatlichen Tilgung von Baudarlehen, die ihnen von der Kommission oder im Rahmen anderer langfristiger Verpflichtungen, insbesondere gegenüber dem Beamtenheimstättenwerk, gewährt worden seien. Nach Ansicht der Kläger hat das mit der Verordnung Nr. 3085/78 eingeführte Verfahren ihre Gehaltssituation so verändert, daß ihre Bezüge bei weiterer Erfüllung der von ihnen aufgrund der langjährigen Überweisungspraxis eingegangenen langfristigen Verpflichtungen ihren Lebensunterhalt in Italien nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleisteten.
Nach Ansicht der Kommission ist zwischen der Höhe der Besoldung und dem System der Überweisung der Dienstbezüge zu unterscheiden. Die Verordnungen Nrn! 3085/78 und 3086/78 hätten keine Verringerung der den Beamten gezahlten Dienstbezüge nach sich gezogen. Sie hätten lediglich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Vorteile beseitigt, die die in Italien beschäftigten Beamten nichtitalienischer Herkunft ab 1971 (nach Zerrüttung des internationalen Währungssystems) aus der früheren (auf der obsolet gewordenen IWF-Währungskurse aufbauenden) Überweisungsregelung so lange hätten ziehen können, bis die Verordnung Nr. 3085/78 anwendbar geworden sei.
Die Kommission nimmt Bezug auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache Birkel (543/79); dort habe sie insbesondere dargelegt, daß sie die Reform des Überweisungssystems mit der gebotenen Schonung der Interessen der betroffenen Beamten betrieben habe.
So habe ein in Brüssel tätiger Beamter vor dem 1. April 1979 einen Betrag von 13660 BFR aufwenden müssen, um einen Betrag von 1000 DM nach Artikel 17 des Anhangs VII nach Deutschland überweisen zu lassen. Nach der neuen Überweisungsregelung erhöhe sich der Betrag auf 15968'BFR. Die fehlende Ausrichtung des überwiesenen Teils seiner Bezüge an dem für Deutschland geltenden Berichtigüngskoeffizienten habe ihm also bisher gegenüber einem in Deutschland beschäftigten Beamten, an den derselbe Betrag in DM überwiesen werde, einen Kaufkraftgewinn von 2308 BFR verschafft. Einem in Ispra tätigen Beamten seien für die gleiche Überweisung von 1000 DM nach Deutschland nach dem letzten IWF-Kurs von 13,66 BFR ebenfalls 13660 BFR berechnet worden. Dieser Betrag habe aber — bei seiner Umrechnung in Lire zum anwendbaren Kurs von 1965 (100 LIT = 8 BFR) — nur eine Minderung des in Italien ausgezahlten Teils der Bezüge um 170750 LIT nach sich gezogen. Nach der neuen Methode würden seine in Italien verfügbaren Bezüge um 293111 LIT vermindert. Der in Italien beschäftigte Beamte habe demnach bis zum 1. April 1979 durch die fehlende Ausrichtung seiner Überweisung an dem in Deutschland geltenden Berichtigungskoeffizienten einen Kaufkraftgewinn von 122361 LIT erzielen können. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beibehaltung der vor dem 1. April 1979 herrschenden Zustände mit dem Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt werden könne.
Alle Kläger hätten jedoch ihre Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zwischen dem 1. Januar 1979 und dem 1. April 1979 erhöht, obwohl sie von der bevorstehenden Reform gewußt hätten. Sie hätten dadurch rein virtuell eine stärkere Einbuße des in Italien verfügbar bleibenden Teils ihrer Dienstbezüge bewirkt. Jedenfalls aber sei diese Einbuße nichts anderes als die Kehrseite der in der Zeit vor dem 1. April 1979 ohne sachliche Rechtfertigung genossenen Kursvorteile bei Anwendung der früheren Überweisungsregelung.
Die Kläger beantragen die Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3086/78 nach dem Amtsblatt publizierten Wortlaut nicht in der Weise anzuwenden gewesen sei, wie sie im Amtsblatt später berichtigt worden sei. Die Verordnung habe für Italien einen Berichtigungskoeffizienten von 74,3 vorgesehen, der im übrigen in allen Entwürfen enthalten gewesen sei, die dem Erlaß der Verordnung vorausgegangen seien. Im Amtsblatt L 77 vom 29. März 1979 sei auf Seite 43 eine Berichtigung der Verordnung bekanntgemacht worden, in welcher der Berichtigungskoeffizient für Italien auf 70,3 zum Nachteil der Kläger reduziert worden sei. Diese Berichtigung sei wirksam. Der Text einer Verordnung, die im gesamten Rechtsetzungsverfahren einen bestimmten Inhalt gehabt habe, könne nicht durch Berichtigung der Amtsblattredaktion oder einer anderen Verwaltungsstelle, sondern nur durch eine Neuverordnung geändert werden, die ebenfalls dem Rechtsetzungsverfahren genüge.
