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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.1983 – C-162/82
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:93
In der Rechtssache 162/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Police Straßburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
Paul Cousin und die Firma Woehl & Cie, Straßburg,
Joseph Deltour,
Pierre Allenbach und die Firma SA Allenbach, Andlau-Barr,
Paul Leclaire und die Firma SA Éts. Tricotage mécanique de Marmoutier, Marmoutier,
Jean Schmitt und die Firma Heppner, Straßburg,
Jean-Daniel Seegmuller und die Firma SA Transports Seegmuller & Cie, Straßburg,
Wolfgang Hasenack und die Firma Wuppertaler Garnbleicherei und Färberei Eduard Goebel, Wuppertal,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag und über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 101, S. 7)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Artikel 84 und 95 des französischen Code des douanes (Zollgesetz) schreiben für alle nach Frankreich eingeführten Waren eine detaillierte Anmeldung vor, die alle Angaben enthalten muß, die für die Anwendung der Zollmaßnahmen und für die Führung der Zollstatistiken erforderlich sind. In dieser Anmeldung ist insbesondere der Ursprung der Waren anzugeben.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt ein Zollvergehen dar, das mit einer Geldbuße geahndet wird.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) lautet:
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Artikel 1 der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 101, S. 7) bestimmt:
Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten als Ursprungswaren eines Landes oder der Gemeinschaft, wenn sie dort einer vollständigen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 unterzogen wurden.
In Artikel 2 heißt es:
Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitung,
a) die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Tarifnummer einzureihen sind; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sondervorschriften für diese Liste Anwendung finden;
b) die in der Liste B aufgeführt sind.
Die in der Tarifnr. 55.05 genannten Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf finden sich in der in Buchstabe a genannten Liste A; dort wird unter den Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen, das Herstellen aus Waren der Tarifnr. 55.01 oder 55.03 erwähnt. Die Baumwollgarne sind in der Liste B nicht aufgeführt.
In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 749/78 werden ferner eine Reihe von Be- und Verarbeitungsvorgängen genannt, die ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattfindet,... stets als nicht ausreichend [gelten], die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen, so unter anderem Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern oder Waschen sowie Auwechseln von Packstücken.
2. Zwischen 1978 und Oktober 1980 kauften die Firma Éts. Tricotage mécanique de Marmoutier und die Firma Allenbach, beide mit Sitz in Frankreich, unter die Tarifstelle 55.05 B II fallende Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf von der Wuppertaler Garnbleicherei und Färberei Eduard Goebel (im folgenden: Firma WGF), deren Sitz sich in Wuppertal in der Bundesrepublik Deutschland befindet und deren Vertreter in Frankreich Herr Deltour ist.
Die Zollerklärungen für diese Einfuhren wurden von Zollspediteuren, nämlich den Firmen Woehl, Heppner und Seeg-muller, entsprechend den Weisungen der Firma WGF ausgefüllt. Als Ursprungsland wurde die Bundesrepublik Deutschland angegeben.
Bei späteren Ermittlungen stellte die französische Zollverwaltung fest, daß die Firma WGF Fertigbearbeiter hauptsächlich von Baumwollglattzwirn war und insbesondere in Ägypten und den Vereinigten Staaten rohes Baumwollgarn gekauft hatte, das in der Bundesrepublik Deutschland in den freien Verkehr gebracht wurde. An diesem Garn hatte die Firma WGF folgende Arbeiten vorgenommen:
das Gasieren, sofern es nicht schon erfolgt war, bevor die Firma WGF das Garn kaufte;
das Merzerisieren, das heißt die Behandlung der Baumwolle in einer starken Lauge unter gleichzeitigem Spannen; Zweck dieses Verfahrens ist, dem Garn seidenähnlichen Glanz zu geben und seine Reißfestigkeit zu verbessern;
das Aufspulen des Garns auf Spulen zum Färben sowie das Färben, wobei diese letztere Operation in Spezialapparaten vorgenommen wird, die es ermöglichen, eine Waschfestigkeit bei mehr als 90° C bis zur Kochfestigkeit zu erzielen;
das Zurückspulen des Garns, um seine sofortige Verwendung in der Qualitäts-Wirk- und Strickwarenindustrie zu ermöglichen.
Die französische Zollverwaltung war der Auffassung, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser Bearbeitung nach der Verordnung Nr. 749/78 nicht als Ursprungsland der eingeführten Baumwollgarne angesehen werden könne, da diese Arbeiten nicht zur Folge hätten, daß die Baumwollgarne unter eine andere Tarifnummer einzureihen seien. Sie leitete deshalb gegen die verschiedenen für die Zollerklärungen verantwortlichen Firmen und Personen die Strafverfolgung wegen falscher Zollerklärungen ein.
Diese Strafverfolgung fügte sich in eine Reihe von Verfahren ein, die wegen falscher Ursprungsangabe anläßlich der Einfuhr von bei der Firma WGF gekauften Baumwollgarnen vor verschiedenen Tribunaux de Police eingeleitet worden waren. In einem Fall sprach das Tribunal de Police Troyes die Angeklagten frei, da es der Überzeugung war, daß die von der Firma WGF vorgenommene Bearbeitung dem Garn wesentliche Eigenschaften verliehen habe, die eine vorher ausgeschlossene Verwendung ermöglichten; auch lasse Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 749/78 die Möglichkeit einer Auslegung offen, wonach die von der Firma WGF vorgenommene Bearbeitung, die weiter gehe als die in diesem Absatz bezeichnete, die Eigenschaft einer Ursprungsware verleihen könne. In einem anderen Fall verurteilte das Tribunal de Police Tourcoing den betreffenden Zollspediteur zu 106 Geldbußen von 300 FF und die Firma WGF sowie ihren Direktor, Herrn Hasenack, zu 106 Geldbußen von 200 FF und sprach die französischen Importeure frei.
3. Vor dem Tribunal de Police Straßburg machte die Zollverwaltung geltend, alle betroffenen Personen seien verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Ursprung der Waren nachzuprüfen, und im vorliegenden Fall hätten alle Importeure aufgrund der Preisunterschiede leicht erkennen können, daß das Ursprungsland der eingeführten Garne nicht die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 179/78 (Rivoira, Slg. 1979, 1147) entschieden, daß das Erfordernis der Ursprungsangabe auch für in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindliche Waren mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar sei.
