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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1983 – C-311/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:40

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 23. Februar 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Während der Gültigkeitsdauer der Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABI. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1 ff.) erhielt die Firma Klöckner, die in der Rechtssache 244/81, die sich auf das dritte Quartal 1981 beziehende Quotenmitteilung angegriffen hat, entsprechende Mitteilungen auch für das vierte Quartal 1981 und die beiden ersten Quartale des Jahres 1982.

Es handelt sich um den Bescheid vom 26. Oktober 1981, der sich — was die für das vierte Quartal 1981 maßgebenden Kürzungssätze angeht — auf die Entscheidung Nr. 2979/81 (ABl. L 298 vom 17. 10. 1981, S. 11) stützte, den Bescheid vom 4. Dezember 1981, der auf der für das erste Quartal 1982 maßgebenden Entscheidung Nr. 3328/81 (ABl. L 334 vom 21. 11. 1981, S. 34) beruhte, sowie den Bescheid vom 24. März 1982, für den in bezug auf die Kürzungssätze die Entscheidung Nr. 532/82 (ABl. L 65 vom 9. 3. 1982, S. 5) maßgebend war.

Auch diese Akte wurden durch Klagen vom 8. Dezember 1981, 15. Januar 1982 und 28. April 1982 vor den Gerichtshof gebracht.

Die zuerst genannte Klage — Rechtssache 311/81 — enthält folgende Anträge :

1. die Entscheidung vom 26. Oktober 1981 aufzuheben,

2. hilfsweise:

a) die Produktionsquoten der genannten Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie, was die Produktionsgruppen la und Ib angeht, bestimmte Größen unterschreiten,

b) die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion nachweislich für dritte Länder bestimmt ist,

c) die Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegt, der auf dem Gemeinschaftsmarkt geliefert werden kann.

In den Rechtssachen 30/82 und 136/82 lauten die Anträge — abgesehen davon, daß der Hauptantrag sich jeweils auf eine andere Entscheidung bezieht — identisch, und es sind nur im Rahmen der Hilfsanträge 2 a andere Werte genannt.

Auch in diesen Rechtssachen hält die Kommission übereinstimmend die Hilfsanträge 2 a und 2 b für unzulässig, und ist der Auffassung, die Hauptanträge und die Hilfsanträge 2 c seien als unbegründet abzuweisen.

Dazu gebe ich in Kürze für alle drei Rechtssachen gemeinsam noch folgende Stellungnahme ab.

1. Die Hauptklagebegründung ist in den hier zu behandelnden Rechtssachen identisch mit der der Rechtssache 244/81.

Gerügt wurde, die Quotenregelung habe bei der Klägerin zu einer Unterschreitung der durch den Artikel 58 des Montanvertrages gebotenen Mindestbeschäftigung geführt, woraus nach Erlaß des Urteils der Rechtssache 119/81 der Vorwurf wurde, die Quotenregelung enthalte zu Unrecht keine Klausel, die einen Notstand verhindere und der Klägerin das Überleben sichere. Geltend gemacht wird weiter, es sei von einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften deswegen zu sprechen, weil die durch die Entscheidung Nr. 1831/81 erfolgte Schlechterstellung der Klägerin — verglichen mit der Lage nach der Entscheidung Nr. 2794/80 — nicht begründet worden sei. Wir registrieren ferner die altbekannte Rüge der Nichtbeachtung der Konsequenzen des Subventionsverbotes des Artikels 4 c des Montanvertrages sowie die der unzulässigen Beschränkungen von Exporten in dritte Länder und der unzulässigen Festsetzung von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt. Schließlich findet sich auch hier der Klagegrund der fehlenden Zustimmung des Ministerrates zu der Entscheidung Nr. 1831/81.

Auf all dies brauche ich jetzt im einzelnen nicht noch einmal einzugehen, zumal da etwaige Nuancen und Besonderheiten, die die Klagebegründungen der vorliegenden Verfahren aufweisen, schon bei der Beurteilung der entsprechenden, in der Rechtssache 244/81 vorgebrachten Vorwürfe berücksichtigt habe. Ich nehme also einfach Bezug auf die Darlegungen in den Schlußanträgen zu der soeben genannten Rechtssache und stelle zusammenfassend lediglich fest, daß nur der Vorwurf, das Quotenregime habe nicht in ausreichender Weise die Berücksichtigung von Notständen vorgesehen, sowie die Rüge, die Entscheidung Nr. 1831/81 enthalte keine hinlängliche Begründung für die Verschlechterung der Lage von Unternehmen, die nach der früheren Regelung in den Genuß besonderer Anpassungen ihrer Vergleichsproduktionen gekommen seien, begründet sind, wie man überdies auch der Auffassung sein kann, die zuletzt genannte Konsequenz des neuen Regimes sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Demgemäß ist auch in den drei vorliegenden Rechtssachen den Hauptanträgen stattzugeben: Die an die Klägerin gerichteten Quotenmitteilungen müssen annulliert werden, weil ihre Rechtsbasis, die Entscheidung Nr. 1831/81, fehlerhaft erscheint.