Die Kläger bitten, ihre Anträge dahin gehend zu interpretieren, daß die Dienstbezüge der Kläger nach der ursprünglich veröffentlichten Verordnung hätten berechnet werden müssen. Dementsprechend bestehe auch ein Zahlungsanspruch der Kläger auf den daraus entstehenden Differenzbetrag.
Die Erklärung der Kommission, daß sich weder die Zusagen und Garantien, die sie vor dem Parlament gegeben habe, noch auch die Entschließung des Parlaments auf die Überweisungen bezögen und daß das Parlament die eingetretenen Verluste sogar gebilligt habe, sei unrichtig. Dies zeige die an die Kommission gerichtete schriftliche Anfrage Nr. 2140/80 des Abgeordneten Linkohr, in der es heiße:
1. Die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3085/78 und (EWG) Nr. 3086/78 des Rates führte z.T. zu erheblichen Gehaltminderungen bei den Beamten der Gemeinschaft.
Besonders betroffen sind Beamte mit Dienstort in Italien. Hier gab es Gehaltsreduzierungen von z. T. mehr als 30 %.
Warum hat die Kommission die dem Parlament gegebenen Zusicherungen, daß
a) ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden
b) ihre Vorschläge die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Bezüge und sonstigen Zahlungen in keiner Weise schädigen werden,
nicht eingehalten?
Es sei eine wesentliche Frage, ob der Berichtigungskoeffizient, der mit der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates geändert worden sei, auf die Lebenshaltungskosten in Varese oder in Rom zugeschnitten sein müsse. In der mündlichen Verhandlung vom Februar 1981 habe der Vertreter der Kommission erklärt, daß für die Dienstortkoeffizienten nur die Hauptstädte als Basis akzeptabel seien, weil es so viele Dienstorte gebe, daß andere Verfahrensweisen auf Schwierigkeiten stießen. Dem Statut entspreche es aber, daß der tatsächliche Dienstort und nicht die Landeshauptstadt maßgeblich sei. Im übrigen seien in Varese etwa 1800, in Rom jedoch nur ungefähr 20 Beamte dienstlich tätig. Zudem sei darauf hinzuweisen, daß es bis 1970 einen Berichtigungskoeffizienten für Varese gegeben habe. Am 17. März 1981 habe die Kommission dem Rat ihren Beschluß zugeleitet, daß nicht nur die Landeshauptstädte für die Dienstortkoeffizienten maßgeblich seien, sondern auch andere Dienstorte in diesen Ländern, wenn objektive Gründe erkennen ließen, daß es zu bedeutenden Verzerrungen im Vergleich zu den Daten kommen könne, die bei der Überprüfung des Gehaltsniveaus für die Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellt würden (Dokument COM(81) 109 final).
Die Kläger wenden sich gegen das Argument der Kommission, wonach die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 keine Verringerung der den Beamten gezahlten Dienstbezüge nach sich gezogen hätten. Sie führen aus, die Beamten mit Dienstort in Italien hätten für die Beschaffung von Devisen auf dem freien Markt zum Beispiel 26 LIT für 1 BFR aufwenden müssen, also wesentlich mehr, als ihnen bei der Gehaltsparität von 18,35 LIT = 1 BFR ausgezahlt worden sei. Gerade deswegen auch sei der Kreis der Beamten erweitert worden, die Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII hätten vornehmen können.
Die Kläger weisen die Darstellung der Kommission zurück, sie dürften ihre Verluste vom April 1979 nicht mit dem Gehalt vom März 1979 bei einem Berichtigungskoeffizienten von 146,8 vergleichen, sondern nur mit dem Gehalt vom Dezember 1978 bei einem Berichtigungskoeffizienten von 137,6. Für die ab 1. April 1979 eingeführte Reform habe die Kommission die im März 1979 angewandten Berichtigungskoeffizienten (für Italien 146,8 gemäß der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates) umgerechnet. Diese Umrechnung sei Gegenstand der Verordnung Nr. 3086/78 des Rates. Folglich sei auch nur ein Vergleich zwischen März und April sachlich angemessen und inhaltlich richtig. Die laufende Gehaltsberechnung für den 15. Dezember 1978 sei tatsächlich mit dem Berichtigungskoeffizienten 137,6 für Italien nach der Verordnung Nr. 1461/78 des Rates erfolgt. Dieser Berichtigungskoeffizient sei jedoch am 21. Dezember 1978 mit der Verordnung Nr.3084/78 des Rates aufgehoben und durch den Berichtigungskoeffizienten 146,8 ersetzt worden. Die Kommission habe für ihre Berechnungen den Berichtigungskoeffizienten 137,6 für Italien nach der Verordnung Nr.1461/78 des Rates verwandt. Tatsächlich hätte die Kommission nach Ansicht der Kläger für die vorgelegten Berechnungen auf die Gehälter des Monats Dezember 1978 den rechtlich gültigen Berichtigungskoeffizienten 146,8 aus der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates anwenden müssen. Daraus ergebe sich der von den Klägern angegebene und berechnete Verlust. Die Kommission solle also ihre Verwirrungstaktik aufgeben und sich mit den Klägern wenigstens über die objektiven Berechnungsgrundlagen einigen.
