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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1983 – C-94/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:85

In der Rechtssache 94/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Economische Politierechter (für Wirtschaftsstrafsachen zuständiger Richter) der Arrondissementsrechtbank Arnhem in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen

De Kikvorsch Groothandel-Import-Export BV

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr, die es ihm ermöglichen soll, über die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der niederländischen Bierverordening 1976 mit den Artikeln 30 und 36 des EWG-Vertrags zu entscheiden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Gegen die Firma De Kikvorseh Groothandel-Import-Export BV (im folgenden: Firma De Kikvorsen), Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache, wurde ein Strafverfahren vor dem Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Arnhem eingeleitet, weil sie im Jahr 1980 ein als Berliner Kindl Weiße bezeichnetes Bier aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande einführte und dort in den Verkehr brachte.

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, daß dieses Bier nicht die Erfordernisse erfüllte, denen es nach Artikel 6 Absatz 4 der niederländischen Bierverordening 1976 (Verordeningenblad Bedrijfsorganisatie vom 31. 8. 1976, Nr. 36) genügen muß: Sein Säuregehalt (pH-Wert) belief sich auf 3,2 — je niedriger der pH-Wert, desto saurer das Bier — und lag damit unter dem vorgeschriebenen Säuregehalt; es war auch nicht unter den Sauerbieren im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Bierverordening aufgeführt, für die ein Mindestsäuregehalt nicht vorgeschrieben ist. Der Firma De Kikvorsch wurde zudem ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Bierverordening vorgeworfen, da das Etikett den Stammwürzegehalt des Bieres angab.

2. Artikel 6 Absatz 4 der Bierverordening bestimmt hinsichtlich des Säuregehalts folgendes:

Außer bei dem in Artikel 1 Buchstabe j genannten Getränk muß der Säuregehalt (pH-Wert) von Getränken auf die sich diese Verordnung bezieht, höher als 3,9 sein.

Die Biere im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j sind sogenannte Sauerbiere. Die in dieser Vorschrift enthaltene Begriffsbestimmung für diese Biere ist in der Vorlagefrage (zweiter Gedankenstrich) wiedergegeben.

Artikel 7 Absatz 2 der Bierverordening verbietet, in den Niederlanden Bier in den Verkehr zu bringen, dessen Stammwürzegehalt nicht in einer der im ersten Absatz dieses Artikels angegebenen Kategorien aufgeführt ist. Das Kennzeichen der Kategorie, zu der das Bier gehört, muß nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstab b auf der Vorverpackung angegeben sein, wie zum Beispiel Cat. II für ein Bier, dessen Stammwürzegehalt zwischen 7 und 9,5 liegt. Hingegen verbietet Artikel 7 Absatz 3, den Stammwürzegehalt selbst auf der Vorverpackung oder dem Etikett anzugeben.

4. Die Bierverordening wurde zur Durchführung eines Beschlusses des Ministerausschusses der Benelux-Wirtschaftsunion vom 31. August 1973 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften bei Bier (Benelux Publikatieblad 1973/74, S. 1680 ff.) erlassen. Auch die mit diesem Beschluß verabschiedete Benelux-Verordnung enthält ein Verbot, Biere, deren Säuregehalt (pH-Wert) unter 3,9 liegt, in den Verkehr zu bringen, verbietet aber nicht, den Stammwürzegehalt anzugeben.

5. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Getränke- und Gaststättengesetzes (Drank- en Horecawet vom 7. Dezember 1964, Staatsblad 1964, Nr. 386, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1977, Staatsblad 1977, Nr. 675) muß in den Niederlanden der Alkoholgehalt auf der Verpackung alkoholischer Getränke angegeben werden, wenn sie an Einzelpersonen abgegeben werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind.

6. Die Kommission legte dem Rat am 26. Juni 1970 den Vorschlag einer Richtlinie (EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bier (ABl. C 105, 1970, S. 17) vor. Dieser Vorschlag, der den Säuregehalt nicht festlegt und keine Vorschriften über die Angabe des Stammwürzegehalts auf der Vorverpackung oder auf dem Etikett enthält, wurde inzwischen zurückgezogen.

