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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.05.1983 – C-136/82
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1983:132
In der Rechtssache 136/82,
Klöckner-Werke AG, Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, vertreten durch Professor Bodo Börner von der Universtität Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34B, rue Philippe-II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Eberhard Grabitz von der Freien Universität Berlin, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Gesamt- oder Teilaufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 24. März 1982, durch die die Erzeugungsquoten der Klägerin für das zweite Quartal 1982 festgesetzt wurden,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter P. Pescatore, G. Bosco, T. Koopmans und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag erließ die Kommission am 31. Oktober 1980 die Entscheidung Nr. 2794/80 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1), die bis zum 30. Juni 1981 gelten sollte.
Nach den Artikeln 2 bis 4 der genannten Entscheidung setzte die Kommission für jedes Unternehmen vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl und für jede der vier Gruppen fest, in die die Walzerzeugnisse eingeteilt waren. Bei der Berechnung dieser Quoten wurde auf die vierteljährlichen Vergleichsproduktionen der einzelnen Unternehmen abgestellt. Dabei wurde für jeden Monat des betreffenden Quartals der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate bildeten den Vergleichszeitraum. Die Vergleichsproduktionen für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen waren gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.
In den Fällen, die in den Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4 der Entscheidung vorgesehen waren, konnte die Kommission jedoch die Vergleichsproduktionen und damit die den betroffenen Unternehmen zuzuteilenden Quoten innerhalb bestimmter Grenzen heraufsetzen. Außerdem konnten sich die Unternehmen nach der Entscheidung an die Kommission wenden, wenn die Produktionsoder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung und ihren Durchführungsbestimmungen für sie außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich zogen. Die Kommission untersuchte dann den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung der Entscheidung und konnte gegebenenfalls deren Bestimmungen der besonderen Situation anpassen.
Als die Geltungsdauer dieser Regelung endete, erließ die Kommission wegen des Anhaltens der offensichtlichen Krise die neue allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1), durch die die Quotenregelung mit einigen Änderungen verlängert wurde.
Im einzelnen wurden sechs Gruppen von Rohstahl und Walzerzeugnissen gebildet; die erste dieser Gruppen (die die Erzeugnisse betrifft, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht) wurden außerdem in vier Untergruppen unterteilt. Lediglich die zu dieser Gruppe gehörenden Erzeugnisse wurden, von einigen Ausnahmen abgesehen, der neuen Quotenregelung unterworfen, während für die anderen Erzeugnisse ein Überwachungssystem eingeführt wurde.
Die Methode zur Berechnung der Vergleichsproduktion der unter die Quotenregelung fallenden Erzeugnisse wurde dahingehend geändert, daß neue Berechnungsgrundlage das Mittel aus der für einen erweiterten Vergleichszeitraum ermittelten Produktion und der Vergleichsproduktion sein sollte, die der Quotenfestsetzung nach der Entscheidung Nr. 2794/80 zugrunde gelegt worden war. Der erste Betrag dieses Mittels errechnet sich aus der Produktion a) im Jahr 1974, b) in den zwölf günstigsten Monaten des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 und c) in den zwölf Monaten von Juli 1979 bis Juni 1980. Bei dem zweiten Betrag handelt es sich um die jährliche Produktionsmenge, die sich aus den Erzeugungsquoten ergibt, die den Unternehmen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 für das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 zugeteilt worden waren.
Die in der früheren Entscheidung (Artikel 4, Nr. 3) vorgesehene Möglichkeit der Einzelfallanpassung bei Unternehmen, bei denen der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten mehr als 10 % unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag, wurde abgeschafft, und die in Artikel 14 enthaltene allgemeine Billigkeitsklausel, die eine Anpassung der Quoten bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten ermöglichte, wurde auf kleine Unternehmen beschränkt.
Aufgrund der genannten Regelung teilte die Kommission der Firma Klöckner-Werke AG, Duisburg, mit Schreiben vom 24. März 1982 deren Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten für das zweite Quartal 1982 mit. Es ist unstreitig, daß dieses Schreiben eine Einzelfallentscheidung enthält. Im einzelnen wurden in dieser Einzelfallentscheidung, was für die vorliegende Rechtssache von Belang ist, die Erzeugungsquoten für die Erzeugnisse der Gruppen la und Ib auf 188265 t bzw. 212287 t festgesetzt. Außerdem wurde in der Entscheidung für die Erzeugnisse aller Gruppen der Teil der jeweiligen Quote festgesetzt, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag hat die Firma Klöckner eine am 28. April 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage auf (Gesamtoder, hilfsweise, Teil-)Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1982 erhoben.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1982 hat er die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Beklagten vom 24. März 1982 aufzuheben,
hilfsweise:
a) die Produktionsquoten der genannten Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die folgenden Quoten unterschreiten: Produktionsgruppe la 317922 t/Quartal
Produktionsgruppe Ib 358665 t/Quartal,
b) die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion nachweislich für dritte Länder bestimmt ist,
c) die Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegt, der auf den Gemeinschaftsmarkt geliefert werden kann,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen und
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
ΙΠ — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage fünf Rügen vor, die sich teils gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81, teils gegen die Einzelfallentscheidung vom 24. März 1982 richten. Die Klägerin rügt:
a) die Verletzung des Gebots der Gewährleistung einer Mindestauslastung der Produktionskapazität der Unternehmen,
b) die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, nämlich die Unzulänglichkeit der Begründung der Entscheidung Nr. 1831/81,
c) die Nichtbeachtung der Auswirkungen des Verstoßes gegen das Verbot staatlicher Subventionen für die Stahlindustrie,
d) das Fehlen der Zustimmung des Rates oder jedenfalls eines Nachweises dieser Zustimmung,
e) die Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt und die Kontingentierung der Ausfuhren.
A — Zur ersten Rüge
Die Klägerin rügt, daß die genannte allgemeine Entscheidung und die genannte Einzelfallentscheidung das in Artikel 58 §2 Absatz 2 EGKS-Vertrag enthaltene Gebot der Mindestbeschäftigung verletzten. Aus der genannten Vorschrift ergebe sich, daß die für ein Unternehmen festgesetzte Produktionsquote eine bestimmte Untergrenze der Kapazitätsauslastung nicht unterschreiten dürfe. Diese Untergrenze entspreche dem Durchschnitt der Auslastung der Unternehmen in der Gemeinschaft, der sich ohne Berücksichtigung der Untergrenze aus den gekürzten Vergleichsproduktionen der Entscheidung Nr. 1831/81 ergebe. Der EGKS-Vertrag verbiete es der Kommission also, ohne Ansehen der Ausgangskapazitätsauslastung eine Vergleichsproduktion gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen; er gebiete es vielmehr, die Unternehmen zu schützen, die eine derartige Kürzung möglicherweise am härtesten treffen und am stärksten gefährden würde, und das seien diejenigen Unternehmen, deren Ausgangskapazitätsauslastung besonders niedrig sei. Dies beruhe auf einem allgemeinen Rechtsgedanken der Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten wie auch auf der Überlegung, daß es für ein Unternehmen offensichtlich gefährlicher sei, wenn bei einer Kapazitätsauslastung von 50 % die Produktion um 10 % auf 45 % gekürzt werde, als wenn bei einer Kapazitätsauslastung von 100 % die Produktion auf 90 % gekürzt werde.
Diesen Forderungen genüge die angefochtene Einzelfallentscheidung nicht. Die Kommission habe die Produktion der Warmbreitbandstraße II im Bremer Werk der Klägerin auf eine Kapazität von 355000 t pro Monat bezogen, während die Kapazität dieser Straße im Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1980 tatsächlich 459000 t pro Monat betragen habe. Demgemäß sei die Kapazität der Straße nur zu 28,4 % ausgelastet gewesen, während die Durchschnittsauslastung der Gemeinschaft etwa 52 % betragen habe.