Nach Auffassung der Kommission ist der Antrag auf Berichtigung der veröffentlichten Berichtigungskoeffizienten nicht zulässig, da dieses Begehren der Kläger weder zum Gegenstand einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut noch fristgerecht zum Gegenstand einer Klage nach Artikel 91 Absatz 2 Beamtenstatut gemacht worden sei.
Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Aus dem Begriff der Berichtigung — im Gegensatz zu einer nachträglichen materiellen Änderung des Rechtsakts — ergebe sich, daß die Berichtigung nicht nach dem gleichen Verfahren erlassen zu werden brauche wie der berichtigte Rechtsakt selbst. Die Beseitigung redaktioneller Irrtümer in Verordnungen des Rates durch einfache Berichtigung des im Amtsblatt veröffentlichten Textes sei eine übliche Praxis. Der Gerichtshof habe dies soweit ersichtlich bisher nicht beanstandet.
Die Verordnung Nr. 3086/78 habe lediglich zum Regelungsinhalt gehabt, den durch die Verordnung Nr. 3084/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 mit Wirkung vom 1. Juli 1978 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten 146,8 rechnerisch an die durch die Verordnung Nr. 3085/78 geänderten Währungsparitäten anzupassen. Der in den Verordnungen nach Artikel 64 und 65 Beamtenstatut festgesetzte Berichtigungskoeffizient werde berechnet, indem der nach der Methode Fisher ermittelte Index durch den jeweiligen Kurs geteilt werde, zu welchem die Bezüge der Beamten gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in die Währung des Landes umgerechnet würden, in dem ihr Dienstort liege. Bis zum 31. März 1979 habe für diese Überweisung der Kurs von 12,50 LIT pro 1 BFR gegolten. Ab April 1979 habe nach Maßgabe der Verordnung Nr. 3085/78 der Kurs für die Ausführung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften am Stichtag des 1. Juli 1978, d.h. der Kurs von 26,1097 LIT pro 1 BFR, gegolten. Danach habe der Berichtigungskoeffizient für Italien (146,8 bis 31. März 1979) nach folgender Formel neu berechnet werden müssen:
146,8 x 12,50 bisheriger Kurs der Lira26,1097 neuer Kurs der Lira
Das Ergebnis betrage aufgerundet 70,3.
Der im Amtsblatt L 369 vom 29. Dezember 1978, Seite 8, abgedruckte Koeffizient 74,3 beruhe demnach, offensichtlich auf einem redaktionellen Irrtum. Dieser Fehler habe durch die Berichtigung des Amtsblatts beseitigt werden können, ohne daß durch eine solche Berichtigung Rechte der Kläger beeinträchtigt worden seien. Die Mitteilung der Kommission an ihr Personal vom März 1979 gebe im übrigen den richtigen Berichtigungskoeffizienten wieder.
Falls der Gerichtshof die Auffassung der Kommission nicht teile, wonach die Anträge unzulässig seien, die sich auf das Vorbringen stützten, daß der für die Beamte mit Dienstort in Italien geltende Berichtigungskoeffizient fehlerhaft sei,
weil er nicht auf die Lebenshaltungskosten in Varese zugeschnitten sei und die Kosten für die Beschaffung von Devisen nicht berücksichtige, werde die Kommission unter anderem zu der Frage Stellung zu nehmen haben, ob der Rat bei Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten den Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in ihrem Staatsgebiet zu fördern, habe Rechnung tragen können. Auch werde sich dann die Frage stellen, in welchem Umfang die Personalvertreter der Kläger der neuen Methode zur Ermittlung des dem Berichtigungskoeffizienten zugrunde liegenden Fisher-Indexes hätten Legitimation verschaffen können.
Das Vorbringen, einer schriftlichen Anfrage eines Abgeordneten lasse sich entnehmen, daß dem Parlament Zusagen erteilt worden seien, könne nicht durchgreifen. Im übrigen ergebe sich aus der Rede des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses vom 7. Juli 1977 vor dem Parlament, daß das Parlament über alle wesentlichen Umstände der Aktualisierung des Überweisungssystems unterrichtet gewesen sei.
Die Lage der Bediensteten auf Zeit unterscheide sich nicht von der der Beamten; sie hätten keinen besonderen Anspruch auf Vertrauensschutz. Ihre Bezüge und die für ihre Überweisung geltenden Regelungen seien nämlich weder direkt im Einstellungsvertrag geregelt worden, noch enthalte der Vertrag eine Bestimmung, wonach die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende statutarische Regelung unverändert der weiteren Vertragsdurchführung zugrunde zu legen sei. Dies bedeute, daß die jeweils aktuelle statutarische Regelung anzuwenden sei. Für die Bezüge der Bediensteten auf Zeit und deren Überweisungen gelte demnach die Verordnung Nr. 3085/78 in gleicher Weise wie für Kläger, die Beamte seien.
Nach Ansicht der Kommission stehen die Berechnungsgrundlagen für die Gehaltsabrechnungen nicht in Frage. Die Kläger dürften die aus den betreffenden Verordnungen rückwirkend bis 1. Januar 1978 gezogenen Vorteile nicht einfach als Berechnungsgröße für die ab 1. April 1979 entstandenen Nachteile benutzen. Wie bereits dargelegt, hätten die Kläger diese Nachteile zudem noch vergrößert, indem sie ihre Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII in Kenntnis der bevorstehenden Reform zwischen dem 1. Januar 1979 und dem 1. April 1979 erhöht hätten. Nach allem seien die von den Klägern geltend gemachten Nachteile weder ihrem Entstehungsgrund noch ihrem Ausmaß nach geeignet, die Gemeinschaft aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu ihrer Abwendung zu verpflichten. Die erlittenen Nachteile seien zumutbar; sie stellten nur die Kehrseite von jahrelang sachlich ungerechtfertigt erzielten Kaufkraftüberschüssen dar, wie dem Gerichtshof bereits ausführlich dargelegt worden sei.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Dezember 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. September 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kläger, Beamte der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Italien, haben gemäß Artikel 91 Beamtenstatut Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen ihre Dienstbezüge für die Monate Januar und April 1979 festgesetzt worden sind, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der ihnen aus den rechtswidrigen Entscheidungen über die Festsetzung ihrer Dienstbezüge entstanden sei.
2 Bis Ende 1978 sah das Beamtenstatut vor, daß die Dienstbezüge des Beamten auf belgische Franken lauteten und in der Währung des Landes ausgezahlt wurden, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübte. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten, die am 1. Januar 1965 galten. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauteten, wurde ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz betrug. Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut konnte der Beamte regelmäßig in gewissen Grenzen einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er unterstand, in der Währung anderer dort genannter Mitgliedstaaten überweisen lassen.
3 Nach der Abwertung einiger Währungen nach 1970 benutzte der Rat den Berichtigungskoeffizienten nicht nur zur Anpassung der Dienstbezüge an die Lebensbedingungen der einzelnen Dienstorte, sondern auch zum Ausgleich der Abwertung bestimmter schwacher Währungen. Daraus ergab sich, daß es für einen Beamten, dessen Dienstort in einem Land mit schwacher Währung lag, besonders vorteilhaft war, einen Teil seiner Dienstbezüge in einen Mitgliedstaat mit starker Währung überweisen zu lassen.
4 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6), mit der das Beamtenstatut geändert wurde. Die Umrechnung der Dienstbezüge in die Währung des Dienstlandes ist nunmehr auf der Grundlage der Wechselkurse vorzunehmen, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind. Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut wurde ebenfalls geändert. In seiner neuen Fassung lautet Artikel 17 Absatz 3 wie folgt:
Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt.
5 Gemäß ihrem Artikel 4 tritt die Verordnung am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.
6 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat auch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). In Artikel 1 der Verordnung wird unter anderem der für die Dienstbezüge geltende Berichtigungskoeffizient für Italien auf 74,3 und für die Bundesrepublik Deutschland auf 98,7 festgesetzt.
7 Die Kläger ließen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durch die Kommission regelmäßig bestimmte Geldbeträge in die Bundesrepublik Deutschland überweisen.
8 Die Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen führte dazu, daß die Kläger vom 1. April 1979 an für diese Überweisungen höhere Lirebeträge aufwenden mußten, wodurch sich der nach Durchführung der Überweisungen verbleibende Betrag ihrer Dienstbezüge verringerte.
9 Seit 1975 führten die bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra tätigen Beamten gegenüber der Kommission darüber Klage, daß die Lebenshaltungskosten in Italien spürbar gestiegen seien; sie verlangten demgemäß eine Änderung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten. Sie machten insbesondere geltend, daß die Lebenshaltungskosten in Varese höher seien als in Rom, und forderten beharrlich, daß dieser Differenz bei der Festsetzung des auf ihre Dienstbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten Rechnung getragen werde.
10 In den Jahren 1976, 1977 und 1978 kam es zu technischen Konzertierungsgesprächen zwischen den Personalvertretern und den Vertretern der Kommission und des Rates; dabei wurde jedoch weder Einvernehmen über die Höhe des festzusetzenden Berichtigungskoeffizienten noch über den Zeitpunkt seiner Rückwirkung erzielt. Inzwischen hatte der Rat den Berichtigungskoeffizienten mit mehreren aufeinanderfolgenden Verordnungen für Italien und Belgien wie folgt festgesetzt: 176,6 für Italien gegenüber 157,8 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1976, 189,3 für Italien gegenüber 157,8 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1976, 120 für Italien gegenüber 100 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977, 132,1 für Italien gegenüber 104,5 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977 und 130,2 für Italien gegenüber 100 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1977. Diese Verordnungen waren in ihrer Mehrzahl mit einer Rückwirkung von ungefähr sechs Monaten erlassen worden.
