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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.03.1983 – C-319/81

ECLI:EU:C:1983:71

In der Rechtssache 319/81

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, vertreten durch Herrn J. D. Howes, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante und Avvocato dello Stato Marcello Conti, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß die Italienische Republik durch die von ihr auf Branntweine angewandte Mehrwertsteuerregelung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die vorliegende Klage gehört in den Zusammenhang der gerichtlichen Bereinigung der Verhältnisse, die durch die nach Auffassung der Kommission gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßende Besteuerung alkoholischer Getränke in verschiedenen Mitgliedstaaten entstanden sind. Diese Bereinigung wurde erforderlich infolge des Scheiterns der Verhandlungen, die zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel geführt worden waren, zu einheitlichen, parallelen und gleichzeitigen Lösungen zu gelangen, um alle bis heute fortbestehenden steuerlichen Diskriminierungen sowohl der vergorenen als auch der destillierten alkoholischen Getränke zu beseitigen.

Die Verhandlungen haben sich ungefähr zwei Jahre hingezogen, ohne daß ein positives Ergebnis erzielt worden wäre. Dieses vom Ministerrat am 21. Oktober 1981 endgültig festgestellte Resultat hat die Kommission veranlaßt, den Gerichtshof anzurufen.

In diesem Zusammenhang gehört auch die Klage der Kommission gegen das Vereinigte Königreich in der Rechtssache 170/78 über die Besteuerung von Wein und Bier.

2. Die italienische Mehrwertsteuerregelung

Die italienische Mehrwertsteuerregelung sieht neben dem Normalsatz, der derzeit 15 % beträgt, einen ermäßigten Satz und zwei erhöhte Sätze vor.

Der ermäßigte Satz von 8 % gilt für Geschäfte, die eine Reihe von Gütern und Dienstleistungen betreffen, die im wesentlichen der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen.

Ferner gibt es zwei erhöhte Sätze für den nicht notwendigen oder nur der Annehmlichkeit dienenden Verbrauch. Der Satz von 20 % gilt für eine Reihe von Erzeugnissen, die nach Auffassung des italienischen Gesetzgebers zwar für den nicht notwendigen oder nur der Annehmlichkeit dienenden Verbrauch bestimmt sind, jedoch nicht durch ihren Luxus oder das mit ihnen verbundene Prestige aus dem Rahmen fallen. Der Satz von 38 % gilt für Formen des Konsums, deren Luxus- oder Prestigecharakter deutlicher hervortritt.

In diesem Zusammenhang sieht das Decreto legge Nr. 58 vom 4. März 1977, umgewandelt in das Gesetz Nr. 183 vom 9. Mai 1977, vor, daß alle Branntweine nach den erhöhten Sätzen besteuert werden. Der Satz von 38 % gilt für Gin und Branntweine mit im Herstellungsgebiet durch besondere Vorschriften geregelter und geschützter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, die somit als wertvolle Luxuserzeugnisse angesehen werden. Für die übrigen Branntweine gilt der Satz von 20 %.

II — Schriftliches Verfahren

Die Kommission hat mit Klageschrift vom 22. Dezember 1981, die am 23. Dezember 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag angerufen und vorgetragen, daß die italienische Regierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 2. Februar 1979 nicht nachgekommen sei.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 ersucht, eine Reihe von Fragen zu beantworten, um den Sachverhalt zu verdeutlichen; diesem Ersuchen wurde fristgemäß Folge geleistet.

III — Anträge der Parteien

1. Die Kommission beantragt,

a) festzustellen, daß die Italienische Republik, indem sie gemäß dem Decreto legge Nr. 58 vom 4. März 1977 über die Mehrwertsteuer auf Branntweine eine differenzierende Besteuerung nach Maßgabe der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung angewandt hat, hinsichtlich der aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat,

b) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

2. Die Italienische Republik beantragt,

die Klage der Kommission abzuweisen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Konimission führt in ihrer Klageschrift aus, die fragliche italienische Regelung verstoße gegen die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, da das Kriterium der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung sich nur auf eingeführte Branntweine beziehe, denn für die Herstellung von inländischen Branntweinen gebe es keine entsprechenden Vorschriften. Die italienische Regelung führe dazu, daß fast alle aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine (Whisky, Cognac, Armagnac, Rum etc.) höher besteuert würden, und entfalte somit diskriminierende oder Schutzwirkungen.

Zwar seien differenzierende Steuersätze zulässig, wenn der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gleichartigen Erzeugnissen gewahrt werde; inländische oder eingeführte Branntweine seien jedoch gleichartige und/oder konkurrierende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag, und die eingeführten Branntweine würden nach den italienischen Rechtsvorschriften höher besteuert als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse.

Die Kommission nimmt auf die Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache 244/80 (Foglia/Novello, Sig. 1981, 3045) Bezug, in der es um die Besteuerung von Likörweinen in Frankreich ging. Die italienische und die französische Regelung ähnelten sich darin, daß beide auf den Ursprung und die Herkunft abstellten: die erste, die italienische, um die inländischen Erzeugnisse zu begünstigen, soweit sei diesem Kriterium nicht genügten, und die zweite, die französische, um die inländischen Erzeugnisse zu begünstigen, soweit sie diesem selben Kriterium genügten. Auch hier seien die Wirkungen die gleichen, die geschützten nationalen Interessen jedoch entgegengesetzt.

Darüber hinaus lasse sich aus der geographischen Komponente des gewählten Kriteriums ableiten, daß diese beiden Regelungen noch eine weitere Ähnlichkeit aufwiesen. Wenn man Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs oder ihrer Herkunft besteuere oder entlaste, sei es offensichtlich unmöglich, die Steuervergünstigung auf gleichartige bzw. konkurrierende eingeführte Erzeugnisse zu erstrecken. Auf diese Weise bilde sich ein geographischer Schutz allein der inländischen Erzeugnisse heraus, der nicht wieder rückgängig zu machen und unabwendbar sei und deshalb dem vom Gerichtshof immer wieder bekräftigten Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung widerspreche.

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 (Schneider, Slg. 1980, 3486) entschieden, daß dem Diskriminierungsverbot Genüge getan sei,

wenn die Regelung für Branntwein, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellt, und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse.

Diese Möglichkeit besteht nach Auffassung der Kommission im Rahmen der Mehrwertsteuerregelung nicht und kann logischerweise auch nicht bestehen, da der italienische Gesetzgeber die Anwendung des günstigeren Satzes von 20 % von einer Voraussetzung abhängig gemacht habe, die die eingeführten Erzeugnisse niemals erfüllen könnten. Es handele sich somit um eine Voraussetzung, die dazu führe, diese Erzeugnisse von vornherein von der in Rede stehenden Steuervergünstigung auszuschließen und diese den inländischen Erzeugnissen vorzubehalten.

Somit habe diese Steuerregelung einen diskriminierenden Charakter und falle als solche unter das Verbot des Artikels 95 EWG-Vertrag.