7. Der Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Arnhem griff das Problem, ob die streitigen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, von Amts wegen auf und entschied gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Wenn eine Handelsregelung eines Mitgliedstaats für Bier

Bier definiert als

das Getränk, das durch alkoholische Gärung einer Würze gewonnen wird, die aus stärke- und zuckerhaltigen Grundstoffen, Hopfen (einschließlich Hopfenpulver und Hopfenextrakt) und Trinkwasser zubereitet worden ist,

Sauerbier definiert als

das Getränk,

1. das entweder durch Selbstgärung gewonnen wird, einen Extraktgehalt der Stammwürze von mindestens 11 % Plato, einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 30 Milligrammäquivalenten NaOH und einen Gehalt an flüchtigen Säuren von mindestens 2 Milligrammäquivalenten pro Liter hat und aus einer Würze zubereitet sein muß, bei der mindestens 30 % des Gesamtgewichts der verarbeiteten stärke- und zuckerhaltigen Grundstoffe aus Weizen bestehen,

2. oder das durch Obergärung gewonnen wird und denselben Säuregehalt und Extraktgehalt der Stammwürze wie das Bier nach Nr. 1 hat,

Vorverpackung definiert als

eine vorgefertigte, geschlossene Verpackung mit einem Rauminhalt von höchsten 5 Litern,

das Verbot enthält, Bier mit Ausnahme von Sauerbier in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen, wenn sein Säuregehalt (pH-Wert) 3,9 oder weniger beträgt,

das Verbot enthält, Bier in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen, wenn auf seiner Vorverpackung oder dem darauf angebrachten Etikett sein Stammwürzegehalt angegeben ist,

ist dann die Anwendung einer oder beider Verbotsbestimmungen auf Bier, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden ist, wo es rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen, soweit der Handel mit dem Bier dadurch beschränkt oder verhindert wird?

8. Die Vorlageentscheidung des Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Arnhem ist am 22. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Firma De Kikvorsen, vertreten durch Rechtsanwalt W. Aerts, Nijmegen, die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium F. Italianer als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes Th. van Rijn.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat jedoch die Kommission ersucht, ihm vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitzuteilen, ob das Recht der anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Bestimmungen wie die streitigen niederländischen Bestimmungen enthält.

Außerdem hat der Gerichtshof die Kommission und die niederländische Regierung ersucht, zur mündlichen Verhandlung in Begleitung eines Sachverständigen für das Gebiet der Bierherstellung zu erscheinen.

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 17. November 1982 die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärung der Firma De Kikvorsch

Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 (Rechtssache 120/78, REWE, Slg. 1979, 649), vom 26. Juni 1980 (Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Slg. 1980, 2071) und vom 19. Februar 1981 (Rechtssache 130/80, Kelderman, Slg. 1981, 527) macht die Firma De Kikvorsch geltend, die in Artikel 6 Absatz 4 und in Artikel 7 Absatz 3 der niederländischen Bierverordening aufgeführten Verbote seien geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Diese Artikel stellten nämlich den Hersteller von Bier der Marke Berliner Kindl Weiße vor die Wahl, die Ausfuhr seines Erzeugnisses in die Niederlande einzustellen oder sein Brauverfahren und seine Etiketts den niederländischen Vorschriften anzupassen. Die Anpassung des Brauverfahrens liefe darauf hinaus, den Charakter dieses Bieres so zu verändern, daß man nicht mehr von Berliner Kindl Weiße reden könne.

Nach Ansicht der Firma De Kikvorsch ist die Vorschrift über den Säuregehalt nicht durch zwingende Gründe der Volksgesundheit gerechtfertigt.

Die Firma De Kikvorsch weist insoweit darauf hin, daß der Rechtsberater der Produktschap voor Bier, Herr Teeuwen, dem vorlegenden Gericht in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erklärt habe, der Säuregehalt sei für eine gute Haltbarkeit des Bieres entscheidend, und der Festlegung des Mindest-pH-Wertes von 3,9 lägen Erwägungen zum Verbraucherschutz und zur Volksgesundheit zugrunde. Dieser Sachverständige habe jedoch seine Erklärungen nicht untermauert, da er nicht erläutert habe, warum ein Mindest-pH-Wert von 3,9 technisch für die Haltbarkeit des Bieres erforderlich sei.

