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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1983 – C-303/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:39

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 23. februar 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In iden beiden Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es wieder einmal um die bereits aus einer Reihe anderer Verfahren bekannte Stahlquotenregelung der Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31.10.1980, S. 1 ff.), die vom 1. Oktober 1980 bis zum 30. Juni 1981 gegolten hat.

Der erste der beiden jetzt interessierenden Fälle betrifft eine Entscheidung der Kommission, in der diese es ablehnte, die der Klägerin für das erste Quartal 1981 zugeteilte Walzstahlerzeugnisse der Gruppe I betreffende Quote gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, der Abweichungen von der allgemeinen Quotenregelung für den Fall zuließ, daß die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 und ihrer Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich zogen, zu erhöhen.

Der zweite Fall bezieht sich auf eine Entscheidung, mit der die Kommission der Klägerin deswegen eine Geldbuße auferlegte, weil sie im ersten Quartal 1981 die ihr zugestandenen Produktionsquoten überschritten hat. Dies geschah nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80, der für einen solchen Fall bestimmt:

Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote... überschreiten..., werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstahlen beträgt.

Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quote[n] überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden...

Dieser Betrag erhöht sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstandes mit Wirkung des in dem Strafbeschluß festgesetzten Datums um 1 %.

Zum Sachverhalt der Verfahren ist zunächst folgendes zu sagen:

Unter dem Datum des 19. Dezember 1980 erhielt die Klägerin von der Kommission eine Mitteilung gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2794/80. In ihr wurden — bezogen auf das erste Quartal 1981 — die Referenzproduktionen, von denen es hieß, sie seien laut Artikel 4 angepaßt worden, und die Produktionsquoten bekanntgegeben. Zu letzteren war vermerkt, sie müßten, weil die aufgeführten Erzeugnisse auch einige nicht dem Quotensystem unterworfene enthielten, noch laut Artikel 6 § 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßt werden. In einem weiteren Schreiben der Kommission vom 1. April 1981 wurden dann die nach Artikel 6 bereinigten Quoten übermittelt. Für die Erzeugnisse der Gruppe I war in diesem Schreiben freilich die gleiche Quote genannt wie schon in der Mitteilung von Dezember 1980.

Noch während des ersten Quartals 1981 kam es zu mehreren Kontakten von Vertretern der Klägerin mit dem für die Quotenregelung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission und zuständigen Kommissionsdienststellen wegen einer Anwendung des bereits genannten Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, auf die sich nach den Angaben der Klägerin ein Antrag vom 4. Februar 1981 bezogen haben soll. Schon dabei soll der Klägerin mitgeteilt worden sein, die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift in bezug auf die Erzeugungsgruppe I seien nicht gegeben. Dies wurde der Klägerin noch einmal schriftlich in einem Bescheid vom 19. Oktober 1981 bestätigt. In ihm hieß es, die Kommission habe in vergleichbaren Fällen das Vorliegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten nur anerkannt, wenn der Auslastungsgrad eines Unternehmens mehr als 10 Prozentpunkte unter dem der übrigen Hersteller der Gemeinschaft gelegen habe und der Anteil der Erzeugnisse der Gruppe I an der Gesamtproduktion aller Erzeugnisgruppen mindestens 30 Prozentpunkte ausgemacht habe. Da der Auslastungsgrad der Klägerin im ersten Quartal 1981 aber nur 5,4 % unter dem der übrigen Hersteller der Gemeinschaft gelegen habe, komme für sie eine Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht in Betracht.

Dieser Bescheid wurde von der Klägerin angefochten mit einer Klage, die am 30. November 1981 beim Gerichtshof eingegangen ist und den Antrag enthält, die Entscheidung vom 19. Oktober 1981 aufzuheben (Rechtssache 303/81).

Bei der Überprüfung der Meldungen und Informationen, zu denen die Klägerin nach der Entscheidung Nr. 2794/80 der Kommission gegenüber verpflichtet war, wurde festgestellt, daß die Klägerin die ihr für das erste Quartal 1981 zugestandenen Erzeugungsquoten überschritten hat. Als die Klägerin davon erfuhr, die Kommission habe die Absicht, ihr gegenüber einen Bußgeldbescheid zu erlassen, erinnerte sie in einem an den Kabinettchef des für die Quotenregelung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 26. Juni 1981 daran, in einem Gespräch mit den Vertretern der Klägerin vor Beginn der sogenannten Eurofer-II-Verhandlungen sei telefonisch zugesagt worden, die Kommission werde bei Teilnahme Mer Klägerin an diesen Verhandlungen die Quotenüberschreitung im ersten Quartal — die Rede war hier von rund 25000 t — glattstellen. Dazu kam es jedoch nicht, vielmehr wurde die Klägerin in einem Schreiben vom 15. Juni 1981 formell darauf hingewiesen, sie habe ihre Quote um 61955 t überschritten, und sie wurde aufgefordert, dazu gemäß Artikel 36 des Montanvertrags Stellung zu nehmen. Dem kam die Klägerin in einem Schreiben vom 22. Juli 1981 nach, in dem sie betonte, die Quotenüberschreitung habe sich nur auf 28682 t belaufen., Daraufhin wurde ihr von der Kommission in einem Schreiben vom 19. August 1981 mitgeteilt, tatsächlich sei, gehe man von einer Bereinigung der Quote für die Erzeugnisgruppe I aus, die im Schreiben der Kommission vom 1. April 1981 irrtümlich unterblieben sei, eine Quotenüberschreitung im Umfang von 61955 t festzustellen. In diesem Schreiben wurde auch betont, der genannte Kabinettchef habe nicht die Zusage einer Glattstellung der Quotenüberschreitung machen können, weil nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 jede Quotenüberschreitung zwangsläufig mit einer Geldbuße belegt werden müsse. Dazu konnte die Klägerin noch einmal am 25. August 1981 sowie bei einer Anhörung vom 25. September 1981 Stellung nehmen. Dann erging am 28. Oktober 1981 eine Bußgeldentscheidung nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80. In ihr wurde festgestellt, es sei, weil die ursprünglich mitgeteilte Quote am 1. April 1981 aus Versehen als bereinigte Quote bestätigt Worden sei, davon auszugehen, daß die Überschreitung bei der Erzeugnisgruppe I 28682 t betragen habe. Demgemäß wurde der Klägerin eine Buße von 75 ECU pro t Mehrproduktion auferlegt, was einen Betrag von 2151150 ECU (= 5235727 DM) ergab. Die Buße sei in einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung zahlbar, und der Betrag erhöhe sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstandes nach Ablauf der vorgenannten Frist um 1 %.

Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 1981 den Gerichtshof angerufen und beantragt, die Entscheidung vom 28. Oktober 1981 aufzuheben, hilfsweise, die verhängte Geldbuße auf eine dem Gerichtshof angemessen erscheinende Summe herabzusetzen (Rechtssache 312/81).

Zu diesen Klageanträgen, die die Kommission für unbegründet hält, nehme ich wie folgt Stellung.

I — Zu der auf Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 gestützten Entscheidung (Rechtssache 303/81)

Diese Entscheidung greift die Klägerin mit zwei Gruppen von Argumenten wegen Verletzung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, also — im Sinne von Artikel 33 des Montanvertrages — wegen Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, an. Die eine betrifft das für die Kommission entscheidende Kriterium, nach dem der Auslastungsgrad eines Unternehmens um mehr als 10 % unter dem der übrigen Hersteller der Gemeinschaft liegen muß; bei der anderen geht es um die korrekte Bewertung der Kapazität der Klägerin im ersten Quartal 1981.

1. Vor allem ist die Klägerin der Meinung, es dürfe von außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht nur gesprochen werden, wenn der Auslastungsgrad eines Unternehmens mehr als 10 % unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft liege. Dies bedeute eine unzulässige Einengung der Prüfung, die zu Diskriminierungen führen könne. Zu verlangen sei vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Einbeziehung des wirtschaftlichen Bereichs und namentlich der finanziellen Lage, und dabei könne sich durchaus ergeben, daß relevante außerordentliche Schwierigkeiten auch festzustellen seien, wenn der Auslastungsgrad um weniger als 10 % vom Durchschnitt nach unten abweiche.

Die Kommission versucht demgegenüber ihre Verwaltungspraxis zu rechtfertigen, indem sie ganz allgemein darauf verweist, der Artikel 14 stelle eine Ausnahmebestimmung dar, die eine enge Auslegung verlange. Dabei habe sie tatsächlich nicht nur auf ein Kriterium, nämlich das bereits genannte, zurückgegriffen. In erster Linie sei Artikel 14 angewandt worden, wenn andernfalls Lieferverpflichtungen nicht zu erfüllen gewesen wären, wobei solche Lieferverpflichtungen allerdings dem erwähnten Grundgedanken entsprechend nur in engen Grenzen berücksichtigt worden seien, nämlich soweit Ansiandsaufräge nachgewiesen worden seien. Daneben sei es auch auf einen Auslastungsvergleich angekommen, indem man auf Artikel 14 zurückgegriffen habe, wenn die Vergleichsproduktion — etwa wegen technischer Zwischenfälle oder Streiks — stark vom Durchschnitt abgewichen sei und eine reguläre Aufstockung nach Artikel 4 Nummer 3 bis 5 nicht in Betracht gekommen sei. Insofern aber habe sie eine feste Größe für notwendig erachtet, einmal zur Vermeidung von Diskriminierungen und zum anderen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, da ja die Anpassung der vierteljährlich festzusetzenden Quoten möglichst schnell habe vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus erscheine die gewählte Größe auch sachgerecht. Da der Artikel 14 von außergewöhnlichen Schwierigkeiten spreche, sei sicher eine größere Abweichung vom Durchschnitt zu verlangen. Wichtig sei ferner nicht nur, daß die von ihr gewählte Größe auch nach Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 eine Rolle spiele, sondern auch, daß derartige Schwankungen nach den Erfahrungen des Stahlmarktes bei normalen Marktverhältnissen üblich seien. Nicht zuletzt habe berücksichtigt werden müssen, daß bei der Bewertung der Kapazität eine gewisse Unsicherheit bestehe und daß die Gefahr der Diskriminierung von Unternehmen größer werde, wenn eine geringere Abweichung vom Durchschnitt der Auslastung in Rechnung gestellt werde. Im übrigen weist die Kommission zur Notwendigkeit einer einengenden Auslegung des Artikels 14 noch darauf hin, daß nach seinem Wortlaut etwaige Schwierigkeiten die Folge der Anwendung des Produktionsquotensystems sein müßten. So gesehen könne also nicht an alle möglichen Gesichtspunkte gedacht werden, wie etwa den — von der Klägerin angeführten — Zinsendienst, der die Folge von Unternehmensentscheidungen sei, die vor Einführung des Quotensystems getroffen worden seien, oder auch wirtschaftliche Umstände wie die Ertragslage, die ja eine Voraussetzung für die Einführung und nicht eine Folge des Quotensystems gewesen sei.

