Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1983 – C-132/82

ECLI:EU:C:1983:135

In der Rechtssache 132/82

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes Thomas van Rijn, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mt Entwicklungsländern Robert Hoebaer im Beistand von Rechtsanwalt J. Claeys Bouuaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn nach Belgien eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Ver- teidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für nach Belgien eingeführte Waren, die aus einem Mitgliedstaat stammen oder sich im freien Verkehr befinden, erfolgt entweder an der Grenze oder im Landesinneren.

Im ersten Fall sind damit keine besonderen Kosten verbunden. Im zweiten Fall ist bei der Gestellung der Waren in dem besonderen Lagerraum eines öffentlichen Zollagers eine Gebühr fällig, die die Gemeinden bestimmen und von den Importeuren für die Benutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erheben.

Nach Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Februar 1978 über Zollager und Übergangslager (Moniteur belge vom 22.3.1978) greift der Staat nur insoweit ein, als er den Höchstsatz der Lagergebühren festlegt und die Art und Weise ihrer Erhebung regelt.

Aus den Vorschriften des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 über Zollager und Übergangslager (Moniteur belge vom 7.3.1979) ergibt sich, daß die Lagergebühren folgende Höchstsätze nicht überschreiten dürfen: 5,50 BFR je Packstück oder 100 kg Rohgewicht, wenn die Waren im Lagerraum abgeladen werden, 3,50 BFR je Packstück oder je 100 kg Rohgewicht, wenn die Waren außerhalb des Lagerraums (an einem Kai oder auf einem Hof) ausgeladen werden, und 13 BFR je 1000 kg Rohgewicht, wenn die Waren mit zollamtlicher Genehmigung nicht abgeladen werden, wobei die Gebühr 130 BFR je Waggon, Lastwagen oder Anhänger nicht überschreiten darf.

Da die Kommission der Ansicht war, daß diese Lagergebühren Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle darstellten, leitete sie mit Schreiben vom 2. August 1978 gegen Belgien das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein. In diesem Schreiben führt die Kommission an, daß nach ständiger Rechtsprechung, wie sie sich unter anderem aus den Urteilen vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 193, und verbundene Rechtssachen 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211) ergebe, die streitigen Gebühren nicht als Gegenleistung für tatsächlich und individuell erbrachte Dienstleistungen angesehen werden könnten, die den Importeuren einen bestimmten Vorteil brächten. Die Kommission forderte die belgische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 22. September 1978 erklärte die Ständige Vertretung Belgiens, die streitige Gebühr stelle ein Entgelt dar, das der Gemeinde als Gegenleistung für den Bau, die Unterhaltung und die Reparaturen der besonderen Lagerräume sowie für die Möglichkeit, die Waren dort unter Aufsicht eines Bewachungsdienstes zu lagern, gezahlt werde.

In der Meinung, daß dieses Schreiben vom 22. September 1978 ein Mißverständnis zutage gefördert habe, nahm die Kommission erneut mit den zuständigen belgischen Behörden Kontakt auf, worauf die belgische Regierung ihren Standpunkt in einer ergänzenden Anwort auf das Maschinenschreiben der Kommission näher erläuterte.

In einem Schreiben vom 21. November 1979 führte die Ständige Vertretung an, die Benutzung des besonderen Lagerraums eines öffentlichen Zollagers sei nicht Pflicht. Der Importeur, der nicht über eine feste Zollstelle in seinem eigenen Betrieb verfüge, könne sich entweder an eine der zugelassenen mobilen Abfertigungszentren wenden, die in seinem Betrieb die unmittelbar von der Grenze dorthin beförderten Waren prüften, oder die Waren zu einem privaten Lager leiten, in dem sich ein Zolldienst befinde. Die Benutzung besonderer Lagerräume stelle somit einen tatsächlichen und individuellen Vorteil für den Importeur dar, der entweder selbst nicht über die für die Zollbehandlung ntowendigen Einrichtungen verfüge und daher nicht auf die mobilen Zentren zurückgreifen könne oder keine privaten Lager gegen Bezahlung der von der jeweiligen Geschäftsführung festgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen möchte.

