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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1983 – C-294/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:84
In der Rechtssache 294/81
Control Data Belgium NV SA, Aktiengesellschaft belgischen Rechts, 50, rue de la Fusée, 1130 Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Ian S. Forrester, beauftragt durch Oppenheimer, Wolff, Foster, Shepart & Donnelly, Solicitors, Minneapolis und St. Paul, Minnesota, USA, und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 81/692 der Kommission vom 10. August 1981 (ABl. L 252, 1981, S. 36), mit der festgestellt wird, daß die Geräte Control Data-Cyber 170-720; Cyber 170-750 nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Verordnungsrechtlicher Rahmen
Die streitige Entscheidung erging aufgrund der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) geänderten Fassung und aufgrund der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32)..
Diese Verordnungen sollen die Anwendung des unter der Schirmherrschaft der UNESCO ausgearbeiteten Abkommens von Florenz, ergänzt durch das mit Beschluß Nr. 79/505/EWG des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 13) genehmigte Protokoll von Nairobi, durch die Gemeinschaft sicherstellen.
Nach Artikel 1 dieses am 21. Mai 1952 in Kraft getretenen Abkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, keine Zölle und sonstigen Abgaben bei oder anläßlich der Einfuhr folgender Gegenstände zu erheben:
...
b) die in den Anhängen ... D ... aufgeführten Gegenstände ... wissenschaftlichen ... Charakters.
In Anhang D des Abkommens waren ursprünglich — mit bestimmten Vorbehalten — die ausschließlich zur Lehre oder zur reinen wissenschaftlichen Forschung bestimmten wissenschaftlichen Instrumente, Apparate und Geräte aufgeführt.
In der ersten Begründungserwägung der erwähnten Verordnung Nr. 1798/75 heißt es: Zur Erleichterung des freien Austausche von Ideen sowie zur Erleichterung der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft sollten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden. In ihren Anhängen I und II führt die Verordnung verschiedene Gegenstände solchen Charakters auf, und in ihrem Artikel 3 bestimmt sie, daß für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter ... fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, ... die Befreiung von Zöllen ... gewährt [wird] (und zwar unter bestimmten Voraussetzungen).
Durch das Protokoll von Nairobi wurde Anhang D wie folgt gefaßt:
i) Wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte unter der Voraussetzung,
a) daß sie für die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Institute oder Lehranstalten bestimmt und unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Institute oder Anstalten für nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden ...
Der von der UNESCO ausgearbeitete Ratgeber für die Anwendung des Abkommens und seines Protokolls enthält die folgenden Bemerkungen zum Anhang D:
Die Regierungssachverständigen haben dem freien Verkehr wissenschaftlichen Geräts, insbesondere in den Entwicklungsländern, eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Sie haben unterstrichen, daß die Bestimmungen dieses Anhangs des Abkommens unter Berücksichtigung der Fortschritte von Wissenschaft und Technik seit der Abfassung des Abkommens so freizügig wie möglich angewandt werden sollten. Dementsprechend haben sie empfohlen, den Begriff der reinen wissenschaftlichen Forschung in dem Sinne auszulegen, daß er nur die Einfuhr von Instrumenten, Apparaten und Geräten zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
...
In der Praxis der Staaten besteht eine große Verschiedenheit bezüglich der Bestimmung der Kategorien von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten, die in den Genuß der Bestimmungen des Anhangs D des Abkommens kommen sollen. Die einschlägigen Verzeichnisse müssen wegen der ständigen Entwicklung der Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung häufig überarbeitet werden.
... Als Beispiele für die Kategorien wissenschaftlicher Geräte, die bestimmte Staaten in den Genuß des Anhangs D
kommen lassen, können jedoch angeführt werden (wobei zu beachten ist, daß dieses Verzeichnis nicht abschließend ist):
Astronomische Geräte (zum Beispiel Zölostaten, Spektroheliographen, Spektrohelioskope, Teleskope, Meridianfernrohre).
Laborwaagen und andere Präzisionswaagen.
Optische Mikroskope mit oder ohne Fotografier- oder Projektionseinrichtung.
Elektrische Meß- und Prüfinstrumente und -apparate (zum Beispiel Amperemeter, Ohmmeter und Voltmeter), Frequenzmesser, Meßbrücken, Oszilloskope und Oszillographen, Phasenmesser, Potentiometer, Synchronoskope).
Geophysikalische Geräte (zum Beispiel Seismometer und Seismographen).
Hydrologische Geräte (zum Beispiel hydrometrische Mühlen, Pluviometer und Pluviographen, Limnimeter, Geräte zur Aufzeichnung der Dünung und der Gezeiten).
Geräte zur Messung und Prüfung von Wärme-, Licht- und Schallmengen (zum Beispiel Kalorimeter, Luxmeter, Photometer).
Geräte und Apparate zum Messen und Auffinden von Alpha-, Beta-, Gamma-, X-, kosmischen und ähnlichen Strahlen (zum Beispiel Dosimeter, Geigerzähler, Szintillationszähler).
Geräte und Apparate für physikalische und chemische Analysen und Untersuchungen (zum Beispiel Kolorimeter, Polarimeter, Refraktometer, Saccharimeter, Spektrophotometer, Spektrometer, Spektroskope).
Maschinen und Apparate für mechanische Härte-, Haltbarkeits-, Kompressions-, Elastizitätstests bei Materialien (zum Beispiel Metalle, Hölzer, Textilien, Papiere oder Kunststoffe).
Meteorologische Geräte (zum Beispiel Aktinometer, Anemometer, Nephoskope, Sonnenbestrahlungsanzeiger).
Elektronische und protonische Mikroskope und Diffraktographen.
Nuklearphysikalische Vorrichtungen.
Was das Protokoll zu dem Abkommen angeht, so erweitert sein Anhang D die Befreiung auf alle Instrumente, Geräte und Apparate, ob sie nun für die Lehre und die reine wissenschaftliche Forschung bestimmt sind oder nicht. Das Protokoll schließt jedoch die zu einem kommerziellen Gebrauch bestimmten Instrumente, Geräte und Apparate aus, denn es hält die Voraussetzung, daß sie für Forschungs- oder Lehreinrichtungen bestimmt sind und unter der Kontrolle dieser Einrichtungen verwendet werden, aufrecht.