Die italienische Regierung trägt im wesentlichen folgendes vor:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts stehe es dem nationalen Gesetzgeber frei, unter Beachtung der allgemeinen, alle modernen Steuersysteme beherrschenden Grundsätze der Steuerkraft und der Steuerprogression diejenige Verbrauchsteuerregelung zu wählen, die am geeignetsten sei, um bestimmte rechtmäßige Ziele der Wirtschafts- und Sozialpolitik zu erreichen. Artikel 95 schreibe lediglich vor, so zu verfahren, daß die gewählte Steuerregelung ohne Diskriminierung sowohl für die inländischen Erzeugnisse als auch für die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gelte. Der Begriff der Gleichartigkeit sei nicht allgemein und abstrakt, sondern müsse im Hinblick auf die Ziele des konkreten nationalen Steuersystems und die Art der durch den Genuß von Branntwein befriedigten Bedürfnisse ausgelegt werden. Somit könne weder bestritten werden, daß das Unterscheidungsmerkmal als solches rechtmäßig sei, noch daß die vom Gesetzgeber zur konkreten Abgrenzung des Luxusoder Prestigeverbrauchs gewählten Tatbestandsmerkmale sachgerecht seien. Es handele sich um eine Entscheidung, die unbestreitbar in die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers falle, der, solange nicht nachweislich eine eindeutige und konkrete Verletzung der in Artikel 95 niedergelegten Grundsätze vorliege, keiner Kontrolle unterworfen sei.

Eine Verletzung von Artikel 95 scheide auch deshalb aus, weil der italienische Gesetzgeber keine diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen vornehme. Die in Rede stehenden Erzeugnisse würden nicht aufgrund ihres Herstellungsortes, sondern aufgrund ihrer Qualität besteuert. Die vorgenommene Unterteilung sei somit vollauf geeignet, die Erreichung des vom italienischen Gesetzgeber verfolgten Ziels zu ermöglichen. Die Rügen der Kommission seien deshalb unbegründet.

Auf die Behauptung der Kommission, der Umstand, daß es keine inländische Erzeugung mit geregelter und geschützter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung gebe, führe zu einer Diskriminierung, erwidert die italienische Regierung, es handle sich hierbei um ein abstraktes Kriterium, so daß eingeführte Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen genügten, die erfüllt sein müßten oder ausreichten, um sie als wertvolle Erzeugnisse ansehen zu können, tatsächlich in den Genuß derselben Vergünstigungen kommen könnten wie vergleichbare inländische Erzeugnisse. Ferner sei das eventuelle Fehlen einer entsprechenden inländischen Erzeugung kein ausreichender Grund dafür, die Anwendung des allgemeinen Kriteriums auszuschließen und somit den erwähnten Verbrauch zu privilegieren. Die italienische Regierung verweist insoweit auf das Beispiel handgeknüpfter Orientteppiche, die unbestreitbar im Vergleich zu den entsprechenden Industrieprodukten hochwertige Erzeugnisse seien.

Ebenso sei der Umstand, daß Italien keine Branntweine höherer Qualität herstelle, kein ausreichender Grund dafür, die Besteuerung des Genusses von Branntweinen dieser Kategorie nach den allgemeinen Grundsätzen des italienischen Mehrwertsteuerrechts zu verhindern, denn jede diskriminierende Absicht werde schon durch die allgemeine Geltung dieser Regelung ausgeschlossen.

Schließlich führe der erhöhte Steuersatz nicht zu einer Einschränkung des Verbrauchs dieser Erzeugnisse. Da es sich um Luxusgüter handele, sei die Nachfrage durch eine gleichbleibende Tendenz gekennzeichnet. Dies werde durch die Statistiken belegt, aus denen im Gegenteil hervorgehe, daß der Genuß bestimmter Branntweinsorten (insbesondere der Genuß von Whisky) trotz des Mehrwertsteuersatzes von 35 % (seit dem 1. Oktober 1982 um 38 %) sehr stark gestiegen sei.

Was insbesondere den Gin angeht, scheint die Kommission seine Besteuerung nicht zu beanstanden. Auch die italienische Regierung betont, daß dieses Erzeugnis nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei, denn die Besteuerung erfolge allein aufgrund objektiver Merkmale des Erzeugnisses, nämlich des verwendeten Ausgangsstoffs und des Herstellungsverfahrens. Im übrigen gebe es in Italien eine bedeutende Ginproduktion, und der Satz von 38 % werde sowohl auf inländischen als auch auf eingeführten Gin angewandt.

Die Kommission geht in ihrer Erwiderung unter anderem auf die einschlägige Rechtsprechung ein. Sie räumt ein, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) eine Änderung der früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 bedeute, denn der Gerichtshof bejahe hier zum ersten Mal die Zulässigkeit einer differenzierenden Besteuerung, bei der der höchste Satz auf ein ausschließlich aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Erzeugnis anwendbar sei und die somit die Einfuhr dieses Erzeugnisses (Synthesealkohol) nach Italien zugunsten des gleichartigen inländischen Erzeugnisses (Branntwein aus landwirtschaftlicher Produktion) behindere.

Die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen seien jedoch von der beanstandeten Regelung nicht vollständig erfüllt.

Insbesondere habe der Gerichtshof die These von der Gleichwertigkeit der wirtschaftlichen Auswirkung der Mehrwertsteuer auf die identischen inländischen Erzeugnisse nicht akzeptiert. Diese These erscheine im vorliegenden Fall noch weniger überzeugend, wenn man berücksichtige, daß die Anwendung des höchsten Satzes keinesfalls den Anreiz für die italienische Produktion von Branntweinen derselben Art beseitigt habe. Der diskriminierende Aspekt der Mehrwertsteuer trete dadurch voll in Erscheinung: Es sei dies der Umstand, daß sie immer und ausschließlich fast alle eingeführten Branntweine (Whisky und Cognac) treffe.

In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Unterschied zwischen der besonderen Staatsabgabe, die Gegenstand der Rechtssache Vinal gewesen sei, und der Mehrwertsteuer noch deutlicher. Im ersten Fall erkläre sich das Fehlen einer Synthesealkoholproduktion in Italien aus der Berechnung der Herstellungskosten und der steuerlichen Belastung, der eine derartige Produktion unterliege; im zweiten Fall ergebe sich das Fehlen von inländischen Qualitätsbranntweinen ausschließlich daraus, daß keine diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorhanden seien, die diese Getränke schützten und es ihnen dadurch ermöglichten, zu existieren und auf dem Markt präsent zu sein.

Angesichts dieser Situation sei die Behauptung, die Mehrwertsteuerregelung sei so ausgestaltet, daß die Erstrekkung des niedrigeren Satzes von 20 % auf die Importbranntweine, die dem Erfordernis der geregelten Ursprungsoder Herkunftsbezeichnung nicht genügten, vollauf gewährleistet ist, sinnlos. Wenn man die Marktlage für das betreffende Erzeugnis berücksichtigte, bemerke man zwangsläufig, daß der Satz von 20 % die inländische Branntweinerzeugung insgesamt begünstige; die Einfuhren von gleichartigen Produkten aus anderen Mitgliedstaaten hätten nur eine nebensächliche Bedeutung.

