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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.03.1983 – C-298/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:94
In der Rechtssache 298/81
Franco Colussi, Beamter des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, 36, rue de Wiltz, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten Martin Schmidt als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung einer Beförderungsverfügung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Mit Stellenausschreibung Nr. 2690 vom 14. Juli 1980 eröffnete das Europäische Parlament das Verfahren zur Besetzung — zunächst im Wege der Beförderung oder Versetzung — von sieben Stellen für linguistische Berater der Laufbahn LA 3, darunter eine in der italienischen Übersetzungsabteilung.
Die Art der Tätigkeit war wie folgt beschrieben:
Der linguistische Berater ist insbesondere mit speziellen Arbeiten der Revision und der Übersetzung sowie der beruflichen Fortbildung der Beamten und Praktikanten der Abteilung betraut.
Er vertritt im Falle einer Verhinderung den Abteilungsleiter.
Als Voraussetzungen und Kenntnisse wurden gefordert:
— Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;
— Nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung, der Revision oder der Terminologie;
— Kenntnisse auf juristischem, politischem, wirtschaftlichem oder wissenschaftlichem Gebiet;
— Sprachkenntnisse: Perfekte Beherrschung der dänischen, deutschen, englischen, französischen, italienischen bzw. der niederländischen Sprache; die Bewerber müssen außerdem eine gründliche Kenntnis von zwei weiteren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie eine gute Kenntnis einer vierten dieser Sprache besitzen.
2. Der Kläger Franco Colussi, der am 24. März 1961 in den Dienst des Europäischen Parlaments getreten ist und sich seit dem 1. Juli 1973 als Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA 4 befindet, bewarb sich um die Stelle in der italienischen Übersetzungsabteilung.
Es wurden noch zwei weitere Bewerbungen von Beamten der Besoldungsgruppe LA 4 eingereicht, darunter die von Frau Canarino.
3. Mit einem am Tag der Einreichung seiner Bewerbung an die Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen gerichteten Schreiben vom 3. September 1980 wies der Kläger ergänzend zu seiner Bewerbung auf seine Qualifikationen und Erfahrungen sowie unter anderem darauf hin, daß er zwei Universitätszeugnisse, das eine von 1954 in Fremdsprachen und ausländischer Literatur und das andere von 1978 in Rechtswissenschaften, besitze und daß er zur Zeit als in der Ausbildung befindlicher Rechtsanwalt Mitglied der Mailänder Anwaltschaft sei.
Mit dem Schreiben vom 1. Oktober 1980 an den Präsidenten des Parlaments erklärte der Kläger, er habe erfahren, daß die Anstellungsbehörde vor allem das Lebensalter des Bewerbers für die fragliche Stelle berücksichtige; dies sei ihm gegenüber willkürlich und diskriminierend. Er verlangte eine Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts aufgrund einer tatsächlichen Abwägung der Befähigungsnachweise und Verdienste sowie aufgrund einer weniger herkömmlich formulierten Stellenausschreibung, mit anderen Worten einer Stellenausschreibung, die jede Diskriminierung oder Unsicherheit ausschließe.
4. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1980 teilte der Leiter der italienischen Übersetzungsabteilung, Herr Fua, dem Leiter der Direktion Übersetzung und Terminologie das Ergebnis seiner Prüfung der Bewerbungen mit und schlug Frau Cattarino unter Berücksichtigung der Tatsache zur Beförderung vor, daß beide, der Kläger wie Frau Cattarino, zwar ausgezeichnet beurteilt worden seien, daß aber Frau Cattarino, die seit Jahren regelmäßig den Abteilungsleiter bei Abwesenheit vertrete, die Ältere sei und das höhere Dienstalter in der Besoldungsgruppe und in der Dienststelle habe.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 1980 beförderte der Präsident des Parlaments in seiner Eigenschaft als Angestelltenbehörde Frau Cattarino im Anschluß an die Stellenausschreibung Nr. 2690 rückwirkend zum 1. Oktober 1980 zum linguistischen Berater in der Besoldungsgruppe LA 3.