Nach Ansicht der Klägerin beträgt der Wert, der richtigerweise für die maximale Produktionskapazität hätte zugrunde gelegt werden müssen, 459000 t pro Monat. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus mehreren Leistungstests und aus den Gutachten der Firma Kawasaki Steel Corporation, des Institut de recherche de la sidérurgie française (Forschungsanstalt der französischen Metallindustrie; IRSF) und von Professor Jeschar von der Technischen Universität Clausthal-Zellerfeld. Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Gutachten nicht als ausreichend ansehen sollte, bietet die Firma Klöckner weitere Beweise an. Bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten komme es auf frühere Meldungen über die Kapazität, die die Klägerin für statistische Zwecke auf dem Fragebogen 2-61 abgegeben habe, nicht an; entscheidend sei ausschließlich die heutige wirkliche Kapazität, denn es gehe nicht an, die Zahlen für einen früheren Zeitraum mit denen für einen späteren Zeitraum zu vergleichen, da der Vergleich innerhalb ein und desselben Zeitraums vorzunehmen sei.
Von diesen Prämissen ausgehend errechnet die Klägerin die Quoten, die ihr hätten zugeteilt werden müssen, wenn ihr ein dem Gemeinschaftsdurchschnitt entsprechender Auslastungsgrad zugestanden worden wäre, und kommt zu dem Ergebnis, daß ihre Quoten für das zweite Quartal 1982 in der Erzeugnisgruppe la 317922 t und in der Erzeugnisgruppe Ib 358665 t hätten betragen müssen. Auf diese Berechnung stützt die Klägerin ihren Hilfsantrag a, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr diese Beträge unterschreitende Quoten festgesetzt worden sind.
Die Klägerin macht außerdem geltend, aus den Gutachten lasse sich die weitere Rüge ableiten, daß die Kommission Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 falsch angewandt habe, was sich wegen Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 1831/81 auch auf die Quotenfestsetzung nach dieser letztgenannten Entscheidung auswirke. Für die Quotenfestsetzung komme es nämlich auf die Kapazität der Jahre 1977, 1978 und 1979 an; schon damals habe die Kapazität der Warmbreitbandstraße II in Bremen 459000 t betragen. Daher hätten die der Klägerin zugeteilten Quoten und damit auch die nach der Entscheidung Nr. 1831/81 für sie festgesetzten Quoten schon von Beginn der Geltungsdauer der Regelung an höher sein müssen.
Die Kommission erhebt vorab sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der Hilfsanträge die Einrede der Unzuläßigkeit.
Zum Hauptantrag trägt die Kommission vor, in der Klage sei nicht angegeben, ob sich die Rüge gegen die allgemeine EntScheidung Nr. 1831/81 insgesamt oder nur gegen einzelne Bestimmungen dieser Entscheidung richte; diese Rüge sei deshalb mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
Zum Hilfsantrag erklärt die Kommission, die Klägerin verlange die Festsetzung höherer Produktionsquoten, als ihr tatsächlich zugeteilt worden seien; einen solchen Antrag könne sie jedoch nur im Verfahren der Untätigkeitsklage stellen, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Denn da das Unternehmen nicht zunächst bei der Kommission beantragt habe, die Quoten für das betreffende Quartal auf 317922 t für die Erzeugnisse der Gruppe la und auf 358665 t für die Erzeugnisse der Gruppe Ib festzusetzen, könne es nicht eine Entscheidung anfechten, durch die ein solcher Antrag ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sei.
Die Auffassung, daß der Hilfsantrag unzulässig sei, werde nicht durch das von der Klägerin in der Rechtssache 311/81 (diese hat einen gleichartigen Streitgegenstand und bezieht sich auf die Quoten für das vierte Quartal 1981) vorgebrachte Argument widerlegt, daß mit dem Antrag keine Vergünstigung erstrebt werde, sondern die teilweise Aufhebung einer Belastung, nämlich des Verbots, mehr zu produzieren, als ihr zugestanden worden sei, und daß sich deshalb die Frage einer Untätigkeitsklage nicht stellen könne. Das Verbot, mehr als die festgesetzten Quoten zu produzieren, ergebe sich nämlich nicht aus der Einzelfallentscheidung, sondern sei bereits in Artikel 4 Absatz 1 i. V. m. Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 enthalten.Wenn aber dieses Verbot nicht in der angefochtenen Einzelfallentscheidung ausgesprochen sei, so sei die Anfechtungsklage insoweit gegenstandslos und damit unzulässig.
Da es sich überdies um einen Antrag handele, der nur hilfsweise gegenüber dem als Hauptantrag bezeichneten Antrag gestellt werde, müsse der Gerichtshof, um überhaupt über den Hilfsantrag entscheiden zu können, zuvor den Hauptantrag abgewiesen haben. Der Gerichtshof könnte aber den Hauptantrag nur mit der Begründung abweisen, daß die Klagegründe, mit denen die allgemeine Entscheidung angefochten worden sei, nicht stichhaltig seien und daß die in der Entscheidung Nr. 1831/81 enthaltene Quotenregelung rechtmäßig sei. Damit würde der Gerichtshof aber zugleich entscheiden, daß die sich aus der genannten allgemeinen Entscheidung ergebenden Produktionsquoten rechtmäßig seien, so daß der Hilfsantrag ebenfalls gegenstandslos wäre.
In der Sache führt die Kommission aus, die Klägerin habe kaum dargelegt, inwiefern man aus Artikel 58 EGKS-Vertrag oder einer sonstigen Bestimmung des Vertrages das angebliche Verbot, ohne Ansehen der Ausgangskapazitätsauslastung eine Vergleichsproduktion gleichmäßig zu kürzen, sowie das angebliche Gebot, die Unternehmen mit besonders niedriger Ausgangskapazitätsauslastung zu schützen, ableiten könne. Tatsächlich sei keine einzige derartige Bestimmung im Vertrag enthalten und könne auch nicht aus einem angeblichen allgemeinen Rechtsgedanken der Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten abgeleitet werden. Deshalb sei das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden solle, daß die Warmbreitbandstraße II in Bremen eine höhere als die von der Beklagten angenommene Kapazität habe, unerheblich.
Zur angeblich falschen Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 und zu deren Auswirkungen auf die Quotenfestsetzung nach der Entscheidung Nr. 1831/81 erklärt die Kommission, diese Frage sei Gegenstand eines anderen Rechtsstreits (Rechtssache 119/81). Solange dieser Rechtsstreit nicht im Sinne der Ausführungen der Klägerin entschieden sei, könnten die nach der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 festgesetzten Quoten nicht geändert werden und könne die Kommission bei der Quotenfestsetzung nach der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht von einer anderen Berechnungsgrundlage ausgehen. Sofern die Rüge sich gegen eine angeblich falsche Auslegung von Artikel 6 Nr. 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 richte, sei sie deshalb unbegründet.
Die Beklagte beruft sich schließlich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel, noch nicht veröffentlicht), wonach man vernünftigerweise nicht bestreiten könne, daß die Entscheidung der Kommission für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung der Unternehmen angemessen im Sinne von Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag sei.
Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, die Einrede der Unzulässigkeit ihres Hilfsantrags a sei unbegründet. Sie verweist zunächst auf ihr Vorbringen in der Rechtssache 30/82 (die die Erzeugungsquote für das erste Quartal 1982 betrifft), wonach mit diesem Antrag die teilweise Aufhebung einer ihr auferlegten Belastung und nicht eine Vergünstigung erstrebt werde, deren Gewährung die Beklagte ablehne und deretwegen die Klägerin eine Untätigkeitsklage erheben müßte.
