Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1983 – C-175/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:86
In der Rechtssache 175/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Hans Dinter GmbH, Hamburg,
gegen
Hauptzollamt Köln-Deutz
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (G2T) betreffend die Tarifierung von haltbar gemachtem Fleisch und Schlachtabfall
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Hans Dinter GmbH, die Klägerin im Ausgangsverfahren, führte Geflügelfleisch, insbesondere Putenschnitzel und Putenrollbraten, aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Herstellung war dieses Fleisch mit einem Salz-Pfeffer-Gemisch überstreut worden, um es als bratfertiges Fleisch verkaufen zu können. Bei ihrer Einfuhr waren die Putenrollbraten und die Putenschnitzel bereits für den Verkauf an den Verbraucher abgepackt. Sie trugen zu diesem Zweck ein Etikett, das bei den Putenbraten folgendermaßen beschriftet war:
Putenrollbraten — ohne Knochen — bratfertig — gewürzt — gefroren bei minus 15 ° C und sachgemäßer Lagerung haltbar bis ... — französisches Erzeugnis — kalibriert 700 g.
Nach Meinung der dieses Fleisch einführenden Firma handelt es sich dabei um gewürztes Fleisch. Sie gab daher bei der Zollabfertigung zum freien Verkehr die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) an:
Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht.
Das Zollamt stimmte dieser Tarifierung zunächst zu und erhob entsprechend dieser Tarifposition die Einfuhrumsatzsteuer. Es setzte keine Währungsausgleichsbeträge fest, da diese bei den Erzeugnissen der Tarifnummer 16.02 des GZT nicht anfallen.
Das Zollamt ließ jedoch von der eingeführten Ware mehrere Proben ziehen. Ein Teil dieser Proben wurde durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Köln untersucht. Diese kam zu dem Ergebnis, die Würzung sei weder organoleptisch noch optisch zu erkennen. Eine weitere Untersuchung der Restproben durch einen Sachverständigen auf Antrag der Firma Dinter zeigte dagegen, daß die Putenschnitzel und die Putenrollbraten als leicht gewürzte Ware bezeichnet werden könnten. Es seien nämlich Gewürzpartikel mikroskopisch erkennbar: deutlich bei den Schnitzeln, gering bis deutlich bei den Braten.
Aufgrund dieses Sachverhalts kam das Hauptzollamt, die beklagte Partei im Ausgangsverfahren, zu der Auffassung, die Ware könne nicht als zubereitetes Fleisch im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT angesehen werden. Infolgedessen wies sie das Geflügelfleisch der Tarifnummer 02.02 zu:
Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren.
Da die unter diese Tarifnummer fallenden Erzeugnisse ausgleichsbetragspflichtig sind, verlangte der Beklagte die nachträgliche Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen in Höhe von 7041,10 DM.
Die Klägerin legte gegen diese Nacherhebung erfolglos Einspruch ein. Sie erhob schließlich gegen die ablehnende Entscheidung Klage zum Finanzgericht Düsseldorf, vor dem sie geltend machte, dafür, daß man von einer anderen Zubereitung im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT sprechen könne, genüge es, daß das Fleisch tatsächlich gewürzt worden sei und daß der Nachweis dieser Würzung in irgendeiner Form erbracht werden könne. Die beklagte Partei im Ausgangsverfahren ist dagegen der Auffassung, das schlichte Hinzufügen von Salz und Pfeffer sei keine Würzung im üblichen Sinne des Wortes.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist zu der Auffassung gelangt, daß der Rechtsstreit Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe; es hat daher mit Beschluß vom 14. Juni 1982 das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen ausgesetzt:
1. Ist die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) so auszulegen, daß sie Fleisch erfaßt, dem nach vorgelegten Rezepturen zwar Salz und Pfeffer zugefügt worden ist, der Pfeffer aber nur mikroskopisch nachweisbar ist, oder ist Fleisch erst dann als anders zubereitet anzusehen, wenn die zugefügten Würzstoffe geschmacklich wahrzunehmen sind?
Im Falle, daß der Gerichtshof die zweite Alternative der Frage bejaht:
2. Nach welchen Kriterien ist der geschmackliche Nachweis zu führen?
In den Gründen des Vorlagebeschlusses führt das Finanzgericht aus, es neige dazu, eine andere Zubereitung im Sinne der Tarifnummer 16.02 bereits dann anzunehmen, wenn der Ware tatsächlich Gewürze hinzugefügt worden seien, ohne daß es darauf ankomme, ob die Würzung geschmacklich festgestellt werden könne oder nicht. Es entspreche nämlich allgemein anerkannten Tarifierungsgrundsätzen, daß es allein auf die objektive Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr ankomme. Der Begriff anders zubereitet sei jedoch weder im GZT noch in den Erläuterungen dazu definiert. Der Begriff Würzen bedeute im übrigen nach dem Sprachgebrauch eine geschmackliche Verfeinerung von Speisen und Fleisch, was bedeute, daß das Würzen geschmacklich wahrnehmbar sein müsse. Gegenüber dieser Auffassung könne man jedoch geltend machen, daß der Geschmack ein subjektives Kriterium sei, da die geschmackliche Empfindlichkeit individuell differenziert sei.
