Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1983 – C-267/81
ECLI:EU:C:1983:78
In den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81
betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Amministrazione delle finanze dello Stato
gegen
Società Petrolifera Italiana S.pA. (SPI), mit Sitz in Fornovo Taro (Rechtssache 267/81),
und
S.P.A. Michelin Italiana (SAMI), mit Sitz in Turin (Rechtssachen 268 und 269/81),
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), über die Wirkungen der Tatsache, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, und über die Auslegung mehrerer Bestimmungen des GATT im Hinblick auf die aufgrund des Gesetzes Nr. 330 vom 15. Juni 1950 auf eingeführte Waren erhobene Verwaltungsabgabe
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) wurde aufgrund des in Genf am 30. Oktober 1947 unterzeichneten Protokolls über die vorläufige Anwendung zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vom 1. Januar 1948 an vorläufig angewandt.
Die Italienische Republik ist dem GATT durch ein am 10. Oktober 1949 in Annecy unterzeichnetes Protokoll beigetreten; das GATT wurde durch das Gesetz Nr. 295 vom 5. April 1950 (Suppl. ord. Gazz. Uff. Nr. 130 vom 9. 6. 1950), das am 30. Mai 1950 in Kraft getreten ist, in Kraft gesetzt.
Gemäß Artikel 2 des GATT werden die Zollzugeständnisse, die jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien einräumt, in eine Liste der Zugeständnisse aufgenommen. Anläßlich ihres Beitritts aufgrund des Protokolls von Annecy handelte die Italienische Republik ihre Liste der Zugeständnisse aus, die als Liste XXVII eine Anlage zum GATT geworden ist.
Das italienische Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 (Gazz. Uff. Nr. 137 vom 17. 6. 1950) hob in Artikel 1 die durch das Decreto legge Nr. 894 vom 13. Mai 1935, bestätigt durch das Gesetz Nr. 334 vom 17. Februar 1936, vorgesehene Lizenzabgabe auf aus dem Ausland importierte Waren auf und führte in Artikel 2 zugunsten der Staatskasse eine Verwaltungsabgabe auf aus dem Ausland importierte Waren in Höhe von 0,5 % des Wertes dieser Waren ein; für die Erhebung dieser Abgabe wird der abgabenpflichtige Wert der Waren nach den für die Erhebung der Wertzölle geltenden Regeln bestimmt.
Die Verwaltungsabgabe sollte nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom Inkrafttreten des neuen Zolltarifs an gelten; nach Artikel 4 Absatz 2 durfte jedoch der Gesamtbetrag der durch den geltenden Tarif und die Lizenzabgabe vorgesehenen Zölle vom 30. Mai 1950 bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifs bei den Waren, die in der vom Protokoll von Annecy vom 10. Oktober 1949 als Anlage beigefügten Liste XXVII enthalten waren, die Höhe der in diesem Protokoll vertraglich festgelegten Abgaben nicht überschreiten.
Am Ende der fünften im Rahmen des GATT vom September 1960 bis Juli 1962 in Genf durchgeführten multilateralen Handelskonferenz (Dillon-Runde) an der die Gemeinschaft zum erstenmal als solche teilnahm, wurde eine Liste der Zugeständnisse XL-EWG aufgestellt, die für alle Erzeugnisse mit Ausnahme der unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse eine einheitliche Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft an die Stelle der früheren Listen der Zollzugeständnisse der Mitgliedstaaten setzte. Das Protokoll, in dem die Ergebnisse der Dillon-Runde festgehalten wurden, wurde im Namen der Gemeinschaft durch einen (nicht veröffentlichten) Beschluß des Rates vom 3. Juli 1962 abgeschlossen; die Liste XL-EWG trat am 1. Januar 1963 in Kraft.
Die Liste XL-EWG war bei der Handelskonferenz von 1964 bis 1967 (Kennedy-Runde) erneut Gegenstand von Verhandlungen, deren im Genfer Protokoll vom 30. Juni 1967 festgehaltenes Ergebnis durch den Beschluß 68/411 des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der Handelskonferenz 1964—1967 unterzeichneten mehrseitigen Übereinkommen (ABl. L 305, 1968, S. 1) gebilligt wurde. Das Genfer Protokoll und die geänderte Liste XL-EWG traten am 1. Januar 1968 in Kraft.
Am 22. Dezember 1967 erließ die Kommission die Richtlinie 68/31 zur Festlegung der Zeitfolge für die Aufhebung der von der Italienischen Republik bei der Einfuhr von Waren aus den übrigen Mitgliedstaaten erhobenen Verwaltungsabgabe von 0,5 % (ABl. L 12, 1968, S. 8). Nach Artikel 1 der Richtlinie sollte die Verwaltungsabgabe auf Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten auf der Basis des am 31. Dezember 1957 angewandten Satzes durch schrittweise Senkungen bis zum 1. Juli 1968 aufgehoben werden.
Gemäß der Entscheidung 66/532 des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle und das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse (ABl. Nr. 165, S. 2971) und der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) verwirklichte die Gemeinschaft vorzeitig die Zollunion, insbesondere durch die vollständige Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs in den Handelsbeziehungen mit Drittländern vom 1. Juli 1968 an.
Nachdem die Italienische Republik die Frist vom 1. Juli 1968 für die Aufhebung der Verwaltungsabgabe nicht eingehalten hatte, erhob die Kommission am 7. März 1970 nach Artikel 169 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage auf Feststellung, daß die Italienische Republik ihre Verpflichtungen verletzt habe. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. November 1970 (Kommission/Italienische Republik, 8/70, Slg. S. 961) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die ihr zum einen nach Artikel 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnungen des Rates über bestimmte gemeinsame Marktorganisationen und zum anderen nach Artikel 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 68/31 vom 22. September 1967 obliegen, indem sie bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten eine Abgabe von 0,5 % für Verwaltungsleistungen erhoben hat.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (SACE, Slg. S. 1213) hat der Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Präsidenten des Tribunale Brescia u. a. entschieden, daß die sich aus der Richtlinie 68/31 in Verbindung mit den Artikeln 9 und 13 Absatz 2 des Vertrages sowie mit der Entscheidung 66/532 des Rates ergebende Verpflichtung zur Beseitigung der Abgabe für Verwaltungsleistungen unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat, an den die Richtlinie gerichtet ist, und den seinem Recht unterworfenen Personen erzeugt und für diese vom 1. Juli 1968 an Rechte begründet, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
Die Verwaltungsabgabe wurde durch das Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 (Gazz. Uff. Nr. 180 vom 17. 7. 1971) rückwirkend zum 1. Juli 1968 für Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten der EWG und vom Inkrafttreten des Gesetzes an für alle anderen Einfuhren abgeschafft.
Zuvor hatte die Staatliche Finanzverwaltung folgende Beträge als Verwaltungsabgaben erhoben:
von der Società Petrolifera Italiana (SPI), Fornovo Taro, für Einfuhren von Rohöl und Ölschiefer aus Kuwait zwischen Juli 1964 und Dezember 1967 einen Betrag von 101286380 Lire,
von der Firma Michelin Italiana (SAMI), Turin, für Einfuhren von synthetischem Kautschuk und von Maschinen aus mehreren Mitgliedstaaten des GATT zwischen 1965 und 1971 einen Betrag von 2722118 Lire,
ebenfalls von der Firma Michelin Italiana (SAMI) für Einfuhren von verschiedenen Erzeugnissen wie Walzdraht, Ventile, Maschinenteile, Untersetzungsgetriebe und Werkzeuge aus mehreren Mitgliedstaaten des GATT zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember 1963 einen Betrag von 4560087 Lire.
Die beiden Firmen erhoben vor den zuständigen italienischen Gerichten Klage auf Erstattung dieser Zahlungen und machten im wesentlichen geltend, die Verwaltungsabgaben seien höher als der Betrag der im Rahmen des GATT zunächst von Italien und dann von der Gemeinschaft konsolidierten Zölle gewesen.
Die Firmen SPI und SAMI obsiegten hinsichtlich der im Jahr 1963 durchgeführten Einfuhren in erster Instanz, während die SAMI, was die in den Jahren 1965 bis 1971 durchgeführten Einfuhren angeht, in erster Instanz mit ihrer Klage abgewiesen wurde. In zweiter Instanz verurteilten die Corte d'appello Genua mit Urteil vom 21. Juni 1979 (in dem die Firma SPI betreffenden Verfahren) und vom 28. Oktober 1977 (in dem die Einfuhren der Firma SAMI von 1965 bis 1971 betreffenden Verfahren) und die Corte d'appello Turin mit Urteil vom 25. Februar 1978 (betreffend die Einfuhren der Firma SAMI im Jahr 1963) die Staatliche Finanzverwaltung, den betroffenen Firmen die Beträge zurückzuerstatten, die sie als Verwaltungsabgaben gezahlt hatten.
Die Staatliche Finanzverwaltung rief gegen diese Urteile die Corte suprema di cassazione an. Die drei Kassationsbeschwerden wurden zunächst dem Ersten Zivilsenat zugewiesen und anschließend an die Vereinigten Senate verwiesen.
Vor diesen hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des GATT festgelegte Verbot der Erhöhung von Zöllen im eigentlichen Sinne oder anderer Abgaben oder Belastungen jeder Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt würden, könne nicht für Erzeugnisse gelten, die nicht in der für Italien geltenden Liste der ursprünglichen Zugeständnisse (Liste XXVII) aufgeführt gewesen seien. Die Einführung einer Verwaltungsabgabe im Jahr 1950 habe daher die Abgabenlast gegenüber der Zollkonsolidierung nicht erhöhen können, die Gegenstand des Protokolls vom 1962 über die Ergebnisse der Dillon-Runde gewesen sei, durch die die Listen der dem GATT beigetretenen Mitgliedstaaten durch die gemeinschaftliche Einheitsliste XL-EWG ersetzt worden seien.
Die Kassationsbeklagten haben vorgetragen, die Einführung von neuen Abgaben wie der durch das Gesetz vom 15. Juni 1950 eingeführten Verwaltungsabgabe stehe in jedem Fall im Widerspruch zum GATT, insbesondere zu seiner Präambel in Verbindung mit den Artikeln II Absatz 1 Buchstabe b, III Absatz 2, VI und VIII.
