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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.05.1983 – C-87/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:131

In der Rechtssache 87/82

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Plymouth Magistrates' Court in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Lieutenant Commander A.G. Rogers, Royal Navy,

gegen

H.B.L. Darthenay

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Der im Ausgangsverfahren angeklagte französische Staatsangehörige Darthenay war Kapitän des Fischereifahrzeugs Christine Marie, das am 5. August 1981 in den Küstengewässern des Vereinigten Königreichs und innerhalb der britischen Fischereizone fischte. Der Lieutenant Commander Rogers, Royal Navy, Ankläger im Ausgangsverfahren, leitete das Strafverfahren gegen den Angeklagten im Ausgangsverfahren mit der Begründung ein, daß dieser beim Fischen am 5. August 1981 ein Schleppnetz, ein Zugnetz oder ein ähnliches Netz, an dem (an der Spitze des Sterts) eine Vorrichtung, nämlich ein zweites Netzstück befestigt war, an Bord gehabt und benutzt habe. Der Angeklagte im Ausgangsverfahren hat dies zugegeben, jedoch bestritten, daß dieses zweite Netz zwangsläufig eine Verstopfung oder Verkleinerung des ursprünglichen Netzes bewirkt hat.

Der Ankläger im Ausgangsverfahren trug vor dem Plymouth Magistrates' Court vor, die vom Angeklagten im Ausgangsverfahren benutzte Vorrichtung habe eine Verstopfung oder Verkleinerung der Maschen bewirkt; dieser habe dadurch gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 des Rates und außerdem gegen Artikel 8 der Fishing Nets (Nr. 2) Order 1980 vom 19. Dezember 1980 (Statutory Instruments 1980, Nr. 1994) in der durch die Fishing Nets (Nr. 2) (Variation) (Nr. 5) Order 1981 vom 29. Juni 1981 (Statutory Instruments 1981, Nr. 906) geänderten Fassung, die gemäß den Artikeln 3 und 11 des Sea Fish (Conservation) Act 1967 in seiner geänderten Fassung erlassen wurde, verstoßen.

Die Verordnung Nr. 2527/80, deren Geltungsdauer durch mehrere aufeinanderfolgende Verordnungen bis zum 31. Oktober 1981 verlängert worden war, war zum Zeitpunkt des Geschehens anwendbar.

Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, hat der Angeklagte im Ausgangsverfahren jedoch vorgetragen, daß Artikel 7 nicht auf ihn anwendbar sei, denn diese Vorschrift verbiete nicht nur Vorrichtungen, durch die die Maschen in einem Fischernetz verstopft oder verkleinert werden könnten, sondern sehe auch Ausnahmen von diesem Verbot vor, die in Durchführungsvorschriften präzisiert werden müßten; diese seien jedoch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht erlassen gewesen. Ferner sei die britische Regierung, da seit dem Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) feststehe, daß die Mitgliedstaaten ... nicht mehr berechtigt [sind], eine eigene Zuständigkeit in bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Gewässern auszuüben, nicht befugt gewesen, durch das Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 bestimmte Vorrichtungen vom allgemeinen Verbot des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2527/80 auszunehmen.

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Plymouth Magistrates' Court dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Gilt Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2527/80 (deren Geltungsdauer verlängert wurde) auch dann, wenn keine Durchführungsvorschriften dazu erlassen worden sind?

b) Sind die Mitgliedstaten verneinendenfalls zum Erlaß einer Maßnahme wie das Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 befugt?

c) Sind die Mitgliedstaaten für den Fall, daß Artikel 7 auch dann gilt, wenn keine Durchführungsvorschriften erlassen worden sind, befugt, Ausnahmen vom Verbot bezüglich des Netzzubehörs zuzulassen, wie es das Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 tut?

d) Welche Rechte ergeben sich für den Fall der Verneinung der Fragen a, b oder c für einen EWG-Bürger, gegen den aufgrund eines Gesetzes wie des Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind?

