Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.01.1983 – C-39/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:3
In der Rechtssache 39/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Kantongerecht Den Haag in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Andreas Matthias Donner, Groningen,
gegen
Niederländischen Staat (Staatlicher Post-, Telegrafen- und Telefonbetrieb), Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten Erklärungen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger im Ausgamgsverfahren, Herr Donner, bestellte bei einigen Verlagen in der Bundesrepublik Deutschland und anderswo im Gemeinsamen Markt zahlreiche Bücher. Diese Bücher wurden ihm auf dem Postweg in 16 Lieferungen etwa zwischen dem 16. Juli 1979 und dem 13. Januar 1981 zugesandt. Da jede Sendung ihrem Wert nach einen bestimmten Betrag überschritt, war bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer zu entrichten. Herr Donner nahm die Zollanmeldung nicht selbst vor; dies übernahm der Niederländische Staatliche Post-, Telegrafen- und Telefonbetrieb (im folgenden: die Post) entweder auf eigene Initiative oder, nachdem Herr Donner ein Formular zurückgegeben hatte, das dazu auf der Ankunftsanzeige des Postpakets vorgesehen ¡st und in dem die Post aufgefordert wird, die Anmeldung vorzunehmen.
Von Herrn Donner wurden in der Folge nicht nur die von der Post als Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden gezahlten Beträge gefordert, sondern auch die von der Post für eigene Rechnung als inkla-ringsrecht oder Zollabfertigungsgebühr und commissieloon oder Provision erhobenen Beträge. Diese belaufen sind insgesamt auf 85,30 HFL.
Herr Donner, der der Auffassung ist, die Erhebung dieser Beträge durch die niederländische Post sei eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Zoll und verstoße daher gegen Artikel 13 EWG-Vertrag, hat beim Kantongerecht Klage auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge erhoben.
Das Kantongerecht hat mit Entscheidung vom 8. Januar 1982, die beim Gerichtshof am 1. Februar 1982 eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fallen unter das in Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellte Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle die folgenden vom Niederländischen Staatlichen Post-, Telegrafen- und Telefonbetrieb berechneten Beträge:
a) die Zollabfertigungsgebühr, die vom Empfänger einer Sendung von Waren (Bücher), welche aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Postweg an den in den Niederlanden wohnhaften Empfänger versandt werden, dafür erhoben wird, daß die Waren für die zur Erhebung der Umsatzsteuer erforderliche Zollkontrolle bereitgehalten werden;
b) eine Provision, die vom Empfänger dafür erhoben wird, daß auf seinen Antrag oder zumindest in seinem Interesse die Einfuhrzollanmeldung der Waren bei den Steuerbehörden vorgenommen wird?
Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Bei der Einfuhr von Büchern nach den Niederlanden, deren Wert einen bestimmten Betrag überschreitet, ist Umsatzsteuer zu entrichten, die bei der Einfuhrzollanmeldung erhoben wird.
2. Der Staatsbetrieb der PTT handelt insoweit kraft einer oder mehrerer privatrechtlicher Vereinbarungen als Beförderungsunternehmer.
3. Der Staatsbetrieb der PTT hat kein Monopol für die Beförderung derartiger Waren. Somit kann der ausländische Versender eine andere Art der Beförderung nach den Niederlanden wählen; in diesem Fall berechnet der Staatsbetrieb (selbstverständlich) nichts.
4. Der Empfänger kann, wenn er dies vorzieht, selbst die Einfuhrzollanmeldung für vom Staatsbetrieb der PTT beförderte und für ihn bestimmte Waren vornehmen; in diesem Fall berechnet der Staatsbetrieb der PTT weder Zollabfertigungsgebühr noch Provision.
5. Wenn keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, berechnet der Staatsbetrieb der PTT weder Zollabfertigungsgebühr noch Provision.
6. In keinem Fall kann der Staatsbetrieb der PTT einen Empfänger gegen dessen Willen zur Zahlung von Zollabfertigungsgebühr oder Provision verpflichten.
Außer in dem unter 4 genannten Fall werden die Waren im Weigerungsfall nicht geliefert.
Der Vorlagebeschluß ist am 1. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: Herr Donner, Kläger des Ausgangsverfahrens, der niederländische Staat, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt E. Droogleever Fortuyn, Den Haag, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn J. D. Howes, Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Thomas van Rijn.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 29. Juni 1982 entschieden, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat jedoch der niederländischen Regierung einige Fragen gestellt.
II — Erklärungen der Beteiligten
Herr Donner trägt vor, die Post, der das Staatsmonopol für die Beförderung von Briefen gegen Entgelt sowie die Zuständigkeit für die Beförderung von Paketen übertragen sei, besitze keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bedingungen für ihre Dienstleistungen seien durch Gesetz und durch allgemeine Verwaltungsanordnungen geregelt.
Die in Frage stehende Zollabfertigungsgebühr sei durch den Generaldirektor der Post aufgrund einer königlichen Verordnung vom 6. August 1959 festgesetzt worden, die auf die Gesetze zur Regelung des Postwesens sowie auf die internationalen Abkommen verweise. Aufgrund dieser Abkommen seien die Unterzeichnerstaaten dazu berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, eine Zollabfertigungsgebühr oder eine Provision zu erheben.
Die von dem vorlegenden Gericht hervorgehobene Tatsache, daß die Post nach niederländischem Recht aufgrund von privatrechtlichen Verträgen tätig werde, sei für die Beurteilung der Frage ohne Bedeutung, ob es sich um Abgaben im Sinne des Artikels 13 EWG-Vertrag handele, die nicht je nach der Einordnung im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet werden könne. Dagegen sei von Bedeutung, daß diese Verträge durch eine allgemeine Verwaltungsanordnung geregelt seien. Die Post verhalte sich nicht wie ein privates Transportunternehmen, das eine Provision berechne, selbst wenn keine Steuer zu zahlen sei, da die durchzuführende Tätigkeit praktisch genausoviel Zeit erfordere. Die Tatsache, daß die Post unter diesen Umständen keine Gebühr berechne, unterstreiche, daß die Erhebung der streitigen Abgaben lediglich eine Konsequenz aus der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer sei.