Die Corte di cassazione hat in drei Beschlüssen vom 21. Mai 1981 auf ihre frühere Rechtsprechung hingewiesen, nach der der Bezugszeitpunkt für die Beurteilung des in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT enthaltenen Verbots der Erhöhung von Einfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung der Zeitpunkt des Beitritts zum GATT sein müsse. Außerdem hat die Corte di cassazione, was die Wirkung der Bestimmungen des GATT in der nationalen Rechtsordnung angeht, eine Divergenz zwischen ihrer eigenen Rechtsprechung und der des Gerichtshofes festgestellt; sie hat daher beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die folgenden Fragen entschieden hat:
A — Vorfrage: Gehören deshalb, weil die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist und weil sie über die schon vor dem 1. Juli 1968 im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Zollzugeständnisse und Konsolidierungen verhandelt hat, die Bestimmungen des Abkommens und die so ausgehandelten Listen (bejahendenfalls: seit wann und in welchem Umfang) auch dann zu den Handlungen, deren Auslegung in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt, wenn das nationale Gericht darum ersucht wird, sie im Hinblick auf Beziehungen zwischen Rechtssubjekten zu einem anderen Zweck als dem der Beurteilung der Gültigkeit oder der Ungültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft anzuwenden oder jedenfalls auszulegen?
B — Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Welche Wirkungen sind gegebenenfalls (und bei einem zeitlichen Unterschied, in welcher zeitlichen Reihenfolge) innerhalb der Rechtsordnung der Gemeinschaft und der der Mitgliedstaaten daraus entstanden, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist und daß sie die neue gemeinsame Liste XL-EWG ausgehandelt hat? Muß insbesondere das nationale Gericht, wenn es den Bestimmungen des Abkommens Argumente für die Auslegung oder Kriterien für die Anwendung einer späteren, inhaltlich gegen die Bestimmungen des Abkommens verstoßenden nationalen Vorschrift entnimmt, — unter Beachtung der durch Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Kompetenzverteilung — davon ausgehen, daß das GATT, besonders in bezug auf die in den folgenden Fragen genannten Bestimmungen, nur auf der Ebene völkerrechtlicher Verpflichtungen, ohne unmittelbare Wirkungen in der internen Rechtsordnung, Geltung hat, oder aber davon, daß es in dieser Rechtsordnung in den Beziehungen zwischen Rechtssubjekten wirksam wird und in diesem zweiten Fall gegenüber der entgegenstehenden nationalen Vorschrift gleichrangig oder höherrangig ist?
C — Ebenfalls bei Bejahung der Frage A und bei einer beliebigen Antwort auf die Frage B, um dem vorlegenden Gericht nützliche Hinweise für die Auslegung der nationalen Regelung zu geben:
1. Ist im GATT — und insbesondere in der Präambel (heute Artikel I Nr. 2) in Verbindung mit den Artikeln II (jetzt III) Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, III (jetzt IV) Nr. 2, VI und VIII — das Verbot aufgestellt, für ein Erzeugnis, auch wenn es nicht in den in Artikel II (jetzt III) genannten Listen enthalten ist, neue Zölle oder andere Abgaben irgendwelcher Art bei der Einfuhr oder anläßlich der Einfuhr einzuführen?
2. Ist für die in der Liste der Zugeständnisse, die ein Staat nach seinem Beitritt zum GATT gemacht hat, enthaltenen Erzeugnisse — und insbesondere, was die Staaten angeht, die auch Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, für die in der zunächst zum Abschluß der Dillon-Runde und danach der Kennedy-Runde aufgestellten Liste XL-EWG enthaltenen Waren — bei der Bestimmung der Höhe der Zölle und der anderen Einfuhrabgaben, die nach Artikel II (jetzt III) Nr. 1 Buchstabe b des GATT nicht überschritten werden darf, auf den Zeitpunkt des Beitritts zu dem Abkommen oder auf den Zeitpunkt der Verabschiedung des Protokolls, mit dem das neue Zugeständnis eingeführt worden ist, abzustellen?
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den stellvertretenden Generaldirektor ihres Juristischen Dienstes Giancarlo Olmi und ihren Rechtsberater Jacques Bourgeois, am 22. Dezember 1981 in allen drei Rechtssachen; die Società Petrolifera Italiana (SPI), vertreten durch die Rechtsanwälte Guido Scarpa und Francesco Nicoletti, Mailand, und Giuseppe Guaroni, Rom, am 24. Dezember 1981 in der Rechtssache 267/81; die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Secrétaire géneral du comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne (Generalsekretär des interministeriellen Ausschusses für die Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa), am 12. Januar 1982; die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär des Außenministeriums F. Italianer, am 15. Januar 1982; die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor R. N. Ricks, am 18. Januar 1982 in allen drei Rechtssachen; die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Presidente di sezione del consiglio di Stato (Abteilungspräsident beim Staatsrat) und Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Arnaldo Squillante im Beistand von Avvocato dello Stato Sergio Laporta, am 19. Januar 1982 in allen drei Rechtssachen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die italienische Regierung und die Kommission aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten. Dieser Aufforderung sind beide nachgekommen; die Firma SPI hat gleichfalls Stellung genommen.
Die Beschlüsse der Corte di cassazione vom 21. Mai 1981 sind am 6. Oktober 1981 unter den Nummern 267/81, 268/81 und 269/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Beschluß vom 5. Mai 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Società petrolifera Italiana (SPI), die Beklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 267/81, weist auf die Rechtsprechung der Corte di cassazione und des Gerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der Verwaltungsabgabe nach dem GATT beziehungsweise dem Gemeinschaftsrecht hin. Insbesondere ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamantarbeiders, Sig. S. 1609), daß die Verwaltungsabgabe unter keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts falle, da es sich um nicht für Agrarerzeugnisse geltende Abgaben gleicher Wirkung handele, die vor der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und sogar vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführt worden seien; zur Entscheidung der Frage, ob sie beibehalten oder abgeschafft worden seien, seien daher ausschließlich das italienische Recht und die italienische Rechtsprechung heranzuziehen.
Zur ersten Frage
Die erste Frage der Corte di cassazione habe zwei Aspekte, die zu unterscheiden seien: Der erste betreffe die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, der zweite die Auswirkungen solcher Verträge auf das von den Gerichten der Mitgliedstaaten angewandte Recht.
Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß seine Zuständigkeit für die Auslegung des Völkerrechts durch das Bemühen um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts begründet sei, die gefährdet sein könnten, wenn eine Völkerrechtsregel innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung gelte und in dieser Vorrang vor einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts haben könne. Dies könne nur eintreten, wenn die Gemeinschaft durch die betreffende Vorschrift des Völkerrechts gebunden sei und wenn diese Vorschrift ein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen könne, sich vor Gericht auf sie zu berufen. Mit Rücksicht auf Artikel 234 EWG-Vertrag sei der Gerichtshof, wenn er mit der Frage nach der Auslegung einer Vorschrift eines völkerrechtlichen Vertrages befaßt werde, dafür zuständig, diese Auslegung vorzunehmen, um die Auswirkungen dieser Vorschrift in der Gemeinschaftsordnung zu bestimmen.
Die Abkommen, die entweder aufgrund der Artikel 113 und 114 oder aufgrund der Artikel 238 und 228 unmittelbar von der Gemeinschaft geschlossen würden, seien für die Gemeinschft und ihre Mitgliedstaaten verbindlich; sie schüfen unmittelbar anwendbare Vorschriften, die subjektive Rechte des einzelnen begründen sollten. Die gleiche Feststellung gelte für die sogenannten kommunitarisier-ten Abkommen und insbesondere von der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 an für das GATT.
Der Gerichtshof sei jedenfalls für die Auslegung der völkerrechtlichen Verträge zuständig, die gemäß Artikel 234 EWG-Vertrag von einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossen worden seien, unabhängig davon, ob die Gemeinschaft hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesen Verträgen an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei. Diese Zuständigkeit bestehe jedoch nur insoweit, als die Norm des Völkerrechts nach der Systematik des EWG-Vertrags der in diesem oder im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgehen solle: Es gelte zu vermeiden, daß eine Völkerrechtsnorm im Verhältnis zu einer Norm des Gemeinschaftsrechts, die ihrerseits in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewendet werden müsse, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt werden könne.
Was die kommunitarisierten völkerrechtlichen Verträge angehe, entstünden ihre Wirkungen im Verhältnis zu dem von den nationalen Gerichten angewandten Recht in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinschaft sie durch einen die Mitgliedstaaten bindenden Akt offiziell durchgeführt habe. So sei das GATT mit der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 wirksam geworden; die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zölle sei im Verhältnis zu den Drittländern zu diesem Zeitpunkt erloschen.
Es sei daher im Rahmen des Ausgangsverfahrens, das Anlaß zu der Rechtssache 267/81 gegeben habe, widersinnig, den Gerichtshof aufzufordern, auch nur mittelbar über die Vereinbarkeit der Verwaltungsabgabe mit den Vorschriften des GATT zu entscheiden; dieses Problem müsse allein nach den Kriterien gelöst werden, die aus der nationalen italienischen Rechtsprechung hergeleitet werden könnten.
Zur zweiten Frage
Die Verwaltungsabgabe belaste die Einfuhren aus Drittländern von anderen als Agrarerzeugnissen; das Gemeinschaftsrecht sei daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes überhaupt nicht einschlägig: Es sei Sache des italienischen Staats, ausschließlich von seinem eigenen Recht und seiner eigenen Rechtsprechung ausgehend über die Beibehaltung oder die Abschaffung der Abgabe zu entscheiden.
Im übrigen könnten die Vorschriften des GATT nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Gemeinschaftsrecht keine subjektiven Rechte in dem Sinne begründen, daß man sich auf sie vor einem nationalen Gericht berufen könne, um die Wirkungen einer in einer Gemeinschaftsverordnung enthaltenen Norm auszuschalten. Die der Corte di cassazione vorgelegte Frage betreffe jedoch die Tragweite einer Bestimmung des GATT im Verhältnis zu einer vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführten nationalen Abgabe; diese Frage falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes: Nach der Systematik des EWG-Vertrags stehe es den Mitgliedstaaten frei, eine solche Abgabe nach ihrem eigenen innerstaatlichen Recht beizubehalten oder abzuschaffen, ohne daß sie dadurch gegen irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstießen.