Dieses Verfügung wurde anschließend dem Personal durch Aushang bekanntgegeben, und der Kläger erfuhr auf diese Weise davon.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1981 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seine Bewerbung um die fragliche Stelle erfolglos geblieben sei.
5. Mit einem am 21. April 1981 eingegangenen Schreiben vom 15. April 1981 legte der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung, mit der seine Ernennung zum lingustischen Berater abgelehnt worden war, und gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 1. Oktober 1981 ein, wobei er geltend machte, die Bewerber hätten im Wege des Auswahlverfahrens ausgewählt werden müssen und es liege ein Ermessensmißbrauch vor, da die Stelle dem ältesten Beamten reserviert worden sei; auch seien die Verdienste nicht ordnungsgemäß abgewogen worden.
Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Parlamentspräsidenten vom 4. September 1981 abgelehnt.
II — Schriftliche Verfahren und Anträge der Parteien
1. Mit am 27. November 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt,
die Verfügung des Präsidenten, mit der Frau Cattarino zum linguistischen Berater in der italienischen Abteilung ernannt worden ist, aufzuheben;
soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung vom 4. September 1981 über die Ablehnung der Beschwerde des Klägers aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. In seiner Erwiderung beantragt der Kläger ferner,
soweit erforderlich, die Stellenausschreibung Nr. 2690 aufzuheben.
3. Das Parlament beantragt,
die Klage abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
4. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat den Parteien aber einige Fragen gestellt, die diese vor der Sitzung schriftlich beantwortet haben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
Das Parlament wendet zwar nichts gegen die Zulässigkeit der Klage ein, meint aber, der Kläger könne nach der Verfahrensordnung seine unvollständigen Anträge aus der Klageschrift nicht in seiner Erwiderung ergänzen.
Der Kläger macht mit seinem ersten Angriffsmittel geltend, die Anstellungsbehörde habe die Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten nicht ohne Durchführung eines in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Beamtenstatuts vorgesehenen internen Auswahlverfahrens abwägen können, da einige mit der zu besetzenden Stelle verbundene Tätigkeiten, wie auch die berufliche Forbildung, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von Beamten der Besoldungsgruppe LA 4 praktiziert worden seien. Mangels irgendeines Bezugsrahmens und angesichts der Neuartigkeit der Stelle habe man sich nicht an die Beurteilung halten können, denn diese sei hinsichtlich dieser Tätigkeiten, die die Stellenausschreibung übrigens nicht genau beschreibe, nicht aussagekräftig. Die Stellenausschreibung sei deshalb nichtig. Diese Nichtigkeit eines Teils des Einstellungsverfahrens habe die Nichtigkeit der umstrittenen Beförderungsverfügung zur Folge.
Das Parlament trägt zunächst vor, dieses auf die Nichtigkeit der Stellenausschreibung abzielende Angriffsmittel sei unzulässig, weil die Nichtigkeit nicht in den Anträgen aus der Klageschrift geltend gemacht worden sei.
Das Parlament hebt ferner hervor, es habe nur die in Artikel 29 des Statuts für die Prüfung der verschiedenen Phasen des Einstellungsverfahrens vorgesehene zeitliche Reihenfolge eingehalten. Die Anstellungsbehörde sei in der Beurteilung der Auswahl der verschiedenen Stellenbesetzungsmöglichkeiten frei. Ebenso sei die Beschreibung der Art der mit einer freien Stelle verbundenen Tätigkeiten ausschließlich Sache der Verwaltung.