Selbst wenn das Monopol für den Briefdienst sich nicht auf Pakete erstrecke, habe der Empfänger keinerlei Einfluß auf die Art und Weise des Versands. Der Absender führe den Transport von Bücherpaketen im internationalen Handel immer auf dem Postweg durch.
Die Möglichkeit, die Anmeldung selbst vorzunehmen, bestehe in der Tat, in der Praxis würden die Pakete aber mit einer Rechnung ins Haus geliefert, die dem von Herrn Donner vorgelegten Muster entspreche (Rechnung betreffend Steuer usw. vom 8. 3. 1982 — Mehrwertsteuer 4 HFL — Zollabfertigungsgebühr und Provision 8,10 HFL).
Die Mitgliedstaaten könnten Hemmnisse für den Warenverkehr im Rahmen eines inländischen Abgabensystems noch aufrechterhalten. Die Aufrechterhaltung dieser Hemmnisse sei jedoch eng begrenzt, und es sei verboten, die Kosten von damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten in Rechnung zu stellen.
Im vorliegenden Fall fielen die im Streit befindlichen Abgaben in Verbindung mit der Beibehaltung der Mehrwertsteuer an und würden vom Staat erhoben. Die Post werde mehr als Hilfsorgan des Zolls als im Interesse des Empfängers tätig, und die streitigen Abgaben stellten eine Gebühr für die Verwaltungstätigkeiten dar, die der Staat zur Erhebung der geschuldeten Mehrwertsteuer vorgenommen habe.
Dem Gedanken, daß die Postverwaltung einem privaten Beförderungsunternehmen gleichzustellen sei, müsse mit Skepsis begegnet werden. Die Verpflichtung der Post, Pakete zu befördern, sowie die Höchsttarife und -abgaben ergäben sich aus den internationalen Abkommen und aus den nationalen Rechtsvorschriften, und die Einnahmen flössen in den Staatshaushalt.
Die Möglichkeit, Bücher auf andere Weise zu versenden, und die Möglichkeit, die Anmeldung selbst durchzuführen, stellten keine wirklichen Alternativen dar. Die Post verfüge bei Paketen aufgrund ihres Netzes von Verbindungen und ihrer Tarife über ein faktisches Monopol.
Für die Zollbehandlung habe die Post in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem Zoll ein feststehendes Verfahren entwickelt. Wer von diesem Verfahren abweichen wolle, rufe Befremden hervor. Wenn er selbst seinen Weg suche, stelle er fest, daß die Alternative sehr mühsam sei.
Die Auffassung der Post gehe dahin, daß sie eine Dienstleistung erbringe, die eine Vergütung wert sei; nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren muß die Streitfrage aber unter einem anderen Gesichtspunkt geprüft werden. Als Verbraucher und Marktbürger müsse er sich mit dem Hemmnis, das die Erhebung der Umsatzsteuer darstelle, abfinden, er wehre sich aber dagegen, daß die Kosten, die mit dieser Erhebung verbunden seien, auf ihn abgewälzt würden. Der Staat als Post verlange nämlich von dem Steuerpflichtigen eine Entschädigung für die Kosten, die durch den Staat als Fiskus verursacht würden, statt eine Erstattung auf dem Wege einer Verrechnung mit dem Fiskus zu erreichen.
Herr Donner stellt abschließend fest, daß obligatorische Zahlungen, wie die Beträge, die die Post unter der Bezeichnung Zollabfertigungsgebühr und Provision erhebe, soweit sie sich auf eine Beförderung zwischen Mitgliedstaaten bezögen, Abgaben darstellten, die im Widerspruch zu Verboten des Gemeinschaftsrechts stünden.
Die niederländische Regierung weist zunächst darauf hin, daß die Post als Transportunternehmen tätig werde und im vorliegenden Fall das Briefbeförderungsmonopol nicht gelte. Es gehe hier um die Beförderung von Paketen, die frei sei und auch von verschiedenen Arten von Transportunternehmen durchgeführt werde. Wenn ein Paket von der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande versandt werde, werde die Beförderung auf Antrag des Absenders durchgeführt, der mit der deutschen Postverwaltung einen Beförderungsvertrag schließe. Die deutsche Postverwaltung sorge dafür, daß das Paket zum Empfänger gelange. Die niederländische Post erfülle aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Postverwaltungen einen Teil der Verpflichtungen der deutschen Postverwaltung. Der Beförderungsvorgang impliziere keine vertraglichen Beziehungen mit dem Empfänger. Der Beförderungsvertrag sei ein privatrechtlicher Vertrag.
Der Absender sei in keiner Weise verpflichtet, einen Beförderungsvertrag mit einer Postverwaltung abzuschließen. Er habe andere Möglichkeiten, die Sendung dem Empfänger zugehen zu lassen. Die Wahl der Beförderungsart stehe dem Absender frei, selbst wenn er diese Wahl im allgemeinen im Einvernehmen mit dem Empfänger ausübe. Der Käufer verpflichte sich, die Beförderungsaufwendungen und die Nebenkosten zu tragen. Dies könne stillschweigend geschehen, wenn der Käufer dem Verkäufer die Wahl des Beförderungsmittels überlasse.
Die Bedingungen, zu denen die Post einen Vertrag abschließe, seien im Weltpostvertrag von Ottawa in seiner durch den Weltpostvertrag von Lausanne geänderten Fassung, im Gesetz zur Festlegung der Aufgaben der Post, im Gesetz zur Regelung des Postdienstes, in der Anordnung für den internationalen Postdienst und in dem Beschluß betreffend den internationalen Postdienst festgelegt. Die für die vorliegende Rechtssache erheblichen Bestimmungen seien die Artikel 5 und 7 der Anordnung für den internationalen Postdienst und die Artikel 13 und 25 des Beschlusses betreffend den internationalen Postdienst. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Regeln seien Musterbedingungen, die den Inhalt des Beförderungsvertrages festlegten, was nicht ausschließe, daß die Beförderung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Absender erfolge.