Der Vorlagebeschluß ist am 11. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Herr Hubert Darthenay, vertreten durch Barrister Patrick O'Connor, London, Rechtsanwalt Xavier Ghelber, Paris, und Solicitor J. Evans, Cardiff, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. N. Ricks, Treasury Solicitors Department, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes J. Sack und P. Oliver als Bevollmächtigte, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, daß kein an dem Verfahren beteiligter Mitgliedstaat und kein beteiligtes Organ beantragt hat, über die Rechtssache in Vollsitzung zu entscheiden, hat er diese gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, ihm vor der mündlichen Verhandlung die nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln, die ähnlich sind wie die, die das Vereinigte Königreich erlassen hat und die im vorliegenden Fall umstritten sind.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

A — Zur ersten Frage

Nach Auffassung des Angeklagten im Ausgangsverfahren geht schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2527/80 hervor, daß diese Vorschrift keine Wirkung haben könne, solange die Durchführungsvorschriften über die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht ergangen seien. Hätte nur der erste Satz dieses Artikels eine Wirkung, so würde dies einerseits zu einer unsinnigen Konsequenz führen, denn ein Fischernetz sei ohne eine Vorrichtung der dort genannten Art unbrauchbar, da es gegen jede Beschädigung geschützt werden müsse; andererseks hätte dies katastrophale finanzielle Folgen, da die genannte Bestimmung dann alle Fischer verpflichten würde, für die Benutzung während eines Zeitraums von unvorhersehbarer Dauer Spezialnetze ohne eine derartige Vorrichtung herstellen zu lassen.

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren ersucht deshalb den Gerichtshof,

die erste Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2527/80 (deren Geltungsdauer verlängert wurde) nicht gilt, wenn keine Durchführungsvorschriften dazu erlassen worden sind.

Die Regierimg des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Auffassung, daß die in Rede stehende Vorschrift zum Zeitpunkt ihres Erlasses an gegolten habe. Sie sei unter Berücksichtigung des rechtlichen Zusammenhangs, in den sie gehöre, und der Zeit, in der sie ausgearbeitet worden sei, auszulegen. Die Verordnung Nr. 2527/80 bezwecke, die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik, die einen Teil der gemeinsamen Argarpolitik darstelle, durch die Gemeinschaft voranzutreiben, und sei nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit erlassen worden.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, wenn Artikel 7 seit dem 30. September 1980 keine unmittelbare Wirkung hätte, stände es den Fischern frei, die Maschen in irgendeinem Teil ihrer Netze zu verstopfen und praktisch zu verkleinern; unter diesen Umständen gäbe es keine wirksamen Erhaltungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene mehr. Somit bedeute die Auslegung von Artikel 7 dahin gehend, daß diese Vorschrift so lange nicht gelte, als keine Durchführungsmaßnahmen ergangen seien, eine Auslegung [zu befürworten], die im offenen Widerspruch zu der Verordnung steht und auf eine schwere Behinderung der Weiterführung der gemeinschaftlichen Erhaltungspolitik hinausläuft.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht ferner geltend, der Wortlaut des Artikels 7 dürfe nicht zu einer solchen Auslegung führen, denn es bestehe für die Kommission oder den Rat keinerlei Verpflichtung, Ausnahmen von dem in Artikel 7 Satz 1 ausgesprochenen Verbot zuzulassen. Die Geltung dieses Verbots hänge keineswegs von der Schaffung von Ausnahmetatbeständen ab. Artikel 7 Satz 1 sei somit eine autonome und völlig eindeutige Bestimmung: Der Rat habe die Absicht gehabt, ein Verbot mit sofortiger Wirkung auszusprechen und Ausnahmen zuzulassen, wenn und sobald eine Einigung darüber erzielt werde.

Abschließend trägt das Vereinigte Königreich vor, zur Zeit des Erlasses der Verordnung habe die Erhaltung der Fischbestände eine Notwendigkeit dargestellt und ohne den umstrittenen Artikel 7 sei keine wirkliche Erhaltung möglich gewesen. Das Vereinigte Königreich vertritt deshalb die Auffassung, daß die Frage a) unter Berücksichtigung der erklärten Ziele der Verordnung, der Ziele der Gemeinschaft, der Zeit des Erlasses dieser Verordnung und des Wortlauts des Artikels 7 selbst zu bejahen sei.

