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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.01.1983 – C-257/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:2

In der Rechtssache 257/81

K., ehemaliger Hauptverwaltungsrat beim Rat der Europäischen Gemeinschaften, Rixensart, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Janine Biver, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. O. Dalcq, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Douglas Fontein, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Juli 1981, mit der die Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf den Kläger abgelehnt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter P. Pescatore und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Der Kläger, Herr K., wurde mit Entscheidung vom 8. November 1973 mit Wirkung vom 1. November 1973 in der Besoldungsgruppe A 5 zum Hauptverwaltungsrat beim Rat der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 1977 unterzog er sich verschiedenen medizinischen Behandlungen, darunter einer neurologischen Behandlung sowie einem chirurgischen Eingriff.

Da sich Herr K. zwischen dem 10. Januar 1977 und dem 11. Januar 1980 an insgesamt 393 1/2 Tagen in Krankheitsurlaub befunden hatte, beschloß der Rat am 17. Januar 1980, die Bestimmungen des Artikels 59 des Statuts anzuwenden, dessen Absatz 1 Unterabsatz 4 folgendes bestimmt:

Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuß mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

Der daraufhin eingesetzte Invaliditätsausschuß stellte am 24. Oktober 1980 nach Prüfung der Krankenakte und fachärztlicher neurologischer Untersuchung fest: Herr K. ist dauernd voll dienstunfähig geworden und kann ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen.

Am 28. November 1980 entschied folglich der Generalsekretär des Rates, ihn mit Wirkung zum 1. Dezember 1980 gemäß Artikel 53 des Statuts in den Ruhestand zu versetzen, und erkannte ihm nach Artikel 13 und 14 des Anhangs VIII zu diesem Statut ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu. Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen am selben Tag mitgeteilt.

Am 10. Februar 1981 legte Herr K. eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 28. November 1980 ein, mit der er die Festsetzung seines Ruhegehalts auf 70 % seines Grundgehalts in Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts begehrte. Er machte geltend, die Beschwerden, die zur Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten, seien anläßlich der Ausübung des Dienstes aufgetreten. Artikel 78 Absatz 2 des Statuts lautet wie folgt:

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.

Am 13. Juli 1981 lehnte der Generalsekretär des Rates diese Beschwerde mit folgender Begründung ab: Da der Invaliditätsausschuß nicht festgestellt hat, daß Ihre volle dauernde Dienstunfähigkeit auf einer Berufskrankheit beruht, wurde der Betrag Ihres Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt. Nach dieser Bestimmung entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, sofern diese auf einer anderen als den in Artikel 78 Absatz 2 aufgeführten Ursachen beruht, dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

Gegen diese, ihm am 13. Juli 1981 mitgeteilte Ablehnungsentscheidung hat Herr K. die vorliegende Klage erhoben, die am 21. September 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Angesichts dieser Klage hat der Rat daraufhin im Bemühen um eine rasche Lösung, ohne den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, den Invaliditätsausschuß noch einmal mit der Sache befaßt, um die medizinisch zweifelhaften Punkte zu klären. In zwei aufeinanderfolgenden Gutachten vom 21. Dezember 1981 bzw. 25. Januar 1982 äußerte der Ausschuß die Ansicht, es bestehe zwar ein Kausalzusammenhang zwischen der Arbeit (oder den Arbeitsbedingungen) des Klägers und der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, doch beruhe seine Dienstunfähigkeit nicht auf einer Berufskrankheit.

Der Gerichtshof, Dritte Kammer, hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Juli 1981, mit der die Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf den Kläger abgelehnt worden ist, aufzuheben;

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Rat beantragt,

die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zulässigkeit

Der Rat räumt ein, die Verfahrensfristen seien eingehalten worden, macht jedoch geltend, der Kläger habe kein Klagerecht, weil er das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren habe feststellen lassen.

Nach der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten habe der Beamte die Krankheit der Verwaltung des Organs, dem er angehöre, innerhalb angemessener Frist nach Beginn der Krankheit oder nach ihrer ersten ärztlichen Feststellung anzuzeigen, dies sogar, falls die auf die frühere Berufstätigkeit zurückgeführte Krankheit erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst manifest wird. Die Verwaltung leite dann eine Untersuchung ein, bei der sie das Gutachten eines oder mehrerer Ärzte einhole (Artikel 17). Gestützt hierauf erarbeite die Anstellungsbehörde einen Entscheidungsentwurf, den sie dem Betroffenen unter Beifügung der Stellungnahmen des oder der konsultierten Ärzte zustelle. Der Betroffene könne sodann binnen 60 Tagen beantragen, das Gutachten eines zu diesem Zweck zu bestellenden Ärzteausschusses einzuholen (Artikel 21). Da er dieses Verfahren nicht befolgt habe, könne sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf eine Berufskrankheit berufen.