Der Vorlagebeschluß ist am 1. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.
Die Firma Hans Dinter GmbH, die Klägerin das Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt U. Feldmann, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Th. van Rijn als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen. Sie hat jedoch die Kommission aufgefordert, zu einem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argument Stellung zu nehmen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, der Begriff Fleisch ..., anders zubereitet im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT sei dahin gehend auszulegen, daß er das schlichte Hinzufügen von Salz und Pfeffer selbst in nur mikroskopisch feststellbaren Mengen umfasse. Zur Begründung dieser These führt sie im wesentlichen drei Argumente an.
Erstens trägt die Klägerin vor, aus der Vorschrift zu Kapitel 16 des GZT ergebe sich, daß Fleisch, das nach anderen als den im Kapitel 2 vorgesehenen Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sei, unter die Tarifnummer 16.02 falle. Es seien daher zunächst die Verfahren zu untersuchen, von denen im Kapitel 2 die Rede sei. Die in diesem Kapitel genannten Begriffe seien insbesondere: frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, gegart und gekocht. Bei der Prüfung dieser Begriffe gelangt die Klägerin zu der Schlußfolgerung, daß die in Kapitel 2 des GZT verwendeten Begriffe im wesentlichen nur den Zustand einer Ware (frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet) bezeichnen oder aber Verfahren des Haltbarmacbens nennen. Nur drei wirkliche Zubereitungsverfahren würden genannt, nämlich das Räuchern, das Garen und das Kochen. Daraus ergebe sich aber, daß eine Zubereitung im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT immer dann angenommen werden müsse, wenn eine Ware anders als durch Räuchern, Garen oder Kochen behandelt worden sei.
Zweitens beruft sich die Klägerin auf die Formulierung der die Tarifnummer 16.02 betreffenden Erläuterungen zur NRZZ. Eine Stelle hat folgenden Wortlaut:
Fleisch und Schlachtabfall aller Art, durch andere als im Kapitel 2 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich solchem Fleisch usw., das lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), getrüffelt oder gewürzt (z. B. mit Pfeffer und Salz) ist.
Unter Berücksichtigung der zitierten Erläuterung komme es nicht darauf an, ob eine Würzung mit Salz und Pfeffer erfolgt sei, sondern darauf, daß überhaupt eine Würzung erfolgt sei.
Schließlich nimmt die Klägerin auf den Wortlaut der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3092/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976 zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige Rindfleischerzeugnisse (ABl. L 348, S. 18) Bezug. Die zweite Begründungserwägung dieser Verordnung ist folgendermaßen gefaßt:
Ein einfaches Würzen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch oder das Zusetzen anderer Stoffe hat zur Folge, daß dieses Fleisch im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs als zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch gilt.
Diese Formulierung zeige ebenso wie die des Artikels 1 dieser Verordnung, daß nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers bereits ein einfaches, d. h. leichtes, Würzen einer Ware dafür ausreiche, daß sie als eine Zubereitung im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT angesehen werde.
Die erste Frage enthalte neben dem Problem der Auslegung des Begriffs anders zubereitet einen zweiten Gesichtspunkt. Das vorlegende Gericht wolle nämlich auch wissen, ob der Nachweis einer Würzung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel durch eine Untersuchung mit dem Mikroskop) oder nach subjektiven Kriterien (zum Beispiel durch eine geschmackliche Prüfung) geführt werden müsse. Nach Meinung der Klägerin können nur die objektiven Nachweiskriterien für eine Tarifierung ausschlaggebend sein. Um diese Auffassung zu stützen, trägt sie vor, die allgemein anerkannten Tarifierungsgrundsätze stellten allein auf die objektive Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr ab. Dies entspreche im übrigen auch der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes. Außerdem sei es das Ziel des Gemeinschaftsrechts, für das Gebiet der Gemeinschaft ein einheitliches Rechtssystem zu schaffen, und es widerspreche diesem Ziel, wenn man auf das subjektive Geschmacksempfinden abstelle. Die Anwendung eines solchen Kriteriums führe nämlich zu einer unterschiedlichen Tarifierung des gleichen gewürzten Fleisches innerhalb der Gemeinschaft. Schließlich macht die Klägerin geltend, daß andere in den Brüsseler Erläuterungen genannte Zubereitungsarten im Sinne der Tarifnummer 16.02 auf jeden Fall nach objektiven Beurteilungskriterien bestimmt werden müßten.