Die Kommission teilt die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs. Sie hebt insbesondere hervor, daß die in Artikel 7 Satz 2 vorgesehenen möglichen Ausnahmen nach dem in Artikel 20 geregelten Verfahren, d. h. nach Einschaltung des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse festgelegt werden müßten.

Die Kommission erinnert daran, daß der ursprüngliche Entwurf der Verordnung, den sie selbst dem Rat vorgelegt habe, in detaillierten technischen Bestimmungen die Ausnahmen von dem in Artikel 7 Satz 1 enthaltenen Verbot geregelt habe; es sei jedoch beschlossen worden, diese Bestimmungen zu streichen und die Festlegung der Ausnahmen durch den Verwaltungsausschuß vorzusehen, um ein Einvernehmen über die gesamte Verordnung zu erreichen. Aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Fragen habe die Kommission dem Verwaltungsausschuß während des relativ kurzen Zeitraums, in dem die Verordnung Nr. 2527/80 in Kraft gewesen sei, keine Vorschläge zu Artikel 7 unterbreiten können.

Die Kommission meint jedoch, daß Artikel 7 Satz 1 während dieses Zeitraums anwendbar und verbindlich gewesen sei, da seine Anwendung nicht vom Erlaß der in Satz 2 genannten Ausnahmen abhängt.

Aus dem Wortlaut des Artikels 7 ergebe sich nicht, daß die Anwendung des Satzes 1 von dieser Voraussetzung abhänge. Der Begriff Durchführungsvorschriften in Satz 2 bedeute nicht, daß die festzulegenden Ausnahmen in irgendeiner Weise Satz 1 durchführen; der Begriff Durchführungsvorschriften stelle vielmehr eine allgemeine Formulierung dar, die in der gesamten Verordnung zur Bezeichnung des auf dieser Verordnung beruhenden abgeleiteten Rechts verwendet werde.

Die Kommission meint ebenso wie die Regierung des Vereinigten Königreichs, daß Artikel 7 für die Wirksamkeit der gesamten Verordnung unerläßlich sei.

Aus diesen Gründen schlägt sie vor, die Frage a) folgendermaßen zu beantworten:

Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2527/80 war trotz des Umstands, daß keine Ausnahmen nach Artikel 7 Satz 2 vorgesehen wurden, während der gesamten Geltungsdauer dieser Verordnung anwendbar.

Β — Zur zweiten Frage

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren meint, daß diese Frage sich nur auf Artikel 8 des Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 beziehe.

Aufgrund des Urteils in der vorgenannten Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich) seien die Mitgliedstaaten nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit nicht mehr berechtigt, auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände einseitige Maßnahmen zu ergreifen.

Deshalb ersucht er den Gerichtshof, die zweite Frage dahin zu beantworten, daß im Falle der Verneinung der ersten Frage ein Mitgliedstaat nicht zum Erlaß einer Vorschrift wie Artikel 8 des Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 befugt ist.

Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission erübrigt sich die Beantwortung der Frage b) aufgrund der Bejahung der Frage a).

C — Zur dritten Frage

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren weist zunächst darauf hin, daß Artikel 8 Absatz 1 der in Rede stehenden Rechtsverordnung des Vereinigten Königreichs es verbiete, ein Netz mit einer Vorrichtung, die seine Maschen verstopfe, mit sich zu führen, während Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 es untersage, ein derartiges Netz zu benutzen. Somit enthalte die fragliche Rechtsverordnung einen ganz anderen und viel weiter gefaßten Straftatbestand als die Verordnung des Rates. Desgleichen sehe Artikel 8 Absatz 2 der besagten Rechtsverordnung eine einzige genau umschriebene Ausnahme von dem vollständigen Verbot des Absatzes 1 vor, deren Umfang begrenzt sei; Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 enthalte dagegen keine solche begrenzte Ausnahme. Schließlich sei die so von der Regierung des Vereinigten Königreichs geschaffene Ausnahme nicht nach dem sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahren festgelegt worden.

Nach Ansicht des Angeklagten im Ausgangsverfahren ist der Erlaß der Durchführungsvorschriften über die eventuelle Benutzung von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden könnten, nach einem anderen als dem Verwaltungsausschuß-Ver-fahren schon nach dem Wortlaut des Artikels 7 ausgeschlossen.