Dem Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt hält sie entgegen, die Produktionsfreiheit des Unternehmens sei nicht begrenzt, solange die Kommission ihm nicht durch individuelle Entscheidung eine Erzeugungsquote zugeteilt habe. Erst die individuelle Entscheidung schaffe die Begrenzung für die Klägerin und bilde den belastenden Akt, der Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könne.
Zum Verhältnis des Hilfsantrags zum Hauptantrag führt die Klägerin aus, wenn der Gerichtshof dem Hauptantrag stattgebe, dann stehe mit Rückwirkung fest, daß sie überhaupt keinen Produktionsbeschränkungen unterworfen gewesen sei. Komme der Gerichtshof aber zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zwar nicht unbeschränkt habe produzieren dürfen, aber doch mehr, als ihr zugebilligt worden sei, dann erweise sich damit, daß der Hilfsantrag zum Hauptantrag im Verhältnis eines Minus zum Majus stehe; ihren Anträgen würde dann teilweise stattgegeben, während die angefochtene Entscheidung im übrigen aufrechterhalten bliebe.
In der Sache bekräftigt die Klägerin ihre Auffassung, daß jede gleichmäßige Kürzung der Vergleichsproduktionen verboten sei und daß es geboten sei, die Unternehmen mit besonders niedrigem Auslastungsgrad zu schützen. Diese Grundsätze ergäben sich nicht nur aus Artikel 58 EGKS-Vertrag, sondern auch aus Artikel 14 b der Entscheidung Nr. 1831/81, der in diese durch die Entscheidung Nr. 533/82 der Kommission vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6) über Betonstahl eingefügt worden sei. Was die Kapazität ihrer Walzstraße II in Bremen anbelangt, so bekräftigt die Klägerin, gestützt auf die bei den Akten befindlichen Gutachten, in sehr eingehenden Ausführungen ihre Auffassung und wiederholt ihre Ansicht, daß das Unternehmen an die Angaben, die in den Statistikformularen der Kommission gegenüber gemacht worden seien, nicht gebunden sei, so daß diese Angaben jederzeit aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit in Frage gestellt werden könnten.
Zu dem von der Kommission angeführten Urteil Alpha Steel erklärt die Klägerin, sie habe gegen den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz niemals Einwendungen erhoben. Die Klägerin betont jedoch, wenn eine solche Referenz — nämlich die Möglichkeit, die tatsächliche Erzeugung der Unternehmen als angemessenes Kriterium heranzuziehen — zu einer zu niedrigen Kapazitätsauslastung führe, sei ausnahmsweise eine Anhebung der Kapazität auf den Gemeinschaftsdurchschnitt geboten. Es gehe somit um die Frage, ob die Kommission berechtigt sei, einzelnen Unternehmen so niedrige Quoten zuzuteilen, daß sie sie damit dem Untergang überantworte, und ob sie auch dann noch innerhalb der ihr gesetzten Ermessungsgrenzen verbleibe, wenn sie mit Hilfe der zugeteilten Quoten bestimmte Unternehmen vernichte, während sie andere mit Hilfe ihrer Quoten am Leben lasse.
Die Kommission bekräftigt in ihrer Gegenerwiderung ihre Auffassung, daß der Hilfsantrag a unzulässig sei, weil es sich dabei um einen Hilfsantrag ohne selbständige Bedeutung handele. In der Sache beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes am 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81, das auf eine Klage der Firma Klöckner auf Aufhebung der Entscheidung zur Festsetzung einer Erzeugungsquote für das zweite Quartal 1981 ergangen sei und in dem die Frage in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil Alpha Steel in einem der Auffassung der Klägerin entgegengesetzten Sinne entschieden worden sei.
B — Zur zweiten Rüge
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe nicht begründet, weshalb das Unternehmen in der Entscheidung Nr. 1831/81 im Vergleich zu der vorangegangenen Entscheidung Nr. 2794/80 schlechter gestellt worden sei. Damit habe sie gegen eine wesentliche Formvorschrift, nämlich gegen Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag verstoßen, wonach Entscheidungen mit Gründen zu versehen seien.
Die Kommission macht vorab geltend, diese Rüge sei mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
In der Sache bestreitet die Beklagte die Prämisse dieser Rüge, indem sie vorträgt, die Quotenregelung der Entscheidung Nr. 1831/81 habe keine generelle Schlechterstellung der Unternehmen im Vergleich zur Entscheidung Nr. 2794/80 mit sich gebracht. Jedenfalls seien die mit der Entscheidung Nr. 1831/81 an der genannten Regelung vorgenommenen Änderungen in den Begründungserwägungen dieser Entscheidung dargelegt und damit die Begründungspflicht erfüllt worden.
Die Klägerin erwidert, durch die Entscheidung Nr. 1831/81 sei ihre Position bei den Erzeugnissen der Gruppen la und Ib dadurch erheblich verschlechtert worden, daß eine nach der vorangegangenen Entscheidung, insbesondere nach deren Artikel 4, errechnete Erzeugungsquote nur noch zur Hälfte berücksichtigt werde. Diese Schlechterstellung sei aber in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht begründet worden.
Die Kommission entgegnet, wegen der allgemeinen Geltung der Entscheidung Nr. 1831/81 habe sie lediglich die Gründe für die Änderung der Methode für die Berechnung der Vergleichsproduktionen darlegen müssen, was in der vierten Begründungserwägung der Entscheidung geschehen sei.
C — Zur dritten Rüge
Die Klägerin macht geltend, die Verteilung der Quoten auf die Unternehmen der Gemeinschaft gemäß der fraglichen allgemeinen Entscheidung sei insofern nicht auf einer base équitable vorgenommen worden, als die Kommission die Auswirkungen der Subventionen nicht berücksichtigt habe, die der Stahlindustrie in einigen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gewährt würden. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beklagte diese rechtswidrigen Subventionen berücksichtigen müssen, indem sie entweder den nicht subventionierten Unternehmen eine höhere Quote zugeteilt oder aber die Quote der durch diese Beihilfen unterstützten Unternehmen herabgesetzt hätte.
Die Kommission erhebt auch gegen diese Rüge vorab die Einrede der Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung.
In der Sache beruft sich die Kommission auf das angeführte Urteil Alpha Steel, in dem der Gerichtshof dieses Vorbringen mit der Feststellung zurückgewiesen habe, es sei nicht der Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag, durch staatliche Subventionen hervorgerufene Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, denen die Kommission mit anderen Mitteln begegnen könne. Im übrigen verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen in der Rechtssache 244/81.
Die Klägerin trägt zur Zulässigkeit vor, die Rüge richte sich gegen die angefochtene Entscheidung und insofern mittelbar gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81, als mit dieser nicht die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen aus dem Subventionsverbot gezogen worden seien.
In der Sache verweist die Klägerin auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache 119/81. Sie legt jedoch ein neues Schriftstück (das amerikanische Federal Register, Teil II, Department of Commerce, vom 17. Juni 1982, S. 26300 bis 26348) vor, aus dem sich indirekt die Höhe der Beihilfen ergebe, die mehrere Staaten den Stahlunternehmen gewährt hätten.
Die Kommission beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1982, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 58 EGKS-Vertrag Verzerrungen auf dem Stahlmarkt zu berücksichtigen, die durch die Gewährung von eventuell mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfen hervorgerufen worden seien. Dieses Urteil, das die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80 betreffe, könne auch auf die Entscheidung Nr. 1831/81 angewandt werden. Vorsorglich trägt die Kommission vor, das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück sei u. a. deshalb unerheblich, weil der Subventionsbegriff des amerikanischen Zollrechts nicht dem des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag entspreche.
