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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.03.1983 – C-167/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:96
In der Rechtssache 167/82
wegen eines dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Nordgetreide GmbH & Co. KG, Lübeck,
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit einiger Vorschriften der Verordnungen Nr. 851/79 der Kommission vom 30. April 1979 und Nr. 1309/79 der Kommission vom 29. Juni 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die schriftlichen Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Mit der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) wurde eine einheitliche Preisregelung für die Gemeinschaft eingeführt. Diese Regelung besteht darin, daß für die wichtigsten Erzeugnisse jährlich ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Richtpreis, ein Grundinterventionspreis oder mehrere abgeleitete Interventionspreise, zu denen die zuständigen nationalen Stellen das ihnen angebotene Getreide aufkaufen müssen, sowie ein Schwellenpreis festgelegt werden, auf den der Preis der Einfuhrerzeugnisse durch Erhebung einer veränderlichen Einfuhrabschöpfung hinaufgeschleust wird.
Die Verordnung Nr. 2727/75 errichtete auch eine einheitliche Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Diese Regelung umfaßt ein System von Abschöpfungen bei der Einfuhr und Erstattungen bei der Ausfuhr, das dazu beiträgt, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem insbesondere vermieden wird, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern sollen den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen. Die Erhebung einer Abschöpfung und die Zahlung einer Erstattung gelten sowohl für Getreide als auch für Getreideverarbeitungserzeugnisse.
Soweit es sich insbesondere um Getreideverarbeitungserzeugnisse handelt, bestimmt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75, daß die bei der Einfuhr erhobene Abschöpfung sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, und zwar einem beweglichen und einem festen Teilbetrag.
a) Der bewegliche Teilbetrag
entspricht bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus anderem Getreide als Hartweizen hergestellt werden, der Auswirkung der für diese Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse;
wird gegebenenfalls bei Verarbeitungserzeugnissen, die gleichzeitig anderes Getreide als Hartweizen und andere Erzeugnisse enthalten, um den Betrag der Auswirkung erhöht, die die auf diese anderen Erzeugnisse erhobenen Abschöpfungen und Zölle auf ihre Gestehungskosten haben;
wird bei Erzeugnissen, die anderes Getreide als Hartweizen nicht enthalten, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen der Getreideerzeugnisse, die mit ihnen in Wettbewerb stehen, festgesetzt.
b) Der feste Teilbetrag wird mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft zu gewährenden Schutz bestimmt.
Die Abschöpfungen werden von der Kommission festgesetzt (Artikel 14 Absatz 4).
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 kann, um die Ausfuhr von Getreideerzeugnissen als solchen oder in der Form bestimmter Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
Die Erstattung bei der Ausfuhr ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein (Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1).
Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt (Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2).
Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen (Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3).
Der bei der Ausfuhr anwendbare Erstattungsbetrag ist grundsätzlich der Erstattungsbetrag, der am Tage der Ausfuhr gilt (Artikel 16 Absatz 3); jedoch wird aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll (Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 3).
Die Ausfuhrerstattungen werden in regelmäßigen Zeitabständen nach dem sogenannten Verwaltungsausschuß-Ver-fahren festgesetzt (Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4).
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2727/75 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regeln für die Abschöpfung bei'der Einfuhr der Getreideverarbeitungserzeugnisse und für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages fest.
Diese Regeln sind Gegenstand der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. L 281, S. 65).
Hinsichtlich der bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Drittländern erhobenen Abschöpfung wird in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2744/75 darauf hingewiesen, daß der bewegliche Teilbetrag der Auswirkung der für die Grunderzeugnisse festgelegten Abschöpfungen auf die Gestehungspreise der Verarbeitungserzeugnisse entsprechen muß und diese Auswirkung unter Zugrundelegung des Durchschnitts der anwendbaren Abschöpfungen errechnet werden kann, die während eines repräsentativen Zeitraums auf die für die Herstellung einer Einheit des Verarbeitungserzeugnisses für notwendig erachtete Menge des Grunderzeugnisses anwendbar sind.
Folglich ist nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung im Laufe eines Monats gleich dem Durchschnitt der Abschöpfung für je eine Tonne der Grunderzeugnisse (aufgeführt in Spalte 3 des Anhangs I der Verordnung) während der ersten 25 Tage des Monats vor dem Monat ihrer Einfuhr, multipliziert mit einem für jedes Grunderzeugnis eigenen Koeffizienten (für das betreffende Erzeugnis aufgeführt in Spalte 4 des Anhangs I).
Nach Artikel 2 Absatz 2 wird eine Anpassung des beweglichen Teilbetrags im Laufe des Monats zur Berücksichtigung der Schwankungen der auf die Grunderzeugnisse anwendbaren Abschöpfung von der Kommission pauschal vorgenommen, wobei die Schwankungsgrenze, die der Anpassung zugrundegelegt wird, für jedes in Frage kommende Grunderzeugnis nach dem Verwaltungsaus-schuß-Verfahren festgelegt wird.
Der feste Teilbetrag der Abschöpfung, der mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie zu gewährenden Schutz bestimmt wird, ist unter Zugrundelegung der repräsentativsten Verarbeitungskosten festzusetzen; er ist gemäß Artikel 3 in Anhang I der Verordnung auf einen in Rechnungseinheiten je Tonne ausgedrückten Betrag festgelegt.
Hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen in Drittländern gezahlten Erstattung wird in der Präambel der Verordnung Nr. 2744/75 daran erinnert, daß es Zweck der Erstattung sein muß, den Unterschied zwischen den Preisen der Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen auszugleichen, und es wird darauf hingewiesen, daß zu diesem Zweck die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung zu bestimmen sind, und zwar im wesentlichen aufgrund der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie aufgrund der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.
Folglich bestimmt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung:
Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Preise der bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegten Grunderzeugnisse,
b) die Mengen der bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegten Grunderzeugnisse,
c) eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die auf der Grundlage ein und desselben Grunderzeugnisses durch ein und denselben Verarbeitungsprozeß gewonnen werden,
d) die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung wird die am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Ausfuhrlizenz geltende Erstattung aufgrund eines bei der Beantragung der Lizenz zu stellenden Antrags auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Geltungsdauer der Lizenz getätigt wird.
In diesem Fall wird gemäß Absatz 2 die Erstattung nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat geltenden Schwellenpreises für das oder die Grunderzeugnisse berichtigt. Die Berichtigung erfolgt durch Erhöhung oder Verminderung der Erstattung um die Differenz zwischen den Schwellenpreisen, die für je eine Tonne des Grunderzeugnisses im Monat der Beantragung bzw. im Ausfuhrmonat gelten, wobei die Differenz mit den für die verschiedenen Verarbeitungserzeugnissen festgesetzten Verarbeitungs-Koeffi-zienten zu multiplizieren ist (die in Spalte 4 des Angangs I der Verordnung für das betreffende Erzeugnis aufgeführt sind).
Die Firma Nordgetreide GmbH & Co. KG in Lübeck hat in der Zeit vom 1. bis 31. August und vom 5. bis 26. September 1979 1400 bzw. 1000 t Flocken von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewiclushundertteil oder weniger und mit einem Gehalt von Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 11.02 E I b 1 (aa) des Gemeinsamen Zolltarifs nach Polen ausgeführt. Diese Ausfuhren waren Gegenstand der Ausfuhrlizenzen vom 31. Mai bzw. 31. Juli 1979; auf Antrag der Firma Nordgetreide wurde die bei der Ausfuhr anzuwendende Erstattung im voraus auf den am Tage der Ausstellung der Ausfuhrlizenzen gültigen Erstattungsbetrag festgesetzt.
Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzte in mehreren Bescheiden vom September und Oktober 1979 auf Antrag der Firma Nordgetreide die bei den fraglichen Ausfuhren anzuwendenden Erstattungen fest.
Als Berechnungsgrundlage wurden die Erstattungsbeträge genommen, die in den Kommissionsverordnungen Nr. 851/79 vom 30. April 1979 und Nr..1309/79 vom 29. Juni 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. L 108, S. 11, und L 162, S. 39) festgelegt waren. Diese Verordnungen nehmen insbesondere auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 2744/75 Bezug, der die besonderen Kriterien festlegt, die bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen für die Berechnung der Erstattung ... zu berücksichtigen sind. Für die Gerstenflocken der Tarifstelle 11.02 E I b 1 (aa) setzt die Verordnung Nr. 851/79 die im Mai 1979 gültige Erstattung auf 163,55 ECU pro Tonne und die Verordnung Nr. 1309/79 die im Juli 1979 gültige Erstattung auf 128,01 ECU pro Tonne fest.
