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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.02.1983 – C-66/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:42
In der Rechtssache 66/82
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma Fromançais S. A., Paris,
gegen
Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA), Paris,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 (ABl. L 139, S. 18), der Artikel 18 Absatz 2 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (ABl. L 24, S. 45) und des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. L 190, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der rechtliche Rahmen
Um den Absatz von Butterüberschüssen zu fördern, schuf die Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 1259/72 ein System für den Verkauf von Butter zu herabgesetztem Preis an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft. Im Rahmen dieses Systems wird die Butter an Interessenten im Wege der Ausschreibung verkauft. Im Gegenzug zur Herabsetzung des Preises verpflichtet sich der Zuschlagsempfänger unter anderem, die Butter innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmte Erzeugnisse, wie feine Backwaren oder Speiseeis, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Nach Übernahme der Butter muß der Zuschlagsempfänger nicht nur den herabgesetzten Preis entrichten, sondern zusätzlich eine Verarbeitungskaution stellen, die den Unterschied zwischen dem Marktpreis der Butter und dem Mindestverkaufspreis decken soll. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 sieht vor, daß diese Kaution außer im Fall höherer Gewalt nur für diejenigen Mengen freigegeben wird, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbringt, daß er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Zum 1. Februar 1975 wurde die Verordnung Nr. 1259/72 durch die Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis ersetzt, die im wesentlichen der Verordnung Nr. 1259/72 entsprach. Insbesondere wurde die Bestimmung des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 durch Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 übernommen.
Artikel 19 der Verordnung Nr. 232/75 schwächte den Grundsatz des Verfalls der Kaution bei Nichteinhaltung der Verarbeitungsfrist ab. Er bestimmt nämlich, daß die Kaution im Fall einer Fristüberschreitung von insgesamt nicht mehr als 30 Tagen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Interessenten zurückzuführen ist, nur bis zu einer Höhe von 2 Rechnungseinheiten je Tonne und Tag, um den die vorgeschriebene Frist überschritten worden ist, verfällt.
2. Sachverhalt
Die Firma Fromançais kaufte von 1973 bis 1980 Buttermengen, die gemäß den Verordnungen Nrn. 1259/72 und 232/75 zu herabgesetztem Preis verkauft wurden, und stellte die hierzu erforderlichen Verarbeitungskautionen. Diese Butter, die die Firma Fromançais an italienische Unternehmen verkaufte, wurde teils überhaupt nicht, teils nicht fristgerecht oder zu einem ungewissen Zeitpunkt verarbeitet.
Mit Entscheidung vom 21. Januar 1981 lehnte der FORMA die Freigabe der Kautionen für diejenigen Buttermengen ab, für die die Firma Fromançais nicht den Nachweis der Einhaltung der von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung aufgestellten Bedingungen, insbesondere der Fristen, hatte erbringen können.
Am 20. März 1981 erhob die Firma Fromançais gegen diese Entscheidung Klage vor dem Tribunal administratif.
Sie machte unter anderem geltend, die der Entscheidung zugrundeliegenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen verletzten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Freigabe der Kaution von der Einhaltung der Frist zur Verarbeitung der Butter abhängig machten, während der Verarbeitungsfrist im Hinblick auf den mit den Verordnungen verfolgten Zweck keine entscheidende Bedeutung zukomme.
Durch Urteil vom 26. Januar 1982 hat das Tribunal administratif Paris das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über
die Gültigkeit des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission, der Artikel 18 Absatz 2 und 19 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission und des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1687/76 der Kommission
ersucht.
Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1687/76, auf den in der Vorlageentscheidung Bezug genommen wird und der die Überwachung der Bestimmung von Agrarerzeugnissen sowie die Freigabe der Kaution näher regelt, betrifft nicht unmittelbar den Gegenstand des Streits, das heißt die grundsätzliche Regelung, daß bei Überschreitung der Verarbeitungsfrist die Kaution einbehalten wird.