Was diesen ersten Punkt der Auseinandersetzung angeht, so ist sicher richtig, daß strenge Anforderungen an die Anwendung der Härteklausel des Artikels 14 gestellt werden mußten. Auch kann man wohl im Interesse der Gleichbe-'handlung ein gewisses Verständnis dafür aufbringen, daß eine feste Größe der Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad als wichtiges Kriterium in diesem Zusammenhang angesehen wurde. Ebenso sicher erscheint mir aber, daß ein starres Festhalten gerade an 10 % als einzigem Maßstab — außer nachgewiesenen Lieferverpflichtungen — erheblichen Bedenken begegnen muß. Wenn die Kommission hierzu erklärte, dies stelle bei normalen Marktverhältnissen die übliche Schwankungsbreite dar, so kann ihr mit Recht entgegengehalten werden, daß nach dem Quotensystem die Produktion auf ein Niveau weit unter den normalen Marktverhältnissen gedrückt wurde und daß unter solchen Umständen eine weitere Verringerung der Auslastung, auch wenn sie keine 10 % beträgt, zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen kann. Desgleichen verfängt sicher nicht ihr Hinweis auf die Schwierigkeiten einer korrekten Kapazitätsfeststellung; denn wenn sie bestehen — woran nicht zu zweifeln ist —, ist leicht denkbar, daß eine zu niedrige Kapazität angenommen wird, in Wahrheit also doch, gemessen an der zutreffenden Kapazität eine größere Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad gegeben ist, die recht wohl eine außerordentliche Schwierigkeit im Sinne des Artikels 14 bedeuten kann.

Mag man es also grundsätzlich als sachgerecht anerkennen, daß als Leitlinie eine 10 %ige Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad gewählt wurde, so wurde die Kommission doch sicher der Funktion des Artikels 14 — in einem verhältnismäßig groben System für eine möglichst gerechte Gestaltung der Produktionsquoten im Einzelfall zu sorgen — nicht gerecht durch ein starres Festhalten an dem genannten Kriterium. Man muß deshalb davon ausgehen, daß die Kommission — natürlich auf entsprechendes substantiiertes Vorbringen hin — verpflichtet war, zu prüfen, ob nicht auch bei einer geringeren Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad relevante außerordentliche Schwierigkeiten gegeben waren, die nicht allein in den Verantwortungsbereich des betreffenden Unternehmens fielen. Dabei kann etwa — eine erschöpfende Theorie ist jetzt nicht zu entwickeln — an Überlegungen gedacht werden, wie sie mein Kollege VerLoren van Themaat in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 119/81 im Zusammenhang mit der Subventionsproblematik angestellt hat, nämlich daß auch bei der Anwendung von Artikel 14 das Problem der Subventionierung von Unternehmen und die sich daraus für andere, nicht subventionierte Unternehmen ergebenden Schwierigkeiten eine Rolle spielen könnten.

Da im vorliegenden Fall für die negative Entscheidung der Kommission — wie wir gehört haben — allein die Feststellung maßgebend war, der Auslastungsgrad der Klägerin weiche um weniger als 10 % vom Durchschnitt ab — ob dies tatsächlich zutrifft, wird gleich zu behandeln sein —, und jedenfalls nicht vorgebracht wurde, die Klägerin habe bei der Stellung ihres Antrags nach Artikel 14 keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen außerordentlicher Schwierigkeiten unter einem anderen Gesichtspunkt angeführt, läßt sich somit die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung schon mit der Begründung rechtfertigen, die Kommission habe die ihr nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 obliegende Prüfung unzulässig eingeengt.

2. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, die Kommission habe zu Unrecht das Vorliegen des von ihr für entscheidend erachteten Kriteriums — mehr als 10 %ige Abweichung des Auslastungsgrades vom Durchschnitt der Gemeinschaft — im Falle der Klägerin verneint. Dazu sei sie einmal gekommen, weil sie von einer zu niedrigen Kapazität der Warmbreitbandstraße II in Bremen ausgegangen sei. Hätte sie statt einer Leistung von 355000 Moto eine Kapazität anerkannt, die — wie es in den Schriftsätzen hieß - bei 459000 Moto liege, so hätte sich ergeben, daß die Auslastung der Klägerin aufgrund der Quotenmitteilung nur 39 % betragen habe und damit tatsächlich mehr als 10 % vom Durchschnitt der Gemeinschaft (56% im ersten Quartal 1981) entfernt gewesen sei. Zum anderen hielt die Klägerin der Kommission in diesem Zusammenhang — jedenfalls in ihren Schriftsätzen — vor, sie habe zu Unrecht die Kapazität der Warmbreitbandstraße I in Bremen nicht berücksichtigt, die 1958 in Betrieb genommen und im April 1974 im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen vorläufig außer Betrieb gesetzt worden sei.

a) Was den ersten dieser beiden Punkte — die Kapazität der Walzstraße II — angeht, so meint die Klägerin, es dürfe nicht einfach an früheren diesbezüglichen Meldungen festgehalten werden; bekanntlich hat sie auf den Fragebögen 2/61 für die Jahre 1977 bis 1979 eine Leistung von 314000 Moto, zum 1. Januar 1980 dann eine solche von 355000 Moto und erst zum 1. Januar 1981 — nachdem entsprechende Erklärungen schon bei einer Überprüfung ihres Betriebes im November 1980 gemacht worden waren — eine Leistung von 459000 Moto angegeben. Vielmehr komme es darauf an, ob später zwingende Anhaltspunkte für eine andere Bewertung aufgezeigt worden seien, und dies müsse in ihrem Fall tatsächlich angenommen werden. Sie verweist dazu einmal auf ein Gutachten, das auf Veranlassung der Kommission und des Bundeswirtschaftsministeriums im Mai 1981 erstellt worden ist. Zwar spreche darin einer der Gutachter, das belgische Centre de Recherches Métallurgiques — CRM, nur von einer Leistung von 337000 Moto. Dies erkläre sich aber daraus, daß er sich auf einen Ofendurchsatz stütze, wie er früher von der Lieferfirma als Mindestleistung garantiert worden sei, was aber über die tatsächliche Leistungsfähigkeit nichts aussage. Der andere Gutachter — die japanische Firma Kawasaki — komme dagegen aufgrund der von der Klägerin für richtig gehaltenen Leistungsfähigkeit der Hubbalköfen (507 t/Stunde) zu einer ganz anderen Annahme, nämlich zu einer Kapazität von 487000 Moto. Zum anderen verweist die Klägerin, um zu zeigen, daß letzteres durchaus realistisch sei, auf ein weiteres Gutachten, das aufgrund von Leistungstests in Anwesenheit von Vertretern der Lieferfirma der Hubbalköfen angefertigt worden sei. Danach könne für die Hubbalköfen, die gleichsam den Flaschenhals der Walzstraße bildeten und somit für ihre Leistungsfähigkeit ausschlaggebend seien, eine durchschnittliche Stundenleistung von 570 t — also mehr als von der Klägerin angegeben — angenommen werden. Dies hätte die Kommission mindestens zu einer eingehenden Prüfung der umstrittenen Kapazität veranlassen müssen, bevor sie definitiv über den Antrag der Klägerin nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 entschied.

Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, sie habe durchaus von den Zahlen ausgehen können, zu denen nach der ersten Korrektur der Meldung der Klägerin ihre Beamten bei einer Überprüfung des klägerischen Betriebs im Jahre 1980 gekommen seien. Keinesfalls hätten die Äußerungen Kawasakis Anlaß zu einer weiteren Berichtigung geben können; denn sie sagten nur etwas über die abstrakte technische Kapazität, nicht aber über die höchstmögliche Erzeugung im Sinne des Fragebogens 2/61 aus, für die es auf die jeweils geplante konkrete Produktionsstruktur und die für das fragliche Jahr geltenden konkreten technischen Bedingungen ankomme. Außerdem handele es sich dabei nur um eine Prognose für eine zukünftig mögliche Erzeugung. Daneben weist die Kommission auf den Standpunkt der Klägerin hin, ihre Kapazität habe bereits in den Jahren 1977 bis 1980 den von ihr angegebenen Umfang gehabt, was in anderen Verfahren Anlaß zu einem Streit über eine entsprechende Aufstockung der Vergleichsproduktion nach Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 gegeben habe. Beides zusammen — Anwendung der genannten Vorschrift einerseits und des Artikels 14 andererseits — sei aber sicher nicht möglich. Wäre es nämlich für das erste Quartal 1981 zu einer Aufstockung nach Artikel 4 Nummer 3 gemäß den Kapazitätsangaben der Klägerin gekommen, was die Klägerin übrigens nicht im Klagewege durchzufechten versucht habe, so hätte dies — wie die Kommission an einer fiktiven Berechnung zeigt — Quoten erbracht, nach denen die Auslastung der Klägerin nur 6,4 % unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft gelegen hätte; damit aber wäre wiederum das von der Kommission in bezug auf Artikel 14 für entscheidend gehaltene Anwendungskriterium nicht erfüllt worden.

b) Ich meine, daß wir auch in diesem Punkt der Kommission nicht folgen können.

aa) Sollte sie — worauf ihre an letzter Stelle erwähnten Ausführungen hinzudeuten scheinen — in diesem Zusammenhang Zulässigkeitsprobleme sehen, was die kritisierte Anwendung des Artikels 14 unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätsbewertung angeht, und zwar im Hinblick auf die Tatsache, daß die Klägerin in einem anderen Verfahren (Rechtssache 119/81) eine Aufstockung der Vergleichsproduktion nach Artikel 4 Nummer 3 wegen einer angeblich schon in den Jahren 1977 bis 1979 vorhandenen Kapazität der Walzstraße II in Höhe von 459000 Moto für angebracht hielt, während sie es unterlassen hat, die Quotenmitteilung für das erste Quartal 1981 gleichfalls mit dieser Begründung anzufechten, so könnte ihr darin schwerlich zugestimmt werden. Für mich ist grundsätzlich nicht zu erkennen, wie im Hinblick auf Taktik und Vorbringen in einer anderen Rechtssache auf die Unzulässigkeit einer Argumentation im vorliegenden, durchaus selbständigen Verfahren geschlossen werden könnte. Die Tatsache, daß die für das erste Quartal 1981 geltende Quotenentscheidung nicht unter Berufung auf Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 angefochten wurde — dafür spielt vielleicht eine Rolle die angebliche, in der Rechtssache 312/81 noch zu behandelnde Zusage eines hohen Beamten der Kommission vom März 1981, die Probleme der Klägerin im ersten Quartal 1981 zu lösen, vielleicht auch die Überlegung, daß die Existenz einer höheren Kapazität in den Jahren 1977 bis 1979 jetzt schwer nachzuweisen ist —, führt deshalb allenfalls zu der Annahme, rechtskräftig festgestellt in dem von der Kommission angenommenen Umfang sei damit die Kapazität der Klägerin in den Jahren 1977 bis 1979. Nichts Zwingendes läßt sich daraus aber folgern für den Umfang der Kapazität der Klägerin zu Beginn des Jahres 1981, so daß es der Klägerin nicht verwehrt sein kann, sich jetzt auf Artikel 14 zu berufen, für den es nicht auf eine frühere Kapazität ankommt, sondern auf die, die in dem jeweils zur Debatte stehenden Quartal vorhanden war. Außerdem wäre nach meiner Überzeugung eine Anwendung von Artikel 14 auch nicht a priori ausgeschlossen gewesen, wenn es für das erste Quartal 1981 zu einer Aufstockung nach Artikel 4 Nummer 3 in dem von der Kommission errechneten Umfang gekommen wäre, eben weil mit der Feststellung allein, der Auslastungsgrad der Klägerin hätte dann nur 6,4 % unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft gelegen, außerordentliche Schwierigkeiten nicht hätten verneint werden können.

bb) it Sicherheit ist für die Beurteilung des vorliegenden Streitpunkts weder etwas aus dem Umstand zu gewinnen, daß die Klägerin auf den Fragebögen 2/61 jahrelang eine andere Kapazität angegeben hat, noch aus dem Urteil der Rechtssache 119/81 1, in dem sich auch Feststellungen zu Kapazitäten der Klägerin finden.