Der Kläger macht mit seinem zweiten Angriffsmittel geltend, es sei nicht erwiesen, daß der Parlamentspräsident im vorliegenden Fall befugt gewesen sei, als Anstellungsbehörde tätig zu werden. Die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Präsidenten durch den Beschluß Nr. 175/62 des Parlamentspräsidiums vom 12. Dezember 1962 in Form einer Subdelegation sei ungültig, da das Präsidium selbst unzuständig sei. In der Geschäftsordnung des Parlaments vom 26. Juli 1958, die sich insoweit mit Artikel 49 der Geschäftsordnung vom November 1979 decke, fehle jede Bestimmung, die dem Präsidium auf diesem Gebiet Befugnisse übertrage. Das Organ selbst, nämlich das Parlament, hätte deshalb die Anstellungsbehörde nach Artikel 2 des Beamtenstatuts bestimmen müssen. Da eine derartige Entscheidung fehle, sei allein das Parlament befugt, als Anstellungsbehörde tätig zu werden.
Das Parlament führt aus, die umstrittene Verfügung sei aufgrund des Beschlusses Nr. 175/62 des Präsidiums vom 12. Dezember 1962 über die Bestimmung der Anstellungsbehörde ergangen, wonach das Präsidium
— beschließt,
— aufgrund von Artikel 2 des Statuts der Beamten... daß die Befugnisse, die gemäß den Beamtenstatuten der Anstellungsbehörde... zufallen, wie folgt ausgeübt werden :
i) ...
c) vom Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs — für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel... 29... 45... auf die Bediensteten der Laufbahngruppe A Besoldungsgrupe 7 einschließlich und des Sprachendienstes einschließlich Besoldungsgruppe 6; das Präsidium ist jedoch von den Entscheidungen bezüglich der Besetzung der Stellen der Laufbahngruppe A vorher zu unterrichten;
...
Dieser Beschluß sei in Anwendung des alten Beamtenstatuts erlassen worden, das in Artikel 2 schon die gleiche Bestimmung wie Artikel 2 des zur Zeit geltenden Statuts enthalten habe. Die These des Klägers, wonach das Plenum des Parlaments tätig werden müsse, um seine Verwaltungsstruktur zu bestimmen, sei absurd, da es sich um ein Beschlußorgan mit einer großen Zahl von Mitgliedern handele. Deshalb habe das Parlament in seiner Geschäftsordnung, und zwar sowohl in ihrer zur Zeit der umstrittenen Beförderung geltenden Fassung (Artikel 49) als auch in der zur Zeit des Erlasses des Beschlusses Nr. 175/62 des Präsidiums geltenden und im Amtsblatt Nr. 2449/62 vom 5. Oktober 1962 veröffentlichten Fassung, bestimmt:
Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.
Der Generalsekretär des Parlaments leitet das Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.
Das Präsidium bestimmt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Parlaments die Zahl der Bediensteten und die ihre administrative und finanzielle Stellung betreffenden Dienstordnungen.
Das Präsidium sei mithin befugt gewesen, die Anstellungsbehörde gemäß dem Beamtenstatut zu bestimmen.
Der Kläger macht mit seinem dritten Angriffsmittel geltend, der erwähnte Beschluß des Präsidiums sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, da die vorherige Unterrichtung des Präsidiums unterblieben sei. Die in dem Beschluß des Präsidiums getroffene Unterscheidung zwischen Beamten der Laufbahngruppen A und LA sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen.
Das Parlament trägt vor, der Beschluß des Präsidiums beschränke die vorherige Unterrichtung seinem Wortlaut nach eindeutig auf die Beamten der Laufbahngruppe A. Sie könne auch nicht im Wege der Auslegung auf die Beamten des Sprachendienstes ausgedehnt werden. Das Parlament verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 (Rechtssache 90/71, Bernardi/Parlament, Slg. 1972, 603). Die betreffende Bestimmung enthalte ferner nur eine Empfehlung und keine Verpflichtung und könne deshalb keine Nichtigkeit zur Folge haben.