3. Verfahren
Das Vorlageurteil ist am 17. Februar 1982 beim Gerichtshof eingegangen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Fromançais, vertreten durch die Rechtsanwälte Xavier de Roux und Charles-Henry Leger, Paris, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Villey, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 29. Juni 1982 hat der Gerichtshof ferner die Rechtssache gemäß Artikel 95 Paragraph 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Firma Fromançais führt aus, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage gehe dahin, ob es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verbiete, die Kaution in vollem Umfang einzubehalten, wenn die in den Gemeinschaftsverordnungen vorgesehene Denaturierung und Verarbeitung zwar tatsächlich stattgefunden habe, jedoch erst nach Ablauf der hierfür durch eben diese Verordnungen gesetzten Fristen.
Es sei offensichtlich unverhältnismäßig den Zuschlagsempfänger, der die Butter tatsächlich, wenn auch nicht fristgerecht, habe verarbeiten lassen und der damit dem Hauptziel der Kommission gerecht geworden sei, genau so wie denjenigen zu behandeln, der sie nicht verarbeite und sie wie gewöhnliche Butter vermarkte. Denn ersterer erleide einzig und allein wegen der Nichteinhaltung einer verwaltungsrechtlichen Frist eine regelrechte Bestrafung, während letzterer mit dem Verlust der Kaution (die dem Unterschied zwischen dem Marktpreis der Butter und dem Ausschreibungssonderpreis entspreche) lediglich den Marktpreis für die Butter bezahle, die er auf dem Markt wiederverkauft habe.
Um die Gültigkeit einer Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, sei es erforderlich, zunächst den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck zu klären und sodann zu prüfen, ob sie im Verhältnis zu diesem Zweck ein angemessenes Mittel darstelle.
Der Hauptzweck der durch die Verordnungen Nrn. 1259/72 und 232/75 eingeführten Kaution ergebe sich eindeutig aus den übereinstimmenden vierten Begründungserwägungen dieser beiden Verordnungen und bestehe darin, die Verarbeitung der Butter sicherzustellen. Die Einhaltung von Fristen werde dagegen in den Präambeln dieser Verordnungen mit keinem Wort erwähnt.
Im Gegensatz zur Verarbeitungspflicht erscheine die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Fristen nicht geeignet zu gewährleisten, daß die Butter ausschließlich ihrem Verwendungszweck zugeführt wird. Diese Verpflichtung habe nämlich einen anderen und offensichtlich weniger wichtigen Inhalt, wie die Veränderungen der Verarbeitungsfrist bewiesen, die in der Verordnung Nr. 1259/72 auf 120 Tage seit der Übernahme der Butter festgesetzt, mit der Verordnung Nr. 232/75 sodann auf 6 Monate verlängert und schließlich durch die Verordnung Nr. 262/79 auf 8 Monate seit dem Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote festgesetzt worden sei.
Die Überschreitungen der Verarbeitungsfrist, die man als völlige Nichterfüllung der Verarbeitungspflicht aus den Verordnungen Nrn. 1259/79 und 232/75 ahnden wolle, hätten noch nicht einmal nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 262/79 eine Zuwiderhandlung dargestellt.
Mit der Verpflichtung zur Fristeinhaltung würden in Wirklichkeit zwei Ziele verfolgt.
Das erste und wichtigste dieser Ziele sei es, Spekulationsgeschäfte auszuschließen. Nun sei aber die Gefahr der Spekulation offensichtlich außerordentlich begrenzt, wenn die Verarbeitung ein paar Tage nach Fristablauf vorgenommen worden sei. Daher sei es offensichtlich unverhältnismäßig, einen Zuschlagsempfänger, der die Verarbeitungsfrist um ein paar Tage überschritten habe, wegen des Verdachts der Spekulation mit der gleichen Sanktion zu belegen, wie wenn er keine seiner Verpflichtungen erfüllt hätte.
Andererseits stelle die so oft geänderte Verarbeitungsfrist offensichtlich und mit Gewißheit kein so entscheidendes Element der Politik der Kommission dar, daß eine auch noch so geringfügige Überschreitung die Durchführung dieser Politik beeinträchtigen könnte.
Das zweite Ziel sei rein verwaltungstechnischer Art: Die Frist solle es der Kommission ermöglichen, die Ergebnisse der von ihr ergriffenen Maßnahmen schnell zu erfahren und zu gewährleisten, daß der Verwaltungsaufwand, den jeder Zuschlagsempfänger für sie mit sich bringe, von kürzerer Dauer sei. Dieses Ziel könne keine dem Hauptzweck der Kaution vergleichbare Bedeutung haben: Es sei für die Kommission sicherlich wichtiger, daß die zu herabgesetztem Preis verkaufte Butter verarbeitet worden sei, als daß sie ihre Akten etwas früher abschließen könne. Diese zwei Ziele von sehr unterschiedlichem Gewicht müßten daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch mit unterschiedlichen Sanktionen bewehrt sein, wie übrigens das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni) zeige.