2. Zusätzlich findet sich in den Rechtssachen 30/82 und 136/82, erstmals vorgebracht in der Replik, im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund das ergänzende Argument, die Kommission habe den Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 1831/81 falsch angewandt. Die Kommission habe nämlich für die Jahre 1977 bis 1979 eine zu niedrige Kapazität der Klägerin angenommen, und sie sei daher zu einer zu geringen Aufstockung der Vergleichsproduktion nach Maßgabe der Anpassungsregel des Artikels 4 Nummer 3 gelangt. Hätte sie — zutreffend — eine Leistungsfähigkeit der Walzstraße II der Klägerin in Bremen in Höhe von 459000 Monatstonnen anerkannt, so hätte sie der Klägerin im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 höhere Produktionsquoten einräumen müssen, und dies wiederum hätte sich bei der Bildung des arithmetischen Mittels nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 1831/81 — Einzelheiten dieser Regelung habe ich im Sachverhalt der Schlußanträge der Rechtssache 244/81 geschildert — zu ihren Gunsten ausgewirkt.

Ich bin nicht sicher, ob die Klägerin diese Rüge nach Erlaß des Urteils 119/81, das nach der Abfassung ihrer letzten Schriftsätze ergangen ist, noch aufrechterhalten wollte. Zweifel sind nicht zuletzt deshalb angebracht, weil sie davon in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gesprochen hat.

Wie immer dem auch sei, es läßt sich jedenfalls leicht zeigen, daß mit solchen Überlegungen ein zusätzlicher Annullierungsgrund nicht gewonnen werden könnte.

Mit Recht hat die Kommission darauf hingewiesen, daß für Artikel 6 der Entscheidung Nr. 1831/81 allein die sich auf das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 beziehenden Produktionsquoten von Bedeutung sind, und sie hat hervorgehoben, daß die diesbezüglichen Bescheide, soweit es um eine Anwendung des Artikels 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 ging, von der Klägerin nicht angefochten worden sind. Die Kommission konnte somit von den seinerzeit festgelegten Werten ausgehen, und es erscheint nicht vertretbar — immerhin handelt es sich um individuelle Akte —, darauf nach Ablauf der Klagefristen zurückzukommen. Wichtig ist außerdem, daß eine entsprechende Rüge — bezogen auf das zweite Quartal 1981 — schon in der Rechtssache 119/81 vorgebracht wurde und daß der Gerichtshof dazu entschieden hat, von einer falschen Anwendung des Artikels 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 wegen irriger Bewertung der Kapazität der Klägerin in den Jahren 1977 bis 1979 könne nicht gesprochen werden. Neue Tatsachen und Beweise sind insofern aber auch jetzt nicht zu erkennen, vielmehr beruft sich die Klägerin im wesentlichen auf Unterlagen, die schon in der Rechtssache 119/81 1 vorgelegt worden sind. Wenn sie seinerzeit nicht ausreichten als Beleg dafür, daß die Kapazität der Klägerin in den Jahren 1977 bis 1979 höher anzusetzen war, kann schwerlich angenommen werden, daß der Gerichtshof jetzt in bezug auf diesen Zeitraum zu einer anderen Würdigung käme.

Hinzusetzen ließe sich in diesem Zusammenhang allenfalls folgendes: Sollte der Gerichtshof meiner zu der Rechtssache 303/81 vorgetragenen Ansicht folgen und anerkennen, daß der Klägerin bei korrekter Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 im ersten Quartal 1981 eine höhere Produktionsquote zugestanden hätte, so müßte sich zumindest dies im Rahmen des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 1831/81 auswirken, wo ja von allen bewilligten Anpassungen die Rede ist; deshalb wäre die Berechnung der ihr nach der Entscheidung Nr. 1831/81 zukommenden Quoten neu vorzunehmen.

3. Was schließlich die Hilfsanträge der vorliegenden Klagen angeht, so kann ich auch in dieser Hinsicht — weil sie, abgesehen von den angeführten Zahlen, mit den Hilfsanträgen 2 a, c und d der Rechtssache 244/81 übereinstimmen — einfach auf meine Schlußanträge zu dieser letzteren Rechtssache verweisen. Es ist also einerseits davon auszugehen, daß der Hilfsantrag 2 a nach Änderung der Klagebegründung nicht weiter aufrechterhalten blieb, und andererseits festzustellen, daß die Hilfsanträge 2 b und c jedenfalls nicht begründet wären.

4. Nach alledem schlage ich vor, auch den Klagen 311/81, 30/82 und 136/82 stattzugeben, die der Klägerin zugeleiteten, das vierte Quartal 1981 und die beiden ersten Quartale des Jahres 1982 betreffenden Quotenmitteilungen aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.