Der Rat legt dar, die Vorschriften über die Berufskrankheiten und jene über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wichen sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Folgen voneinander ab. Nach den ersteren habe der Beamte Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, sofern die Krankheit der Begriffsbestimmung der Berufskrankheit entspreche und zu einer dauernden Teil- oder Vollinvalidität führe. Nach den Vorschriften über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sei der Beamte demgegenüber Adressat einer auf Aufgabe des Dienstes gerichteten Maßnahme und erhalte ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, sofern die Krankheit, ob Berufskrankheit oder nicht, zu einer dauernden vollen Dienstunfähigkeit führe und er deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne. Während nach den Vorschriften über das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit das Organ von Amts wegen die Unfähigkeit des Beamten zur Wahrnehmung seines Amtes feststelle, liege zudem nach den Vorschriften über die Berufskrankheiten die Initiative beim Beamten, der den Charakter seiner Krankheit als Berufskrankheit selbst anzeigen müsse. Folglich setze die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts voraus, daß auf Antrag des Beamten vorab das Vorliegen einer Berufskrankheit anerkannt werde, für das der Nachweis nur im Wege des in der bereits erwähnten Regelung vorgesehenen Verfahrens, das heißt unter Einschaltung eines zu diesem Zweck bestellten Ärzteausschusses, der sich von dem Invaliditätsausschuß unterscheide, erbracht werden könne.

Der Kläger bestreitet in seiner Klagebeantwortung die Behauptung des Rates, er habe das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht ordnungsgemäß feststellen lassen.

Denn das Verfahren auf Erlangung einer Entschädigung wegen Berufskrankheit nach Artikel 73 des Statuts und jenes auf Erlangung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, insbesondere wegen Berufskrankheit nach Artikel 78 des Statuts, seien unterschiedlich und voneinander unabhängig, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 15. Januar 1981 (B./Parlament, Rechtssache 731/79, Slg. 1981, 107) festgestellt habe. Daraus ergebe sich, daß man bei der Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 nicht nach den zur Erlangung einer Entschädigung wegen Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 ergangenen Verfahrensvorschriften vorgehen könne.

2. Begründethek

Nach Ansicht des Klägers müssen zwei Fragen nacheinander geprüft werden, und zwar, ob die psychischen Störungen, die zu seiner dauernden vollen Dienstunfähigkeit geführt hätten, rechtlich als Berufskrankheit anzusehen seien und ob, soweit dies zutreffe, ein rechtlich hinreichend nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Beschwernissen, denen er bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Rat ausgesetzt gewesen sei, bestehe. Beide Fragen seien im positiven Sinne zu beantworten.

Was die erste Frage betreffe, so gehe Artikel 3 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten von einem gemischten System der Anerkennung als Berufskrankheit aus, das heißt, er ordne als Berufskrankheiten nicht nur die in der europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführten Krankheiten, sondern auch jede andere Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit ein, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Diese zweite Fallgruppe beinhalte auch psychische Leiden.

Was die zweite Frage angehe, so sei davon auszugehen, daß die neurotischen Störungen des Klägers anläßlich seines Dienstes beim Rat entstanden und aus diesem Grund als, eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts anzusehen seien. Diesbezüglich behauptet der Kläger, jahrelang Schikanen der Verwaltung, wie zum Beispiel der Drohung, ihn an das Amt für amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg zu versetzen und ihm eine ungünstige Beurteilung zu geben, ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Umstände hätten eine fortschreitende Verschlechterung seines psychischen Gleichgewichts bewirkt. Es ergebe sich unter anderem aus dem Gutachten des Invaliditätsausschusses, daß das Arbeitsklima und vor allem der hierarchische Kontext die unmittelbare und wesentliche Ursache für das Auftreten seiner neurotischen Störungen gewesen seien, die nach und nach zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten.