Der Kläger macht mit seinem vierten Angriffsmittel geltend, es stehe nicht fest, daß der Präsident des Parlaments selbst die in Artikel 45 des Statuts vorgesehene Abwägung vorgenommen habe, da in seiner die Beschwerde ablehnenden Entscheidung vom 4. September 1981 nur auf eine eingehende Untersuchung durch die Dienststellen des Präsidenten Bezug genommen sei, nicht aber bestätigt werde, daß der Präsident diese Abwägung persönlich vorgenommen habe. Das Parlament habe deshalb den Nachweis dieser persönlichen Abwägung der Beurteilungen und der Verdienste der Bewerber zu erbringen.
Das Parlament erklärt, daß die umstrittene Entscheidung tatsächlich vom Parlamentspräsidenten selbst getroffen worden sei. Es sei Sache des Klägers, das Gegenteil zu beweisen, was in keiner Weise geschehen sei.
Der Kläger macht mit seinem fünften Angriffsmittel geltend, es sei nicht erwiesen, daß die Anstellunsbehörde tatsächlich die Verdienste und die Beurteilungen abgewogen und nicht nur die dienstliche Äußerung des Herrn Fua vom 8. Oktober 1980 geprüft habe, die die entscheidungserheblichen Tatsachen unvollständig und ungenau dargestellt habe.
In seiner Antwort bezieht sich das Parlament auf das Fehlen jeglichen Nachweises und trägt vor, die in Rede stehende dienstliche Äußerung entspreche der Verwaltungspraxis. Sie beweise nicht, daß die Anstellungsbehörde die Voraussetzungen des Statuts nicht geprüft habe.
Der Kläger macht mit seinem sechsten Angriffsmittel geltend, die Anstellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger über bessere Fähigkeiten verfügt habe als der beförderte Beamte. Sie habe die Diplome und Universitätszeugnisse, vor allem in Rechtswissenschaften, sowie zwei von ihm während des Studiums angefertigte wirtschaftswissenschaftliche Arbeiten außer acht gelassen. Diese Einzelheiten hätten in seiner Personalakte gestanden, und er habe auf sie noch zur Zeit seiner Bewerbung aufmerksam gemacht. Hingegen besitze Frau Cattarino keine besonderen Kenntnisse auf juristischem, politischem, wirtschaftlichem oder wissenschaftlichem Gebiet. Ausweislich der Äußerung des Herrn Fua vom 8. Oktober 1980 seien die Personalakten der Bewerber nicht vollständig, sorgfältig und unter Berücksichtigung des Gleichheitsgedankens geprüft worden, da unter anderem nicht erwähnt worden sei, daß der Kläger im Unterschied zu Frau Cattarino mehrfach Mitglied des Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gewesen sei.
Nach Ansicht des Parlaments steht dieses Vorbringen im Widerspruch zum Ermessen der Anstellungsbehörde. Die Fähigkeiten des Klägers seien in seiner Beurteilung genannt und bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt worden, wie sich auch aus der in Rede stehenden Äußerung des Herrn Fua ergebe.
Der Kläger stützt sein siebtes Angriffsmittel auf einen Ermessensmißbrauch. Die Anstellungsbehörde habe den vom Kläger in seinem Antrag vom 1. Oktober 1980 und in seiner Beschwerde vom 19. April 1981 erhobenen Vorwurf, die fraglichen Stellen seien den ältesten Beamten vorbehalten worden, nicht eindeutig zurückgewiesen. Hierfür spreche übrigens auch die Äußerung von Herrn Fua. Somit habe sich die Anstellungsbehörde, außer bei der englischen und dänischen Abteilung, ohne weiteres für den ältesten Beamten entschieden. Man könne sich aber fragen, ob das Lebensalter der Bewerber bei der Stellenbesetzung durch Auswahlverfahren in Wirklichkeit nicht eher ein negatives Kriterium sei. Die fraglichen Stellen seien also von vornherein den ältesten Bewerbern vorbehalten worden, was einen Ermessensmißbrauch darstelle.
