Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.02.1983 – C-91/82
ECLI:EU:C:1983:45
In den verbundenen Rechtssachen 91 und 200/82
Chris International Foods Ltd.,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland und Irland,
Streithelfer.
Mit Klageschriften, die am 18. März 1982 bzw. am 5. August 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, hat die Klägerin zwei Klagen gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben mit dem Antrag, die aufgrund von Artikel 115 EWG-Vertrag getroffenen Entscheidungen der Kommission vom 18. Dezember 1981 und vom 28. Mai 1982 für nichtig zu erklären, durch die das Vereinigte Königreich ermächtigt worden ist, frische Bananen der Tarifnummer 08.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in bestimmten Ländern der Dollarzone, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen; sie hat ferner gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag Schadensersatz wegen des ihr durch diese Entscheidungen entgangenen Gewinns verlangt.
In ihren beiden Klagebeantwortungsschriftsätzen macht die Kommission die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklagen geltend, ohne jedoch eine Vorabentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung zu beantragen. Die Kommission trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei an das Vereinigte Königreich gerichtet, und die Klägerin sei durch diese Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen.
Gegen die Zulässigkeit der Schadensersatzklage in der Rechtssache 91/82 erhebt die Kommission keine förmlichen Bedenken, hält sie jedoch für verfrüht, solange noch kein britisches Gericht über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission und der Nichterteilung einer Einfuhrlizenz durch die britische Regierung entschieden habe. In der Rechtssache 200/82 hält die Kommission den Schadensersatzantrag für unzulässig, da der geforderte Betrag lediglich geschätzt sei und die Klageschrift nicht die nach Artikel 38 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung erforderliche Bezeichnung der Beweismittel enthalte.
Die Klägerin hat auf dieses Vorbringen in ihrer Erwiderung geantwortet. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist eine Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit vor der Entscheidung in der Hauptsache von Amts wegen anzuordnen.
Mit Schreiben vom 24. September 1982, das am 8. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde, hat der Außenminister von Dominica die Absicht angekündigt, dem Rechtsstreit zu gegebener Zeit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beizutreten.
Die Parteien haben zu diesem Schreiben Stellung genommen. Nach Ansicht der Kommission deckt der Begriff alle anderen Personen in Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes auch Staaten, die wie Dominica nicht Mitglied der Gemeinschaft sind. Die angefochtene Entscheidung solle für die aus den AKP-Staaten, zu denen auch Dominica gehöre, ausgeführten Bananen den traditionellen Absatzmarkt des Vereinigten Königreichs schützen; dies entspreche den von der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens von Lome II eingegangenen Verpflichtungen. Dominica sei daher zum Beitritt befugt. Das Schreiben erfülle jedoch nicht sämtliche in Artikel 93 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen.
Die Klägerin führt aus, es sei ungewöhnlich, daß ein Drittstaat in einem Verfahren vor dem Gerichtshof die Zulassung als Streithelfer beantrage, und vertritt die Ansicht, der Beitritt von Dominica könne zur Wahrheitsfindung in dieser Rechtssache beitragen; dem Antrag könne stattgegeben werden, wenn Dominica ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachweise.
Der formgerechte Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist am 2. Dezember 1982 eingereicht worden.
Nach Ansicht des Gerichtshofes hat Dominica ein den Vorschriften des Artikels 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes genügendes berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht, so daß seinem Antrag stattzugeben ist.
Aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund von Artikel 93 der Verfahrensordnung,
aufgrund von Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Α. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
beschlossen:
1. Das weitere Verfahren, einschließlich der Gegenerwiderung, wird vorläufig auf die Frage der Zulässigkeit der Klagen beschränkt.
2. Dominica wird als Streithelfer zur Erörterung der Zulässigkeit zugelassen.
3. Dem Streithelfer wird für die schriftliche Begründung seiner Stellungnahme eine Frist gesetzt werden.
4. Dem Streithelfer sind durch die Kanzlei abschriftlich alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.