Am 12. März 1981 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. In dieser Stellungnahme machte sie geltend, die Lagergebühren würden nur aufgrund des Eingangs der für das besondere Lager bestimmten Waren erhoben und nicht deswegen, weil der Importeur die Einrichtungen tatsächlich und freiwillig für einen längeren Zeitraum, als für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten unbedingt notwendig sei, benutze. Die Erhebung einer Gebühr anläßlich der Abfertigung im Landesinneren könne nicht durch die Möglichkeit gerechtfertigt werden, die Zollförmlichkeiten an der Grenze kostenlos durchzuführen. In beiden Fällen handele es sich um Förmlichkeiten, die durchgeführt würden, um die betreffenden Erzeugnisse auf den Markt bringen zu können. Derartige Förmlichkeiten dürften in keinem Fall Anlaß zur Zahlung von Abgaben sein.

In der begründeten Stellungnahme, die der belgischen Regierung am 18. März 1981 zugestellt wurde, wurde diese aufgefordert, den Anordnungen innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.

Als Antwort auf die begründete Stellungnahme erklärte die Ständige Vertretung Belgiens in einem Schreiben vom 15. Mai 1981, die belgische Regierung halte ihren im Schreiben vom 21. November 1979 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt aufrecht.

Am 23. April 1982 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, die am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die belgische Regierung und die Kommission mit Schreiben vom 26. Januar 1983 aufgefordert, schriftlich, bis zum 1. März 1983 auf folgende Fragen zu antworten:

Frage an die belgische Regierung:

In welchem Fall oder in welchen Fällen ist der Importeur nach den Artikeln 16 und 34 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 von der Zahlung der Lagergebühren befreit?

Frage an die Kommission:

Wie ist die Lage in dieser Hinsicht in den anderen Mitgliedstaaten?

Die Antworten der belgischen Regierung und der Kommission sind am 21. februar bzw. 1. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn nach Belgien eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind;

2. das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Königreich Belgien beantragt,

1. die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen;

2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Nach Ansicht der Kommission folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sich unter anderem aus dem Urteil vom 25. Januar 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5) ergebe, daß eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung [auch wenn sie noch so geringfügig ist]..., wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages dar[stellt], selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird. Anders sei es nur, wenn die fragliche Belastung ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Importeur tatsächlich geleisteten Dienst darstelle oder Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sei, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen objektiven Kriterien erfasse (ebenso Urteil vom 14.12.1962, verbundene Rechtssache 2 und 3/62, Kommission/Belgien und Luxemburg, Slg. 1962, 867; Urteil vom 8.11.1979, Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369; Urteil vom 28.1.1981, Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251; Urteil vom 3.2.1981, Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283).

Nach Ansicht der Kommission stellen die von den belgischen Behörden erhobenen Lagergebühren weder eine inländische Abgabe noch ein Entgelt für einen geleisteten Dienst dar.

Nach Artikel 30 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 über Zollager und Übergangslager erfolgt die Zahlung der Lagergebühren für Waren, die in dem besonderen Lagerraum als Bestimmungsort ankommen, auch wenn sie dort nicht abgeladen werden. Es ergebe sich aus dieser Bestimmung eindeutig, daß die Gebühr nicht aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der Erleichterungen des Lagerraums zu entrichten sei, sondern allein wegen der Grenzüberschreitung oder genauer, der Gestellung der Waren in dem besonderen Lagerraum zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten.

Selbst wenn, wie die belgische Regierung vortrage, die Benutzung des besonderen Lagerraums freiwillig sei, gebe dieser Umstand dem belgischen Staat kein Recht, Lagergebühren zu erheben. Die Kommission erinnert daran, daß nach der oben genannten Rechtsprechung die Tatsache, daß die streitigen Abgaben von gemeindlichen Behörden erhoben würden, für deren rechtliche Qualifizierung nach den Bestimmungen des Vertrages ohne Bedeutung sei.