Das Parlament bestreitet, daß die fraglichen Stellen von vornherein dem lebensoder dienstältesten Beamten jeder Abteilung vorbehalten worden seien. Außerdem könnten Lebensalter und Dienstalter ebenso ausschlaggebend sein wie die übrigen Voraussetzungen und Qualifikationen.
Der Kläger macht mit seinem achten Angriffsmittel geltend, der Grundsatz nemo iudex in re sua sei dadurch verletzt worden, daß der Parlamentspräsident sowohl über die Beförderung als auch über die Beschwerde entschieden habe. Die Entscheidung über die Beschwerde hätte vom Präsidium des Parlaments getroffen werden müssen.
Das Parlament antwortet auf dieses Vorbringen, daß die für gerichtliche Verfahren maßgeblichen Grundsätze nicht für das in Artikel 90 des Beamtenstatuts geregelte Verwaltungsverfahren, das überhaupt kein streitiges Verfahren sei, gelten könnten.
Was den Beweis für die verschiedenen Angriffsmittel angeht, meint der Kläger, es sei Sache des Parlaments, die Personalakte zu ergänzen, indem es alle erforderlichen Unterlagen, unter anderem über die Beschreibung der Tätigkeiten eines linguistischen Beraters, über die Erstellung und Formulierung der Stellenausschreibung, über die Wahl des in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vorgesehenen Verfahrens, über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verdienste von Frau Cattarino einschließlich ihrer Personalakte und ihrer Beurteilungen, sowie die Unterlagen, von denen der Parlamentspräsident neben der Äußerung des Herrn Fua vom 8. Oktober 1980 habe Kenntnis erlangen müssen, vorlege. Deshalb hat der Kläger beim Gerichtshof beantragt, das Parlament zur Einreichung dieser Unterlagen aufzufordern.
Das Parlament hält dem entgegen, es habe die Personalakte des Klägers sowie die erforderlichen oder zweckdienlichen Unterlagen in der Anlage zu seiner Klagebeantwortung vorgelegt. Das zusätzliche Verlangen des Klägers, insbesondere was die Vorlage der Personalakte eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Beamten angehe, sei nicht gerechtfertigt.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 27. Januar 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und das Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt Bonn, mündlich verhandelt.
Bei dieser Gelegenheit hat der Kläger auf sein drittes Angriffsmittel verzichtet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Franco Colussi, Beamter des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 27. November 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments erhoben, mit der Frau Cattarino zum linguistischen Berater in der italienischen Übersetzungsabteilung ernannt worden ist.
2 Das Parlament hatte mit Stellenausschreibung Nr. 2690 vom 14. Juli 1980 das Verfahren zur Besetzung — zunächst im Wege der Beförderung oder der Versetzung — von sieben Stellen für linguistische Berater der Laufbahn LA 3, darunter eine in der italienischen Übersetzungsabteilung, eröffnet.
3 Der Kläger sowie zwei weitere Beamte, darunter Frau Canarino, die alle drei der Besoldungsgruppe LA 4 angehörten, bewarben sich für die Stelle in der italienischen Abteilung.
4 Ergänzend zu seinem Bewerbungsfragebogen machte der Kläger darauf aufmerksam, daß er außer einem Universitätszeugnis in Sprachen seit 1978 einen Universitätsabschluß im Fach Rechtswissenschaften habe. Er bat ausdrücklich darum, die Entscheidung über die Ernennung für die fragliche Stelle aufgrund einer wirklichen Abwägung der Befähigungsnachweise und Verdienste und nicht unter Berücksichtigung des Lebensalters der Bewerber zu treffen.