11 Am 26. Juni 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1461/78 (ABl. L 176, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient für Italien auf 137,6 gegenüber 102,3 für Belgien festgesetzt wurde. In den Begründyngserwägungen dieser Verordnung heißt es: Ein Beschluß über den Vorschlag der Kommission zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten für drei Länder der dienstlichen Verwendung wird erst aufgrund einer Studie gefaßt, mit deren Durchführung die Kommission beauftragt ist.
12 Im Anschluß an eine neue Untersuchung durch das Statistische Amt der Gemeinschaften und Gespräche zwischen Kommission und Rat schlug die Kommission dem Rat am 10. November 1978 vor, den Berichtigungskoeffizienten für Italien rückwirkend ab 1. Januar 1978 auf 146,4 gegenüber 102,3 für Belgien festzusetzen. Diesem Vorschlag folgte der Rat mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 10). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung Nr. 3084/78 (ABl. L 369, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für Italien auf 146,8 gegenüber 100 für Belgien festgesetzt wurde.
13 Das Personal wandte sich gegen die Verordnung Nr. 3087/78, da mit ihr der Berichtigungskoeffizient auf einem Niveau festgesetzt werde, das den Lebenshaltungskosten in Varese nicht Rechnung trage, und da sie die Rückwirkung dieses Koeffizienten lediglich ab 1. Januar 1978 anordne.
14 Im Januar 1979 nahm die Kommission die Nachzahlung der sich aus den Verordnungen Nrn. 3087/78 und 3084/78 ergebenden Gehaltsrückstände vor.
15 Die Kläger reichten am 26. März 1979 bei der Kommission Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ein. Am selben Tag richteten sie an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut einen Antrag auf unverzüglichen Erlaß der gebotenen Maßnahmen durch die Kommission, um die in den Jahren 1976 und 1977 eingetretenen Kaufkraftverluste auszugleichen. Dieser Antrag betraf die Verordnung Nr. 3087/78.
16 Mit Schreiben vom 4. April 1979 legten die Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde hinsichtlich der sich aus der Verordnung Nr. 3087/78 ergebenden Rückwirkung des Berichtigungskoeffizienten für Italien ein. Am 13. Juni 1979 legten die Kläger Beschwerde gegen die ihren Vergütungsmitteilungen für den Monat April zu entnehmende Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ein.
17 Die Kommission wies diese Beschwerde mit Rundschreiben vom 12. Juli und 28. September 1979 zurück.
18 Daraufhin haben die Kläger die vorliegenden, gegen den Rat und die Kommission gerichteten Klagen erhoben, mit denen sie sich gegen die durch die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 verursachte Erhöhung der Aufwendungen für die Überweisungen sowie gegen den Betrag und den Geltungsbeginn des mit der Verordnung Nr. 3087/78 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten wenden.
19 Mit Beschluß vom 10. November 1981 (Slg. 1981, 2669) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Klagen, soweit sie gegen den Rat gerichtet waren, als unzulässig abgewiesen.
Zur Zulässigkeit
20 Nach Ansicht der Kommission sind die Klagen, soweit sie gegen die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 gerichtet sind, unzulässig. Die Beschwerde vom 26. März 1979, die sich auf die Verordnung Nr. 3087/78 beziehe, betreffe die Ausdehnung der Rückwirkung, enthalte jedoch keine Rüge der Methode zur Berechnung der bei den Lebenshaltungskosten eingetretenen Änderungen; folglich werde mit ihr auch nicht das Ausmaß der Anhebung des Berichtigungskoeffizienten gerügt. Diese Beschwerde sei zu spät eingelegt worden, als daß mit ihr die nicht erfolgte Nachzahlung für die Jahre 1976 und 1977 geltend gemacht werden könne. Die Nachzahlung vom Januar 1979, die nur die Nachzahlung für die Zeit nach dem 1. Januar 1978 enthalten habe, bestätige die vor diesem Zeitpunkt erfolgten monatlichen Zahlungen und stelle somit lediglich eine die vorangegangenen Entscheidungen bestätigende Handlung dar, die nicht mit einer eigenen Klage angefochten werden könne.
21 Der Antrag, der die Frage der Überweisung eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland betrifft und der Beschwerde vom Juni 1979 entspricht, ist nach Ansicht der Kommission nicht unzulässig.
22 Die Kläger machen gegenüber dieser Einrede geltend, erst die Entscheidung des Organs über die Beschwerde der Kläger setze die Klagefrist in Lauf.