Die Zollspediteure führten aus, man könne ihnen nicht vorwerfen, keine Nachforschungen über die ihnen gegenüber gemachten Ursprungsangaben angestellt zu haben. Die Firma WGF, Herr Hasenack und Herr Deltour trugen vor, das Erfordernis der Angabe des Ursprungslandes allein zu statistischen Zwecken — wo doch bekannt sei, daß die Ware genehmigungs- und zollfrei eingeführt werden könne — stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Auch seien die von der Firma WGF ausgeführten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland einer wesentlichen Bearbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 unterzogen worden. Die Verordnung Nr. 749/78 verstoße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag. Auch die französischen Importeure vertraten den Standpunkt, der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses sei die Bundesrepublik Deutschland; jedenfalls hätten die Spediteure die Weisungen für die Verzollung vom deutschen Verkäufer erhalten.
Nach Auffassung des Tribunal de Police Straßburg könnte man auf den ersten Blick meinen, daß die Zollverwaltung berechtigt gewesen sei, die Angabe des ersten Ursprungs der eingeführten Ware zu verlangen, ohne das Gemeinschaftsrecht zu verletzen. Die Kenntnis dieses Ursprungs werfe jedoch das Problem der Auslegung der Verordnung Nr. 749/78 der Kommission, insbesondere ihres Artikels 2 auf, in dem der Umfang der Be-und Verarbeitung im Hinblick auf die Tarifnummer bestimmt werde und nicht nur im Hinblick auf die an den Waren vorgenommenen Arbeiten im Sinne der Verordnungen Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 und Nr. 1039/71 der Kommission vom 24. Mai 1971 zur Bestimmung des Ursprungs von bestimmten Spinnstoffwaren (ABl. L 113, S. 13). Man könne sich infolgedessen fragen, ob die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 749/78 enthaltenen Ausnahmen nicht eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme darstellten.
Das Tribunal de Police Straßburg hat deshalb mit Urteil vom 15. März 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ergibt sich aus der Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere des Artikels 30, daß die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 aufgestellte Voraussetzung für die zollrechtliche Qualifizierung bestimmter Textilerzeugnisse als Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EWG eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt?
4. Das Vorlageurteil ist am 28. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Firma Wuppertaler Garnbleicherei und Färberei Eduard Goebel, Herr Wolfgang Hasenack und Herr Joseph Deltour, vertreten durch die Rechtsanwälte Jean-Claude Woog und Jean-François Durand, Paris, Herr Pierre Allenbach und die Firma Allenbach sowie Herr Paul Leclaire und die Firma Éts. Tricotage mécanique de Marmoutier, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ohi, Straßburg, Herr Paul Cousin und die Firma Woehl, Herr Jean Schmitt und die Firma Heppner sowie Herr Jean-Daniel Seegmuller und die Firma Seegmuller, vertreten durch Rechtsanwalt F. Girard, Paris, die Regierung der italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Aldo Linguiti, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 28. Oktober 1982 beschlossen, die Sache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Firma WGF und die Kommission ersucht, vor der Sitzung eine Reihe von Fragen zu den von der Firma WGF durchgeführten Arbeiten und den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 749/78 zu beantworten.
II — Beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen der Firma Wuppertaler Garnbleicherei und Färberei Eduard Goebel, des Herrn Hasenack und des Herrn Deltour
Die Firma WGF, Herr Hasenack und Herr Deltour tragen vor, nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 sei der Ursprung von Erzeugnissen, die in einem Land aus eingeführten Erzeugnissen hergestellt würden, in erster Linie wirtschaftlich zu sehen und setze eine wesentliche Be- oder Verarbeitung und eine wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung voraus. Bei Spinnstoffen und insbesondere bei Baumwollglattzwirn sei die Kommission davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen erfüllt seien, wenn die Waren einer vollständigen Be-oder Verarbeitung unterzogen worden seien, die eine Herstellungsstufe darstelle; dies treffe zu, wenn die Be- oder Verarbeitung zur Folge habe, daß die Ware in eine andere Tarifnummer einzureihen sei als jede einzelne der verwendeten Waren.
Die Begründung in der Präambel der Verordnung Nr. 749/78 zeige den Willen der Kommission, Ausnahmen von der Regel des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 zuzulassen. Aus der Untersuchung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 749/78 ergebe sich, daß die Fälle, in denen die Be- oder Verarbeitung nicht als vollständig anzusehen sei, wesentlich zahlreicher seien als die, in denen die gegenteilige Feststellung getroffen werden könne. Insbesondere unterlägen die zahlreichen Erzeugnisse, die in der Liste A aufgeführt seien, darunter Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einer Ausnahmeregelung, die sehr viel strengere Voraussetzungen für die Erlangung des Gemeinschaftsursprungs vorsehe.
Diese Ausnahmeregelung sei desto strenger und desto weniger gerechtfertigt, als die von der Firma WGF an dem Garn vorgenommenen Arbeiten sehr bedeutend seien. Das Gasieren, Merzerisieren und Färben seien eine wesentliche Bearbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68, die eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Dies werde durch den Inhalt der Verordnung Nr. 1039/71 des Rates vom 24. Mai 1974 zur Bestimmung des Ursprungs von bestimmten Spinnstoffwaren (ABl. L 113, S. 13) bekräftigt, wonach unter anderem Färben, sofern dieser Vorgang in Verbindung mit irgendeiner letzten Überarbeitung erfolgt, aufgrund deren die gefärbte Ware unmittelbar als solche verwendet wird, der Ware einen neuen Ursprung verleihe. Die Firma WGF sei ein Unternehmen, das eigens für die Arbeiten des Färbens, Gasierens und Merzerisierens eingerichtet sei. Es handele sich um ganz besondere Arbeiten von hohem technischem Niveau, die es ermöglichten, ein Textilerzeugnis von höherem technischem Wert und einem höheren Verkaufswert herzustellen, das unmittelbar als solches verwendet werden könne, was vor Durchführung dieser Arbeiten nicht möglich sei.