5 Mit Schreiben vom 8. Oktober 1980 teilte der Leiter der italienischen Übersetzungsabteilung dem Direktor für Übersetzung und Terminologie das Ergebnis seiner Prüfung der Bewerbungen mit. Er schlug Frau Cattarino zur Beförderung vor und begründete dies damit, daß Frau Cattarino und der Kläger zwar beide ausgezeichnet beurteilt worden seien, Frau Cattarino aber, die seit Jahren den Abteilungsleiter bei dessen Abwesenheit regelmäßig vertrete, die Lebensältere sei sowie das höhere Dienstalter in der Besoldungsgruppe und in der Dienststelle habe.
6 Am 1. Dezember 1980 beförderte der Präsident des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Frau Cattarino zum linguistischen Berater in der Besoldungsgruppe LA 3.
7 Da die Beschwerde des Klägers im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Ablehnung seiner Ernennung zum linguistischen Berater und gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags zu seiner Bewerbung mit Entscheidung des Parlamentspräsidenten vom 4. September 1981 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger diese Klage erhoben.
8 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Reihe von Angriffsmitteln geltend, von denen sich einige auf Form- und Verfahrensfragen und andere auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung beziehen.
Zu den Angriffsmitteln hinsichtlich der Form und des Verfahrens
9 Der Kläger macht zunächst geltend, der Parlamentspräsident sei nicht berechtigt gewesen, die angefochtene Entscheidung zu erlassen, denn es fehle eine gültige Übertragung der Befugnis, über eine derartige Beförderung zu entscheiden.
10 Hierzu ist festzustellen, daß durch den gemäß Artikel 2 des Beamtenstatuts gefaßten Beschluß Nr. 175/62 des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962 der Präsident des Parlaments, der auf Vorschlag des Generalsekretärs handelt, unter anderem auch für die Anwendung des Artikels 45 des Statuts auf die Beamten der Laufbahngruppen A und LA in der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe als Anstellungsbehörde bestimmt worden ist. Nach der Geschäftsordnung des Parlaments sowohl in ihrer zur Zeit des Erlasses dieses Präsidiumsbeschlusses geltenden als auch zur Zeit der hier fraglichen Ereignisse geltenden Fassung werden die Zusammensetzung und Organisation des Sekretariats des Parlaments vom Präsidium bestimmt, das auch die Zahl der Bediensteten und die ihre administrative und finanzielle Stellung betreffenden Dienstordnungen festlegt und das deshalb befugt ist, die Anstellungsbehörde zu benennen. Unter diesen Umständen kann die Befugnis des Parlaments zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen werden.
11 Der Kläger macht sodann geltend, der Parlamentspräsident habe nach dem Grundsatz nemo iudex in re sua keine Entscheidung über die Beschwerde gegen eine von ihm selbst erlassene Entscheidung treffen dürfen.
12 Hierzu ist zu bemerken, daß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einen vorprozessualen Rechtsbehelf an die Hand gibt, durch den die Verwaltung in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidung vor der Anrufung des Gerichts noch einmal zu überdenken. Nach dieser Vorschrift muß die Beschwerde auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde gerichtet werden, d. h. im vorliegenden Fall aufgrund des genannten Beschlusses Nr. 175/62 vom 12. Dezember 1962 an den Präsidenten des Parlaments. Dieser hatte also gemäß den Erfordernissen des Statuts keine andere Alternative und war verpflichtet, die Entscheidung über die Beschwerde selbst zu erlassen.
13 Der Kläger macht schließlich geltend, der Parlamentspräsident habe nicht selbst über seine Beschwerde entschieden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut seiner ablehnenden Entscheidung, in der auf eine eingehende Prüfung durch seine Dienststellen Bezug genommen sei.
14 Hierzu ist zu bemerken, daß sich die Anstellungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Verwaltungsdienststellen unterstützen lassen kann. Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Parlaments die Entscheidung unterzeichnet, und nichts erlaubt die Annahme, daß diese Entscheidung nicht vom Präsidenten persönlich erlassen worden ist, auch wenn seine Dienststellen an ihrer Vorbereitung beteiligt waren.