23 Wenn auch diesem Argument der Kläger nicht gefolgt werden kann, so ist die Einrede der Kommission angesichts der Umstände des vorliegenden Falls dennoch zu verwerfen. Obwohl nämlich auf der Anwendung der Statutsbestimmung zu bestehen ist, nach der innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist zunächst eine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden muß, ist zu berücksichtigen, daß seit vielen Monaten Gespräche zwischen dem Rat, der Kommission und den repräsentativen Organisationen der Bediensteten geführt worden waren und daß die Kläger daher den Abschluß dieser Gespräche abwarten durften, ohne sich vorher Sorgen über den für seine Bezüge möglicherweise nachteiligen Ausgang dieser Gespräche machen zu müssen. Die Verordnungen des Rates zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten werden nämlich mit einer gewissen Verspätung und daher in der Regel mit einer Rückwirkung erlassen, deren Dauer kaum vorhersehbar ist. Der Rat hat im übrigen in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1461/78 selbst eingeräumt, daß die mit dieser Verordnung erfolgte Angleichung des Berichtigungskoeffizienten für drei Dienstländer nicht endgültig sei.
24 Folgte man der Ansicht der Kommission, so würde dies dazu führen, daß der Beamte, der sich durch die Verspätung des Rates bei der Angleichung der Berichtigungskoeffizienten in seinen Rechten verletzt fühlt, nicht nur eine Reihe von sich möglicherweise -auf mehrere Jahre erstreckenden Beschwerden hätte einlegen, sondern darüber hinaus eine Reihe von Klagen vor dem Gerichtshof hätte erheben müssen, um nicht wegen Versäumung der Klagefristen abgewiesen zu werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt in der Rechtssache 15/73 (Kortner, Slg. 1974, 177), auf den die Kommission ihre Auffassung stützt, weist keinerlei Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt auf.
25 Was den Inhalt der Beschwerden der Kläger angeht, trifft es zwar zu, daß sich die Beschwerde vom 26. März 1979 auf den Antrag beschränkt, daß die Kommission umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um [die] Kaufkraftverluste der Jahre 1976 und 1977, die rechtmäßig festgestellt wurden, auszugleichen, ohne daß ausdrücklich gesagt wird, daß der mit der Verordnung Nr. 3087/78 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 festgesetzte Berichtigungskoeffizient unzureichend sei; die Beschwerde vom 5. April 1979 hat einen ähnlichen Wortlaut. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß in den Antwortrundschreiben der Kommission vom 12. Juli 1979 und 26. September 1979 keinerlei Unterschied zwischen den Beamten, die sowohl das Ausmaß der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch den Zeitpunkt seiner Rückwirkung beanstandeten, und denjenigen gemacht wird, die nur den einen oder anderen dieser Punkte rügten; die Rundschreiben beschränken sich vielmehr auf die Zurückweisung sämtlicher Beschwerden.
26 Im Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy, Slg. 1976, 1139) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) festgestellt, daß eine Klage beim Gerichtshof gemäß Artikel 91 Beamtenstatut nur zulässig ist, wenn zuvor eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht und von dieser abgelehnt worden ist. Wie es in dem Urteil weiter heißt, soll diese Vorschrift eine einverständliche Beilegung dés zwischen dem Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern; hierzu sei es wichtig, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen könne.
27 Der Umstand, daß die Kommission sämtliche Beschwerden durch ein gleichlautendes Rundschreiben beantwortet hat, zeigt, daß ihr nicht nur die Rügen der Beamten hinsichtlich des Geltungsbeginns der Verordnung Nr. 3087/78, sondern auch diejenigen bezüglich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten bekannt waren. Daher kann sie nicht geltend machen, die Beschwerde sei ungenau gewesen.
28 Die Klagen sind somit zulässig.
Zur Begründetheit
29 Hinsichtlich des Problems ihrer Dienstbezüge für April 1979 und ihrer angeblichen Verringerung infolge höherer Aufwendungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge in andere Länder aufgrund der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 rügen die Kläger zunächst die Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Die Verordnung Nr. 3085/78 sei ohne ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ergangen, wie sie in Artikel 24 des Fusionsvertrags vom 8. April 1975 vorgesehen sei. Es habe lediglich eine Anhörung dieser Organe auf der Grundlage eines Vorschlags stattgefunden, der sich erheblich vom Text der schließlich vom Rat erlassenen Verordnungen unterschieden habe. Auch sei der Statutsbeirat zu diesem Vorschlag nicht angehört worden.
30 Die Kläger vertreten sodann die Auffassung, die Änderung des in Artikel 63 Beamtenstatut vorgesehenen Systems der Zahlung der Dienstbezüge und des in Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vorgesehenen Systems der Überweisung eines Teils der Dienstbezüge verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gemeinschaft müsse dafür sorgen, daß ein Beamter mit Dienstort in Italien nicht schlechter gestellt werde als ein etwa in Karlsruhe diensttuender Beamter, wenn beide die gleichen Bedürfnisse befriedigen und deshalb die gleichen Dienstleistungen in dem einen oder anderen Land in Anspruch nehmen wollten.