Zur zweiten Frage führt die Klägerin aus, eine Beantwortung sei mit Rücksicht auf die oben zusammengefaßte Stellungnahme nicht erforderlich. Außerdem sei die Frage, so wie sie gestellt werde, kaum verständlich: Die Verbraucher der Staaten der Europäischen Gemeinschaft seien es nicht gewöhnt, rohes Fleisch zu essen, und man könne sich einen Verzehr des im Streit befindlichen Putenfleischs in dem Zustand, in dem es sich zum Zeitpunkt der Einfuhr befinde, nicht vorstellen. Die Verwendung des Geschmacks als Kriterium bedeute daher in der Praxis, daß die Zollbehörden die von ihnen gezogenen Stichproben testweise zum Beispiel kochen oder braten müßten. Ein derartiges Verfahren stehe jedoch im Widerspruch zu dem Tarifierungsgrundsatz, daß die Ware in dem Zustand beurteilt werden muß, in dem sie sich im Zeitpunkt der Einfuhr befindet.
Die Klägerin hält es auch für anfechtbar, auf das individuelle Geschmacksempfinden des mit der Tarifierung betrauten Zollbeamten abzustellen. Dies führe zu einer unterschiedlichen Tarifierung der gleichen Ware durch verschiedene Zollämter. Man müsse nämlich berücksichtigen, daß die Zollbeamten in den verschiedenen Ländern im Gebiet der Gemeinschaft ein unterschiedliches Geschmacksempfinden hätten.
In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen ist die Klägerin der Auffassung, der geschmackliche Nachweis dafür, daß eine Ware im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT anders zubereitet sei, lasse sich nur mit einer zum Verzehr zubereiteten Ware führen. Sie fügt hinzu, wenn der Gerichtshof sich für den geschmacklichen Nachweis entscheide, müsse die geschmackliche Beurteilung durch eine Gruppe von unabhängigen und unbeeinflußten Personen, die die verschiedenen Nationen und Volkszugehörigkeiten des Gebietes der Gemeinschaft repräsentierten, vorgenommen werden. Auf diese Weise sei die Tarifierung mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vereinbar, nach denen die Betroffenen immer in der Lage sein müssen, ihre Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlägt als Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts vor, die Tarifnummer 16.02 des GZT sei dahin auszulegen, daß Fleisch, dem Salz und Pfeffer zugefügt wurden, nur dann als anders zubereitet angesehen werden könne, wenn dieser Zusatz ein geschmacklich wahrnehmbares Würzen darstelle. Zur Begründung dieser Auslegung beruft sie sich im wesentlichen auf zwei Argumente.
Erstens macht die Kommission geltend, das Fleisch müsse, um anstatt dem Kapitel 2 dem Kapitel 16 zugerechnet werden zu können, eine echte Bearbeitung erfahren haben, die den Zustand der Ware verändere. Diese Auffassung ergebe sich aus dem Unterschied zwischen den Tarifnummern 02.02 und 16.02: Das Kapitel 2 umfasse genießbares Geflügelfleisch, das die Beschaffenheit frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert aufweise. Die Waren, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren hätten, seien als Zubereitungen anzusehen und dem Kapitel 16 zuzuweisen. Dies sei der Fall, wenn sie zum Beispiel zu Würsten verarbeitet worden seien oder wenn sie anders als im Kapitel 2 vorgesehen zubereitet seien, wie zum Beispiel als Pasteten, Fleischsäfte, Marinade usw.
Zweitens betont die Kommission, daß ein unmittelbares Verhältnis zwischen Würzen und Geschmack bestehe. Selbst wenn das Würzen mit Salz und Pfeffer als eine in Kapitel 2 nicht zugelassene Zubereitung angesehen werden müsse, stelle sich die Frage, wann von Würzen gesprochen werden könne. Das Würzen umfasse nach dem Sprachgebrauch die Zugabe von Gewürzen, um Nahrungsmitteln einen besonderen Geschmack zu verleihen. Ob eine Ware gewürzt worden sei oder nicht, könne folglich nur mit Hilfe geschmacklicher Kriterien festgestellt werden. Daraus folge, daß dann, wenn das Würzen geschmacklich nicht wahrnehmbar sei, die Ware nicht als anders zubereitet im Sinne der Tarifnummer 16.02 des GZT angesehen werden könne.