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Niederlande werde im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht keine Einfuhrabgabe, sondern die Umsatzsteuer zum gleichen Satz wie bei im Inland abgewickelten Kaufverträgen erhoben. Die Umsatzsteuer werde auf eingeführte Waren nach dem Verfahren bei der Erhebung von Einfuhrabgaben erhoben. Die Waren müßten angemeldet werden. Diese Anmeldung müsse überprüft werden. Der Fiskus lege die Höhe der Umsatzsteuer fest und ziehe diese bei der Einfuhr ein. Diese Aufgabe falle der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zu. Das Gesetz schreibe vor, daß die Einfuhrabgabe von demjenigen geschuldet werde, der die Anmeldung vornehme; dies könne der Importeur oder der Empfänger oder auch das Transportunternehmen sein.
Je nach der gewählten Beförderungsart biete die Steuerbehörde den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten, die Anmeldung und die Überprüfung durchzuführen, nämlich in einem Büro der Steuerverwaltung (vor allem für die Beförderung auf der Straße), in einem von der Steuerverwaltung bestimmten und anerkannten Zollager eines Privatunternehmens, in einem Zollager der niederländischen Eisenbahnen, in einem Zollager der Post oder schließlich durch Zollbeamte im Zug. Die Steuerverwaltung berechne nichts für die Entgegennahme der Anmeldung, die Prüfung der Angaben und die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn diese anfalle; dies schließe jedoch nicht aus, daß das gewählte Transportunternehmen eine Entschädigung für die Aufbewahrung und die Gestellung der Ware verlangen könne.
Die niederländische Regierung beschreibt zunächst die Verfahren bei der Einfuhr von Waren, die von einem Spediteur (internationalen Frachtführer), von den niederländischen Eisenbahnen oder von einer mit der Bahn reisenden Privatperson befördert werden, und erläutert dann das Zollabfertigungsverfahren bei den von der Post beförderten Waren. Die Post bringe die Waren in ein Lager der Post; es handele sich um ein Zollager, das von der Post verwaltet werde. Die Post bewahre die Waren dort auf, bis die Zollbehörden deren Einfuhr gestatteten. Die Post teile dem Empfänger mit, daß ein Paket für ihn angekommen sei und daß er dieses zur Einfuhr anmelden müsse. Die Mitteilung enthalte die Angabe, daß die Anmeldung auf zwei Arten erfolgen könne:
a) durch den Empfänger selbst,
b) durch die Aufforderung an die Post, die Anmeldung für seine Rechnung vorzunehmen.
Wenn der Empfänger sich dafür entscheide, die Anmeldung selbst vorzunehmen, müsse er sich zu dem Büro für die Erhebung der Einfuhrabgaben begeben, die Ware dort anmelden und die anfallenden Steuern zahlen. Mit den Formularen, die er vom Steuereinnehmer erhalten habe, müsse der Empfänger sich zum Zollabfertigungsbüro der Post begeben, wo die Zollbehörde die Sendung prüfe. Entspreche diese den Angaben, werde das Paket dem Empfänger ausgehändigt. Die Post berechne in diesem Fall weder eine Zollabfertigungsgebühr noch eine Provision. Auch für das Tätigwerden der Steuer- und Zollbehörden werde nichts berechnet.
Wenn der Empfänger die Post bitte, die Anmeldung vorzunehmen, müsse er dies auf dem Formular, mit dem ihm die Ankunft des Pakets angezeigt werde, angeben und auf dieser Mitteilung verschiedene Angaben machen, unter anderem über die Art der Ware und deren Wert. Die Post führe dann die Einfuhrzollanmeldung durch, indem sie das vorgeschriebene Formular ausfülle und dieses Formular dem im Zollabfertigungsbüro anwesenden Zollbeamten übergebe. Die Post zahle die anfallende Umsatzsteuer. Die Zollbehörde prüfe, ob die Waren mit der Zollanmeldung übereinstimmten; dazu müsse die Post, falls erforderlich, das Paket öffnen und nach der Prüfung wieder verschließen. Danach könne das Paket — wenn Übereinstimmung bestehe — eingeführt werden. Die Post bringe es zum Empfänger, sie händige es aber nur gegen Zahlung der Umsatzsteuer und der Kosten an diesen aus. Dabei handele es sich in diesem Fall um die Zollabfertigungsgebühr, das heißt die Gebühr für die Aufbewahrung der Waren im Hinblick auf die Zollkontrolle (gegenwärtig 3,40 HFL pro Paket), und die Provision, das heißt die Vergütung für die Zollanmeldung (gegenwärtig 4 HFL pro Paket). Für das Tätigwerden der Steuer-und Zollbehörde werde nichts berechnet. Die von der Post eingezogene Umsatzsteuer werde auf der Grundlage einer monatlichen Aufstellung an die Steuerverwaltung überwiesen.
Die Zollverwaltung ziehe keinerlei Vorteil aus dem Tätigwerden der Post, und auch bei den Zollabfertigungsgebühren und der Provision gebe es keine Abrechnung zwischen der Post und der Zollverwaltung. Die Zollverwaltung nehme die Einfuhrzollanmeldung niemals selbst vor; sie nehme diese Anmeldung entgegen und prüfe sie. Die Zollverwaltung erleichtere die Durchführung der Anmeldung dadurch, daß sie Zollbüros in unmittelbarer Nähe der Büros der Post und der Eisenbahnen einrichte. Diese Vorgehensweise habe keine Einsparungen bei den Kosten der Erhebung der Umsatzsteuer zur Folge.
Die Rechtsgrundlage der Berechnung einer Zollabfertigungsgebühr sei der Beförderungsvertrag. Die grenzüberschreitende Beförderung, die der Absender mit der Post vereinbart habe, impliziere, daß die Waren im Hinblick auf eine Zollkontrolle bereitgehalten werden müßten. Die vertraglichen Beförderungsbedingungen sähen vor, daß der Absender die Kosten des Transports bei der Versendung zu zahlen habe, daß aber die Zollabfertigungsgebühr dem Empfänger von der Post bei der Aushändigung des Pakets in Rechnung gestellt werde. Der Empfänger sei nicht Partei des Beförderungsvertrags.