Der Rat betont in seiner Klagebeantwortung, das Vorliegen einer Berufskrankheit könne sich nur aus den Schlußfolgerungen des zu diesem Zweck bestellten Ärzteausschusses ergeben, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1972 (Vellozzi, Rechtssache 29/71, Slg. 1972, 513) anerkannt habe. Im übrigen dürfe der Gerichtshof in diesem Bereich nur die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und nicht die rein medizinischen Fragen prüfen. Schließlich sei aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers — unterstellt, dieses sei bewiesen, was der Rat bezweifle — nicht zu folgern, daß sich die bestehende Krankheit in Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften verschlimmert habe und daß diese Verschlimmerung durch die Ausübung oder anläßlich der Ausübung des erwähnten Dienstes verursacht worden sei. Es genüge nicht, daß die Ausübung des Dienstes lediglich einen Faktor darstelle, der mit anderen zu der Verschlimmerung beigetragen habe, da dieses Risiko zum Berufsrisiko eines jeden Beamten gehöre.

Der Kläger führt in seiner Erwiderung aus, es sei zwischen der medizinischen und der rechtlichen Seite einer Berufskrankheit zu unterscheiden. Der Invaliditätsausschuß habe, als er zum zweitenmal zum Zwecke einer Stellungnahme über das Vorliegen einer Berufskrankheit als Ursache der Dienstunfähigkeit befaßt worden sei, die Voraussetzungen des Vorliegens einer derartigen Krankheit als gegeben angesehen, indem er einen Kausalzusammenhang zwischen der Arbeit (oder den Arbeitsbedingungen) des Klägers und der Verschlechterung seines Zustande bejaht habe. Wenn dieser Ausschuß, zum drittenmal befaßt, in seinem Gutachten vom 25. Januar 1982 zu dem Schluß gelangt sei, die Dienstunfähigkeit sei nicht auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, beruhe diese Feststellung nicht auf medizinischen Erwägungen, sondern auf Erwägungen der rechtlichen Auslegung, denn der Ausschuß sei irrtümlich der Ansicht gewesen, er müsse sich an die in der Beispielsliste aufgeführten Krankheiten halten. Der Kläger behauptet, die Arbeitsumgebung und -bedingungen im Dienste der Gemeinschaften seien die einzigen Faktoren gewesen, die die Verschlechterung seines Zustands hervorgebracht hätten. Der Rat macht in seiner Gegenerwiderung darauf aufmerksam, daß es nicht Sache der Parteien sei, sich an die Stelle des in der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehenen Ärzteausschusses zu setzen.

Er macht in dieser Hinsicht geltend, der Invaliditätsausschuß sei nicht befugt gewesen, über das Vorliegen einer Berufskrankheit zu befinden. Nach Erhebung der Klage vom Rat erneut befaßt, habe seine Aufgabe allein darin bestanden, dem Rat in halbamtlicher Weise Aufschluß über die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers in bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen seiner Arbeit (oder den Arbeitsbedingungen) und der Verschlechterung seines Zustands zu geben. Der Rat bestreitet jedenfalls, daß der Invaliditätsausschuß die für das Vorliegen einer Berufskrankheit notwendigen Voraussetzungen anerkannt habe.

In rechtlicher Hinsicht ist der Rat der Ansicht, damit man von einer Berufskrankheit sprechen könne, müsse die Krankheit nicht nur während oder nach der Ausübung des Dienstes bei den Gemeinschaften aufgetreten sein, sondern es müsse ferner die Ausübung dieses Dienstes die wesentliche oder überwiegende Ursache, das heißt die notwendige Bedingung für das Auftreten oder die Verschlimmerung der Krankheit gewesen sein. Im vorliegenden Fall sei die ungünstige Entwicklung der krankhaften Anlagen des Klägers nicht auf die berufliche Umgebung, sondern eher auf Schwierigkeiten in den Beziehungen mit seiner Umwelt zurückzuführen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 1982 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. November 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr K., ehemaliger Hauptverwaltungsrat beim Rat der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. September 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Juli 1981, mit der die Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf den Kläger abgelehnt worden ist. Nach dieser Bestimmung beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit des Beamten, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten, wenn die Dienstunfähigkeit unter anderem auf einer Berufskrankheit beruht.

2 Der Kläger, Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 beim Rat seit November 1973, unterzog sich seit 1977 verschiedenen ärztlichen Behandlungen, darunter einer neurologischen Behandlung sowie chirurgischen Eingriffen. Da er sich zwischen dem 10. Januar 1977 und dem 11. Januar 1980 an insgesamt 393 1/2 Tagen in Krankheitsurlaub befunden hatte, beschloß der Rat am 17. Januar 1980, gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Statuts den Invaliditätsausschuß zu befassen.

3 Am 24. Oktober 1980 stellte der Invaliditätsausschuß nach Prüfung der Krankenakte und fachärztlicher neurologischer Untersuchung fest, daß der Kläger dauernd voll dienstunfähig geworden [ist] und ... ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen [kann].