Deshalb vertritt der Angeklagte im Ausgangsverfahren in erster Linie den Standpunkt, daß der Erlaß einer nationalen Vorschrift wie der in Rede stehenden Rechtsverordnung des Vereinigten Königreichs im Widerspruch zu dem in der Verordnung Nr. 2527/80 vorgeschriebenen Verfahren steht und daher mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

Zweitens meint er, wenn der Gerichtshof gleichwohl entscheiden würde, daß die Verordnung Nr. 2527/80 den Erlaß einer nationalen Vorschrift wie der fraglichen Rechtsverordnung nicht verbiete, so brächte doch die Durchführung der Verordnung Nr. 2527/80 durch interne Rechtsvorschriften ihre gleichzeitige und einheitliche Anwendung in der gesamten Gemeinschaft in Gefahr. Der Gerichtshof habe im übrigen schon in dieser Richtung entschieden, insbesondere in den Urteilen vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101) und vom 10. Oktober 1973 in der Rechtssache 34/73 (Variola/Amministrazione Italiana delle Finanze, Sig. 1973, 981).

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren zählt sodann die Gefahren auf, die derartige nationale Durchführungsvorschriften mit sich brächten:

Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 würde im Vereinigten Königreich eher Wirkungen hervorrufen als in den anderen Mitgliedstaaten, die den Ausgang des Verwaltungsausschuß-Verfahrens abwarteten;

die Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2527/80 durch die Rechtsverordnung des Vereinigten Königreichs könnte von den eventuell im Rahmen des anwendbaren Gemeinschaftsverfahrens vorgesehenen Ausnahmen abweichen;

der Gemeinschaftscharakter der Erhaltungsmaßnahmen werde durch eine nationale Vorschrift verwischt, die angeblich zur Durchführung einer Ratsverordnung erlassen worden sei, aber auch deren Tragweite einschränke;

die Kompetenz des Gerichtshofes werde möglicherweise eingeschränkt, denn nach Artikel 177 EWG-Vertrag könne der Gerichtshof nicht mit dem Ziel angerufen werden, eine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu erhalten.

Drittens trägt der Angeklagte im Ausgangsverfahren vor, daß, falls auch dieses zweite Vorbringen vom Gerichtshof zurückgewiesen werden sollte, nationale Durchführungsbestimmungen jedenfalls nicht die Tragweite einer Gemeinschaftsverordnung ändern könnten. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 18. Februar 1970 in der Rechtssache 40/69 (Hauptzollamt Ham-burg/Bollmann, Slg. 1970, 69) aufgestellt und in mehreren späteren Urteilen bekräftigt. Die in Rede stehende nationale Vorschrift verletze dieses Verbot in doppelter Hinsicht dadurch, daß sie einen andersartigen und weiter gefaßten Straftatbestand schaffe als den, den der Rat im Auge gehabt habe, und nur eine einzige genau definierte Ausnahme zulasse.

Aus diesen Gründen schlägt der Angeklagte im Ausgangsverfahren

a) aufgrund des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 enthaltenen ausdrücklichen Verbots,

b) aufgrund der vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zum Verbot nationaler Durchführungsmaßnahmen,

c) aufgrund des Inhalts der vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahme, die von dem der Ratsverordnung deutlich abweiche,

vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Selbst wenn Artikel 7 rechtswirksam ist, war das Vereinigte Königreich nicht befugt, Ausnahmen von dem darin enthaltenen Verbot festzulegen, wie dies im Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 geschehen ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Meinung, die Beantwortung dieser Frage erübrige sich, da der Angeklagte im Ausgangsverfahren sich nicht auf den in Artikel 8 Absatz 2 der genannten nationalen Rechtsverordnung enthaltenen Ausnahmetatbestand berufe, denn sein Rechtsanwalt habe vor dem Divisional Court eingeräumt, daß er bei seiner Verteidigung davon ausgehe, daß Artikel 7 der Ratsverordnung zum Zeitpunkt der Begehung der angeblichen Straftat noch nicht durchgeführt worden sei.