31 Schließlich machen die Kläger geltend, die strittigen Verordnungen verletzten durch die Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage den Grundsatz des Bestandsschutzes und seien daher als ungültig anzusehen, da sie dem Rechtsgrundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte zuwiderliefen. Außerdem habe die Kommission die ihr gegenüber den Beamten obliegende Fürsorgepflicht verletzt; nach Ansicht der Kläger hätte sie eine Übergangsregelung treffen müssen, wie sie zugunsten der Ruhegehaltsempfänger in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 vorgesehen sei.
32 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof mit Urteilen vom 4. Februar 1982 in den Rechtssachen 817/79 (Buyl, Slg. 1981, 245), 828/79 (Adam, Slg. 1982, 269) und 1253/79 (Battaglia, Slg. 1982, 297) diesen Rügen ähnliche Klagegründe zurückgewiesen hat. Zur Feststellung, daß diese Rügen nicht begründet sind, genügt die Bezugnahme auf die genannten Urteile.
33 Was die Frage des Berichtigungskoeffizienten angeht, der auf die in Ispra diensttuenden Beamten angewandt wird, verfolgen die Kläger zwei Ziele. In erster Linie streben sie die Änderung des Betrags des Berichtigungskoeffizienten an, der auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten am jeweiligen Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten, im vorliegenden Fall in der Provinz Varese, und nicht automatisch für die Hauptstadt des betreffenden Landes berechnet werden müsse. Die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese seien aber in den Jahren 1976 bis 1978 spürbar höher gewesen als in Rom. In zweiter Linie begehren die Kläger, daß der Berichtigungskoeffizient für Italien, der mit der Verordnung Nr. 3087/78 auf 146,4 festgesetzt worden sei, rückwirkend ab 1. Januar 1976 angewandt werde.
34 Im einzelnen fechten die Kläger ihre auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3087/78 erstellten Vergütungsmitteilungen für Januar 1979 an, da sie die Artikel 64 und 65 Beamtenstatut betreffend den Berichtigungskoeffizienten, Artikel 24 Beamtenstatut betreffend die Fürsorgepflicht der Kommission gegenüber ihren Beamten, das Diskriminierungsverbot und wesentliche Formvorschriften verletzten.
35 Die Kläger machen zunächst geltend, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen Artikel 64 Beamtenstatut, weil bei den Erhebungen des Statistischen Amtes der Gemeinschaften zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten auf die Lebensbedingungen in der Hauptstadt und nicht an dem in der Provinz Varese gelegenen Ort der dienstlichen Verwendung abgestellt worden sei.
36 In der Vergangenheit hat der Rat Artikel 64 Beamtenstatut in dem Sinne ausgelegt, daß unter dem Ort der dienstlichen Verwendung nicht unbedingt die Hauptstadt des Dienstlandes, sondern je nach Lage des Falls der einzelne Dienstort zu verstehen sei. So sah die Verordnung des Rates Nr. 1/67/EGKS, 988/67/EWG und 9/67/Euratom vom 12. Dezember 1967 sowohl für Frankreich als auch für Italien jeweils zwei Berichtigungskoeffizienten (130,5 % für Paris sowie einige andere Departements und 122,5 % für das übrige Land bzw. 114 % für Ispra und 114,5 % für das übrige Land) vor. Erst später beschloß der Rat, für jeden Mitgliedstaat nur einen Berichtigungskoeffizienten zu verwenden.
37 Diese neue Regelung trägt in Wahrheit in den meisten Fällen dazu bei, die nicht in der Hauptstadt wohnenden Beamten zu begünstigen, da die Lebenshaltungskosten dort im allgemeinen höher sind als in der Provinz. Dies scheint jedoch gerade in Italien nicht der Fall zu sein; aus der Erhebung des Statistischen Amtes und den vom Italienischen Statistischen Institut vorgelegten Auskünften geht vielmehr hervor, daß die Lebenshaltungskosten in Varese höher sind als in Rom.
38 Bereits aus den Zahlen, die die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung vorgelegt hat, die das Statistische Amt im Mai 1976 unter Berücksichtigung von 230 Ausgabenpositionen (mit Ausnahme der Kosten für Miete, Heizung und elektrischen Strom, die Gegenstand einer späteren Erhebung waren) in Varese durchgeführt hat, ergibt sich, daß die Lebenshaltungskosten in dieser Provinz um 7,66 % höher waren als in Rom. Nach Berücksichtigung der Ergebnisse der in Varese durchgeführten Erhebung über das Mietzinsniveau verringerte sich der Abstand auf 2,76 %; auch dies stellt noch immer einen erheblichen Unterschied im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut dar. Wie sich im übrigen aus der Begründung des Vorschlags der Kommission, der zur Verordnung Nr. 3087/78 geführt hat, ergibt, hatte die Kommission selbst Zweifel, ob die ausschließliche Bezugnahme auf die Lebenshaltungskosten in Rom berechtigt sei. Dort heißt es nämlich: ... die Verwendung eines Berichtigungskoeffizienten je Dienstland, d. h. des Berichtigungskoeffizienten der jeweiligen Hauptstadt, [bringt] die Beamten in Ispra in eine etwas schwierige Lage ...: Aus den vorliegenden Statistiken geht nämlich hervor, daß die Lebenshaltungskosten in Rom langsamer gestiegen sind als in der Region Varese. Demzufolge ist das Preisniveau in Rom zur Zeit niedriger als in Varese. Dieses Phänomen ist in den neun Mitgliedstaaten ziemlich einzigartig. Es wäre daher denkbar gewesen, angesichts der großen Zahl von Beamten in Ispra eine spezielle Preiserhebung für Ispra durchzuführen. Der Kommission schien es jedoch besser, keine Neuerungen vorzuschlagen und sich an den Beschluß des Rates von 1968 zu halten, in dem ausdrücklich auf die Preisindizes in den jeweiligen Hauptstädten Bezug genommen wird.