Zur dritten Frage
a) Eine Antwort des Gerichtshofes auf den ersten Teil dieser Frage könne nur von rein akademischem Wert sein.
In jedem Fall sei festzustellen, daß die in Frage stehenden Vorschriften des GATT eine Standstill-Regelung enthielten, die die gleiche Tragweite wie die in den verschiedenen Artikeln des EWG-Vertrags, insbesondere den Artikeln 12 und 95, enthaltene Regelung habe; die Rechtsprechung des Gerichtshofes hierzu sei, was das GATT angehe, durch die Rechtsprechung der Corte costituzionale, der Corte di cassazione und des Consiglio di Stato bestätigt worden.
Die Präambel des GATT verpflichte die Mitgliedstaaten, die Zölle und andere Handelsschranken wesentlich abzubauen; diese Verpflichtung sei zwar ein Programmsatz, umfasse jedoch das unmittelbar anwendbare Verbot, neue Zölle oder neue Abgaben gleicher Wirkung einzuführen. Dasselbe gelte auch für die Systematik des EWG-Vertrags, der unmittelbar anwendbare Normen enthalte, die von den nationalen Gerichten zu wahrende subjektive Rechte begründeten.
Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT verbiete den Vertragsstaaten, eingeführte Erzeugnisse mit anderen Abgaben als Zölle zu belegen, die die im Zeitpunkt des Beitritts zum GATT geltenden Abgaben überstiegen. Dieses Verbot werde in Artikel II Absatz 2 präzisiert, dem zufolge die Vertragsstaaten bei der Einfuhr eines Erzeugnisses nur Ausgleichszölle, Antidumpingzölle und Gebühren für erbrachte Dienstleistungen erheben dürften; keiner dieser Fälle sei aber bei der Verwaltungsabgabe gegeben, die ein klassisches Beispiel einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstelle.
Die in der Vorlagefrage der Corte di cassazione zitierten Vorschriften des GATT umfaßten eine Standstill-Regel, die es den Vertragsstaaten verbiete, irgendeine Abgabe gleicher Wirkung einzuführen, die irgendein eingeführtes Erzeugnis belaste, unabhängig davon, ob dieses Erzeugnis in der ursprünglichen dem GATT als Anlage beigefügten Liste aufgeführt sei oder in einer später anstelle der ursprünglichen Liste eingeführten Liste.
b) Was den zweiten Teil der Frage betreffe, sei festzustellen, daß auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts der einzige Zeitpunkt, zu dem gemeinschafts-rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entstanden sein könnten, der 1. Juli 1968 sei, der Zeitpunkt der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs. Im vorliegenden Fall komme aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts kein früheres Datum in Betracht; der Rechtsstreit müsse daher nach nationalem Recht im Lichte der Ausrichtung der italienischen Rechtsprechung entschieden werden.
Die Regierung der Italienischen Republik gibt im wesentlichen die folgenden Erklärungen ab:
Zur ersten Frage
Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, daß die Gemeinschaft, soweit sie nach dem EWG-Vertrag im Rahmen der Anwendung des GATT Kompetenzen ausübe, die früher den Mitgliedstaaten zugestanden hätten, hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen an deren Stelle getreten sei; die anderen Vertragsparteien hätten dem zugestimmt.
Soweit eine solche Übernahme der Verpflichtungen im konkreten Falle stattgefunden habe, müsse der Gerichtshof zur Prüfung der Vereinbarkeit von konkurrierenden Rechtsnormen dafür zuständig sein, die durch diesen Vorgang betroffenen Vorschriften des GATT im Wege der Vorabentscheidung auszulegen; er müsse daher im Wege der Analogie, um einem offenkundigen Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsanwendung zu entsprechen, als dafür zuständig angesehen werden, diese Vorschriften direkt auszulegen, wenn sie unmittelbare Maßstäbe für die Entscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits seien.
Zur zweiten Frage
Die Corte di cassazione habe entschieden, daß die Artikel II und III des GATT, da sie self-executing seien, als Vorschriften angesehen werden müßten, die einzelnen im Rahmen der italienischen Rechtsordnung und aufgrund ihrer Aufnahme in diese Rechtsordnung Rechte verliehen, die vor Gericht geltend gemacht werden könnten; dagegen habe der Gerichtshof entschieden, daß die Vorschriften des GATT wegen seines Sinns, seines Aufbaus und seines Wortlauts kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen könne, sich vor Gericht auf sie zu berufen.
Bei der Antwort auf die im vorliegenden Fall von der Corte di cassazione vorgelegte Frage sei dem Erfordernis einer homogenen Anwendung des GATT im Rahmen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
Die Präambel des Abkommens mache deutlich, daß dieses zum einen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken und zum anderen die Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel zum Ziel habe. Was den ersten Punkt angehe, lege Artikel II des Abkommens zunächst für die in den nationalen Listen jedes Vertragsstaates aufgeführten Erzeugnisse den Höchstbetrag der Zölle fest, der den Höchstbetrag nicht übersteigen dürfe, der in den entsprechenden Listen zu dem Abkommen vorgesehen sei, und führe dann für dieselben Erzeugnisse ein Verbot ein, die anderen im Einfuhrland am Tag des Datums des Abkommens geltenden Einfuhrabgaben zu erhöhen. Ganz offensichtlich solle nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen das Verbot, Waren neue Zölle oder andere Einfuhrabgaben aufzuerlegen, nur für die Erzeugnisse gelten, die in diesen Listen aufgeführt seien.
Die internationale Verhandlungspraxis im Rahmen des GATT zeige, daß die Vertragsparteien immer, sei es auch stillschweigend, davon ausgegangen seien, daß Artikel II ausschließlich für Erzeugnisse gelte, die Gegenstand von Zollzugeständnissen seien und die in die dem Abkommen als Anlagen beigefügten oder mit den Beitrittsprotokollen neuer Staaten verbundenen Listen aufgenommen worden seien.
Außerdem sei im Rahmen einer systematischen Auslegung der Vorschriften des Abkommens den in den Artikeln XXVII (Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen) und XXVIII (Änderung der Listen) festgelegten Regeln ein besonderer Platz einzuräumen.
Artikel XXVII solle sicherstellen, daß der Grundsatz der Gegenseitigkeit und des Gleichgewichts zwischen der Summe der Zollzugeständnisse, die eine Vertragspartei für die Einfuhren in ihr Hoheitsgebiet erteilt habe, und der Summe der Zugeständnisse, die sie für die Ausfuhren ihrer eigenen Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien erhalten habe, jederzeit zum Tragen komme; der sich aus Artikel II in Verbindung mit Artikel XXVII ergebende Mechanismus des Abkommens sei daher mit den Listen der Zugeständnisse untrennbar verbunden.
Artikel XXVIII des Abkommens, der die Zurücknahme von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen vorsehe, lege dieselbe Schlußfolgerung nahe.
Das Verbot, neue Zölle einzuführen oder die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden zu erhöhen, sei nach den Vorschriften des GATT also allein auf die Erzeugnisse anwendbar, die in den Listen der Zollzugeständnisse aufgeführt seien.
Zur dritten Frage
Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT lege den Höchstbetrag der Zölle fest, die bei der Einfuhr von im Teil I der Liste einer Vertragspartei aufgeführten Waren erhoben werden könnten, und bestimme anschließend: Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden. Das Protokoll von Annecy vom 10. Oktober 1949, durch das Italien dem GATT beigetreten sei, bestimme in Artikel 5 Buchstabe a, daß in allen Fällen, in denen in Artikel II des GATT vom Datum dieses Abkommens die Rede sei, für die dem vorliegenden Protokoll als Anlagen beigefügten Listen das Datum des vorliegenden Protokolls maßgeblich sein solle. Lese man diese beiden Vorschriften im Zusammenhang, so ergebe sich zweierlei: Zum einen gelte das Verbot, die Zölle zu erhöhen, nur für die Erzeugnisse, die Gegenstand von Zollzugeständnissen seien, die als solche in der für das jeweilige Land geltenden Liste aufgeführt seien und für die die Zollregelung des GATT gelte. Zum anderen schließe Artikel II des GATT, soweit er dazu verpflichte, die Belastung durch andere Einfuhrabgaben als Zölle, die in der italienischen Rechtsordnung am 10. Oktober 1949 bestanden habe, nicht zu erhöhen, die Möglichkeit aus, auf dem GATT unterliegende Erzeugnisse nach der Unterzeichnung des Protokolls von Annecy eingeführte Abgaben wie die Verwaltungsabgabe zu erheben; umgekehrt hätte Italien nichts daran gehindert, auf Erzeugnisse, die nicht in der im Protokoll von Annecy ausgehandelten Liste XXVII aufgeführt gewesen seien und für die daher nicht die in Artikel II des GATT festgelegte besondere Zollregelung gegolten habe, neue und höhere als die am 10. Oktober 1949 geltenden Abgaben zu erheben.