Das geringe Gewicht einer Fristüberschreitung werde durch die Entwicklung von der Verordnung Nr. 1259/72 zu der Verordnung Nr. 232/75 bestätigt, die in ihrem Artikel 19 vorgesehen habe, daß die Kaution bei einer Fristüberschreitung von nicht mehr als 30 Tagen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, nur zu einem sehr geringen Teil verfalle. Der erwähnte Artikel 19 sei zwar eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, er erhalte jedoch eine bedeutsame und ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen dem Zuschlagsempfänger, der bis zum 30. Tag der zusätzlichen Frist verarbeitet habe und nur einen geringen Teil der Kaution verliere, und dem Zuschlagsempfänger aufrecht, der nach dem 30. Tag verarbeitet habe und allein wegen der Nichtbeachtung einer verwaltungsrechtlichen Frist, deren Willkürlichkeit durch ihre Verdopplung auf 60 Tage durch die Verordnung Nr. 262/79 erwiesen sei, die gesamte Kaution verliere.
Abschließend bringt die Firma Fromançais ihre Auffassung zum Ausdruck, daß der vorliegende Fall nicht mit den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter) zu vergleichen sei, in denen der Gerichtshof durch Urteil vom 11. Mai 1977 Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für gültig erklärt habe. Denn in der genannten Rechtssache habe das zur Lösung anstehende Problem in dem rechtlichen Schicksal der Kaution bei NichtVerarbeitung der Butter bestanden, während es sich im vorliegenden Fall um eine nicht fristgerechte Verarbeitung handele. Dies sei eine Fallgestaltung, auf die die vom Gerichtshof im Beste Boter-Urteil entwickelte Lösung nicht ohne weiteres übertragen werden könne.
Der FORMA trägt vor, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 ausgeführt, die Freigabe der Verarbeitungskaution verlange den Nachweis, daß die Verarbeitungserzeugnisse den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 normierten Voraussetzungen entsprächen und innerhalb der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist hergestellt worden seien. Er frage sich deshalb, ob dieses Urteil die vorgelegte Frage nicht bereits entschieden habe.
Der FORMA bemerkt ferner, Artikel 19 der Verordnung Nr. 232/75 habe in das System der Verarbeitungskaution eine Bestimmung eingefügt, die es ermögliche, dem Fall gerecht zu werden, daß der Zuschlagsempfänger seiner Verpflichtung zur Verarbeitung mit einer gewissen Verspätung nachkomme. Deshalb sei die Frage zu entscheiden, ob diese Bestimmung im Hinblick auf den Zweck des Systems auch bei einer Fristüberschreitung von mehr als 30 Tagen ein ausreichendes Mittel zur Unterscheidung zwischen der verspäteten und der nicht erfolgten Verarbeitung darstelle.
Der FORMA schlägt jedoch keine Lösung vor und überläßt die rechtliche Würdigung dem Gerichtshof.
Die Kommission vertritt die Ansicht, weil die von dem vorlegenden Gericht in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 gestellte Frage ebenfalls die Vereinbarkeit der Nichtfreigabe der Kaution wegen Überschreitung der Verarbeitungsfrist betroffen habe und weil dieser Aspekt der Frage in den Erklärungen der Parteien und in den Schluß antragen des Generalanwalts ausdrücklich erwähnt worden sei, decke die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 1977 entwickelte Lösung alle Fälle der Nichterfüllung der in Artikel 6 genannten Verpflichtungen, in denen die Nichtfreigabe der Kaution als Sanktion vorgesehen sei, einschließlich des Falles der Nichteinhaltung der Verarbeitungsfrist, ab.
Für den Fall, daß der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, er habe die Frage noch nicht entschieden, macht die Kommission geltend:
Im Hinblick auf den Zweck der Verordnungen Nrn. 1259/72 und 232/75 sei die Fristeinhaltung ein untrennbarer Bestandteil der Verarbeitungspflicht;
daher sei das Kautionssystem kein unverhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele.