Hilfsweise macht das Vereinigte Königreich jedoch geltend, falls eine Antwort auf diese Frage gegeben werden müsse, so müsse sie positiv sein. Wenn die Mitgliedstaaten auch seit dem 1. Januar 1979 keine eigene Kompetenz auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände mehr besäßen, so hätten sie doch mangels irgendeiner angemessenen Aktion seitens des Rates das Recht und die Pflicht, als Sachwalter des Allgemeinwohls tätig zu werden.

Da die Kommission keine Ausnahmen von Artikel 7 festgelegt habe, sei das Vereinigte Königreich berechtigt gewesen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Fishing Nets (Nr. 2) Order von 1980 bezeichnete Ausnahme vorzusehen, sofern diese mit der in der Verordnung Nr. 2527/80 definierten Gemeinschaftspolitik in Einklang gestanden habe und das Vereinigte Königreich die Genehmigung dieser Maßnahme beantragt und erhalten habe. Da diese beiden Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei die dritte Frage zu bejahen.

Die Kommission teilt die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs. Da der Angeklagte im Ausgangsverfahren sich nicht darauf berufen habe, daß die von ihm benutzte Vorrichtung unter die Ausnahmen von dem in Artikel 8 Absatz 2 der Fishing Nets (Nr. 2) Order 1980 enthaltenen Verbot, Vorrichtungen am Netz anzubringen, falle und die einzige weitere in Betracht kommende Ausnahmeregelung, nämlich Artikel 9 dieser Rechtsverordnung, nicht einschlägig sei, stehe die Frage c) in keiner Beziehung zu irgendeinem im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Problem. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof daher vor, von der Beantwortung dieser Frage abzusehen.

Die Kommission fügt jedoch ausdrücklich hinzu, daß Ausnahmen von dem in Artikel 7 Satz 1 enthaltenen Verbot nach dem Wortlaut von Satz 2 eindeutig nur nach dem Verwaltungsausschuß-Verfahren festgelegt werden könnten. Zwar enthalte das Protokoll der Sitzung des Rates eine Erklärung dahin gehend, daß die Kommission und der Rat übereingekommen seien, bis zum Inkrafttreten des Artikels 7 Satz 2 weiter das Verfahren und die Kriterien der Haager Entschließung anzuwenden, und es sei auch richtig, daß die Kommission die fraglichen britischen Vorschriften gebilligt habe. Es sei jedoch unmöglich, diese beiden Feststellungen mit Artikel 7 der Gemeinschaftsverordnung in Einklang zu bringen, denn Ausnahmen dürften nach dieser Vorschrift nur im Verwaltungsausschuß-Verfahren festgelegt werden. Jedenfalls müßten die Vorschriften der Gemeinschaftsverordnung den anderen Dokumenten vorgehen.

D — Zur vierten Frage

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren führt aus, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 269/80 (Strafverfahren gegen Robert Tymen, Slg. 1981, 3079), sei die vierte Frage wie folgt zu beantworten:

Ist ein Strafverfahren aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift wie des Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 eingeleitet worden, die für gemeinschaftsrechtswidrig erkannt worden ist, so ist eine Verurteilung im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Die Regierimg des Vereinigten Königreichs räumt ein, daß die Verurteilung des Angeklagten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, wenn Artikel 7 Satz 1 zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht gegolten hätte und das Vereinigte Königreich nicht befugt gewesen wäre, nationale Vorschriften zu seiner Durchführung zu erlassen.

Der bloße Umstand, daß sie nicht befugt gewesen sei, Artikel 8 Absatz 2 der Fishing Nets (Nr. 2) Order 1981 zu erlassen, würde jedoch nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit einer Verurteilung aufgrund des Artikels 8 Absatz 1 führen, denn dieser drohe nur Strafen für die Verletzung des Gemeinschaftsrechts an. Deshalb sei es widersinnig, daß rechtmäßig von einem Mitgliedstaat vorgesehene Strafen nur deshalb nicht angewandt werden dürften, weil der betreffende Mitgliedstaat diesen rechtswidrig Ausnahmetatbestände hinzugefügt habe, auf die der Angeklagte sich nicht einmal berufe.