Zwar sei die Liste der Tarifzugeständnisse anläßlich des Beitritts anderer Länder zum Abkommen geändert und erweitert worden, was gleichzeitig die Zahl der Erzeugnisse verändert habe, für die die Regelung des GATT gelte; alle Protokolle, die eine Ausdehnung der Regelung des GATT auf Erzeugnisse, für die diese zuvor nicht gegolten habe, bezweckt oder bewirkt hätten, enthielten jedoch eine Klausel, die absolut identisch mit Artikel 5 Buchstabe a des Protokolls von Annecy sei, und das Inkrafttreten des Verbots der Erhöhung der Zölle auf Erzeugnisse, die aufgrund dieser Protokolle neu zu denen hinzugekommen seien, die bereits Gegenstand von Zollzugeständnissen gewesen seien, auf das Datum der jeweiligen Protokolle lege. Für die Erzeugnisse, die nicht in der ursprünglichen Liste XXVII aufgeführt gewesen seien, aber später zum Beispiel in die dem Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 beigefügte Liste aufgenommen worden seien, müsse die Grenze, über die hinaus die Einfuhrabgaben nach Artikel II des GATT nicht erhöht werden könnten, daher aus der für diese Erzeugnisse in der italienischen Rechtsordnung am 21. April 1951 gültigen Abgabenregelung abgeleitet werden. Auf diese Erzeugnisse, auf die die Verwaltungsabgabe rechtmäßigerweise seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu ihrer Einführung erhoben worden sei, könne diese Abgabe nach dem 21. April 1951 weiterhin rechtmäßigerweise erhoben werden, da die zu diesem Zeitpunkt geltende Zollbelastung dieser Erzeugnisse durch die aus der Abgabe resultierende Zollbelastung nicht erhöht werden könne. Entsprechendes gelte für die Listen der Zugeständnisse, die die Gemeinschaft bei den Zollkonferenzen der Dillon-Runde und der Kennedy-Runde ausgehandelt habe, da die in Frage stehenden Akte oder Protokolle eindeutig jede Rückwirkung ausgeschlossen hätten.
Um für die Einfuhren nach Italien das Niveau der Belastung zu bestimmen, das nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT nicht angehoben werden dürfe, müsse man daher für die Erzeugnisse, die bereits in der ursprünglichen Liste XXVII enthalten gewesen seien, vom Datum 10. Oktober 1949 und für die Erzeugnisse, die nicht in der Liste XXVII aufgeführt gewesen seien und in die von der Kommission ausgehandelte Liste der Zugeständnisse aufgenommen worden seien, vom Datum des Schlußprotokolls der Dillon-Runde ausgehen. Bei den letztgenannten müsse man die Erhebung der Verwaltungsabgabe als rechtmäßig ansehen; diese habe in der italienischen Rechtsordnung bereits vor dem Jahre 1963 bestanden und könne bei diesen Erzeugnissen keine verbotene Erhöhung des Niveaus der Einfuhrbelastungen darstellen. Dasselbe gelte für die Erzeugnisse, die Gegenstand der von der Gemeinschaft im Rahmen der im Jahr 1967 abgeschlossenen Kennedy-Runde ausgehandelten Zollzugeständnisse seien.
Die dritte Frage sei demnach dahin gehend zu beantworten, daß für die Erzeugnisse, die erstmals in die sogenannten gemeinsamen Listen aufgenommen worden seien und die nicht in den früher von jedem der später Mitglied der Gemeinschaft gewordenen Staaten ausgehandelten Listen aufgeführt gewesen seien, hinsichtlich des Artikels II des GATT auf das Datum der zum Abschluß der Zolltarifverhandlungen der Dillon-Runde und der Kennedy-Runde unterzeichneten Protokolle abzustellen sei.
Die Regierung der Französischen Republik trägt vor, die Ausgangsverfahren beträfen die Anwendung eines italienischen Gesetzes im Hinblick auf Vorschriften des GATT, das heißt die Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften mit einer völkerrechtlichen Norm; im vorliegenden Fall sei daher keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar. Die Liste XL-EWG sei nur scheinbar gemeinschaftlich, da sie nur die Listen der verschiedenen Mitgliedstaaten wiederhole; da sie nicht im Gemeinsamen Zolltarif aufgeführt sei, gehöre sie nicht zum Gemeinschaftsrecht.
Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik werde nach Artikel 113 EWG-Vertrag seit Ablauf der Übergangszeit von der Gemeinschaft wahrgenommen. Ausgehend von dieser internen Zuständigkeit habe sich eine externe Zuständigkeit herausgebildet, die es der Kommission erlaube, im Rahmen des GATT im Namen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien geblieben seien, Verhandlungen zu führen. Diese Zuständigkeit habe jedoch erst vom 1. Juli 1968 an ausgeübt werden können; der Gerichtshof könne daher die Vorschriften und die Listen des GATT allenfalls bei Fällen auslegen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet hätten.
Die von der Corte di cassazione vorgelegte Auslegungsfrage sei daher für die Rechtssachen 267/81 und 269/81, bei denen sich der zugrunde liegende Sachverhalt vor 1968 abgespielt habe, unerheblich; bei der Rechtssache 268/81 könne die Auslegung durch den Gerichtshof nur für die Vorgänge gelten, die sich zwischen 1968 und 1971 ereignet hätten.
Was die Parteien angehe, sei darauf aufmerksam zu machen, daß sich in den Rechtsstreitigkeiten der Italienische Staat und juristische Personen gegenüberstünden; die dem Gerichtshof vorgelegte Frage erstrecke sich aber auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen und sei daher für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten unerheblich.
Ganz allgemein sei festzustellen, daß der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit bejaht habe, Verträge, die von den Mitgliedstaaten auf einem Gebiet abgeschlossen worden seien, in dem in der Zwischenzeit die Gemeinschaft zuständig geworden sei, oder aber solche Verträge auszulegen, die im Rahmen der Gemeinschaft unterzeichnet und dann ratifiziert worden seien; er habe auch im Rahmen einer langen Entwicklung seiner Rechtsprechung den Grundsatz der externen Zuständigkeit der Gemeinschaften auf den durch die Gründungsverträge geregelten Sachgebieten herausgearbeitet. Auch habe er seine Zuständigkeit für die Auslegung des GATT bejaht; um diese Zuständigkeit zu begründen, habe er zwei Voraussetzungen herausgearbeitet, die auf die dem Gemeinschaftsrecht eigenen Kriterien zurückgriffen: Die Gemeinschaft müsse durch die völkerrechtliche Vorschrift, die sich auf die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft auswirken könne, gebunden sein, und diese Vorschrift müsse für die Gemeinschaftsangehörigen das Recht begründen können, sich vor Gericht auf sie zu berufen.
Was die erste Voraussetzung angehe, sei es zulässig, im Wege des argumentum e contrario aus ihr abzuleiten, daß der Gerichtshof nicht für die Auslegung zuständig sei, wenn es an einer streitigen Handlung der Gemeinschaft fehle; dies sei aber hier der Fall.
Was die zweite Voraussetzung betreffe, habe der Gerichtshof bereits entschieden, daß bestimmte Vorschriften des GATT nach Sinn, Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen [können], sich vor Gericht auf [sie] zu berufen.
Das GATT, das nach seiner Präambel auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen ausgehandelt worden sei, sei durch die große Geschmeidigkeit seiner Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften über Abweichungen von den allgemeinen Regeln, gekennzeichnet; außerdem schaffe das Abkommen keine internationale Organisation, und in seinem rechtlichen System bleibe die Zuständigkeit der nationalen Parlamente vorbehalten.
Daß das GATT keine Rechte von Einzelpersonen begründe, ergebe sich insbesondere
aus dem Entscheidungsfindungsprozeß: Die Entscheidungen innerhalb des GATT würden durch Übereinkunft auf der Grundlage von politischen Verhandlungen getroffen; unbeschadet der notwendigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen könne eine Entscheidung eines Gerichts nicht in einen auf internationaler Ebene gefaßten politischen Beschluß eingreifen;
aus der Art und Weise der Regelung von Streitigkeiten: Diese beruhe nur auf zwischenstaatlichen Verhandlungen.
Daraus, daß der Entscheidungsfindungsprozeß und die Art und Weise der Regelung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des GATT zwischenstaatlich sei, ergebe sich, daß die Normen des GATT keine Wirkungen erzeugten, auf die sich Privatpersonen berufen könnten; nach den Voraussetzungen, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellt worden seien, könne dieser sich nicht als zuständig für die Auslegung des GATT ansehen. Da die erste Vorlagefrage der Corte di cassazione zu verneinen sei, würden die beiden anderen Fragen gegenstandslos.
Nach Auffassung der Regierung des Königreichs der Niederlande betreffen die von der Corte di cassazione vorgelegten Fragen die Grenzen der Gemeinschaftsrechtsordnung; es gehe im wesentlichen darum, ob das GATT als Teil des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Artikel 164 EWG-Vertrag angesehen werden könne.
Die Gemeinschaftsrechtsordnung sei ein offenes System: Einzelne Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, die die Gemeinschaft mit Drittländern oder mit internationalen Organisationen geschlossen habe und an die die Gemeinschaft als solche gebunden sei, könnten, soweit sie sich zu unmittelbarer Anwendung eigneten, Teil des Gemeinschaftsrechts sein und sich auf die Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft auswirken, ohne daß es hierzu irgendeiner rechtlichen Maßnahme bedürfe.
Artikel 228 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach die von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge für die Organe der Gemeinschaft verbindlich seien, gelte mutatis mutandis auch für die Vorbereitung von Entscheidungen, die die Gemeinschaft im Rahmen internationaler Organisationen, wie z. B. im Rahmen des GATT, bänden, soweit die Gemeinschaft vollberechtigter Teilnehmer am Entscheidungsprozeß sei.
Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag die Gemeinschaft binde und die Bestimmungen dieses Vertrages, auf die sich die Rechtssubjekte im einzelnen berufen müßten, unmittelbare Wirkung auf die Rechtsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft hätten, könne man die betreffenden Bestimmungen als Teil des Gemeinschaftsrechts ansehen, so daß sie vom Gerichtshof ausgelegt und angewendet werden müßten.
Der Gerichtshof habe seine Zuständigkeit für die Auslegung von die Gemeinschaft bindenden völkerrechtlichen Verträgen bejaht, ohne einen Unterschied zwischen Fällen, in denen der betreffende Vertrag von der Gemeinschaft selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geschlossen worden sei, und solchen Fällen zu machen, in denen die Verträge zwar von den Mitgliedstaaten abgeschlossen worden seien, aber eine Materie beträfen, für die die Zuständigkeiten aufgrund des EWG-Vertrags von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übergegangen seien.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung einer spezifischen Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrages könne nicht vom Vorhandensein einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift abhängig gemacht werden.
Im vorliegenden Fall sei die Gemeinschaft durch die Vorschriften des GATT gebunden: Der Gerichtshof sei deshalb dafür zuständig, die in Frage stehenden Vorschriften des Abkommens auszulegen und sie insoweit anzuwenden, als sie eine unmittelbare Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes entfalteten.