15 Die Angriffsmittel des Klägers hinsichtlich der Form und des Verfahrens sind mithin unbegründet.
Zu den Angriffsmitteln hinsichtlich des Inhalts
16 Der Kläger macht als erstes geltend, die Stellenausschreibung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, sei nichtig, weil sie nicht die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens vorsehe, obwohl ein Auswahlverfahren wegen der Neuartigkeit der Stelle das einzige Mittel gewesen wäre, um die Qualifikationen der Bewerber zu beurteilen.
17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verschiedene mögliche Verfahren vorsieht, um freie Planstellen zu besetzen, von denen das erste die Prüfung der Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs ist. Die Anstellungsbehörde hat zu beurteilen, ob dieses erste Verfahren die Besetzung der freien Stelle ermöglicht oder ob es zweckmäßig ist, zu dem zweiten vorgesehenen Verfahren überzugehen, nämlich zur Durchführung eines organinternen Auswahlverfahrens. Da Beförderungen oder Versetzungen innerhalb des Organs nach dem Statut möglich sind, verfügt die Anstellungsbehörde insoweit über ein weites Ermessen.
18 Im vorliegenden Fall spricht nichts für die Annahme, daß die Anstellungsbehörde dadurch von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, daß sie davon ausging, daß eine Prüfung der Beförderungs- oder Versetzungsmöglichkeiten zur Besetzung der freien Planstelle führen konnte.
19 Der Kläger macht sodann geltend, es sei nicht erwiesen, daß die Anstellungsbehörde die Verdienste und Beurteilungen der verschiedenen Bewerber tatsächlich geprüft habe. Die fragliche Stelle sei ebenso wie die Beraterstellen in den übrigen Abteilungen dem ältesten Beamten vorbehalten worden, und die Anstellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß die Fähigkeiten und die Diplome des Klägers gewichtiger gewesen seien als die des beförderten Beamten.
20 Da es sich um eine Beförderungsentscheidung handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses sowie der im Rahmen der Entscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über ein weites Ermessen verfügt und daß sich der Gerichtshof in diesem Bereich auf die Frage beschränken muß, ob sich die Verwaltung im Hinblick auf die Wege und Mittel, durch die sie zu ihrer Beurteilung gelangen konnte, in nicht zu beanstandenden Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.
21 Im vorliegenden Fall erlaubt nichts in den Akten die Feststellung, daß der Parlamentspräsident die Qualifikationen und Verdienste der verschiedenen Bewerber nicht tatsächlich beurteilt hat. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Wahl des Parlamentspräsidenten von Anfang an, unabhängig von den Verdiensten und Qualifikationen der verschiedenen Bewerber, auf den ältesten Bewerber gefallen war; diese Behauptung wird im Gegenteil durch die Ernennungen in einigen anderen Abteilungen widerlegt.
22 Da es sich um Beamte mit einer langen Berufserfahrung handelte, konnte die Anstellungsbehörde bei der Würdigung ihrer Qualifikationen im Hinblick auf die fragliche Planstelle nicht nur die Anzahl und Art der Diplome, die der Kläger und Frau Cattarino besaßen, sondern auch die Befähigung und die Leistungen, die sie im Dienst gezeigt hatten, berücksichtigen. Ferner kann es nicht als fehlerhafte Ausübung des Ermessens angesehen werden, wenn neben anderen Merkmalen auch das Lebensalter der Bewerber und ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe oder in der Dienststelle berücksichtigt worden sind. Denn bei gleichen Qualifikationen und Verdiensten der Bewerber können diese Merkmale sogar einen ausschlaggebenden Faktor bei der Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellen.
23 Daraus folgt, daß die Angriffsmittel hinsichtlich des Inhalts der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zurückzuweisen sind. Die Klage ist mithin als unbegründet abzuweisen.
Kosten
24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung trägt jedoch das Organ bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften seine Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.