Zur zweiten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, die Zollverwaltung sei sehr wohl in der Lage, mit hinreichender Objektivität festzustellen, ob eine Ware gewürzt worden sei. Im Zweifelsfall könne stets ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden. Sie schlägt daher dem Gerichtshof vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, daß der geschmackliche Nachweis unter Berücksichtigung der Wahrnehmungsmöglichkeiten eines durchschnittlichen Zollbeamten zu führen sei.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 13. Januar 1983 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt U. Feldmann, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn R. Wägenbaur, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 14. Juni 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Im Ausgangsverfahren geht es darum, ob bei der Einfuhr einer bestimmten, als Putenrollbraten bezeichneten Art von Geflügelfleisch Währungsausgleichsbeträge zu zahlen sind. Dies wäre der Fall, wenn die eingeführte Ware — wie das zuständige Zollamt meint — der Tarifnummer 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon ..., frisch, gekühlt oder gefroren) zuzuweisen wäre. Die das Fleisch einführende Firma, die Klägerin im Ausgangsverfahren, macht geltend, der im Streit befindliche Putenbraten falle unter die Tarifnummer 16.02 (Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht).
3 Nach den Angaben der Klägerin im Ausgangsverfahren ist das in Frage stehende Putenfleisch bei seiner Zubereitung über ein Fließband gelaufen und dabei mit einem Salz-Pfeffer-Gemisch leicht gewürzt worden. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt stellte dagegen fest, die Würzung sei weder organoleptisch noch optisch wahrnehmbar und Gewürzpartikel seien nur mikroskopisch erkennbar.
4 Das mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht Düsseldorf hält die Auslegung des Begriffs anders zubereitet im Sinne der Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs für zweifelhaft und hat dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß sie Fleisch erfaßt, dem nach vorgelegten Rezepturen zwar Salz und Pfeffer zugefügt worden ist, der Pfeffer aber nur mikroskopisch nachweisbar ist, oder ist Fleisch erst dann als anders zubereitet anzusehen, wenn die zugefügten Würzstoffe geschmacklich wahrzunehmen sind?
Im Falle, daß der Gerichtshof die zweite Alternative der Frage bejaht.
2. Nach welchen Kriterien ist der geschmackliche Nachweis zu führen?
5 Aus den Vorschriften zu Kapitel 16 des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt sich, daß Fleisch, das nach anderen als den im Kapitel 2 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden ist, unter die Tarifnummer 16.02 fällt.
6 Das Kapitel 2 umfaßt Geflügelfleisch, das zur Haltbarmachung behandelt worden ist. Dementsprechend bezieht sich dieses Kapitel auf Fleisch, das gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ist. Das Würzen des Fleisches, das nicht das Haltbarmachen zum Ziel hat, ist unter diesen Verfahren nicht aufgeführt.
7 Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Tarifnummer 16.02 bestätigen, daß — z. B. mit Pfeffer und Salz — gewürztes Fleisch unter die Tarifnummer 16.02 und nicht unter das Kapitel 2 fällt.
8 Die Kommission macht in den Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, geltend, nur eine geschmacklich wahrnehmbare Würzung könne zur Folge haben, daß Fleisch, dem Salz und Pfeffer hinzugefügt worden seien, als anders zubereitet im Sinne der Tarifnummer 16.02 anzusehen sei. Es bestehe nämlich ein unmittelbares Verhältnis zwischen Würzen und Geschmack, da das Würzen die Zugabe von Gewürzen mit dem Ziel umfasse, den Nahrungsmitteln einen besonderen Geschmack zu verleihen.
9 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Rückgriff auf ein so subjektives Kriterium wie den Geschmack würde die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs in der gesamten Gemeinschaft gefährden. Der Umstand, daß das Würzen den Geschmack des Fleisches beeinflussen soll, hindert nicht, falls erforderlich, die üblichen Methoden für die Tarifierung, wie etwa die Laboruntersuchung, anzuwenden.
10 In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren nach dem Gemeinsamen Zolltarif generell in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Erzeugnisse in dem Zustand, in dem sie zur Zollabfertigung gestellt werden, zu suchen ist.
11 Die erste Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in dem Sinne auszulegen ist, daß sie auch Geflügelfleisch erfaßt, dem Salz und Pfeffer hinzugefügt worden sind, selbst wenn der Pfeffer nur mikroskopisch feststellbar ist.
12 Aufgrund dieser Antwort ist die zweite Frage gegenstandslos geworden.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 14. Juli 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ist in dem Sinne auszulegen, daß sie auch Geflügelfleisch erfaßt, dem Salz und Pfeffer hinzugefügt worden sind, selbst wenn der Pfeffer nur mikroskopisch feststellbar ist.