39 Zur Beachtung des in Artikel 64 Beamtenstatut aufgestellten Grundsatzes, wonach die Lebensbedingungen am jeweiligen Ort der dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen sind, ist dieser Begriff demnach in dem Sinne zu verstehen, daß er nicht die Hauptstädte der Mitgliedstaaten allein, sondern den jeweiligen Ort bezeichnet, an dem eine hinreichend große Zahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften Dienst tut.
40 Den Gemeinschaftsorganen obliegt es mithin, in den Fällen, in denen sich die Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort stärker ändern als in der Hauptstadt des betreffenden Staates, unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten festzusetzen. Folglich greift der Klagegrund, der die Berechnung des für die Bezüge der Kläger geltenden Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese betrifft, durch.
41 Zur Frage der Rückwirkung der Verordnung Nr. 3087/78 machen die Kläger geltend, diese Verordnung hätte schon ab 1. Januar 1976 angewandt werden müssen, da die Lebenshaltungskosten seit diesem Jahr erheblich gestiegen seien.
42 Wie sich in der Tat aus den Berichten des Statistischen Amtes vom 17. und 29. Juni 1976 und seiner Note vom 17. August 1976 ergibt, waren die Lebenshaltungskosten im Jahr 1976 gegenüber Brüssel sowohl in Rom als auch — in noch stärkerem Maße — in Varese um mehr als 2 % gestiegen.
43 Die Kommission will Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut, nach dem der Rat im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung [beschließt], in dem Sinne verstanden wissen, daß dem Rat damit ein Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt werde, ob die Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten mit Rückwirkung zu versehen seien oder nicht.
44 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut von Artikel 65 Absatz 2 schließt jede Auslegung aus, nach der der Rat nicht verpflichtet wäre, die Berichtigungskoeffizienten nach einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von zwei Monaten anzugleichen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) festgestellt hat, ist der Rat insoweit nur zu der Feststellung befugt, ob die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen sind oder nicht, und hat bejahendenfalls hieraus die Konsequenzen zu ziehen. Jede andere Auslegung liefe dem Zweck der betreffenden Bestimmung zuwider, durch die allen Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung die gleiche Kaufkraft garantiert werden soll.
45 Dieser Klagegrund greift daher ebenfalls durch.
46 Folglich brauchen die übrigen Klagegründe, die die Kläger nur hilfsweise vorbringen, nicht geprüft zu werden.
47 Somit sind die die Kläger betreffenden Vergütungsmitteilungen für Januar 1979, soweit sie sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates beschränken, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung und die Entscheidungen über die Zurückweisung der sich darauf beziehenden Beschwerden der Kläger aufzuheben. Die Verordnung Nr. 3087/78 ist auf die Kläger nicht anwendbar, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt.
48 Da zu erwarten ist, daß die zuständigen Organe die notwendigen Maßnahmen treffen werden, um diesem Urteil nachzukommen, ist die Prüfung des Antrags auf Ersatz des den Klägern entstandenen finanziellen Schadens einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, der erforderlichenfalls zu gegebener Zeit festgesetzt wird.
49 Die Kommission berichtet dem Gerichtshof bis zum 15. Juli 1983 über die Maßnahmen, die zum Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens getroffen worden sind; den Klägern wird Gelegenheit gegeben werden, hierauf zu antworten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen, soweit sie auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates gestützt sind.
2. Die die Kläger betreffenden Vergütungsmitteilungen für Januar 1979 werden, soweit sie sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates beschränken, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleiclning des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung aufgehoben; die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger werden ebenfalls aufgehoben. Die Verordnung Nr. 3087/78 ist auf die Kläger nicht anwendbar, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt.
3. Die Kommission berichtet dem Gerichtshof bis zum 15. Juli 1983 über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dem vorliegenden Urteil nachzukommen.
4. Die Prüfung des Antrags auf Ersatz des den Klägern entstandenen finanziellen Schadens bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, der erforderlichenfalls zu gegebener Zeit festgesetzt wird.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.