4 Durch Entscheidung vom 28. November 1980 versetzte der Generalsekretär des Rates den Kläger gemäß Artikel 53 des Statuts mit Wirkung zum 1. Dezember 1980 in den Ruhestand.

5 Am 10. Februar 1981 legte Herr K. eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 28. November 1980 ein, mit der er die Festsetzung seines Ruhegehalts auf 70 % seines Grundgehalts in Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts begehrte. Er machte geltend, die Beschwerden, die zur Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten, seien anläßlich der Ausübung des Dienstes aufgetreten.

6 Diese Beschwerde wurde durch die streitige Entscheidung des Rates vom 13. Juli 1981 mit der Begründung abgelehnt, der Invaliditätsausschuß habe nicht festgestellt, daß die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhe, und deshalb sei die Höhe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit in Anwendung von Artikel 78 Absatz 3 des Statuts festgesetzt worden. Nach dieser Bestimmung entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, sofern diese auf einer anderen als den in Absatz 2 desselben Artikels aufgeführten Ursachen beruht, dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

7 Angesichts dieser Klage und in dem Bemühen um eine rasche Lösung befaßte der Rat den Invaliditätsausschuß noch zweimal. In einem zweiten Gutachten vom 21. Dezember 1981 führte dieser aus, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Arbeit oder den Arbeitsbedingungen und der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers, seine Dienstunfähigkeit beruhe jedoch nicht auf einer Berufskrankheit.

8 Das dritte Gutachten vom 25. Januar 1982 läßt dagegen einen Unterschied in den Meinungen der Ärzte erkennen. Während zwei Mitglieder des Ausschusses der Ansicht waren, die Dienstunfähigkeit des Klägers beruhe nicht auf einer Berufskrankheit, führte der dritte Arzt aus, der Kläger leide nicht an einer Berufskrankheit, die in der Liste derjenigen Berufskrankheiten, bei denen Entschädigung zu leisten sei (Musterliste 503), aufgeführt sei. Aus der Akte ergibt sich ferner, daß dieses letztere Gutachten in zwei Fassungen erstellt worden war und daß die erste Fassung, die ebenfalls am 25. Januar 1982 unterzeichnet, anschließend jedoch zurückgezogen worden war, bei Einstimmigkeit der drei Ärzte anerkannte, daß trotz des zwischen den Arbeitsbedingungen des Klägers und der Verschlechterung seines Zustands bestehenden Kausalzusammenhangs die Dienstunfähigkeit nicht auf einer der in der bereits erwähnten Liste der Berufskrankheiten aufgeführten Berufskrankheiten beruhe.

9 Der Rat machte geltend, der Kläger habe kein Klagerecht, weil er das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten habe feststellen lassen. Nach dieser Regelung habe der Beamte die Krankheit der Verwaltung des Organs, dem er angehöre, innerhalb angemessener Frist nach Beginn der Krankheit oder nach ihrer ersten ärztlichen Feststellung anzuzeigen. Das Organ leite dann eine ärztliche Untersuchung ein und stelle dem Betroffenen einen Entscheidungsentwurf zu; der Betroffene könne sodann beantragen, das Gutachten eines zu diesem Zweck zu bestellenden Ärzteausschusses einzuholen.

10 Diese Rüge ist zurückzuweisen, da die erwähnte Regelung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist; denn sie wurde in Ausführung von Artikel 73 des Statuts über die Sicherung des Beamten für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen erlassen, während der vorliegende Rechtsstreit in den Regelungsbereich von Artikel 78 des Statuts über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit fällt, das zu dem in Kapitel 3 (Versorgung) des Titels V des Statuts geregelten System von Ruhegehältern gehört. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 1981 (B./Parlament, Rechtssache 731/79, Slg. 1981, 107) festgestellt hat, zeigt der Vergleich zwischen den Artikeln 73 und 78 des Statuts, daß die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen voneinander verschieden und unabhängig sind. Diese Auffassung wird von Artikel 25 der bereits erwähnten Sicherungsregelung bestätigt, wonach die Anerkennung einer dauernden und sogar vollen Invalidität ... der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vorgreift]; das gleiche gilt umgekehrt.