Die Kommission bemerkt zu den Kriterien für die Unterscheidung der steuerpflichtigen Erzeugnisse, nämlich Qualität und Luxus, die von der italienischen Regierung zur Rechtfertigung dieser Qualifizierungen herangezogenen Maßstäbe der allgemeinen Meinung oder des Volks- und Luxuskonsums seien völlig unbrauchbar.

Aufgrund der Wirkungen der vier deutlich gegliederten Steuerregelungen hätten die aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse in Italien immer weit höhere Belastungen getragen als die italienischen Branntweine. Trotzdem seien die Einzelverkaufspreise der italienischen und der ausländischen Branntweine immer fast gleich und in jeder Beziehung vergleichbar gewesen. Daraus sei zu schließen, daß die Steuerkraft der verschiedenen Branntweinkonsumenten die gleiche sei.

Auch scheine die Anwendung des Maßstabs der für das Volk oder für die Eliten bestimmten Konsumgüter zu den Ausführungen der italienischen Regierung, es handele sich in allen Fällen um Getränke, die der Befriedigung von Luxusbedürfnissen dienten, in Widerspruch zu stehen. Die Kommission verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach bei der Anwendung von Artikel 95 die Eignung der Erzeugnisse zur Befriedigung derselben Bedürfnisse der Verbraucher zu berücksichtigen sei.

Die beanstandeten Kriterien seien offensichtlich subjektiver Natur: Sie seien der Ausdruck von Entscheidungen des Gesetzgebers, die die Beklagte zu Unrecht als in ihrem Ermessen stehend und jeder Kontrolle entzogen ansehe, so daß sie nicht prüfe, ob das Erfordernis der Neutralität der in Rede stehenden Besteuerung erfüllt sei.

Der Versuch der italienischen Regierung, die für Waren geltende Mehrwertsteuerregelung einer direkten Steuer gleichzustellen, die die Steuerkraft der Steuerzahler treffe, verdiene keine Prüfung. Die vom italienischen Gesetzgeber angewandten Maßstäbe seien und blieben subjektiv. Sie widersprächen der vom Gerichtshof in mehreren Urteilen aufgestellten Forderung, daß eine eventuell zu steuerlichen Zwecken vorgenommene Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen gerade deshalb auf objektiven Kriterien beruhen müsse, um willkürliche Besteuerungen wie die, die auf den Herstellungsort abstellten (zum Beispiel schottischer Whisky), auszuschließen.

Die Kommission prüft sodann die Rechtmäßigkeit des steuerpolitischen Ziels der italienischen Rechtsvorschriften.

Der allgemeine Hinweis auf steuerliche Zielsetzungen greife aus verschiedenen Gründen nicht durch. Steuerpolitische Ziele kennzeichneten per definitionem alle Steuerregelungen. Diese Ziele seien unerheblich, wenn eine bestimmte Regelung nicht die Voraussetzungen von Artikel 95 erfülle. Steuerpolitische Ziele als solche habe der Gerichtshof nie gelten lassen. Artikel 95 enthalte insoweit eine sehr genaue Begrenzung der Souveränität der Mitgliedstaaten in Steuerfragen.

Die Kommission bemerkt dazu lediglich, die streitige Mehrwertsteuerregelung könne nicht aufgrund des Urteils vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) als zulässig angesehen werden.

Darüber hinaus liege unbestreitbar ein erschwerender Umstand darin, daß diese Regelung immer und ausschließlich fast alle eingeführten Branntweine (Whisky und Cognac) belaste. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Banderolensteuer, die Gegenstand der Rechtssache 169/78 gewesen sei, in wesentlich günstigerem Licht, denn sie habe die Branntweine auf der Grundlage des Ausgangsstoffs unabhängig vom Ursprungs- oder Herkunftsort belastet. Für französischen Cognac und Marc de Bourgogne habe nämlich genau der gleiche Satz gegolten wie für Brandy und italienische Grappa.

Abschließend meint die Kommission, der vorliegende Rechtsstreit sei auf der Grundlage der Auslegungskriterien zu entscheiden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen auf dem Gebiet der Branntweinbesteuerung und insbesondere in seinem Urteil 169/78 entwickelt habe. Die ganz besondere Eigenart des Branntweinmarktes mache es unmöglich, die Beurteilungsmaßstäbe, die der Gerichtshof in der Rechtssache 46/80 (Vinal) im Hinblick auf den Markt für vergällten Äthylalkohol aufgestellt habe, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wenngleich die hier streitige Regelung auch bereits die vom Gerichtshof in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle.

Im Hinblick auf die Auslegungsschwierigkeiten, die das Urteil in der Rechtssache Vinal biete, sei eine erneute Entscheidung des Gerichtshofes in Form einer Auslegung, die alle verbleibenden Zweifel und Ungewißheiten beseitige, wünschenswert.

Die italienische Regierung weist in ihrer Gegenerwidemng das Vorbringen der Kommission insbesondere zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zurück.

Zunächst sei es unrichtig, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und das vorgenannte Urteil in der Rechtssache 46/80 im Verhältnis zu der gesamten früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 eine Neuerung darstellten. Sie fügten sich im Gegenteil vollkommen in diesen Zusammenhang ein. Ferner seien die Grundsätze der einschlägigen ständigen Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413) bestätigt worden.

Eine Steuerregelung, nach der verschiedene sich voneinander unterscheidende Gruppen von Erzeugnissen auf der Grundlage von objektiven und neutralen Kriterien unterschiedlich behandelt würden, sei keineswegs mit Artikel 95 unvereinbar. Dagegen sei die Verletzung von Artikel 95 unbestreitbar, wenn die verschiedenen, unterschiedlich besteuerten Gruppen von Erzeugnissen mehr oder minder ausdrücklich aufgrund ihrer inoder ausländischen Herkunft verschieden behandelt würden. Insoweit könne jedoch aus dem bloßen Umstand, daß das eingeführte Erzeugnis in der Praxis das einzige höher besteuerte Produkt sei, für sich allein nicht auf das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung geschlossen werden. Um das Vorliegen einer solchen Diskriminierung bejahen zu können, müßten die Kriterien, nach denen die zu prüfende Steuerregelung ausgestaltet sei, sowie die Beziehung zwischen dieser Regelung und der Ausrichtung der nationalen Produktion genauer und für jeden besonderen Fall getrennt untersucht werden.

Insoweit hätten die Urteile in den Rechtssachen Chemial und Vinal die vorhergehende Rechtsprechung dahin gehend verdeutlicht, daß es sich bei der durch Artikel 95 verbotenen Diskriminierung um eine tatsächliche Diskriminierung handeln müsse.