Er sei also nicht verpflichtet, etwas zu bezahlen.
Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Provision sei ein Auftrag. Die Post führe die Einfuhrzollanmeldung durch und sie zahle die Umsatzsteuer auf Antrag des Empfängers gegen Zahlung der vereinbarten Gebühr. Der Empfänger sei nicht verpflichtet, die Post aufzufordern, die Anmeldung durchzuführen. Er könne die Anmeldung selbst vornehmen und die Umsatzsteuer zahlen.
In vielen Fällen schicke die Post dem Empfänger keine Ankunftsanzeige, sondern führe ohne weiteres die Einfuhrzollanmeldung durch. Dadurch, daß er bei der Aushändigung des Pakets die Zollabfertigungsgebühr und die Provision zahle, billige der Empfänger, daß die Post die Anmeldung durchgeführt habe, und bestätige damit den von der Post unterstellten Auftrag. Der Empfänger brauche sich auf dieses Verfahren jedoch nicht einzulassen; er könne die Annahme des Pakets bei der Zustellung ablehnen und schulde dann nichts.
Bei der an Herrn Donner adressierten Sendung vom 21. September 1979 sei die Post in dieser Weise vorgegangen. Bei den späteren Sendungen habe sie Herrn Donner immer eine Ankunftsanzeige geschickt, und Herr Donner habe sie aufgefordert, die Einfuhrzollanmeldung durchzuführen.
Es sei nicht richtig, hieraus zu folgern, daß die Empfänger praktisch gezwungen seien, die Zollabfertigungsgebühr und die Provision zu zahlen. Es gehe um die Frage einer Dienstleistung, die kommerziell vorteilhaft sei und die man gerne in Anspruch nehme. Die Post erspare es so dem Empfänger, die Einfuhrzollanmeldung selbst vornehmen und Verwaltungsformalitäten durchführen zu müssen, und sie berechne für diese Dienstleistungen eine geringe Gebühr, die die tatsächlichen Kosten nicht decke. Der Empfänger habe nichts anderes zu tun, als beim Empfang des Pakets die Umsatzsteuer und die besagte geringe Gebühr an den Postbediensteten zu zahlen. Unternehmen führten die Anmeldung oft selbst durch.
Im Rahmen der Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage trägt der niederländische Staat in erster Linie vor, die von der Post erbrachte Dienstleistung stehe in engem Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese Dienstleistung stehe im Einklang mit der Politik der Europäischen Kommission.
Die niederländische Regierung zitiert den Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. Dezember 1978 (ABl. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 26) für Warensendungen, die von den bei der Einfuhr zu erhebenden Umsatzund Verbrauchssteuern befreit sind, keine Gestellungsgebühr mehr zu erheben, das Programm der Kommission zur Vereinfachung der Verfahren (ABl. C 244 vom 24. 9. 1981, S. 4) und die Richtlinie 74/651 des Rates über Steuerbefreiungen (ABl. L 354 vom 30. 12. 1974, S. 57). Diese Vorschriften ließen die Feststellung zu, daß die Hemmnisse, die die Erhebung der Mehrwertsteuer an der Grenze hervorrufe, nur durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften beseitigt werden könnten.
Was die Urteile angehe, auf die sich Herr Donner berufe, so hätten die in diesen Urteilen geprüften Fälle gemeinsam, daß der Importeur den Abgaben auf keine Weise entgehen könne und daß diese keine Gebühren (Vergütungen) für eine Dienstleistung seien, die speziell für den Importeur oder für den Exporteur erbracht worden sei.
Die Zollabfertigungsgebühr und die Provision seien Herrn Donner für ganz spezielle Dienstleistungen berechnet worden: die Aufbewahrung der für Herrn Donner bestimmten Bücher im Hinblick auf die Zollkontrolle und die auf Antrag von Herrn Donner von der Post durchgeführte Einfuhrzollanmeldung. Herr Donner sei keineswegs verpflichtet gewesen, eine Zollabfertigungsgebühr und eine Provision an die Post zu zahlen; er hätte mit den Verkäufern der Bücher eine andere Beförderungsart vereinbaren können. Er hätte die Bücher selbst abholen oder sie von einem Freund transportieren lassen können. Er hätte die Einfuhrzollanmeldung selbst durchführen können.
Die vorliegende Rechtssache sei mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1979 über die Zollspediteure vergleichbar, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß die italienischen Rechtsvorschriften für das Tätigwerden von anerkannten Zollspediteuren keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen darstellten, weil die Eigentümer verschiedene Möglichkeiten hätten, die Zollanmeldung durch andere Personen als die Zollspediteure durchführen zu lassen, oder sie sogar selbst hätten vornehmen können.
Auch die Kommission sei der Meinung, daß die Berechnung einer Gebühr durch die Postverwaltung für die Erledigung von Formalitäten bei der Einfuhr nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe, wie sich aus den Antworten ergebe, die sie auf schriftliche Fragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments gegeben habe.
Die niederländische Regierung gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die vom Kantongerecht Den Haag vorgelegte Frage verneint werden müsse.
Die britische Regierimg ist der Auffassung, es sei legitim, wenn ein Mitgliedstaat verlange, daß die Waren zur Verzollung gestellt würden, da diese Gestellung für die Zwecke der Gemeinschaft notwendig sei, um den Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, 1970) durchzuführen. Der Empfänger eines Pakets könne, wenn er es wünsche, die Verzollung selbst durchführen und die Steuererklärung abgeben, oder aber er könne einen Vertrag mit dem Beförderungsunternehmer schließen, damit dieser es mache; in diesem Fall werde der Beförderungsunternehmer eine Vergütung für seine Bemühungen verlangen. Artikel 13 EWG-Vertrag, der keine Wirkung zwischen Privatpersonen habe, stehe dem Abschluß eines solchen Vertrages nicht entgegen.
Die Rechtssachen 84/71 (Marimex, Slg. 1972, 89) und 8/70 (Italien, Slg. 1970, 961) seien von der vorliegenden Rechtssache zu unterscheiden, in der die Dienstleistungen vom Beförderungsunternehmer und nicht von einem Verwaltungsorgan des Mitgliedstaats im ausschließlichen Interesse des Empfängers erbracht würden.