Im Anschluß an die Annahme des Protokolls hat der Rat durch die bereits erwähnte Verordnung Nr. 1027/79 unter anderem Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 wie folgt geändert:
Artikel 3(1)Für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, ... sofern ......(3)Für die Anwendung dieses Artikelsgelten diejenigen Instrumente, Apparate oder Geräte als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind ...
Die vorerwähnte Verordnung Nr. 2784/79, die die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 festlegt, enthält in ihrem Titel III die folgenden besonderen Vorschriften betreffend Artikel 3 der genannten Verordnung:
Artikel 5(1)Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 gelten als objektive technische Merkmale eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments, Apparats oder Geräts oder aus Anpassungen eines Instruments, Apparats oder Geräts üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind.Läßt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument, Apparat oder Gerät wissenschaftlichen Charakter besitzt, so wird geprüft, zu welchen Zwecken im allgemeinen Instrumente, Apparate oder Geräte, die denen vergleichbar sind, für die die Zollbefreiung beantragt wird, in der Gemeinschaft verwendet werden. Ergibt die Prüfung, daß diese Instrumente, Apparate und Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden, so wird dem betreffenden Instrument, Apparat oder Gerät der wissenschaftliche Charakter zuerkannt.
Nach Artikel 7 der Verordnung entscheidet die zuständige nationale Behörde über die Gewährung der Befreiung, wenn sie über die nötigen Angaben verfügt, um zu beurteilen, ob das Instrument, der Apparat oder das Gerät als wissenschaftlich anzusehen ist. Andernfalls übersendet sie der Kommission den Antrag auf Befreiung, die die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme auffordert und im Fall von Einwendungen eine aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe anruft, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung des Antrags zusammentritt.
Der Ausschuß für Zollbefreiungen hat am 12. Februar 1980 eine Arbeitsunterlage verfaßt, die in ihren Anmerkungen zum Begriff wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte folgende Hinweise gibt:
1.3.1. Die Bezeichnung wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte sollte normalerweise nicht verwendet werden für:
a) Instrumente, Apparate und Geräte, die normalerweise für die industrielle Warenherstellung, die gewerbliche Nutzung, für Routineanalysen oder die Erreichung anderer nicht wissenschaftlicher Zwecke verwendet werden (Motoren, Werkzeugmaschinen, Rechenanlagen, graphische Aufzeichnungsgeräte usw.)
...
1.3.2. Einige der oben unter Punkt 1.3.1 genannten Instrumente, Apparate oder Geräte können in bestimmten Fällen als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte gelten, sofern sie in der Weise grundlegend verändert oder erweitert werden, daß sie sich besonders für Forschungs- oder Lehrzwecke eignen.
1.3.3. Schließlich kann für einige der oben unter Punkt 1.3.1 genannten Instrumente, Apparate oder Geräte Zollfreiheit gewährt werden, wenn sie in eine Anlage eingebaut werden oder eingebaut werden sollen, die als Ganzes gesehen den Charakter eines wissenschaftlichen Instruments, Apparates oder Gerätes besitzt; dies gilt jedoch nur insoweit, als das Gerät für das Funktionieren der gesamten Anlage unerläßlich ist (beispielsweise ein Kleinrechner, der in ein Spektrophotometer integriert ist).
II — Sachverhalt und Verfahren
Die Freien Universitäten Brüssel wollen unter Zollbefreiung Rechner vom Typ Control Data-Cyber 170-720 und Cyber 170-750 einführen. Sie haben zusammen mit der Klägerin Control Data Belgium NV SA einen dahin gehenden Antrag bei den belgischen Zollbehörden eingereicht, die den Antrag an die beklagte Kommission weitergereicht haben. Diese hat von den Mitgliedstaaten die folgenden negativen Stellungnahmen erhalten:
Niederlande: Diese Rechner dienen sowohl zur Verarbeitung wissenschaftlicher Daten als auch zur Verarbeitung von Unternehmensdaten. Das bedeutet, daß sie keine objektiven Merkmale aufweisen, die sie für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet machen.
Vereinigtes Königreich: Keine wissenschaftlichen Merkmale.
Republik Irland: Die irische technische Behörde ist der Ansicht, daß dieses System nicht als wissenschaftlich im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 zu qualifizieren ist, weil es sich bei den Rechnern um general purpose machines handelt.
Das Kurzprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Zollbefreiungen, der in letzter Instanz mit dieser Angelegenheit befaßt worden ist, enthält folgende Angaben:
8. Akte 023/81: Control Data CD Cyber 170-720 und 170-750
8.1. Diese Akte betrifft die Einfuhr von Datenverarbeitungsanlagen auf Leasingbasis. Der Einführer hat sich unter Hinzuziehung von Rechtsanwälten bemüht, in einem umfangreichen Schriftsatz die Gründe dafür darzulegen, daß diese Anlagen als wissenschaftlich anzusehen sind. Mit Rücksicht auf ihre grundlegende Bedeutung hat Belgien die Angelegenheit dem Ausschuß zur Prüfung vorgelegt.
...
8.3. Nach Angaben des Sachverständigen von Ispra sind die vom Einführer als Beleg für den wissenschaftlichen Charakter des Gerätes angeführten besonderen technischen Merkmale allesamt normale Merkmale von Datenverarbeitungsanlagen. Das verwendete Programm ist in keiner Weise speziell für wissenschaftliche Anwendungen gemacht und austauschbar, so daß der wissenschaftliche Charakter der fraglichen Anlagen ohne Einschränkung verneint werden muß.
8.4. Der Ausschuß schließt sich dieser Ansicht an.
In der Folgezeit hat die Kommission die streitige Entscheidung vom 10. August 1981 erlassen, die, wie es die Verordnung Nr. 1027/79 vorsieht, an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und mit der es abgelehnt wird, den fraglichen Anlagen einen wissenschaftlichen Charakter zuzuerkennen. Die maßgebenden Begründungserwägungen der Entscheidung lauten wie folgt:
Am 23. Juni 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.
Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei den Geräten um Datenverarbeitungsanlagen handelt.
Sie besitzen nicht die objektiven Merkmale für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneter Geräte; außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.
Die Verwendung, die die Geräte in diesem speziellen Fall finden, allein kann ihnen nicht den Charakter wissenschaftlicher Geräte verleihen, und sie können somit nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen.