Ein anderer Sachverständiger, Herr Kok, aus der Stabsabteilung Internationale Angelegenheiten des Ministeriums für Gesundheit und Umweltschutz habe übrigens der Erklärung von Herrn Teeuwen widersprochen und bestätigt, daß Überlegungen zum Schutz der Volksgesundheit bei der Festsetzung des pH-Wertes keine Rolle gespielt hätten. Herr Kok habe darüber hinaus erklärt, die Benelux-Verordnung, zu deren Durchführung die Bierverordnung erlassen worden sei, habe den Säuregehalt des Bieres auf der Grundlage des traditionell in den Benelux-Ländern konsumierten Bieres festgesetzt.

Die Firma De Kikvorsch schließt daraus, daß man während der Ausarbeitung der Bierverordening ganz einfach die Möglichkeit nicht ins Auge gefaßt habe, daß ein Bier einen niedrigeren Säuregehalt als 3,9 haben könne.

Sie macht noch geltend, die Berliner Kindl Weiße sei ein anerkanntes, nach traditionellen Methoden gebrautes Bier, das seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Ländern verkauft werde; es werde nach allen Regeln der langen deutschen Braukunst hergestellt. Es habe niemals Klagen über die Haltbarkeitsdauer dieses Bieres oder Klagen bezüglich der Volksgesundheit gegeben.

Zu dem Verbot, den Stammwürzegehalt des Bieres anzugeben, führt die Firma De Kikvorsch aus, die Begriffe stamm-wortgehalte und alcohol im Niederländischen sowie die Begriffe Stammwürze und Alkohol im Deutschen unterschieden sich sprachlich deutlich und wiesen überhaupt keine Ähnlichkeit hinsichtlich ihrer Schreibweise oder Aussprache auf.

Man würde im übrigen die Öffentlichkeit unterschätzen, wenn man annähme, daß sie den Stammwürze- und den Alkoholgehalt verwechsele, selbst wenn die breite Öffentlichkeit die Brauverfahren nicht hinreichend kenne, um die genaue Bedeutung des Begriffes Stammwürze zu erfassen. Die Firma De Kikvorsch vermag nicht einzusehen, daß das Verbot, den Stammwürzegehalt auf dem Etikett anzugeben, aus Gründen des Verbraucherschutzes so zwingend sei, daß diese Gründe die Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs rechtfertigten.

Deshalb schlägt die Firma De Kikvorsch vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Die Anwendung einer oder beider Verbotsbestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 und/oder des Artikel 7 Absatz 3 der Bierverordening 1976 auf Bier, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, wo es ordnungsgemäß hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, ist als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen, wenn dadurch der Handel mit diesem Bier be-oder verhindert wird.

B — Erklärungen der niederländischen Regierung

Zu der Bestimmung über den Säuregehalt in Artikel 6 Absatz 4 der Bierverordening führt die niederländische Regierung aus, die Säuregehalte (pH-Werte) in der Benelux-Verordnung, auf der die niederländische Bierverordening beruhe, seien vom Ministerausschuß der Benelux-Wirtschaftsunion in Anlehnung an ein traditionelles Verständnis vom Biergeschmack festgesetzt worden.