Nach Ansicht der Kommission kann der Zweck der Verordnungen Nrn. 1259/72 und 232/75, neue Möglichkeiten des Butterabsatzes in der Nahrungsmittelindustrie zu schaffen, nur erreicht werden, wenn die Verarbeitung der Butter innerhalb einer nicht zu langen Frist erfolgen muß. Die Setzung einer Verarbeitungsfrist diene nämlich dazu, den Zuschlagsempfänger dazu zu verpflichten, die ihm überlassene Butter auch tatsächlich zu verarbeiten und nicht billige Vorräte zu spekulativen Zwecken anzulegen. Müsse diese Frist nicht eingehalten werden, bestehe die Gefahr von Spekulationsgeschäften, weil der Zuschlagsempfänger versucht sein könnte, Vorräte anzulegen, um sich gegen Preissteigerungen bei der zu herabgesetztem Preis verkauften Butter zu wappnen. Ein solches Vorgehen entfremde das System seinem Zweck und dies zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft.
Die Kommission betont, die wesentliche Bedeutung der Verpflichtung zur Einhaltung der Frist sei aus Anlaß der Rechtssache Beste Boter von Generalanwalt Reischl herausgestellt worden, indem dieser unter anderem darauf hingewiesen habe, daß die Frist die Kommission in den Stand versetze, das bestehende System möglichst wirksam den Zwecken der Regelung entsprechend zu handhaben.
Die Setzung einer Frist erlaube es der Kommission ferner, die notwendigen Kontrollen in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen; dieser zweite Zweck sei jedoch offensichtlich unabhängig von den Zielen der Regelung und diene nicht als Rechtfertigung für die Einbehaltung der Kaution bei Fristüberschreitung. Deshalb gehe die Berufung auf das Urteil 122/78 (Buitoni), bei dem die fragliche Frist ausschließlich mit der Verwaltungsvereinfachung begründet worden sei, im vorliegenden Fall fehl.
Nach dieser Darlegung ihrer Auffassung, daß der Verpflichtung zur Einhaltung der Verarbeitungsfrist wesentliche Bedeutung zukomme, stellt die Kommission fest, daß der Verlust der Kaution bei Überschreitung der Frist als Mittel zur Erreichung der Ziele der Regelung nicht unverhältnismäßig sei.
Die Verarbeitungsfrist sei eine der Bedingungen, die der Bieter als Gegenleistung für den erheblichen Vorteil, den die Herabsetzung des Preises darstelle, vertraglich annehme. Da die Kaution genau dem Betrag der gegenüber dem Marktpreis gewährten Herabsetzung entspreche, sei die Einbehaltung der Kaution keine Strafe, sondern einfach die Wiederherstellung des der Marktlage entsprechenden Kaufpreises und gehe nicht über das hinaus, was angemessen und notwendig sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Was Artikel 19 der Verordnung Nr. 232/75 angehe, der die Regel der Einbehaltung der Kaution für den Fall geringfügiger und dem Zuschlagsempfänger nicht ausschließlich zurechenbarer Fristüberschreitung abmildere, vermöge die Kommission nicht zu sehen, inwiefern diese Abmilderung, die mit Blick auf das Funktionieren des Systems eingeführt worden sei und die den Willen erkennen lasse, diejenigen Käufer nicht übermäßig zu bestrafen, die das Opfer gewisser verwaltungsmäßiger und nicht auf höhere Gewalt zurückzuführender Verzögerungen geworden seien, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Sie sei vielmehr Ausdruck des Bemühens der Kommission, den Bürger wegen geringfügiger, nicht von spekulativen Manövern herrührender Fristüberschreitungen nicht mit übermäßig einschneidenden Maßnahmen zu belasten.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die vom Tribunal administratif Paris vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72, der Artikel 18 Absatz 2 und 19. der Verordnung Nr. 232/75 und des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1687/76 beeinträchtigen könnte.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Fromançais, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier de Roux, Paris, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Villey, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 7. Oktober 1982 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 26. Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. L 139, S. 18), 18 Absatz 2 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. L 24, S. 45) und 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 190, S. 1) im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gültig sind.