Nach Ansicht der Kommission läge eventuell eine Dienstleistung vor, wenn die Abgabe nur erhoben würde, falls der Verbleib der Waren in dem besonderen Lagerraum die für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten notwendige Mindestzeit überschreiten würde. Nach Artikel 34 des zitierten Arrêté royal müsse der Importeur die Lagergebühren jedoch selbst dann entrichten, wenn er über die Waren sofort nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten verfügen und sie nicht in dem Lager einlagern wolle und er dementsprechend nach Artikel 16 desselben Arrêté royal von der Einlagerung der Waren befreit worden sei. Die Kommission führt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Juni 1966 (verbundene Rechtssachen 52 und 55/65, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1966, 219) aus, man könne nicht davon ausgehen, daß Erleichterungen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten einen dem Importeur tatsächlich geleisteten Dienst darstellten, die ein Entgelt rechtfertigten, da diese Förmlichkeiten vom Staat in seinem eigenen Interesse vorgeschrieben seien und dem Importeur keinen wirklichen Vorteil brächten.

Nach Ansicht der Kommission würde es den Gemeinschaftszielen, nämlich die Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Nähe des Verwendungs- oder Verbrauchsort zu fördern — Ziele, die in der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38, 1977, S. 1) Ausdruck gefunden hätten — widersprechen, wenn der Importeur, der sich der hierzu eingeführten Verfahren bediene, bestraft würde, indem er Lagergebühren entrichten müßte.

Die belgische Regierung trägt vor, die Gebühren für den besonderen Lagerraum könnten nicht mit Abgaben zollgleicher Wirkung gleichgesetzt werden, da sie zum einen nicht wegen der Grenzüberschreitung der Waren erhoben würden und zum anderen das Entgelt für einen den Importeuren tatsächlich geleisteten Dienst darstellten.

Die Inanspruchnahme der besonderen Lagerräume sei freiwillig. Die Zollförmlichkeiten könnten im Landesinnern entweder in den Einrichtungen von ungefähr 600 Unternehmen, die unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Maßnahmen zur Vereinfachung der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens als zugelassene Empfänger anerkannt seien, oder in den Einrichtungen der großen Unternehmen, bei denen eine feste Zollstelle eingerichtet sei, oder aber in den Lagerräumen oder Übergangslagern privater Unternehmen in den Häfen, auf den Flughäfen sowie in einigen bedeutenden Zentren durchgeführt werden.

Nur wenn die Zollförmlichkeiten in den eigenen Einrichtungen des als zugelassener Empfänger anerkannten Importeurs durchgeführt würden, werde keine Lagergebühr erhoben. Es sei jedoch zu betonen, daß selbst in diesem Fall das Unternehmen wegen der Aufstellung geeigneter Einrichtungen bestimmte Kosten zu tragen habe. Wenn hingegen der Importeur die eingeführten Waren zu einem Privatunternehmen leite, bei dem sich ein Zolldienst befinde, lasse sich dieses die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen bezahlen.

Nach Ansicht der belgischen Regierung rechtfertigt die von den Gemeinden angebotene Dienstleistung die Entrichtung von Lagergebühren als Entgelt für die durch die Unterhaltung der Lagerräume entstehenden Kosten.

Es sei nicht die Grenzüberschreitung, sondern eine von einem Dritten, der Gemeinde, angebotene und finanzierte Infrastruktur, die rechtlich den Tatbestand darstelle, an den die streitige Abgabe geknüpft werde.

Unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer in den verbundenen Rechtssachen 52 und 55/65 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1966, 239) vertritt die belgische Regierung die Meinung, die Entrichtung von Lagergebühren sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages gerechtfertigt, da die Gründe und Ziele dieser Abgabe nicht irgendeine Form von Protektionismus darstellten, sondern einzig eine wirtschaftliche Deckung der Kosten anstrebten, die durch die Zurverfügungstellung der gewerblichen Lager anfielen. Das Aufkommen aus der streitigen Abgabe, deren Höchstsatz staatlich festgesetzt sei, decke nicht die Kosten für die Unterhaltung der besonderen Lagerräume.