In der Tat erscheint es verständlich, daß die Klägerin zu Zeiten, in denen ihre Anlagen wegen der Schwierigkeiten des Stahlmarktes bei weitem nicht voll ausgenutzt werden konnten, keine präzisen Ermittlungen zu deren Leistungsfähigkeit angestellt hat und deshalb vielleicht — die Bedeutung solcher Feststellungen war damals noch nicht zu erkennen — fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Wenn dafür Sanktionen angebracht sein sollten, dann solche nach Artikel 47 des Montanvertrages; zusätzliche Sanktionen in Form eines Festhaltens an vorgelegten Meldungen im Rahmen der Quotenregelung wären dagegen — die Klägerin hat anhand von Berechnungen gezeigt, welchen Umfang die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für sie hätten — exzessiv und nicht gerechtfertigt. Es muß also in einem solchen Fall grundsätzlich möglich sein, auf frühere Meldungen zurückzukommen und — vorausgesetzt, es liegen ausreichende Anhaltspunkte vor — deren Berichtigung zu verlangen.

In Ansehung des Urteils der Rechtssache 119/81 ist ausschlaggebend, daß es in diesem Verfahren ausschließlich um die korrekte Anwendung des Artikels 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 ging, also um die höchstmögliche Erzeugung der Klägerin in den Jahren 1977 bis 1979. Wenn insofern die von der Klägerin angeführten Indizien nicht als ausreichend erachtet wurden, namentlich weil in den Schlußbemerkungen des vorgelegten Gutachtens von einer möglichen Erhöhung der Kapazität gesprochen wird, so steht damit keineswegs fest, daß Entsprechendes für die Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 zu gelten hat, für den es auf die zu Beginn des Jahres 1981 nachweisbare Kapazität und deren Auslastung ankommt.

cc) Für mich besteht kein Zweifel daran, daß den von der Klägerin vorgelegten Berichten mit ihren Ergänzungen — dem gemeinsam von CRM und der Kawasaki Steel Corporation angefertigten Bericht vom 1. Mai 1981, dem Bericht der Kawasaki vom gleichen Tage, dem Gutachten von Professor Jeschar vom 12. Januar 1982 mit seinem Anhang vom 2. Februar 1982 sowie dem Schreiben des Lieferanten der Hubbalköfen der Klägerin vom 15. Februar 1982 mit beigefügtem Bericht über einen Leistungsversuch vom Dezember 1981 —, auch wenn man diese Dokumente streng rechtlich nur als Parteivorbringen ansieht, genügend gewichtige Indizien dafür entnommen werden können, die Kapazitätsannahme der Kommission (355000 Moto) in Frage zu stellen, und daß sie deshalb die Kommission veranlassen mußten, der Kapazitätsfrage noch einmal nachzugehen.

Nicht zutreffend ist vor allem, daß die Berichte von CRM und Kawasaki nur etwas aussagten über die abstrakttechnische Kapazität und daß sie damit Schlüsse auf die für die Kommission allein maßgebliche höchstmögliche Erzeugung im Sinne des Fragebogens 2/61 nicht zuließen. So heißt es in dem gemeinsamen Bericht von CRM und Kawasaki ausdrücklich, berücksichtigt worden seien die Versorgung mit Halbfertigerzeugnissen, die Nachfragestruktur des Jahres 1980 — Autoindustrie und Röhrenhersteller — sowie der Straße vorund nachgeschaltete Anlagen; außerdem wurde der besondere Bericht von Kawasaki im Hinblick auf fünf verschiedene Betriebszustände im Unternehmen der Klägerin angefertigt, und auch dabei wurde das aktuelle Produktionsprogramm berücksichtigt.

Dem zuletzt genannten Bericht zufolge, auf den sich die Klägerin vor allem stützt, ist je nach Betriebszustand — Produktzusammensetzung und Beschaffenheit des Vormaterials — eine Leistung der Straße II zwischen 427000 Moto und 487000 Moto möglich, und es heißt dazu in den Conclusions des gemeinsamen Berichts, der Ausstoß könne, wenn man von einer Ofenleistung von 506 Tonnen pro Stunde ausgehe, auf 5844000 t pro Jahr, also auf 487000 Moto, gesteigert werden. Dies ist nach dem Gesamtinhalt des Berichtes nicht als eine bloße Prognose zu werten, sondern als eine aktuell bestehende Möglichkeit. Dabei bietet die Bezugnahme auf den japanischen Standard deshalb keine Angriffsfläche, weil die Walzstraße der Klägerin nach japanischem Vorbild gebaut worden ist. Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, es sei nach diesem Gutachten, wenn man von den konkreten Produktionsverhältnissen des ersten Quartals 1981 ausgehe und einen entsprechenden Abzug für Edelstahl vornehme, immer noch eine Monatsleistung von 430000 t als realistisch anzusehen.

Wenn andererseits zwar nicht zu bestreiten ist, daß in dem gemeinsam von CRM und Kawasaki angefertigten Bericht nur von einer höchstmöglichen Jahreserzeugung von 4050000 t, also 337500 Moto, sowie davon gesprochen wird, es könne möglich sein, diese Zahl zu erhöhen, so darf doch nicht verkannt werden, daß hierfür eine Leistung der Hubbalköfen, die offenbar für die Leistungsfähigkeit der Straße entscheidend sind, im Umfang von 405 t pro Stunde zugrunde gelegt wurde, wie sie der Lieferant der Ofen als Mindestleistung garantiert hat. Jetzt dagegen belegt das Gutachten Jeschar, das nach Leistungstests im Dezember 1981 und Januar 1982, die unter Mitwirkung der Lieferfirma und unter Berücksichtigung von Randbedingungen, unter denen ein dauerhafter Betrieb möglich sei, angefertigt wurde, die Hubbalköfen hätten bei verschiedenen Betriebsbedingungen tatsächlich Leistungen von weit über 500 t pro Stunde erbracht und es könne erwartet werden, daß beide Öfen jeweils Leistungen von 600 t pro Stunde mit Sicherheit auf Dauer erbringen könnten. Auch die Lieferfirma der Öfen bestätigt in einem Schreiben vom 15. Februar 1982, daß nach Versuchen, bei denen die Öfen auf übliche Weise eingestellt und verschiedene Produktionsumstände berücksichtigt worden seien, Leistungen von zum Teil über 600 t pro Stunde festgestellt worden seien; jedenfalls sei davon auszugehen, daß die Öfen eine Leistung von 570 t pro Stunde dauerhaft zu erbringen in der Lage seien. Das verleiht dem Kawasaki-Bericht zweifellos nachhaltiges Gewicht, und dem kann die Kommission nicht einfach durch eine erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte, also sicherlich verspätete Bezugnahme auf ein Schreiben des Direktors von CRM vom Oktober 1982 begegnen, wonach bei einem neuerlichen Besuch in Japan habe festgestellt werden können, daß japanische Unternehmen mit Öfen von etwa der gleichen Bauart diese nur in Höhe von 300 t pro Stunde ausnützten.

