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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1983 – C-88/82

ECLI:EU:C:1983:89

In der Rechtssache 88/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der italienischen Corte Suprema di Cassazione in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Amministrazione delle finanze, vertreten durch den Minister,

gegen

Armando und Ottavio Leonelli

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handesverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch, für die nunmehr die Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 77) gilt, war in dem hier streitigen Zeitraum durch die Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 geregelt. Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung, der mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 im wesentlichen übereinstimmt, sieht vor:

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt:

die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg.

...

Zum anderen strebt die Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) eine Vereinheitlichung der Hygienevorschriften für Geflügelfleisch in den Schlachtbetrieben, bei der Lagerung und bei der Beförderung an. Für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit diesem Fleisch sieht die Richtlinie hauptsächlich die Erteilung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung durch den Versandmitgliedstaat vor, die den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates die Gewähr dafür gibt, daß eine Sendung den Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Für Einfuhren aus Drittländern schreibt Artikel 15 der Richtlinie vor:

Bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern wenden die Mitgliedstaaten bei diesen Einfuhren Vorschriften an, die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

Artikel 16 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unbeschadet des Artikels 14 wie folgt in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anhängen nachzukommen:

a) in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr: binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie;

b) in bezug auf frisches Geflügelfleisch, das in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen und in den Verkehr gebracht wird: innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

...

2. Armando und Ottavio Leonelli erhoben beim Tribunale Triest gegen die Amministrazione delle finanze Klage auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei den zwischen 1968 und 1975 erfolgten Einfuhren von lebendem Geflügel und anderen Haustieren aus Ungarn. Zur Begründung trugen sie vor, diese Gebühren seien zu Unrecht erhoben worden, da sie nach der Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 in der Auslegung des Urteils vom 5. Februar 1976 (Bresciani, Rechtssache 87/75, Slg. S. 129) verboten seien.

Das Tribunale Triest gab diesem Antrag statt und verurteilte die Amministrazione delle finanze mit Urteil vom 21. Oktober 1977 zur Zahlung eines Erstattungsbetrages von 23938555 LIT an die Kläger. Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Corte d'appello Triest durch Urteil vom 17. März 1979 bestätigt.

Die Amministrazione delle finanze erhob hiergegen Kassationsbeschwerde und berief sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 (Simmenthai, Rechtssache 70/77, Slg. S. 1453), in dem dieser die Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt habe.

Die Kassationsbeklagten beriefen sich vor der Corte suprema di cassazione dagegen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1980 (Wigei, Rechtssache 30/79, Slg. S. 151). In diesem Urteil habe der Gerichtshof zwar die Erhebung der Gebühren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 71/118 unter bestimmten Voraussetzungen als rechtmäßig anerkannt und dies damit gerechtfertigt, daß diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichte, auf Einfuhren aus dritten Ländern Vorschriften anzuwenden, die den Vorschriften dieser Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mindestens gleichwertig seien. In dem hier streitigen Zeitpunkt jedoch habe die Italienische Republik die Richtlinie für den Bereich des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs noch nicht zur Anwendung gebracht.

3. Da es in diesem Rechtsstreit ihrer Ansicht nach um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, hat die Corte suprema di cassazione das Verfahren mit Beschluß vom 15. Mai 1981 ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Auslegungsfrage vorgelegt:

Unterliegen die durch Artikel 15 der Richtlinie 71/118 des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch eingeführte Ausnahme von dem (durch die Verordnung Nr. 123/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügel aufgestellten) Verbot der Erhebung von Zöllen, die nicht im Gemeinsamen Zolltarif enthalten sind, sowie von innerstaatlichen Abgaben gleicher Wirkung und dementsprechend die Befugnis der einzelnen Mitgliedstaaten, derartige Abgaben weiterhin zu erheben, der zusätzlichen Voraussetzung, daß die Mitgliedstaaten bereits die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen haben, um der genannten Richtlinie nachzukommen?

In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, angesichts der Korrelation zwischen den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 71/118 erhebe sich die Frage, ob die Befugnis zur Abweichung vom Verbot der Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen nicht auch davon abhängig ist, daß der Mitgliedstaat bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, eine Voraussetzung, die Italien in dem hier streitigen Zeitpunkt nicht erfüllt habe.

4. Der Vorlagebeschluß ist am 12. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Armando Leonelli, vertreten durch die Rechtsanwälte Mario Simonazzi, Mailand, und Guido Sadar, Triest, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Sergio Laporta, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechsberater Gianluigi Campogrande, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Herr Leonelli vertritt die Auffassung, das in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen Nrn. 123/67 und 2777/75 ausgesprochene Verbot der Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Handelsverkehr mit dritten Ländern gelte insoweit, als die Mitgliedstaaten noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um die in der Richtlinie 71/118 — in der Fassung der Richtlinie 75/431 des Rates vom 10. Juli 1975 (ABl. L 192, S. 6) — vorgesehenen Ausnahmen zu verwirklichen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien finanzielle Belastungen, die aus Gründen gesundheitsbehördlicher Kontrollen von aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen auferlegt würden, stets als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen, sofern sie nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung seien, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien auf der gleichen Handelsstufe erfasse (Urteil vom 15. 2. 1976, Bresciani, Rechtssache 87/75, Slg. S. 129; Urteil vom 28. 6. 1978, Simmenthai, Rechtssache 70/77, Slg. S. 1453).

Der Gerichtshof habe jedoch anerkannt, daß Artikel 15 der Richtlinie 71/118 für den Handel mit dritten Ländern schärfere Kontrollen zulasse (Urteil vom 22. 1. 1980, Wigei, Rechtssache 30/79, Slg. S. 151).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten:

Obgleich Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG für die Erhebung von Gebühren für die gesundheitliche Kontrolle des aus dritten Ländern eingeführten Frischfleischs von Hausgeflügel eine Ausnahme von dem in Artikel 11 der Verordnung Nr. 123/67 aufgestellten Verbot der Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung vorsieht, wird diese Ausnahme erst wirksam, nachdem die Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Bestimmungen gelangt sind, und zwar in jedem Falle frühestens nach dem 1. Januar 1977, bis zu dem die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 75/431 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, um jener Richtlinie nachzukommen.

Zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vorschlags verweist Herr Leonelli auf den Ausnahmecharakter des Artikels 15 der Richtlinie 71/118. Dieser Artikel sei durch Artikel 12 der Richtlinie 75/431 ersetzt worden, in dem auf den Beginn der Anwendung (statt auf das Inkrafttreten) der Gemeinschaftsbestimmungen über die Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern abgestellt werde.

Die letztgenannte Richtlinie habe tiefgreifende Änderungen an der Richtlinie 71/118 vorgenommen. Sie habe unter anderem zusätzliche Fristen für den Beginn der Anwendung der Richtlinie 71/118 gewährt, und zwar mindestens bis zum 15. August 1977 und spätestens bis zum 15. August 1981. Der Rat habe mit anderen Worten in dem Bemühen um Vereinheitlichung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen und Verhältnisse diesen die Möglichkeit eingeräumt, von den festgesetzten Fristen abzuweichen, um die vorgeschriebenen Anpassungen vornehmen zu können, und dabei zugleich ein gemeinschaftliches Kontrollsystem eingeführt, um überprüfen zu können, ob die vorgeschriebenen Normen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.

Herr Leonelli gibt weiter einen Überblick über die in Italien zur Durchführung der Richtlinien 71/118 und 75/431 getroffenen Maßnahmen. Der Erlaß der Rechtsund Verwaltungsvorschriften habe mit dem Dekret Nr. 1000 des Präsidenten der Republik vom 12. November 1976 begonnen und sei durch die ministeriellen Dekrete vom 7. September 1977 und vom 25. Juli 1979 zur Durchführung von Artikel 3 des Dekrets Nr. 1000 des Präsidenten der Republik vervollständigt worden.

Aus diesen Vorschriften ergebe sich, daß der italienische Staat für die Anwendung der in den Richtlinien 71/118 und 75/431 vorgesehenen Vorschriften Fristen bis zum 15. August 1979 und, in bestimmten Fällen, bis zum 15. August 1981 gesetzt habe. Italien habe die erforderlichen Änderungen seiner Rechtsvorschriften somit vor dem 1. Januar 1977 vorgenommen, jedoch später Fristen für die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt.

Die Richtlinie 71/118 könne folglich, jedenfalls soweit es um das vorgesehene komplexe Gemeinschaftsverfahren gehe, im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die durch diese Richtlinie begründeten Verpflichtungen würden nämlich frühestens dann wirksam, wenn die Mitgliedstaaten in der Lage seien, den Bestimmungen der späteren Richtlinie 75/431 nachzukommen. Genauer gesagt würden die beiden Richtlinien für Italien erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der italienische Staat seine innerstaatliche Rechtsordnung den Vorschriften dieser Richtlinie angepaßt habe, frühestens also am 1. Januar 1977.

Diese Auffassung werde durch das Urteil vom 22. Januar 1980 (Wigei, a. a. O.) bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht [verpflichtet], Drittstaaten das gleiche Vertrauen entgegenzubringen, das... das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander kennzeichnen soll. Da nach den hier in Rede stehenden Richtlinien die gesundheitsbehördlichen Kontrollen bei aus dritten Ländern eingeführtem Fleisch mindestens genauso streng zu sein hätten, wie die Richtlinien dies für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorschrieben, könnten solche Kontrollen erst durchgeführt werden, wenn die Mitgliedstaaten die erforderlichen Änderungen der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einheitlich vorgenommen hätten.

2. Die italienische Regierung verweist darauf, daß es in der dem Gerichtshof vorgelegten Frage im wesentlichen darum gehe, ob die in Artikel 15 der Richtlinie 71/118 vorgesehene Ausnahme — und damit die Erhebung der Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen — von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei. Die in dem Vorlagebeschluß diesbezüglich geäußerten Zweifel beruhten anscheinend auf zwei verschiedenen Erwägungen.

Zum einen werde von einer angeblich erforderlichen Korrelation zwischen den Artikeln 15 und 16 dieser Richtlinie in dem Sinne ausgegangen, daß die Anwendung von mindestens gleichwertigen Vorschriften auf die Einfuhren aus dritten Ländern voraussetze, daß der betreffende Mitgliedstaat zuvor die erforderliche Regelung getroffen habe, um seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Richtlinie anzupassen.

Die italienische Regierung hält diese Erwägung für unzutreffend und verweist dazu auf die in der Rechtssache 30/79 (Wigei, a. a. O.) vorgenommene Auslegung des Artikels 15 der Richtlinie 71/118. In seinen Schlußanträgen zu dieser Rechtssache habe der Generalanwalt ausgeführt, es gebe keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der eine Diskriminierung von Drittländern verbiete.

Wenn zudem die Bestimmungen der in Rede stehenden Richtlinie den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beträfen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Vorschriften dieser Richtlinie nachzukommen, sich nur auf diesen Bereich beziehe, müsse man hieraus folgern, daß zwischen der Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie und der Durchführung von gesundheitsbehördlichen Kontrollmaßnahmen bei Einfuhren aus Drittländern keine Verbindung bestehe.

Artikel 15 der Richtlinie 71/118 lege nicht die Modalitäten für die Kontrolle der Einfuhren aus dritten Ländern fest. Folglich stehe es jedem Mitgliedstaat frei, eine derartige Kontrolle nach eigenem Ermessen durchzuführen; eine Schranke bestehe für ihn nur insoweit, als die Kontrollbedingungen für Einfuhren aus dritten Ländern nicht günstiger ausgestaltet sein dürften.

Die vorstehenden Erwägungen würden durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77 (Simmenthai, a. a. O.) bestätigt, in dem unter anderem festgestellt werde, daß Artikel 15 der Richtlinie 71/118 vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung geprägt sei. Dieser allgemeine Grundsatz solle hier offensichtlich vorläufig, bis zur Einführung einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhrkontrollen von Waren aus dritten Ländern, sicherstellen, daß diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft auf den Markt brächten, nicht gegenüber Wettbewerbern, die dieselben Waren aus Drittländern einführten, benachteiligt würden. Er umfasse daher auch die Möglichkeit, bei den an den Außengrenzen der Gemeinschaft durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrollen Gebühren zu erheben, ohne daß diese Kontrollen genau den Modalitäten entsprechen müßten, die für die Kontrollen vorgeschrieben seien, die bei den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren durchgeführt würden.

Die zweite dem Vorlagebeschluß zugrunde liegende Erwägung beziehe sich auf einige Entscheidungsgründe des zitierten Urteils Simmenthai, denen zufolge die Ausnahmen von dem Verbot der Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung erst anwendbar seien, nachdem die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt worden seien, die gesundheitsbehördlichen Kontrollen bei Einfuhren aus dritten Ländern gemäß einer hierzu vom Rat erlassenen Richtlinie durchzuführen.

Die italienische Regierung hält auch diese Erwägung für unzutreffend. Sie verweist hierzu auf einen anderen Entscheidungsgrund desselben Urteils (Randnr. 59), wo der Gerichtshof bezüglich einer dem Artikel 15 der Richtlinie 71/118 vergleichbaren Bestimmung festgestellt habe, daß diese, obgleich sie in einer Richtlinie betreffend gesundheitliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr enthalten sei, den spezifischen Zweck [hat], vorläufig — bis zur Anwendung des Gemeinschaftssystems für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dritten Ländern — eine Regel für die in Kraft gebliebenen einzelstaatlichen Bestimmungen aufzustellen, um zu verhindern, daß diese weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem.

Nach Ansicht der italienischen Regierung hängt daher die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei Einfuhren nicht davon ab, ob eine innerstaatliche Regelung zur Anpassung des italienischen Rechts an die Richtlinie 71/118 erlassen worden ist. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, daß das Deleret Nr. 1000 des Präsidenten der Republik vom 12. November 1976 —aus dem sich dem Vorlagebeschluß zufolge ergebe, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 71/118 nicht erfüllt seien — vielmehr ein Beleg für die Durchführung des Artikels 16 dieser Richtlinie sei, da die Verlängerung der unter anderem für die Anpassung der Schlachtbetriebe und der gesundheitsbehördlichen Untersuchung der Erzeugnisse gewährten Frist nicht die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr betreffe.

Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die italienische Regierung vor, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Anwendung der durch Artikel 15 der Richtlinie 71/118 eingeführten Ausnahme von dem Verbot des Artikels 11 Absatz 2 der EWG-Verordnung Nr. 123 vom 13. Juni 1967 hängt ausschließlich vom Inkrafttreten der Gemeinschaftsbestimmungen über die gesundheitsbehördliche Kontrolle des Handels mit Hausgeflügelfleisch zwischen den Mitgliedstaaten ab.

3. Die Kommission verweist zunächst darauf, daß die italienische Republik die Richtlinie 71/118 unzureichend und unvollständig umgesetzt habe. Aus diesem Grunde habe die Kommission gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens stellt die Kommission fest, im Ausgangsrechtsstreit gehe es um Einfuhren von lebendem Gefliigel und anderen lebenden Haustieren, während die Richtlinie 71/118/EWG wie auch die spätere Richtlinie 75/431 ausschließlich gesundheitliche Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Hausgeflügelfleisch beträfen. Aus den Verordnungen Nrn. 123/67 und 2777/75 sowie der Richtlinie 71/118 ergebe sich jedoch, daß die Begriffe Geflügel und frisches Geflügelfleisch eine unterschiedliche Bedeutung hätten, so daß der Begriff frisches Fleisch die lebenden Tiere nicht umfasse. Artikel 15 der Richtlinie 71/118 sei auf diese Waren daher nicht anwendbar.

Der Handelsverkehr mit dritten Ländern werde vielmehr, was lebendes Hausgeflügel angehe, ausschließlich durch die Verordnung Nr. 123/67 geregelt, die ab 1. November 1975 durch die Verordnung Nr. 2777/75 ersetzt worden sei, und zwar, was den vorliegenden Fall angehe, insbesondere durch Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnungen. Hiernach sei die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung in den Handelsbeziehungen mit dritten Ländern, die die von den beiden Verordnungen erfaßten Waren beträfen, untersagt.

Dieses Verbot werde dadurch gemildert, daß dem Rat die Möglichkeit eingeräumt werde, Ausnahmen vorzusehen; für den Handel mit lebendem Hausgeflügel habe der Rat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da die Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen diese Waren ausschließlich bei der Einfuhr treffe und somit nicht zu einem Abgabensystem mit innerstaatlichen Gebühren im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag gehöre, sei sie folglich seit dem 20. Juni 1967, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 123/67, als untersagt anzusehen.

Die Kommission trägt allerdings hilfsweise auch ihre Auffassung zur Auslegung von Artikel 15 der Richtlinie 71/118 vor.

Ihrer Ansicht nach beruht das Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Handelsverkehr mit dritten Ländern nicht auf einer speziellen Bestimmung des EWG-Vertrags, sondern auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Der Rat habe die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung durchweg in allen Grundverordnungen zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation untersagt.

Was die vorliegende Rechtssache angehe, so habe der Gerichtshof die Erhebung von Abgaben für gesundheitsbehördliche Kontrollen von Einfuhren aus dritten Ländern unter bestimmten Voraussetzungen als rechtmäßig anerkannt. Hierbei habe er zwischen den für Gemeinschaftskontrollen und den für nationale Kontrollen erhobenen Abgaben unterschieden.

a) Hinsichtlich der Gemeinschaftskontrollen, d. h. der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen, habe der Gerichtshof festgestellt, daß Untersuchungsgebühren erst erhoben werden dürften, wenn die durch die Richtlinie vorgeschriebenen besonderen Kontrollen, die diese Kosten verursachten, von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden seien (Urteil in der Rechtssache 70/77, Simmenthai).

b) Hinsichtlich der nationalen Kontrollen, d. h. solcher Kontrollen, die eingerichtet worden seien, um den Bestimmungen einer Richtlinie nachzukommen, habe der Gerichtshof sich darauf beschränkt festzustellen, daß die erhobenen Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht übersteigen dürften und daß die Kontrollen sicherstellen müßten, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die aus der Gemeinschaft stammende Waren auf den Markt brächten, nicht gegenüber ihren Wettbewerbern, die Waren aus dritten Ländern einführten, benachteiligt würden. Da die Gemeinschaftsregelung über den Inhalt und die Modalitäten dieser letzteren Art von Kontrollen nichts aussage, stehe es den Mitgliedstaaten frei, diese nach bestem Ermessen durchzuführen, unter der Voraussetzung allerdings, daß zum einen diese Kontrollen und die hierfür erhobenen Gebühren den durch die Gemeinschaftsrichtlinien über gesundheitliche Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Agrarerzeugnissen vorgeschriebenen wenigstens gleichwertig seien und daß es sich zum anderen nicht um übertriebene, unnötig strenge Kontrollen sowie... Gebühren..., die im Vergleich zu den Kosten unverhältnismäßig sind, handeln dürfe (Urteil in der Rechtssache 30/79, Wigei).

Zu der vorgelegten Frage, ob die nationalen Kontrollen zusätzlich der Voraussetzung unterliegen, daß die Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bereits Kontrollen durchführen, stellt die Kommission fest, die Richtlinie 71/118 selbst führe weder Kontrollen im Handel mit Drittländern ein, noch verpflichte sie die Mitgliedstaaten, in diesen Handelsbeziehungen dieselben Kontrollen durchzuführen, die sie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorschreibe; als einzige Beschränkung sei vorgeschrieben, daß die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und für den Handel mit Drittländern gleichwertig sein müßten.

Nach der in den Rechtssachen 70/77 (Simmenthai) und 30/79 (Wigei) gefundenen Auslegung solle Artikel 15 dieser Richtlinie sicherstellen, daß sich Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeinschaftserzeugnisse vermarkteten, in keinem Mitgliedstaat in einer ungünstigeren Situation befänden als sie für Importeure gleichartiger, aus dritten Ländern stammender Erzeugnisse bestehe. Da jeder Mitgliedstaat nach Bekanntgabe der Richtlinie alle darin vorgesehenen Maßnahmen autonom habe durchführen können, wären die Erzeuger eines Mitgliedstaats schwerwiegend benachteiligt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ihre Erzeugnisse potentiell verkauft würden, Waren aus Drittländern eingeführt werden dürften, ohne Maßnahmen unterworfen zu sein, die nicht mindestens ebenso belastend seien wie diejenigen, denen sie in dem letzteren Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie unterlägen.

Dies würde darauf hinauslaufen, den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht mehr anzuwenden, und die Erzeuger aus den Mitgliedstaaten, die stärker bestrebt seien, den Gemeinschaftsverordnungen nachzukommen, würden nicht nur im Verhältnis zu den Erzeugern aus weniger pflichtgetreuen Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber ihren Konkurrenten aus dritten Ländern bestraft werden.

Aus diesen Erwägungen sowie insbesondere

a) aus dem von Artikel 15 verfolgten Ziel,

b) aus dem Schweigen der Vorschriften sowohl zur Frage einer etwaigen Parallelanwendung der verschiedenen Maßnahmen in einem Mitgliedstaat als auch zur Frage, ob die Anwendung des Artikels 15 hinausgeschoben werden könne, und

c) aus der Zulässigkeit der Anwendung belastenderer Maßnahmen auf die Einfuhren aus dritten Ländern gegenüber den für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Maßnahmen

ergebe sich, daß Artikel 15 der Richtlinie 71/118 als ab dem Tage der Bekanntgabe der Richtlinie an die einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar anzusehen sei. Für Italien sei dies der 18. Februar 1971.

Die Kommission schlägt daher folgende Antworten vor:

1. Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch gilt nicht für Einfuhren von lebendem Hausgeflügel aus dritten Ländern.

2. Die durch Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG eingeführte Ausnahme von dem Verbot der Erhebung anderer als der im Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung gilt für die Einfuhren von frischem Hausgeflügelfleisch aus dritten Ländern ab der Bekanntgabe der Richtlinie an die einzelnen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, daß die Mitgliedstaaten noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

III — Mündliche Verhandlung

Herr Armando Leonelli, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Simonazzi, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Sergio Laporta, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande, haben in der Sitzung vom 18. Januar 1983 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die italienische Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 15. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die Kläger, Armando und Ottavio Leonelli, die Verurteilung der beklagten italienischen Amministrazione delle finanze zur Rückerstattung der von ihnen gezahlten Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei zwischen 1968 und 1975 erfolgten Einfuhren von unter anderem lebendem Geflügel und frischem Geflügelfleisch aus Ungarn begehren. Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, die Erhebung dieser Gebühren habe gegen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. S. 2301) verstoßen. Diese Bestimmung untersagt vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder einer vom Rat beschlossenen Ausnahme unter anderem die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Geflügelfleisch aus dritten Ländern.

3 Allerdings bestimmt Artikel 15 der bereits genannten Richtlinie 71/118 des Rates, daß bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern... die Mitgliedstaaten bei diesen Einfuhren Vorschriften an[wenden], die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

4 Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie und ihren Anhängen in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nachzukommen.

5 Da nach Ansicht der Corte suprema di cassazione ihre Entscheidung von der Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abhängt, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Unterliegen die durch Artikel 15 der Richtlinie 71/118 des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch eingeführte Ausnahme von dem (durch die Verordnung Nr. 123/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügel aufgestellten) Verbot der Erhebung von Zöllen, die nicht im Gemeinsamen Zolltarif enthalten sind, sowie von innerstaatlichen Abgaben gleicher Wirkung und dementsprechend die Befugnis der einzelnen Mitgliedstaaten, derartige Abgaben weiterhin zu erheben, der zusätzlichen Voraussetzung, daß die Mitgliedstaaten bereits die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, um der genannten Richtlinie nachzukommen?

6 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob die in Artikel 15 der Richtlinie 71/118 vorgesehene Ausnahme von dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 aufgestellten Verbot der Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Zusammenhang mit Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie an den betreffenden Mitgliedstaat gilt oder ob ihre Anwendbarkeit zusätzlich voraussetzt, daß dieser Mitgliedstaat bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 (Rechtssache 30/79, Wigei, Slg. S. 151) festgestellt hat, untersagt Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 vorbehaltlich vom Rat beschlossener Ausnahmen im Geflügelfleischhandel mit dritten Ländern die Erhebung anderer Zölle als der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen oder gleichartiger nationaler Abgaben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bezieht sich der Begriff der Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll auf alle finanziellen Belastungen, unabhängig von ihrer Höhe, die anläßlich gesundheitsbehördlicher Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und Fleisch erhoben werden, sofern sie nicht Bestandteil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sind, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien und auf der gleichen Absatzstufe erfaßt.

8 Die in Artikel 15 der Richtlinie 71/118 vorgesehene Ausnahme von diesem Verbot hat, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 22. Januar 1980 festgestellt hat, den Zweck, vorläufig — bis zur Anwendung eines Gemeinschaftssystems für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei Einfuhren von frischem Fleisch aus dritten Ländern — eine Regel für die in Kraft gebliebenen einzelstaatlichen Bestimmungen über gesundheitsbehördliche Kontrollen aufzustellen. Diese Regel soll verhindern, daß die anläßlich von Einfuhren aus dritten Ländern durchgeführten Kontrollen und die hierfür erhobenen Gebühren günstiger sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr; auf diese Weise soll sie dafür sorgen, daß diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die aus der Gemeinschaft stammendes frisches Fleisch auf den Markt bringen, nicht gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligt werden, die Fleisch aus dritten Ländern einführen.

9 Aus dem Wortlaut des Artikels 15 der Richtlinie 71/118 selbst wie auch aus seiner Stellung im Rahmen dieser Richtlinie ergibt sich, daß die durch ihn den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, Einfuhren aus Drittländern ihren nationalen Regelungen zu unterwerfen, die mindestens genauso streng und mit Kosten verbunden sein müssen wie das durch die Richtlinie eingeführte System, nicht der Voraussetzung unterliegt, daß die Mitgliedstaaten bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen, und daß sie nur davon abhängig ist, daß die Richtlinie diesem Mitgliedstaat bekanntgegeben wurde.

10 Diese Konzeption entspricht dem Ziel der streitigen Bestimmung, deren praktische Wirksamkeit gefährdet wäre, wenn die in ihr enthaltene Ausnahmebestimmung erst dann anwendbar wäre, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Richtlinie nachgekommen ist. Wollte man sich dieser Auslegung anschließen, so könnten Waren aus Drittländern über einen Mitgliedstaat, der der Richtlinie noch nicht nachgekommen ist, in den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft gelangen, ohne mit den Kosten für ihre gesundheitsbehördliche Kontrolle belastet zu werden, auch wenn andere Mitgliedstaaten der Richtlinie bereits nachgekommen wären. Dies hätte jedoch zur Folge, daß Einfuhren aus den letztgenannten Mitgliedstaaten entgegen dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht nur gegenüber den Erzeugnissen des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch gegenüber den aus Drittländern stammenden Erzeugnissen, die über diesen Mitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt wurden, benachteiligt wären.

11 Ergänzend ist festzustellen, daß die in Artikel 15 der Richtlinie 71/118 enthaltene Ausnahmebestimmung nur Einfuhren von frischem Geflügelfleisch, nicht aber von lebendem Geflügel betrifft, wie sich eindeutig sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst als auch aus dem Zweck der genannten Richtlinie, wie er in ihrem Artikel 1 niedergelegt ist, ergibt.

12 Auf die von der Corte suprema di cassazione vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß bei Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus Drittländern die in Artikel 15 der Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 vorgesehene Ausnahme von dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 aufgestellten Verbot der Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung ab der Bekanntgabe jener Richtlinie an den betreffenden Mitgliedstaat gilt, unabhängig davon, ob dieser bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

13 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der italienischen Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 15. Mai 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Bei Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus Drittländern gilt die in Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 vorgesehene Ausnahme von dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 aufgestellten Verbot der Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung ab der Bekanntgabe jener Richtlinie an den betreffenden Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob dieser bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.