D — Zur vierten Rüge
Die Klägerin trägt vor, es fehle an der nach Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag erforderlichen Zustimmung des Rates zu der fraglichen allgemeinen Entscheidung. Auf die mehrfache Aufforderung, die Entscheidung des Rates, durch die die Zustimmung erteilt worden sei, vorzulegen, habe die Kommission lediglich eine Mitteilung des Generalsekretariats des Rates an die Presse vorgelegt; dieses Schriftstück sei aber ohne jeden Belang. Denn die Frage, ob wirklich eine Zustimmung erteilt worden sei und ob diese den vom EGKS-Vertrag geforderten Inhalt gehabt habe, lasse sich nur anhand der Unterlagen, die die Kommission dem Rat für die Sitzung vorgelegt habe, in der die Zustimmung habe erteilt werden sollen, sowie anhand des Protokolls und des Tonbands dieser Sitzung beurteilen. Es fehle daher in erster Linie an einem Nachweis.
Vorsorglich trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in anderen, gleichartigen Rechtssachen (Rechtssachen 119/81 und 244/81) vor, die ZuStimmung des Rates sei für alle Elemente einer Quotenregelung erforderlich, nicht nur für bestimmte, angeblich wesentliche Aspekte dieser Regelung, die nur nach einem objektiven Kriterium ermittelt werden könnten, das die Kommission nicht habe angeben können. Davon ausgehend habe die Zustimmung des Rates, selbst wenn sie im vorliegenden Fall erteilt worden sein sollte, nicht den im Vertrag vorgeschriebenen Inhalt gehabt. Die Kommission habe nämlich in der Rechtssache 119/81, in der dieselbe Frage bezüglich der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 aufgeworfen worden sei, den Wortlaut ihrer Vorschläge an den Rat im Hinblick auf den Erlaß der Erzeugungsquotenregelung (Schriftstück vom 6. 10. 1980, KOM/80/586 endg.) vorgelegt. Der Vergleich dieses Schriftstücks, von dem die Klägerin wünscht, daß es gegebenenfalls auch in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt wird, mit dem endgültigen Wortlaut der Entscheidung Nr. 2794/80 zeige, daß zwischen beiden zahlreiche wichtige Unterschiede bestünden. Entsprechende Abweichungen bestünden auch zwischen dem Wortlaut der ursprünglichen Vorschläge der Kommission an den Rat und dem endgültigen Wortlaut der Entscheidung Nr. 1831/81. Daher lasse sich anhand der in den Akten befindlichen Schriftstücke nicht beurteilen, in bezug auf welchen Wortlaut der Rat seine angebliche Zustimmung erteilt habe. Mangels eines objektiven Kriteriums lasse sich außerdem nicht feststellen, ob eventuelle Abweichungen zwischen beiden Texten wesentliche oder nur unwesentliche Punkte beträfen. Das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit sei somit nicht beachtet.
Die Kommission wendet sich in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht gegen das Vorbringen der Klägerin sowie gegen die Anträge auf Vorlage neuer Schriftstücke, die sie für überflüssig hält. Denn aus der Präambel der Entscheidung Nr. 1831/81 sowie aus einer Reihe von in der Rechtssache 244/81 vorgelegten Schriftstücken (Vorschlag der Kommission, Dokument KOM(81) 277 endg. vom 22. 5. 1981, Pressemitteilungen des Rates Nrn. 7330/81 und 7630/81, Veröffentlichung im ABl. C 196 vom 4. 8. 1981, S. 6) gehe hervor, daß der Rat sehr wohl seine Zustimmung erteilt habe. Die Kommission fügt hinzu, Artikel 58 § 1 regele nicht näher, was unter avis conforme zu verstehen sei; nach der Systematik und dem Zweck der Norm sei es jedoch nicht erforderlich, daß die Kommission dem Rat bereits ein im einzelnen durchformuliertes, in Entscheidungsform vorliegendes Quotensystem zuleite. Artikel 58 sehe vielmehr ein dreistufiges Entscheidungsverfahren vor: Nach § 1 Absatz 1 stelle die Kommission in einem ersten Schritt fest, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befinde und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichten, um dieser Lage zu begegnen; ebenfalls aufgrund von § 1 Absatz 1 treffe sie in einem zweiten Schritt die Entscheidung über die Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten; § 2 ermächtige sie, in einem dritten Schritt das Quotensystem im einzelnen auszugestalten und durch einen oder mehrere Rechtsakte rechtlich verbindlich zu machen. An diesem Entscheidungsverfahren sei der Rat nur in der zweiten Stufe beteiligt: Die Kommission habe die Zustimmung des Rates zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten einzuholen, nicht aber zur Ausgestaltung dieses Systems und zu seiner Umsetzung in Rechtsakte. Da diese Grundsätze im vorliegenden Fall beachtet worden seien, habe das Verfahren zum Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81 den Anforderungen des Artikels 58 EGKS-Vertrag entsprochen; auf eventuelle Abweichungen zwischen dem Entwurf, den die Kommission dem Rat zugeleitet habe, und dem von der Kommission nach Erteilung der Zustimmung des Rates erlassenen Rechtsakt zur Einführung der Quotenregelung komme es nicht an. Solche Abweichungen seien das Ergebnis des Willensbildungsprozesses, der mit der Entscheidung des Rates, seine Zustimmung zu erteilen, ende. Aufgrund der Erörterungen im Rat könne die Kommission durchaus zu der Überzeugung gelangen, daß sie ihre ursprüngliche Konzeption der Quotenregelung andern müsse. Es sei sogar möglich, daß der Rat seine Zustimmung von der Aufnahme dieser oder jener Einzelheit in die Regelung abhängig mache. Im übrigen bedürfe es keineswegs eines objektiven Kriteriums, nach dem man die zustimmungsbedürftigen von den nicht zustimmungsbedürftigen Elementen der Entscheidung trennen könne, da diese Zustimmung ausschließlich das Ob der Einführung der Quotenregelung betreffe, während für die konkrete Ausgestaltung die Kommission zuständig sei.
Die Klägerin erwidert, die Auffassung der Kommission bürde jedem Unternehmen das sehr schwerwiegende Risiko auf, nicht wiedergutzumachende Schäden zu erleiden, und schränke gleichzeitig den Beurteilungsspielraum des Gerichtshofes ein.
Die Kommission beruft sich auch in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenerwiderung auf das angeführte Urteil vom 7. Juli 1982, wonach es unbestreitbar sei, daß die Kommission gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag den Rat mit der Entscheidung Nr. 2794/80 befaßt und dieser die geplanten Maßnahmen tatsächlich gutgeheißen habe. Nach Ansicht der Kommission muß man bezüglich der Entscheidung Nr. 1831/81, die unter völlig gleichartigen Umständen erlassen worden sei, zu demselben Ergebnis kommen.
E — Zur fünften Rüge
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung setze rechtswidrig den Teil der vierteljährlichen Produktionsquoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert und der ausgeführt werden dürfe. Durch die Quote werde nicht nur die Erzeugung beschränkt; sie enthalte auch eine mengenmäßige Beschränkung der Lieferungen, die die Klägerin im betreffenden Quartal vornehmen dürfe. Die Lieferquoten für den Binnenmarkt seien zwar notwendig, um zu verhindern, daß die außerhalb der Gemeinschaft nicht abgesetzte Produktion auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werde; dazu hätte es aber genügt, die Produktion zu quotisieren und nur die nachgewiesenen Exporte hiervon auszunehmen. Die Kommission habe jedoch nicht nur für den Gemeinsamen Markt, sondern auch für die Ausfuhren in Drittländer Produktionsquoten festgesetzt, ohne daß eine solche Maßnahme auf Artikel 58 EGKS-Vertrag gestützt werden könne. Sie könne zwar als nach Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag zulässig angesehen werden, soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt seien; dies sei aber im vorliegenden Fall zu verneinen.