Jedensfalls sei es Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob Artikel 8 Absatz 1 der nationalen Rechtsverordnung aufrechterhalten werden könne, wenn der Gerichtshof Artikel 8 Absatz 2 für gemeinschaftsrechtswidrig erkläre. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist klar, daß ein englisches Gericht, wenn Artikel 8 Absatz 2 für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt würde, Artikel 8 Absatz 1 von Absatz 2 dieses Artikels abtrennen würde.

Aus diesen Gründen vertritt das Vereinigte Königreich die Ansicht, daß Personen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fischten, die Ziele des Gemeinschaftsrechts nicht unter Hinweis auf ungültige Ausnahmetatbestände, auf die sie sich noch nicht einmal beriefen, vereiteln dürften.

Selbst wenn das Vereinigte Königreich zum Erlaß des Artikels 8 Absatz 2 nicht befugt gewesen sei, dürfe der Angeklagte des Ausgangsverfahrens nicht freigesprochen werden, es sei denn, die Fragen a) und b) würden verneint.

Die Kommission sieht aufgrund ihrer Antworten auf die vorhergehenden Fragen keine Notwendigkeit für den Gerichtshof, die Frage d) zu beantworten.

III — Mündliche Verhandlung

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Barrister P. O'Connor, Inner Temple, und Rechtsanwalt Ghelber, Paris, das Vereinigte Königreich, vertreten durch seinen Bevollmächtigten R. N. Ricks im Beistand von Barrister Α. Moses, Middle Temple, sowie die Kommission, vertreten durch ihre Bevollmächtigten J. Sack und P. Oliver, haben in der Sitzung vom 24. März 1983 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. April 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Plymouth Magistrates' Court hat mit Beschluß vom 7. August 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2527/80 vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Strafverfahrens, das Lieutenant Commander Rogers, Royal Navy, für das Landwirtschaftsministerium gegen den Kapitän des französischen Fischereifahrzeugs Christine Marie, Herrn Darthenay, wegen Verstoßes gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 und gegen Artikel 8 der Fishing Nets (Nr. 2) Order 1980 vom 19. Dezember 1980 (Statutory Instruments 1980, Nr. 1994) — im folgenden: Statutory Instrument Nr. 1994 — über Maßnahmen betreffend Fischereifahrzeuge und Fangmethoden sowie zur Durchführung bestimmter Vorschriften der vorgenannten Verordnung in der durch die Fishing Nets (Nr. 2) (Variation) (Nr. 5) Order 1981 vom 29. Juni 1981 (Staturory Instruments 1981, Nr. 906) geänderten Fassung eingeleitet hat.

3 Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80, deren Geltungsdauer durch spätere Verordnungen bis zum 31. Oktober 1981 verlängert wurde, lautet wie folgt:

Es dürfen keine Vorrichtungen benutzt werden, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden können. Dies schließt die Benutzung der Vorrichtungen nicht aus, die in den nach dem Verfahren des Artikels 20 zu erlassenden Durchführungsvorschriften aufgeführt sind.

4 Nach Artikel 20 werden die Durchführungsvorschriften nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 und des Artikels 32 der Verordnung Nr. 100/76 des Rates vom 29. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 20, S. 1) erlassen. Artikel 31 sieht die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse vor, der gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 Stellung nimmt. Nach Artikel 32 Absatz 3 können die Kommission und eventuell der Rat Maßnahmen erlassen. In der vorliegenden Rechtssache sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung Nr. 2527/80 keine Durchführungsvorschriften ergangen.

5 Während dieses Zeitraums erließ die britische Regierung des Statutory Instrument Nr. 1994, dessen Artikel 8 lautet:

1. Ein Schleppnetz, Zugnetz und ähnliches Netz, das

a) von einem im Vereinigten Königreich eingetragenen britischen Fischereifahrzeug

oder

b) in den Küstengewässern des Vereinigten Königreichs und innerhalb der britischen Fischereizone von einem weder im Vereinigten Königreich noch in einem anderen Land eingetragenen Fischereifahrzeug mitgeführt wird, darf nicht mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die entgegen Artikel 7 der Ratsverordnung die Maschen verstopft oder verkleinert werden.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Leinen-, Tüll- oder andere Stoffteile an der Unterseite des Sterts eines Netzes angebracht werden, um die Abnutzung zu verhindern oder zu verringern, sofern sie nur an ihrem vorderen Ende und ihren Seiten am Stert befestigt sind.