Da es sich im vorliegenden Fall um im voraus festgesetzte Erstattungen handelte, nahm das Hauptzollamt gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2744/75 nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat für das Grunderzeugnis geltenden Schwellenpreises eine Berichtigung vor, wobei es die Erstattung um die Differenz zwischen den Schwellenpreisen, die für je eine Tonne des Grunderzeugnisses im Monat der Beantragung bzw. im Ausfuhrmonat galten, verminderte und die Differenz mit dem Verarbeitungs-Koeffizienten multiplizierte, der für das betreffende Verarbeitungserzeugnis in Anhang I der Verordnung Nr. 2744/75 mit 2 festgesetzt ist.
a) Für die Ausfuhrgeschäfte von August 1979 ergibt sich folgende Berechnung:
Erstattungssatz gemäß Verordnung Nr. 851/79163,55 ECUDifferenz zwischen dem Schwellenpreis für Gerste im Mai (190,28 ECU) und August 1979 (178,90 ECU) = 11,38 ECU, multipliziert mit dem Verarbeitungskoeffizienten 2, aufgeführt im Anhang I der Verordnung Nr. 2744/7522,76 ECUBerichtigte Erstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2744/75140,79 ECU
b) Für die Ausfuhrgeschäfte von September 1979 ergibt sich folgende Berechnung:
Erstattungssatz gemäß Verordnung Nr. 1309/79128,01 ECUDifferenz zwischen dem Schwellenpreis für Gerste im Juli (192,04 ECU) und im September 1979 (180,69 ECU) = 11,35 ECU, multipliziert mit dem Verarbeitungskoeffizienten 2, aufgeführt im Anhang I der Verordnung Nr. 2744/7522,70 ECUBerichtigte Erstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2744/75105,31 ECU
Die Firma Nordgetreide hat am 3. und 10. Oktober 1979 beim Hauptzollamt jeweils Einspruch gegen die Erstattungsbescheide eingelegt. Die Einsprüche wurden mit Entscheidungen vom 10. bzw. 6. Dezember 1979 zurückgewiesen. Gegen diese hat die Firma Nordgetreide am 2. Januar 1980 vor dem Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.
Die Firma Nordgetreide bestreitet nicht, daß das Hauptzollamt die Verordnungen Nr. 851/79 und 1309/79 der Kommission genau angewandt hat. In diesen sei jedoch die Erstattung für Gerstenflocken nicht richtig festgesetzt worden: Bei ihrer Festsetzung sei die für Gerste, einem Grunderzeugnis, gültige Abschöpfung mit einem Koeffizienten von 1,5 multipliziert worden, während die Verordnung Nr. 2744/75 des Rates einen Verarbeitungskoeffizienten von 2 festsetze; es müsse aber für beide Fälle ein und derselbe Koeffizient angewendet werden.
Mit Beschluß vom 29. April 1982 hat das Finanzgericht Hamburg, IV. Senat, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages das Verfahren bis zur Entscheidung folgender Fragen im Wege der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof ausgesetzt:
1. Sind die in den Anhängen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 851/79 der Kommission vom 30. April 1979 und Nr. 1309/79 der Kommission vom 29. Juni 1979 festgesetzten Erstattungssätze für Flocken von Gerste der Tarifstelle 11.02 E I b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs gültig, oder verstößt ihre Festsetzung gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975?
2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich im Fall der Ungültigkeit der Festsetzung der Erstattungssätze?
Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 11. Juni 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, am 21. Juli 1982 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, schriftlich auf eine Frage zu antworten; dieser Aufforderung wurde fristgerecht Folge geleistet.
Der Gerichtshof hat die Kommission weiterhin aufgefordert, neben ihrem Bevollmächtigten einen Sachverständigen in die Sitzung zu entsenden.