Die Verordnung Nr. 749/78 und die Liste A führten also dazu, der von der Firma WGF ausgeführten Ware willkürlich die Eigenschaft einer Ursprungsware der Gemeinschaft zu nehmen, um einem nationalen Schutzzweck Genüge zu tun, der dem Geist des Vertrages widerspreche.
Im übrigen bestehe zwischen der Beschreibung der technischen Vorgänge, die einer Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware verleihen könnten, in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 749/78 und der Bearbeitung der Garne durch die Firma WGF kein Zusammenhang, woraus man a contrario schließen könne, daß diese Waren so anzusehen seien, als seien sie einer Bearbeitung unterzogen worden, die genüge, um ihnen die Eigenschaft einer Ursprungsware der Gemeinschaft zu verleihen.
Die Verordnung Nr. 749/78 entspreche weder dem Zweck noch den Anforderungen der Verordnung Nr. 802/68, aufgrund deren sie erlassen worden sei, da sie den besonderen materiellen Eigenschaften aus der Be- oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware nicht Rechnung trage. Die Kommission habe, ohne dazu befugt gewesen zu sein, neue Vorschriften erlassen, die eine stärkere Einschränkung enthielten als Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68, und sie habe diese letztere Bestimmung verfälscht. Artikel 2 der Verordnung Nr. 749/78 und die Anhänge seien deshalb ungültig.
Diese Verordnung stelle ferner eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar. Zum einen führe sie im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976.in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) zu einer Verpflichtung des Importeurs, hinsichtlich des Ursprungs etwas anderes anzugeben, als er vernünftigerweise wissen könne. Zum anderen ermögliche sie es den nationalen Zollbehörden, einfuhrbeschränkende Maßnahmen zu treffen. Wegen dieser Verordnung sei die Einfuhr dieser Waren in das französische Staatsgebiet nur aufgrund einer Einfuhrlizenz (D 1) möglich, obwohl es sich um im freien Verkehr befindliche Waren handele. Die Ausstellung dieser Einfuhrlizenz dauere im allgemeinen mindestens einen Monat, und die Waren lagerten zwei bis sechs Wochen lang beim Zoll, wodurch finanzielle Belastungen in Form von Lagergebühren entstünden und der insbesondere in der Textilindustrie notwendige schnelle Absatz verhindert werde.
Die Firma WGF, Herr Hasenack und Herr Deltour schlagen deshalb vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
1. Die Kommission hat ihre Befugnisse überschritten, indem sie in der Verordnung Nr. 749/78 in Form von Durchführungsvorschriften Bestimmungen erlassen hat, die stärkere Einschränkungen enthalten als diejenigen der Verordnung Nr. 802/68, zu deren Durchführung sie erlassen wurde; demzufolge sind die Verordnung Nr. 749/78 und insbesondere Artikel 1 und 2 dieser Verordnung ungültig.
2. Die von der Kommission in der Verordnung Nr. 749/78 unter Verletzung der Verordnung Nr. 802/68 des Rates erlassenen einschränkenden Vorschriften behindern den freien Warenverkehr materiell, kommerziell und finanziell und stellen somit durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar.
2. Erklärungen des Herrn Pierre Allenbach und der Firma Allenbach sowie des Herrn Paul Leclaire und der Finna Éts. Tricotage mécanique de Marmoutier
Die französischen Importeure der von der Firma WGF gelieferten Garne, die Firmen Allenbach und Éts. Tricotage mécanique de Marmoutier sowie ihre Direktoren tragen zunächst vor, das Erfordernis der Angabe des Ursprungslandes in der Zollanmeldung stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, vorausgesetzt, daß es Waren betreffe, die unter handelspolitische Maßnahmen fielen, die der Einfuhrmitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag getroffen habe. Frankreich habe jedoch während des streitigen Zeitraumes nicht die Anwendung von Artikel 115 EWG-Vertrag auf die aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Garne beantragt. Eine aufgrund nationaler Vorschriften vorgenommene Überwachung sei deshalb unzulässig und verstoße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag. Zukünftige Schutzmaßnahmen könnten weder für eine allgemeine und dauernde Verpflichtung der Importeure, eine Lizenz zu beantragen, noch für eine Verpflichtung, das Ursprungsland der eingeführten Waren anzugeben, eine rechtliche Grundlage bilden.
Die Anwendung der Verordnung Nr. 749/78 führe ferner dazu, daß von dem Importeur entgegen dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Donckerwolcke verlangt werde, hinsichtlich des Ursprungs mehr anzugeben, als er wisse oder vernünftigerweise wissen könne. Zwar habe er wissen können, daß das Grunderzeugnis in Deutschland bearbeitet worden sei; es sei jedoch unmöglich oder außerordentlich schwierig für ihn, in Erfahrung zu bringen, in welchem Zustand das Grunderzeugnis an die Firma WGF selbst geliefert worden sei, und es sei nicht seine Sache, in den Fabrikräumen der Firma WGF Nachforschungen darüber anzustellen. Die Rechtsvorschriften über den Ursprung der Baumwollgarne, die dem Importeur äußerst komplizierte Nachforschungen über den Warenursprung auferlegten, hätten zur Folge, wenn nicht zum Ziel, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen. Derartige Rechtsvorschriften dürften jedoch nicht dem Zweck dienen, eine Handelssperre zu errichten, oder sich als Schutzinstrument erweisen. Im vorliegenden Fall komme noch eine von Frankreich ergriffene Maßnahme gleicher Wirkung hinzu, nämlich das Erfordernis einer Einfuhrlizenz.
Was die Kriterien für den Ursprung angehe, habe die Kommission in der Verordnung Nr. 749/78 den Begriff vollständige Be- oder Verarbeitung gebraucht, während die Verordnung Nr. 802/68 nur eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gefordert habe. Es handele sich somit offensichtlich um eine viel einschränkendere Voraussetzung. Von den alternativen Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 habe die Kommission bewußt nur dasjenige der Herstellung eines neuen Erzeugnisses berücksichtigt. Diese eingeschränkte Vorstellung vom Warenursprung und die Bezugnahme auf den Gemeinsamen Zolltarif als ausschlaggebendes Kriterium, die unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Be- oder Verarbeitung zweifelhaft sei, stünden im Widerspruch zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates, die eine höherrangige Rechtsnorm sei.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) sei es unangemessen und ungenügend, sich bei der Anwendung der in der Verordnung Nr. 802/68 festgelegten allgemeinen Voraussetzungen auf die rein abstrakte Berücksichtigung des Zolltarifschemas zu stützen. Die von der Firma WGF durchgeführten Arbeiten stellten eine wesentliche Bearbeitung dar, da sie eine gewisse Vielschichtigkeit aufwiesen; sie spielten bei der Garnherstellung eine bedeutende Rolle und führten zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes und der dem Endprodukt innewohnenden Qualitäten der Haltbarkeit und Widerstandsfähigkeit. Es handele sich um die letzten an der Ware vor ihrem Verkauf als solcher vorgenommenen Arbeiten und um eine wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung, ohne die das Garn unbrauchbar sei. Diese Bearbeitung werde in einem eigens dazu ausgerüsteten Unternehmen vorgenommen. Dadurch, daß die Verordnung Nr. 749/78 nur die zur Herstellung von Baumwollgarn benutzten Grunderzeugnisse berücksichtige, werde sie der Vorschrift des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 zwangsläufig nicht gerecht.
Herr Allenbach und die Firma Allenbach sowie Herr Leclaire und die Firma Ets. Tricotage mécanique de Marmoutier schlagen deshalb vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten :
Aus dem Vertrag von Rom, insbesondere den Artikeln 9 ff., 30, 110 und 115, sowie anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgt, daß es unzulässig ist und eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, wenn bei der Verzollung die Angabe des Warenursprungs verlangt wird.
Jedenfalls enthält die Verordnung Nr. 749/78 Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs, die im Widerspruch zu den allgemeinen Regeln der Verordnung Nr. 802/68 stehen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellen.
3. Erklärungen des Herrn Cousin und der Firma Woehl des Herrn Schmitt und der Firma Heppner sowie des Herrn Seegmuller und der Firma Seegmuller
Die Zollspediteure Herr Cousin und Firma Woehl, Herr Schmitt und Firma Heppner sowie Herr Seegmuller und Firma Seegmuller tragen vor, die Zollverwaltung habe in ihrem Vorbringen vor dem Tribunal de Police versucht, dem vom Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache Donckerwolcke benutzten Wort vernünftig jeden Sinn zu nehmen, indem sie den Zollspediteur verpflichte, die Richtigkeit der ihm erteilten Weisungen zu überprüfen, und indem sie eine automatische Haftung einführe, die unabhängig davon bestehe, ob es ihm möglich gewesen sei, den Ursprung der Ware im rechtlichen Sinn zu kennen. Diese Haltung widerspreche nicht nur dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Donckerwolcke, sondern auch den in einem Schreiben der französischen Zollverwaltung an den Verband der Zollspediteure enthaltenen Versicherungen, wonach die Zollspediteure in der Mehrheit aller Fälle, außer bei persönlichem Verschulden, nicht verfolgt würden. Sie widerspreche auch dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80 (Gondrand, Slg. 1981, 1931) hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit.
Die Verordnung Nr. 749/78 verberge schlecht, daß die in ihr enthaltenen Regeln vom Grundsatz des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 abwichen. Während die Verordnung Nr. 802/68 zwei alternative Voraussetzungen, nämlich eine Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle, enthalten habe, stelle die Verordnung Nr. 749/78 diese Voraussetzungen kumulativ auf, indem sie verlange, daß die Waren einer vollständigen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sein müßten, die eine Herstellungsstufe darstelle. Die Firma WGF habe den Wert des eingeführten Garns erheblich erhöht, und das Erzeugnis sei kaufmännisch gesehen neu in dem Sinne, daß es zum Verkauf an eine andere Gruppe von Kaufleuten bestimmt sei.
Dieser Änderungscharakter der Verordnung Nr. 749/78 müsse bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit berücksichtigt werden: Entweder sei die Verordnung Nr. 749/78 zur Durchführung der Verordnung Nr. 802/68 erlassen worden und dürfe keine von Artikel 5 dieser Verordnung abweichende Regelung enthalten oder es handele sich um Vorschriften zur Änderung der Verordnung Nr. 802/68, dann aber hätten sie nur gemäß Artikel 235 EWG-Vertrag erlassen werden dürfen.
Wenn die Verordnung Nr. 749/78 keine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, so seien jedenfalls die nationalen Maßnahmen der französischen Behörden solche verbotenen Maßnahmen, da Personen, die bewiesen, daß sie gutgläubig seien und den wirklichen Ursprung der Ware unmöglich kennen könnten, verfolgt würden.
Herr Cousin und die Firma Woehl, Herr Schmitt und die Firma Heppner sowie Herr Seegmuller und die Firma Seegmul-ler schlagen deshalb vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung Nr. 749/78 ist rechtswidrig, da sie von einer unzuständigen Behörde unter Mißachtung des in Artikel 235 EWG-Vertrag insoweit vorgeschriebenen Verfahrens erlassen worden ist.
Unabhängig vom Ursprung der Waren, die sich im freien Verkehr befinden und in einem anderen Land der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt werden, stellt jedes strafrechtlich durchsetzbare Verlangen, den wirklichen oder angeblichen ersten Ursprung der Waren anzugeben, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn die verfolgte Person sich auf genaue Weisungen und Angaben berufen kann. Der Aussteller der Erklärung ist im Rahmen seiner Verpflichtung, im Hinblick auf die Angabe des Warenursprungs Nachforschungen anzustellen, nicht gehalten, den Umfang der im Ausfuhrland der Ware vorgenommenen Bearbeitung zu ermitteln.
4. Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik
Die Regierung der Italienischen Republik trägt vor, der Gerichtshof habe die gestellte Frage bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) beantwortet. Es gehe darum, diese Frage im Zusammenhang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 749/78 genauer zu untersuchen.
Die Rechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Angabe des Ursprungslandes sei anerkannt. Im Textilbereich sei die Ursprungsangabe von entscheidender Bedeutung, um die Gemeinschaftspolitik, die auf der Festsetzung einer peinlich genau zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeteilten Selbstbeschränkungsquote für Ausfuhren beruhe, wirksam durchführen zu können und die Einführung eventueller Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 EWG-Vertrag zu ermöglichen. Verlange man jedoch vom Importeur, er solle mehr angeben, als er wisse oder vernünftigerweise wissen könne, so könnte dieses Erfordernis gleichwohl mit Artikel 30 unvereinbar werden.