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fromançais S.A. und dem Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (Fonds für die Ausrichtung und Regulierung der Agrarmärkte; FORMA) aufgeworfen worden; dieser hatte die Freigabe von Verarbeitungskautionen abgelehnt, die die Firma Fromançais im Zeitraum 1973 bis 1977 anläßlich verschiedener Käufe von Butter gestellt hatte, die zu herabgesetztem Preis und aus Interventionsbeständen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis verkauft worden war.
3 Der FORMA vertrat die Ansicht, die Firma Fromançais erfülle nicht die seinerzeit geltenden gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution, da sie den Nachweis für die Verarbeitung der streitigen Buttermengen innerhalb der gemeinschaftsrechtlich bestimmten Frist nicht erbracht habe.
4 Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der am 10. März 1973 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1259/72 und Artikel 18 Absatz 2 der am 1. Februar 1975 an ihre Stelle getretenen Verordnung Nr. 232/75 wurde die Verarbeitungskaution außer im Fall höherer Gewalt nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erbracht hatte. Zu diesen Voraussetzungen gehörte die schriftliche Verpflichtung, die Butter innerhalb einer bestimmten Frist verarbeiten zu lassen, die die Verordnung Nr. 1259/72 auf 120 Tage, gerechnet vom Tag der Übernahme der Butter, festlegte und die durch die Verordnung Nr. 232/75 sodann auf 6 Monate, gerechnet vom selben Zeitpunkt, verlängert wurde. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 konnte der Interessent, vorausgesetzt die Fristüberschreitung war nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, binnen einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen beantragen, daß die Kaution nur bis zu einer Höhe von 2 Rechnungseinheiten je Tonne und Tag, um den die vorgeschriebenen Fristen überschritten worden waren, verfallen sollte.
5 Im Vorlageurteil wird auch der am 1. Oktober 1976 in Kraft getretene Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1687/76 erwähnt. Diese Vorschrift, die die Überwachung der Bestimmung von Agrarerzeugnissen sowie die Freigabe der Kaution durch die Verwaltung näher regelt, betrifft jedoch nicht unmittelbar den Gegenstand des Streits.
6 Laut Artikel 15 dieser Verordnung wird Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 aufgehoben; es spricht jedoch vieles für die Annahme, daß die Aufhebung des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung, der die Freigabe der Kaution von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machte, nicht gewollt war. Bereits die Überschrift dieser Verordnung, in der die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen erwähnt werden, läßt darauf schließen, daß diese Verordnung nur die Art und Weise des Nachweises der Einhaltung der vom Zuschlagsempfänger eingegangenen Verpflichtungen ändern sollte, die gerade im zweiten Unterabsatz der fraglichen Bestimmung geregelt war. Zudem hob die Verordnung Nr. 1687/76 den Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 nicht auf, der für den Fall einer nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Interessenten zurückzuführenden Fristüberschreitung den nur teilweisen Verfall der Kaution vorsieht und der keinen Sinn hätte, wenn die Fristüberschreitung der Freigabe der Kaution überhaupt nicht im Wege stünde. Schließlich hebt die Verordnung Nr. 262/79 der Kommission vom 12. Februar 1979, die ein weiteres Mal die Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution geändert hat, ausdrücklich nur die Verordnung Nr. 232/75 auf, was schwer zu erklären wäre, wenn diese Voraussetzungen auch durch die Verordnung Nr. 1687/76 festgelegt worden wären.
7 Die Firma Fromançais macht geltend, indem die Bestimmungen, um die es hier gehe, die Freigabe der Kaution im Fall bei verspäteter Verarbeitung völlig ausschlössen, behandelten sie eine vergleichsweise geringfügige Verletzung der vom Zuschlagsempfänger eingegangenen Verpflichtungen einer weit schwereren Verletzung von Verpflichtungen — der NichtVerarbeitung — gleich und verstießen damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
8 Um festzustellen, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übereinstimmt, muß in erster Linie geprüft werden, ob die zur Erreichung des angestrebten Zwecks eingesetzten Mittel mit der Bedeutung dieses Zwecks zu vereinbaren sind, und in zweiter Linie, ob sie zu dessen Erreichung erforderlich sind.
9 Die Bestimmungen, die den Verlust der ganzen Kaution bei Überschreitung der Verarbeitungsfrist vorsehen, sollen verhindern, daß die Zuschlagsempfänger beim Verkauf von Butter zu herabgesetztem Preis Vorräte zu Spekulationszwecken anlegen können.