Mit Beschluß vom 17. November 1982 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
Da es in der Rechtssache um die Auslegung der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates geht, hat der Gerichtshof den Rat gebeten, an der Sitzung durch einen Vertreter teilzunehmen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission betont, das vorlegende Gericht stelle die Maßgeblichkeit des in Artikel 7 Absatz 2 der Ratsverordnung Nr. 2744/75 bestimmten Koeffizienten für die Berichtigung von im voraus festgesetzten Exporterstattungen nicht in Frage; seine Bedenken richteten sich ausschließlich gegen die den Kommissionsverordnungen Nrn. 851/79 und 1309/79 zugrundeliegende Berechnungsmethode hinsichtlich der Festlegung der Erstattung für Gerstenflocken.
Zur ersten Frage
a) Die Abschöpfungen setzten sich im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide aufgrund der objektiven Gegebenheiten gewissermaßen automatisch fest; demgegenüber verfüge das zuständige Organ bei der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen über einen weiten Ermessensspielraum. Abschöpfungen müßten entsprechend der Entwicklung der Weltmarktpreise erhoben werden; es bestehe eine Pflicht, die Abschöpfungen festzusetzen, um ein gewisses Preisniveau im Gemeinsamen Markt zu garantieren. Für die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen bestimme hingegen Artikel 16 der Verordnung Nr. 2727/75, daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden könne; eine entsprechende Ermessensformulierung für Verarbeitungserzeugnisse finde sich in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2744/75.
Es gebe also bei Getreide weder für das Grunderzeugnis noch für die Verarbeitungsprodukte eine Verpflichtung zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr; es sei dem Ermessen der Gemeinschaftsorgane, im vorliegenden Fall der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsausschuß Getreide, anheimgestellt, ob und in welcher Höhe entsprechend der Marktentwicklung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und den Zielen der gemeinsamen Agrarund Handelspolitik Ausfuhrerstattungen im Interesse der Ausfuhr von Getreideerzeugnissen nach Drittländern zu bewilligen seien.
b) Nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 2727/75 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2744/75 müsse die Kommission bei der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nur wenige Kriterien beachten, von denen einige sehr unbestimmt formuliert seien. Insbesondere erweise sich nach Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung Nr. 2727/75 als wesentlich, daß es auf die jeweilige Marktentwicklung ankomme und die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr keiner Automatik unterliege. Die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2744/75 aufgeführten Kriterien seien zwar etwas genauer, stellten aber auch keine Rechenformel dar, in die man nur die jeweiligen Marktpreise und den Verarbeitungskoeffizienten einzusetzen hätte, um dann automatisch im betreffenden Fall den maßgeblichen Erstattungssatz zu erhalten. Diese Kriterien stellten nur Anhaltspunkte dar, wie der Ausdruck insbesondere zeige; im übrigen eröffne Artikel 6 selbst eine ganze Reihe von Möglichkeiten, von den in Absatz 1 genannten Kriterien abzuweichen bzw. sie zu ergänzen. Selbst wenn man in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c feste Größen entsprechend einer gewissen Automatik sehen wollte, bestände immer noch die Möglichkeit, diese Berechnung aufgrund des unter Buchstaben d genannten Kriteriums zu berichtigen. Danach sei bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge immer auch den Möglichkeiten und den Bedingungen des Absatzes des in Frage stehenden Verarbeitungserzeugnisses auf dem Weltmarkt Rechnung zu tragen.
Das geltende Recht sei weit von einer Automatik für die Berechnung der Erstattungssätze von Verarbeitungserzeugnissen entfernt.
c) Soweit nicht besondere Marktumstände eine andere Vorgehensweise geböten, trage die Kommission bei der monatlichen Festsetzung der Erstattungssätze für Gerstenflocken den Kriterien des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2744/75 wie folgt Rechnung:
Da nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2744/75 die Festsetzung für Verarbeitungserzeugnisse nur einmal im Monat erfolge, werde zunächst entsprechend der Abschöpfungsregelung für diese Erzeugnisse der Durchschnitt des beweglichen Teilbetrages der Abschöpfung für das Grundprodukt Gerste während der ersten 25 Tage des der Festsetzung vorausgegangenen Monats ermittelt; dem Kriterium des Buchstaben a werde auf diese Weise in vollem Umfange Rechnung getragen.
Der so ermittelte durchschnittliche Abschöpfungssatz, mit dessen Hilfe das im Exporterzeugnis enthaltene Grundprodukt praktisch wieder auf den Weltmarktpreis zurückgeführt werde, werde sodann mit dem Koeffizienten 1,5 multipliziert.