Die Frage, ob die die Tarifzugeständnisse und -konsolidierungen betreffenden Vorschriften des GATT Handlungen im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag seien, sei in Wirklichkeit ohne Bedeutung, da der Gerichtshof in jedem Fall zuständig für die Auslegung des gesamten GATT sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, wegen der Rechtsnatur und des Zwecks des GATT und der im Ausgangsverfahren strittigen GATT-Bestimmungen könnten diese für die Gemeinschaftsbürger keine Rechte begründen, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen könnten.
Die Bestimmungen des GATT im allgemeinen und die Bestimmungen, auf die sich die Vorabentscheidungsfragen bezögen, im besonderen entfalteten wegen des Wortlauts und des Zwecks des GATT selbst und wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine unmittelbare Wirkung.
Das GATT betreffe in erster Linie Gegenseitigkeitsvereinbarungen über den Abbau von Zöllen und anderen Handelsschranken. Sinn und Zweck des EWG-Vertrags sei es hingegen, nicht nur den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sondern auch eine einzige Wirtschaftsgemeinschaft mit einer eigenen Rechtsordnung, eigenen Organen und eigenen Einrichtungen für die Auslegung und Durchführung des Vertrags zu schaffen.
Bei der Ermittlung der Tragweite eines völkerrechtlichen Vertrages sei von der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung unter Berücksichtigung seines Gegenstandes und seines Zwecks auszugehen. In Anwendung dieses Grundsatzes habe der Gerichtshof in mehreren Urteilen für Recht erkannt, daß die Bestimmungen des GATT kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen könnten, sich vor Gericht auf das GATT zu berufen.
Wenn man einem Vertrag von der Art des GATT unmittelbare Wirkung zuschreibe, so führe dies zu in keiner Weise wünschenswerten und von den Vertragsparteien nicht beabsichtigten Ergebnissen. Die Folge wäre eine einseitige Ausdehnung der EWG, soweit nur die Mitgliedstaaten betroffen seien, auf Länder, die die mit der Mitgliedschaft in der EWG verbundenen Verpflichtungen nicht übernommen hätten.
Der Gerichtshof habe keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der die im Ausgangsverfahren streitigen GATT-Bestimmungen für die dem Recht der Mitgliedstaaten unterworfenen Personen keine Rechte begründen könnten, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen könnten.
Die Kommission gibt im Rahmen der drei dem Gerichtshof vorliegenden Rechtssachen im wesentlichen die folgenden Erklärungen ab:
Zur ersten Frage
a) Die Gemeinschaft sei nunmehr hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten; der Gerichtshof habe dies mehrfach, insbesondere im Urteil vom 19. November 1975 in der Rechtssache 38/75 (Nederlandse Spoorwegen, Slg. S. 1349) bestätigt.
Dadurch, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei, sei im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung eine Lage entstanden, die derjenigen gleichzusetzen sei, die bestehe, wenn die Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen von vornherein selbst schließe.
Diese Lage werde innerhalb des GATT weitgehend akzeptiert und in der Praxis zugrunde gelegt, ohne daß sie förmlich bestätigt worden wäre.
In der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft sei das GATT genau wie die von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen aufgrund der Tatsache, daß die Gemeinschaft an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei, als Handlung der Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b zu behandeln. Die interne Wirkung des GATT könne nicht von der Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats abhängen; es wäre inkonsequent und unlogisch, wenn die Bestimmungen des GATT der Gemeinschaft je nach der Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats eine verschiedene Wirkung haben könnten, während die Gemeinschaft im Rahmen des GATT als Einheit auftrete und in diesem Rahmen einen beträchtlichen Teil der gemeinsamen Handelspolitik entwickle, indem sie die ihr durch den Vertrag übertragenen Zuständigkeiten und Befugnisse ausübe.
Demgemäß seien die Fragen des Bestehens, der Wirkung und der Tragweite der Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Einhaltung des GATT dadurch, daß die Gemeinschaft an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei, unzweifelhaft Fragen des Gemeinschaftsrechts geworden; diese Fragen müßten notwendig unter Artikel 177 EWG-Vertrag fallen, da andernfalls für einen Teil des Gemeinschaftsrechts die mit dem Vorabentscheidungsverfahren verbundenen Garantien für eine einheitliche Auslegung außer Kraft gesetzt würden.
b) Es sei jedoch zu prüfen, ob die Gemeinschaft in dem im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Zeitraum, was die Erfüllung der in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT vorgesehenen Verpflichtungen angeht, tatsächlich an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei.
Diese Vorschrift enthalte zwei Verpflichtungen: Die eine betreffe die Zölle im eigentlichen Sinne, die andere alle anderen Abgaben und Belastungen jeder Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt würden.
Was die Zölle im eigentlichen Sinne angehe, sei die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Konsolidierung für die Erzeugnisse in der Liste XL der während der Übergangszeit durchgeführten Dillon-Runde ergeben hätten, an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten; der Gemeinsame Zolltarif, der am Ende dieses Zeitraums habe in Kraft treten sollen, habe seinerzeit den gemeinsamen Tarif dargestellt, an den die Zolltarife der Mitgliedstaaten in den Grenzen und unter den Voraussetzungen, die der Vertrag vorgesehen habe, nach und nach hätten angepaßt werden sollen. In der Gemeinschaft habe es intern eine geteilte Zuständigkeit gegeben, was in den Außenbeziehungen dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß die Mitgliedstaaten das Protokoll der Dillon-Runde neben der Gemeinschaft abgeschlossen hätten.
Nichtsdestoweniger seien die Mitgliedstaaten in der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft, was die Zolltarife angehe, sowohl formellen als auch materiellen Vorschriften unterworfen, denen auf internationaler Ebene die Aushandlung und der Abschluß des Protokolls der Dillon-Runde durch die Gemeinschaft entsprochen hätten.
Etwas anderes gelte für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b enthaltene Verpflichtung in bezug auf andere Abgaben und Belastungen anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr.
Die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten, nämlich die konsolidierten Zölle, seien zurückgenommen und durch die Liste XL der Gemeinschaft ersetzt worden. Die Verpflichtung, die andere Belastungen bei der Einfuhr als Zölle im eigentlichen Sinn betreffe, sei derart mit der letztere betreffenden Verpflichtung verbunden, daß die Rücknahme eines Zugeständnisses (die Dekonsolidie-rung) notwendigerweise den Wegfall der die anderen Belastungen betreffenden Verpflichtungen nach sich ziehe; auf die Verpflichtung, die die Gemeinschaft durch den Abschluß des Protokolls der Dillon-Runde und die Konsolidierung der Zölle in der Liste XL übernommen habe, hätten sich andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Belastungen als Zölle auswirken können, mit denen die Mitgliedstaaten die konsolidierten Erzeugnisse hätten belegen können. Man müsse jedoch den Entwicklungsstand der gemeinsamen Handelspolitik in dem in den Ausgangsverfahren in Frage stehenden Zeitraum berücksichtigen, um beurteilen zu können, inwieweit die Gemeinschaft hinsichtlich der Übernahme und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei; dabei müsse man beachten, daß die Mitgliedstaaten das Protokoll der Dillon-Runde neben der Gemeinschaft abgeschlossen hätten.
Außerdem hätten die Mitgliedstaaten gemeinschaftsintern im Handel mit Drittländern außer bei Agrarerzeugnissen noch das Instrument der Belastungen bei der Einfuhr anwenden können. Der Gerichtshof habe entschieden, daß das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf dem Umweg über Belastungen, die zu diesen Zöllen hinzuträten, zu ändern, erst von der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 an gegolten habe; dieses Verbot habe sich im übrigen auf die Einführung von neuen Abgaben auf Einfuhren oder auf die Anhebung des Niveaus der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgaben bezogen.
c) In dem der Rechtssache 268/81 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit sei die Verwaltungsabgabe noch nach den Verträgen der Kennedy-Runde erhoben worden, die sich auf dem Gebiet der Zölle im vorzeitigen Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 ausgewirkt hätten. Daraus ergebe sich eine neue Lage, was den Umstand angehe, daß die Gemeinschaft die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT in bezug auf andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Belastungen als Zölle übernommen habe.
Im Außenverhältnis seien die Verpflichtungen auf dem Gebiet des Zolltarifs allein von der Gemeinschaft ausgehandelt und übernommen worden. Das Zollprotokoll der Kennedy-Runde sei zwar von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten abgeschlossen worden; sie hätten es aber jeder im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeiten abgeschlossen. Für die Mitgliedstaaten sei es allein um die Zurücknahme der früheren Zugeständnisse für unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse und um die Festlegung einer gemeinsamen Einheitsliste (XL bis) für diese Erzeugnisse gegangen.
Die Lage habe sich auch intern geändert: Nach der Dillon-Runde habe nach den Bestimmungen des EWG-Vertrags selbst während des Übergangszeitraums noch kein echter Gemeinsamer Zolltarif bestanden, und die Mitgliedstaaten hätten einen Handlungsspielraum behalten, wenn sie auch gehalten gewesen seien, sich diesem Zolltarif in den Grenzen und unter den Voraussetzungen, die im Vertrag vorgesehen gewesen seien, nach und nach anzupassen. Nach der Kennedy-Runde dagegen seien die ausgehandelten konsolidierten Zölle in den emeinsamen Zolltarif übernommen worden, der in seiner Gesamtheit am 1. Juli 1968 in Kraft getreten sei: Von diesem Zeitpunkt an seien alle Befugnisse auf dem Gebiet der Zölle in vollem Umfang von der Gemeinschaft ausgeübt worden.
Die Fragen des Bestehens, der Wirkung und der Tragweite des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des GATT in bezug auf andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Belastungen als Zölle seien daher vom 1. Juli 1968 an dem Gemeinschaftsrecht zuzuordnen.
d) Die erste dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei wie folgt zu beantworten:
in den Rechtssachen 267/81 und 269/81:
Vor dem 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs, war die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT in bezug auf andere Abgaben und Belastungen als Zölle, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt werden, nicht an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten. Die rechtliche Wirkung dieser Verpflichtungen darf nicht nach den einschlägigen Vorschriften der Rechtsordnung der Gemeinschaft beurteilt werden; ihre Auslegung fällt daher nicht in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes.
in der Rechtssache 268/81:
In bezug auf die anderen Abgaben und Belastungen als Zölle, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt werden, ist die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel II Absatz I Buchstabe b des GATT erst von der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten. Erst von diesem Zeitpunkt an ist die rechtliche Wirkung dieser Verpflichtungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu beurteilen und fällt ihre Auslegung in die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag.