Das in Artikel 7 Absatz 3 der Bierverordening aufgeführte Verbot, den Stammwürzegehalt anzugeben, sei aus der früheren Verordening verbod vermelding stamwortgehalte van bier (Verordnung über das Verbot, den Stammwürzegehalt von Bier anzugeben) aus dem Jahr 1964 übernommen worden. Dieses Verbot sei seinerzeit erlassen worden, weil in den Niederlanden der Alkoholgehalt angegeben werden müsse. Dazu zitiert die niederländische Regierung den folgenden Abschnitt aus dem Jahresbericht der Produktschap voor Bier für das Jahr 1964: Die Angabe (des Stammwürzegehalts) war nicht zwingend, aber auch nicht verboten. Der Vorstand der Produktschap nahm an, eine Angabe dieser Art stehe der Bestimmung über die Angabe des Alkoholgehalts im Wege. Sie ist nämlich in der Lage, insoweit Verwirrung zu stiften, als der Verbraucher, fűiden der Stammwürzegehalt ein völlig unbekannter Begriff ist, glauben könnte, es mit einem Bier eines höheren Alkoholgehalts zu tun zu haben und damit mit einem qualitativ besseren Erzeugnis. Dies ist auch kaum geeignet, die Ehrlichkeit im Handel zu fördern. Eine eingehende Untersuchung hat ergeben, daß in der Praxis sogar die Angabe beider Gehalte auf dem Flaschenetikett nicht geeignet ist, die Verwirrung in der Vorstellung der Verbraucher zu beseitigen. Der Vorstand der Produktschap hat im Interesse eines lauteren Handels und um die Verwirrung zu beseitigen, die dadurch noch verstärkt wird, daß auf dem Etikett bei Importbieren meistens der Stammwürzegehalt angegeben wird, beschlossen, einen Verordnungsentwurf über das Verbot der Angabe des Stammwürzegehalts vorzubereiten. ... Die Qualität des Bieres beruht auf dem Gehalt an Kohlensäure, dem Säuregrad, der durch Gärung gewonnenen Würze, dem Hopfenaroma, den Bitterstoffen sowie auf dem Alkoholgehalt. Die vier ersten Eigenschaften haben in ihrer Gesamtheit nichts mit dem Stammwürzegehalt zu tun, während der Alkoholgehalt nur in einem entfernten Bezug dazu steht.

Die niederländische Regierung schließt daraus, daß die Produktschap das Verbot, den Stammwürzegehalt des Bieres anzugeben, mit der Sorge um den Schutz und die Information des Verbrauchers begründet habe.

C — Erklärung der Kommission

Zu der Vorschrift über den Säuregehalt in Artikel 6 Absatz 4 der Bierverordening weist die Kommission darauf hin, daß Herr Kok dem vorlegenden Gericht erklärt habe (siehe oben Buchstabe A), bei der Festsetzung des Säuregrades sei man von dem Bier ausgegangen, das üblicherweise in den Benelux-Ländern getrunken werde; der Schutz der Volksgesundheit habe dabei keine Rolle gespielt.

Die Kommission fügt hinzu, diese Erklärung sei in einem dem vorlegenden Gericht unterbreiteten Schreiben des Leiters des CrVO-Analyse-Instituts TNO weitgehend bestätigt worden, in dem es heißt:

Sie bitten mich, näher auf den Grund für die Festsetzung eines pH-Wertes von 3,9 in Artikel 6 Absatz 4 der Bierverordening von 1976 einzugehen.

Biere können durch alkoholische Gärung mit Hilfe von Hefen oder durch gemischtsaure Gärung hergestellt werden. Die erste Herstellungsart ist in den Niederlanden gebräuchlich und führt zu den üblichen Bierarten.

In Belgien und in Deutschland verwendet man jedoch Gärungen auf der Grundlage eines Gemisches aus Hefen und Milchsäurebakterien (gemischtsaure Gärung), wobei neben dem Alkohol große Mengen an Milchsäure entstehen. Auf diese Weise erhält man Biere wie Lambic und Gueuze in Belgien und unter anderem die Weiß- und Weizenbiere in Deutschland.

Die Festsetzung eines pH-Wertes von 3,9 in Artikel 6 der Bierverordening soll vor allem die kontinuierliche Herstellung einer bestimmten Bierart dadurch sicherstellen, daß soweit als möglich Reinzuchthefen verwendet werden. Auf diese Weise kann man die Bildung einer zu starken Säure vermeiden, die nicht der gewünschten Bierart entspricht. Zugleich gewinnt man so einen Schutz gegen ein mögliches Schlechtwerden des Bieres, was ebenfalls zu niedrigeren pH-Werten als 3,9 führen kann.

Die Kommission ist der Ansicht, aus Vorstehendem ergebe sich, daß die betreffende Vorschrift nicht aus Gründen des Schutzes der Volksgesundheit oder des Verbraucherschutzes als notwendig anzusehen sei. Sie solle vornehmlich die traditionell in den Benelux-Ländern vorkommenden Bierarten erhalten.