Die italienische Regierung macht sodann längere Ausführungen dazu, daß die streitige Regelung gegenüber der Zugehörigkeit der belasteten Erzeugnisse zur inländischen Produktion oder zu derjenigen der übrigen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend und neutral sei; sie stellt hierfür auf die objektiven Merkmale der Regelung ab.

Insbesondere sei es nicht Zweck dieser Regelung, den Anreiz zum Verbrauch der besteuerten Waren zu beseitigen, sondern so zu verfahren, daß diese gerecht und entsprechend den allgemeineren Zielen der Steuerpolitik besteuert würden. Der vorliegende Rechtsstreit könne nicht den vorgenannten Rechtssachen 140/79 und 46/80 gleichgestellt werden.

Der Umstand, daß es in Italien keine Vorschriften über die Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung gebe, sei kein entscheidendes Argument für den diskriminierenden Charakter der italienischen Regelung. Dies werde dadurch bewiesen, daß sowohl der in Italien hergestellte als auch der eingeführte Gin nach demselben Satz von 38 % belastet würden.

Ferner trägt die italienische Regierung vor, gewöhnliche Branntweine und Branntweine mit Ursprungsbezeichnung seien ganz unterschiedliche Erzeugnisse, die nicht austauschbar und für sehr verschiedene Märkte bestimmt seien.

Tatsache sei ganz einfach, daß Italien keine Qualitätsbranntweine erzeuge, so wie es auch keine persischen Teppiche und keinen russischen Kaviar herstelle. Dies sei aber kein Grund, um die ausländischen Qualitätsbranntweine oder die persischen Teppiche oder den russischen Kaviar von der für alle Luxuserzeugnisse geltenden Besteuerung auszunehmen.

Zu den Unterscheidungsmerkmalen führt die italienische Regierung im übrigen aus, die Branntweine, die zugleich die Voraussetzungen der Ursprungsbezeichnung und der besonderen Vorschriften erfüllten, seien genau diejenigen, denen alle Verbraucher im allgemeinen ein besonderes Prestige zuschrieben. Es handele sich somit, wie die Marktanalysen zeigten, nicht um willkürliche und subjektive Beurteilungen.

Der italienische Gesetzgeber sei also berechtigt gewesen, die den Gegenstand besonderer Vorschriften bildenden und mit einer Ursprungsbezeichnung versehenen Branntweine unter die Luxuserzeugnisse einzureihen.

Man könne auch nicht sagen, daß die Unterscheidung zwischen zwei Gruppen von Erzeugnissen, die alle beide zur Kategorie des nicht notwendigen oder der bloßen Annehmlichkeit dienenden Konsums gehörten, in sich widersprüchlich sei.

Zu dem Vorbringen der Kommission, die verfolgten steuerpolitischen Ziele seien nicht rechtmäßig, bemerkt die italienische Regierung, das Kriterium der Steuerkraft gelte sowohl für die direkten als auch für die indirekten Steuern. In allen modernen Steuergesetzgebungen werde eine Progression sowohl der direkten als auch der indirekten Steuern angestrebt. Insbesondere gründeten sich alle Verbrauchsteuerregelungen auf das Unterscheidungsmerkmal des notwendigen, des üblichen und des Luxusverbrauchs, um, gerade was den Luxusverbrauch angehe, ein unbestreitbares und typisches Anzeichen für eine höhere Steuerkraft zu treffen.

Sodann geht die italienische Regierung auf das Vorbringen der Kommission ein, wonach die italienische Mehrwertsteuerregelung für Branntweine nicht rechtmäßig sei, da sie nicht darauf abziele, wirtschafts- oder industriepolitische Ziele von der Art zu erreichen, die der Gerichtshof in den Urteilen Chemial und Vinal anerkannt habe, und macht geltend, dieser Einwand scheine auf einem Mißverständnis zu beruhen. Die Forderung, wonach die Einführung von differenzierenden Steuerregelungen für gleichartige Erzeugnisse der Verfolgung rechtmäßiger Ziele dienen müsse, sei nicht dahin zu verstehen, daß in jedem Fall eine außerfiskalische (wirtschafts- oder industriepolitische) Zielsetzung vorliegen und inhaltlich als möglicherweise positiv zu beurteilen sein müsse. In Wirklichkeit dürfe die fragliche Steuerregelung keine Zwecke verfolgen, die nicht nur gegen Artikel 95, sondern auch gegen andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder Grundsätze oder gegen bestimmte Erfordernisse einer im Rahmen der Gemeinschaft beschlossenen Politik verstießen. Außer diesem rein negativen Erfordernis gebe es keine weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer differenzierenden Steuerregelung, sofern diese dem grundlegenden Erfordernis genüge, daß die Unterscheidung zwischen den einzelnen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegenden Gruppen von Erzeugnissen auf objektive und neutrale, nichtdiskriminierende Kriterien gestützt werde, ein Erfordernis, das übrigens in der vorliegenden Rechtssache vollständig erfüllt sei.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten ist, trägt folgendes vor:

Der Begriff der Gleichartigkeit müsse für die gesamte Gemeinschaft identisch und aufgrund objektiver Kriterien festgelegt sein, die sich auf den Verwendungszweck gründeten, den dieses Erzeugnis in den Augen der Verbraucher habe. Die beiden Gruppen, nämlich Erzeugnisse mit und Erzeugnisse ohne Ursprungsbezeichnung, stünden im Wettbewerb miteinander und fielen somit unter Artikel 95 Absatz 2.

Die Merkmale, aufgrund deren die verschiedenen Mehrwertsteuersätze sich voneinander unterschieden, entsprächen keinem Qualitätsunterschied und keinem objektiven Kriterium. Sie beruhten ausschließlich auf unterschiedlichen rechtspolitischen Entscheidungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen Branntwein erzeugt werde. Die so getroffene steuerliche Unterscheidung begünstige alle in Italien hergestellten Branntweine, da die italienischen Rechtsvorschriften so ausgestaltet seien, daß kein im Inland hergestellter Branntwein jemals unter den höheren Steuersatz fallen könne. Der vorliegende Fall unterscheide sich somit deutlich von der Rechtssache Vinal.

Umgekehrt entspreche die Unterscheidung, da die Einfuhren von Branntwein ohne Ursprungsbezeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nur geringe Bedeutung hätten, im wesentlichen einer Unterscheidung zwischen im Inland hergestellten und eingeführten Branntweinen.

Selbst wenn man das von der italienischen Regierung vorgeschlagene Kriterium der Steuerkraft akzeptieren wollte, könne eine Steuerregelung, die die Gewohnheiten der Käufer erst fördere und dann wieder dämpfe und auf diese Weise jede potentielle Entwicklung des Marktes behindere, nicht mit irgendeiner statistischen Aussage über den Geschmack der Verbraucher gerechtfertigt werden. Einen Gegenstand unter dem Vorwand, er sei raffiniert oder luxuriös, besteuern zu wollen, zeuge von dem Bestreben, die Unterscheidung selbst, auf die diese Haltung sich gründe, aufrechtzuerhalten. Die Annahme, daß Whisky in Italien auch dann nicht von breiten sozialen Schichten genossen würde, wenn er nicht dieser doppelten Diskriminierung unterläge, sei durch nichts gerechtfertigt.