Mit einer Klageschrift, die am 23. November 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 14. Juli 1982 die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
III — Anträge der Parteien
Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Präzisierungen beantragt die Klägerin,
die Entscheidung Nr. 81/692/EWG der Kommission für nichtig zu erklären;
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
1. Die Kommission bemerkt, die streitige Entscheidung, die an die Mitgliedstaaten gerichtet und von unbefristeter Geltung sei, habe generellen Charakter. Die Klägerin sei zwar von der Entscheidung unmittelbar betroffen, weil diese den nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum lasse, sie betreffe sie jedoch nicht individuell, da sie als Aktiengesellschaft eine von der Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften in den anderen Mitgliedstaaten gesonderte Rechtspersönlichkeit besitze. Die Klägerin gehöre nicht zu einer geschlossenen und begrenzten Gruppe, deren Zahl und Mitglieder bereits vor der Entscheidung festgestanden hätten und überprüfbar gewesen seien. Die Klägerin sei nur für Belgien Einführer, während der Einführer in der Gemeinschaft die Control Data Group sei. Nichts hindere die Muttergesellschaft, Einfuhren in die Gemeinschaft über andere Gesellschaften als die derzeitigen Mitglieder der Gruppe durchzuführen, insbesondere in einen Mitgliedstaat, in dem noch keine Control Data-Gesellschaft bestehe.
Die Klägerin hält dem entgegen, sie sei der einzige Einführer nach Belgien und sie gehöre wie alle anderen Einführer der fraglichen Anlagen zur Control Data-Gruppe, deren Mitglieder alle hundertprozentige Tochtergesellschaften oder Niederlassungen der Control Data Corporation, des einzigen Herstellers der Anlagen, seien. Die Entscheidung betreffe somit eine überprüfbare und feststehende Kategorie, nämlich die zur Control Data-Gruppe gehörenden Gesellschaften in der Gemeinschaft, und zwar wegen bestimmter Eigenschaften oder wegen eines tatsächlichen Umstandes, der sie gegenüber allen anderen abgrenze.
Zur Begründetheit
Erster Klagegrund: Verkennung des Begriffs des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe, indem sie sich in ihrer Entscheidung auf die Erklärung beschränkt habe, es handele sich um Rechner, nicht nur bestimmte spezifische Merkmale, die die Rechner des Typs Cyber für wissenschaftliche Verwendungen besonders geeignet machten, sondern auch die Geschmeidigkeit des Abkommens von Florenz und des Protokolls von Nairobi verkannt. Aus dem Wortlaut des bereits erwähnten Ratgebers wie aus dem Vorbringen der Kommission selbst in der Rechtssache 72/77 (Universitätsklinik Utrecht, Urteil vom 2. Februar 1978, Slg. S. 189) ergebe sich, daß das Abkommen und damit auch die entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung so liberal wie möglich anzuwenden seien. Dem stehe die beispielhafte Aufzählung einer Reihe von wissenschaftlichen Instrumenten, die die Rechner nicht umfasse, nicht entgegen, da diese Liste keinen abschließenden Charakter hat. Ebenso verhalte es sich mit den Anmerkungen in der Arbeitsunterlage des Ausschusses für Zollbefreiungen, die Rechnern nur normalerweise nicht die Bezeichnung eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts verliehen.
Ferner habe die Kommission nicht das Urteil in der bereits erwähnten Rechtssache 71/77, Universitätsklinik Utrecht, berücksichtigt, wo der Gerichtshof entschieden habe, daß der Ausdruck wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne der Verordnung 1798/75 Instrumente, Apparate und Geräte betreffe, die nach ihrer ojektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet seien. Dieses Urteil sowie die Annahme des Protokolls von Nairobi hätten unmittelbar die Neuformulierung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 im Jahr 1979 zur Folge gehabt.
Anhand einer Reihe von Beispielen legt die Klägerin dar, daß die Spitzenforschung auf dem Gebiet der Nuklearphysik und auf anderen Gebieten Rechner zur Durchführung komplexer mathematischer Operationen oder Versuche, die Millionen von Schritten umfassen könnten, benutzt. Der Umfang und die Komplexität dieser Operationen machten die Verwendung eines Rechners unerläßlich. Bestimmte Forschungszweige hätten sich erst mit dem Aufkommen der Rechner entwickeln können. So würden zum Beispiel mathematische Modelle zur Simulierung physikalischer Bedingungen verwendet, die experimentell nicht herzustellen seien. Der vom Forscher verwendete Rechner müsse mathematische Operationen sowohl im Falle sehr großer als auch sehr kleiner Zahlen mit äußerster Präzision durchführen, und die Ergebnisse müßten im Interesse der Nützlichkeit der Forschung hinreichend schnell zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde sei auf bestimmten Gebieten die wissenschaftliche Forschung ohne entsprechende Rechner unvorstellbar, und diese seien deshalb als von Forschern bei ihren Forschungen verwendete Geräte anzusehen.
Ob ein Rechner besonders für wissenschaftliche oder kommerzielle Zwecke eingerichtet sei, hänge von der Struktur und dem Aufbau der Hardware des Gerätes und nicht von seiner Software ab, da es sich bei den Software-Programmen um detaillierte Anweisungen handele, die der Benutzer in den Rechner eingebe, um ihm auf diese Weise die spezifischen Schritte mitzuteilen, mit denen er den vom Benutzer gewünschten Rechengang vollziehe. Obwohl bestimmte Software-Programme von Forschern benutzt würden, könne die Eingabe eines wissenschaftlichen Software-Programmes in einen kommerziellen Rechner die physikalischen Eigenschaften des Gerätes nicht verändern.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, es bestehe eine beschränkte, aber bestimmte und anerkannte Kategorie von spezialisierten Rechnern, die für den wissenschaftlichen Markt vorgesehen seien. Die physikalischen Merkmale der Rechner vom Typ Cyber, die deren besondere Eignung für den wissenschaftlichen im Gegensatz zum kommerziellen Gebrauch ausmachten, seien die folgenden:
a) Der Aufbau
Die Zentraleinheit führe Rechengänge mit sehr hoher Geschwindigkeit durch. Sie sei unabhängig von den peripheren Einheiten des Gerätes. Es bestehe kein Datenkreislauf, der die Zentraleinheit über den Speicher hinaus mit anderen Einheiten des Rechners verbinde. Die einzige Funktion der Zentraleinheit sei es, Daten zu verarbeiten, die unmittelbar vom Speicher geliefert würden. Daher sei die Zentraleinheit vom Typ Cyber auf den Datenaustausch und -vergleich, die von kommerziellen Rechnern verlangte Standardoperationen darstellten, nicht eingerichtet.
b) Auf ungewöhnlich lange Wörter ausgerichtete Funktionsweise
In einem Rechner gleich welchen Typs werde jede Information in binären Elementen gespeichert. Die binären Elemente seien in Trauben zusammengefaßt, die die kleinste Informationseinheit darstellten, die der Rechner ansprechen könne.