Deshalb sei nicht klar, inwiefern die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 749/78 im Widerspruch zu Artikel 30 stehen sollten. Diese Vorschriften trügen vielmehr dadurch, daß sie genaue, in allen Mitgliedstaaten geltende Maßstäbe für die Ursprungsbestimmung aufstellten, dazu bei, bessere Bedingungen für die Einhaltung der Erklärungspflicht zu schaffen. Wenn diese Verpflichtung bisweilen unverhältnismäßig schwer zu erfüllen sei, so könne dies nie auf der Durchführung dieser Verordnung, sondern nur auf besonderen Umständen beruhen, die im konkreten Fall zu untersuchen seien.
In Beantwortung der gestellten Frage sollten deshalb die in dem Urteil vom 15. Dezember 1976 aufgestellten Grundsätze bestätigt werden. Ferner sei zu verneinen, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 749/78 eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Situation herbeiführten.
5. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission trägt zunächst vor, es sei angesichts der unterschiedlichen Auslegungen, zu denen die zwangsläufig sehr allgemeine Formulierung der Verordnung Nr. 802/68 habe führen können, notwendig erschienen, Durchführungsvorschriften zu erlassen. Die Verordnung Nr. 749/78 entspreche dem Bedürfnis, im Wege der Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 die Be- und Verarbeitungsvorgänge zu bezeichnen, die jedem Textilerzeugnis den Ursprung eines Landes oder der Gemeinschaft verliehen. Die in der Verordnung Nr. 749/78 gewählte Systematik beruhe auf der Erwägung, daß diese Systematik bereits bei der Anwendung der allgemeinen Präferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gewählt worden sei, nämlich in der Verordnung Nr. 2966/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 350, 1977, S. 1).
Was den vorliegenden Fall angehe, so verliehen die Bearbeitungsvorgänge, die darin bestünden, das Baumwollgarn zu gasieren, zu merzerisieren, vor der Färbung aufzuspulen und zurückzuspulen, diesem nicht den Charakter eines Ursprungserzeugnisses.
Die Frage des Tribunal de Police Straßburg betreffe nur die Auslegung von Artikel 30 und beziehe sich insbesondere nicht auf die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 749/78 mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68. Da das Tribunal im Hinblick auf die Verordnung Nr. 802/68 keine Frage gestellt habe, bestehe kein Anlaß, die Frage der Auslegung von Artikel 5 dieser Verordnung zu vertiefen. Das Tribunal müsse jedoch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 auf die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 749/78 am 1. Mai 1978 vorgenommenen Einfuhren anwendbar gewesen sei.
Der Gerichtshof habe den Organen der Gemeinschaft bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen Befugnisse einen gewissen Spielraum zugebilligt, solange sich die in Rede stehenden Maßnahmen auf den Warenaustausch günstig auswirkten. Wenn die wirtschaftlichen Maßstäbe der Verordnung Nr. 802/68 die Auffassung ermöglichten, daß bestimmte Be- oder Verarbeitungen den Ursprung des in Rede stehenden Mitgliedstaats verliehen, während die besondere Vorschrift der Verordnung Nr. 749/78 dies ausschließe, so verstoße diese letztere deshalb nicht gegen Artikel 30. Sie stelle eine Durchführungsmaßnahme zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 dar, deren allgemein gehaltene Kriterien zu verschiedenen Auslegungen geführt hätten. Die durch die Verordnung Nr. 749/78 erzielte Klarheit zeichne sich gewiß durch mangelnde Flexibilität aus. Andererseits erfülle diese Verordnung vollkommen ihren Zweck, indem sie unbestreitbar Rechtssicherheit schaffe. Sie, die Kommission, habe somit nicht die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten.
Die Kommission trägt ferner vor, es sei nicht klar, inwiefern die Änderung der rechtlichen Regelung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 749/78 eine Behinderung des Handelsverkehrs bewirke. Die Einfuhr von Baumwollgarnen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die sich in Deutschland im freien Verkehr befänden, aber aus den Vereinigten Staaten oder Ägypten stammten, nach Frankreich sei genehmigungs- und zollfrei, da Frankreich keine Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 EWG-Vertrag getroffen habe.
Die Kommission schlägt deshalb vor, die Frage des Tribunal de Police Straßburg wie folgt zu beantworten:
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die ab 1. Mai 1978 anwendbare Verordnung Nr. 749/78 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 802/68 des Rates, wonach Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 55.05), nur dann als Ursprungsware eines Landes anzusehen sind, wenn sie aus Erzeugnissen der Tarifnrn. 55.01 oder 55.03 GZT hergestellt sind, nicht unter diese Vorschrift fällt.
III — Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes
1. In Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes hat die Firma WGF zu den von ihr vorgenommenen Arbeiten folgende näheren Angaben gemacht: Das Gasieren des rohen Garns sei ein Verfahren im Rahmen der Endbearbeitung, bei dem kleine Härchen und kleine Fasern, die aus dem Zwirnsfaden herausragten, abgesengt würden. Das Baumwollgarn werde dadurch glatter, fühle sich weicher an und bekomme ein schöneres Aussehen. Das Gasieren werde mit Gasierungsbrennern am laufenden Faden vorgenommen.
Das Merzerisieren sei die Behandlung der Baumwolle in einer starken Lauge unter gleichzeitigem Spannen. Es bezwecke, dem Faden seidenähnlichen Glanz zu geben und seine Zerreißfähigkeit zu erhöhen.
Das von der Firma WGF vorgenommene Färben erfolge in einer der modernsten Färbeanlagen, in der bis zu 800 kg gefärbt werden könnten, die mit einem Computer ausgestattet sei, um eine genau gleichbleibende Färbung zu gewährleisten, und die es ermögliche, eine Waschfestigkeit bis 80° C oder sogar Kochfestigkeit zu erzielen. Durch diese Behandlung gelinge es der Firma WGF, Höchstwerte an Schweiß- und Reibefestigkeit zu erzielen. Sie biete eine in Europa einmalige Farbauswahl an.
Die durch diese Arbeiten bewirkte Erhöhung des Wertes des Endproduktes im Verhältnis zum Rohgarn betrage 159 %. Allein der Vorgang des Färbens führe zu einer Wertsteigerung um 99 %.
Diese Endbearbeitung bewirke eine entscheidende Änderung des Erscheinungsbildes, der Strapazierfähigkeit und der Reinigungsqualität des rohen Garns. Das rohe Garn als solches sei von keinem besonderen Nutzen. Es könne erst nach der Endbearbeitung verwendet werden, zum Beispiel zur Herstellung von Strümpfen, T-Shirts oder Rollkragenpullovern.
2. Die Kommission hat in Beantwortung einer ihr gestellten Frage zu den Gründen, aus denen sie im Rahmen der Verordnung Nr. 749/78 auf die gemeinschaftliche Zolltarifierung abgestellt und zum Beispiel das Gasieren, Merzerisieren, Färben und Zurückspulen von den Arbeiten ausgenommen hat, die Waren den Charakter von Ursprungswaren verleihen, folgendes ausgeführt:
Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 erfordere eine Auslegung der verwendeten Kriterien, für die die Verordnung keine Anhaltspunkte liefere. Somit böten sich für den Erlaß von Durchführungsvorschriften mehrere Methoden an, von denen jede in der Vergangenheit bereits in bestimmten Fällen angewandt worden sei. Eine erste Methode bestehe darin, den Vorgang der wesentlichen Be- oder Verarbeitung im einzelnen zu beschreiben; eine zweite Methode bestehe darin, den Mehrwert, der für das Vorliegen einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung erforderlich sei, in Prozenten festzusetzen; nach der dritten Methode sei auf die Änderung der Tarifnummer abzustellen, die gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien vervollständigt werde. Diese letzte Methode habe die Kommission in der Verordnung Nr. 749/78 angewandt.
Die Entscheidung für diese Regelung sei nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern aufgrund ihrer praktischen Vorzüge getroffen worden. Eine ähnliche Systematik sei schon 1971 für die Anwendung der allgemeinen Präferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gewählt worden und sei den Wirtschaftsteilnehmern deshalb wohlbekannt (vgl. die Verordnung Nr. 2966/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen — ABl. L 350, S. 1). Ein aus einem Entwicklungsland eingeführtes Textilerzeugnis müsse sowohl den Vorschriften der Textilabkommen einschließlich der Ursprungsbestimmungen der Verordnung Nr. 749/78 als auch den Voraussetzungen für den präferentiellen Zugang im Sinne der Regelung über die allgemeinen Präferenzen einschließlich der Ursprungsbestimmungen genügen. Ferner sei die Anwendung der gewählten Regelung einfach und führe zu Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer.
Die Verordnung Nr. 749/78 enthalte in ihrer zweiten Begründungserwägung den Begriff der vollständigen Be- oder Verarbeitung..., die eine Herstellungsstufe darstellt. Im Textilbereich sei der Zolltarif so ausgestaltet, daß jeder Herstellungsstufe (weder gekrempelte noch gekämmte Baumwolle — gekrempelte oder gekämmte Baumwolle — Garn — Gewebe — Kleidungsstück) eine neue Tarifnummer entspreche. Die Kommission sei der Auffassung gewesen, daß das Gasieren, das Merzerisieren und das Färben keine wirklich wesentliche Bearbeitung darstellten, denn das Erzeugnis sei nach wie vor Baumwollgarn. Jedenfalls könne man insoweit nicht von vollständiger Be- oder Verarbeitung sprechen; dies sei der Begriff, durch den die Verordnung Nr. 749/78 die Worte wesentliche Be- oder Verarbeitung in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 verdeutliche.
IV — Mündliche Verhandlung
Herr Cousin und die Firma Woehl, Herr Schmitt und die Firma Heppner sowie Herr Seegmuller und die Firma Seegmuller, vertreten durch Rechtsanwalt F. Girard, Herr Alienbach und die Firma Allenbach sowie Herr Leclaire und die Firma Ets. Tricotage mécanique de Marmoutier, vertreten durch Rechtsanwalt Bollecker, Herr Hasenack und die Firma Wuppertaler Garnbleicherei und Färberei Eduard Goebel sowie Herr Deltour, vertreten durch die Rechtsanwälte Woog und Durand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 12. Januar 1983 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Februar 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de Police Straßburg hat mit Urteil vom 15. März 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag und nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 101, S. 7) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob Strafverfolgungsmaßnahmen wegen falscher Ursprungserklärungen bei der Einfuhr von Baumwollgarn mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
2 Diese Strafverfolgungsmaßnahmen wurden gegen einen deutschen Lieferanten von Baumwollgarn und seinen Vertreter in Frankreich, zwei französische Kunden dieses Lieferanten und die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten für verschiedene Einfuhren von Baumwollgarn aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich beauftragten Zollspediteure wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des französischen Zollrechts eingeleitet, wonach zur Führung der Zollstatistiken in den Zollvordrucken der Ursprung der eingeführten Ware anzugeben ist.
3 Die Lieferantin von Baumwollgarn, die Firma Wuppertaler Garnbleicherei und Färberei Eduard Goebel (im folgenden: Firma WGF) in Wuppertal, Bundesrepublik Deutschland, lieferte jahrelang und insbesondere zwischen 1978 und Oktober 1980 an verschiedene französische Kunden, darunter die Firma Éts. Tricotage mécanique de Marmoutier und die Firma Allenbach, beide mit Sitz in Frankreich, unter die Tarifstelle 55.05 B II des Gemeinsamen Zolltarifs fallende Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die Zollerklärungen wurden von Zollspediteuren, nämlich den Firmen Woehl, Heppner und Seegmuller, entsprechend den Weisungen der Firma WGF ausgefüllt. Als Ursprungsland wurde die Bundesrepublik Deutschland angegeben.
4 Bei späteren Ermittlungen stellte die französische Zollverwaltung fest, daß die Firma WGF, ein Textil-Fertigverarbeiter, insbesondere in Ägypten und in den Vereinigten Staaten rohes Baumwollgarn einkaufte und an diesem Garn, das in der Bundesrepublik Deutschland in den freien Verkehr überführt wurde, verschiedene Operationen der Endbearbeitung wie Färben und im allgemeinen auch Gasieren und Merzerisieren vornahm, bevor sie es an die Abnehmer weiterverkaufte. Die französische Zollverwaltung war der Auffassung, daß die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung Nr. 749/78 der Kommission aufgrund dieser Bearbeitung nicht als Ursprungsland der Baumwollgarne angesehen werden könne, und leitete deshalb vor mehreren Tribunaux de Police Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Firma WGF und die verschiedenen von diesen Einfuhren betroffenen Firmen und Personen ein.
5 Das mit einem derartigen Verfahren befaßte Tribunal de Police Troyes war der Überzeugung, daß die von der Firma WGF vorgenommenen Arbeiten eine wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellten, die dem Garn die Eigenschaft einer deutschen Ursprungsware verleihe, und sprach deshalb die Angeklagten frei. Das mit einem anderen Verfahren befaßte Tribunal de Police Tourcoing verurteilte die Firma WGF und ihren Direktor für jede Garneinfuhr zu 106 Geldbußen von 200 FF und den betreffenden Zollspediteur zu 106 Geldbußen von 300 FF, für die die Firma WGF und ihr Direktor außerdem für gesamtschuldnerisch haftbar erklärt wurden, und sprach die französischen Importeure frei.
6 Das Tribunal de Police Straßburg, das im Rahmen des Aüsgangsverfahrens ebenfalls mit einem solchen Strafverfahren befaßt wurde, hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ergibt sich aus der Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere des Artikels 30, daß die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 aufgestellte Voraussetzung für die zollrechtliche Qualifizierung bestimmter Textilerzeugnisse als Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EWG eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt?
Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
7 Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) lautet:
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Nach Artikel 14 dieser Verordnung kann die Kommission in einem in den Absätzen 2 und 3 geregelten Verfahren aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen die zur Durchführung von Artikel 5 erforderlichen Vorschriften erlassen.
8 Aufgrund dieser Ermächtigung bestimmte die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 749/78, daß die Textilwaren im Sinne dieser Verordnung als Ursprungswaren eines Landes oder der Gemeinschaft gelten, wenn sie dort einer vollständigen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 unterzogen wurden. In Artikel 2 heißt es:
Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitungen,
a) die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Tarifnummer einzureihen sind; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sondervorschriften für diese Liste Anwendung finden;
b) die in der Liste B aufgeführt sind.
9 Diese Vorschrift wird durch die beiden Listen A und B im Anhang zu der Verordnung vervollständigt. Die Liste A enthält eine Aufzählung der Be-oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Liste B dagegen sind die Be- oder Verarbeitungsvorgänge aufgeführt, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen. Die hier in Rede stehenden Erzeugnisse, nämlich die in der Tarifnummer 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, stehen nur auf der Liste A, wo der Grundregel für den Ursprungserwerb folgende Voraussetzung hinzugefügt wird: Herstellen aus Waren der Tarifnr. 55.01 oder 55.03, d. h. aus Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, oder aus Abfällen von Baumwolle (einschließlich Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt.
10 Alle Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, fallen unter die Tarifnr. 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, unabhängig davon, ob es sich um rohes Garn oder um gasiertes, merzerisiertes und gefärbtes Garn handelt. Somit führen die Vorgänge des Gasierens, Merzerisierens und Färbens nicht dazu, daß das so gewonnene Erzeugnis unter eine andere Tarifnummer fällt als das Grunderzeugnis. Da diese am rohen Garn vorgenommenen Arbeiten nicht im Anhang B der Verordnung Nr. 749/78 aufgeführt sind, sind sie nach dieser Verordnung nicht geeignet, dem Baumwollgarn einen neuen Ursprung zu verleihen.
11 Dem ist hinzuzufügen, daß nach den Ausführungen der Firma WGF der deutsche Ursprung der von ihr gelieferten Baumwollgarne vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 749/78 niemals bestritten worden ist und die französischen Behörden erst nach deren Inkrafttreten aufgrund dieser Verordnung Strafverfolgungsmaßnahmen wegen falscher Ursprungserklärungen eingeleitet haben.
12 In diesem Zusammenhang geht, wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, die vom Tribunal de Police Straßburg gestellte Frage im wesentlichen dahin, ob zum einen die Verordnung Nr. 749/78 der Kommission insoweit gültig ist, als sie es ausschließt, daß die Vorgänge des Gasierens, Merzerisierens und Färbens aus Drittländern eingeführtem rohem Baumwollgarn den Gemeinschaftsursprung verleihen; zum anderen wird gefragt, ob Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß aufgrund dieser Verordnung eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen wegen falscher Ursprungserklärungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellen und daß diese Vorschrift den Sanktionen, die im Rahmen derartiger Verfahren verhängt werden können, Grenzen setzt.
Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 749/78
13 Nach Auffassung der Angeklagten vor dem nationalen Gericht ist die Verordnung Nr. 749/78 der Kommission insoweit ungültig, als sie den Erwerb des Gemeinschaftsursprungs aufgrund der in Rede stehenden Vorgänge ausschließt, denn zum einen stehe dieser Ausschluß im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag und zum anderen habe die Kommission beim Erlaß dieser Vorschrift die ihr durch die Verordnung Nr. 802/68 des Rates übertragenen Befugnisse überschritten.
14 Die Kommission, die von der italienischen Regierung unterstützt wird, trägt vor, sie habe ihre Befugnis, den ungenauen Wortlaut des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 auszulegen, in rechtmäßiger und ordnungsmäßiger Weise ausgeübt, indem sie ein einfaches und klares Kriterium aufgestellt habe, das darüber hinaus den Kriterien der Verordnung Nr. 2966/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 350, S. 1) entspreche. Die Verordnung Nr. 749/78 behindere nicht den Handel mit in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Waren und verstoße somit nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag.