6 Am 5. August 1981 fischte das Fischereifahrzeug Christine Marie innerhalb der britischen Fischereigewässer und benutzte dabei, wie das nationale Gericht festgestellt hat, ein Schleppnetz, Zugnetz oder ähnliches Netz, an dem (an der Spitze des Sterts) eine Vorrichtung, nämlich ein zweites Netzstück, befestigt war. Der Angeklagte im Ausgangsverfahren räumt dies ein, bestritt jedoch die Behauptung des Lieutenant Commander Rogers, daß diese Vorrichtung zwangsläufig eine Verstopfung oder Verkleinerung des ursprünglichen Netzes bewirkt habe.

7 Während des Strafverfahrens machte der Angeklagte geltend, Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 sei nicht auf ihn anwendbar, denn erstens seien die in Artikel 7 Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt gewesen und zweitens sei das Vereinigte Königreich nicht berechtigt gewesen, Vorschriften wie diejenigen, die in Artikel 8 Absatz 2 des Statutory Instrument Nr. 1994 enthalten seien, zu erlassen, da die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, eine eigene Zuständigkeit auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände in ihren Hoheitsgewässern auszuüben.

8 Der Plymouth Magistrates' Court war der Auffassung, daß er eine Entscheidung des Gerichtshofes benötige, um über dieses Vorbringen entscheiden zu können. Er hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

a) Gilt Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2527/80 (deren Geltungsdauer verlängert wurde) auch dann, wenn keine Durchführungsvorschriften dazu erlassen worden sind?

b) Sind die Mitgliedstaaten verneinendenfalls zum Erlaß einer Maßnahme wie das Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 befugt?

c) Sind die Mitgliedstaaten für den Fall, daß Artikel 7 auch dann gilt, wenn keine Durchführungsvorschriften erlassen worden sind, befugt, Ausnahmen vom Verbot bezüglich des Netzzubehörs zuzulassen, wie es das Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 tut?

d) Welche Rechte ergeben sich für den Fall der Verneinung der Fragen a, b, oder c für einen EWG-Bürger, gegen den aufgrund eines Gesetzes wie des Statutory Instrument Nr. 1994 von 1980 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind?

Zur ersten Frage

9 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 seine Wirkung entfalten kann, obwohl die zuständigen Gemeinschaftsbehörden die in Artikel 7 Satz 2 vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen nicht erlassen haben.

10 Zweck der Veromdung Nr. 2527/80 ist es, den Schutz der Fischbestände sowie eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten, die den Interessen sowohl der Fischer als auch der Verbraucher gerecht wird. Daraus folgt, daß das Verbot des Artikels 7 Satz 1 dieser Verordnung eine für die Erreichung des verfolgten Ziels wesentliche Bestimmung darstellt, da es ohne dieses Verbot keine wirksame Erhaltungsmaßnahme auf Gemeinschaftsebene mehr gäbe.

11 Ferner ist Artikel 7 Satz 1 der Verordnung Nr. 2527/80 eine autonome und vollständig klare Bestimmung, die ein unmittelbar wirksames Verbot enthält, das nicht davon berührt werden kann, daß die in Artikel 7 Satz 2 vorgesehenen Durchführungsvorschriften nicht erlassen worden sind.

12 Die Formulierung Durchführungsvorschriften in Artikel 7 Satz 2 bezieht sich auf die Festlegung bestimmter Fangvorrichtungen, deren Benutzung mit dem in Satz 1 enthaltenen Verbot vereinbar erscheint, und nicht auf Durchführungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit dieses Verbots sicherzustellen. Somit kann der Umstand, daß die in Artikel 7 vorgesehenen Durchführungsvorschriften nicht erlassen worden sind, keinesfalls verhindern, daß das in Satz 1 dieses Artikels aufgestellte Verbot seine gesamte Wirkung entfaltet.

13 Die erste Frage ist also dahin zu beantworten, daß das Verbot des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2527/80 seine gesamte Wirkung entfaltet, obwohl die in Satz 2 dieses Artikels vorgesehenen Durchführungsvorschriften nicht erlassen worden sind.