In den Cyber-Rechnern sei die kleinste Informationseinheit, die der Rechner auf diese Weise ansprechen könne, ein Wort von 60 binären Elementen. Wörter von dieser Länge, die nur in wissenschaftlichen Rechnern vorkämen, seien für ein genaues und schnelles Speichern sowie für die Verarbeitung so langer oder komplexer Zahlen erforderlich, wie sie den Werten entsprächen, die in der wissenschaftlichen Forschung anzutreffen seien. Die Rechner vom Typ Cyber könnten derartige Zahlen oder Werte in einem einzigen Rechengang verarbeiten.
Das Basiswort, das der Cyber-Rechner anspreche, enthalte 60 binäre Elemente. Wenn er mit dem, was man gemeinhin als Doppelpräzision bezeichne, arbeite, stünden 120 binäre Elemente für die Speicherung einer einzigen Zahl oder eines einzigen Wertes zur Verfügung. Es sei so möglich, unter Umständen eine Zahl mit 200 Ziffern zu speichern. Eine derart große Zahl komme bei kommerziellen Anwendungen überhaupt nicht vor. In einem für kommerzielle Zwecke bestimmten Rechner stünden für die Speicherung einer einzigen Zahl normalerweise höchstens 32 oder, bei doppelter Präzision, 64 binäre Elemente zur Verfügung. Eine Zahl, für die mehr binäre Elemente erforderlich seien, könne in einem zur kommerziellen Verwendung bestimmten Rechner nicht genau gespeichert oder verarbeitet werden. Daß die Rechner vom Typ Cyber über eine Arithmetik mit Gleitkomma verfügten, gestatte es zusammen mit dem ungewöhnlich langen Wort des Cyber-Rechners, Rechengänge mit äußerst großen oder kleinen Zahlen, die viele Ziffern enthielten, mit zahlreichen Nullen vor oder nach dem Dezimalkomma durchzuführen.
Die Klägerin macht geltend, diese Merkmale beruhten auf der technischen Konzeption des Gerätes, könnten unabhängig vom Typ der benutzten Software nicht geändert werden und seien konstant.
c) Nicht auf Schriftzeichen ausgerichtete Funktionsweise
Die zur kommerziellen Verwendung bestimmten Rechner speicherten und riefen gewöhnlich Informationen ab aus Grundeinheiten, die aus acht binären Elementen, bezeichnet als Schriftzeichen oder Oktette, bestünden. Ein Schriftzeichen von acht binären Elementen könne entweder eine einfache Zahl oder einen Buchstaben oder ein Satzzeichen aufnehmen. Die Möglichkeit, mit derartigen kurzen Informationseinheiten, die leicht gespeichert würden, umzugehen, sei für den Geschäftsmann von gewisser Bedeutung; derartige Rechner seien dafür bekannt, daß ihr Funktionieren auf die Schriftzeichen ausgerichtet sei. Die Rechner vom Typ Cyber seien in ihrem Funktionieren auf das Abrufen von Wörtern ausgerichtet und könnten nicht ohne spezielle Veränderung einzelne Schriftzeichen abrufen. Dies stelle für die kommerziellen Benutzer ein ernstes Hindernis dar. In den Cyber-Rechnern hätten die Schriftzeichen nur sechs binäre Elemente. Deshalb könnten die kommerziellen Rechner mit ihren Schriftzeichen von acht binären Elementen bis zu viermal mehr Repräsentationen (das heißt Buchstaben, Zahlen, Satzzeichen oder Symbole) verarbeiten als die Rechner vom Typ Cyber. Der kommerzielle Benutzer brauche ein breiteres Spektrum an Repräsentationen als der Forscher.
d) Das Befehlsregister
Jeder Rechner könne ausschließlich ein Register oder eine bestimmte Menge von Befehlen oder Basisanweisungen ausführen. Das Befehlsregister eines Rechners vom Typ Cyber sei von dem eines für kommerzielle Zwecke bestimmten Rechners sehr verschieden. Die den Freien Universitäten Brüssel gelieferten Cyber-Rechner könnten nur 64 Befehle ausführen; das Befehlsregister eines kommerziellen Rechners könne bis zu 256 Befehle umfassen. Der größere Teil der in einem Cyber-Rechner vorgesehenen Befehle betreffe eher Operationen mit Werten (das heißt typisch wissenschaftliche Rechenschritte) als den Umgang mit und den Vergleich von Schriftzeichen im Innern des Rechners. Bei Rechnern, die für kommerzielle Zwecke bestimmt seien, sei es genau umgekehrt. Die Cyber-Rechner seien äußerst effizient im Umgang mit Fortran, der bedeutendsten wissenschaftlichen Programmiersprache, die hauptsächlich mathematische Operationen betreffe, und sie seien weitgehend inkompatibel mit Cobol, der wichtigsten kommerziellen Programmiersprache, die hauptsächlich die Übertragung von Daten in Form von Texten zum Gegenstand habe. Wiederum verhalte es sich bei den für kommerzielle Zwecke bestimmten Rechnern genau umgekehrt.
e) Die Geschwindigkeit
Ein Cyber-Rechner führe wissenschaftliche Rechenoperationen mit sehr großer Geschwindigkeit aus. Sein interner Rhythmus oder Operationszyklus sei äußerst schnell; die Zentraleinheit sei von den peripheren Geräteeinheiten getrennt; das Befehlsregister des Rechners sei auf die Durchführung arithmetischer und logischer Operationen beschränkt, die sich auf in Form von sehr langen Wörtern gespeicherte Zahlen oder Werte bezögen, wobei jedes dieser Wörter einen sehr umfangreichen oder komplexen Wert enthalten könne. Diese Eigenschaften zusammengenommen gestatteten schnelle und genaue Ergebnisse bei äußerst komplexen mathematischen Operationen. Die Geschwindigkeit sei für den Forscher keine Frage der bloßen Annehmlichkeit, denn von ihr könne die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben abhängen.
Wegen dieser Eigenschaften entsprächen die Rechner vom Typ Cyber in hervorragender Weise den Anforderungen bestimmter Forschungsgebiete, auf denen Geschwindigkeit und Genauigkeit Vorbedingungen dafür seien, daß ein Forschungsvorhaben überhaupt begonnen werden könne.