c) Ist nach diesen Überlegungen die Schlußfolgerung berechtigt, der zu Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 ergangene Bescheid der Kommission sei auch fehlerhaft, weil die Kommission trotz gewichtiger Anhaltspunkte die Kapazität der Walzstraße II der Klägerin nicht überprüft habe und deshalb nicht sicher sei, ob der Auslastungsgrad der Klägerin im ersten Quartal 1981 nicht doch mehr als 10 % unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft gelegen habe, so braucht auf den anderen schriftlich vorgetragenen Gesichtspunkt — Nichtberücksichtigung der Kapazität der Walzstraße I, auf den die Klägerin übrigens in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen ist — eigentlich nicht mehr eingegangen zu werden. Tut man das doch, so ist insofern freilich schwerlich Kritik angebracht. Offensichtlich kann es nämlich bei der Berücksichtigung des Auslastungsgrades eines Unternehmens auch in Zusammenhang mit Artikel 14 nur auf Kapazitäten ankommen, mit deren Ausnutzung unter normalen Verhältnissen in absehbarer Zeit zu rechnen wäre. Davon kann aber bei der Straße I der Klägerin wohl nicht die Rede sein, wurde doch ausdrücklich erklärt, die Straße sei im Jahre 1974 stillgelegt worden, weil ihre Funktionen von der neuen Straße II übernommen worden seien.

3. Zu der Rechtssache 303/81 läßt sich somit feststellen, daß der in ihr formulierte Klageantrag begründet erscheint einmal, weil die Kommission ihre Entscheidung zu Artikel 14 allein auf den Auslastungsgrad der Klägerin abgestellt hat, und zum anderen, weil sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte eine Prüfung der Kapazität der Klägerin unterlassen hat, die höchstwahrscheinlich zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Auslastungsgrad der Klägerin aufgrund der ihr mitgeteilten Quoten im ersten Quartal 1981 mehr als 10% unter der durchschnittlichen Auslastung in der Gemeinschaft lag.

II — Zur Rechtssache 312/81, also zu der Entscheidung, mit der die Kommission der Klägerin wegen Überschreitung ihrer Produktionsquote im ersten Quartal 1981 eine Geldbuße auferlegt hat

1. Folgt man meiner Beurteilung der Klage 303/81, plädiert man also für eine Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission die Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf die Klägerin abgelehnt hat, so ist offensichtlich, daß auch ihre Bußgeldentscheidung keinen Bestand haben kann. Die Kommission hat dann nämlich noch einmal die Anwendung des Artikels 14 im ersten Quartal 1981 zu prüfen, und sie kann dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die Produktionsquote der Klägerin größer sein mußte. Daraus folgt möglicherweise eine geringere Überschreitung der Quote und damit eine geringere Buße oder vielleicht sogar — wenn eine Erhöhung in einem Umfang angebracht erscheint, der der tatsächlichen Produktion der Klägerin entspricht —, daß eine Buße mangels Verletzung des Artikels 9 vollständig entfällt.

2. Mit dieser Feststellung soll es freilich nicht sein Bewenden haben, vielmehr werde ich hilfsweise auch auf die besondere, zu der Rechtssache 312/81 vorgetragene Argumentation eingehen.

Sie begründet sich jetzt ausschließlich auf eine angebliche, von seinem Kabinettchef übermittelte Zusage des für die Stahlquotenregelung zuständigen Kommissionsmitglieds, für eine Lösung des Problems zu sorgen, das sich aus der Überschreitung der Produktionsquote im ersten Quartal 1981 für die Klägerin ergab. Wenn darüber hinaus in den Schriftsätzen auch die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 geltend gemacht worden ist, so braucht darauf und auf die damit zum Teil verbundenen vielschichtigen Zulässigkeitsprobleme jetzt nicht weiter eingegangen zu werden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, sie erhalte, nachdem sie vom Urteil der Rechtssache 119/81 Kenntnis genommen habe, die sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 beziehende Rüge nicht mehr aufrecht.

3. Was die der Klägerin gegebene Zusage angeht, aus der sich die Rechtswidrigkeit der Bußgeldentscheidung ergeben soll, so wurde dazu im einzelnen folgendes ausgeführt.