15 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 31. Januar 1979 in den Rechtssachen 34/78 (Yoshida Nederland/Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Friesland, Sig. 1979, 115) und 114/78 (Yoshida/Industrie- und Handelskammer Kassel, Sig. 1979, 151) ausgeführt hat, die Kommission beim Erlaß von Durchführungsvorschriften aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates die Befugnisse, die ihr der Rat zur Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung übertragen hat, nicht überschreiten darf, genauer gesagt, daß die von ihr festgelegten besonderen Ursprungsmerkmale mit den objektiven Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates im Einklang stehen müssen, die die Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung ist und auf der die beim Erlaß dieser Verordnung von der Kommission ausgeübten Befugnisse beruhen.
16 Da die von der Kommission in ihrer Verordnung Nr. 749/78 niedergelegten besonderen Ursprungsmerkmale in erster Linie an die Tarifierung der verarbeiteten Erzeugnisse anknüpfen, ist daran zu erinnern, daß es für die Anwendung der Verordnung Nr. 802/68, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel/Handelskammer Hamburg, Slg. 1977, 41) festgestellt hat, nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, denn der Gemeinsame Zolltarif wurde für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen. Entsprechend den Zielen und Erfordernissen der Verordnung Nr. 802/68 muß die Bestimmung des Warenursprungs vielmehr auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist.
17 Diese Grundsätze hindern jedoch nicht, daß die Kommission bei der Ausübung der ihr vom Rat zur Durchführung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 verliehenen Befugnisse über einen Beurteilungsspielraum verfügt, um die abstrakten Begriffe dieser Bestimmung im Hinblick auf besondere Be-und Verarbeitungsvorgänge präzisieren zu können. Die Kommission hat den Wechsel der Tarifnummer nur als Grundregel aufgestellt, die sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und zum anderen aus der Schwierigkeit rechtfertigt, zahlreiche wirtschaftliche Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Sie hat diese Grundregel durch die erwähnten Listen A und B vervollständigt und berichtigt, um den Besonderheiten bestimmter Be-oder Verarbeitungsvorgänge Rechnung zu tragen. Die Entscheidung für eine solche Regelung ist als solche mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 nicht unvereinbar.
18 Unstreitig schließt es die Verordnung Nr. 749/78 im vorliegenden Fall aus, daß die erwähnten Arbeiten, die am Rohgarn vorgenommen werden, diesem die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses verleihen. Dagegen nennt die Liste B, die die Be- oder Verarbeitungsvorgänge aufzählt, die den hergestellten Waren ohne Wechsel der Tarifnummer die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen, ausdrücklich das Bedrucken oder Färben und [die] gleichzeitige Endbearbeitung (Bleichen, Zurichten,... Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisieren) von rohen Geweben oder rohen Gewirken. Desgleichen hatte schon die Verordnung Nr. 1039/71 der Kommission vom 24. Mai 1971 zur Bestimmung des Ursprungs von bestimmten Spinnstoffwaren (ABl. L 113, S. 13), an deren Stelle die Verordnung Nr. 749/78 getreten ist, unter den Behandlungen, die Geweben und Gewirken aus Spinnstoffen die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleihen, das Färben, sofern dieser Vorgang in Verbindung mit irgendeiner letzten Überarbeitung erfolgt, aufgrund deren die gefärbte Ware unmittelbar als solche verwendet wird, genannt.
19 Diese Beurteilung des Färbens in Verbindung mit anderen Vorgängen der Endbearbeitung von Geweben und Gewirken steht offensichtlich zu der Strenge der Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs der Baumwollgarne im Widerspruch. Denn die Baumwollgarne sind nicht nur nicht in der Liste B aufgeführt, sondern finden sich in der Liste A, so daß sie nur dann als Ursprungsware eines Landes angesehen werden können, wenn sie dort aus Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, oder aus Abfällen von Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, hergestellt worden sind.
20 Die Kommission hat zur Rechtfertigung einer solchen unterschiedlichen Behandlung des Färbens und anderer Vorgänge der Endbearbeitung von Geweben und Gewirken einerseits und von Baumwollgarn andererseits nichts vorgebracht, was mit den Merkmalen der erwähnten Erzeugnisse und Be- und Verarbeitungsvorgänge in Zusammenhang stünde.
21 Unter diesen Umständen erscheint es als widersprüchlich und diskriminierend, daß die Verordnung Nr. 749/78 wesentlich strengere Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs von Baumwollgarnen als für die des Ursprungs von Geweben und Gewirken aufstellt. Zwar verfügt die Kommission über einen Beurteilungsspielraum bei der Anwendung der allgemeinen Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 auf besondere Be- und Verarbeitungen; sie darf jedoch ohne objektive Rechtfertigung nicht völlig verschiedene Lösungen für gleichartige Be- oder Verarbeitungsvorgänge vorsehen.
22 Somit ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs insoweit ungültig ist, als sie es ausschließt, daß das Färben, das gegebenenfalls zusammen mit dem Merzerisieren und dem Gasieren erfolgt, rohem Baumwollgarn die Eigenschaft einer Ursprungsware des Landes verleiht, in dem diese Arbeiten durchgeführt worden sind.
23 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob diese Verordnung mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist.
24 Ferner ist die vom Tribunal de Police Straßburg gestellte Frage, soweit sie auf die Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag gerichtet ist, um diesem Gericht die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob von den nationalen Behörden aufgrund der Verordnung Nr. 749/78 eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen mit dieser Vorschrift vereinbar sind und ob Artikel 30 Sanktionen, die im Rahmen derartiger Verfahren verhängt werden können, Grenzen setzt, gegenstandslos, da die Ungültigerklärung dieser Verordnung, soweit sie die genannten Be- und Verarbeitungen betrifft, in den Grenzen ihrer Tragweite der Anwendung der Verordnung durch die nationalen Behörden entgegensteht. Deshalb ist es nicht mehr erforderlich, diesen Teil der vorgelegten Frage zu beantworten.
Kosten
25 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de Police Straßburg mit Urteil vom 15. März 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Verordnung Nr. 749/78 der Kommission vom 10. April 1978 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 101, S. 7) ist insoweit ungültig, als sie es ausschließt, daß das Färben, das gegebenenfalls zusammen mit dem Merzerisieren und dem Gasieren erfolgt, rohem Baumwollgarn die Eigenschaft einer Ursprungsware des Landes verleiht, in dem diese Arbeiten durchgeführt worden sind.