Die Kommission räumt ein, daß sie bisher Rechner nur dann als wissenschaftlich anerkannt habe, wenn sie in ein Instrument eingebaut gewesen seien, das seinerseits als wissenschaftliches Instrument qualifiziert worden sei. Für die Kommission ist es unzutreffend, Rechner als Instrumente zu qualifizieren, da mit ihnen keine physikalische Größe oder Eigenschaft gemessen, festgestellt, verändert oder bearbeitet werden könne. Sie schließt jedoch nicht die in den Anmerkungen des Ausschusses für Zollbefreiungen erwähnte Möglichkeit aus, Rechner in diesem Sinne zu qualifizieren, die durch Ergänzungen oder wesentliche Änderungen für die Forschung oder Lehre besonders geeignet gemacht worden seien. Bis jetzt habe die Kommission von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sei nicht in der Lage, insoweit genauere Kriterien anzugeben.
Die Kommission leugnet weder, daß die Rechner zur wissenschaftlichen Forschung beitrügen, noch, was die besonderen Eigenschaften des Rechners vom Typ Cyber angeht, daß dieser ein ausgezeichneter Universalrechner sei, der komplizierte Rechengänge ausführen könne und deshalb für wissenschaftliche Berechnungen gut geeignet sei. Dieser Rechner eigne sich jedoch in gleicher Weise für die Verwendung auf anderen Gebieten, auf denen komplexe, genaue und schnelle Rechengänge auszuführen seien.
Zu den von der Klägerin angeführten Merkmalen nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
a) Wortorientierte Technik und Genauigkeit
Alle fortgeschrittenen Rechner benützten diese Adressierungsmethode mit Hilfe von Wörtern anstatt Zeichen. Diese Methode der Adressierung und die durch sie ermöglichte Genauigkeit seien somit nicht spezifisch für den Cyber-Rechner, sondern stellten im Gegenteil ein allgemeines Merkmal dar.
b) Rechnen mit Gleitkomma
Heute seien fast alle Rechner in der Lage, mit Gleitkomma zu rechnen. Diese Technik sei so weit verbreitet, daß sie sogar in bestimmte Taschenrechner Eingang gefunden habe.
c) Befehlsregister und Programmierung
Alle Rechner arbeiteten nach ihrem besonderen Befehlsregister und Programm. Es treffe zu, daß der Cyber-Rechner wesentlich besser auf die Ausführung wissenschaftlicher Berechnungen als auf Verwaltungsaufgaben eingestellt sei. Der Konstrukteur habe jedoch dafür gesorgt, daß der Cyber-Rechner mit verschiedenen Programmiersprachen benutzt werden könne — insbesondere Fortran (Formula translation), die für wissenschaftliche Berechnungen geeignet sei, und Cobol (Common business oriented language), die für den kommerziellen Gebrauch bestimmt sei. Dies zeige deutlich, daß der Rechner vom Typ Cyber wie alle Rechner je nach der verwendeten Programmiersprache universell verwendbar sei.
Zweiter Klagegrund: Unzulänglichkeit der Begründung
Die Klägerin macht geltend, die Begründung der Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des EWG-Vertrags in bezug auf eine angemessene Begründung von Entscheidungen. Die Kommission habe sich auf die Angabe beschränkt, daß die fraglichen Geräte Rechner seien, und dem lediglich einen stereotypen, knappen und mit einem Dutzend anderer Entscheidungen identischen Text hinzugefügt. Diesen der Klägerin bekannten, früheren Entscheidungen sei jedoch nur zu entnehmen gewesen, daß den Rechnern noch nicht als solchen ein wissenschaftlicher Charakter zuerkannt werde; dies habe die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbunden, die Klägerin durch die Entscheidung ins Bild zu setzen, zumal die Klägerin dabei bleibe, daß ihre Rechner von denen der meisten anderen Konstrukteure verschieden seien. Die Kommission hätte durch ihre Verordnung oder durch die ausführliche Begründung einer früheren Entscheidung die betroffenen Parteien wissen lassen können, warum sie der Ansicht sei, daß Rechner nicht von den Zöllen freigestellt werden könnten, wobei sie ihre Politik mit Rücksicht auf den Geist und den Wortlaut des Abkommens und des Protokolls hierzu sowie auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung hätte rechtfertigen können. Indem die Kommission die knappe Begründung mit dem Umstand rechtfertige, daß die Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet sei, die am Verfahren teilgenommen hätten und deshalb über die von der Kommission verfolgte Politik im Bilde gewesen seien, verkenne sie die Rolle der Klägerin als unmittelbar und individuell betroffene Partei.
Die Kommission räumt ein, daß die Darlegung der Gründe kurz sei, sie bleibt jedoch dabei, daß diese ausreichend sei. Die Mitgliedstaaten als Adressaten der Entscheidung hätten am Verfahren teilgenommen und seien über den Grund für die Haltung der Kommission voll unterrichtet. Was die Klägerin angehe, so ergebe sich bereits aus der Klageschrift, daß sie unbeschadet ihrer Ansicht, daß ihre Rechner nicht wie gewöhnliche Rechner behandelt werden dürften, die Politik der Kommission genauestens kenne.
Dritter Klagegrund: Verfahrensfehler
Die Klägerin bemerkt, das in der Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehene Verfahren sei völlig verschieden von dem, das beispielsweise in Wettbewerbsangelegenheiten gelte, da es weder einen Meinungsaustausch noch die Möglichkeit der Anhörung zu eventuell streitigen Punkten und noch nicht einmal die Möglichkeit, vor dem Erlaß der Entscheidung zusätzliche Erklärungen abzugeben, vor- sehe.
Hiergegen führt die Kommission an, es seien alle in der Regelung vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten wor- den und die Klägerin habe zusammen mit dem Antrag auf Zollbefreiung umfangreiche Unterlagen eingereicht und somit jede Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt vorzutragen.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 16. Dezember 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Herrn Ian S. Forrester, im Beistand von Herrn C. Jackson als Sachverständigen, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Wainwright als Bevollmächtigten, im Beistand von Herrn Barbera, Forschungsanstalt Ispra, als Sachverständigen, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Control Data Belgium NV SA hat mit Klageschrift, die am 23. November 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 81/692 der Kommission vom 10. August 1981, mit der festgestellt wird, daß die Geräte (Rechner) Control Data-Cyber 170-720; Cyber 170-750 nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (ABl. L 252, S. 36).