Die Klägerin sei eingeladen worden, am 20. März 1981 an einem Gespräch teilzunehmen mit dem Ziel der Vorbereitung einer Regelung für die Zeit nach dem 30. Juni 1981, in deren Rahmen die größeren Stahlunternehmen freiwillige Produktionsbeschränkungen verabreden sollten. An sich habe sie nicht die Absicht gehabt, dem nachzukommen, weil sie befürchtet habe, daß sie keinen gerechten Anteil an dem zu vereinbarenden Produktionskontingent erhalten werde. Der Kommission, die schon früher verlautbart habe, die Quotenregelung gemäß Artikel 58 des Montanvertrages ende in jedem Fall zum 30. Juni 1981, sei sehr an einer freiwilligen Regelung nach diesem Zeitpunkt und damit an einer Teilnahme der Klägerin an den erwähnten vorgesehenen Gesprächen gelegen gewesen. Deshalb habe sich am 19. März 1981 der Kabinettchef des für die Quotenregelung zuständigen Kommissionsmitgliedes in dessen Namen und Auftrag — die Klägerin verwendet hier den juristischen Begriff als Bote — telefonisch an die Klägerin gewandt und das Versprechen der Teilnahme durch die Zusage erwirkt, man werde — gleichsam als Ausgleich für die von der Klägerin durch die Neuregelung erwarteten Nachteile — das Problem lösen, das sich aus der Überschreitung der Produktionsquote der Klägerin im ersten Quartal 1981 ergebe. Die Klägerin, die im Vertrauen auf die Zusage auch davon abgesehen habe, wegen der sich auf das erste Quartal 1981 beziehenden Quotenentscheidung den Gerichtshof anzurufen, habe daraufhin an dem vorgesehenen Gespräch teilgenommen, und es sei dabei auch zum Teil zu einer Einigung gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage könne sich die Kommission nicht einseitig von der getroffenen Verabredung lossagen und, ohne das Problem der Klägerin zu lösen, ihr eine Geldbuße auferlegen.

Die Kommission bestreitet nicht — so habe ich sie in der mündlichen Verhandlung verstanden —, daß der erwähnte Kabinettchef der Klägerin gegenüber davon gesprochen hat, ihr Problem werde gelöst (to solve the problem). Sie steht aber vor allem auf dem Standpunkt, es sei, weil der Artikel 9 bei Überschreitung der Produktionsquoten zwingend die Verhängung von Geldbußen vorsehe, in keinem Fall die Zusage möglich gewesen, es werde eine Buße auch bei Überschreitung der Quote nicht verhängt, und es zeige sich damit — mangels Schlüssigkeit — schon die Unzulässigkeit der erwähnten Rüge. Daneben weist die Kommission darauf hin, in Wahrheit sei nicht erkennbar, was zugesagt worden sein soll, es fehle also für die Annahme eines bindenden Versprechens an der im Verwaltungsrecht notwendigen Bestimmtheit und damit auch am Bindungswillen. Ferner bestreitet die Kommission, daß das für die Quotenregelung zuständige Kommissionsmitglied seinen Kabinettchef in der angegebenen Weise beauftragt habe, und es komme somit — unterstellt, der Kabinettchef habe eine bindende Zusage machen wollen — zumindest die Rechtsprechung zum Zuge, nach der mündliche Zusicherungen von Beamten durch die verantwortlichen Stellen genehmigt werden müßten. Schließlich sei — gehe man davon aus, daß die Lösung des Problems der Klägerin in Form einer Quotenerhöhung zugesagt worden sei — eine so zu verstehende Zusage jedenfalls deswegen nicht als wirksam anzusehen, weil es ihr an der notwendigen Schriftform fehle.