Der Gerichtshof habe anerkannt, daß Abgaben zulässig sein könnten, wenn sie dazu dienten, die Kosten von Untersuchungen zu decken, die durch das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgeschrieben seien das gleiche gelte im Rahmen eines internationalen Abkommens, das darauf abziele, die freie Einfuhr in das Bestimmungsland zu fördern, soweit diese Abgaben nicht höher seien als die Kosten der Untersuchungen.
Die Mitgliedstaaten seien alle dem am 26. Oktober 1979 in Rio de Janeiro unterzeichneten Weltpostvertrag beigetreten. Der Versand von Postpaketen nach auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren bewirke eher eine Erleichterung als eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels. Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 24 dieses Vertrages lasse die Erhebung einer besonderen Gebühr zu, wenn die Postverwaltung eines Staates, der dem Vertrag beigetreten ist, einen Gegenstand im Bestimmungsland zur Zollkontrolle gestelle.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Mitgliedstaat für einem Importeur gegenüber erbrachte Dienstleistungen auch Gebühren in einer Höhe vorschreiben, die im Verhältnis zum Wert dieser Dienstleistungen stünden. Die Verhältnismäßigkeit von Gebühren könne bei Gebühren, die auf internationaler Ebene vereinbart worden seien, kaum einem Zweifel unterliegen.
Das Vereinigte Königreich gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die Vorlagefrage zu verneinen sei.
Die Kommission prüft zunächst die internationalen Regelungen und die Art und Weise, in der diese Regelungen in der niederländischen Rechtsordnung durchgeführt worden sind.
Im Zeitpunkt der Erhebung der streitigen Abgaben habe der Weltpostvertrag von Lausanne vom 5. Juli 1974 sowie die zur gleichen Zeit abgeschlossene Vereinbarung über Postpakete gegolten. Diese Bestimmungen sähen die Erhebung einer Gestellungsgebühr, deren Höchstbeträge sie festlegten, bei Paketsendungen vor, die im Bestimmungsland der Zollkontrolle unterlägen.
Die Kommission untersucht die in den Niederlanden für die Zuständigkeiten der Post geltenden rechtlichen Bestimmungen und zitiert den Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 der Anordnung für den internationalen Postdienst sowie Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 des vom Generaldirektor der Post erlassenen Beschlusses betreffend den internationalen Postdienst.
Anschließend untersucht die Kommission die Lage in den anderen Mitgliedstaaten. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten habe eine Gestellungsgebühr eingeführt, wobei eine Unterscheidung zwischen Briefsendungen und Postpaketen gemacht werde. In allen diesen Ländern handele es sich um eine Einheitsgebühr; man treffe nicht wie in den Niederlanden eine Unterscheidung zwischen Zollabfertigungsgebühr und Provision. In allen Mitgliedstaaten werde die Gebühr nur erhoben, wenn die Sendung oder das Postpaket der Mehrwertsteuer unterliege.
In Deutschland werde die Gebühr seit dem 1. Juli 1982 nicht mehr erhoben. Irland erhebe keine derartige Gebühr. Die Kommission habe keine Auskünfte über die Lage in Luxemburg und in Griechenland erhalten können.
Die Kommission folgt bei der Prüfung der Frage zunächst der Unterscheidung zwischen Zollabfertigungsgebühr und Provision, die das vorlegende Gericht vorgenommen hat, und fragt sich anschließend, ob man die Zollabfertigungsgebühr und die Provision nicht als zwei Bestandteile der gleichen Abgabe betrachten müsse.
Die erste Bedingung, die erfüllt sein müsse, damit eine Abgabe als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll qualifiziert werden könne, sei die, daß sie einseitig durch den Staat oder durch eines seiner Organe auferlegt werde. Es sei ohne Bedeutung, ob die Berechnung der Zollabfertigungsgebühr und der Provision als auf einem privatrechtlichen Vertrag oder einem öffentlich-rechtlichen Akt basierend angesehen werde. Um zu bestimmen, ob eine Abgabe eine Abgabe mit gleicher Wirkung sei, genüge es zu wissen, ob die Zuständigkeit dafür, bei einer bestimmten Sachlage einen bestimmten Betrag in Rechnung zu stellen, sich letztendlich auf einen öffentlichrechtlichen Akt stütze. Wäre es anders, so könnte ein Mitgliedstaat den internationalen Handel dadurch mit Abgaben belasten, daß er diese in der Form eines privatrechtlichen Vertrages einführe. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß es diese öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gebe. Die Post leite ihre Zuständigkeit zur Berechnung der Zollabfertigungsgebühr und der Provision aus einer auf Gesetzesvorschriften gestützten königlichen Verordnung her. Die Gestellungsgebühr sei Gegenstand von internationalen Abkommen, durch die die Vertragsstaaten sich verpflichtet hätten, bestimmte Höchstsätze nicht zu überschreiten.
Man könne außerdem noch den Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten vom 18. Dezember 1978 nennen, durch den sich die Mitgliedstaaten verpflichtet hätten, dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Gestellungsgebühren nicht mehr erhoben würden.
Die Abgabe mit gleicher Wirkung müsse auferlegt sein und sei daher eine Abgabe, die zwingend für den vorgeschrieben sei, für den sie gelte, und deren Zahlung man sich nicht entziehen könne.
Die Kommission unterstützt nicht das Vorbringen der Post, der Kläger im Ausgangsverfahren hätte der Bezahlung der Zollabfertigungsgebühr und der Provision dadurch entgehen können, daß er eine andere Beförderungsart gewählt hätte. Ihrer Auffassung nach kann eine Abgabe als eine Abgabe mit gleicher Wirkung angesehen werden, wenn sie nur für Einfuhren gilt, die nach einer bestimmten Art der Beförderung durchgeführt werden, wie zum Beispiel die Beförderung durch die Post, ohne andere Einfuhren zu berühren.