10 Da nämlich der Preis der von den Interventionsstellen verkauften Butter nach dem Preis konkurrierender pflanzlicher Fette bestimmt wird und deren Preis Schwankungen durch die Entwicklung der Kurse auf dem Weltmarkt unterliegt, läßt sich vorhersehen, daß in mehr oder weniger großen Abständen Steigerungen des Einkaufspreises der zu herabgesetztem Preis verkauften Butter eintreten.
11 Wäre keine Verarbeitungsfrist festgesetzt oder könnte sie um bedeutende Zeiträume verlängert werden, könnte der Zuschlagsempfänger versucht sein, größere Mengen Butter zu kaufen, um sie anders als gemeinschaftsrechtlich vorgesehen zu verwenden, namentlich um sich durch Anlage von Vorräten den Wirkungen künftiger Erhöhungen des Einkaufspreises entziehen zu können.
12 Eine derartige Spekulation liefe dem Ziel der Verordnungen über den Verkauf von Butter zu herabgesetztem Preis zuwider, den Markt von Butterüberschüssen an Stelle anderer Fette zu entlasten, indem man darauf hinwirkt, daß bei der Herstellung von Backwaren und Speiseeis Butter verwendet wird. Die wirtschaftlich stärksten Käufer hätten nämlich ein Interesse daran, die Käufe an sich zu ziehen, was bedeuten würde, daß ein großer Teil der so verkauften Butter nicht verarbeitet, sondern zur Anlage von Vorräten verwendet würde, die entgegen dem Zweck der einschlägigen Verordnungen teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert würden.
13 Daraus ist die Folgerung zu ziehen, daß das Ziel der Verhinderung von Spekulationsgeschäften für das gute Funktionieren des durch die Verordnungen Nrn. 1259/72 und 232/75 eingerichteten Systems von grundlegender Bedeutung ist.
14 Daß die strikte Einhaltung der Verarbeitungsfrist erforderlich ist, um die Erreichung dieses Ziels sicherzustellen, kann man nicht, wie die Firma Fromançais es tut, mit der Behauptung bestreiten, die Kommission habe durch die im Lauf der Zeit vorgenommenen Änderungen der Länge dieser Frist selbst bewiesen, daß keinerlei Zusammenhang zwischen der Länge der Verarbeitungsfrist und der Möglichkeit der Spekulation bestehe.
15 Zwar ist die durch die Verordnung Nr. 1259/72 festgelegte Verarbeitungsfrist zunächst durch die Verordnung Nr. 232/75 und dann noch einmal einige Jahre später durch die Verordnung Nr. 262/79 verlängert worden, und zwar zuletzt auf 8 Monate seit dem Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote. Diese Änderungen beweisen jedoch in keiner Weise, daß die Kommission der Einhaltung der Verarbeitungsfrist keine Bedeutung beigemessen hätte.
16 Vielmehr konnte die Kommission in Anbetracht ihrer im Verlauf der Jahre erworbenen Erfahrung und im Rahmen ihres wirtschaftspolitischen Ermessensspielraumes zu der Ansicht gelangen, daß den betroffenen Marktteilnehmern geringfügig verlängerte Fristen eingeräumt werden können, ohne daß dies als Anerkennung des Fehlens jedes Zusammenhangs zwischen der Verarbeitungsfrist und der Möglichkeit der Spekulation ausgelegt werden könnte.
17 Die gleiche Erwägung trifft für die zusätzliche Frist zu, die durch die Verordnung Nr. 262/79 auf 60 Tage verlängert worden ist. Auch in diesem Fall entbehrt die Behauptung, die Kommission habe vor der Verlängerung dieser Frist die Frage von Spekulationsgefahren infolge einer derartigen Verlängerung nicht geprüft, jeglicher Grundlage.
18 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Nichtfreigabe der ganzen Kaution bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen eine in bezug auf die Ziele der Verordnungen Nrn. 1259/72 und 232/75 verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
19 Dem Tribunal administratif Paris ist somit zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 sowie 18 Absatz 2 und 19 der Verordnung Nr. 232/75 beeinträchtigen könnte.
Kosten
20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 26. Januar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 sowie 18 Absatz 2 und 19 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 beeinträchtigen könnte.