Das so gewonnene Ergebnis werde anhand der Marktbedingungen (Vorhandensein von Überschüssen, Preise und Nachfrage auf Drittlandsmärkten) überprüft und gegebenenfalls aufgrund des Buchstaben d oder nach Artikel 6 Absatz 3 nach oben oder unter korrigiert; diese Berichtigungen hätten bei den Verordnungen Nrn. 851/79 und 1309/79 keine Rolle gespielt.
d) Die Anwendung eines Multiplikators von nur 1,5 sei das Ergebnis einer Kombination der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 2744/75 genannten Kriterien.
Die Kommission bestreite nicht den Erfahrungswert (zwei Tonnen Gerste seien im allgemeinen zur Herstellung einer Tonne Gerstenflocken erforderlich), auf dem die Festlegung des Koeffizienten 2 in der Spalte 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2744/75 beruhe. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2744/75 verweise implizit auf Artikel 2 Absatz 1 derselben Verordnung und damit wiederum auf die in Spalte 4 des Anhangs I festgelegten Mengenverhältnisse. Die Menge des zur Herstellung des Verarbeitungsprodukts notwendigen Grunderzeugnisses sei jedoch nur eines der Elemente, die bei der Festlegung der Erstattungssätze zu berücksichtigen seien: Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c komme es insbesondere darauf an, eine mögliche Kumulierung der Erstattungen zu vermeiden, die für verschiedene, aus dem gleichen Grunderzeugnis in ein und demselben Verarbeitungsprozeß gewonnene Erzeugnisse gewährt würden. Gerade bei der Herstellung von Gerstenflocken bestehe nun aber eine solche Kumulierungsgefahr: Neben den Keimen fielen noch zwischen 12 und 15 % Kleie und andere Rückstände nach Art der Tarifstelle 23.02 A II a und zwischen 30 und 35 % Grob- oder Feingrieß aus Gerste der Tarifstelle 11.02 A III a des Gemeinsamen Zolltarifs an. In den im Ausgangsverfahren strittigen Kommissionsverordnungen seien Ausfuhrerstattungen ebenfalls für diese beiden Unterprodukte festgesetzt; ohne eine Reduzierung des Koeffizienten, der sich aufgrund des reinen Mengenverhältnisses zwischen dem Grunderzeugnis Gerste und dem Verarbeitungsprodukt Gerstenflocken ergebe, wäre es zu einer Kumulierung der Erstattungen gekommen. Die Klägerin im Ausgangsverfahren hätte bei Anwendung des Koeffizienten 2 zwar den vollen Erstattungssatz für das Grundprodukt Gerste erhalten, wäre aber daneben noch in der Lage gewesen, in den Genuß weiterer Erstattungssätze für zwei in großen Mengen angefallene Unterprodukte zu kommen. Wenn bei der Berechnung der monatlichen Erstattungen für Gerstenflocken schon seit geraumer Zeit nur ein Multiplikator von 1,5 angewandt werde, so diene das nur dem Zweck, die Kumulierungsmöglichkeit zu verhindern.
Die Verwendung des Koeffizienten 1,5 sei daher keineswegs willkürlich und stelle auch keine abweichende Anwendung der im Anhang I der Verordnung Nr. 2744/75 festgelegten Koeffizienten dar. Die Kommission habe lediglich die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2744/75 festgelegten Kriterien möglichst genau und vollständig angewandt. Der im Verhältnis von Gerste zu Gerstenflocken angewandte Multiplikator sei eine Kombination des normalerweise maßgeblichen Koeffizienten 2 mit der Antikumulierungsregel des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2744/75. Im vorliegenden Fall liege daher weder eine Verletzung des geltenden Rechts noch ein innerer Widerspruch der Berechnungsmethode vor; die gegen die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 851/79 und 1309/79 erhobenen Einwände seien daher nicht begründet.
Zur zweiten Frage
a) In jedem Fall bringe eine eventuelle Ungültigerklärung der Verordnungen Nr. 851/79 und Nr. 1309/79 keinesfalls automatisch höhere Erstattungen mit sich: Die Kommission besitze im Bereich der Erstattungsfestsetzungen einen weiten Ermessensspielraum, und dieser müsse ihr in jedem Fall verbleiben.