4. a)Was diese Auseinandersetzung angeht, so zögere ich, von einer unzulässigen, weil nicht schlüssigen Rüge der Klägerin zu sprechen.Zwar ist sicher richtig, daß bei einer Quotenüberschreitung das Versprechen nicht möglich ist, keine Buße zu verhängen, weil in dieser Hinsicht nach der Entscheidung Nr. 2794/80 kein Ermessensraum besteht, die Verhängung einer Buße vielmehr die automatische und zwingende Folge einer Quotenüberschreitung ist. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in ein Verfahren, das sich auf eine derartige Sanktion bezieht, gemäß Artikel 36 des Montanvertrags auch Entscheidungen einbezogen werden können, deren Nichtbeachtung geahndet wurde, das heißt also im vorliegenden Fall — wie die Kommission selbst einzuräumen scheint — die ursprüngliche Quotenentscheidung und dazu ergangene Ergänzungen wie etwa der Bescheid gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80. In diesem Bereich sind jedoch Zusagen durchaus denkbar, sei es im Hinblick auf eine Aufstockung der Vergleichsproduktion gemäß Artikel 4 Nummer 3 nach Maßgabe neuerer Erkenntnisse zur Bewertung der Kapazität der Klägerin, oder sei es im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 14 und die Anerkennung außerordentlicher Schwierigkeiten, in die die Klägerin durch die Quotenregelung gebracht wurde. Man braucht also nur das klägerische Vorbringen sinnvoll zu deuten, um die Bedenken gegen seine Schlüssigkeit auszuräumen, denn wenn sich nach entsprechender Prüfung zeigt, daß die Quotenentscheidung, weil entgegen gemachten Zusagen nicht geändert, fehlerhaft ist, steht damit auch fest, daß die Bußgeldentscheidung keinen Bestand haben kann.b)Ich zögere ferner, der Ansicht der Kommission zuzustimmen, die streitige Äußerung sei nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt so unbestimmt gewesen, daß von ihr in keinem Fall Rechtswirkungen hätten ausgehen können. Als sie — kurz vor dem Ende des ersten Quartals — fiel, zeichnete sich offenbar bei der Klägerin eine Überschreitung der Quote ab, die ihr ursprünglich zugesprochen worden war, und damit auch die Verhängung einer Sanktion. Dies war offensichtlich das Problem der Klägerin, das es zu lösen galt. Wenn aber eine Lösung — Vermeidung von Sanktionen — zugesagt worden ist, dann kommen dafür nur die zwei bereits angedeuteten Wege in Betracht: entweder eine Überprüfung der seinerzeit noch nicht endgültigen Quotenentscheidung — definitiv wurde sie, wie eingangs erwähnt, erst durch den Bescheid vom 1. April 1981 — im Hinblick auf Artikel 4 Nummer 3 und die streitige Bewertung der Kapazität der Klägerin oder eine Anwendung von Artikel 14 unter Anerkennung der von der Klägerin behaupteten außerordentlichen Schwierigkeiten. Dies dürfte es tatsächlich ausschließen, der Zusage die Bestimmtheit und damit jegliche Rechtsqualität abzusprechen.c)Letzten Endes freilich ergibt sich der Eindruck, daß die nunmehr behandelte Rüge der Klage doch nicht zum Erfolg verhelfen kann, wofür mehrere Überlegungen in Betracht kommen.aa)Anzweifeln läßt sich schon, ob die Klägerin ausreichend schlüssig dargetan hat, daß die Zusage von dem Kommissionsmitglied ausging, das für derartige Entscheidungen (Quotenänderungen) aufgrund einer Delegation der Kommission zuständig ist. Tatsächlich heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 1981, das an den bereits erwähnten Kabinettchef gerichtet war, in Gesprächen, die Sie mit uns vor Beginn der Eurofer-II-Verhandlungen geführt haben,... sagten Sie uns zu, daß die Kommission... unsere... Quotenüberschreitungen im ersten Quartal 1981 glattstellen werde. In den Prozeßschriftsätzen wurde dann zwar erklärt, diese Äußerung sei unmittelbar im Anschluß an ein Telefongespräch des genannten Kabinettchefs mit dem zuständigen Kommissionsmitglied gemacht worden und daraus, weil sich nämlich der Kabinettchef auf dieses Telefongespräch berufen habe, sei zu schließen, daß er als Bote eine Äußerung des zuständigen Kommissionsmitgliedes übermittelt habe. Dies läßt sich aber nicht belegen, und zwar auch nicht durch eine Vernehmung der Gesprächspartner des genannten Kabinettchefs im Hause der Klägerin, könnten sie doch keinesfalls etwas aussagen zum Inhalt des Telefongesprächs, das der Kabinettchef mit dem Kommissionsmitglied geführt hat und von dem die Kommission mit Nachdruck versichert, es habe nicht den von der Klägerin behaupteten Sinn gehabt. So scheint im vorliegenden Fall tatsächlich schon die Rechtsprechung einschlägig sein, der zufolge eine von einem Beamten abgegebene Zusicherung der ausdrücklichen Genehmigung der verantwortlichen Stellen bedarf (Rechtssache 21/64), einer Genehmigung, die indessen nicht behauptet wurde und auch nicht belegt werden konnte.bb)Zweifeln kann man auch daran, daß wirklich eine verbindliche Erklärung gewollt war. Wenn die Klägerin der Äußerung, ihr Problem werde gelöst, die Deutung gibt, damit sei im Rahmen des ersten Quartals 1981 ein Ausgleich für die für sie bei einer freiwilligen Vereinbarung über Produktionsbeschränkungen nach dem 30. Juni 1981 zu erwartende Benachteiligung zugesagt worden, so erscheint mir das nicht recht plausibel. Für mich ist in der Tat ein solches Geschäft — wie es die Klägerin genannt hat — nicht recht vorstellbar; denn ich kann mir nicht denken, daß die Kommission eine bestimmte Zusicherung gegeben haben könnte, ohne irgendeine Garantie für einen erfolgreichen Ausgang der Gespräche über Eurofer II zu haben, zumal sich die Klägerin ja darum bemühen konnte, im Rahmen eines freiwilligen Systems eine Benachteiligung zu vermeiden, diese also nicht als festes Faktum hinzunehmen war.cc)Geht man aber davon aus, daß eine verbindliche Zusage gemeint war, daß also — wie es im Urteil der Rechtssache 71/74 heißt — der Eindruck einer verbindlichen Erlärung der Kommission erweckt worden war, so dürfte doch zumindest der Einwand begründet sein, es fehle gleichwohl an einer Rechtswirksamkeit, da es sich nur um eine mündliche Erklärung gehandelt habe. Ich habe schon klargemacht, daß als Möglichkeit der Lösung der klägerischen Probleme nur eine Änderung der für das erste Quartal 1981 erlassenen Quotenentscheidung in Betracht kam. Dafür ist jedoch eine Entscheidung nach Artikel 15 des Montanvertrages notwendig; wenn für diese nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 (ABl. 1960 vom 29.9.1960, S. 1249) das Erfordernis der Schriftform gilt, kann auch eine dahin gehende Zusage — so verhält es sich, wie die Kommission gezeigt hat, auch im nationalen Recht — nur als wirksam angesehen werden, wenn sie in schriftlicher Form, und nicht nur wie im vorliegenden Fall telefonisch, gemacht wird.d)Zu der Rechstssache 312/81 ist demnach festzustellen, daß sich die Aufhebung der Bußgeldentscheidung mit Hilfe der in diesem Verfahren einzig noch aufrechterhaltenen Rüge nicht erreichen läßt. Zum Hilfsantrag auf Herabsetzung der Buße ist weiterhin festzustellen, daß dazu — geht man davon aus, daß dem Gerichtshof diese Möglichkeit gemäß Artikel 36 des Montanvertrages trotz des Wortlauts von Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 offensteht — im vorliegenden Fall kein Anlaß bestellt, hat doch die Klägerin insofern keinerlei besondere Begründung geliefert, wie auch von Amts wegen keine hierfür gewichtigen Gesichtspunkte zu erkennen sind.

III — Nach alledem schlage ich folgende Entscheidung zu den beiden hier behandelten Rechtssachen vor:

Dem Antrag der Klägerin entsprechend ist die Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1981 betreffend die Zurückweisung des Antrags der Klägerin gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 aufzuheben. Gleichermaßen ist danach — weil die Bestimmung der Produktionsquote der Klägerin für das erste Quartal 1981 noch nicht als definitiv anzusehen ist — die Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1981 aufzuheben, mit der die Klägerin wegen Überschreitung der für das erste Quartal 1981 geltenden Produktionsquote mit einer Buße belegt worden ist. Bei diesem Prozeßausgang hat die Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen.