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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.01.1983 – C-61/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:8

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 18. januar 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Regierung der Italienischen Republik hat zwei Klagen anhängig gemacht, mit denen sie die Teilaufhebung der Entscheidungen 81/1043/EWG und 81/1044/EWG der Kommission vom 16. November 1981 über den Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Aus-richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, für die Haushaltsjahre 1974 und 1975 finanzierten Ausgaben begehrt.

Ich werde in diesen Schlußanträgen, um Wiederholungen zu vermeiden, beide Klagen zusammen behandeln, zum besseren Verständnis jedoch zwischen den einzelnen Erzeugnissen unterscheiden, hinsichtlich deren die streitigen Ausgaben gemacht wurden. In beiden Rechtssachen geht es nämlich um Interventionsgetreide, Milch und Milcherzeugnisse, Wein sowie Schweinefleisch.

I — Interventionsgetreide

Mit ihrer Entscheidung 81/1043/EWG weigerte sich die Kommission, einen Betrag von 2264702642 Lire im Zusammenhang mit Inverventionsverkäufen von Getreide zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

In Anwendung der Verordnung Nr. 2104/73 des Rates vom 1. August 1973 über den Transfer und den Verkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen, der französischen und der belgischen Interventionsstelle durch die italienische Interventionsstelle wurden der AIMA, der italienischen Interventionsstelle, 200000 t Weichweizen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise sollten spekulative Hamsterkäufe unterbunden werden, denn in mehreren Gebieten Italiens gab es beträchtliche Schwierigkeiten bei der Weizenversorgung. Die AIMA muß den Verkaufspreis gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 316/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 festsetzen. Danach gilt folgendes:

Wird das Getreide an einem Handelsplatz gelagert, so muß sein Verkaufspreis mindestens dem örtlichen Marktpreis entsprechen; er darf in keinem Fall unter dem für diesen Handelsplatz gültigen Interventionspreis, erhöht um 1,50 RE je Tonne, liegen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a);

wird das Getreide anderswo gelagert, so muß der Verkaufspreis mindestens dem örtlichen Marktpreis entsprechen oder, in Ermangelung eines solchen Preises, dem des nächstgelegenen Marktes; er darf in keinem Fall unter dem für diesen Ort berechneten Preis, ebenfalls erhöht um 1,50 RE je Tonne, liegen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b);

betrifft der Verkauf eine Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Lagerung, so muß der Verkaufspreis dem örtlichen Marktpreis an dem Ort, an dem das Erzeugnis gelagert wird, zuzüglich der Transportkosten von diesem Ort bis zum Ort der Lieferung, entsprechen (Artikel 6 Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 2104/73).

In der ersten Hälfte des Jahres 1974 verkaufte die AIMA diesen Weizen auf dem italienischen Markt zu Preisen, die deutlich unter den örtlichen Marktkursen lagen.

Während die von der Kommission für Mailand festgestellten Notierungen beispielsweise durchschnittlich 9500 Lire pro Doppelzentner betrugen, lagen die Preise der AIMA zwischen 8000 und 8200 Lire, das heißt rund 15 % darunter.

Die italienischen Behörden rechtfertigen diese niedrigen Preise wie folgt:

Die Eigenschaften des Getreides aus den anderen Mitgliedstaaten seien nicht nur von einem Staat zum anderen unterschiedlich gewesen, sondern sie hätten sich auch von denen des italienischen Getreides unterschieden; deshalb hätten nach der Verordnung Nr. 376/70 die Preise den jeweiligen Eigenschaften des zum Verkauf angebotenen Getreides angepaßt werden müssen;

den auf den italienischen Märkten ermittelten Preisen, die von einem Ort zum anderen variiert hätten, sei lediglich Indizwert zugekommen; die italienischen Behörden hätten sich auf die Erhebungen eines Marktforschungsinstituts gestützt;

die Marktpreise seien aufgrund von Spekulationsgeschäften im Zusammenhang mit dem Preisstopp unnatürlich hoch gewesen.

Die Kommission macht geltend, die in Italien bestehende Mangellage habe dazu geführt, daß im zweiten Halbjahr 1973 französischer Weichweizen eingekauft worden sei, so daß es seinerzeit sehr wohl einen Vergleichspreis für Getreide mit den gleichen Eigenschaften wie das transferierte Getreide gegeben habe. Der Weizen französischen Ursprungs werde regelmäßig auf dem Markt von Mailand notiert, und fast 39 % des transferierten und verkauften Getreides seien aus Frankreich gekommen. Im übrigen sei Interventionsgetreide italienischen Ursprungs in dem gleichen Zeitraum (erstes Halbjahr 1974) zu im wesentlichen gleichen Preisen und sogar billiger als das transferierte Getreide verkauft worden.

Die späteren Ausschreibungen (insbesondere vom Januar, März und April 1975) wurden zu Preisen durchgeführt, die sehr nahe bei den der Kommission mitgeteilten Marktpreisen lagen. Das transferierte Getreide hatte ebenso wie das inländische Getreide die Standardqualität, die bei den der Kommission von den italienischen Behörden mitgeteilten Notierungen zugrunde gelegt wurde.

Der außergewöhnlich niedrige Preis, zu dem das transferierte Getreide abgegeben wurde, ist offensichtlich auf den durch das Decreto legge Nr. 427 vom 24. Juli 1973 verfügten Preisstopp zurückzuführen. Mit Beschluß vom 7. September 1973 setzte das Comitato interministeriale per le programmazione economica (CIPE) den Verkaufspreis für Weichweizen auf ein Niveau zwischen 8000 und 8200 Lire pro Doppelzentner fest; damit wurde insbesondere dem Brotpreis sowie der Wirtschaftslage in den verschiedenen Provinzen Rechnung getragen. Die italienische Regierung meint, durch ihre Verkaufspraxis habe die AIMA dazu beigetragen, daß schwere Marktstörungen und Störungen der öffentlichen Ordnung verhindert worden seien. Sie verweist unter anderem auf den Preisstopp für Teigwaren, um darzulegen, daß die Notierungen für Weichweizen spekulativer Natur gewesen seien. Teigwaren können aber offensichtlich zumindest in Italien nur aus Hartweizen hergestellt werden.

Damit wird jedoch anerkannt, daß mit der italienischen Regelung der Verbraucherpreise für bestimmte Lebensmittel sozialpolitische Zwecke verfolgt wurden. Folglich fallen diese Erwägungen aus dem Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Wiederverkauf von Interventionsgetreide heraus.

In Ihrem Urteil vom 22. Januar 1976 (Russo/AIMA, Slg. 1976, 45, Randnummer 5 der Entscheidungsgründe) haben Sie in einem ähnlichen Fall entschieden, daß

es mit der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat Hartweizen auf dem Weltmarkt aufkauft und anschließend auf dem Gemeinsamen Markt unter dem Richtpreis weiterverkauft.

Die italienische Regierung war nicht in der Lage darzutun, daß die Preise, die für das von der AIMA verkaufte Getreide festgesetzt worden waren, den Marktnotierungen entsprachen. Deshalb durfte die Kommission das Konto Nettoverluste berichtigen und die Einnahmen erhöhen, die aus dem im ersten Halbjahr 1974 in Mittel- und Norditalien durchgeführten Verkauf von aus anderen Mitgliedstaaten transferiertem Interventionsgetreide erzielt worden waren.

II — Milch und Milcherzeugnisse

Die Kommission hat es abgelehnt, für folgende Ausgaben aufzukommen:

721953004 Lire (Haushaltsjahr 1974) und 880058997 Lire (Haushaltsjahr 1975) im Zusammenhang mit Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitetes Milchpulver,

1143616575 Lire (Haushaltsjahr 1974) und 3727568990 Lire (Haushaltsjahr 1975) im Zusammenhang mit Beihilfen für die private Lagerung von Grana-Padano- und Parmigiano-Reggiano-Käse.

A — Verarbeitete Magermilch

1. Für die Beihilferegelung sind zwei Verordnungen des Rates und eine Verordnung der Kommission maßgeblich.

Die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sieht die Gewährung einer Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Mischfutter vor.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke werden Beihilfen gewährt für Magermilchpulver und in einer Molkerei hergestellte und bearbeitete Magermilch, die zu Mischfutter verarbeitet worden sind; die Beihilfe für eine bestimmte Menge von zu Mischfutter verarbeiteter Magermilch ist gleich der Beihilfe, die für die entsprechende Menge Magermilchpulver gewährt würde, welche mit der genannten Menge Magermilch hergestellt werden kann.

Schließlich bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeiteter Magermilch (und für Magermilchpulver für Futterzwecke) :

(1) Eine Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt, das ... unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen zu Mischfutter verarbeitet worden ist [utilisé dans la fabrication d'aliments composés pour animaux].

(2) Für zu Mischfutter verarbeitete [utilisé dans la fabrication] Magermilch wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Mischfutter den in Artikel 4 genannten Bedingungen entspricht.

Die AIMA bezog bei der Zahlung dieser Beihilfe in die subventionierte Menge auch Verluste in Höhe von 2 % des zu Mischfutter verarbeiteten Pulvers ein. Diese Verluste sollen im Verlauf des Herstellungsvorgangs angefallen und normal anzusehen sein.

Die italienische Regierung macht geltend, der Begriff utilisé in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 986/68 und in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 990/72 bedeute, daß die Beihilfe für Milch gewährt werden könne, die bei der Herstellung von Mischfutter eingesetzt worden sei. Folglich sei die — 2 % betragende — Pulvermenge beihilfefähig, die aus rein technischen Gründen beim Herstellungsvorgang verloren gegangen und im übrigen keiner zweckfremden Verwendung zugeführt worden sei. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine bereits vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung gepflogene nationale Praxis und verweist auf einen Runderlaß der AIMA vom 10. Juli 1974 (Nr. 19), wonach die Gemeinschaftsbeihilfe nur für Milchpulver gewährt wird, das tatsächlich für die Herstellung von Viehfutter benutzt worden ist.

Die Gemeinschaftsregelung habe den Zweck, diese Verwendung von Milchpulver wettbewerbsfähig zu machen; der Standpunkt der Kommissionsdienststellen beeinträchtige die praktische Wirksamkeit dieser Regelung, denn die Kosten für die bei der Herstellung anfallenden, von der Gemeinschaftsbeihilfe ausgeschlossenen Verluste hätte der Landwirt als Endverbraucher zu tragen.

Die italienische Regierung trägt hilfsweise vor, der von der AIMA anerkannte Toleranzprozentsatz habe in den Jahren 1974 und 1975 nur etwa 1,5 % betragen und sich nur auf 25 % des in Italien produzierten Milchpulvers bezogen.

Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, daß die Gemeinschaftsbeihilfe nur für Magermilch gewährt werden könne, die bei der Herstellung des Mischfutters im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 990/72 tatsächlich verarbeitet worden sei: Die darüber hinausgehende Restmenge sei zwar für diese Herstellung bestimmt gewesen und beim Herstellungsvorgang eingesetzt worden; sie sei jedoch verloren gegangen und könne deshalb, auch wenn sie weniger als 2 % betrage, nicht als verarbeitet angesehen werden.

Die Prüfung der einschlägigen Bestimmungen zeigt, daß die Ansicht der italienischen Regierung unrichtig ist.

Zu Mischfutter verarbeitetes Magermilchpulver, für das eine Beihilfe gewährt wird, darf nur für Futterzwecke verwendet werden (Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 986/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1038/72 des Rates vom 18. Mai 1972). Diese Klarstellung ist erfolgt, um den Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Verwendung der Erzeugnisse zu erleichtern (letzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1038/72).

Auch durch die Verordnung Nr. 990/72 der Kommission soll sichergestellt werden, daß die Magermilch und das Magermilchpulver, für die die Beihilfen gewährt werden, tatsächlich als Viehfutter verwendet werden (dritte Begründungserwägung).

Nach dieser Verordnung sind zur Mischfutterherstellung zugelassene Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten wollen, verpflichtet, eine monatliche Mengenbilanz zu führen, die unter anderem folgende Angaben enthalten muß:

Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Magermilch, Magermilchpulver und Mischfutter (Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 990/72).

Die Kommission bemerkt zu Recht, daß für zur Herstellung von Proben verwendetes Milchpulver oder für Rückgaben keine Beihilfe gewährt wird. Dasselbe muß für die Verluste gelten.

In bezug auf die Haushaltsjahre vor 1974 hat die Kommission diese Toleranz nicht beanstandet, da dieser Art von Ausgaben bei Italien, dem einzigen Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit zuließ, noch nie kontrolliert worden war.

Jedenfalls haben die italienischen Behörden nichts vorgelegt, auf Grund dessen die für Pulver, das bei der Futtermittelherstellung verloren gegangen ist, gezahlten Beträge genau und nicht nur pauschal festgestellt werden könnten.

Der Rechnungsabschluß erfolgte im Einklang mit der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des EAGFL, Abteilung Garantie.

Folglich sind die Ausgaben, die der AIMA in den Haushaltsjahren 1974 und 1975 im Zusammenhang mit Verlusten von zu Mischfutter verarbeitetem Magermilchpulver gemacht hat, nicht gerechtfertigt, und die Klagen der italienischen Regierung sind insoweit unbegründet.

B — Private Lagerung von Grana-Padano- und Parmigiano-Reggiano-Käse

Die Beihilfegewährung ist in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 vorgesehen.

Wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Abschluß formgerechter Lagerverträge stellte sich die AIMA auf den Standpunkt, das von einem Staatsbeamten angefertigte und vom Einlagerer gegengezeichnete Einlagerungsprotokoll, in dem das Anfangsdatum der Lagerung angegeben wurde, sei einem Vertrag gleichwertig.

Mit dieser Gleichstellung läßt sich erklären, daß die Verträge über die private Lagerung der fraglichen Käsesorten mit einem Datum versehen waren, das mehrere Monate nach der Einlagerung der Ware lag, und daß diese Verträge bisweilen erst am Tage vor Ablauf der Lagerzeit unterschrieben wurden.

Die Unterzeichnung des Vertrages diente der AIMA zufolge allein dem Zweck, die Beziehungen zwischen Interventionsstelle und Einlagerer buchungstechnisch zu regulieren. Angesichts des Briefwechsels vor und nach der Einlagerung des Erzeugnisses müsse auf Grund der Bestimmungen des italienischen Codice civile gleichwohl anerkannt werden, daß vertragliche Bindungen bestanden hätten. Der Kurs für die Umrechnung der Beihilfe in nationale Währung sei nach den während der Lagerzeit geltenden repräsentativen Kursen berechnet worden.

Die AIMA habe die Kommission von der Existenz dieser Verträge immer in Kenntnis gesetzt, indem sie ihr die einund ausgelagerten Mengen auf der Grundlage der Angaben in den Protokollen mitgeteilt habe, die von den Privinzialinspektoren für die Landwirtschaft erstellt worden seien.

Die Interventionsstelle habe sich später der Auffassung der Kommissionsdienststellen angeschlossen; sie beabsichtige, die Beihilfe auf der Grundlage des am letzten Tag der Lagerung geltenden Kurses in nationale Währung umzurechnen.

Diese Streitfrage muß meines Erachtens im Einklang mit Ihrem Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Slg. S. 205) entschieden werden, in der es bei ähnlicher rechtlicher Problematik um Beihilfen für die Lagerung von Tafelwein für das Haushaltsjahr 1973 ging.

Es trifft zu, daß die Gemeinschaftsregelung keine Formvorschrift in bezug auf den Abschluß des Lagervertrags enthält.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 971/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Grana-Padano- und Parmigiano-Reggiano-Käse müssen die Verträge allerdings eine Reihe von Bestimmungen über die Lagerzeit und die Kontrollmaßnahmen enthalten.

Nach Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1107/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der genannten Käsesorten muß der Einlagerer sich verpflichten, die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Warenpartie während der Laufzeit des Vertrages ohne Ermächtigung der Interventionsstelle nicht zu verändern.

Werden die im Vertrag aufgeführten Käsemengen ganz oder teilweise vor dem Auslaufen des Vertrages ausgelagert, so verliert der Einlagerer die Beihilfe (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1107/68).

Die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 971/68 vorgesehene Beihilfe kann somit nur gewährt werden, wenn vor der privaten Einlagerung ein formgerechter schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist: die Unterschrift unter das Lastenverzeichnis ist von ganz wesentlicher Bedeutung.

Auch nach Artikel 2 des Beschlusses des AIMA-Verwaltungsrats (G.U.R.I. Nr. 225 vom 2. 10. 1973), der nach italienischem Recht zum Abschluß der Lagerverträge befugt ist, kommt der Vertrag zwischen der AIMA und dem Einlagerer zustande, wenn dieser die Unterwerfungserklärung unterschreibt, durch die er sich verpflichtet, die im Lastenverzeichnis genannten Bedingungen zu erfüllen. Gemäß Artikel 5 muß die Unterwerfungserklärung — bei sonstiger Nichtigkeit — innerhalb von 5 Tagen mit der beglaubigten Unterschrift versehen werden.

III — Lagerung von Wein

Die Kommission lehnt es durch die angefochtenen Entscheidungen ab, für folgende Beträge aufzukommen: 10852510 Lire Beihilfen für die langfristige Lagerung von Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1971/72 (Haushaltsjahr 1974, Rechnungsabschluß 1974, der nach Erlaß des erwähnten Urteils vom 27. Januar 1981, Italien/Kommission, stattfand) und 3610555765 Lire Beihilfen für die kurz- und langfristige Lagerung für die Wirtschaftsjahre 1973/74 und 1974/75 (Rechriungsabschluß 1975) sowie 98951625 Lire Beihilfen für die Umlagerung von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1974/75 (Rechnungsabschluß 1975).

1. Die Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein sieht die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerung von Wein vor. Voraussetzung dafür ist jedoch der Abschluß von Lagerverträgen entweder für 9 Monate oder für 3 Monate (langfristige bzw. kurzfristige Verträge, Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 bzw. Absätzen 2 und 3). Die langfristigen Verträge dürfen nur zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Januar eines Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen werden.

Die Dienststellen der Kommission haben festgestellt, daß die langfristigen Lagerverträge für die Wirtschaftsjahre 1971/72, 1973/74 und 1974/75 nach Ablauf der durch diese Bestimmungen vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen worden waren und daß ihnen ebenso wie den kurzfristigen Verträgen für die Wirtschaftsjahre 1973/74 und 1974/75 im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 der Kommission vom 20. Juli 1970 über die Lagerverträge für Tafelwein Rückwirkung beigemessen worden war. Nach diesem Artikel kann ein Vertrag nicht für einen vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnenden Zeitraum abgeschlossen werden.

Im Unterschied zu den Wirtschaftsjahren 1970/71 und 1971/72 war der Abschluß kurzfristiger Verträge mit rückwirkender Kraft nicht mehr zulässig.

Außerdem waren bestimmte Mengen an Wein, die Gegenstand eines Vertrages oder eines Vertragsangebots waren, unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 während der Lagerzeit verkauft worden. Diese Bestimmung lautet:

Während der Geltungsdauer des Vertrages kann der Erzeuger den vertraglich eingelagerten Wein weder zum Verkauf anbieten noch verkaufen noch auf irgendeine andere Weise in den Handel bringen.

Diese Unregelmäßigkeiten waren darauf zurückzuführen, daß die in der Gemeinschaftsregelung für langfristige Verträge vorgesehenen vierteljährlichen Zahlungen in Italien nicht geleistet worden waren und daß die für kurzfristige Verträge sowie für die letzte Rate bei langfristigen Verträgen festgesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden war; diese Zahlungen waren durchschnittlich erst nach zwei Jahren erfolgt.

Die italienische Regierung macht geltend, es müsse zwischen der förmlichen Niederlegung eines Lagervertrages und dessen Abschluß, für den keinerlei Form vorgeschrieben sei, differenziert werden: Der schriftliche Abschluß sei nur eine Art formeller Verbalisierung. Sie beruft sich auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1437/70, wonach

während der Geltungsdauer des Vertrages ... der Erzeuger verpflichtet [ist], jederzeit die in Absatz 1 genannte Kontrolle zuzulassen.

Diese These haben Sie jedoch bereits in Ihrem mehrfach erwähnten Urteil vom 27. Januar 1981 verworfen, in dem Sie eine Klage der italienischen Regierung auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die von der AIMA gezahlten Beihilfen für die private Lagerung von Tafelwein nicht in den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1973 einzubeziehen, abgewiesen haben.

Sie haben bei dieser Gelegenheit ausgeführt, der Vertrag komme erst mit Erstellung der Vertragsurkunde zustande, der die Prüfung aller erheblichen Umstände durch die Interventionsstelle vorauszugehen habe (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe), dem schließe ich mich gerne an.

2. Folglich hängt auch die Beihilfe für die Umlagerung von Tafelwein davon ab, daß ein gültiger, das heißt vor der Umlagerung schriftlich abgeschlossener, Lagervertrag besteht.

Dasselbe gilt für die Beihilfen aufgrund der Kommissionsverordnungen vom 9. August 1971 (Nr. 1748/71), vom 8. August 1972 (Nr. 1718/72) und vom 7. August 1974 (Nr. 2083/74), die alle einen — selbstverständlich gültigen — Lagervertrag verlangen.

Diese Bedingung war in Italien jedoch weder für die langfristigen Verträge des Wirtschaftsjahrs 1971/72 noch für die kurz- und langfristigen Verträge der Wirtschaftsjahre 1973/74 und 1974/75 erfüllt.

IV — Lagerung von getrocknetem oder von getrocknetem und geräuchertem Schweinefleisch

Die Kommission lehnt es schließlich ab, Beihilfezahlungen für diese Erzeugnisse in Höhe von 78596145 Lire für das Haushaltsjahr 1974 zu finanzieren.

Artikel 7 der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch sieht die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung vor. Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung Nr. 289/71 der Kommission vom 10. Februar 1971 enthalten.

Danach kann die Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt werden, die aus frischen Schlachtungen stammen und

in Form von getrockneten oder getrockneten und geräucherten Schinken, deren Zubereitung eine Reifung von mindestens 5 Monaten vor dem Verbrauch erfordert,

gelagert werden (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 289/71 der Kommission vom 10. Februar 1971 in der Fassung der Verordnung Nr. 2600/74 vom 11. Oktober 1974). Bei diesen Erzeugnissen

— beginnt die tatsächliche Lagerung am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Beginn der Trocknung oder Trocknung und Räucherung,

— ist die Stückzahl und das Gewicht des Erzeugnisses im Vertrag anzugeben; beim Enderzeugnis darf das Gewicht nicht unter 70 % des zu Beginn der Trocknung oder Trocknung und Räucherung festgestellten Frischgewichts des Erzeugnisses liegen (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 289/71 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2600/74 vom 11. Oktober 1974).

Die AIMA vertrat die Ansicht, Beginn der Trocknung sei das Datum auf der Wiegebescheinigung, die für die erste Partie der in dem jeweiligen Lagervertrag genannten frischen Erzeugnisse bei deren Einlagerung ins Trockenhaus ausgestellt worden sei, und die Lagerzeit beginne folglich fünf Monate und einen Tag nach diesem Datum.

Die Dienststellen der Kommission meinten dagegen, die Mindesttrocknungszeit müsse für die Gesamtmenge und nicht nur für eine Teilmenge des vertraglich erfaßten Fleisches eingehalten werden. Die Lagerzeit könne daher erst fünf Monate nach Einlagerung der letzten Partie zur Trocknung beginnen.

Die italienische Regierung verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das übrigens erst nach den in Rede stehenden Ereignissen — am 1. April 1982 — abgefaßt wurde. Dieses Dokument scheint in Wirklichkeit eine andere Fragestellung zu betreffen, nämlich die Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Die Kommission hat ein Fernschreiben vom 14. Oktober 1975 vorgelegt, durch das ein Fernschreiben der italienischen Behörden vom 26. September 1975 beantwortet wurde. Dieses bezieht sich jedoch offenbar nicht auf die Reifungsbedingungen.

Jedenfalls ist festzuhalten, daß der Lagervertrag die Stückzahl und das Gewicht der einzulagernden Partien enthalten und vor den eigentlichen Einlagerungsvorgängen abgeschlossen werden muß.

Die Lagerzeit beginnt nämlich mit dem Tag des Abschlusses der Einlagerung (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1637/74 der Kommission über die besonderen Bedingungen zur Gewährung von Beihilfen für die private Lagerung von (frischem) Schweinefleisch).

Vergessen wir nicht: Mit der Lagerbeihilfe soll ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß Erzeugnisse, die bereits der verlangten Mindestreifung unterzogen wurden, für die vereinbarte Zeit vom Markt genommen werden. Bei der von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Auslegung würde hingegen ein Ausgleich dafür gewährt, daß das Erzeugnis während der Dauer seiner Reifung vom Markt genommen wird; die Stillegung des Erzeugnisses während dieser Zeit wird jedoch durch den daraus resultierenden Wertzuwachs kompensiert.

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 289/71 dient also nicht nur der näheren Bestimmung der einzulagernden Erzeugnisse, sondern enthält die Voraussetzung für den Beginn der Lagerzeiten.

Im übrigen läßt sich den Akten kein Beweis dafür entnehmen, daß die Kommission die Vorgehensweise der AIMA formell gebilligt hätte.

In dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1981 haben Sie dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kommission die auf einer unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhenden Ausgaben zu Lasten des EAGFL übernehmen müßte.

Im vorliegenden Fall reicht die behauptete stillschweigende Zustimmung nicht dafür aus, den EAGFL die Folgen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Praxis tragen zu lassen.

Die italienische Regierung trägt schließlich noch vor, alle von der Kommission nicht übernommenen Ausgaben seien für Vorhaben getätigt worden, die — selbst wenn man davon ausgehe, daß die Vorschriften über die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe nicht richtig ausgelegt worden seien — die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht beeinträchtigt hätten.

Meines Erachtens besteht jedoch nur bei strikter Einhaltung dieser Vorschriften ein Anspruch auf die im Hinblick auf diese Ziele vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung.

Einige behaupten, die gemeinsame Agrarpolitik komme den europäischen Steuerzahler bereits zu teuer. Leider waren in verschiedenen Mitgliedstaaten bedeutende Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen in bestimmten Bereichen festzustellen. Eine genaue Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung stellt insoweit eine unverzichtbare Garantie dar.

Im übrigen haben Sie in Ihrem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. S. 245, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe) deutlich erklärt:

Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß, können nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten wird.

Sie haben weiter ausgeführt:

Wenn sich eine solche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten ergibt, obwohl Mittel und Wege zur Verfügung stehen, um eine einheitliche Durchführung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, so darf sie nicht vom EAGFL finanziert werden, sondern muß jedenfalls zu Lasten des betroffenen Mitgliedstaats bleiben.

Ich kann hier nur wiederholen, was Sie in Ihrem Urteil vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. S. 321, Randnummer 28 der Entscheidungsgründe) entschieden haben:

Das Rechnungsabschlußverfahren hat demgegenüber beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Zweck, nicht nur festzustellen, ob Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, sondern auch die aus der gemeinsamen Agrarpolitik folgenden finanziellen Belastungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft richtig aufzuteilen; insoweit steht der Kommission kein Beurteilungsspielraum zu, der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen.

Nach alledem beantrage ich, die Klagen in den Rechtssachen 61 und 62/82 abzuweisen und der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.