Auf diese Rüge stützt die Klägerin ihre Hilfsanträge b und c.
Die Kommission macht vorab geltend, diese Rüge, soweit sie die angebliche Kontingentierung der Ausfuhren betreffe, sowie der Hilfsantrag b seien unzulässig, da die angefochtene Entscheidung die Ausfuhr in Drittländer in keiner Weise begrenze; dieser Teil der Rüge und der Hilfsantrag seien somit gegenstandslos.
In der Sache vertritt die Kommission die Ansicht, die Klägerin habe Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 mißverstanden, da diese Bestimmung keineswegs die Regelung von Lieferquoten enthalte. Lieferungen der Unternehmen bestünden aus zwei Komponenten, nämlich aus den im Rahmen der vierteljährlich festgesetzten Quote produzierten Erzeugnissen und aus den Lagerbeständen, die aus früherer Produktion stammten. Für den Absatz von Lagerbeständen sehe die Entscheidung Nr. 1831/81 keinerlei Begrenzung vor, was aber notwendig zu regeln gewesen wäre, wenn ein System von Lieferquoten hätte eingeführt werden sollen. Die in den Artikeln 5 und 8 der allgemeinen Entscheidung enthaltene Regelung solle bei einem Rückgang der Exporte verhindern, daß die außerhalb der Gemeinschaft nicht abgesetzten Produkte auf dem Gemeinsamen Markt angeboten würden. Deshalb sei es verboten worden, das Verhältnis der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Gesamtproduktion, wie es während des Vergleichszeitraums bestanden habe, zu überschreiten. Die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber dieser Regelung sei somit unbegründet.
Die Klägerin beschwere sich zu Unrecht darüber, daß sie nur einen Teil ihrer Erzeugnisse exportieren könne. Zum einen könne aus den Lagerbeständen uneingeschränkt sowohl auf den Gemeinsamen Markt als auch in Drittländer geliefert werden. Zum anderen enthalte die Entscheidung Nr. 1831/81 keine Vorschrift zur Begrenzung des Teils der Produktion, der ausgeführt werden dürfe, da die Gemeinschaft gerade wegen der damit verbundenen Entlastung des Binnenmarkts ein Interesse daran habe, daß die Unternehmen ihre Erzeugnisse ausführten.
Die Klägerin erwidert, nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 könne sie nur den Teil ihrer Produktionsquote exportieren, den sie nicht auf dem Gemeinsamen Markt absetze. Dies sei eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung und damit eine Lieferquote sowie eine Kontingentierung des Exports. Damit werde gegen den EGKS-Vertrag verstoßen, weil nach diesem die Zuständigkeit für die Regelung des Exports den Mitgliedstaaten vorbehalten geblieben sei. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Artikel 59, 61 Absatz 1, 71 Absatz 1, 73 Absatz 1 und 74 EGKS-Vertrag sowie auf § 19 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen.
Die Kommission beruft sich auch insoweit in ihrer Gegenerwiderung auf das angeführte Urteil vom 7. Juli 1982, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß es sich bei der einschränkenden Auswirkung, die die Festsetzung von Erzeugungsquoten auf die Exportmöglichkeiten haben könne, um eine zwangsläufige Folge der Anwendung des durch Artikel 58 EGKS-Vertrag geschaffenen Instruments handele und daß der Begriff Lieferquoten bei der Festsetzung der Erzeugungsquote, die der Klägerin aufgrund der Entscheidung Nr. 2794/80 zugeteilt worden sei, keine Rolle gespielt habe. Nach Ansicht der Beklagten trifft dies auch auf die Entscheidung Nr. 1831/81 zu, da der Fall insoweit keineswegs anders gelagert sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. Dezember 1982 haben die Firma Klöckner-Werke AG, vertreten durch Professor Bodo Börner, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Norbert Koch als Bevollmächtigten im Beistand von Professor Eberhard Grabitz, mündlich verhandelt. Der Vertreter der Kommission hat zwei Schriftstücke vorgelegt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Februar 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Klöckner-Werke AG, ein Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg (Bundesrepublik Deutschland), hat mit Klageschrift, die am 28. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Mitteilung der Kommission vom 24. März 1982 erhoben. Mit ihr hatte die Kommission in Anwendung ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) für die Klägerin die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Produktions- und Lieferquoten für aus Produkten der Gruppe I hergestellte Folgeerzeugnisse für das zweite Quartal des Jahres 1982 festgesetzt.
2 Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
1. Der Rat habe der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht ordnungsgemäß zugestimmt;
2. die Kommission habe ihre Verpflichtung verkannt, durch die Festsetzung der Erzeugungsquoten eine Mindestauslastung der Produktionskapazitäten zu gewährleisten, und die Entscheidung Nr. 1831/81 insoweit nicht begründet;
3. die Kommission habe bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten nicht den Auswirkungen der rechtswidrigen Subventionen Rechnung getragen, die einige Mitgliedstaaten ihren Unternehmen der Stahlindustrie gewährt hätten;
4. die Kommission habe die in Artikel 58 vorgesehenen Erzeugungsquoten durch Lieferquoten ersetzt sowie Quoten für den Export festgesetzt.
3 Die Klägerin beantragt hilfsweise,
a) die durch die angefochtene Entscheidung festgesetzten Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als sie für die Gruppen I a und I b bestimmte Größen unterschreiten;
b) die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion für dritte Länder bestimmt ist;
c) die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegt, der auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden darf.
4 Was die Hilfsanträge betrifft, so ist festzustellen, daß sich das Vorbringen zu dem Antrag unter a) mit der zweiten und das Vorbringen zu den Anträgen unter b) und c) mit der vierten Rüge deckt. Diese Anträge werden im folgenden deshalb zusammen mit den entsprechenden Rügen zum Hauptantrag geprüft.
5 Vorab ist auch darauf hinzuweisen, daß die Argumentation der Klägerin im vorliegenden Verfahren weitgehend mit der Klagebegründung in der Rechtssache 119/81 übereinstimmt, in der zwischen denselben Parteien das (noch nicht veröffentlichte) Urteil vom 7. Juli 1982 ergangen ist. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S.1), die der in der Rechtssache 119/81 angefochtenen Entscheidung zugrunde lag, inzwischen durch die erwähnte Entscheidung Nr. 1831/81 ersetzt wurde und daß die Klägerin außerdem zur Begründung ihrer Klage einige neue Argumente vorgebracht hat. Daher muß gleichzeitig auf die durch das frühere Urteil bereits entschiedenen Rechts- und Tatsachenfragen und auf die mit der vorliegenden Klage aufgeworfenen neuen Fragen eingegangen werden.
1. Zur Rüge der fehlenden Zustimmung des Rates
6 Die Klägerin bestreitet nicht, daß der Rat der Entscheidung Nr. 1831/81 zugestimmt hat. Streitig ist nur, ob die Art und Weise, wie die Zustimmung erteilt wurde, den Anforderungen des Artikels 58 EGKS-Vertrag genügt.