2 Diese Entscheidung erging aufgrund der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) und aufgrund der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32). Diese Verordnungen sollen die Anwendung des unter der Schirmherrschaft der UNESCO ausgearbeiteten und im Juli 1950 in Florenz angenommenen Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Rec. des Traités, Band 131, S. 25), wie es durch das am 26. November 1976 angenommene und mit Beschluß Nr. 79/505 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 13) gebilligte Protokoll von Nairobi ergänzt worden ist, durch die Gemeinschaft gewährleisten.
3 Die vorerwähnte Verordnung Nr. 1798/75 des Rates bestimmt in ihrem Artikel 3 in seiner durch die Verordnung Nr. 1027/79 geänderten Fassung, daß für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt wird, sofern sie ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden. Nach Absatz 3 dieses Artikels versteht man unter dem angeführten Ausdruck Instrumente, Apparate oder Geräte, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind.
4 Mit der Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung des Rates hat die Kommission mit ihrer vorerwähnten Verordnung Nr. 2784/79 die oben genannten Kriterien weiter präzisiert. Nach Artikel 5 dieser Verordnung gelten als objektive technische Merkmale eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments, Apparats oder Geräts oder aus Anpassungen eines Instruments, Apparats oder Geräts üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind. Für den Fall, daß sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen läßt, ob ein Instrument, Apparat oder Gerät wissenschaftlichen Charakter besitzt, sieht der Artikel eine Prüfung der Zwecke vor, zu denen im allgemeinen vergleichbare Instrumente, Apparate oder Gerate in der Gemeinschaft verwendet werden. Ergibt diese Prüfung, daß die Instrumente, Apparate oder Geräte, für die die Zollbefreiung beantragt wird, überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden, so wird dem betreffenden Instrument, Apparat oder Gerät der wissenschaftliche Charakter zuerkannt.
5 Nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung trifft die zuständige nationale Behörde die Entscheidung über die Zollbefreiung, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilen kann, ob das Instrument, der Apparat oder das Gerät als wissenschaftlich anzusehen ist. Anderenfalls übersendet sie den Befreiungsantrag der Kommission, die die Stellungnahme der Mitgliedstaaten einholt und im Falle von Einwendungen eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe anruft, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt. Im Anschluß an diese Prüfung erläßt die Kommission eine Entscheidung, die allen Mitgliedstaaten bekanntzugeben ist.
6 Aus den Akten ergibt sich, daß die zwei Freien Universitäten von Brüssel mit der Klägerin einen Leasingvertrag über die Anschaffung von zwei in den Vereinigten Staaten hergestellten Rechnern der Typen Cyber 170-720 und Cyber 170-750 schlossen. Zur Erlangung der Zollbefreiung für die Rechner bei der Einfuhr stellte die Klägerin im Namen der Universitäten am 6. August 1980 bei den belgischen Zollbehörden einen dahin gehenden Antrag. Sie fügte diesem Antrag ausführliche Unterlagen bei, die nach Besprechungen mit den Behörden noch ergänzt wurden.
7 Gemäß Artikel 7 der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2784/79 übersandten die belgischen Behörden der Kommission den Antrag zusammen mit den dazu gehörenden Unterlagen. Da drei Mitgliedstaaten den wissenschaftlichen Charakter der beiden Rechner bestritten hatten, befaßte die Kommission den Ausschuß für Zollbefreiungen und erließ nach Maßgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses die streitige Entscheidung.
8 Diese Entscheidung stellt ausschließlich auf den nichtwissenschaftlichen Charakter der beiden Rechner ab. Die insoweit entscheidenden Begründungserwägungen lauten wie folgt:
Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei den Geräten um Datenverarbeitungsanlagen handelt.
Sie besitzen nicht die objektiven Merkmale für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneter Geräte; außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die die Geräte in diesem speziellen Fall finden, allein kann ihnen nicht den Charakter wissenschaftlicher Geräte verleihen, und sie können somit nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen.
Zur Zulässigkeit der Klage
9 Die Kommission erhebt eine prozeßhindernde Einrede, indem sie geltend macht, die an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung betreffe die Klägerin nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages. Sie betont insoweit den allgemeinen Charakter der Entscheidung. Diese betreffe nicht nur die Einfuhr der beiden fraglichen Rechner nach Belgien, sondern die Einfuhr jedes Rechners der beiden Typen in die gesamte Gemeinschaft. Nur der Hersteller dieser Rechner oder die Control Data Group als Alleinimporteur für die Gemeinschaft sei deshalb nach Artikel 173 Absatz 2 zur Erhebung einer Klage befugt. Die einzelnen Mitglieder dieser Gruppe verfügten nicht über diese Klagemöglichkeit.
10 Diese Einrede greift nicht durch. Die Klägerin ist eine hunderprozentige Tochtergesellschaft der Herstellerfirma Control Data Corporation of Minneapolis; sie ist der Alleinimporteur für Belgien, und sie hat den zur streitigen Entscheidung führenden Antrag gestellt. Unter diesen Umständen würde es einen übertriebenen Formalismus darstellen, wollte man verlangen, daß die Klage vor dem Gerichtshof von der Muttergesellschaft erhoben wird oder daß die Klägerin zusammen mit den anderen importierenden Tochtergesellschaften der Gemeinschaft vorgeht.
Zur Begründetheit
11 Die Klägerin macht im wesentlichen zwei Klagegründe geltend:
a) Verletzung wesentlicher Formvorschriften;
b) Verletzung der Gemeinschaftsbestimmungen, in denen der wissenschaftliche Charakter eines Instruments, Apparats oder Geräts definiert ist.
a) Verletzung wesentlicher Formvorschriften
12 In erster Linie trägt die Klägerin vor, die Entscheidung sei unzureichend begründet. Die oben zitierten Begründungserwägungen enthielten nur eine stereotype, in allen Entscheidungen der Kommission in bezug auf Datenverarbeitungsanlagen seit Inkrafttreten der Verordnungen von 1979 gebrauchte Formulierung. Diese knappe Begründung lasse die spezifischen Merkmale der fraglichen Rechner, über die die Klägerin erschöpfende und weitgehend auf technische Untersuchungen gestützte Unterlagen eingereicht habe, völlig außer acht.
13 Die Kommission räumt ein, daß die in den Begründungserwägungen der Entscheidung angegebenen Gründe kurz seien, sie hält sie jedoch für ausreichend. Die Adressaten der Entscheidung, nämlich die Mitgliedstaaten, hätten am Verfahren teilgenommen und seien über den Grund für die Haltung der Kommission voll unterrichtet. Was die Klägerin angehe, so ergebe sich aus ihren eigenen Darlegungen, daß sie unbeschadet ihrer Ansicht, wonach ihre Rechner nicht wie gewöhnliche Rechner behandelt werden dürften, die Politik der Kommission genauestens kenne.
14 In dieser Hinsicht ist — wie es der Gerichtshof bereits mehrfach getan hat — daran zu erinnern, daß Artikel 190, wonach die Kommission ihre Entscheidungen zu begründen hat, nicht lediglich auf formalen Erwägungen beruht, sondern den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligten Angehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen will, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat.
15 Somit genügt es nicht, daß die Mitgliedstaaten als Adressaten der Entscheidung infolge ihrer Beteiligung am vorbereitenden Verfahren über die Gründe für die Entscheidung unterrichtet sind und daß die Klägerin als unmittelbar und individuell betroffene Person in der Lage ist, diese Gründe aus einem Vergleich der fraglichen Entscheidung mit früheren ähnlichen Entscheidungen abzuleiten. Es ist außerdem erforderlich, daß die Klägerin tatsächlich in die Lage versetzt wird, ihre Rechte wahrzunehmen, und daß der Gerichtshof eine wirksame Kontrolle anhand der Begründung ausüben kann. Die Frage, ob die Begründung in dieser Beziehung ausreichend ist, kann im vorliegenden Fall zweckmäßigerweise gleichzeitig mit dem Klagegrund unter b geprüft werden.
16 In zweiter Linie trägt die Klägerin vor, die Verfahrenspraxis der Kommission auf diesem Gebiet sei insbesondere unter Berücksichtigung der von ihr gebrauchten stereotypen Begründungen eindeutig unzulänglich, weil sie weder einen Meinungsaustausch noch die Möglichkeit für die betroffenen Parteien, zu eventuell streitigen Punkten angehört zu werden, und noch nicht einmal die Möglichkeit, vor dem Erlaß der Entscheidung zusätzliche Erklärungen abzugeben, zulasse.
17 Dieser Teil des ersten Klagegrundes ist nicht stichhaltig. Wie die Klägerin selbst einräumt, hat die Kommission das in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Fest steht auch, daß es der Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens möglich war, ihre gesamte Argumentation zum wissenschaftlichen Charakter der fraglichen Rechner in den bei den belgischen Behörden eingereichten Unterlagen darzulegen und daß diese Unterlagen sowohl dem Ausschuß für Zollbefreiungen als auch der Kommission zur Verfügung gestanden haben.
b) Verletzung der Gemeinschaftsbestimmungen, in denen der wissenschaftliche Charakter eines Instruments, Apparats oder Geräts definiert ist
18 Zu diesem Punkt trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die spezifischen Merkmale der beiden Rechner, die eine Qualifizierung als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelung uneingeschränkt rechtfertigten, völlig verkannt. Sie begehrt somit vom Gerichtshof nicht nur die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, sondern auch die Feststellung des wissenschaftlichen Charakters der betreffenden Rechner.
19 Der Gerichtshof kann zwar im Rahmen einer Nichtigkeitsklage keine derartige Feststellung treffen, er hat jedoch zu prüfen, ob die von der Kommission angewandten Kriterien im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung stehen und ob die Kommission bei Anwendung dieser Kriterien die objektiven Merkmale der in der Entscheidung genannten Rechner berücksichtigt hat. Es sind deshalb die Kriterien zu prüfen, die sich entweder aus der Entscheidung selbst ergeben oder aber von der Kommission im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof vorgetragen worden sind.
20 Nach der Feststellung, daß es sich bei den fraglichen Geräten um Datenverarbeitungsanlagen handelt, heißt es in der Entscheidung, daß sie nicht die objektiven Merkmale für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneter Geräte besäßen und daß vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet würden. Der Entscheidung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich diese Ausführungen auf Datenverarbeitungsanlagen allgemein beziehen oder ob sie speziell die beiden fraglichen Rechnermodelle betreffen. Die Kommission hat aber im Verfahren vor dem Gerichtshof vorgetragen, zumindest die letzte dieser Ausführungen betreffe die Datenverarbeitungsanlagen im allgemeinen und keine derartige Anlage könne nach ihrer Ansicht als wissenschaftlich angesehen werden, es sei denn, sie sei in ein größeres Ganzes eingebaut, das insgesamt gesehen diesen Charakter aufweise.
21 Die Kommission hat dargelegt, ein Rechner sei kein wissenschaftliches Instrument, da mit ihm keine physikalische Größe oder Eigenschaft gemessen, festgestellt, verändert oder bearbeitet werden könne. Er könne auch nicht als wissenschaftliches Instrument, Gerät oder derartiger Apparat qualifiziert werden, weil der Rechengang als solcher keine wissenschaftliche Betätigung darstelle.
22 Die Klägerin hält diese Definitionen für von der modernen Wissenschaft völlig überholt. In mehreren Bereichen, insbesondere in der theoretischen Physik und Chemie, sei der Rechner tatsächlich das einzige Werkzeug des Forschers, und die äußerst komplizierten Gleichungen, die nur der Rechner in einer annehmbaren Zeit lösen könne, stellten die Grundlage für die Forschungsergebnisse dar.
23 Diese Argumente der Klägerin sind zu berücksichtigen. Der Wortlaut der zitierten Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung stützt nicht die von der Kommission vorgeschlagene einengende Auslegung. Weder die Herkunft noch der umgangssprachliche Gebrauch der Wörter Instrument, Apparat oder Gerät rechtfertigen nämlich die von der Kommission verwendeten engen Definitionen.
24 Die Kommission behauptet ferner, wenn ein Rechner als wissenschaftliches Gerät zu qualifizieren sei, dann nur wegen seines Anwendungsprogramms und nicht wegen seiner technischen Konzeption (der Hardware) oder wegen seines Systemprogramms. Sie zieht den Vergleich mit einem Flugkörper. Ein leerer Flugkörper könne niemals als ein wissenschaftlicher Apparat angesehen werden. Erst wenn man den Flugkörper mit wissenschaftlichen Instrumenten ausstatte, erhalte dieser eine wissenschaftliche Bestimmung. Das Anwendungsprogramm sei aber austauschbar, ebenso wie die Instrumente in einem Flugkörper. Auch aus diesem Grund könne ein Rechner als solcher niemals als wissenschaftlicher Apparat qualifiziert werden.
25 Die Klägerin erwidert, die Rechner vom Typ Cyber seien schon wegen ihrer technischen Konzeption für wissenschaftliche Verwendungen bestimmt. Sie seien dafür konstruiert, sehr komplizierte mathematische Gleichungen mit einer Genauigkeit und Schnelligkeit zu lösen, die der typische kommerzielle Benutzer niemals brauche. Diese Rechner seien demgegenüber zur Verarbeitung oder zum Vergleich einer großen Anzahl gespeicherter Daten, das heißt für die vom kommerziellen Benutzer am häufigsten benötigten Arbeiten, aufgrund ihrer Konzeption besonders ungeeignet. Was das Anwendungsprogramm angehe, so seien die Cyber-Rechner weitgehend kompatibel mit der hauptsächlichen wissenschaftlichen Programmiersprache, Fortran (Formula translation). Ein Teil jedes Rechners sei sogar ausschließlich derartigen Programmen vorbehalten. Dagegen seien diese Rechner weitgehend inkompatibel mit der hautsächlichen kommerziellen Programmiersprache, Cobol (Common business oriented language). Schließlich seien die Cyber-Rechner so konstruiert, daß eine Unterbrechung des ablaufenden Programms zur Speicherung neuer Daten — eine für den kommerziellen Benutzer wichtige Möglichkeit — ausgeschlossen sei. Aus all diesen Gründen bestreitet die Klägerin die These der Kommission, wonach nur das Anwendungsprogramm diesen Rechnern eine wissenschaftliche Bestimmung geben kann.
26 In Anbetracht dieser gegensätzlichen Standpunkte sieht sich der Gerichtshof nicht in der Lage, die Möglichkeit auszuschließen, daß ein auf die Unterscheidung zwischen technischer Konzeption (der Hardware) und dem Programm (der Software) eines Rechners gestütztes Kriterium mit der Gemeinschaftsregelung über die Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte vereinbar sein könnte. Weder die Begründung der streitigen Entscheidung noch das Verfahren vor dem Gerichtshof gestatten aber die Feststellung, daß ein derartiges präzises Kriterium tatsächlich von der Kommission beim Erlaß dieser Entscheidung angewandt worden ist. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission, soweit sie möglicherweise ein derartiges Kriterium angewandt hat, den objektiven Merkmalen der beiden Rechner in bezug auf ihre technische Konzeption und ihr Systemprogramm hinreichend Rechnung getragen hat.
27 Für den Fall, daß der Gerichtshof die Ansicht vertritt, daß ein Rechner an sich als -wissenschaftliches Instrument, Gerät oder solcher Apparat qualifiziert werden kann, macht die Kommission geltend, die spezifischen Merkmale der Rechner vom Typ Cyber reichten in dieser Hinsicht nicht aus. Im allgemeinen seien Rechner Maschinen für vielfältige Verwendungszwecke. Sie eigneten sich genausogut für kommerzielle Anwendungen wie für Arbeiten wissenschaftlichen Charakters und würden in der Praxis hauptsächlich für kommerzielle Zwecke verwendet. Wegen ihrer Fähigkeit zur Durchführung komplizierter, genauer und schneller Rechengänge seien die Rechner vom Typ Cyber sicherlich sehr gut für wissenschaftliche Berechnungen eingerichtet, sie eigneten sich aber insbesondere auf dem Gebiet der Spitzentechnologie ebensogut für kommerzielle Zwecke. Auch wenn sie sich für kommerzielle Aufgaben administrativen Charakters weniger gut eigneten, könnten sie doch Arbeiten dieser Art durchführen und blieben somit Maschinen mit vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten.
28 Nach Ansicht der Kommission wird diese Feststellung dadurch bestätigt, daß die für die Freien Universitäten Brüssel eingeführten Rechner auch für administrative Zwecke verwendet worden seien. Ferner würden von den 13 bis jetzt nach Frankreich eingeführten Cyber-Rechnern nur vier im wesentlichen für die Forschung, sechs für die technische Verwaltung sowie für wissenschaftliche Berechnungen und drei für verschiedene Aufgaben, darunter solche der Buchhaltung, der Fakturierung und der Lohn- und Gehaltsberechnung, verwendet.
29 Um diese zusätzlichen Argumente der Kommission zu beurteilen, ist auf die zitierten einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen hinzuweisen. Abgesehen von der Unterscheidung zwischen wissenschaftlicher Forschung und Arbeiten auf dem Gebiet der Spitzentechnologie, die die Kommission angeführt, aber in keiner Weise präzisiert hat, ist nicht ersichtlich, daß diese Argumente es ausschließen, die fraglichen Rechner als Geräte anzuerkennen, die hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind (Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75) oder die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind (Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79).
30 Was die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79 für den Fall, daß die objektiven technischen Merkmale des eingeführten Gerätes nicht für eine eindeutige Bestimmung seines Charakters ausreichen, vorgesehene Prüfung der Zwecke betrifft, zu denen im allgemeinen vergleichbare Geräte verwendet werden, so ist daran zu erinnern, daß sich eine derartige Prüfung auf die gesamte Gemeinschaft und nicht nur auf einen einzelnen Mitgliedstaat erstrecken muß. Ferner genügt nach dem Wortlaut dieses Artikels für die Anerkennung des wissenschaftlichen Charakters, daß die Prüfung ergibt, daß diese Instrumente, Apparate oder Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden.
31 Somit ergibt sich, daß weder die Begründung der streitigen Entscheidung noch das Vorbringen der Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof diesem die Feststellung erlauben, daß die Kommission bei Erlaß der Entscheidung genaue und mit der Gemeinschaftsregelung vereinbare Kriterien angewandt und dabei den besonderen objektiven Merkmalen der beiden fraglichen Datenverarbeitungsanlagen hinreichend Rechnung getragen hat.
32 Aus diesem Grund ist die getroffene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kommission zurückzuverweisen.
Kosten
33 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Entscheidung Nr. 81/692 der Kommission vom 10. August 1981, mit der festgestellt wird, daß die Geräte Control Data-Cyber 170-720; Cyber 170-750 nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (ABl. L 252, S. 36), wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten verurteilt.