Die Kommission weist im übrigen darauf hin, daß der bis zum Inkrafttreten der Bierverordening 1976 in den Niederlanden geltende Bierbesluit 1965 (Stbl. 1965, Nr. 93) einen niedrigeren Säuregehalt als 3,9 zugelassen habe, wenn die Bezeichnung des Getränkes deutlich gemacht habe, daß es sich nicht um ein gewöhnliches Bier im Sinne von Artikel 1 des Besluit gehandelt habe.

Die Sauerbiere, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 der Bierverordening fielen, müßten nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordening mit dem Namen gueuze, gueuze lambic oder lambic ausgezeichnet sein. Dies zeige, daß der Begriff Sauerbier von einem traditionellen belgischen Bier abgeleitet worden sei.

Der Direktor des CIVO-Analyse-Instituts TNO ordne die deutschen Weiß-und Weizenbiere in dieselbe Gruppe wie das Gueuze- und Lambic-Bier ein. Der Sachverständige Teeuwen habe in seiner Aussage (siehe oben Buchstabe A) bestätigt, daß die Berliner Kindl Weiße ein Sauerbier sei. Nach seinen Angaben seien eingehendere Untersuchungen nötig, um festzustellen, ob ein niedrigerer pH-Wert die Haltbarkeit dieses Bieres beeinflusse.

Außerdem sei unstreitig, daß das in Rede stehende Bier traditionell in Deutschland hergestellt werde und dort seit langem im Handel sei. Die Gesetzgebung in Deutschland, einem Land mit einer sehr alten Tradition in der Bierherstellung, enthalte keine Vorschrift über den Säuregrad. Man sei eindeutig der Ansicht gewesen, eine vergleichbare Vorschrift sei für eine gute Haltbarkeit des Bieres nicht erforderlich. Es sei übrigens im allgemeinen so, daß das Bier um so haltbarer sei, je saurer es sei und je niedriger sein pH-Wert liege.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift über den Säuregehalt, zumindest was das Importbier angehe, weder aus zwingenden Gründen des Verbraucherschutzes als erforderlich, noch aus Gründen des Schutzes der Volksgesundheit als gerechtfertig angesehen werden könne. Das Verbot, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Bier in den Niederlanden in den Verkehr zu bringen, das dieser Vorschrift nicht entspreche, stellte deshalb eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.

Zu dem in Artikel 7 Absatz 3 der Bierverordening enthaltenen Verbot, den Stammwürzegehalt anzugeben, führt die Kommission aus, der Verbraucher sei sehr wohl in der Lage, zwischen dem Alkohol- und dem Stammwürzegehalt zu unterscheiden, ganz besonders dann, wenn beide angegeben seien. Obwohl zumindest dem niederländischen Verbraucher der Begriff des Stammwürzegehalts nicht geläufig sei, sei es übertrieben, daraus zu schließen, der Verbraucher nehme an, daß das derart gekennzeichnete Bier einen bestimmten (höheren) Alkoholgrad besitze oder ein qualitativ hochwertigeres Erzeugnis sei. Das Verbot, aus anderen Mitgliedstaaten importiertes Bier in den Niederlanden in den Verkehr zu bringen, wenn sein Stammwürzegehalt auf der Vorverpakkung oder dem Etikett angegeben sei, müsse deshalb als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung angesehen werden.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag ist so auszulegen, daß eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats darunterfällt, die auf Bier anzuwenden ist, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, wo es entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, und die verbietet, dieses Bier in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen, wenn:

a) der Säuregehalt (pH-Wert) dieses Bieres, das kein Sauerbier ist, 3,9 entspricht oder niedriger liegt

und/oder

b) auf der Vorverpackung des Bieres oder dem darauf angebrachten Etikett der Stammwürzegehalt des Bieres angegeben ist.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Januar 1983 haben die Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt W. Aerts, die niederländische Regierung, vertreten durch J. W. de Zwaan als Bevollmächtigten im Beistand von G. Derdelinckx als Sachverständigen, die französische Regierung, vertreten durch A. Carnelutti als Bevollmächtigten im Beistand des Sachverständigen Hulaud, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Haagsma, mündliche Ausführungen gemacht und auf die Fragen des Gerichtshofes geantwortet.