11 Hieraus ergibt sich, daß sowohl die Feststellung der dauernden und vollen Dienstunfähigkeit, derentwegen der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, als auch die Feststellung der Ursache dieser Dienstunfähigkeit nicht nach der bereits erwähnten Sicherungsregelung, sondern nach den Bedingungen und in dem Verfahren zu erfolgen haben, das die Vorschriften über das Versorgungssystem, im gegebenen Fall der Anhang VIII zum Statut (Versorgungsordnung), vorschreiben. Artikel 13 des genannten Anhangs besagt eindeutig, daß es Sache des Invaliditätsausschusses ist, die Feststellungen, um die es geht, zu treffen.

12 Dem rechtlichen Vorbringen des Rates muß jedoch insoweit gefolgt werden, als es dem Beamten obliegt, die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts zu beantragen, und daß mangels eines solchen Antrags die Verwaltung im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht von Amts wegen die Ursache der Dienstunfähigkeit prüfen und bestimmen muß.

13 Dem Rat ist folglich daraus kein Vorwurf zu machen, daß er ursprünglich auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 28. November 1980 das Ruhegehalt des Klägers gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Statuts festgesetzt hat, denn der Kläger hatte nicht die Feststellung beantragt, daß seine Dienstunfähigkeit auf einer Berufskrankheit im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels beruhe.

14 Der Rat war jedoch nicht berechtigt, die Beschwerde, wie geschehen, mit Entscheidung vom 13. Juli 1981 ohne Prüfung dieser Frage abzulehnen, denn der Kläger hatte mit dieser Beschwerde gerade beantragt, sein Ruhegehalt möge nach Artikel 78 Absatz 2 bestimmt werden, wobei er geltend machte, die Störungen, die zur Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten, seien anläßlich der Ausübung des Dienstes aufgetreten.

15 Unter diesen Umständen wäre die Verwaltung verpflichtet gewesen, ordnungsgemäß prüfen zu lassen und zu entscheiden, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit im Sinne der geltend gemachten Bestimmung beruhte oder nicht, um ihm gegebenenfalls das Ruhegehalt in der geforderten Höhe zu gewähren. Eine solche Vorgehensweise war im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als nach der eigenen Darstellung des Rates der Invaliditätsausschuß bislang die Ursache der Dienstunfähigkeit nicht untersucht hatte.

16 Beide Parteien haben sich darüber hinaus zur Begründung ihrer Anträge auch auf die späteren Gutachten des Invaliditätsausschusses vom 21. Dezember 1981 bzw. 25. Januar 1982 berufen. Es ist deshalb noch zu prüfen, ob diese Gutachten die streitige Entscheidung des Rates rechtmäßig machen können, indem sie rechtlich hinreichend belegen, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht auf einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts beruht.

17 Diese Frage ist zu verneinen. Denn das Gutachten vom 21. Dezember 1981 gebraucht zwar nicht den Begriff Berufskrankheit, erkennt aber — wie im übrigen auch die erste Fassung des Gutachtens vom 25. Januar 1982 — das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeit oder den Arbeitsbedingungen und der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers an. Wenn sich auch demgegenüber der endgültigen Fassung dieses letzteren Gutachtens der Befund einer Mehrheit von zwei Ärzten entnehmen läßt, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf einer Berufskrankheit beruhe, so enthält diese Fassung doch weder eine Begründung, anhand derer die diesem Befund zugrundeliegenden Erwägungen geprüft werden könnten, noch irgendeine Erklärung für den Widerspruch zwischen diesem und jenem Befund, der sowohl im zweiten Gutachten als auch in der ersten Fassung des dritten Gutachtens zum Ausdruck kommt.

18 Zudem läßt der Umstand, daß in der zweiten Fassung dieses letzteren Gutachtens einer der Ärzte sich in seiner abweichenden Stellungnahme auf die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Liste der anerkannten Berufskrankheiten beruft, Zweifel daran bestehen, daß dem Invaliditätsauschuß seine Aufgabe hinreichend klar war, dies um so mehr, als der Rat in seiner Stellungnahme selbst geltend macht, der Ausschuß sei nur um eine halbamtliche Erläuterung gebeten worden und sei nicht dafür zuständig gewesen, sich zum Vorliegen einer Berufskrankheit zu äußern.

19 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Juli 1981, mit der die Beschwerde des Klägers abgelehnt wurde, formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist.

20 Nach Lage der Dinge wird der Rat vor seiner eigenen Entscheidung erneut den Invaliditätsausschuß befassen müssen, der zu prüfen haben wird, ob der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftenden Risiko steht.

Kosten

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Juli 1981, mit der die Beschwerde des Klägers abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

2. Der Rat wird verurteilt, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.