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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1983 – C-34/82

ECLI:EU:C:1983:87

Zitiert von 4 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

In der Rechtssache 34/82

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem Gericht anhängigen Kassationsverfahren

Martin Peters Bauunternehmung GmbH, mit Sitz in Aachen, Bundesrepublik Deutschland,

gegen

Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging, rechtsfähiger Verein des niederländischen Rechts mit satzungsmäßigem Sitz in Maastricht und Verwaltungssitz in Heeze, Provinz Nordbrabant, Niederlande,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des genannten Übereinkommens.

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Amgangsverfahren

a) Sachverhalt

Mit Zustellungsurkunde vom 12. Mai 1978 hat die Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging (Verein südniederländischer Unternehmer), im folgenden ZNAV, — Kassationsbeklagte — die Firma Martin Peters Bauunternehmung GmbH, im folgenden Firma Peters, — Kassationsklägerin — vor die Arrondissementsrechtbank Herzogenbusch geladen und beantragt, die Firma Peters kostenpflichtig zur Zahlung von 112725 HFL zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu verurteilen; diesen Antrag stützt die ZNAV, der die Firma Peters als Mitglied angehört, auf einen gemäß Artikel 16 der Vereinssatzung ergangenen verbindlichen Beschluß.

Die ZNAV ist ein rechtsfähiger Verein niederländischen Rechts, in dem die in den Provinzen Limburg, Nordbrabant, Seeland und einem Teil der Provinz Gelderland tätigen Bauunternehmen zusammengeschlossen sind. Dem vorlegenden Gericht zufolge besteht das Ziel dieses Vereins darin, die wirtschaftlichen, finanziellen, rechtlichen und anderen Interessen seiner Mitglieder ... zu wahren, soweit diese Interessen Preisregelungen im Rahmen des Verdingungswesens und der sich daraus für die Unternehmer ergebenden Folgen betreffen, damit zusammenhängen oder in weitestem Sinne in Beziehung stehen.

Gemäß Artikel 36 ihrer Satzung kann die ZNAV für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse fassen, die im Einklang mit dem niederländischen Gesetz über den wirtschaftlichen Wettbewerb (Wet Economische Mededinging) beim niederländischen Wirtschaftsministerium angemeldet worden sind. Einer dieser Beschlüsse ist der Leitfaden für freihändige Preisangebote für private und Zweckbauten, der einheitliche Vorschriften über die Preisgestaltung enthält; danach hat jedes Mitglied der ZNAV, das sich um im Tätigkeitsgebiet des Vereins gelegene Bauarbeiten bewirbt, eine Reihe allgemeiner Vorschriften über die Annahme eines Zuschlags von Bauarbeiten und über die Beziehungen zwischen Auftragnehmer und dem Verein zu beachten.

Nach den in diesem Leitfaden enthaltenen Bestimmungen muß ein Vereinsmitglied, bevor es ein Angebot für einen Bau abgibt, hierüber die ZNAV unterrichten (Artikel 3 des Leitfadens); diese hat sodann, falls sich mehrere ihrer Mitglieder um ein und dieselbe ausgeschriebene Bauarbeit bewerben wollen, unter der Leitung eines ihrer Bediensteten eine Versammlung der betroffenen Mitglieder durchzuführen (Artikel 4 des Leitfadens). In dieser Versammlung können die Mitglieder der ZNAV vereinbaren, in ihr Preisangebot Vergütungen und Beiträge aufzunehmen, und zwar Vergütungen der Kosten und Tätigkeiten der Mitglieder, die mit ihrem Preisangebot verbunden sind (Artikel 11 des Leitfadens), einen Beitrag für das Büro der ZNAV zur Deckung der Kosten dieses Büros (Artikel 12 des Leitfadens) oder einen Beitrag für eine Bauunternehmerorganisation (ebenfalls Artikel 12).

Die Mitglieder der ZNAV sind verpflichtet, in dieser Versammlung zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Das Mitglied, das den Bau schließlich ausführt, schuldet dem Verein die in der Versammlung beschlossenen Vergütungen und ist verpflichtet, diese innerhalb der im Leitfanden festgesetzten Fristen, das heißt in der Regel, sobald das Mitglied mit den Bauarbeiten begonnen hat, an den Verein zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob das Mitglied, das den Zuschlag erhalten hat, an der Versammlung teilgenommen hat oder nicht (Artikel 17 des Leitfadens)

Im vorliegenden Fall beteiligte sich die Firma Peters, Mitglied der ZNAV, an einer Ausschreibung für eine in Kerkrade, also innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Vereins, gelegene Baustelle und erhielt den Zuschlag. Gemäß den Bestimmungen des Leitfadens wurde am 3. Mai 1977 von der ZNAV eine Versammlung abgehalten, in deren Verlauf die Vergütungen und Beiträge im Sinne des Leitfadens von den Vereinsmitgliedern festgesetzt wurden.