7 Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, dem Rat einen vollständig ausformulierten Entscheidungsentwurf vorzulegen, und habe sich nicht auf die Übermittlung mehr oder weniger konkreter Vorschläge beschränken dürfen. Folglich müsse die Kommission im Streitfall beweisen, daß die von ihr erlassene Entscheidung mit dem Text übereinstimme, den sie dem Rat unterbreitet und den dieser gebilligt habe. Werde dieser Beweis nicht erbracht, dann sei die Entscheidung gemeinschaftsrechtlich nicht legitimiert und stoße deshalb möglicherweise auf den Widerstand der Mitgliedstaaten. Die Klägerin verlangt die Vorlage der Protokolle und der Tonbandaufzeichnungen über die Erörterungen des Rates, damit festgestellt werden könne, ob das durchgeführte Verfahren den Anforderungen des Artikels 58 entsprochen habe.
8 Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin sowohl die durch Artikel 58 bewirkte Verteilung der Kompetenzen als auch die Grundsätze, auf denen das durch den EGKS-Vertrag geschaffene Rechtsetzungssystem beruht.
9 Nach Artikel 58 § 1 Absatz 1 ist es Sache der Kommission festzustellen, ob eine offensichtliche Krise gegeben ist. Wird eine derartige Krise festgestellt und reichen die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um dieser Lage zu begegnen, so ist die Kommission nach Artikel 58 verpflichtet, ein System von Erzeugungsquoten einzuführen. Die Befugnis zum Erlaß der geeigneten Maßnahmen steht gemäß Artikel 58 der Kommission zu, wenn diese auch nur mit Zustimmung des Rates handeln darf.
10 Die Form dieser in Artikel 58 vorgesehenen Verständigung zwischen Kommission und Rat ist im einzelnen nicht geregelt. Unter diesen Umständen ist es Sache dieser beiden Organe, ihre Zusammenarbeit einvernehmlich und unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten zu gestalten. Den Anforderungen des Artikels 58 ist daher Genüge getan, wenn diese Zusammenarbeit dazu führt, daß der Rat dem Quotensystem zustimmt, das die Kommission einführen will; dabei ist es nicht notwendig, daß diese beiden Organe gemeinsam einen im einzelnen ausformulierten Entscheidungsentwurf erörtern.
11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 bereits ausgeführt hat, spricht eine Vermutung dafür, daß die Kommissionsentscheidung, in deren Präambel die vom Rat erteilte Zustimmung festgestellt wird, ordnungsgemäß ergangen ist. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, hypothetische Fragen hinsichtlich möglicher Irregularitäten in den Beziehungen zwischen der Kommission und dem Rat aufzuwerfen, sie hat jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt geliefert, der einen Zweifel daran aufkommen ließe, daß die Zustimmung des Rates im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 58 erlangt wurde. Folglich besteht kein Grund dafür, in diesem Zusammenhang eine Beweisaufnahme anzuordnen.
12 Was schließlich die sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Legitimation ergebenden Anforderungen betrifft, so ist zu bemerken, daß das durch den EGKS-Vertrag geschaffene Klagesystem insoweit angemessene Garantien bietet. Der Rat und die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag die Möglichkeit, eine Entscheidung der Kommission vor den Gerichtshof zu bringen, wenn nach ihrer Ansicht die Zustimmung des Rates nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Im vorliegenden Fall genügt es festzustellen, daß gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 ein derartiger Einwand innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen nicht erhoben worden ist.
13 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
2. Zur Rüge, die Kommission habe die Verpflichtung, eine Mindestauslastung der Produktionskapazitäten zu gewährleisten, nicht beachtet
14 Die Klägerin wiederholt in der vorliegenden Rechtssache im wesentlichen die Argumente, die sie bereits in der Rechtssache 119/81 vorgebracht hat. Sie trägt vor, die Kommission müsse bei der Ermittlung einer base équitable den Unternehmen die Erhaltung einer Mindestbeschäftigung sichern, indem sie die Quoten so festsetze, daß jedem Unternehmen eine dem Gemeinschaftsdurchschnitt entsprechende Auslastung seiner Produktionskapazität gewährleistet werde. Insoweit sei die Lage der Klägerin durch die Entscheidung Nr. 1831/81 im Vergleich zu der Entscheidung Nr. 2794/80 sogar noch verschlimmert worden, denn die neue Entscheidung enthalte nicht mehr die in Artikel 4 Nr. 3 der früheren Entscheidung vorgesehene Möglichkeit, die Vergleichsproduktion für Unternehmen zu erhöhen, deren Kapazitätsauslastungsgrad unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liege; diese Vergünstigung werde infolge von Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b der neuen Entscheidung nur zur Hälfte aufrechterhalten.
15 Die Klägerin erklärt, die durch diese Verringerung ihrer Quoten hervorgerufene Verschlechterung ihrer Lage gehe bis zu einer Gefährdung ihrer Existenz und bringe sie in einen Notstand. Das mit Artikel 58 verfolgte Ziel könne nur durch eine Regelung erreicht werden, die den Unternehmen eine angemessene Auslastung ihrer jetzigen Produktionskapazität gewährleiste, und nicht durch einen Rückgriff auf die tatsächliche Produktion in zurückliegenden Zeiträumen.
16 Im Rahmen dieser Rüge hat die Klägerin auch ihren Einwand gegen die Ermittlung ihrer Produktionskapazität durch die Kommission aufrechterhalten. Sie meint, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 über diesen Punkt nicht abschließend entschieden, und hält deshalb an ihren Schlußfolgerungen aus dem sogenannten Gutachten Kawasaki vom 1. Mai 1981 fest. Im vorliegenden Verfahren hat sie außerdem auf ein von Professor Jeschar mit Hilfe der Firma Stein-Heurtey erstelltes Gutachten vom 12. Januar 1982 über die Leistungsgrenze eines von dieser Firma gebauten Hubbalkenofens verwiesen, der zu der Walzstraße in Bremen gehört. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dieses Gutachten komme zu einem Ergebnis, das eine günstigere Berechnung der Produktionskapazität der fraglichen Anlagen rechtfertige. Zusätzlich hat die Klägerin ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollert-Elmendorff KG über die Höhe der Mehrverluste des Unternehmens im Falle einer Produktionsbeschränkung seiner Walzstraße vorgelegt.
17 Schließlich macht die Klägerin geltend, die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1831/81, durch die ihre Lage gegenüber der Regelung in der Entscheidung Nr. 2794/80 verschlechtert worden sei, seien nicht begründet worden; aus diesem Grund sei die Entscheidung Nr. 1831/81 wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift nichtig.
18 Eine Prüfung der Entscheidung Nr. 1831/81 zeigt, daß die Kommission mit dieser Entscheidung die Grundlage für die Bestimmung der Vergleichsproduktionen, wie sie durch die Entscheidung Nr. 2794/80 festgesetzt worden waren, geändert hat.
19 Zum einen wurden in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a der neuen Entscheidung die für die Berechnung der Vergleichsproduktion herangezogenen Zeiträume erweitert. Diese Bestimmung hält zwar an dem Grundsatz fest, wonach die für die Unternehmen in der Zeit von 1977 bis 1980 günstigsten Produktionsmonate berücksichtigt werden, sie führt jedoch zwei neue Vergleichszeiträume ein: das Jahr 1974 und den Zeitraum unmittelbar vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80. Zum anderen wurde die Möglichkeit einer Anpassung der Vergleichsproduktionen für Unternehmen, deren Auslastungsgrad unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft lag, in die neue Entscheidung nicht mehr aufgenommen. Die Vergünstigungen, die den betroffenen Unternehmen aufgrund von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 gewährt worden waren, blieben diesen Unternehmen jedoch gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 1831/81 zur Hälfte erhalten.