Es sei jedoch unstreitig, daß weder die Zollabfertigungsgebühr noch die Provision erhoben würden, wenn der Empfänger einer Briefsendung oder eines Pakets sich dafür entscheide, die Einfuhrzollanmeldung selbst vorzunehmen. Die Kommission ist aus diesem Grund der Auffassung, daß die Belastung mit der Gebühr und mit der Provision durch die Post nicht als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll angesehen werden könne.
Die Kommission folgt auch nicht der Argumentation des Klägers im Ausgangsverfahren, daß dem Empfänger selten die Wahl zwischen der Möglichkeit, die Einfuhrzollanmeldung selbst durchzuführen, und der, die Post mit dieser Formalität zu betrauen, gelassen werde und daß die Abgabe in der Praxis effektiv auferlegt werde. Wie die Beklagte dargelegt habe, sei der Empfänger nicht gezwungen, sich mit dieser Sachlage abzufinden. Er könne ablehnen, daß das Paket ihm von der Post geliefert werde, und sei dann nicht verpflichtet, die Gebühr und die Provision zu zahlen. Er könne in diesem Fall die Einfuhrzollanmeldung selbst vornehmen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof dieser Auffassung nicht folge, prüft die Kommission, ob die Abgaben als eine Vergütung für die geleisteten Dienste angesehen werden könnten. Der Gerichtshof habe bei diesem Begriff besonders strenge Kriterien angewandt. Es sei in keinem Fall möglich, dem Verbot zu entgehen, wenn eine Vergütung für eine Dienstleistung verlangt werde, die von Vorteil für das gesamte Wirtschaftsleben sei. Die Abgabe müsse vielmehr als eine Vergütung für einen bestimmten und tatsächlichen Vorteil für einen Importeur oder für die eingeführten Waren angesehen werden. Außerdem müsse die Vergütung im Verhältnis zu der Dienstleistung stehen, sie müsse aber nicht notwendigerweise den der Verwaltung entstandenen Aufwendungen entsprechen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung hält es die Kommission für zweifelhaft, ob die Zollabfertigungsgebühr für sich gesehen als eine Vergütung einer tatsächlich dem Importeur gegenüber erbrachten Dienstleistung angesehen werden könne. Die Abgabe werde für Tätigkeiten geschuldet, die in Verbindung mit dem Bereithalten für die Zollkontrolle stünden, das heißt, die Post müsse die Waren in ein Lager bringen (Zollager), sie dort bis zur Erledigung der Formalitäten aufbewahren und das Paket vor dem Zollbeamten öffnen und wieder verschließen. Diese Tätigkeiten seien für die Erhebung der Mehrwertsteuer im Interesse des Staates erforderlich. Sie brächten dem Importeur keinen tatsächlichen Vorteil. Das Recht, die Waren in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, könne nicht als ein solcher Vorteil angesehen werden.
Die Tatsache, daß die Zollabfertigungsgebühr nicht erhoben werde, wenn der Betroffene sich entweder dafür entscheide, die Einfuhrzollanmeldung selbst vorzunehmen, oder wenn das Paket von der Mehrwertsteuer befreit sei, zeige, daß es schwierig sei, die Auffassung zu vertreten, diese Abgabe stelle eine Vergütung für eine erbrachte Dienstleistung dar. Weshalb werde die Abgabe in dem einen Fall und nicht in dem anderen erhoben, obwohl die Dienstleistung die gleiche sei?
Die Provision werde für Tätigkeiten der Post erhoben, das heißt die Einfuhrzollanmeldung sowie die anderen Formalitäten, insbesondere die Zahlung der Mehrwertsteuer. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Tätigkeiten als Dienstleistungen angesehen werden könnten, die tatsächlich zugunsten des Importeurs erbracht würden. Anderenfalls müßte dieser sich nämlich selbst zur Finanzkasse begeben, um die Formalitäten zu erledigen, und dann zum Lager der Post, um sein Paket abzuholen. Wenn diese Tätigkeiten von der Post erledigt würden, könne diese eine Vergütung verlangen, die proportional zum Vorteil für den Importeur sei.
Trotz der Unterscheidung, die in den Niederlanden gemacht werden, könne man sich jedoch fragen, ob die Zollabfertigungsgebühr und die Provision nicht in Wirklichkeit eine einheitliche Abgabe darstellten. In allen anderen Mitgliedstaaten gebe es nur eine einzige Abgabe, die unter Bezugnahme auf die internationalen Regelungen alle mit der Einfuhrzollanmeldung der Waren verbundenen Tätigkeiten abdecke.
In diesem Fall sei es erforderlich zu prüfen, inwieweit der Gesamtbetrag der Zollabfertigungsgebühr und der Provision dem Vorteil entspreche, den der Importeur daraus ziehe, daß die Post die steuerlichen Formalitäten für ihn erledige.
Die Kommission betont, ihrer Auffassung nach könne die Provision (oder die Zollabfertigungsgebühr und die Kommission zusammen betrachtet) nur als eine Vergütung für eine erbrachte Dienstleistung angesehen werden, wenn die steuerlichen Formalitäten tatsächlich erledigt werden müßten, das heißt, wenn das in Frage stehende Erzeugnis nicht von der Mehrwertsteuer befreit sei.
Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die vom Kantongerecht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die von dem Niederländischen Staatlichen Post-, Telegrafen- und Telefonbetrieb als Zollabfertigungsgebühr und als Provision berechneten Beträge, die dem in den Niederlanden wohnhaften Empfänger einer aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Postweg versandten Warenlieferung (Bücher) in Rechnung gestellt werden, werden nicht von dem in den Artikeln 9, 12 und 13 EWG-Vertrag ausgesprochenen Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle erfaßt, wenn diese Beträge nicht geschuldet werden, falls der Empfänger die Einfuhrzollanmeldung der Waren selbst vornimmt.
Antwort der niederländischen Regierung auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
Die Post verfüge in den meisten Fällen über ausreichende Informationen für die Zollanmeldung eines Bücherpakets, ohne den Empfänger einschalten zu müssen, da jede Büchersendung, die die Grenze überschreite, mit einem Formular und einer Zollanmeldung versehen sei, auf denen der Absender den Inhalt der Sendung und deren Wert angebe. Im allgemeinen liege der Sendung die Rechnung bei, und die Post sei zur Öffnung der Sendung befugt. Wenn die Rechnung nicht beigefügt sei, könne die Post aufgrund einer Anordnung des Finanzministers dennoch einen Pauschalwert von 20 HFL pro kg brutto anmelden.