Trotz ihrer Mitgliedschaft in der ZNAV teilte die Firma Peters weder ihre Absicht mit, sich an der Ausschreibung für die Baustelle in Kerkrade zu beteiligen, noch nahm sie an der Versammlung vom 3. Mai 1977 teil. Nachdem die Firma die Bauarbeiten aufgenommen hatte, forderte die ZNAV bei ihr die betreffenden Beträge an. Die Firma Peters bestritt ausdrücklich eine Zahlungspflicht in diesem Zusammenhang und weigerte sich, an die ZNAV die aufgrund des Leitfadens festgesetzen Geldbeträge zu zahlen.

b) Das Verfahren vor den nationalen Gerichten

Mit Zustellungsurkunde vom 12. Mai 1978 hat die ZNAV die Firma Peters vor die Arrondissementsrechtbank Herzogenbusch geladen, in deren Bezirk sich der Verwaltungssitz der ZNAV befindet.

Die Firma Peters ließ sich auf das Verfahren nur ein, um die Zuständigkeit dieses Gerichts mit der Begründung zu bestreiten, sie habe ihren Firmensitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und könne deshalb nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht vor einem niederländischen Gericht verklagt werden.

Mit Urteil vom 2. März 1979 verwarf die Arrondissementsrechtbank Herzogenbusch jedoch die von der Firma Peters erhobene Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung, ihre Zuständigkeit ergebe sich wegen des vertraglichen Ursprungs des Rechtsstreits aus Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968. Diese Vorschrift lautet:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Gegen diese Entscheidung legte die Firma Peters Berufung beim Gerechtshof Herzogenbusch ein, der jedoch mit Urteil vom 7. Mai 1980 das Urteil vom 2. März 1979 bestätigte und hierbei unter anderem in den Nrn. 7 und 9 seiner Entscheidungsgründe folgendes ausführte:

Nr. 7: Die angebliche Verpflichtung der Firma Peters zur Zahlung der im Hauptverfahren geforderten Beträge ist als vertragliche Verpflichtung im Sinne des Übereinkommens zu betrachten. Diese Verpflichtung ergibt sich nämlich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Firma Peters und der ZNAV, das auf dem Beitritt der Firma Peters zur ZNAV als Mitglied beruht. Dieser Beitritt ist ein auf einer Willensübereinstimmung beider Parteien basierendes zweiseitiges Rechtsgeschäft, aus dem sich ein Komplex von Rechten und Pflichten beider Parteien ergibt.

Nr. 9: Zu Recht hat die Arrondissementsrechtbank deshalb die Ansicht vertreten, daß die angeblich geschuldeten Vergütungen und Beiträge aus einem vertraglichen Anspruch hervorgehen.

Gegen diese Entscheidung des Gerechtshof legte die Firma Peters Kassationsbeschwerde ein und rügte, der Gerechtshof habe die Rechtsnatur der Beziehungen zwischen der Firma Peters und der ZNAV verkannt.

Um über die Begründetheit dieser Rüge entscheiden zu können, hat der Hoge Raad mit Urteil vom 15. Januar 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Klagen eines privatrechtlichen rechtsfähigen Vereins gegen ein Mitglied aus Zahlungsanprüchen, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, anwendbar, wenn dieses Verhältnis dadurch entstanden ist, daß die beklagte Partei durch entsprechendes Rechtsgeschäft diesem Verein als Mitglied beigetreten ist? Macht es dabei einen Unterschied, ob sich die betreffenden Ansprüche ohne weiteres aus diesem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Organe des Vereins ergeben?

B — Schriftliches Verfahren

Das vom Hoge Raad vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist am 21. Januar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben schriftliche Erklkärungen abgegeben: die Firma Martin Peters, vertreten durch Rechtsanwalt H. J. Bronkhorst, zugelassen beim Hoge Raad der Niederlande, die ZNAV, vertreten durch Rechtsanwalt E. Korthals Altes, Den Haag, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt W. J. L. Calkoen, Rotterdam, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn C. Böhmer als Bevollmächtigten, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Oscar Fiumara, avvocato dello Stato als Bevollmächtigten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 45 der Verfahrensordnung folgende Beweiserhebungen angeordnet:

1. Die Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging wird ersucht, bis zum 15. Dezember 1982

die Vereinssatzung der ZNAV und

den Leitfaden unter Angabe seines Veröffentlichungsdatums vorzulegen sowie

mitzuteilen, wann die Firma Peters der ZNAV beigetreten ist.

2. Die Martin Peters Bauunternehmung GmbH wird ersucht, bis zum 15. Dezember 1982 schriftlich mitzuteilen, — wann sie den Leitfaden erhalten

oder davon Kenntnis erlangt hat.

3. Die Zuid Nederlandse Aaannemers Vereniging wird ersucht, bis zum 15. Dezember 1982 eine Kopie der Rechnung einzureichen, die sie der Firma Martin Peters zur Einforderung der ihr angeblich zustehenden Beträge vorgelegt hat.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Kassationsklägerin

Die Firma Martin Peters trägt einleitend vor, in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Gemeinschaft gebe es unterschiedliche Auffassungen zur Rechtsnatur des Vereins.