Der Umstand, daß den Importeuren solche Lager zur Verfügung gestellt würden, entspreche völlig dem Begriff der tatsächlich erbrachten Dienstleistung, wie ihn der Gerichthof unter anderem in seinen Urteilen vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik; verbundene Rechtssache 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders) und vom 26. Februar 1975 (Rechtssache 63/74, W. Cadsky Spa, Slg. 1975, 281) definiert habe. Aufgrund der Möglichkeit, ein öffentliches Zollager zu benutzen, könnten die Importeure, die entweder unzureichend ausgestattet seien, um nach den Vorschriften der Vereinfachung der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens als zugelassene Empfänger anerkannt werden zu können, oder nicht die Gelände oder Räume der Übergangslager anderer Privatunternehmen benutzen wollten, die Zollförmlichkeiten in der Nähe des Verbrauchsorts der Waren durchführen.

Nach Auffassung der belgischen Regierung ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die Gebühr eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, soweit sie nicht von der Dauer der Lagerraumbenutzung abhänge und selbst dann geschuldet werde, wenn die Waren nicht abgeladen würden. Die belgische Regierung erklärt, die Berechnung der Gebühren erfolge nicht pauschal, sondern der Betrag sei je nach Gewicht und Entladeort verschieden. Die erhobene Abgabe sei im übrigen mit einer Miete oder einer Parkgebühr vergleichbar.

Die Waren würden im allgemeinen länger, als für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten unbedingt erforderlich sei, in dem Lagerraum bleiben, und sei es zum Beispiel auch nur wegen der Wartezeiten aufgrund der gleichzeitigen Ankunft mehrerer Importeure. Auch wenn man sich in einem solchen Fall vorstellen könne, daß der Importeur, der seinen Lastkraftwagen auf einem öffentlichen Weg parke, keine Lagergebühr schulde, so brächte diese Lösung angesichts der Parkschwierigkeiten und der Sicherheitsprobleme, die sich eventuell aus einer fehlenden Bewachung der Waren ergäben, keinen wirklichen Vorteil.

Sollte der Gerichtshof der Ansicht der Kommission folgen, müßten die Gemeinden die Bestimmungen über die Erhebung der Lagergebühren ändern, und zwar im Verhältnis zur Parkdauer vor und nach der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, zu den Wartezeiten usw. Solche Regelungen würden den freien Warenverkehr nicht erleichtern, da sie zusätzliche Verwaltungskosten für die Importeure bedeuteten und in bestimmten Fällen dazu führten, daß höhere Gebühren als die derzeitigen Pauschalbeträge erhoben würden.

IV — Zusammenfassung der schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

Die belgische Regierung hat als Antwort auf die Frage, in welchem Fall oder in welchen Fällen der Importeur nach den Artikeln 16 und 34 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 von der Zahlung der Lagergebühren befreit ist, erklärt, daß nach diesem Arrêté royal der Fall einer Befreiung von den Lagergebühren nicht vorgesehen sei.

Artikel 16 des Arrêté royal laute folgendermaßen: Wer Waren für ein öffentliches Zollager als Bestimmungsort angemeldet hat und anschließend im Hinblick auf einen anderen zugelassenen Bestimmungsort über diese verfügen will, kann durch den Kassenleiter eine Befreiung von der Einlagerung erhalten. Nach Auffassung der belgischen Regierung sind im Fall dieses Artikels 16 die Lagergebühren zu zahlen.

Artikel 34 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 unterscheidet zwei Fälle. Nach dieser Vorschrift kann in der besonderen Regelung... bestimmt werden, daß die Lagergebühr für Waren, die in dem besonderen Lagerraum als Bestimmungsort ankommen, ebenfalls erhoben wird

1. für Waren, die für ein öffentliches Zollager angemeldet sind und für die der Kassenleiter bei ihrer Ankunft eine Befreiung von der Einlagerung gewährt, und

2. für aus dem Ausland ausgeführte Waren, die in dem öffentlichen Zollager gestellt werden und bei denen von der Durchfuhr abgesehen wird.

Nr. 1 beziehe sich auf den Fall des genannten Artikels 16, wonach diese Lagergebühren zu zahlen seien. Das gleiche gelte für den Fall unter Nr. 2 des Artikels 34, wonach der Importeur ebenfalls den besonderen Lagerraum des öffentlichen Zollagers in Anspruch nehme.