Zur zweiten Frage (Rechtssache 268/81)
a) Da die Gemeinschaft während des in den Ausgangsverfahren in Frage stehenden Zeitraums, die den Rechtssachen 267/81 und 269/81 zugrunde lägen, hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT in bezug auf andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Belastungen als Zölle noch nicht an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten gewesen sei, bestehe im Rahmen dieser beiden Rechtssachen keine Veranlassung, über die zweite und die dritte Vorlagefrage der Corte di cassazione zu entscheiden.
b) Die zweite Frage sei im Rahmen der Rechtssache 268/81 nur für den Zeitraum nach dem 1. Juli 1968 zu beantworten.
An das Problem der unmittelbaren Wirkung völkerrechtlicher Verträge wie des GATT, für deren Erfüllung die Gemeinschaft anstelle der Mitgliedstaaten einzustehen habe, müsse sehr behutsam herangegangen werden; der Grund hierfür liege zum einen in der Rechtsnatur und den Zielen solcher Verträge, die sich von denen des EWG-Vertrags unterschieden, und zum anderen in der Notwendigkeit, im Verhältnis zwischen den Parteien von Verträgen, die wie das GATT auf der Gegenseitigkeit beruhten, die Vorteile und Nachteile in einem gerechten Gleichgewicht zu halten.
Bei der Auslegung einer Bestimmung des GATT könne ein Gericht einer Vertragspartei dahin gelangen, daß es dieser Bestimmung eine größere Tragweite beimesse, als die Vertragsparteien ihr beimessen oder ihr jemals beimessen würden. Die Auslegung durch das Gericht betreffe eine Materie, die die Signatarstaaten des GATT späteren zweiseitigen oder mehrseitigen Verhandlungen vorbehalten hätten, oder aber Fragen, die einem Verfahren zur Beilegung von Streitfällen entschieden werden könnten, das ebenfalls Verhandlungselemente enthalte.
Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT sei bei den anderen anläßlich der Einfuhr auferlegten Belastungen als Zöllen im eigentlichen Sinne in bezug zu Artikel III zu setzen, was ähnliche Abgrenzungsprobleme aufwerfe wie die Abgrenzung zwischen den Artikeln 12 ff. und 96 ff. EWG-Vertrag; außerdem sei es auch in bezug zu Artikel VIII zu setzen.
Für die Artikel VIII und II gebe es anscheinend keine feststehende, von den Vertragsparteien anerkannte Auslegung. Es sei nicht möglich, zur Klärung der Tragweite dieser Vorschriften auf ein so entscheidendes Kriterium zurückzugreifen, wie es der Gerichtshof für den verwandten Begriff der Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll entwickelt habe, nämlich das Ziel, einen einheitlichen Markt zu schaffen.
Die zweite dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei in der Rechtssache 268/81 wie folgt zu beantworten:
Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT ist, was die anderen anläßlich der Einfuhr auferlegten Belastungen als Zölle angeht, keine Vorschrift, deren Einhaltung durch einen Mitgliedstaat aufgrund des Gemeinschaftsrechts von einer Privatperson eingeklagt werden kann.
Zur dritten Frage (Rechtssache 268/81)
a) Es ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des GATT selbst, daß sich die Verpflichtung in bezug auf andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Belastungen als Zölle nur die Erzeugnisse betreffe, für die eine Vertragspartei eine Verplichtung in bezug auf Zölle übernommen habe, mit anderen Worten die konsolidierten Erzeugnisse.
Diese Vorschrift bringe das Ziel des Abkommens zum Ausdruck: Die sich auf die anderen anläßlich der Einfuhr auferlegten Belastungen beziehende Bestimmung solle verhindern, daß die Einführung solcher Belastungen durch eine Vertragspartei den Wert der in ihre Liste aufgenommenen Zugeständnisse mindere; Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 330 zur Einführung der Verwaltungsabgabe beweise, daß dies sehr wohl die Auffassung des italienischen Gesetzgebers gewesen sei.
Das GATT enthalte keine implizite Verpflichtung, weder neue Einfuhrzölle noch neue Einfuhrbelastungen einzuführen, die sich von der ausdrücklichen Verpflichtung unterscheide, die Zölle für die in einer Liste einer Vertragspartei konsolidierten Erzeugnisse nicht zu erhöhen.
Die Artikel V und VIII gäben vielmehr Veranlassung dazu, den Gedanken eines standstill abzulehnen: Sie ließen die Einführung bestimmter Belastungen unter der Voraussetzung zu, daß diese angemessen (Artikel V Absatz 4) oder ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt seien (Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a).
Im übrigen bedeute die Konsolidierung keineswegs, daß die Zollzugeständnisse nicht zurückgenommen werden könnten; dies könne vielmehr im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII oder Artikel XXIV Absatz 6 des Abkommens geschehen.
Die Präambel selbst spreche nicht für die These von einem standstill: Aus ihr gehe hervor, daß das Ziel des Abkommens nicht die Beseitigung der Zolltarife und anderer Handelsschranken sei, sondern deren wesentlicher Abbau auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen.
b) Das Datum, auf den bei der Bestimmung des Zeitpunkts abzustellen sei, von dem an eine Vertragspartei des GATT verpflichtet sei, den Einfuhren keine höheren Abgaben oder Belastungen aufzuerlegen, als die die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden, sei im allgemeinen das Datum des das neue Zugeständnis betreffenden Protokolls. Diese Feststellung ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 5 Buchstabe a des Protokolls der Dillon-Runde und der üblichen Praxis des GATT.
Für den besonderen Fall der Zurücknahme der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Zollunion wie der EWG mit sich bringe, und dem Angebot von Zugeständnissen der Gemeinschaft, sei anläßlich der Dillon-Runde vereinbart worden, daß bei der Einfuhr in einen der Mitgliedstaaten Stichtag für jedes Erzeugnis, das Gegenstand eines in der Liste der Gemeinschaft aufgeführten Zugeständnisses sei, das Datum der Urkunde sein solle, durch die das Erzeugnis, wenn es im Teil I einer am 1. September 1960 für diese Vertragspartei geltenden Liste aufgeführt sei, erstmals in die Liste aufgenommen worden sei, vorausgesetzt, daß es seit dem Inkrafttreten des in dieser Urkunde vorgesehenen Zugeständnisses immer Gegenstand eines tatsächlichen Zugeständnisses gewesen sei, und, in den anderen Fällen, das Datum des Protokolls der Dillon-Runde.
Die während der Dillon-Runde geschlossene Vereinbarung sei im Rahmen der Kennedy-Runde nicht ausdrücklich erneuert worden, da eine besondere Klausel in bezug auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht mehr als erforderlich angesehen worden sei. Die allgemeine Klausel des Protokolls der Kennedy-Runde bestimme: In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b und c des allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind.
c) Die dritte Frage sei in der Rechtssache 268/81 wie folgt zu beantworten:
Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT betrifft, was andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Abgaben und Belastungen als Zölle angeht, nur die Erzeugnisse, die in den in Artikel II genannten Listen enthalten sind. Der Zeitpunkt, auf den bei der Bestimmung der Höhe dieser Abgaben und Belastungen abzustellen ist, ist das Datum des sich auf das neue Zugeständnis beziehenden Protokolls. Mit Rücksicht auf die von der Gemeinschaft bei Abschluß der Dillon-Runde und der Kennedy-Runde eingegangenen Verpflichtungen ist bei den Erzeugnissen der Liste XL-EWG, die bereits auf einer Liste eines Mitgliedstaats aufgeführt waren, und bei den Einfuhren in diesen Mitgliedstaat auf das Datum des Protokolls abzustellen, durch das diese Erzeugnisse erstmals in die Liste dieses Mitgliedstaats aufgenommen worden sind.
III — Mündliche Verhandlung
Die Società Petrolifera Italiana (SPI), vertreten durch Rechtsanwalt Scarpa, die Firma Michelin Italiana (SAMI), vertreten durch Rechtsanwalt Ivo van Bael, Brüssel, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Laporta, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Alexandre Carnelutti, Secrétaire des affaires étrangères au Ministère des relations extérieures, und die Kommission, vertreten durch Herrn Olmi, haben in den Sitzungen vom 27. und 28. Oktober 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Firma Michelin Italiana (SAMI), die keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, hat vorgetragen, das Ausgangsverfahren werfe ausschließlich Fragen des italienischen Rechts auf; es bestehe daher keine Veranlassung, die zweite und die dritte Frage der Corte di cassazione zu beantworten.
Es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine Kollision zwischen dem GATT und einem Rechtsakt der Gemeinschaft, sondern zwischen dem GATT und einem nationalen Gesetz. Der Auffassung, daß die Feststellung der Vereinbarkeit der streitigen Abgabe mit dem GATT bei den vor dem 1. Juli 1968 durchgeführten Einfuhren in den Rahmen der italienischen Rechtsordnung und bei nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Einfuhren in den Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung falle, könne aufgrund der besonderen Rechtsnatur der im Streit befindichen Abgabe nicht gefolgt werden. Die Verwaltungsabgabe sei durch den Gerichtshof selbst als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll bezeichnet worden; im vorliegenden Fall werde diese Abgabe bei Einfuhren aus Drittländern erhoben. Es ergebe sich aber aus dem Diamantarbeiders-Ur-teil, daß es den Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an, also seit dem 1. Juli 1968, lediglich verboten sei, einseitig neue Abgaben einzuführen oder die geltenden Abgaben einseitig zu erhöhen; die am 1. Juli 1968 bestehenden Abgaben könnten bei Einfuhren aus Drittländern so lange rechtmäßig erhoben werden, wie von den Stellen der Gemeinschaft nichts anderes verfügt werde. Die Rechtsnatur und die Stellung der streitigen Abgabe im Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht seien während des ganzen Zeitraums, in dem sie in Kraft gewesen sei, unverändert geblieben. Die Frage, ob die Abgabe mit dem GATT vereinbar sei, richte sich daher — sowohl nach als auch vor dem 1. Juli 1968 — ausschließlich nach italienischem Recht.