Sollte die Reduzierung des bei der Erstattungsfestsetzung verwandten Multiplikators als falsch angesehen werden, müßte die Kommission unter Beachtung der Erkenntnisse des Gerichtshofes die Erstattungsbeträge für Mai und Juli 1979 neu berechnen; diese neue Berechnung könnte zumindest theoretisch bei Beachtung aller Umstände im vorliegenden Fall zu Ergebnissen führen, die denen der Verordnungen Nr. 851/79 und Nr. 1309/79 entsprächen oder sogar noch darunter lägen.
Der Gerichtshof müßte sich in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung auf den Ausspruch beschränken, daß es Sache der Kommission sei, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des gegebenenfalls festgestellten Verstoßes zu treffen.
b) Im übrigen seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht gegeben, die eine analoge Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 des EWG-Vertrags zuließen, aufgrund dessen der Gerichtshof die Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung, die als fortgeltend zu betrachten seien, bezeichnen könne.
Es sei erstrebenswert, einer eventuellen Ungültigerklärung der Verordnungen Nr. 851/79 und Nr. 1309/79 aus Gründen des Rechtsfriedens nur in den Fällen rückwirkende Kraft beizumessen, in denen die Erstattungsfestsetzungen entsprechend den Regeln des nationalen Rechts fristgerecht angefochten worden seien; in allen anderen Fällen sollten dem Urteil in entsprechender Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 des Vertrages nur Wirkungen für die Zukunft beigemessen werden.
Zur Beantwortung der vorgelegten Fragen
Die vom Finanzgericht Hamburg gestellten Vorlagefragen sollten wie folgt beantwortet werden :
Die Prüfung der Kommissionsverordnungen Nr. 851/79 und Nr. 1309/79 hat nichts ergeben, was die Angemessenheit der dort festgesetzten Erstattungsbeträge in Frage stellen könnte.
Hilfsweise :
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Erstattungsfestsetzungen für Verarbeitungsprodukte aus Getreide vor den nationalen Behörden bzw. Gerichten fristgerecht angefochten wurden, schließt die Ungültigkeit der Kommissionsverordnungen Nr. 851/79 und Nr. 1309/79 nicht das Recht ein, die Festsetzung von Exporterstattungen durch die Kommission für solche Verarbeitungsprodukte für die Zeit vor Erlaß des Urteils durch den Gerichtshof in Frage zu stellen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. Januar 1983 haben die Firma Nordgetreide GmbH & Co. KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Bergmann, Lübeck, der Rat, vertreten durch seinen Berater im Juristischen Dienst Bernhard Schloh, sowie die Kommission, vertreten durch Herrn Peter Karpenstein im Beistand des Verwaltungsrats bei der Generaldirektion für Landwirtschaft Ole Tougaard als Sachverständigen, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat die Ansicht vertreten, der Koeffizient 2, dessen Anwendung das Umrechnungsverhältnis zwischen Grunderzeugnissen und Verarbeitungsprodukten bei der Berechnung der Berichtigung der Erstattung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2744/75 zum Ausdruck bringe, sei auch bei der Berechnung der eigentlichen Erstattung nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung anzuwenden. Die einheitliche Anwendung desselben Koeffizienten verstoße nicht gegen das Kumulierungsverbot: Dieses Verbot beziehe sich nicht auf die Verarbeitungskoeffizienten. Im übrigen seien die Behauptungen der Kommission über die verschiedenen bei der Herstellung von Gerstenflocken anfallenden Nebenprodukte unzutreffend.
Die Kommission hat dem Gerichtshof durch ihren Sachverständigen die technischen Gesichtspunkte der Rechtssache, insbesondere hinsichtlich der Erstattungsregelung, verdeutlicht; ihr Bevollmächtigter hat vor allem die unterschiedliche Aufgabe der beiden Koeffizienten erklärt.