Wenn die Post nicht über die erforderlichen Informationen verfüge, werde dem Empfänger eine Ankunftsanzeige zugesandt; dieser liefere dann die Informationen.
Wenn der Empfänger die Zollanmeldung selbst vornehme, müsse er sich zum Zollabfertigungsbüro begeben, damit ein Zollbeamter die Prüfung vornehmen könne. Wenn der Zollbeamte feststelle, daß der Inhalt und/oder der Wert nicht der Anmeldung entsprächen, vernehme er den Empfänger, der die Anmeldung abgegeben habe, um über die Folgen der falschen Anmeldung zu entscheiden. Aus diesem Grund sei es notwendig, daß der Empfänger anwesend sei: Die Post könne bei der Überprüfung nicht für ihn eintreten.
Wenn die Post die Zollanmeldung selbst vornehme und sich bei der Prüfung herausstelle, daß die Anmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, werde immer davon ausgegangen, daß die Post kein Verschulden treffe; die einzige Folge sei eine Neuberechnung der Mehrwertsteuer.
Es gebe keine Fälle, in denen die Post die Zahlung einer Zollabfertigungsgebühr fordere, ohne die Zahlung der Provision zu verlangen, oder umgekehrt.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 7. Oktober 1981 hat die Kommission, vertreten durch Herrn Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Kommission hat ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, daß in der Praxis für den einzelnen eine Wahlmöglichkeit bestehe, da die Post das Paket zustelle, ohne vorab eine Ankunftsanzeige zuzuschicken. Praktisch müsse man von einer auferlegten Abgabe sprechen.
Außerdem könne man sich fragen, ob es wirklich unbedingt erforderlich sei, daß der einzelne, der seine Zollanmeldung selbst vornehmen wolle, komplizierte Formulare ausfülle, da alle erforderlichen Angaben bereits auf dem als Zollanmeldung bezeichneten Zolldokument C 2/CP 3 aufgeführt seien. Darüber hinaus sei die Zollanmeldung durch die Post sehr stark vereinfacht und beschränke sich auf eine einzige Zeile. Man könne daher nicht davon sprechen, daß eine Dienstleistung erbracht werde.
Die Hilfeleistung bei der Öffnung und dem Wiederverschließen der Pakete falle nur bei der sehr geringen Zahl der Pakete an, die tatsächlich kontrolliert würden, während die Lagerung der Pakete bis zur Abwicklung der Förmlichkeiten nur eine normale Gegebenheit bei der internationalen Beförderung sei und keine Dienstleistung darstelle.
Die Kommission hat den Gerichtshof aufgefordert, bei seinem Urteil sowohl die Lage in den Niederlanden als auch in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Kantongerecht Den Haag hat mit Entscheidung vom 8. Januar 1982 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 13 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob es mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist, daß die niederländische staatliche Postverwaltung bei der Einfuhr von Büchern aus einem anderen Mitgliedstaat eine Zollabfertigungsgebühr und eine Provision erhebt.
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Privatperson, dem Kläger im Ausgangsverfahren, und der niederländischen staatlichen Postverwaltung aufgeworfen worden. Der Kläger im Ausgangsverfahren hatte mehrere Büchersendungen bei bestimmten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Lieferanten bestellt und hatte auf diese Waren Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Post nahm die Zollanmeldung der Waren vor und zahlte die als Mehrwertsteuer geschuldeten Beträge entweder von Amts wegen oder, nachdem sie dem Empfänger eine Ankunftsanzeige mit der Frage zugeschickt hatte, ob er wünsche, daß die Post diese Förmlichkeiten abwickle, oder ob er sie selbst erledigen wolle. Bei der Zustellung der Sendungen mußte der Kläger im Ausgangsverfahren an den Postbediensteten nicht nur die an den Fiskus als Mehrwertsteuer gezahlten Beträge entrichten, sondern auch bestimmte Beträge, die die Post auf eigene Rechnung als Zollabfertigungsgebühren und als Provisionen erhob.
3 Der Kläger im Ausgangsverfahren bestreitet die Rechtmäßigkeit der Erhebung dieser letztgenannten Beträge, die er als eine durch Artikel 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ansieht, durch die Post und hat beim Kantongerecht Den Haag Klage auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge erhoben. Seiner Meinung nach können die Mitgliedstaaten Hemmnisse für den Warenverkehr im Rahmen eines inländischen Abgabensystems noch aufrechterhalten, die Aufrechterhaltung dieser Hemmnisse sei jedoch eng begrenzt, und es sei verboten, die Kosten von damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten in Rechnung zu stellen. Im vorliegenden Fall würden die streitigen Abgaben tatsächlich vom Staat in Verbindung mit der Beibehaltung der Mehrwertsteuer erhoben. Die Postverwaltung, die ein Teil des Staates ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei, und deren Beziehungen mit dem Publikum durch Gesetz oder Verordnung geregelt seien, werde mehr als Hilfsorgan des Zolls als im Interesse des Empfängers tätig, und die streitigen Abgaben stellten eine Gebühr für die Verwaltungstätigkeiten dar, die der Staat zur Erhebung der geschuldeten Mehrwertsteuer vorgenommen habe.
4 Nach Auffassung der Post stellen die Zollabfertigungsgebühr und die Provision keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle dar. Bei der Beförderung von Paketen habe die Post kein Monopol, und der Absender und der Empfänger der Waren könnten sich auf eine andere Beförderungsart einigen. Selbst wenn das Paket mit der Post versandt werde, könne der Empfänger die Formalitäten bei der Einfuhr selbst abwickeln, und in diesem Fall werde der Post keine Abgabe geschuldet.