Die belgische Regierung führt aus, sämtliche in dem Arrêté royal vorgesehenen Fällen seien ausdrücklich in der besonderen Regelung für das öffentliche Zolllager jeder Gemeinde aufgeführt.

Die Kommission hat als Antwort auf die Frage, wie die Lage in dieser Hinsicht in den anderen Mitgliedstaaten ist, erklärt, daß nach einer Umfrage aus den Jahren 1976 und 1977 Lagergebühren für einen fiktiven Vorgang, wie sie in Belgien erhoben würden, in den anderen Mitgliedstaaten nicht erhoben würden. Nach Ansicht der Kommission besteht keine Veranlassung für die Annahme, daß die Situation sich zwischenzeitlich geändert habe.

Die Kommission bedauert, den Gerichtshof nicht über die Lage in Griechenland unterrichten zu können. Sie hofft, dazu in der mündlichen Verhandlung in der Lage zu sein.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. März 1983 haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Van Ackere, und die belgische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. Hoebaer und Rechtsanwalt I. Claeys Bouuaert, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, Brüssel, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schußanträge in der Sitzung vom 20. April 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn nach Belgien eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind.

2 Das Gesetz vom 20. Februar 1978 über Zollager und Übergangslager (Moniteur belge vom 22.3.1978) beschreibt die Zollager als Einrichtungen, in denen die Waren verbleiben können, ohne daß irgendwelche Einfuhrzölle oder andere Abgaben während der Lagerung erhoben werden. Nach dem Gesetz werden Waren, die in öffentlichen Zollagern gelagert werden, grundsätzlich mit einer Lagergebühr belegt, deren Reinertrag den Gemeinden zufließt, die die Einrichtungen zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 25 desselben Gesetzes wird im Arrêté royal vom 29. Januar 1979 (Moniteur belge vom 7.3.1979) die Liste der öffentlichen Zollager bestimmt, der Höchstsatz der Lagergebühren festgesetzt und die Art und Weise ihrer Erhebung geregelt.

3 Diese Rechtsvorschriften entsprechen grundsätzlich den Leitlinien, die in der Richtlinie 68/312 des Rates vom 30. Juli 1968 (ABl. L 194, S. 13) definiert sind. In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, die die nationalen Rechtsvorschriften über die vorübergehende Verwahrung der Waren, die die Importeure nicht umgehend einem Zollregime unterwerfen wollen, enthalten müssen. Diese Waren müssen in den von den einzelstaatlichen Behörden bezeichneten öffentlichen und privaten Zollagern unter den von ihnen festgelegten Bedingungen bis zu 15 Tage verwahrt werden, wobei dieser Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann.

4 Die Entwicklung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das durch die Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. L 38, 1977, S. 1), die die Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 in ihrer geänderten Fassung kodifiziert hat, festgelegt und gefördert worden ist, hat den Importeuren die Möglichkeit gegeben, ihre Waren zoll- und abgabenfrei von der Grenze bis zu im Landesinnern gelegenen öffentlichen Zollagern zu befördern. Sie können in diesen Zollagern die Waren zollamtlich behandeln lassen und haben außerdem die Möglichkeit, sie vorübergehend einzulagern, unter anderem dann, wenn sie es nicht umgehend einem Zollregime unterwerfen wollen.

5 Die Erhebung der Lagergebühren auf Waren, die in solchen öffentlichen Zollagern im Landesinneren gestellt werden, hat zu dem gegenwärtigen Rechtsstreit geführt.

6 Die Kommission ist der Ansicht, die von den belgischen Behörden erhobenen Lagergebühren seien Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages, da die Entrichtung dieser Gebühren kein Entgelt für eine den Importeuren erbrachte Dienstleistung darstelle, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten stehe.

7 Nach Ansicht der belgischen Regierung ist die Einordnung als Abgaben zollgleicher Wirkung nicht haltbar, da weder die Grenzüberschreitung noch die Erfüllung der Zollförmlichkeiten den Tatbestand darstelle, an den die streitige Gebühr geknüpft werde, sondern der Umstand, daß die Importeure die ihnen von den Gemeinden zur Verfügung gestellten öffentlichen Zollager in Anspruch nähmen. Eine solche Benutzungsmöglichkeit stelle eine den Importeuren erbrachte Dienstleistung dar, für die Gebühren erhoben werden könnten.