Zu der Behauptung der italienischen Regierung, die Einfuhren von Gin und schottischem Whisky nach Italien seien in den fünf Jahren nach Einführung der Mehrwertsteuer gestiegen, bemerkt die britische Regierung, diese Erhöhung hätte wesentlich größer sein können, wenn der diskriminierende Steuersatz nicht bestanden hätte. Tatsächlich sei zwischen 1979 und 1980 zwar der Wert der Ausfuhren von schottischem Whisky nach Italien um 2 °/o gestiegen, die in Volumen gemessene Menge jedoch um 6 % gesunken.

Das Vereinigte Königreich folgert daraus, daß das italienische Steuersystem zumindest einen mittelbaren Schutz gegen die Konkurrenz durch diese Branntweine enthalte.

V — Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes

1. Die erste Frage lautet wie folgt:

Welche italienischen Branntweine werden zum Steuersatz von 18 % und welche zum Steuersatz von 35 % belastet?

Die italienische Regierung antwortet, derzeit würden in Italien außer Gin keine Branntweine hergestellt, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Satzes von 38 % erfüllten. Alle italienischen Branntweine würden mit dem Satz von 20 % besteuert. Dagegen werde die gesamte italienische Ginerzeugung wie der eingeführte Gin mit 38 % besteuert (seit Oktober 1982 sei der Satz von 18 % auf 20 % und der Satz von 35 % auf 38 % heraufgesetzt).

Die Kommission stimmt dem zu und bemerkt, diese Zahlen bestätigten den diskriminierenden Charakter der fraglichen Regelung. Der höchste Satz von 38 % treffe im Ergebnis fast alle aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine.

Die britische Regierung teilt mit, bei den mit 20 % besteuerten Branntweinen handele es sich um Grappa, Branntwein aus Wein und Rum. Der Gin ist der einzige in Italien hergestellte Branntwein, der mit 38 % besteuert werde.

2. Die zweite Frage lautet wie folgt:

Welche aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine werden mit 18 % und welche mit 35 % besteuert? Welche Mengen dieser Erzeugnisse wurden zwischen 1977 und 1981 im Vergleich zum vorhergehenden Zeitraum eingeführt?

Die Kommission macht in den Anlagen zu ihren Schriftsätzen genauere Angaben, aus denen ihrer Auffassung nach hervorgeht, daß von der Gesamtmenge der im Jahre 1981 getätigten Einfuhren (106162 hl Branntwein zu 100 Vol.-%) 98,67 % der aus dem Vereinigten Königreich und aus Frankreich stammenden Branntweine zum Satz von 35 % (jetzt 38 %) besteuert worden seien, während der niedrigere Satz von 18 % (jetzt 20 %) auf die verbleibenden 1,33 % angewandt worden sei.

Im einzelnen verteilten sich die jeweils mit einem Mehrwertsteuersatz von 35 % und von 18 % belasteten nach Italien eingeführten Branntweine wie folgt:

a) Mebrwertsteuersatz von 35 %

hl Branntwein zu 100 Vol.-%— Gin2220—schottischer und irischer Whisky96657—französische Branntweine aus Wein und aus Traubentrester (Cognac, Armagnac, Marc de Bourgogne usw.)5716—französische Branntweine aus Obst (Calvados, Mirabelle usw.)154104747

b) Mebrwertsteiiersatz von 18 %

hl Branntwein zu WO Vol.-%—Rum, Wodka und andere Branntweine1415

Die italienische Regierung trägt vor, es sei nicht möglich, eine vollständige Liste aller in den Mitgliedstaaten erzeugten Branntweine beizubringen, die beide Voraussetzungen — Ursprungsbezeichnung sowie Sonderregelung und Schutz der Herstellungsverfahren im Herstellungsgebiet usw. — erfüllten.

Unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Einfuhren nach Italien könne man schottischen Whisky, Cognac und Gin als die am weitest verbreiteten mit 38 % besteuerten Branntweine bezeichnen. Dazu kämen irischer Whisky, Armagnac und den Gegenstand besonderer Vorschriften bildende französische Tresterbranntweine wie Marc de Bourgogne und Marc de Champagne.

Die italienische Regierung legt im Anhang zu ihren Antworten Statistiken über die Einfuhren aus den Ländern der Gemeinschaft während der Jahre 1975 bis 1981 vor und erklärt, es sei nicht möglich, genaue Angaben über die Zusammensetzung der Einfuhren der mit 20 % besteuerten Branntweine zu machen.

Die britische Regierung geht lediglich auf die Einfuhren vom Vereinigten Königreich nach Italien ein, die im wesentlichen schottischen Whisky, irischen Whisky, Gin und Rum betreffen. Nach den von der britischen Regierung gemachten Zahlenangaben sind die Einfuhren von schottischem Whisky zwischen 1969 und 1974 um 199 % von 38330 hl auf 114480 hl gestiegen, während sie nach derselben Statistik in den Jahren von 1975 bis 1980 einschließlich um 66 %, nämlich von 72520 hl auf 120700 hl gestiegen seien. Für Gin habe die Erhöhung im Zeitraum von 1969 bis 1974 70 % (von 1822 hl auf 3099 hl) betragen, während die Einfuhren im Zeitraum von 1977 bis 1980 um 36 %, nämlich nach der Statistik der britischen Regierung von 2647 hl auf 3380 hl gestiegen seien. Die britische Regierung bringt im Anhang zu ihren Schriftsätzen detaillierte Zahlen bei.

3. Drittens hat der Gerichtshof die Parteien gefragt, ob sie der Auffassung seien, daß die inländischen und die eingeführten Branntweine ähnliche Eigenschaften haben oder denselben Bedürfnissen dienen.

Die Kommission führt aus, als Branntwein würden destillierte geistige Getränke bezeichnet, die die in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema genannten Merkmale aufwiesen; als solche hätten sie notwendigerweise ähnliche Eigenschaften und dienten denselben Bedürfnissen der Verbraucher. Aus diesen Gründen habe der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Branntweine untereinander in einem Verhältnis der Gleichartigkeit oder des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag stünden.

Nach Auffassung der italienischen Regierung können nicht alle Branntweine als identische oder gleichartige Erzeugnisse angesehen werden. Vielmehr bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen Branntwein aus Wein und Branntwein aus Korn. Diese beiden Gruppen wiesen nämlich verschiedene organoleptische Eigenschaften auf und dienten in den Augen der Verbraucher verschiedenen Bedürfnissen.

Dagegen könne man innerhalb derselben Gruppe von Branntweinen den inländischen und den eingeführten Erzeugnissen nicht verschiedene Eigenschaften zuschreiben; deshalb könne man auch nicht behaupten, daß sie jeweils verschiedenen Bedürfnissen dienten.