Im übrigen sei festzustellen, daß im Ausgangsrechtsstreit keine Interessen der Gemeinschaft berührt seien und daß eine Prüfung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen materiellen Fragen auf der Ebene der Gemeinschaft eine Einmischung auf einem Gebiet darstelle, das in die nationale Zuständigkeit falle.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1982 vorgetragen.
Ents cheidungs gründe
1 Die Corte suprema di cassazione hat mit drei Beschlüssen vom 21. Mai 1983, die beim Gerichtshof am 6. Oktober 1981 eingegangen sind, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; sie betreffen
zum einen die Auslegung des Artikels 177 EWG-Vertrag und
zum andern die innergemeinschaftliche Wirkung des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (im folgenden: GATT) und der im Rahmen dieses Abkommens von der Gemeinschaft am 16. Juli 1962 und am 30. Juni 1967 geschlossenen Tarifprotokolle (im folgenden: die Tarifprotokolle) sowie die Auslegung der Präambel des GATT und seiner Artikel II, III, VI und VIII in Verbindung mit den genannten Tarifprotokollen.
Diese Fragen hat die Corte suprema di cassazione gestellt, um beurteilen zu können, ob die Erhebung der durch das Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eingeführten Verwaltungsabgabe in Höhe von 0,5 % des Warenwertes (im folgenden: Verwaltungsabgabe) mit den genannten Vorschriften vereinbar ist.
2 Diese Fragen sind im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Importeuren und der italienischen Finanzverwaltung wegen der Erhebung der Verwaltungsabgabe auf verschiedene Waren vorgelegt worden, die aus dem GATT beigetretenen Drittländern eingeführt worden waren. Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, daß die streitigen Abgaben in der Rechtssache 267/81 von 1964 bis 1967, in der Rechtssache 268/81 von 1965 bis 1967 und in der Rechtssache 269/81 von Oktober bis Dezember 1963 erhoben wurden. Nachdem die Importeure in der ersten und in der Berufungsinstanz die Verurteilung des Staates zur Erstattung der gezahlten Abgaben erreicht hatten, rief die Finanzverwaltung im Wege der Kassation die Corte di cassazione an.
Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Italien ist dem GATT aufgrund des Protokolls von Annecy vom 10. Oktober 1949 beigetreten, das durch das Gesetz vom 5. April 1950 in Kraft gesetzt worden ist. Die Tarifzugeständnisse, die Italien bei dieser Gelegenheit einräumte, sind Gegenstand der Liste XXVII, die dem GATT als Anlage beigefügt ist. Diese Liste wurde bei mehreren Tarifkonferenzen, die zwischen 1950 und 1960 stattfanden, neu ausgehandelt.
4 Bei Abschluß der Dillon-Runde in den jähren 1960 und 1961, an der die Gemeinschaft zum ersten Mal teilnahm, wurde eine Liste XL-EWG aufgestellt, die an die Stelle der früheren Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten einschließlich der Liste XXVII für Italien trat. Das Protokoll, in dem das Ergebnis dieser Verhandlung festgehalten wurde, wurde von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemeinsam am 16. Juli 1962 abgeschlossen. Dieses Protokoll ist im Amtsblatt der Gemeinschaft nicht veröffentlicht worden.
5 Die Liste XL-EWG war während der Kennedy-Runde in den Jahren 1964 bis 1967 Gegenstand neuer Tarifverhandlungen, deren im Genfer Protokoll vom 30. Juni 1967 festgelegtes Ergebnis durch den Beschluß des Rates vom 27. November 1967 (ABl. L 305, S. 1) bestätigt worden ist. Der Erfolg dieser Verhandlungen machte den Weg für das vorzeitige Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 frei.
6 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Verwaltungsabgabe zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem Italien bereits dem GATT beigetreten war und im Rahmen der ersten Fassung der Liste XXVII einige Zölle konsolidiert hatte, jedoch vor der Aushandlung der ersten Tarifprotokolle durch die Gemeinschaft und der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs.
7 Die Kommission machte von der ihr durch Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnis Gebrauch und erließ gegenüber Italien am 22. Dezember 1967 eine Richtlinie (68/31) zur Festlegung der Zeitfolge für die Aufhebung der bei der Einfuhr von Waren aus den übrigen Mitgliedstaaten erhobenen Verwaltungsabgabe (ABl. L 12, S. 8). Nach dieser Richtlinie hätte die in Frage stehende Abgabe im innergemeinschaftlichen Handel bis zum 1. Juli 1968 aufgehoben werden müssen.
8 Italien führte diese Richtlinie jedoch nicht durch. Die Kommission erhob daraufhin Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, und der Gerichtshof stellte mit Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70 (Slg. S. 961) einen Verstoß Italiens gegen Artikel 13 EWG-Vertrag und die Richtlinie 68/31 fest. Die gleiche Entscheidung wurde wenig später in dem Vorabentscheidungsurteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (SACE, Slg. S. 1213) wiederholt.
9 Die Verwaltungsabgabe wurde durch das Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 abgeschafft. Das Gesetz sieht für Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Rückwirkung bis zum 1. Juli 1968 vor. Die Abgabe ist demnach für Einfuhren aus Drittländern bis zu ihrer Aufhebung durch dieses Gesetz erhoben worden.
10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die in der Rechtssache 267/81 streitigen Abgabenerhebungen während der Geltung des Tarifprotokolls vom 16. Juli 1962 erfolgten und unter der Geltung des Tarifprotokolls vom 30. Juni 1967 fortgesetzt wurden, daß sie aber vor der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs liegen. Die in der Rechtssache 268/81 streitigen Abgabenerhebungen erfolgten erstmals während der Geltung des Tarifprotokolls vom 16. Juli 1962, später auch unter der Geltung des Tarifprotokolls vom 30. Juni 1967 und letztmals nach der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs. Schließlich liegen die in der Rechtssache 269/81 streitigen Abgabenerhebungen ganz im Zeitraum der Geltung des Tarifprotokolls vom 16. Juli 1962.
11 Wie aus den Vorlagebeschlüssen hervorgeht, hat die Finanzverwaltung im wesentlichen geltend gemacht, da die Verwaltungsabgabe früher als die Gemeinschaftsliste XL-EWG eingeführt worden sei, könne man ihre Erhebung nicht als eine im Widerspruch zu Artikel II des GATT stehende Erhöhung der Zollbelastung ansehen. Zur Entscheidung dieser Streitfrage hat die Corte die cassazione drei Vorlagefragen formuliert, die in den drei Rechtssachen übereinstimmend folgenden Wortlaut haben:
A — Vorfrage: Gehören deshalb, weil die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist und weil sie über die schon vor dem 1. Juli 1968 im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Zollzugeständnisse und Konsolidierungen verhandelt hat, die Bestimmungen des Abkommens und die so ausgehandelten Listen (bejahendenfalls: seit wann und in welchem Umfang) auch dann zu den Handlungen, deren Auslegung in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt, wenn das nationale Gericht darum ersucht wird, sie im Hinblick auf Beziehungen zwischen Rechtssubjekten zu einem anderen Zweck als dem der Beurteilung der Gültigkeit oder der Ungültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft anzuwenden oder jedenfalls auszulegen?
B — Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Welche Wirkungen sind gegebenenfalls (und bei einem zeitlichen Unterschied, in welcher zeitlichen Reihenfolge) innerhalb der Rechtsordnung der Gemeinschaft und der der Mitgliedstaaten daraus entstanden, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist und daß sie die neue gemeinsame Liste XL-EWG ausgehandelt hat? Muß insbesondere das nationale Gericht, wenn es den Bestimmungen des Abkommens Argumente für die Auslegung oder Kriterien für die Anwendung einer späteren, inhaltlich gegen die Bestimmungen des Abkommens verstoßenden nationalen Vorschrift entnimmt, — unter Beachtung der durch Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Kompetenzverteilung — davon ausgehen, daß das GATT, besonders in bezug auf die in den folgenden Fragen genannten Bestimmungen, nur auf der Ebene völkerrechtlicher Verpflichtungen, ohne unmittelbare Wirkungen in der internen Rechtsordnung, Geltung hat, oder aber davon, daß es in dieser Rechtsordnung in den Beziehungen zwischen Rechtssubjekten wirksam wird und in diesem zweiten Fall gegenüber der entgegenstehenden nationalen Vorschrift gleichrangig oder höherrangig ist?
C — Ebenfalls bei Bejahung der Frage A und bei einer beliebigen Antwort auf die Frage B, um dem vorlegenden Gericht nützliche Hinweise für die Auslegung der nationalen Regelung zu geben:
1. Ist im GATT — und insbesondere in der Präambel (heute Artikel I Nr. 2) in Verbindung mit den Artikeln II (jetzt III) Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, III (jetzt IV) Nr. 2, VI und VIII — das Verbot aufgestellt, für ein Erzeugnis, auch wenn es nicht in den in Artikel II (jetzt III) genannten Listen enthalten ist, neue Zölle oder andere Abgaben irgendwelcher Art bei der Einfuhr oder anläßlich der Einfuhr einzuführen?
2. Ist für die in der Liste der Zugeständnisse, die ein Staat nach seinem Beitritt zum GATT gemacht hat, enthaltenen Erzeugnisse — und insbesondere, was die Staaten angeht, die auch Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, für die in der zunächst zum Abschluß der Dillon-Runde und danach der Kennedy-Runde aufgestellten Liste XL-EWG enthaltenen Waren — bei der Bestimmung der Höhe der Zölle und der anderen Einfuhrabgaben, die nach Artikel II (jetzt III) Nr. 1 Buchstabe b des GATT nicht überschritten werden darf, auf den Zeitpunkt des Beitritts zu dem Abkommen oder auf den Zeitpunkt der Verabschiedung des Protokolls, mit dem das neue Zugeständnis eingeführt worden ist, abzustellen?