8 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages darstellt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird. Anders ist es nur, wenn die fragliche Belastung ein Entgelt für einen dem Importeur tatsächlich geleisteten Dienst darstellt und ihre Höhe diesem Dienst angemessen ist, falls es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Abgabe handelt, mit der ausschließlich die eingeführten Erzeugnisse belegt werden.

9 Das in den Bestimmungen des Vertrages ausgesprochene Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung findet seine Rechtfertigung darin, daß finanzielle Belastungen, die wegen oder anläßlich der Grenzüberschreitung auferlegt werden, den freien Warenverkehr behindern.

10 Hinsichtlich der Frage, ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die streitigen Lagergebühren Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen, ist zunächst festzustellen, daß die vorübergehende Verwahrung von eingeführten Waren in besonderen Lagerräumen der öffentlichen Zollager offensichtlich eine den Marktteilnehmern erbrachte Dienstleistung ist. Eine solche Lagerung kann nämlich nur auf ihren Antrag hin erfolgen und stellt die zollfreie Aufbewahrung der betreffenden Waren sicher, bis die Betroffenen über ihre Bestimmung entschieden haben. Die Kommission bestreitet im übrigen nicht, daß die vorübergehende Verwahrung der Waren zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Angaben begründen kann, die der erbrachten Dienstleistung angemessen sind.

11 Aus dem Zusammenhang der Artikel 16, 30 und 34 des belgischen Arrêté royal vom 29. Januar 1979 sowie aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof ergibt sich jedoch, daß die Lagergebühren auch dann geschuldet werden, wenn die Waren ausschließlich zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in dem öffentlichen Zollager gestellt werden, selbst wenn sie von der Einlagerung befreit sind und der Importeur keine vorübergehende Verwahrung beantragt hat.

12 Nach Auffassung der belgischen Regierung trifft es selbst in diesem Fall zu, daß dem Importeur eine Dienstleistung erbracht werde. Dieser könne stets die Zahlung der streitigen Gebühren vermeiden, indem er seine Waren an der Grenze abfertigen lasse, was keine Kosten verursache. Nehme der Importeur ein öffentliches Zollager in Anspruch, so habe er außerdem den Vorteil, daß er seine Erzeugnisse in der Nähe ihres Bestimmungsorts abfertigen lassen könne, und es bleibe ihm erspart, selber geeignete Einrichtungen zur Abfertigung vorzusehen oder zu diesem Zweck auf private Einrichtungen zurückzugreifen, deren Benutzung teurer als die der öffentlichen Zollager sei. Es sei daher rechtmäßig, eine dieser Dienstleistung angemessene Gebühr zu erheben.

13 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar verschafft die Inanspruchnahme eines öffentlichen Zollagers im Landesinneren den Importeuren gewisse Vorteile, doch hängen diese Vorteile zunächst allein mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zusammen, die, gleich, wo sie stattfindet, stets obligatorisch ist. Außerdem ergeben sich diese Vorteile aus der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das durch die Verordnungen Nrn. 542/69 und 222/77 nicht im besonderen Interesse der Marktteilnehmer, sondern, wie aus der vierten und der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 222/77 klar hervorgeht, zu dem Zweck eingeführt wurde, die Warenbeförderung flüssiger zu gestalten und die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Es kann daher nicht angehen, Verzollungserleichterungen, die im Interesse des Gemeinsamen Marktes gewährt werden, mit irgendwelchen Abgaben zu belegen.

14 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Zahlung von Lagergebühren, die bei der bloßen Erfüllung der Zollförmlichkeiten verlangt werden, nicht als Entgelt für eine dem Importeur tatsächlich erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann.

15 Infolgedessen ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn nach Belgien eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren in einem besonderen Lagerraum nur zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten gestellt worden sind.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verstoßen, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn nach Belgien eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren nur zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind.

2. Das Königreich Belgien wird zur Tragung der Kosten verurteilt.