Der Rat hat bestritten, daß es in dem Ausgangsrechtsstreit um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 gehe. Soweit es sich um ihre Auslegung handele, sei festzuhalten, daß die Kommission zur Festsetzung der Erstattung für Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermächtigt gewesen sei und zu diesem Zweck einen Verarbeitungskoeffizienten festgelegt habe, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 6 normal und gerechtfertigt erscheine.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. April 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 851/79 der Kommission vom 30. April 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. L 108, S. 11) und der Verordnung Nr. 1309/79 der Kommission am 29. Juni 1979 über den gleichen Gegenstand (ABl. L 162, S. 39), die beide auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65) ergangen sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Wie sich aus den Akten ergibt, führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens im August und September 1979 Flocken von Gerste der Tarifstelle 11.02 E I b 1 (aa) aus. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzte die Erstattungen hierfür entsprechend den Sätzen im Anhang der Verordnungen Nrn. 851/79 und 1309/79 fest und zog den Berichtigungsbetrag nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2744/75 ab. Es ist unbestritten, daß die Berechnung des Hauptzollamts den Vorschriften der vorbezeichneten Verordnungen entspricht.
3 Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die Berechnungsmethode, die den im jeweiligen Anhang der beiden zitierten Verordnungen festgesetzten Erstattungssätzen zugrunde liegt. Bei der von der Klägerin und dem Finanzgericht vorgenommenen Prüfung der Berechnung der Erstattungen habe sich nämlich ergeben, daß zwar der Berichtigungsbetrag auf der Grundlage des Koeffizienten 2 gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2744/75 berechnet, dagegen die Höhe der eigentlichen Erstattung unter Anwendung eines Koeffizienten 1,5 festgelegt worden sei.
4 Die Klägerin macht geltend, die Einsetzung dieses Koeffizienten an Stelle des im Anhang I der Verordnung Nr. 2744/75 festgelegten Koeffizienten sei von keiner Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gedeckt. Darüber hinaus bestehe ein logischer Widerspruch bei der von der Kommission angewandten Methode, da sie den Koeffizienten 1,5 der Berechnung der eigentlichen Erstattung zugrunde lege, während bei der Berechnung des Berichtigungsbetrags der Koeffizient 2 angewandt werde.
5 Das Finanzgericht ist der Ansicht, daß tatsächlich Zweifel an der Gültigkeit der Kommissionsverordnungen bestehen. Es erkennt an, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2744/75 der Kommission sowohl hinsichtlich einer etwaigen Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die durch ein und denselben Verarbeitungsprozeß gewonnen werden, als auch hinsichtlich der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Erzeugnisse auf dem Weltmarkt einen Beurteilungsspielraum vorbehält, aber es bezweifelt, ob diese Vorschriften die Kommission ermächtigen, von dem in Anhang I derselben Verordnung festgesetzten Verarbeitungskoeffizienten abzuweichen.
6 Zur Klärung dieses Zweifels hat das Finanzgericht die beiden folgenden Fragen gestellt.
1 Sind die in den Anhängen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 851/79 der Kommission vom 30. April 1979 und Nr. 1309/79 der Kommission vom 29. Juni 1979 festgesetzten Erstattungssätze für Flocken von Gerste der Tarifstelle 11.02 E I b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs gültig, oder verstößt ihre Festsetzung gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975?
2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich im Falle der Ungültigkeit der Festsetzung der Erstattungssätze?
7 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2744/75 wird der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide nach Maßgabe der Abschöpfung für die entsprechenden Grunderzeugnisse festgesetzt, multipliziert mit den Koeffizienten in Anhang I derselben Verordnung.
8 Für das streitige Erzeugnis Gerstenflocken beträgt der Koeffizient 2. Der Rat hat erläutert, daß dieser Koeffizient ein Erfahrungswert ist, der seit dem Beginn der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide besteht und auf der Überlegung beruht, daß man für die Gewinnung von einer Tonne Gerstenflocken zwei Tonnen des Grunderzeugnisses benötigt.
9 Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2744/75 bezweckt die Erstattung, den Unterschied zwischen den Preisen der Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen auszugleichen. Sodann heißt es: Zu diesem Zweck sind die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung zu bestimmen, und zwar im wesentlichen auf Grund der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie auf Grund der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.
10 Hierzu bestimmt Artikel 6 der Verordnung Nr. 2744/75 :
Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Preise der bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegten Grunderzeugnisse,
b) die Mengen der bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegten Grunderzeugnisse,
c) eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die auf der Grundlage ein und desselben Grunderzeugnisses durch ein und denselben Verarbeitungsprozess gewonnen werden,
d) die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.