Zu den Folgen der Tatsache, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist (Frage A)
12 Die Corte di cassazione führt zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Tatsache, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, und zur Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag für die Auslegung der Bestimmungen der die Gemeinschaft bindenden Verträge an (insbesondere die Urteile vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21-24/72, International Fruit Company, Slg. S. 1219, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. S. 1135, vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. S. 449, und vom 11. November 1975 in der Rechtssache 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Sig. S. 1439) und stellt dann die Frage, ob die einschlägigen Vorschriften des GATT und der von der Gemeinschaft geschlossenen Tarifprotokolle selbst dann in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fallen, wenn das nationale Gericht darum ersucht wird, sie im Hinblick auf Beziehungen zwischen Rechtssubjekten zu einem anderen Zweck als dem der Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft anzuwenden.
13 Die Corte di cassazione ersucht außerdem um Aufschluß darüber, von welchem Zeitpunkt an und in welchen Grenzen diese Substitutionswirkung mit Rücksicht darauf eingetreten ist, daß die Gemeinschaft im Rahmen des GATT vor dem 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs, Tarifzugeständnisse ausgehandelt und Konsolidierungen vorgenommen hat.
14 Wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen hervorgehoben hat, kommt es darauf an, daß die Vorschriften des GATT wie die Vorschriften aller anderen für die Gemeinschaft verbindlichen Verträge in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Weise angewandt werden. Jede Divergenz bei der Auslegung und der Anwendung der Vorschriften, die die Gemeinschaft gegenüber Drittländern binden, würde nämlich nicht nur die Einheit der Handelspolitik gefährden, die nach Artikel 113 EWG-Vertrag auf einheitliche Grundsätze gestützt sein muß, sondern würde auch infolge der von einem-Mitgliedstaat zum anderen verschiedenen Anwendung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern geltenden Verträge zu Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel führen.
15 Daraus folgt, daß die Zuständigkeit, die dem Gerichtshof zur Sicherung der Einheit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts eingeräumt worden ist, die Bestimmung der Tragweite und der Wirkung der Vorschriften des GATT innerhalb der Gemeinschaft sowie die Bestimmung der Wirkung der im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Tarifprotokolle einschließen muß. Dabei ist es unerheblich, ob es für das innerstaatliche Gericht darum geht, die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft oder die Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft zu prüfen.
16 Aufgrund der zeitlichen Staffelung der Sachverhalte, die den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegen, wie auch der Handlungen, durch die die Gemeinschaft ihre Beteiligung am System des GATT zum Ausdruck gebracht hat, stellen sich besondere Probleme im Hinblick auf die zeitliche Geltung der oben herausgearbeiteten Grundsätze.
17 Dabei ist an erster Stelle darauf hinzuweisen, daß der Eintritt der Gemeinschaft in die Verpflichtungen aus dem GATT — wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 (International Fruit Company, bereits zitiert) festgestellt hat — am 1. Juli 1968 aufgrund des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt hat die Gemeinschaft nämlich — noch vor dem Ablauf der Übergangszeit — ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Anwendung des GATT in vollem Umfang übernommen.
18 Was dagegen die durch die Tarifprotokolle geregelte Materie einschließlich der Zugeständnisse und Konsolidierungen im Rahmen der Liste XL-EWG angeht, die Bestandteil dieser Protokolle ist, bindet deren Abschluß gemäß Artikel 228 EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die Gemeinschaft selbst. Aus den oben genannten Gründen und unbeschadet der näheren Angaben, die im folgenden zur internen Wirkung der Protokolle gemacht werden, kommt es auf jeden Fall darauf an, daß die Protokolle in der gesamten Gemeinschaft gleich ausgelegt und angewandt werden.
19 Die Vorlagefrage ist daher wie folgt zu beantworten: Da die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT mit Wirkung vom 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs, an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, gehören die Vorschriften des GATT von diesem Zeitpunkt an zu den Vorschriften, deren Auslegung in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Auslegung erfolgt. Für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum ist diese Auslegung ausschließlich Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten.
20 Was die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 betrifft, ist zu sagen, daß diese Protokolle Handlungen der Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag darstellen und als solche in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes fallen.
Zur Frage der innergemeinschaftlichen Wirkung der Vorschriften des GATT und der in dessen Rahmen geschlossenen Protokolle (Frage B)
21 Die Corte di cassazione ersucht ferner um Klärung der Frage, welche Wirkungen sich innerhalb der Rechtsordnung der Gemeinschaft und derjenigen der Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist. Sie möchte insbesondere wissen, ob das GATT zusammen mit den Tarifprotokollen, durch die die neue Tarifliste XL-EWG eingeführt worden ist, sowohl innerhalb der Rechtsordnung der Gemeinschaft als auch derjenigen der Mitgliedstaaten Wirkungen erzeugt.
22 Für den Fall, daß die innergemeinschaftliche Wirkung der Vorschriften des GATT und der Tarifprotokolle je zeitlich verschieden sein sollte, möchte die Corte di cassazione außerdem wissen, welches die Wirkung dieser Vorschriften in zeitlicher Reihenfolge ist.
23 In den Urteilen vom 12. Dezember 1972 und vom 24. Oktober 1973 (International Fruit Company und Schlüter, bereits zitiert) hat der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung von zwei Vorschriften des GATT, nämlich des Artikels XI über die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen und des Artikels II über die Wirkung von Zugeständnislisten, verneint. Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof aufgrund folgender Erwägungen zur Systematik des GATT gelangt. Dem GATT liege das Prinzip von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zugrunde und es sei durch die große Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet: Dies gelte insbesondere für die Vorschriften über Abweichungen von den allgemeinen Regeln, über Maßnahmen, die bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten getroffen werden könnten, und über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Die gleichen Überlegungen treffen auch für die von der Corte di cassazione genannten Artikel zu.
24 Was die im Rahmen des GATT abgeschlossenen Tarifprotokolle angeht, ist hervorzuheben, daß diese Protokolle dadurch gekennzeichnet sind, daß sie durch die ihnen als Anlage beigefügten Tariflisten auf die Zolltarife der betroffenen Parteien Bezug nehmen. Diese Protokolle können daher — sowohl nach der Systematik des GATT als auch nach ihrer eigenen Systematik — eine Wirksamkeit nur mit Hilfe des Zolltarifs der Vertragsparteien, im vorliegenden Fall des Gemeinsamen Zolltarifs, entfalten.
25 Zum Zeitpunkt der streitigen Abgabenerhebungen bestand jedoch eine besondere Lage, da diese Vorgänge zum größten Teil in einen Zeitraum fallen, der vor der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 liegt. Für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1968 und für den Zeitraum danach sind daher getrennte Erwägungen anzustellen.
26 Da eine unmittelbare Wirkung weder bei den Tarifprotokollen noch bei den Vorschriften des GATT bejaht werden kann, die die Wirkung dieser Protokolle regeln, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Verwaltungsabgabe für den Zeitraum nach dem 1. Juli 1968 ausschließlich anhand des Gemeinsamen Zolltarifs zu prüfen. Dabei genügt es, auf das Urteil vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamantarbeiders, Slg. S. 1609) hinzuweisen, aus dem sich ergibt, daß es den Mitgliedstaaten aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Zollunion (Artikel 18 bis 29) und über die gemeinsame Handelspolitik (Artikel 113) verboten ist, die Höhe der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Belastungen zu verändern. Ein Mitgliedstaat darf also die Abgaben nach dem Gemeinsamen Zolltarif nicht einseitig durch die Erhebung zusätzlicher nationaler Abgaben erhöhen.
27 Für die Abgaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs bestanden, ergibt sich jedoch aus demselben Urteil, daß diese — insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit — nur dann als nicht anwendbar angesehen werden können, wenn die Gemeinschaft dies eigens so bestimmt.
28 Was die streitige Abgabe angeht, soweit sie für die Warenimporte aus Drittländern gilt, ist keine derartige Bestimmung getroffen worden. Daraus ist zu schließen, daß diese Abgabe während des Zeitraums nach dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs bis zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330 rechtmäßig erhoben werden konnte.
29 Zur Beurteilung der Rechtslage vor der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs sind die Rechtsnatur und die Wirkung der Tarifprotokolle zu prüfen, durch die die Liste XL-EWG an die Stelle der früheren nationalen Listen der Mitgliedstaaten gesetzt worden ist.
30 Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mitgliedstaaten im Prozeß der Annäherung ihrer nationalen Tarife an den Gemeinsamen Zolltarif gemäß den Artikein 23 bis 26 EWG-Vertrag. Daraus folgt, daß sowohl der Gemeinsame Zolltarif selbst als auch die Zugeständnisse und Konsolidierungen, die durch die seinerzeit ausgehandelten Tarifprotokolle festgelegt wurden, für die Mitgliedstaaten keine genau umschriebene Verpflichtung darstellten, sondern ein Ziel, auf das sie ihre Anpassungsschritte ausrichten mußten.
31 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 in dem vor dem 1. Juli 1968 liegenden Zeitraum nicht die Folge hatten, einzelne dagegen zu schützen, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus Drittländern eingeführte Waren erhebt, und daß in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1968 keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts es verbot, auf diese Waren eine Abgabe wie die Verwaltungsabgabe zu erheben, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestand.
32 Aufgrund der Antworten auf die ersten beiden Fragen ist die Frage C gegenstandslos.
Kosten
33 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschlüssen vom 21. Mai 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Da die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT mit Wirkung vom 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs, an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, gehören die Vorschriften des GATT von diesem Zeitpunkt an zu den Vorschriften, deren Auslegung in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Auslegung erfolgt. Für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum ist diese Auslegung ausschließlich Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten.
2. Die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 stellen Handlungen der Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag dar und fallen als solche in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes.
3. Die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 hatten in dem vor dem 1. Juli 1968 liegenden Zeitraum nicht die Folge, einzelne dagegen zu schützen, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus Drittländern eingeführte Waren erhebt. In dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1968 verbot keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, auf diese Waren eine Abgabe wie die durch das italienische Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 vorgesehene Verwaltungsabgabe zu erheben, soweit sie am 1. Juli 1968 bereits bestand.