20 Wie aus den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hervorgeht, wollte die Kommission mit dieser Änderung des Systems die Berechnung der Vergleichsproduktionen dadurch auf eine für alle Unternehmen der Gemeinschaft gerechtere Grundlage stellen, daß künftig sowohl ein Produktionszeitraum vor der Krise als auch ein Zeitraum kurz vor Einführung des Erzeugungsquotensystems berücksichtigt werden sollte. Die Kommission meint, der in der früheren Entscheidung vorgesehene Rückgriff auf die Produktionskapazität als Korrektiv der Vergleichsproduktionen sei dadurch entbehrlich geworden, daß die der Quotenfestsetzung zugrundeliegenden Kriterien der tatsächlichen Lage der Unternehmen besser angepaßt worden seien. Den durch dieses Korrektiv begünstigten Unternehmen habe man die erlangte Vergünstigung zwar zum Teil belassen, sie sei jedoch durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der beiden in Artikel 6 Nr. 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 berücksichtigten Faktoren abgeschwächt worden.
21 In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, nach den gesammelten Erfahrungen habe das Korrektiv des Artikels 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 im Ergebnis den Unternehmen, deren Auslastungsgrad unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt gelegen habe, zu Lasten der übrigen Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Von allen Unternehmen habe die Klägerin am meisten von dieser Bestimmung profitiert. Ziel der neuen Entscheidung sei es gerade, diese Vergünstigung einzuschränken, um Beschwerden anderer, weniger begünstigter Unternehmen gerecht zu werden. Dabei könne die Behandlung, die der Klägerin aufgrund der neuen Entscheidung zuteil geworden sei, nicht als Verschlechterung ihrer früheren Lage qualifiziert werden; die neue Entscheidung bedeute nichts anderes als die teilweise Rücknahme eines ungerechtfertigten Vorteils.
22 Die Kommission macht geltend, durch die neue Definition der für die Erzeugungsquotenberechnung maßgeblichen Faktoren sei Sie der Festlegung einer base équitable für alle Unternehmen der Gemeinschaft noch näher gekommen. Sie hebt unter Bezugnahme auf ihre Argumentation in der Rechtssache 119/81 hervor, ein gemäß Artikel 58 eingeführtes System von Erzeugungsquoten dürfe nicht an die Produktionskapazität, sondern müsse notwendigerweise an die tatsächliche Produktion der Unternehmen anknüpfen. Denn die Kapazität besage nichts über die tatsächliche Produktion und sei deshalb kein geeignetes Kriterium für die Anpassung dieser Produktion an die gesunkene Nachfrage.
23 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 entschieden hat, kann vernünftigerweise nicht bestritten werden, daß die Entscheidung der Kommission für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung mit Artikel 58 § 2 des Vertrages im Einklang steht, nach dem angemessene Quoten festgesetzt werden müssen. In dem Urteil wurde weiter ausgeführt, daß der Rückgriff auf die tatsächliche Erzeugung der Unternehmen im Unterschied zum Kriterium der Produktionskapazität, deren Bewertung zwangsläufig unsicher ist, den doppelten Vorteil hat, eine objektive Beurteilungsgrundlage zu liefern und eine Verminderung der Gesamtproduktion zu ermöglichen, ohne daß damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt verändert wird.
24 Die Kommission hat dadurch, daß sie die Vergünstigung, die sich für bestimmte Unternehmen zu Lasten anderer Unternehmen aus der Berücksichtigung eines unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegenden Auslastungsgrades ergab, eingeschränkt hat, um auf diese Weise die durch die Krise hervorgerufenen Belastungen besser auf sämtliche Unternehmen der Gemeinschaft zu verteilen, nicht die Grenzen des Beurteilungspielraums überschritten, der ihr aufgrund der Vorschrift in Artikel 58, wonach angemessene Erzeugungsquoten festzusetzen sind, zusteht.
25 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das System der Erzeugungsquoten müsse so ausgestaltet werden, daß es den Unternehmen eine angemessene Auslastung ihrer Produktionskapazität garantiere, den eigentlichen Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag verkennt. Durch diese Bestimmung soll den Unternehmen nämlich nicht ermöglicht werden, sich in einer Krise den Konsequenzen ihrer früheren Investitionsund Produktionsentscheidungen zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß bei diesen die wirtschaftliche Entwicklung nicht richtig eingeschätzt worden war.
26 Zwar sollen die aufgrund von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen die gesamte Stahlindustrie der Gemeinschaft in die Lage versetzen, die krisenhaften Auswirkungen im Falle eines Nachfragerückgangs auf einer gemeinsamen Grundlage und durch eine solidarische Anstrengung zu bewältigen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 ausgeführt hat, verpflichtet diese Vorschrift die Kommission jedoch keineswegs, einem bestimmten Unternehmen zu Lasten der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die dieses Unternehmen nach seinen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien für angezeigt hält.
27 Was den Einwand der Klägerin gegen die Ermittlung ihrer Produktionskapazität durch die Kommission im Rahmen von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 anbelangt, so ist auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. Juli 1982 zu verweisen, in dem dieser Einwand nach eingehender Prüfung der Vorgeschichte dieses Streitpunktes unmißverständlich zurückgewiesen worden ist. Es genügt, daran zu erinnern, daß die Klägerin jahrelang unrichtige Angaben über die Produktionskapazität ihrer Anlagen gemacht hatte und daß sich die Kommission im Anschluß an eine Betriebsprüfung bereit erklärt hat, eine berichtigte Erklärung der Klägerin zu akzeptieren, auf der fortan die Entscheidungen über die Festsetzung der Erzeugungsquoten beruhten.
28 Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Durch die Vorlage des Gutachtens Jeschar, das sich auf eine mathematische Simulation stützt, versucht die Klägerin, ein Element der gutachtlichen Stellungnahme CRM/Kawasaki zu berichtigen, die der Gerichtshof ohnehin als nicht beweiskräftig angesehen hat. Bei dem Gutachten Wollert-Elmendorff handelt es sich um die Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, durch die die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der Festsetzung der Erzeugungsquoten des Unternehmens für das dritte Quartal 1981 im Vergleich zu dem von der Klägerin angenommenen Fall ermittelt werden sollten, daß Quoten auf der Grundlage einer der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung der Unternehmen der Gemeinschaft entsprechenden hypothetischen Produktionsmenge berechnet und zugeteilt werden. Diesem Gutachten, durch das die finanzielle Bedeutung des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Kommission ermittelt werden sollte, liegt eine Schätzung der Produktionskapazität zugrunde (459000 t pro Monat, das sind 5508000 t pro Jahr), der der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 ausdrücklich die Anerkennung versagt hat. Aus ihm ergibt sich somit kein neuer Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage, die die Klägerin in bezug auf ihre Produktionskapazität aufgeworfen hat.
29 Es ist somit festzustellen, daß dieser Streitpunkt durch das Urteil vom 7. Juli 1982 endgültig geregelt ist.
30 Mit der Rüge, die Entscheidung Nr. 1831/81 sei nicht hinreichend begründet, macht die Klägerin schließlich geltend, die Gründe der Kommission seien in der Präambel der Entscheidung nicht angemessen zum Ausdruck gekommen; darin finde sich zu der hier streitigen Frage nur der Hinweis, daß die Kommission den bei der Verwaltung des mit [der Entscheidung Nr. 2794/80] eingeführten Systems gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen habe. Die neue Entscheidung sei deshalb wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift nichtig.