5 In diesem Zusammenhang hat das Kantongerecht dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fallen unter das in Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellte Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle die folgenden vom Niederländischen Staatlichen Post-, Telegrafen- und Telefonbetrieb berechneten Beträge:
a) die Zollabfertigungsgebühr, die vom Empfänger einer Sendung von Waren (Bücher), welche aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Postweg an den in den Niederlanden wohnhaften Empfänger versandt werden, dafür erhoben wird, daß die Waren für die zur Erhebung der Umsatzsteuer erforderliche Zollkontrolle bereitgehalten werden;
b) eine Provision, die vom Empfänger dafür erhoben wird, daß auf seinen Antrag oder zumindest in seinem Interesse die Einfuhrzollanmeldung der Waren bei den Steuerbehörden vorgenommen wird?
6 Nach den Angaben der Post gibt es keinen Fall, in dem die Zollabfertigungsgebühr getrennt von der Kommission berechnet wird, und in den anderen Mitgliedstaaten, in denen die Post entsprechende Zahlungen verlange, handele es sich um eine einheitliche Gebühr, die als Gestellungsgebühr bezeichnet werde. Die beiden Teile der vom Kantongerecht vorgelegten Frage sind daher zusammen zu behandeln.
7 Wie der Gerichtshof wiederholt, insbesondere in den Urteilen vom 25. Januar 1977 (Bauhuis, Rechtssache 46/76, Slg. S. 5) und vom 28. Juni 1978 (Simmenthai, Rechtssache 70/77, Slg. S. 1453) entschieden hat, stellt eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 12 folgende EWG-Vertrag dar, sofern sie nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien auf der gleichen Handelsstufe erfaßt; in diesem Fall fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 95 EWG-Vertrag. Eine derartige Belastung ist jedoch dann nicht als eine Abgabe mit gleicher Wirkung anzusehen, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Importeur oder dem Exporteur tatsächlich geleisteten Dienst darstellt.
8 Im vorliegenden Fall erfüllt die Erhebung der Umsatzsteuer nicht den Tatbestand einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle. Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 5. Mai 1982 (Schul, Rechtssache 15/81, Slg. S. 1409) festgestellt hat, ist eine solche Abgabe Bestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, durch das ein einheitlicher Steuermechanismus geschaffen worden ist, der systematisch nach objektiven Kriterien sowohl Umsätze innerhalb der Mitgliedstaaten als auch Einfuhrumsätze erfaßt. Diese Abgabe ist daher als integraler Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen.
9 Da es innerhalb der Gemeinschaft keine vollständige Harmonisierung des Mehrwertsteuersytems gibt, bringt die Erhebung der Umsatzsteuer durch den Staat jedoch bei der Einfuhr von dieser Steuer unterliegenden Waren die Erledigung von Formalitäten mit sich. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Vorlagefrage dahin geht, ob die finanzielle Belastung, die die Post für die Erledigung der Formalitäten für Rechnung des Empfängers auferlegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Sinne des Artikels 13 EWG-Vertrag darstellt. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob diese Belastung einseitig auferlegt ist.
10 Die Post hat erstens geltend gemacht, der Absender und der Empfänger hätten für diese Waren im innergemeinschaftlichen Handel eine andere Beförderungsart wählen können. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die beherrschende Stellung der Post in allen Mitgliedstaaten, ihre enge Zusammenarbeit im Rahmen von internationalen Abkommen und die sich daraus ergebenden Dienstleistungsmöglichkeiten schließen es aus, den Rückgriff auf andere Beförderungsarten bei einer einzelnen Versendung von Waren mit geringem Wert an eine Privatperson als eine echte wirtschaftliche Alternative anzusehen.
11 Zweitens hat die Post darauf verwiesen, daß die Privatperson die Möglichkeit habe, selbst die erforderlichen postalischen Förmlichkeiten zu erledigen. Eine solche Möglichkeit würde in der Tat das Vorliegen einer Abgabe mit gleicher Wirkung ausschließen, sofern sie für den Benutzer eine wirkliche Alternative darstellt. Dazu ist festzustellen, daß das Argument der Post, der einzelne könne die Annahme der Sendung verweigern, den Postbediensteten mit dem Paket wegschicken und selbst eine Anmeldung vornehmen, die zur Aufhebung der bereits von der Post vorgenommenen Anmeldung führe, die Realitäten des täglichen Lebens außer acht läßt. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die Post den Empfänger des Pakets nicht dadurch vor vollendete Tatsachen stellt, daß sie von Amts wegen diese Förmlichkeiten erledigt, bevor sie ihm eine Ankunftsanzeige schickt.
12 Kommt das vorlegende Gericht zu der Schlußfolgerung, daß die streitige Abgabe eine einseitig durch die Post auferlegte Belastung darstellt, so hat es noch festzustellen, ob diese Belastung als Gegenleistung für eine dem Empfänger gegenüber erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann und ob sie der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Dienstleistung steht. Es kann dabei Schwierigkeiten, die der einzelne bei der Erledigung der erforderlichen Förmlichkeiten hat, den Arbeitsaufwand der Post und den Gesichtspunkt berücksichtigen, ob diese Abgabe Gegenstand eines internationalen Abkommens zwischen den nationalen Postverwaltungen ist.
13 Auf die vom Kantongerecht Den Haag vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß das in Artikel 13 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot dahin auszulegen ist, daß es eine postalische Zollgestellungsgebühr für ein Postpaket aus einem anderen Mitgliedstaat erfaßt, die dem Empfänger im Rahmen der Erledigung der Förmlichkeiten für die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, wenn diese Gebühr eine einseitig auferlegte finanzielle Belastung darstellt und wenn sie keine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für einen tatsächlichen geleisteten Dienst ist.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der britischen Regierung, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Kantongerecht Den Haag mit Entscheidung vom 8. Januar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das in Artikel 13 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot ist dahin auszulegen, daß es eine postalische Zollgestellungsgebühr für ein Postpaket aus einem anderen Mitgliedstaat erfaßt, die dem Empfänger im Rahmen der Erledigung der Förmlichkeiten für die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, wenn diese Gebühr eine einseitig auferlegte finanzielle Belastung darstellt und wenn sie keine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für einen tatsächlichen geleisteten Dienst ist.