Was im vorliegenden Fall die Unterscheidung zwischen zwei Mehrwertsteuersätzen angehe, stützte man sich hierfür auf zwei präzise Kriterien (Ursprungsbezeichnung und besondere Herstellungsregeln), die es erlaubten, die Branntweine, die diesen Kriterien genügten, als Branntweine höherer Qualität anzusehen.

Der Umstand, daß ein Erzeugnis einer bestimmten Art besondere Qualitätsmerkmale aufweise, genüge für sich allein nicht, dieses Erzeugnis als von den anderen ähnlichen Erzeugnissen völlig verschieden anzusehen.

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 169/78 (Kommission/Italien) und 216/81 (Cogis) bereits entschieden, daß Kornbranntweine, die einen großen Teil der aus dem Vereinigten Königreich eingeführten Branntweine ausmachten, und Branntweine aus Wein, auf die ein großer Teil der im Inland hergestellten Branntweine entfalle, denselben oder ähnlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienten.

4. In der vierten Frage wurden die Parteien aufgefordert,

eine Liste der durchschnittlichen Einzelhandelspreise vorzulegen, aus denen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer für eine ihrer Meinung nach repräsentative Auswahl von italienischen Branntweinen und aus den anderen betroffenen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweinen ergibt.

Die Parteien (die Kommission und die italienische Regierung) haben einvernehmlich eine (ihren Antworten als Anlage beigefügte) Liste der durchschnittlichen Einzelhandelspreise mit und ohne Mehrwertsteuer für eine repräsentative Auswahl von auf dem italienischen Markt erhältlichen Erzeugnissen zusammengestellt.

Das Vereinigte Königreich bedauert dagegen, die erbetenen Angaben nicht im Einvernehmen mit den Parteien machen zu können. Sie reicht jedoch eine Liste ein, die gewisse Angaben enthält.

5. In der fünften Frage wird nach den Auswirkungen gefragt, die die streitige Regelung seit ihrem Erlaß auf die Einfuhren gehabt hat.

Die Kommission meint, die Auswirkungen der im Jahr 1977 in Italien eingeführten Mehrwertsteuerregelung könnten nicht objektiv und angemessen beurteilt werden.

Erstens sei die fragliche Regelung auf einem Markt — dem Branntweinmarkt — eingeführt worden, der durch die anderen den Branntwein belastenden Abgaben, die ebenfalls diskriminierend seien, bereits zu einem künstlichen Markt gemacht worden sei. Zudem habe die Mehrwertsteuer in der Zeit vor den durch das Decreto legge Nr. 58 vom 4. März 1977, das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, eingeführten Änderungen auch und in einem viel stärkeren Maße die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine belastet.

Zweitens dürfe man nicht auf eine konkrete Auswirkung der diskriminierenden Abgaben auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen oder konkurrierenden Erzeugnisse abstellen. Der Gerichtshof selbst habe in früheren Urteilen das Vorbringen, wonach die Anwendung von Artikel 95 von der Entwicklung der Einfuhren, von den Ergebnissen eventueller Marktuntersuchungen oder von statistischen Beweisen für die Schutzwirkung einer bestimmten Steuerregelung abhängig gemacht werden sollte, immer zurückgewiesen. Anderenfalls wäre das Verbot der steuerlichen Diskriminierung wirkungslos.

Aufgrund dieser Erwägungen und da statistische Überlegungen im Rahmen des Artikels 95 nicht berücksichtigt werden dürften, bestreitet die Kommission nicht, daß die Einfuhren von schottischem und irischem Whisky nach Italien trotz der Erhebung von wenigstens vier diskriminierenden Branntweinabgaben, darunter der Mehrwertsteuer, im Zeitraum von 1977 bis 1981 gestiegen seien; die Erhöhung dieser Einfuhren werde noch deutlicher, wenn man die entsprechenden Angaben für 1971 und 1981 miteinander vergleiche.

Es könne jedoch ebensowenig bestritten werden, daß die italienische Branntweinproduktion im Zeitraum von 1975 bis 1981 auf derselben Stufe stehengeblieben sei, während die Ausfuhren von italienischen Branntweinen eine erhebliche Steigerung erfahren hätten, da sie von 13600 hl Branntwein zu 100 Vol.-% im Jahr 1975 auf 76270 hl Branntwein zu 100 Vol.-% im Jahr 1980 angewachsen seien.

Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, die im Anhang gemachten Angaben zeigten deutlich, daß die streitige Steuerregelung keine Beschränkung der Einfuhren zur Folge gehabt habe.

Sie geht insbesondere auf den Whisky ein. Aus dem Vergleich der Einfuhren in den beiden Jahren vor Erlaß der streitigen Maßnahme (1975 und 1976) mit den Einfuhren in den letzten beiden Jahren (1980 und 1981) ergebe sich eine Steigerung von 21,88 %. Während der Verbrauch von eingeführtem Branntwein sich in einem so erheblichen Maße entwickelt habe, sei der Gesamtverbrauch jedoch zurückgegangen oder gleichgeblieben.

Nach Auffassung der britischen Regierung veranschaulichen die Einfuhrstatistiken dagegen die geringe Steigerungsrate der seit Erlaß des streitigen Decreto legge im Jahr 1974 nach Italien eingeführten Mengen von schottischem Whisky und von Gin. Diese Entwicklung könnte sich nach Meinung des Vereinigten Königreichs durch den größeren Unterschied zwischen den seit Juli 1982 geltenden Mehrwertsteuersätzen noch verschärfen.

6. Die sechste Frage lautet wie folgt:

Die Parteien werden gebeten, eine vergleichende Aufstellung vorzulegen, aus der die Höhe der in Italien erzeugten und verbrauchten Mengen von Gin und von italienischen Branntweinen hervorgeht.

Die Kommission hat folgende von den Parteien einverständlich erarbeitete Aufstellung über den Verbrauch von Gin italienischer Herstellung vorgelegt:

Verbrauch von italienischen Branntweinen (einschließlich Gin) in hl Branntwein (zu 100 Vol.-%)Jahr1975197619771978197919801981Gesamtverbrauch (inländischer Verbrauch und Ausfuhren)336633400441339478348082369384351743343248inländischer Verbrauch323033368644322325336130357580325053266978

Über die Herstellung macht die Kommission mangels einschlägigen Zahlenmaterials keine Angaben.

Für italienischen Gin fehle es an spezifischen Daten; die Kommission meint, daß der vermutliche Jahresverbrauch 4000 hl betrage, was eine geringe Menge sei, die vernachlässigt werden könne.

Die italienische Regierung trägt vor, die Erzeugung und der Verbrauch von italienischem Gin gingen aus den offiziellen Statistiken nicht hervor. Nach Schätzungen aufgrund von Auskünften der Erzeuger könne der Verbrauch von italienischem Gin in Italien mit ungefähr 4000 hl anhydrischen Alkohols (gleich 10000 hl hydrierten Alkohols) angegeben werden; dieser Verbrauch sei im Laufe der letzten Jahre fast gleichgeblieben.