Bei dieser Gelegenheit hat die niederländische Regierung bestätigt, daß die Bestimmungen der Bierverordening über den Säuregehalt die verschiedenen in den Benelux-Ländern traditionell gebrauten Biersorten abgrenzen sollten und daß bei der Festsetzung des Säuregehaltes weder auf dem Schutz der Volksgesundheit beruhende Erwägungen noch solche des Verbraucherschutzes eine Rolle gespielt hätten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Arnhem hat mit Urteil vom 28. Dezember 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag vorgelegt, die es ihm ermöglichen soll, über die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der von der Produktschap voor Bier erlassenen niederländischen Bierverordening 1976 (Verordeningenblad Bedrijfsorganisatie vom 31. August 1976) mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Bierimporteur, dem vorgeworfen wird, in den Niederlanden ein aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Bier mit der Bezeichnung Berliner Kindl Weiße in den Verkehr gebracht zu haben, dessen Säuregehalt (pH-Wert) unter dem in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Bierverordening vorgeschriebenen Mindestsäuregehalt liege, ohne daß dieses Bier nach den in Artikel 1 Buchstabe j für sogenannte Sauerbiere vorgeschriebenen Verfahren hergestellt worden sei, und dessen Etikett unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Verordening den Stammwürzegehalt des Bieres angebe.

3 Aus den durch die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof ergänzten Akten ergibt sich für die Bestimmungen über den Säuregehalt, daß die Bierverordening in Anwendung des Beschlusses des Ministerausschusses der Benelux-Wirtschaftsunion vom 31. August 1973 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beim Bier (Benelux Publikatieblad 1973/74, S. 1680 ff.) erlassen worden ist und daß die einschlägigen Vorschriften der mit diesem Beschluß ergangenen Benelux-Verordnung die verschiedenen, traditionell in den Benelux-Ländern gebrauten Biersorten abgrenzen und ihren charakteristischen Geschmack gewährleisten sollen.

4 Das Verbot, den Stammwürzegehalt des Bieres auf der Vorverpackung oder dem darauf angebrachten Etikett anzugeben, ist aus der Verordening verbot vermelding stamwortgehalte van bier (Verordnung über das Verbot, den Stammwürzegehalt von Bier anzugeben) aus dem Jahr 1964 übernommen worden. Es steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Drank- en Horecawet (Getränke-und Gaststättengesetz) vom 7. Dezember 1964 (Staatsblad 1964, Nr. 386), den Alkoholgehalt auf der Verpackung anzugeben. Ausweislich der Akten wollte die Produktschap das Risiko einer Verwechslung zwischen diesen Angaben, die beide in den Niederlanden normalerweise in Prozentsätzen angegeben werden, vermeiden.

5 Angesichts dieser Sachlage hat der Economische Politierechtier dem Gerichtshof eine Frage vorgelegt, die im wesentlichen dahin geht, ob die Ausdehnung einzelstaatlicher Verbote der soeben beschriebenen Art auf Bier, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden ist, in dem es rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist.

6 Vor der Beantwortung der gestellten Frage ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof seit seinem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, Slg. 649) wiederholt festgestellt hat, in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen sind, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes, gerecht zu werden.

7 Folglich ist zu prüfen, ob eine derartige Ausdehnung einzelstaatlicher Bestimmungen wie derjenigen, die im Ausgangsverfahren in Frage stehen, auf eingeführte Erzeugnisse den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann und, wenn ja, inwieweit eine solche Behinderung durch die Erwägungen des Gemeinwohls, die der nationalen Regelung zugrunde liegen, gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck sind die beiden hier umstrittenen Verbotsformen getrennt zu untersuchen.

8 Wenn eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Bier verbietet, das nicht die Voraussetzungen hinsichtlich des Säuregrades erfüllt, auf eingeführtes Bier ausgedehnt wird, dann kann dies verhindern, daß rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird. Diese Behinderung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten kann nicht mit dem Bemühen begründet werden, die verschiedenen traditionell in einem Teil der Gemeinschaft gebrauten Biertypen abzugrenzen und ihren charakteristischen Geschmack zu gewährleisten. Insbesondere spricht kein Verbraucherschutzargument für eine Vorschrift, die den einheimischen Verbraucher daran hindert, ein nach einer anderen Tradition gebrautes Bier eines anderen Mitgliedstaats kennenzulernen, dessen Etikett deutlich die Herkunft aus einem anderen Gebiet der Gemeinschaft anzeigt.

9 Dieser Teil der Vorabentscheidungsfrage ist deshalb wie folgt zu beantworten: Untersagt die von einem Mitgliedstaat erlassene Handelsregelung für Bier, die die verschiedenen traditionell in einem bestimmten Teil der Gemeinschaft gebrauten Biersorten abgrenzen und ihren charakteristischen Geschmack gewährleisten soll, das Inverkehrbringen jeden Bieres, dessen Säuregehalt einen bestimmten Grad überschreitet, es sei denn, dieses Bier ist nach den traditionell in diesem Teil der Gemeinschaft gebräuchlichen Brauverfahren für Sauerbier hergestellt, so ist die Ausdehnung dieses Verbots auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestelltes und in Verkehr gebrachtes Bier als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

10 Zwar wird dadurch, daß ein Mitgliedstaat das Verbot, auf der Verpackung eines Erzeugnisses bestimmte Angaben zu machen, auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt, die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten in diesem Mitgliedstaat nicht vollkommen ausgeschlossen; dieses Vorgehen ist jedoch geeignet, den Vertrieb der fraglichen Erzeugnisse zu erschweren oder zu verteuern, weil das Etikett, unter dem das Erzeugnis im Herstellermitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist, geändert werden muß.

11 Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet keineswegs, daß ein Mitgliedstaat seine Verbraucher gegen eine Etikettierung schützt, die den Käufer irreführt. Ein derartiger Schutz wird sogar in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33 1979, S. 1) verlangt.

12 Dieser Schutz der Endverbraucher kann auch ein Verbot umfassen, bestimmte Angaben über das Erzeugnis zu machen, vor allem, wenn der Verbraucher diese Angaben mit anderen nach der nationalen Regelung vorgeschriebenen Angaben verwechseln kann. Gilt nun ein solches Verbot für Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat und müssen deshalb die ursprünglichen Etiketts auf diesen Erzeugnissen geändert werden, so ist weiterhin erforderlich, daß diese Etiketts tatsächlich die Verwechselungsgefahr hervorrufen, die die nationale Regelung gerade verhindern will. Die tatsächlichen Beurteilungen, die erforderlich sind, um das Bestehen einer solchen Verwechselungsgefahr festzustellen, fallen in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts.

13 Deshalb ist der zweite Teil der vorgelegten Frage wie folgt zu beantworten: Untersagt es ein Mitgliedstaat, den Stammwürzegehalt des Bieres auf der Vorverpackung oder dem darauf angebrachten Etikett anzugeben, dann ist die Ausdehnung dieses Verbots auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Bier, wenn sie eine Änderung des Etiketts erforderlich macht, unter dem das eingeführte Bier in dem Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen, sofern nicht die genannte Angabe unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten den Käufer irreführen kann.

Kosten

Die Auslagen der Regierungen der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Arnhem mit Urteil vom 28. Dezember 1981

vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Untersagt die von einem Mitgliedstaat erlassene Handelsregelung für Bier, die die verschiedenen traditionell in einem bestimmten Teil der Gemeinschaft gebrauten Biersorten abgrenzen und ihren charakteristischen Geschmack gewährleisten soll, daß Inverkehrbringen jeden Bieres, dessen Säuregehalt einen bestimmten Grad überschreitet, es sei denn, dieses Bier ist nach den traditionell in diesem Teil der Gemeinschaft gebräuchlichen Brauverfahren für Sauerbier hergestellt, so ist die Ausdehnung dieses Verbots auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

2. Untersagt eine derartige Regelung, den Stammwürzegehalt des Bieres auf der Vorverpackung oder dem darauf angebrachten Etikett anzugeben, dann ist die Ausdehnung dieses Verbots auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Bier, wenn sie eine Änderung des Etiketts erforderlich macht, unter dem das eingeführte Bier in dem Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen, sofern nicht die genannte Angabe unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten den Käufer irreführen kann.