Zur zweiten Frage

14 Die zweite Frage, die nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist, braucht somit nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

15 Mit seiner dritten Frage nimmt das vorlegende Gericht, nachdem es festgestellt hat, daß die in Artikel 7 Satz 2 vorgesehenen Durchführungsvorschriften nicht erlassen worden sind, auf das im vorliegenden Fall anwendbare Recht Bezug. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Befugnis, im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze zu treffen, seit Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Übergangsfrist am 1. Januar 1979 in vollem Umfang und endgültig der Gemeinschaft zusteht.

16 Deshalb ist zuerst zu prüfen, ob Artikel 7 dahin ausgelegt werden kann, daß auch bei Fehlen der in Satz 2 vorgesehenen Durchführungsvorschriften unmittelbar dieser Bestimmung entnommen werden kann, ob und unter welchen Bedingungen die Benutzung von Vorrichtungen zum Schutz der Netze erlaubt ist.

17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Benutzung von Vorrichtungen zum Schutz der Fischernetze bis zum Ende der Übergangszeit nach dem Recht und der Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten gestattet war und daß Artikel 7 diese Möglichkeit nicht durch ein allgemeines Verbot der Benutzung sämtlicher Vorrichtungen, sogar der Schutzvorrichtungen, ersetzen will.

18 Ein solches Verbot stünde nämlich im Widerspruch zur Zielsetzung des Artikels 7, dessen Satz 1, auch wenn er ein allgemeines Verbot enthält, nicht ausschließt, daß dennoch bestimmte Vorrichtungen benutzt werden. Der Zweck des Artikels 7 Satz 1, der darin besteht, die Fischbestände zu schützen, verlangt zwar, daß die Maschen der Netze nicht verstopft oder verkleinert werden; dieses Erfordernis ist jedoch insofern näher zu bestimmen, als dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß die Fischer zum Schutz ihrer Fischernetze bestimmte Arten von Vorrichtungen benötigen.

19 Es würde demnach dem System der Verordnung Nr. 2527/80 widersprechen, wenn ein solcher Schutz der Fischernetze nur deshalb nicht in Betracht kommen könnte, weil keine Durchführungsvorschriften ergangen sind.

20 Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Artikels 7. Denn der Beginn von Satz 2 : Dies schließt die Benutzung der Vorrichtungen nicht aus ... sowie der Begriff Durchführungsvorschriften, durch den die zu erlassenden Vorschriften bezeichnet werden, zeigen deutlich, daß der gesamten Regelung, also einschließlich der Erlaubnis, Vorrichtungen zum Schutz der Netze zu benutzen, unmittelbare Wirkung zukommen soll und daß die wesentliche Aufgabe der Kommission und des Verwaltungsausschusses nur darin bestand, diese Erlaubnis in einem Durchführungstext zu konkretisieren.

21 Mangels einer solchen Konkretisierung ist es Sache der zuständigen Gerichte, die bestehende Lücke in der Weise zu schließen, daß der Zweck des Schutzes der Fischbestände gewahrt wird, wobei auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß ein Schutz der Fischernetze ermöglicht werden muß.

22 Unter diesen Umständen erfordert die dritte Frage keine weitergehende Antwort.

23 Dem vorlegenden Gericht ist demnach zu antworten, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 die Benutzung von Vorrichtungen, die den Schutz der Fischernetze bezwecken, nicht verbietet, sofern allerdings die Benutzung derartiger Vorrichtungen mit der Zielsetzung dieses Artikels vereinbar ist.

Zur vierten Frage

24 Da die Benutzung von Vorrichtungen zum Schutz der Fischernetze mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist die vierte Frage gegenstandslos.

Kosten

25 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Plymouth Magistrates' Court mit Beschluß vom 7. August 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Verbot des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2527/80 vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 13) entfaltet seine gesamte Wirkung, obwohl die in Satz 2 dieses Artikels vorgesehenen Durchführungsvorschriften nicht erlassen worden sind.

2. Artikel 7 der Verordnung Nr. 2527/80 verbietet nicht die Benutzung von Vorrichtungen, die den Schutz der Fischernetze bezwecken, sofern allerdings die Benutzung derartiger Vorrichtungen mit der Zielsetzung dieses Artikels vereinbar ist.