Die italienische Regierung macht im Anhang allgemeine Angaben über den Verbrauch an italienischen Branntweinen. Hinsichtlich der Lagerung werden keine Zahlenangaben gemacht.

Die britische Regierung war nicht in der Lage, hinreichend geeignete oder genaue Zahlen zu erhalten, um einen aussagekräftigen Vergleich anzustellen.

VI — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch Herrn Antonino Abate, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Herrn R. J. A. Carnwath und die italienische Republik, vertreten durch Herrn Marcello Conti, haben in der Sitzung vom 14. Dezember 1982 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie bei der Mehrwertsteuer eine differenzierende Besteuerung von Branntwein nach Maßgabe der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung angewandt hat.

2 Die italienische Mehrwertsteuerregelung sieht neben dem Normalsatz einen ermäßigten Satz und zwei erhöhte Sätze vor. Der erste erhöhte Satz, der zur Zeit der Klageerhebung 18 % betrug, wurde durch das Decreto legge Nr. 697 vom 1. Oktober 1982 (Gazzetta Ufficiale Nr. 273 vom 4. Oktober 1982) auf 20 % erhöht. Er ist auf eine Reihe von Erzeugnissen anwendbar, die nach dem Urteil des italienischen Gesetzgebers für den nicht notwendigen oder nur der Annehmlichkeit dienenden Verbrauch bestimmt sind. Der zweite erhöhte Steuersatz, der auf Erzeugnisse anwendbar ist, die nach Meinung des nationalen Gesetzgebers der Befriedigung von Luxus- oder Prestigebedürfnissen dienen, betrug zur Zeit der Klageerhebung 35 % und wurde durch das Decreto legge Nr. 697 vom 1. Oktober 1982 auf 38 % erhöht.

3 Nach dem Decreto legge Nr. 58 vom 4. März 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 70 vom 14. März 1977), umgewandelt in das Gesetz Nr. 183 vom 9. Mai 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 129 vom 13. Mai 1977) und abgeändert durch das Decreto legge Nr. 697 vom 1. Oktober 1982 (Gazzetta Ufficiale Nr. 273 vom 4. Oktober 1982) werden alle Branntweine nach den erhöhten Sätzen besteuert. Es wird jedoch zwischen ihnen dahin gehend unterschieden, daß der Satz von 35 %, jetzt 38 %, für Gin und Branntweine mit im Herstellungsgebiet durch besondere Vorschriften geregelter oder geschützter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung gilt, während die übrigen Branntweine zum Satz von 18 %, jetzt 20 %, besteuert werden.

4 Da es in Italien keine Regelung zum Schutz der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen für im Inland hergestellte Branntweine gibt — bei denen es sich im wesentlichen um die Branntweine mit der Bezeichnung Grappa handelt —, hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß diese Regelung mit Hilfe des genannten Kriteriums eine steuerliche Untergruppe geschaffen habe, die dazu führe, daß fast alle aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine im Verhältnis zu den gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Erzeugnissen stärker belastet würden.

5 Da sie der Meinung war, daß diese Regelung deshalb mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar sei, hat sie das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet und am 2. Februar 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, die sich sowohl auf die erhöhte Besteuerung von Gin als auch von in den anderen Mitgliedstaaten erzeugten Branntweine mit Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung bezieht. In dieser Stellungnahme heißt es, daß die Italienische Republik durch das Festhalten an dieser Steuerregelung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe; die Italienische Republik wird aufgefordert, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um diese Vertragsverletzung abzustellen.

6 Nachdem die Italienische Republik dieser Aufforderung keine Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Kommission, deren Anträge von der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstützt werden, trägt im wesentlichen vor, die streitige differenzierende Steuerregelung habe zur Folge, daß fast alle aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine stärker belastet würden als fast alle italienischen Branntweine und auf diese Weise die inländische Produktion geschützt werde. Zwar seien die Mitgliedstaaten berechtigt, selbst für gleichartige oder konkurrierende Erzeugnisse differenzierender Steuersätze vorzusehen, sofern sie die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) aufgestellten Voraussetzungen beachteten; die von der italienischen Regierung gewählten Kriterien erfüllten diese Voraussetzungen jedoch nicht. Das Abstellen auf die kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung bewirke, daß fast alle eingeführten Branntweine von vornherein von der Anwendung des niedrigeren Satzes ausgeschlossen würden und diese Vergünstigung fast der gesamten italienischen Produktion vorbehalten werde, obwohl der in anderen Mitgliedstaaten bestehende Schutz der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung für Branntweine diese nicht hinreichend von den italienischen Branntweinen unterscheide, um eine unterschiedliche Besteuerung zu rechtfertigen. Die Kommission führt zur Begründung dieses Vorbringens an, daß der Preis ohne Steuern bestimmter eingeführter Branntweine und derjenige bestimmter italienischer Erzeugnisse vergleichbar sei; dieser Vergleich widerlege die Behauptung der italienischen Regierung, daß die dem höchsten Steuersatz unterliegenden Branntweine von einer Kundschaft genossen würden, die vorzugsweise Luxus- oder Prestigeerzeugnisse verbrauche und eine höhere Steuerkraft besitze.

8 Die Regierung der Italienischen Republik hat die behauptete Vertragsverletzung sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Stadium des vorliegenden Verfahrens ständig bestritten. Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413). Sie weist insbesondere darauf hin, daß der Gerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 14. Januar 1981 in den Rechtssachen Chemial und Vinal entschieden habe, daß eine differenzierende Steuerregelung nicht allein deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Produktion im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 darstelle, weil das höher besteuerte Erzeugnis tatsächlich ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten importiert werde.

9 Nach Auffassung der italienischen Regierung erfolgt die höhere Besteuerung von Gin und von Branntwein mit im Herstellungsgebiet durch besondere Vorschriften geregelter oder geschützter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung aufgrund objektiver Kriterien. Der Umstand, daß diese Branntweine dem höchsten Mehrwertsteuersatz unterlägen, beruhe auf dem jeder Mehrwertsteuerregelung zugrundeliegenden legitimen Bestreben, jeweils verschiedene Steuersätze für Erzeugnisse, deren Verbrauch grundlegenden oder jedenfalls notwendigen Bedürfnissen diene, für nicht notwendige Erzeugnisse und schließlich für Prestige- oder Luxuserzeugnisse anzuwenden.

10 Die durch eine Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung geschützten Branntweine gehörten eben aufgrund dieses Markmals zur letztgenannten Gruppe, die gerade deshalb von den am stärksten begünstigten gesellschaftlichen Gruppen besonders nachgefragt werde, so daß ihre erhöhte Besteuerung nur bezwecke, aus Gründen der verteilenden Gerechtigkeit einen Luxusverbrauch, der als solcher ein Indiz für eine größere Steuerkraft darstellt, höher zu besteuern. Die streitige Steuerregelung erfülle somit die Erfordernisse der Objektivität und der Neutralität, die vorliegen müßten, um unter Wahrung von Artikel 95 die differenzierende Besteuerung von gleichartigen oder konkurrierenden Erzeugnissen zu rechtfertigen.