11 Die Höhe der Erstattung wird nach Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung nach Maßgabe der Entwicklung der für das Grunderzeugnis/die Grunderzeugnisse geltenden Schwellenpreise berichtigt. Diese Berichtigung — die je nach Preisentwicklung durch Erhöhung oder Verminderung der Erstattung erfolgt — wird mit dem entsprechenden Koeffizienten, wie er in Anhang I der Verordnung festgelegt ist, multipliziert.
12 Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide werden die Erstattungen von der Kommission im Verwaltungsausschuß-Verfahren festgesetzt. Nach diesem Verfahren sind die von der Klägerin angefochtenen Verordnungen erlassen worden.
13 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt die Ableitung der Erstattungen aus den Abschöpfungen für die Grunderzeugnisse keinen automatischen Rechenvorgang dar. Artikel 6 der Verordnung Nr. 2744/75 setzt eine Ermessensbefugnis voraus, die der Rat ordnungsgemäß auf die Kommission übertragen hat.
14 Zwar nehmen in Artikel 6 die Buchstaben a und b auf feste Größen Bezug, nämlich auf die Preise der bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegten Grunderzeugnisse und auf die Mengen der bei der Berechnung dieses Teilbetrags zugrunde gelegten Grunderzeugnisse, doch gilt das nicht für die Buchstaben c und d, die der Kommission in zwei Punkten ein Ermessen einräumen:
nach Buchstabe c bei der Ausschaltung einer etwaigen Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die durch ein und denselben Verarbeitungsprozeß gewonnen werden, was notwendigerweise eine Änderung des in der Verordnung Nr. 2744/75 festgelegten Verarbeitungskoeffizienten beinhaltet, und
nach Buchstabe d hinsichtlich der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, mit anderen Worten aufgrund handelspolitischer Erwägungen.
15 Wenn die Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen hatte, daß zwei Tonnen Gerste für die Herstellung von einer Tonne Gerstenflocken notwendig sind, so war sie dennoch zur Herabsetzung des Koeffizienten berechtigt, um zu verhindern, daß beim Absatz dieser Flocken auf dem Weltmarkt eine Kumulierung von Erstattungen eintrat, denn bei dem Verarbeitungsvorgang können andere Nebenprodukte anfallen, für die ihrerseits Erstattungen beansprucht werden können. Eine solche Kumulierung hätte eine Überkompensation des Unterschieds zwischen dem Preis für das streitige Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft und seinem Weltmarktpreis zur Folge, was dem in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2744/75 genannten Zweck zuwiderliefe.
16 Aus alledem ergibt sich daher, daß die Herabsetzung des Koeffizienten von 2 auf 1,5 dadurch gerechtfertigt ist, daß für die bei der Verarbeitung von Gerste zu Gerstenflocken anfallenden Nebenprodukte Erstattungen gewährt werden. Die Anwendung des Koeffizienten 1,5 beruht somit auf einer rechtmäßigen Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission, die dieser nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2744/75 vorbehalten ist.
17 Entgegen der klägerischen Auffassung gibt es deshalb bei der mit der Verordnung Nr. 2744/75 eingeführten Regelung keine logische Unstimmigkeit, wenn zwei verschiedene Koeffizienten für die Berechnung derselben Erstattung angewendet werden, je nachdem ob es sich um die Erstattung an sich oder um die Berichtigung eben dieser Erstattung handelt. Die Verordnung Nr. 2744/75 verlangt nämlich bei der Berichtigung ausdrücklich die Anwendung des in Anhang I vorgesehenen Koeffizienten, während sie die Änderung desselben, Koeffizienten für die Festsetzung der eigentlichen Erstattung nach Maßgabe der in Artikel 6 genannten Faktoren zuläßt. Sonach stellt das von der Klägerin beanstandete Festsetzungsverfahren nur die genaue Anwendung der in der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vorgesehenen Kriterien durch die Kommission und die nationalen Behörden dar.
18 Die erste Frage des Finanzgerichts ist demnach dahin zu beantworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Kommissionsverordnungen Nrn. 851/79 und 1309/79 in Frage stellen könnte.
19 Aufgrund dieser Antwort ist die zweite Frage gegenstandslos.
Kosten
20 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 29. April 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 851/79 der Kommission vom 30. April 1979 und Nr. 1309/79 der Kommission vom 29. Juni 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse in Frage stellen könnte.