In bestimmten Rechtssystemen, wozu die französische, italienische und belgische Rechtsordnung zu zählen seien, sei die Vertragstheorie vorherrschend. Danach sei der Verein eine Vereinbarung zwischen den Gründungsmitgliedern, die in der rechtlich einem Vertrag gleichkommenden Satzung ihren Niederschlag finde; der Beitritt eines neuen Mitglieds zu dem bereits bestehenden Verein begründe ebenfalls eine vertragliche Beziehung, und die Beschlüsse des Vereins würden als Ergebnis der Gründungsvereinbarung angesehen.

In anderen Rechtssystemen, insbesondere in der deutschen und in der niederländischen Rechtsordnung, werde dagegen überwiegend die Normen- oder institutionelle Theorie vertreten. Danach sei der Verein eine eigenständige Rechtsfigur, die auf einem Rechtsgeschäft sui generis beruhe: auf einem Gesamtakt, der auf die Begründung einer Zusammenarbeit gerichtet sei. Nach dieser Auffassung sei die Satzung für die Mitglieder eine objektive Rechtsnorm, und die aufgrund der Satzung gefaßten Beschlüsse seien Rechtshandlungen, die nicht auf dem Grundsatz einer gegenseitigen Übereinkunft, sondern auf dem Mehrheitsgrundsatz beruhten. Nach diesem Standpunkt sei der Verein rechtsfähig und nehme unmittelbar und unabhängig von seinen Mitgliedern am Rechtsverkehr teil.

Zur Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 bemerkt die Firma Peters, der Gerichtshof habe alternativ auf zwei Methoden zurückgegriffen, zum einen auf die der autonomen Auslegung und zum anderen auf die — auch Auslegung nach der lex causae genannte — Methode, nach der für die Auslegung das nationale Recht herangezogen werde, das auf die vor dem Gericht eines Vertragsstaats verhandelte Rechtsbeziehung anwendbar sei. Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens müsse im vorliegenden Fall, welcher Methode im Ergebnis auch gefolgt werde, dahin ausgelegt werden, daß der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens nicht unter diesen Artikel des Übereinkommens falle.

1. Der Gerichtshof sei am häufigsten der auf den autonomen Charakter des Übereinkommens gestützten Auslegungsmethode gefolgt (zum Beispiel in dem Urteil vom 14. 10. 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG, Slg. S. 1541). Danach müßten bei der Auslegung einer Bestimmung die Zielsetzungen, die Systematik und die Rechtsbegriffe des Übereinkommens berücksichtigt werden.

Dementsprechend beruhten die Vorschriften über die unmittelbare Zuständigkeit in Artikel 5 des Übereinkommens — der die Grundsatzbestimmungen des Artikels 2 durch weitere Zuständigkeitsvorschriften ergänze — auf dem Gedanken, daß es einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt zwischen dem Rechtsstreit und dem damit befaßten Gericht gebe; diese Vorschriften seien daher einschränkend auszulegen, damit verhindert werde — wie der Gerichtshof in den Randnummern 9/12 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, De Bloos, Sig. S. 1497) hervorgehoben habe —, daß infolge einer erweiterten Auslegung von Artikel 5 diese Vorschrift die Zuständigkeit mehrerer Gerichte für ein und dieselbe Rechtsbeziehung zwischen den Parteien begründe.

Diese restriktive Auffassung werde durch den Jenard-Bericht bestätigt, in dem es heiße, daß die Verfasser des Übereinkommens wegen der Notwendigkeit, einen Kompromiß zwischen den sehr unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen zu finden, die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen auf den Besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes hätten beschränken wollen, wie er im deutschen Recht (§ 29 Zivilprozeßordnung) definiert sei.

Diese Zuständigkeitsvorschrift erstrecke sich aber nicht auf Verpflichtungen, die aus der Mitgliedschaft in einem Verein herrührten. Denn Entstehungsgrund dieser Verbindlichkeiten sei keine gegenseitige Übereinkunft zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, letztere hätten grundsätzlich keine Möglichkeit, individuell die gefaßten Beschlüsse zu beeinflussen, und außerdem seien diese Beschlüsse meistens dazu bestimmt, auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen Anwendung zu finden, die nicht notwendigerweise bei dem betreffenden Beschluß mitgewirkt hätten.

Diese Ansicht werde durch den inhalt anderer im Rahmen von Artikel 220 EWG-Vertrag geschlossener Übereinkommen und insbesondere durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des am 19. Juni 1980 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestätigt, der vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie z. B. die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen ... ausschließe:

Die zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bestehende unterschiedliche Auffassung über die Rechtsnatur des Vereins habe zur Aufnahme dieser Bestimmung und ganz allgemein dazu geführt, daß Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Verein vom Anwendungsbereich des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ausgenommen worden seien.