11 In tatsächlicher Hinsicht trägt die italienische Regierung weiterhin vor, der im Inland hergestellte Gin, dessen Alkoholgehalt höher sei als der der eingeführten Erzeugnisse, werde aufgrund derselben Erwägungen nach dem höchsten Satz besteuert. Sie fügt hinzu, die höhere Besteuerung der Branntweine mit kontrollierter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung habe nicht die nach Artikel 95 Absatz 2 verbotene Wirkung gehabt, andere Produktionen zu schützen. Die von beiden Parteien vorgelegten Statistiken zeigten nämlich, daß die Einfuhr sowohl von Gin als auch von Branntweinen mit Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung aus den anderen Mitgliedstaaten — insbesondere aus dem Vereinigten Königreich und aus Frankreich — nach Italien zwischen 1971 und 1981 insgesamt stark gestiegen sei.

12 Vor einer Untersuchung der vorgetragenen unterschiedlichen Auffassungen ist festzustellen, daß das vorliegende Verfahren, wie aus dem Wortlaut der Klageschrift hervorgeht und von der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nicht die Besteuerung des Gins, sondern ausschließlich die Besteuerung der Branntweine mit im Herstellungsgebiet durch besondere Vorschriften geschützter oder geregelter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung betrifft.

13 Hinsichtlich dieser Branntweine hat die Italienische Republik zu Recht daran erinnert, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein[schränkt], für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien ... eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist (Urteil vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

14 Es kann im übrigen nicht bestritten werden, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der harmonisierten Mehrwertsteuerregelung das Recht haben, unter anderem bestimmte als Luxuserzeugnisse angesehene Konsumgüter höher zu besteuern. Die den Mitgliedstaaten so belassene Freiheit der Besteuerung im Bereich der inländischen Abgaben rechtfertigt jedoch keine Abweichungen von dem grundlegenden steuerlichen Diskrimierungsverbot des Artikels 95; sie hat sich vielmehr in den Rahmen dieser Vorschrift einzufügen und die darin enthaltenen Verbote zu beachten.

15 Die Prüfung der streitigen Steuerregelung ergibt, daß sie diesen Anforderungen nicht gerecht wird.

16 Wie der Gerichtshof wiederholt, unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 {Kommission/Frankreich, Rechtssache 168/79, Kommission! Italien, Rechtssache 169/78 und Kommission/Dänemark, Rechtssache 171/78, Slg. 1980, 347, 385 und 447) erkannt hat, gibt es bei Branntweinen eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt. Allein aus dieser Feststellung kann hergeleitet werden, daß die jeweilige Besteuerung dieser Branntwoine nicht die Wirkung haben darf, die inländische Produktion zu schützen. Insoweit ist unbeschadet des Vergleichs zwischen den Verbrauchs- und den Einfuhrstatistiken darauf abzustellen, welches der potentielle Markt für die in Rede stehenden Erzeugnisse wäre, wenn die Schutzmaßnahmen nicht bestünden.

17 Daher kann für Erzeugnisse, die entweder gleichartig sind oder miteinander im Wettbewerb stehen, so daß sie unter Artikel 95 Absatz 2 fallen, ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung wie die Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, das per definitionem niemals auf gleichartige oder mit den aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen in dem oben beschriebenen Wettbewerbsverhältnis stehende inländische Erzeugnisse anwendbar ist, nicht als mit dem dort verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden. Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden und es allein im Willen des nationalen Gesetzgebers liegt, durch Nichterlaß einer allgemeinen, auf alle Branntweine anwendbaren Regelung diese Situation ungeachtet der Ähnlichkeiten oder Unterschiede bezüglich der Herstellungsbedingungen, der Qualität, des Preises und des Wettbewerbs zwischen inländischen Erzeugnissen und aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

18 Dieser diskriminierende und auf alle Fälle protektionistiselle Charakter zugunsten der inländischen Produktion wird verdeutlicht durch die Feststellung, die sich aus den von der Beklagten vorgelegten Statistiken ergibt, daß nämlich im Zeitraum von 1975 bis 1981 wenigstens 98,5 % der eingeführten Branntweine nach dem erhöhten Satz von 35 % besteuert wurden (nach den Schätzungen der italienischen Regierung führte Italien bei einer zwischen 194099 hl und 284087 hl schwankenden jährlichen Gesamteinfuhr nur 2000 bis 3000 hl von mit 18 % besteuerten Branntweinen ein), während in demselben Zeitraum mehr als 98,5 % der italienischen Branntweine in den Genuß des Steuersatzes von 18 % gekommen sind (der jährliche Verbrauch von mit 35 % besteuertem italienischem Gin wurde auf ungefähr 4000 hl bei einem zwischen 266978 hl und 368644 hl schwankenden jährlichen Gesamtverbrauch an inländischen Branntweinen geschätzt).

19 Außerdem kann nicht übersehen werden, daß zwar gewisse Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen geeignet sein mögen, den betreffenden Erzeugnissen den Ruf einer guten Qualität zu verleihen, diese aber nicht allgemein und automatisch zu Luxus- oder Prestigeerzeugnissen machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Erzeugnisse im Ursprungsmitgliedstaat diesen Charakter nicht besitzen.

20 Wenn im übrigen — was nicht bewiesen werden konnte — die im italienischen Recht aus der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung abgeleitete Vermutung, daß es sich um ein Luxus- oder Prestigeerzeugnis handelt, im Einzelfall zeitweilig in diesem oder jenem Mitgliedstaat früheren Verbrauchergewohnheiten entsprochen haben sollte, so ist zu berücksichtigen, daß mit der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, in dem gemäß Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag freier Warenverkehr ohne Wettbewerbsverzerrungen herrscht, diese Verfestigungen der Verbrauchergewohnheiten dadurch beseitigt werden sollen, daß im Rahmen des Möglichen allen Verbrauchern gleicher Zugang zu allen Gemeinschaftserzeugnissen gewährt wird.

21 Schließlich ist hervorzuheben, daß diese Erwägungen die Mitgliedstaaten keineswegs daran hindern, unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz vorzusehen als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskrimieren.

22 Aus alledem folgt, daß die Italienische Republik, indem sie gemäß dem Decreto legge Nr. 58 vom 4. März 1977 über die Mehrwertsteuer auf Branntweine eine differenzierende Besteuerung nach Maßgabe der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung angewandt hat, hinsichtlich der aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat, indem sie gemäß dem Decreto legge Nr. 58 vom 4. März 1977 über die Mehrwertsteuer auf Branntweine eine differenzierende Besteuerung nach Maßgabe der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung angewandt hat, hinsichtlich der aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.