31 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission in dem zitierten Absatz der Präambel die Gründe für die Maßnahme genannt hat, die als das wesentliche Element der neuen Entscheidung erscheint: die Anpassung der Vergleichszeiträume im Sinne einer besseren Definition der Berechnungsgrundlage für die Quoten, und zwar durch die Berücksichtigung von Produktionszeiträumen, die repräsentativer sind als die zuvor in Betracht gezogenen Zeiträume. Diese Elemente der Begründung liefern den betroffenen Unternehmen hinreichend genaue Angaben über das von der Kommission verfolgte Ziel. Die Kritik der Klägerin richtet sich daher in Wirklichkeit nur dagegen, daß die Kommission den teilweisen Verzicht auf ein in der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenes Korrektiv — den Rückgriff auf die Produktionskapazität — nicht begründet habe.
32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das Urteil vom 28. 10. 1982 in den Rechtssachen 292 und 293/81, Lion. a., noch nicht veröffentlicht) muß die Begründung von Rechtsakten der Gemeinschaft der Rechtsnatur des betreffenden Rechtsaktes angepaßt sein; sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Im Falle eines Rechtsaktes mit Verordnungscharakter wie der hier streitigen allgemeinen Entscheidung kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand derartiger Rechtsakte sind, wenn diese Einzelheiten sich in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.
33 Das ist bei den in Rede stehenden Bestimmungen unbestreitbar der Fall, deren Sinngehalt die Klägerin durch einen Vergleich zwischen den Bestimmungen der beiden aufeinanderfolgenden Entscheidungen ohne Schwierigkeit ermitteln konnte. Man kann somit nicht so weit gehen zu verlangen, daß die Kommission eine Detailregelung besonders hätte erläutern müssen, die sich lediglich als abgeschwächte Übernahme eines Korrektivs in die neue Entscheidung darstellt, das seine Grundlage und Rechtfertigung in der Entscheidung Nr. 2794/80 findet.
34 Aus alledem folgt, daß diese Rüge zurückzuweisen ist.
3. Zu der Rüge, die Kommission habe die Auswirkung rechtswidriger Subventionen nicht berücksichtigt
35 Im Rahmen dieser Rüge hat die Klägerin die Argumente unverändert wiederholt, die sie bereits in der Rechtssache 119/81 vorgebracht hatte.
36 Es wird daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 die Vorwürfe der Klägerin gegen die Untätigkeit der Kommission angesichts öffentlicher Beihilfen für begründet erklärt hat, die in einigen Mitgliedstaaten die Produktions- und Wettbewerbsbedingungen im Stahlsektor verfälscht haben. In demselben Urteil hat der Gerichtshof aber auch entschieden, daß die Kommission zwar bei der Ausgestaltung des Systems der Erzeugungsquoten den Auswirkungen von Subventionen Rechnung tragen darf, deren Rechtswidrigkeit in den dafür geeigneten Verfahren nachgewiesen worden ist, daß der Einsatz der Krisenbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 58 als Korrektiv der Auswirkung rechtswidriger Beihilfen der Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden kann.
37 Da in diesem Zusammenhang kein neues Argument vorgebracht wurde, ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
4. Zu der Rüge, die Kommission habe die Erzeugungsquoten durch Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt ersetzt und Quoten für den Export festgesetzt
38 Die Klägerin macht geltend, die Frage der Lieferquoten, die bereits Gegenstand der Rechtssache 119/81 gewesen sei, sei durch das Urteil vom 7. Juli 1982 nicht entschieden worden, denn der Gerichtshof habe in seinem Urteil festgestellt, daß dieser Begriff bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten für das zweite Quartal 1981 keine Rolle gespielt habe. Sie beantragt daher die erneute Prüfung dieses Fragenkomplexes und trägt im wesentlichen vor, Artikel 58 habe der Kommission allein die Befugnis übertragen, auf die Produktion einzuwirken, nicht aber auf den Absatz von Stahl auf dem Gemeinsamen Markt oder auf Ausfuhrmärkten. Aus dem EGKS-Vertrag könnten keine implied powers hergeleitet werden, die die Kommission in die Lage versetzten, auf die Lieferung von Waren einzuwirken.
39 Zu der Aufteilung der Lieferungen auf den Binnenmarkt und auf die Drittländer meint die Klägerin, Artikel 58 ermächtigte die Kommission nicht, den Außenhandel zu regeln, und insbesondere nicht, die Ausfuhren zu beschränken. Nach dem EGKS-Vertrag falle die Handelspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Kommission hätte die Erzeugungsquoten auf der Höhe nur der Binnennachfrage festsetzen und den Unternehmen gestatten können, nachweislich in dritte Länder exportierte Produktionsmengen von der auf die Erzeugungsquoten anzurechnenden Produktion abzusetzen.
40 Da die aufgeworfenen Fragen in der Entscheidung Nr. 1831/81 eingehender geregelt sind als in der früheren Entscheidung, muß bei der Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin auf die neuen Bestimmungen eingegangen werden.
41 Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährliche Erzeugungsquoten und den Teil der Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Die Einzelheiten dieser Aufteilung sind in den Artikeln 8 bis 11 geregelt; nach Artikel 11 Absatz 5 gelten Lieferungen, für die ein Unternehmen keinen Nachweis der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vorlegt, als innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorgenommen.
42 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Kommission für jedes Unternehmen eine globale Erzeugungsquote festsetzt und davon den Teil bestimmt, der auf dem Gemeinsamen Markt abgesetzt werden darf; der verbleibende Teil darf auf Drittlandsmärkte geliefert werden. In Artikel 9 der Entscheidung sind verschiedene prozentuale Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, vorgesehen. Die prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1982 wurden im Einklang mit dieser Bestimmung durch die Entscheidung Nr. 532/82 vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 5) festgesetzt.
43 In seinem Urteil vom 7. Juli 1982 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß sich jede Produktionsbeschränkung aufgrund der Beschaffenheit des in Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehenen Instruments sowohl auf die Absatzmöglichkeiten im Gemeinsamen Markt als auch auf die Exportmöglichkeiten auswirkt. Wie die Kommission zu Recht erklärt hat, wäre die Einführung von Erzeugungsquoten wirkungslos, wenn es den Unternehmen weiterhin freistünde, unkontrollierte Mengen nach Drittländern auszuführen, denn derartige Ausfuhren könnten nicht nur eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft auf diesen Märkten, sondern auch den Rückfluß bestimmter Mengen auf den Binnenmarkt zur Folge haben und somit dessen Gleichgewicht gefährden.
44 Wie in demselben Urteil ausgeführt wurde, steht die Entscheidung darüber, inwieweit im Rahmen der nach Artikel 58 zu erlassenden Maßnahmen der Handel mit Drittländern berücksichtigt werden soll, im Ermessen der Kommission. Denn dieses Organ hat insoweit sowohl den eigenen Bedürfnissen des Gemeinsamen Marktes als auch den Belangen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu Drittländern Rechnung zu tragen. Zwar ermächtigt Artikel 58 die Kommission, in einer offensichtlichen Krise auf die Erzeugung einzuwirken, ohne daß in diesem Zusammenhang der Handel mit Drittländern erwähnt wird. Gleichwohl kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, daß jedem Unternehmen nur eine globale Erzeugungsquote mit der Möglichkeit des Absatzes entweder auf dem Binnenmarkt oder auf einem Drittlandsmarkt zugeteilt werden dürfte.
45 Daraus ergibt sich, daß die Kommission die ihr nach Artikel 58 zustehenden Befugnisse nicht überschritten hat, als sie in der angefochtenen Entscheidung unterschiedliche vierteljährliche Vergleichsproduktionen und -mengen zur Anwendung der prozentualen Kürzungen für die Bestimmung der Produktionsquote bzw. des Teils der Produktion festgesetzt hat, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte.
46 Auch diese Rüge greift deshalb nicht durch.
Kosten
47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.