Diese Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens sei gerechtfertigt, weil in den nationalen Rechtsordnungen die Rechtsnatur des Mitgliedschaftsverhältnisses zu einem Verein unterschiedlich qualifiziert werde und weil zwischen dem Anwendungsbereich von Artikel 5 Nr1 des Übereinkommens von 1968 und dem von Artikel 1 des Übereinkommens von 1980 eine größtmögliche Übereinstimmung hergestellt werden müsse.

2. Sollte dagegen der Gerichtshof bei der Beantwortung der Vorlagefrage auf die Auslegungsmethode nach der lex causae zurückgreifen, so müsse die Frage, ob die Rechtsbeziehung, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bilde, vertraglicher Natur sei oder nicht, nach dem Recht beurteilt werden, das auf diese Rechtsbeziehung Anwendung finde, hier also nach dem niederländischen Recht. Wie bereits ausgeführt worden sei, liege dieser Rechtsordnung die institutionelle Auffassung vom Verein zugrunde; danach fielen die auf einen Vereinsbeschluß zurückgehenden Verpflichtungen nicht unter den Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens.

Aus diesen Gründen sei die Vorlagefrage unabhängig davon, nach welcher Methode der Gerichtshof die fragliche Bestimmung des Übereinkommens vom 27. September 1968 auslege, wie folgt zu beantworten :

entweder:

Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist auf Klagen eines privatrechtlichen rechtsfähigen Vereins gegen ein Mitglied aus Ansprüchen auf Zahlung eines Geldbetrags, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, das dadurch entstanden ist, daß die beklagte Partei durch entsprechendes Rechtsgeschäft diesem Verein als Mitglied beigetreten ist, nicht anwendbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die betreffenden Ansprüche ohne weiteres aus dem Beitritt oder aber aus diesem in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Organe des Vereins ergeben.

oder:

Die Vorlagefrage muß nach dem für die juristische Person maßgeblichen nationalen Recht entschieden werden.

B — Erklärungen der Kassationsbeklagten

Die ZNAV trägt zunächst vor, das Schuldverhältnis, um das es im Ausgangsverfahren gehe, müsse in den Niederlanden erfüllt werden; materiell sei auf den Fall, mit dem das vorlegende Gericht befaßt sei, das niederländische Recht anwendbar, und zwar sowohl deshalb, weil die Parteien beim Eintritt der Firma Peters zur ZNAV stillschweigend das anwendbare Recht gewählt hätten, als auch wegen des ungeschriebenen Grundsatzes des niederländischen internationalen Privatrechts, daß die Beziehungen zwischen einem Verein niederländischen Rechts und einem Vereinsmitglied — unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder tatsächlichem Aufenthaltsort — nach niederländischem Recht zu beurteilen seien.

Nach Artikel 1429 Absatz 2 des niederländischen Burgerlijk Wetboek müsse eine Geldforderung, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart hätten, am Wohnort des Gläubigers, hier am Sitz der ZNAV bezahlt werden, der sich im Bezirk der Arrondissementsrechtbank Herzogenbusch befinde.

Was die Beantwortung der Vorlagefragen anbelange, so habe der Gerichtshof Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens unter Anwendung mehrerer Methoden ausgelegt: In dem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 12/76, Industrie Tessili Italiana Como, Slg. S. 1473) habe er auf die lex causae abgestellt und entschieden, für den Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, sei auf das einschlägige nationale Recht zurückzugreifen, während er in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, A. De Bloos, Slg. S. 1497) im Wege der autonomen Auslegung zu dem Ergebnis gekommen sei, der Begriff Verpflichtung in demselben Artikel sei autonom in dem spezifischen Sinn des Übereinkommens auszulegen.

1. Falls der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens die autonome Methode anwenden sollte, sei mangels brauchbarer Anhaltspunkte im Wortlaut dieser Bestimmung die Kommentierung des Übereinkommens in dem Jenard-Bericht heranzuziehen und zu prüfen, ob sich aus einem Vergleich der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Gemeinschaft eine gemeinsame rechtliche Einordnung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu einem Verein herleiten lasse.

Aus dem Jenard-Bericht ergebe sich, daß in Artikel 5 Nr. 1 ein Mittelweg zwischen den einschlägigen nationalen Rechtsordnungen beschritten werde. Diese Lösung gehe wahrscheinlich bezüglich der auf diese Weise definierten Zuständigkeitsvorschrift — Gericht des Erfüllungsortes — auf das deutsche Recht zurück, es könne jedoch nicht gesagt werden, daß auch der Begriff Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne dieser Bestimmung unmittelbar aus dieser Rechtsordnung entlehnt worden sei.

Jedenfalls führe der Hinweis auf das deutsche Recht zur Definition des Begriffs Vertrag oder Vertragsverhältnis zu einer weiten Auslegung. Denn nach § 29 der deutschen Zivilprozeßordnung würden unter Vertragsverhältnis alle Verpflichtungsverträge einschließlich solcher verstanden, die wie familienrechtliche, prozeßrechtliche oder öffentlichrechtliche Vereinbarungen nicht zum Schuldrecht gehörten. Außerdem sei darauf hinzuweisen, daß gemäß § 22 ZPO für einen Rechtsstreit über die Bezahlung einer Forderung, die ein Verein gegen ein Vereinsmitglied geltend mache, das Gericht des Ortes zuständig sei, an dem der Verein seinen Sitz habe.

Deshalb dürfe man, obwohl der Jenard-Bericht sich nicht eindeutig zu dem Begriff Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der fraglichen Bestimmung äußere, davon ausgehen, daß es nicht im Widerspruch zum deuschen Recht stehe, wenn Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf einen Rechtsstreit über die Bezahlung einer auf dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Verein beruhenden Forderung angewandt werde.

Diese Auffassung werde im übrigen durch den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des am 19. Juni 1980 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestätigt. Denn diese Bestimmung sei eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie z. B. die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen Lind juristischen Personen .... Daraus dürfe man schließen, daß mangels dieser Ausnahmeregelung die genannten Rechtsgebiete in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen würden; man könne also annehmen, daß sie nach Ansicht der Verfasser dieses Übereinkommens zum Vertragsrecht gehörten.

Dieses Ergebnis könne auch durch einen Vergleich der verschiedenen Rechtsordnungen der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werden. Ein solcher Vergleich zeige nämlich, daß in den nationalen Rechtsordnungen zur Frage der Rechtsnatur des Vereins und des Mitgliedschaftsverhältnisses zu einem Verein zum Teil die sogenannte Normen- oder institutionelle Theorie und zum Teil die sogenannte Vertragstheorie vertreten werde, von denen es im übrigen noch zahlreiche Varianten gebe. Es sei daher unmöglich, ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsames Konzept zu entwickeln, das für eine eindeutige Auslegung des Begriffs Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Übereinkommens maßgeblich wäre, soweit es um die Anwendung dieses Begriffs auf die Erfüllung einer auf einem Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Verein beruhenden Verpflichtung gehe.

Im übrigen sei der Streit zwischen den verschiedenen Theorien über die Rechtsnatur des Vereins und des Mitgliedschaftsverhältnisses weitgehend theoretisch und beziehe sich auf einen anderen Aspekt als den der Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens, so daß diese Frage für die Beantwortung der Vorlagefrage wohl keine Rolle spiele.

2. Falls der Gerichtshof der Auslegungsmethode nach der lex causae folgen sollte, sei im vorliegenden Fall das niederländische Recht zugrunde zu legen.

Die ZNAV kommt zu der Schlußfolgerung, der erste Teil der Frage des Hoge Raad sei zu bejahen: Der Begriff Ansprüche aus einem Vertrag in Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 sei auf Klageansprüche eines Vereins gegen ein Vereinsmitglied anwendbar. Dagegen sei der zweite Teil dieser Frage zu verneinen : Es komme für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht darauf an, ob sich der betreffende Anspruch ohne weiteres aus dem Beitritt des zahlungspflichtigen Mitglieds zum Verein ergebe.

C — Erklärungen der Kommission

Im Anschluß an die Darstellung des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts trägt die Kommission vor, nach dem Jenard-Bericht sollten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch die Schaffung gemeinsamer Zuständigkeitsregeln für alle Mitgliedstaaten die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen in der Gemeinschaft fördern.

Deshalb müßten die Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere die Zuständigkeitsvorschriften autonom unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Übereinkommens ausgelegt werden, damit durch eine klare und für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einheitliche Auslegung eine größere Rechtssicherheit gewährleistet werde und damit das angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entscheiden könne, ohne sich allzu eingehend mit den materiellrechtlichen Gesichtspunkten der Sache befassen zu müssen. Der Gerichtshof habe im Anschluß an das Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 12/76, Industrie Tessili Italiana Como, Slg. S. 1473) in ständiger Rechtsprechung auf diese Methode zurückgegriffen.

Dieser Auslegungsmethode sei auch deshalb zu folgen, weil es in bezug auf die Rechtsnatur des Vereins und des Mitgliedschaftsverhältnisses zu einem Verein in den nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche Lösungen und in der Lehre unterschiedliche Auffassungen gebe. Die nationalen Rechtsordnungen ließen sich in zwei Gruppen einteilen: In der einen sei die Vertragstheorie herrschend, nach der die Verpflichtungen der Vereinsmitglieder vertraglichen Ursprungs seien, obwohl bestimmte Verpflichtungen gegebenenfalls auch ohne freie Willensübereinstimmung eines Mitglieds entstehen könnten (Frankreich, Italien, Belgien, Vereinigtes Königreich und Dänemark); die andere Gruppe vertrete die institutionelle Theorie, nach der sich diese Verpflichtungen nicht nur aus dem Beitritt, sondern auch aus der Satzung ergäben, so daß das Mitgliedschaftsverhältnis als Verhältnis besonderer Art oder auch als sozialrechtlicher Vertrag zu bezeichnen sei (Bundesrepublik Deutschland und Niederlande).

Allerdings habe der Unterschied zwischen diesen beiden Theorien für den vorliegenden Fall wenig Bedeutung, denn in § 22 der deutschen Zivilprozeßordnung sei für Rechtsstreitigkeiten über die von einem Verein geltend gemachte Geldforderung eine besondere Zuständigkeitsvorschrift vorgesehen, nach der das Gericht des Ortes zuständig sei, an dem sich der Sitz der Vereine befindet.

Deshalb sei dem Umstand, daß in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche Auffassungen zur Rechtsnatur des Vereins bestünden, nicht allzuviel Gewicht beizumessen; die diesbezüglichen Diskussionen seien nämlich nicht geführt worden, um Zuständigkeitsfragen zu klären, sondern um die Frage zu entscheiden, ob die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts auf Rechtsstreitigkeiten anwendbar seien, in denen es um das Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Verein gehe.

Unter diesen Umständen und wegen der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit auf die autonome Auslegungsmethode zurückzugreifen, schlage die Kommission vor, den ersten Teil der Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf jeden Klageanspruch eines Vereins gegen ein Vereinsmitglied anwendbar sei.

Zur Begründung dieser Ansicht trägt die Kommission abschließend vor, auch im Interesse der Rechtspflege sei das Gericht des Ortes für zuständig zu erklären, an dem sich der Sitz des Vereins befinde; denn dieses Gericht könne die Satzung des Vereins und die Umstände im Zusammenhang mit dessen Gründung und Tätigkeit besser verstehen. Eine derartige Verfahrensvorschrift sei auch praktikabel, da sie den Verein in die Lage versetze, seine Mitglieder unabhängig von ihren Wohnsitzen vor ein und demselben Gericht zu verklagen. Schließlich stünden weder die Lehre noch der Wortlaut des Übereinkommens dieser Auslegung entgegen.

Zum zweiten Teil der Frage des Hoge Raad macht die Kommission geltend, es komme nicht darauf an, ob sich die fraglichen Verpflichtungen unmittelbar aus dem Beitritt oder aus diesem in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Vereinsorgane ergäben. Zur Begründung dieser Auffassung führt sie an, die gemeinschaftlichen Zuständigkeitsbestimmungen müßten sowohl das Gericht in die Lage versetzen, leicht über seine Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in Details der ihm vorgelegten Sache eintreten zu müssen, als auch den Parteien die Möglichkeit geben, sich sofort bei Verfahrensbeginn vor diesem Gericht auf die Vorschriften des Übereinkommens zu berufen.

D — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesregierung erklärt vorab, ihre Ausführungen beschränkten sich strikt auf die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen, obwohl es aus der Sicht des deutschen Rechts wegen der Art der Betätigung der ZNAV und ihrer anscheinend unter Aufsicht des niederländischen Staates ausgeübten Befugnisse nicht zweifelsfrei sei, ob der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens noch als Zivil- oder Handelssache qualifiziert werden könne.

Jedenfalls sei die Bundesregierung der Auffassung, daß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens in weitem Sinne ausgelegt werden sollte; das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut dieser Vorschrift wie auch aus praktischen Bedürfnissen.

1. Wie sich aus dem Jenard-Bericht, Teil B, 2. Abschnitt, ergebe, habe die Vorschrift des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens ihre Vorbilder zum einen in Prozeß- und Zuständigkeitsvorschriften nationaler Rechtsordnungen, die alle eine ziemlich weite Fassung des Begriffs der vertraglichen Ansprüche aufwiesen — darunter könnten auch andere schuldrechtliche Ansprüche fallen —, und zum anderen in internationalen Verträgen zwischen einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Benelux-Vertrag, Vereinbarungen zwischen Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Italien); diese Vereinbarungen enthielten hinsichtlich der Zuständigkeit weite Bestimmungen, die nicht auf Ansprüche beschränkt seien, die sich unmittelbar aus einem Vertrag ergäben.

Wenn also die Verfasser des Übereinkommens beabsichtigt hätten, den Begriff Ansprüche aus einem Vertrag auf derartige Ansprüche im engeren Sinn zu beschränken, wäre dieser Wille entweder im Wortlaut der Vorschrift selbst oder in den Verhandlungen vor Abschluß des Übereinkommens zum Ausdruck gekommen. Darüber hinaus wäre in diesem Fall eine so einschneidende Änderung gegenüber den Regelungen in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bestimmt in den Erläuterungen zu dem Übereinkommen erwähnt worden, was jedoch nicht geschehen sei.

Jedenfalls sprächen die bemerkenswerten Unterschiede, die ein Vergleich zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Übereinkommens ergebe, für einen weiten Anwendungsbereich des Artikels 5 Nr. 1 und zwängen keineswegs zu der engen Auslegung, daß sich der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus einem Vertrag ergeben müsse.

2. Eine weite Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens lege auch die Systematik der besonderen in diesem Artikel vorgesehenen Zuständigkeiten nahe, mit der offensichtlich beabsichtigt worden sei, einen Katalog zu schaffen, der alle wichtigen Sachverhalte erfasse, für die sich nach den Erfahrungen im nationalen Bereich das Bedürfnis für eine besondere Zuständigkeitsvorschrift gezeigt habe. Die Verfasser des Übereinkommens hätten auf diese Weise z. B. das Vertragsrecht (Nr. 1) dem Deliktsrecht (Nr. 3) gegenüberstellen wollen, um für jedes dieser Rechtsgebiete eine besondere Zuständigkeitsvorschrift zu schaffen.

Es wäre nicht sinnvoll, durch eine enge Auslegung der in Rede stehenden besonderen Zuständigkeitsvorschriften einzelne Bestandteile aus einem der darin geregelten Rechtsgebiete herauszulösen.

3. Schließlich rechtfertige auch ein praktisches Bedürfnis eine weite Auslegung des Begriffs Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens.

Zwar seien in manchen nationalen Rechtsordnungen bestimmte Verpflichtungen des Vereinsmitglieds nicht unmittelbar dem Vertragsrecht zugeordnet; gleichwohl vollziehe sich in allen nationalen Rechtsordnungen und insbesondere im deutschen Recht der Beitritt zu einem Verein in Form eines Vertrages, der für den Beitretenden Rechte und Pflichten entstehen lasse. Durch die Äußerung seines Beitrittswillens schließe der Beitretende nicht nur sein Einverständnis mit der bestehenden Satzung, sondern auch mit den Beschlüssen in seinen Willen ein, die künftig aufgrund dieser Satzung gefaßt würden; daraus könne er sich nur durch die Kündigung des Beitrittsvertrages lösen.

Deshalb müßten alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens einbezogen werden; andernfalls wäre die Anwendung dieser Vorschrift von unvorhersehbaren Zufälligkeiten abhängig, je nachdem, ob sich die einzelne Verpflichtung unmittelbar aus der Satzung oder aus einer zwischen dem Beitretenden und dem Verein getroffenen ausdrücklichen Absprache ergebe.

Eine zu enge Auslegung des Begriffs Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Übereinkommens vom 27. September 1968 hätte eine Vielzahl von Zuständigkeiten je nach den Wohnsitzen der verschiedenen Vereinsmitglieder zur Folge; es würden mitunter vom Tätigkeitsgebiet der Vereins weit entfernte ausländische Gerichte über Streitigkeiten nach nationalen Rechtsvorschriften entscheiden, die möglicherweise von einem Staat zum anderen divergieren und auf diese Weise zu Lösungen führen würden, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Mitglieder ein und desselben Vereins zur Folge hätten.

Aus diesen Gründen schlägt die Bundesregierung vor, die Frage des Hoge Raad der Niederlande wie folgt zu beantworten:

Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens ist auf Klagen eines privatrechtlichen rechtsfähigen Vereins gegen ein Mitglied aus Zahlungsansprüchen anwendbar, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, wenn dieses Verhältnis durch ein entsprechendes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein zustande gekommen ist.

Es ist hierbei unerheblich, ob sich die Ansprüche ohne weiteres (unmittelbar) aus dem Beitrittsvertrag oder aus dem Beitritt in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Organe des Vereins ergeben.

E — Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik

Die italienische Regierung ist der Ansicht, eine systematische und umfassende Prüfung von Artikel 5 des Übereinkommens zeige, daß mit dieser Bestimmung das gesamte Schuldrecht (vertragliche, außervertragliche, deliktische, quasideliktische und gesetzliche Verpflichtungen) erfaßt und für Streitigkeiten im Rahmen dieses Rechtsbereichs ein Komplex von Zuständigkeitsvorschriften geschaffen werden solle, der die Regelung in Artikel 1 des Übereinkommens ergänze.

Deshalb könne der Ausdruck Ansprüche aus einem Vertrag in Artikel 5 Nr. 1 in dem allgemeinen Sinn verstanden werden, wie er den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sei, das heißt als zulässiges Rechtsgeschäft, aus dem sich eine zivilrechtliche Verpflichtung ergebe, die den Gegenstand einer Klage bilde.

In diesem Zusammenhang sei es kaum von Bedeutung, nach dem tatsächlichen Ursprung der Verpflichtung zu suchen, um deren Erfüllung es im Ausgangsverfahren gehe. Denn diese Verpflichtung sei immer vertraglichen Ursprungs, ob sie nun unmittelbar auf den Beitritt des Mitglieds zu dem Verein oder auf einen satzungsgemäßen Beschluß der ZNAV zurückgehe.

Die Italienische Regierung schlägt deshalb vor, den ersten Teil der Vorlagefrage zu bejahen und den zweiten Teil zu verneinen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 11. Januar 1983 haben die Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging, vertreten durch Rechtsanwalt E. Korthals Altes, Den Haag, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Erich Zimmermann und den Rechtsanwalt W. J. L. Calkoen, Rotterdam, als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Februar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Hoge Raad der Niederlande hat mit Urteil vom 15. Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 1982, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging (im folgenden: ZNAV), einem Verein niederländischen Rechts mit satzungsmäßigem Sitz in Maastricht und Verwaltungssitz in Heeze (Nordbrabant), und einem ihrer Mitglieder, der deutschen Firma Martin Peters Bauunternehmung GmbH (im folgenden: Firma Peters) mit Sitz in Aachen, Bundesrepublik Deutschland, wegen der Zahlung von Geldbeträgen, die dieser Firma aufgrund einer internen, durch die Organe des Vereins erlassenen und für dessen Mitglieder bindenden Regelung in Rechnung gestellt worden waren.

3 Die Arrondissementsrechtbank Herzogenbusch, bei der die ZNAV Klage erhoben hatte, verwarf die von der Firma Peters erhobene Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung, ihre Zuständigkeit ergebe sich wegen des vertraglichen Ursprungs des Rechtsstreits aus Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens, wonach eine Person, im vorliegenden Fall die Firma Peters, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats habe, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden könne, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre.

4 Auf die Berufung der Firma Peters bestätigte der Gerechtshof Herzogenbusch das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung, die angebliche Verpflichtung der Firma Peters zur Erfüllung der von der ZNAV geltend gemachten Geldforderung sei als vertragliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens anzusehen.

5 Die Firma Peters legte Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Niederlande ein und rügte, der Gerechtshof Herzogenbusch habe die Rechtsnatur der Beziehungen zwischen ihr und der ZNAV verkannt.

6 Der Hoge Raad hat dem Gerichtshof mit Zwischenurteil die folgenden beiden Fragen nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vorgelegt:

1. Ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Klagen eines privatrechtlichen rechtsfähigen Vereins gegen ein Mitglied aus Zahlungsansprüchen, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, anwendbar, wenn dieses Verhältnis dadurch entstanden ist, daß die beklagte Partei durch entsprechendes Rechtsgeschäft diesem Verein als Mitglied beigetreten ist?

2. Macht es dabei einen Unterschied, ob sich die betreffenden Ansprüche ohne weiteres aus diesem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Organe des Vereins ergeben?

1. Zur ersten Frage

7 Artikel 5 des Übereinkommens sieht in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens besondere Zuständigkeiten vor, unter denen der Kläger die Wahl hat.

8 Nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, ... in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre ...

9 Der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag dient somit als Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs einer der besonderen Zuständigkeitsregeln, auf die der Kläger zurückgreifen kann. In Anbetracht der Zielsetzungen und des Gesamtzusammenhangs des Übereinkommens ist dieser Begriff nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, denn es muß sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben.

10 Daher ist der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, wie der Gerichtshof im übrigen aus ähnlichen Gründen hinsichtlich der Wendung Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens entschieden hat (Urteil vom 22. 11. 1978 in der Rechtssache 33/78, Somafer/Saar-Ferngas AG, Slg. S. 2183), als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen dieses Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle Wirksamkeit sichergestellt wird.

11 Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vorsieht, unter denen der Kläger die Wahl hat.

12 Wenn im Hinblick hierauf in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens das Gericht des Ortes für zuständig erklärt wird, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, so kommt darin das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

13 Es erweist sich in diesem Zusammenhang, daß der Beitritt zu einem Verein zwischen den Vereinsmitgliedern enge Bindungen gleicher Art schafft, wie sie zwischen Vertragsparteien bestehen; es ist daher gerechtfertigt, für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens die von dem vorlegenden Gericht bezeichneten Ansprüche als vertragliche Ansprüche anzusehen.

14 Da nach den innerstaatlichen Rechtsverordnungen meistens der Ort des Vereinssitzes auch Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft ist, hat die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens außerdem praktische Vorteile: Das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz des Vereins befindet, kann nämlich in der Regel die Vereinssatzung, -bestimmungen und -beschlüsse sowie die Umstände, die mit der Entstehung des Rechtsstreits zusammenhängen, am besten verstehen.

15 Unter diesen Umständen ist die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens anzusehen sind.

2. Zur zweiten Frage

16 Das nationale Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Feststellung, daß Ansprüche eines Vereins gegen ein Vereinsmitglied Ansprüche aus einem Vertrag sind, davon abhängt, ob sich die betreffenden Ansprüche unmittelbar aus dem Beitritt oder aus diesem in Verbindung mit einem Beschluß eines Vereinsorgans ergeben.

17 Dazu ist zu bemerken, daß eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind daher so auszulegen, daß das angerufene Gericht nicht dazu veranlaßt wird, seine Zuständigkeit für eine bestimmte Klage zu bejahen, für eine andere jedoch zu verneinen, obwohl zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht. Im Hinblick auf die Zielsetzungen und den Geist des Übereinkommens muß Artikel 5 außerdem so ausgelegt werden, daß das nationale Gericht über seine Zuständigkeit entscheiden kann, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen.

18 Aus diesen Gründen muß die Antwort lauten, daß es für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf einen Rechtsstreit über einen Anspruch, wie er hier in Rede steht, unerheblich ist, ob dieser Anspruch sich unmittelbar aus dem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem Beschluß eines Vereinsorgans ergibt.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der italienischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 15. Januar 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, sind Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2. Dabei ist es unerheblich, ob diese Ansprüche sich unmittelbar aus dem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben.