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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1983 – C-168/82

ECLI:EU:C:1983:137

In der Rechtssache 168/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 41 EGKS-Vertrag vom Tribunale Mailand in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

gegen

Ferriere Sant'Anna S.P.A. in Konkurs

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaften C (81) 1887 def. vom 10. Dezember 1981, soweit in deren Artikel 2 bestimmt ist, daß die Forderungen der EGKS gegen die S.p.A. Fernere Sant'Anna (wegen EGKS-Umlagen nebst Zinsen) als bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates anzusehen sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Α. O'Keeffe und U. Everling; der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Über das Vermögen der S.p.A. Fernere Sant'Anna, eines Stahlunternehmens im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag, wurde mit Beschluß des Tribunale Mailand vom 14. Mai 1980 der Konkurs eröffnet.

Mit Schreiben vom 19. November 1980 teilte die EGKS dem Konkursverwalter mit, sie mache wegen von der Firma Sant'Anna nicht rechtzeitig gezahlter Umlagen im Sinne der Artikel 49 und 50 EGKS-Vertrag eine Forderung von 27383405 LIT nebst Verzugszinsen geltend; zugleich beantragte sie, diese Forderung als bevorrechtigte Forderung in die Konkurstabelle aufzunehmen.

Der mit der Überwachung der Konkursabwicklung beauftragte Richter lehnte die Anerkennung als bevorrechtigte Forderung ab und ließ die Forderung nur als gewöhnliche Forderung zu. Mit am 29. Juli 1981 zugestelltem Schriftsatz erhob die EGKS vor dem Tribunale Mailand gemäß Artikel 98 der legge fallimentare (italienische Konkursordnung) Widerspruch gegen diesen Beschluß.

Während des Verfahrens vor dem Tribunale erließ die EGKS die an die Firma Sant'Anna gerichtete Entscheidung C (81) 1887 vom 10. Dezember 1981. Nach der Angabe des Betrags der von dieser Firma geschuldeten Umlagen und der Zinsen (Artikel 1) wird in Artikel 2 der Entscheidung zu der Streitfrage selbst wie folgt Stellung genommen: Die in dieser Entscheidung genannten Beträge sind bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates.

In der Sitzung des Tribunale Mailand vom 4. April 1982 beantragte die EGKS, ihre Forderung als bevorrechtigte Forderung anzuerkennen; für den Fall, daß diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte sie, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag über die Gültigkeit der Entscheidung zu befinden.

2. Nach Ansicht des Tribunale Mailand wäre es nach italienischem Recht nur aufgrund einer analogen Anwendung der Artikel 2752 und 2759 codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) betreffend das Vorrecht von Forderungen des Staates wegen bestimmter öffentlicher Abgaben möglich, auch den Forderungen der EGKS das den Forderungen des Staates eingeräumte Vorrecht zuzuerkennen; eine solche analoge Anwendung sei jedoch nach Artikel 14 der dem codice civile vorangestellten disposizioni sulla legge in generale (Einführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch) nicht zulässig, weil die Bevorrechtigung eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2741 codice civile darstelle, wonach alle Gläubiger gleichberechtigt Befriedigung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners verlangen können. Wenn man von der während des Verfahrens erlassenen Entscheidung vom 10. Dezember 1981 absehe, gebe es im übrigen auch keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, aus der sich ein Vorrecht für Forderungen der EGKS ergebe.

Mit Beschluß vom 22. April 1982 hat das Tribunale Mailand dem Gerichtshof daher folgende Frage vorgelegt:

Ist die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C (81) 1887 def. vom 10. Dezember 1981 gültig, soweit sie (in Artikel 2) bestimmt, daß die Forderungen der EGKS gegen die S.p.A. Fernere Sant'Anna (wegen EGKS-Umlagen nebst Zinsen) als bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates anzusehen sind?

3. Der Vorlagebeschluß ist am 14. Juni 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 103 § 3 der Verfahrensordnung haben schriftliche Erklärungen abgegeben die im Konkurs befindliche Firma Fernere Sant'Anna durch den Konkursverwalter, vertreten durch Rechtsanwalt Riccardo Luzzatto, Mailand, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del contensioso diplomatico im Außenministerium, vertreten durch Avvocato dello Stato Ignazio Francesco Caramazza, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. N. Ricks vom Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission jedoch um zusätzliche Angaben zu bestimmten Aspekten der Rechtssache ersucht.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 103 § 3 der Verfahrensordnung

Die Firma Fernere Sant'Anna in Konkurs führt zunächst aus, die Entscheidung vom 10. Dezember 1981 sei keineswegs erforderlich gewesen, um die Forderungen der EGKS wegen Umlagen entstehen zu lassen. Auf Antrag der EGKS seien die geltend gemachten Forderungen nämlich bereits durch die für die Durchführung des Konkursverfahrens zuständigen Stellen anerkannt und ordnungsgemäß zur Konkurstabelle festgestellt gewesen.

Der eigentliche Zweck der betreffenden Entscheidung sei somit ausschließlich die Feststellung, daß die Forderungen der EGKS bevorrechtigt seien; diese Feststellung sei jedoch nichts weiter als der Ausdruck eines Standpunkts der Kommission.

Selbst wenn man einmal annehme — quod non —, daß die Kommission selbst den Rang ihrer Forderungen bestimmen könne, wenn sie sie selbst kraft einer Entscheidung zum Entstehen bringe, so liege dieser Fall hier nicht vor, da die Forderung laaft verschiedener normativer Regelungen entstanden sei, die bereits vor Erlaß der Entscheidung bestanden hätten.

Im übrigen sei die fragliche Entscheidung zweifellos eine individuelle Entscheidung und daher nur für ihren Adressaten, das heißt die Firma Fernere Sant'Anna, verbindlich. Selbst wenn man davon absehe, daß sich der Adressat der Entscheidung bei ihrem Erlaß bereits im Konkurs befunden habe, seien keinesfalls Wirkungen dieses Aktes vorstellbar, die über den Rahmen der Beziehungen zwischen der Kommission und der Firma Ferriere Sant'Anna hinausgingen. Das Vorrecht einer Forderung sei aber ein Umstand, der sich auf eine große, nicht feststehende Zahl von Sachverhalten auswirke, die andere Rechtssubjekte (hier die übrigen Gläubiger) beträfen, deren Forderungen damit als nachrangig behandelt würden; daher könne das Vorrecht nur auf einem normativen Akt, das heißt einer sogenannten allgemeinen Entscheidung oder einer Verordnung, beruhen.

In der Entscheidung selbst werde im übrigen das Vorrecht der Forderung nicht als Folge des Erlasses der Entscheidung angesehen, sondern aus dem Wesen des Gemeinschaftsrechts abgeleitet. Insoweit genüge der Hinweis auf die achte Begründungserwägung, die in Artikel der Entscheidung fast wörtlich wiederholt werde, wo es heiße: Aufgrund ihrer Natur und ihres Zwecks sind Umlageforderungen ähnlichen Forderungen des Staates gleichzustellen, und zwar insbesondere hinsichtlich ihres Rangs im Falle des Konkurses der schuldnerischen Gesellschaft.

Die im Konkurs befindliche Firma Fernere Sant'Anna weist ferner darauf hin, daß das Erfordernis der Gleichstellung mit ähnlichen Forderungen des Staates hinsichtlich des Vorrechts sehr unbestimmt sei. Tatsächlich seien nur bestimmte Abgabenforderungen des Staates bevorrechtigt; Umlage-Forderungen gebe es im übrigen im innerstaatlichen Recht nicht. Diese Unbestimmtheit führe auch zu dem Schluß, daß die Entscheidung keine für irgend jemanden verbindliche Regelung darstelle.

Das Tribunale Mailand habe daher sehr wohl entscheiden können, daß es nicht um die Nichtanwendung eines Rechtsaktes der Kommission, sondern lediglich um die Nichtbefolgung einer von dieser geäußerten Ansicht gehe, die als solche nicht verbindlich sei. Aufgrund achtenswerter Bedenken habe es das Gericht jedoch vorgezogen, den Gerichtshof anzurufen, obwohl zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 41 EGKS-Vertrag erfüllt seien.

Zu dem Problem, das Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist, führt die im Konkurs befindliche Firma Fernere Sant'Anna aus, hinsichtlich der Entscheidung vom 10. Dezember 1981 stelle sich überhaupt keine Gültigkeitsfrage im technischen Sinne. Die Frage der Gültigkeit könne sich nur hinsichtlich eines abstrakt verbindlichen Rechtsaktes stellen; um einen solchen handele es sich aus den bereits dargelegten Gründen bei der dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung nicht.

Anders wäre es gewesen, wenn die Entscheidung nicht an die Firma Fernere Sant'Anna, sondern an den italienischen Staat gerichtet worden wäre. In diesem Fall hätte sie in der Weise ausgelegt werden können, daß sie eine Verpflichtung des Staates geschaffen hätte, die Forderung auf der Grundlage seiner Rechtsordnung in der gewünschten Weise zu behandeln und somit die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

Doch selbst wenn man einmal annehme, daß sich die Entscheidung in diesem Sinne auslegen lasse, sei der Schluß auf ihre Ungültigkeit zwingend. Insoweit genüge der Hinweis, daß sich die Befugnisse der Kommission im EGKS-Vertrag und in den übrigen Verträgen nach dem Grundsatz der ausdrücklichen Zuweisung bestimmten; es gebe keine Bestimmung, die der Kommission die Befugnis einräume, die rechtlichen Merkmale ihrer Forderungen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu bestimmen.

Nach Ansicht der im Konkurs befindlichen Firma Fernere Sant'Anna wollte die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 10. Dezember 1981 nicht so sehr eine neue Regelung hinsichtlich des Rangs ihrer Umlageforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnung treffen; vielmehr habe sie bekräftigen wollen, was sich ihrer Ansicht nach aus dem gegenwärtig geltenden Gemeinschaftsrecht ergebe. Wenn dies aber zutreffe, gehe es nicht mehr um die Prüfung der Gültigkeit der Entscheidung.

Vielmehr sei zu fragen, ob das nationale Gericht mit der Vorlage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Frage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof auch eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Regeln und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts herbeiführen wolle, die das System der Forderungen der EGKS wegen der Umlagen auf die Kohle- und Stahlerzeugung beträfen.

Die Frage sei zu verneinen. Das Tribunale habe seine Aufmerksamkeit ausschließlich auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1981 gerichtet, die nach seiner Ansicht neue Rechtsfolgen bewirkt habe, die sich bis dahin nicht aus irgendeiner Rechtsnorm ergeben hätten.

Wie dem auch sei, eine Vorabentscheidung über diesen Punkt sei nach Artikel 41 EGKS-Vertrag nicht zulässig, der eine auf die Fragen der Gültigkeit von Rechtsakten beschränkte Zuständigkeit des Gerichtshofes vorsehe.

Vorsorglich widmet die im Konkurs befindliche Firma Ferriere Sant'Anna auch diesem Gesichtspunkt einige Ausführungen.

Zunächst sei es zwar wünschenswert, daß die Forderungen der Gemeinschaften mit möglichst umfangreichen Garantien für ihre konkrete Durchsetzung, insbesondere für den Fall der Insolvenz des Schuldners, versehen seien, doch handele es sich dabei um eine Forderung de lege ferenda. Man könne nicht wie die EGKS den Standpunkt vertreten, daß mit der fehlenden Anerkennung des Vorrechts von Forderungen der Gemeinschaften eine Lage gegeben wäre, die von einem allgemeinen theoretischen Standpunkt her unannehmbar wäre, und daß diese Anerkennung daher im positiven Recht bereits enthalten sei.

Es treffe nicht zu, daß der Standpunkt der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt werde. Das hierfür von der Kommission angeführte Urteil vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Slg. 1980, 1237) betreffe ausdrücklich nur die im Recht der EWG enthaltenen Finanzvorschriften, die sich als solche kaum auf einen anderen Regelungskomplex wie den der EGKS erstrecken ließen. Nur im Rahmen dieser Vorschriften (die sich wohl nicht analog anwenden ließen) habe der Gerichtshof der Anwendung und der uneingeschränkten Geltung der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnung gewisse, im übrigen sehr unbestimmte Grenzen gezogen.

Im Ergebnis ist die im Konkurs befindliche Firma Ferriere Sant'Anna der Auffassung, daß die Umlageforderungen der EGKS nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht bevorrechtigt seien, da die Entscheidung vom 10. Dezember 1981 ihnen diese Eigenschaft im Rahmen der geltenden nationalen Bestimmungen nicht verliehen habe.

Die Regierung der Italienischen Republik führt aus, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob die Entscheidung in Verbindung mit dem Gehalt der bis zu ihrem Erlaß geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung allgemeiner oder individueller Natur sei.

Handele es sich um eine Entscheidung allgemeiner Art, so müsse sie — allgemein und ohne Rücksicht auf ihren konkreten, genauen Inhalt — als Rechtsakt als gültig angesehen werden.

Wenn es sich dagegen um eine Entscheidung individueller Art handele — was hier der Fall zu sein scheine —, hänge ihre Gültigkeit von der bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung und somit davon ab, ob sich in der Gemeinschaftsrechtsordnung eine Norm finden lasse, die den Forderungen der EGKS den Charakter von bevorrechtigten Forderungen verleihe.

Die italienische Regierung hält das Bestehen einer solchen Norm gegenwärtig für fraglich, behält sich jedoch das Recht vor, in der mündlichen Verhandlung weitere Ausführungen zu machen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist entgegen der von der Kommission vor dem nationalen Gericht vertretenen Auffassung der Meinung, die Umlagen nach Artikel 49 EGKS-Vertrag könnten Abgaben, die ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhebe, nicht gleichgestellt werden. Die Entscheidungen über die Erhebung von EGKS-Umlagen verliehen diesen Umlagen keinesfalls den Charakter von nationalen Abgaben; ebensowenig führe die Festsetzung einer solchen Umlage automatisch zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Abgabenerhebung.

Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich aus den Bestimmungen des EGKS-Vertrags selbst. Artikel 50 § 2, in dem das Verfahren und die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen geregelt seien, und Artikel 92, in dem das Verfahren zur Zwangsvollstreckung der Entscheidungen der Hohen Behörde, die geldliche Verpflichtungen enthalten, geregelt sei, wären überflüssig, wenn es zuträfe, daß die Erhebung von Umlagen nach Artikel 49 EGKS-Vertrag durch die Kommission automatisch die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erhebung von staatlichen Abgaben und deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nach sich ziehe.

Das Vorrecht, das staatlichen Abgabenforderungen im Falle des Konkurses des Abgabenschuldners eingeräumt werden müsse, bestimme sich nach dem betroffenen innerstaatlichen Recht. Um Forderungen wegen EGKS-Umlagen in den einzelnen Mitgliedstaaten als Abgaben ansehen zu können, müßten die Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats somit eine dahin gehende Bestimmung enthalten.

Dieser Mitgliedstaat könne eine solche Bestimmung aus eigenem Willen oder in Erfüllung einer dahin gehenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung erlassen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs betont, beim Erlaß seiner nationalen Rechtsvorschriften müsse ein Mitgliedstaat die Interessen des Staates und das Interesse der individuellen Gläubiger in der Weise gegeneinander abwägen, daß die jeweiligen Interessen keine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung erführen. So seien im Vereinigten Königreich nur bestimmte Forderungen der Krone bevorrechtigt, während die Krone in anderen Bereichen allen anderen Gläubigern gleichgestellt sei.. Im Vereinigten Königreich würden weder die Forderungen wegen EGKS-Umlagen noch allgemein sonstige Forderungen, die ihren Ursprung in den Verträgen der Europäischen Gemeinschaften hätten, als bevorrechtigte Forderungen angesehen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, derartige Forderungen als bevorrechtigte Forderungen zu behandeln, würde der Abwägung zuwiderlaufen, die jeder Mitgliedstaat in seinem innerstaatlichen Recht zwischen den Interessen des einzelnen Gläubigers und den Interessen der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit vornehme.

Im übrigen wäre es auf Gemeinschaftsebene völlig unangemessen, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, den Forderungen der EGKS dasselbe Vorrecht zuzuerkennen, wie es den Abgabenforderungen des Staates eingeräumt werde, es sei denn, die betreffenden Abgabenforderungen seien innerhalb der Gemeinschaft weitgehend vergleichbar, was jedoch nicht der Fall sei.

Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, wonach derartige Forderungen wie bevorrechtigte Forderungen behandelt werden müßten. Eine dahin gehende Wirkung könne weder der Entscheidung vom 10. Dezember 1981, bei der es sich um eine individuelle Entscheidung handele, noch den Entscheidungen Nrn. 2/52 und 3/52 vom 23. Dezember 1952 beigemessen werden, in denen die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen nach Artikel 50 § 2 EGKS-Vertrag geregelt seien. Mit den letztgenannten Entscheidungen habe den Forderungen der EGKS keinesfalls ein Vorrecht eingeräumt werden sollen; dies sei im übrigen auch nicht möglich gewesen, da nach Artikel 50 § 2 erlassene Entscheidungen notwendigerweise die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen nicht überschreiten dürften.

Dem Vereinigten Königreich sei keine andere Bestimmung des EGKS-Vertrags oder des einschlägigen abgeleiteten Rechts bekannt, aus der sich die Einräumung eines Vorrechts für die Forderungen der EGKS oder die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einräumung eines solchen Vorrechts ergebe oder ergeben könne.

Daher müsse die Frage, ob einer Forderung wegen Umlagen nach Artikel 49 EGKS-Vertrag ein Vorrecht zuzuerkennen sei, das dem Vorrecht der staatlichen Abgabenforderung entspreche, verneint werden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, wenn man — wie das Tribunale Mailand — der Entscheidung vom 10. Dezember 1981 die Rechtsgrundlage abspreche, liege es auf der Hand, daß die Gültigkeit dieser Entscheidung (und zwar selbstverständlich hinsichtlich der Einstufung der Forderung als bevorrechtigte Forderung) im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen und die gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften zu prüfen sei, aus denen die Kommission ihre Befugnisse in diesem Bereich herleite. Für die Beurteilung der Gültigkeit der in Rede stehenden Entscheidung müsse der Gerichtshof somit notwendigerweise die rechtliche Tragweite dieser Bestimmungen prüfen.

Da Artikel 41 EGKS-Vertrag den Gerichtshof nicht ausdrücklich für zuständig erkläre, die Bestimmungen des EGKS-Vertrags auszulegen, hält es die Kommission für angebracht, die Erwägungen darzulegen, aus denen sie eine solche Auslegungsbefugnis für gegeben hält.

Zunächst erscheine es schon aus rein logischer Sicht unmöglich, die Gültigkeit einer Entscheidung zu beurteilen, ohne gleichzeitig die Vertragsbestimmungen auszulegen, aus denen die Kommission die Befugnis zum Erlaß dieser Entscheidung herleite. Zu demselben Ergebnis gelange man auch durch theoretische Überlegungen. Unter Berufung auf Zitate aus verschiedenen Quellen (Schlußanträge von Generalanwälten, Berichte des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments, Kommentare zum EGKS-Vertrag) vertritt die Kommission die Auffassung, Artikel 31 EGKS-Vertrag, nach dem der Gerichtshof ... die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages und der Durchführungsvorschriften [sichert], könne nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Gerichtshof über eine weitestgehende Befugnis zur Auslegung der Bestimmungen des EGKS-Vertrags verfüge, und zwar auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 41 EGKS-Vertrag.

Nach diesen Ausführungen wendet sich die Kommission der Frage der Gültigkeit der Entscheidung zu und untersucht deren Rechtsgrundlage.

Sie betont die grundlegende Bedeutung der EGKS-Umlagen als Finanzierungsquelle der Gemeinschaft und ihrer tatsächlichen Beitreibung. Da es sich um den bei weitem wichtigsten Beitrag zur Finanzierung der EGKS handele, liege es auf der Hand, daß die hierfür auf Gemeinschaftsebene bestehenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften so beschaffen sein müßten, daß sie die tatsächliche Durchsetzung dieser Forderungen sicherstellten; die Garantie dafür müsse zumindest der Garantie gleichwertig sein, die auf nationaler Ebene für die Durchsetzung vergleichbarer Forderungen (gleicher oder ähnlicher Art) der Mitgliedstaaten bestehe.

Die Kommission ist in dieser Hinsicht der Auffassung, die EGKS-Umlage gleiche ihrem Wesen nach einer Steuer, weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis gründe, in einem bestimmten Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Umlageschuldner stehe, zur Finanzierung von öffentlichen Bedürfnissen und von Zwecken des allgemeinen Wohls diene und bei den Umlageschuldnern unmittelbar und sofort vollstreckt werden könne. Eine eingehendere Prüfung der Merkmale der EGKS-Umlage führe dazu, sie einer direkten Steuer gleichzustellen.

Nicht nur die Lehre, sondern auch die italienischen Gerichte hätten bereits anerkannt, daß die EGKS-Umlage fiskalischer Natur sei und einer direkten Steuer gleichgestellt werden könne.

Ausgehend von der Feststellung, daß die Rechtsnatur der EGKS-Umlagen in vollem Umfang mit derjenigen der vom Staat erhobenen direkten Steuern vergleichbar sei, sei es Sache des Gerichtshofes zu prüfen, ob sich von den dem EGKS-Vertrag und den übrigen europäischen Verträgen zugrunde liegenden Prinzipien her sagen lasse, daß für die Erhebung der EGKS-Umlagen in den Mitgliedstaaten dieselben Garantien bestehen müßten wie diejenigen, die auf nationaler Ebene für die Durchsetzung von Forderungen des Staates wegen gleichartiger oder zumindest vergleichbarer Umlagen bestünden.

Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, EGKS-Umlagen und nationale Steuern gleich zu behandeln, ergebe sich aus dem Diskriminierungsverbot, einem wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der unter anderem in Artikel 4 Buchstabe b und in den Artikeln 60 und 63 EWG-Vertrag seinen Ausdruck gefunden habe.

Die Kommission untersucht die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Durchsetzung von Forderungen mit gemeinschaftsrechtlichem Ursprung innerhalb der Mitgliedstaaten. Im Bereich des EWG-Vertrags habe die Gemeinschaft den Weg einer einheitlichen Regelung der Kriterien für die Erhebung ihrer eigenen Mittel durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, eingeschlagen. Nach dieser Verordnung seien die Mitgliedstaaten, die die eigenen Mittel für Rechnung der EWG erhöben, bei Erhebung der Forderungen der Gemeinschaft nunmehr zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet.

Die Kommission räumt ein, daß die Verpflichtung, bei der Erhebung von Forderungen der Gemeinschaft nach dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren, theoretisch nicht unbedingt gleichbedeutend sei mit der Verpflichtung, Forderungen der Gemeinschaft und vergleichbare nationale Forderungen innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats gleichzubehandeln.

In Italien zum Beispiel stelle sich das Problem in der Praxis nicht, da nach der legge doganale (dem italienischen Zollgesetz; Gesetz Nr. 43 vom 23.1.1973) die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 fallenden Abgaben den dem italienischen Staat zustehenden Zöllen bereits völlig gleichgestellt seien. Selbst wenn aber diese Gleichstellung nicht erfolgt wäre, sei fraglich, ob sich der italienische Staat in diesem Fall weigern könnte, die gemeinschaftlichen Agrarabschöpfungen als bevorrechtigte Forderungen zu behandeln. Diese Frage könne nur verneint werden, nachdem feststehe, daß die Abschöpfungen ihrem Wesen nach den staatlichen Abgaben vergleichbar seien, und wenn man berücksichtige, daß für den Staat eine stillschweigende Verpflichtung bestehe, diese Abgaben und die Gemeinschaftsabgaben bei der Erhebung gleichzubehandeln.

Dies gelte auch für die EGKS-Umlagen, die sich von den Forderungen der EWG nur dadurch unterschieden, daß sie unmittelbar durch die EGKS und nicht durch den italienischen Staat erhoben würden. Eine unterschiedliche Behandlung lasse sich aber nicht damit rechtfertigen, daß die tatsächliche Erhebung in den beiden Fällen nicht durch dieselbe Stelle erfolge.

Unter Hinweis auf ein Urteil des Tribunale Mailand vom 4. März 1982 in einem Rechtsstreit, in dem es um die steuerliche Behandlung von Obligationen ging, die die Europäische Investitionsbank auf dem italienischen Markt ausgegeben hatte, führt die Kommission aus, die italienischen Gerichte erkennten im steuerlichen Bereich, für den ausschließlich der Staat zuständig sei, das Recht der Europäischen Gemeinschaft auf die gleiche Behandlung an, wie sie der Staat für sich selbst vorsähe.

Der Gerichtshof habe in zahlreichen Fällen und in vollem Umfang den Grundsatz bestätigt, daß in Verfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten um die Erhebung von Gemeinschaftsabgaben der Grundsatz der Gleichbehandlung von Gemeinschaftsabgaben und staatlichen Abgaben zu gelten habe. Sonach müßten die Mitgliedstaaten nicht nur in Verfahren um die Erhebung von Gemeinschaftsabgaben den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber der Erhebung rein nationaler Abgaben beachten, sondern sie müßten auch dafür sorgen, daß die Europäischen Gemeinschaften nicht diskriminiert würden, wenn sie selbst die Erhebung der ihnen zustehenden Beträge vor den nationalen Gerichten betrieben.

Die Kommission widerspricht schließlich dem Vorbringen, wonach für eine Gleichstellung der Forderungen der EGKS mit den Forderungen des Staates die analoge Anwendung einer Ausnahmeregelung, nämlich derjenigen über das Vorrecht von Forderungen, erforderlich sei, die gegen Artikel 14 der disposizioni sulla legge in generale verstoße, nach dem die Gesetze, die eine Ausnahme von allgemeinen Grundsätzen oder von anderen Gesetzen enthalten, nicht über die in ihnen vorgesehenen Fälle und Zeiträume hinaus gelten.

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine analoge Anwendung, sondern um eine extensive Auslegung der Vorschriften des italienischen codice civile betreffend bevorrechtigte Forderungen. Eine extensive Auslegung werde von einigen Autoren als eine Auslegung definiert, mit deren Hilfe die wörtliche Bedeutung des Textes einer Bestimmung in der Absicht erweitert werde, den Willen des Gesetzgebers im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen. Im vorliegenden Fall auch die EGKS als bevorrechtigte Gläubigerin anzusehen — selbstverständlich nur hinsichtlich der Forderungen, die den Forderungen des Staates vergleichbar und diesen gleichrangig seien —, bedeute die Anerkennung des Willens des Gesetzgebers, die EGKS dem Staat hinsichtlich der Beitreibung von Forderungen gleichzustellen, wie er ihn im Steuerrecht durch die Gesetze Nr. 1231 vom 31. Oktober 1961 und Nr. 1333 vom 16. August 1962 zum Ausdruck gebracht habe, die das Tribunale Mailand in dem genannten Urteil vom 4. März 1982 ebenfalls weit ausgelegt habe.

Für ihre Auffassung beruft sich die Kommission schließlich auch auf das 1974 von Italien ratifizierte und seit dem 27. Januar 1980 in Italien geltende Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Aus diesem Übereinkommen lasse sich eine Verpflichtung für die nationalen Gerichte ableiten, innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine den Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags konforme Auslegung zu geben, wenn ihre Anwendung andernfalls zu einem Widerspruch zu diesem Vertrag führen würde.

Aus diesen Gründen schlägt die Kommission vor, in Beantwortung der Frage des Tribunale Mailand die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1981 für gültig zu erklären.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Ferriere Sant'Anna, vertreten durch Rechtsanwalt R. Luzzatto, Mailand, die EGKS, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Toledano Laredo im Beistand der Rechtsanwälte G. M. Ubertazzi und F. Capelli, Mailand, und die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihren Bevollmächtigten P. Goldsmith, haben in der Sitzung vom 19. Januar 1983 mündliche Ausführungen gemacht.

In der Sitzung hat der Bevollmächtigte der Kommission die Angaben bestätigt, die die Kommision bereits am 3. Dezember 1982 in Beantwortung einiger Fragen des Gerichtshofes gemacht hatte. Die Kommission hatte ausgeführt: Die Einstufung der Forderung als bevorrechtigte Forderung hat keine konstitutive, sondern deklaratorische Bedeutung, da sich das Vorrecht aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen und Bestimmungen ergibt, die die Kommission in ihrem Schriftsatz angeführt hat.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Mailand hat mit Beschluß vom 22. April 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 1982, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 1887 der Kommision vom 10. Dezember 1981 zur Vorabentscheidung vorgelegt. In Artikel 2 der genannten Entscheidung ist bestimmt, daß die Forderungen der EGKS gegen die S.p.A. Fernere Sant'Anna bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates sind.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit um die Eintragung eines Betrages von 27383405 LIT als bevorrechtigte Forderung in die Konkurstabelle, die im Rahmen des am 14. Mai 1980 vom Tribunale Mailand über das Vermögen der S p.A. Ferriere Sant'Anna eröffneten Konkurses eingerichtet worden ist. Die genannte Gesellschaft schuldet der EGKS Umlagen auf ihre Stahlerzeugung nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe dieses Betrags.

3 Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft teilte die Kommission dem Konkursverwalter mit Schreiben vom 19 November 1980 den Betrag ihrer Forderung mit und beantragte, diese Forderung als bevorrechtigte Forderung zu behandeln.

4 Mit Entscheidung des mit der Überwachung der Konkursabwicklung beauftragten Richters vom 20. Mai 1981 wurde die Forderung der EGKS lediglich als nicht bevorrechtigte Forderung in die Konkurstabelle eingetragen.

5 Am 29. Juni 1981 erhob die Kommission gemäß Artikel 98 der legge fallimentare (italienische Konkursordnung) vor dem Tribunale Mailand Widerspruch gegen diese Entscheidung und beantragte, ihre Forderung als bevorrechtigte Forderung anzuerkennen, hilfsweise, die Streitfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

6 Während des Verfahrens nach dem genannten Artikel 98 erließ die Kommission, gestützt auf die Artikel 49 und 50 EGKS-Vertrag, eine individuelle, an die S.p.A. Fernere Sant'Anna gerichtete Entscheidung. In Artikel 2 dieser Entscheidung werden die in Rede stehenden Forderungen als bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates bezeichnet. Auf Antrag der Kommision versah das zuständige italienische Ministerium diese Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel.

7 In der Sitzung des Tribunale Mailand vom 4. April 1982 beantragte die Kommission unter Berufung auf diese Entscheidung, ihre Forderung als bevorrechtigte Forderung anzuerkennen; für den Fall, daß diesem Begehren nicht stattgegeben werde, beantragte sie die Anrufung des Gerichtshofes, um diesen gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag über die Gültigkeit der betreffenden Entscheidung befinden zu lassen.

8 Das Tribunale Mailand hat dem Gerichtshof gemäß dem vorgenannten Artikel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C (81) 1887 def. vom 10. Dezember 1981 gültig, soweit sie (in Artikel 2) bestimmt, daß die Forderungen der EGKS gegen die S.p.A. Fernere Sant'Anna (wegen EGKS-Umlagen nebst Zinsen) als bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates anzusehen sind?

9 Auf das Ersuchen des Gerichtshofes, vor der Sitzung den Zweck und die Tragweite ihrer Entscheidung vom 10. Dezember 1981, und zwar insbesondere deren Artikel 2, im Hinblick auf das Ausgangsverfahren zu erläutern, hat die Kommission wie folgt geantwortet: Die Einstufung der Forderung als bevorrechtigte Forderung hat keine konstitutive, sondern deklaratorische Bedeutung, da sich das Vorrecht aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen und Bestimmungen ergibt, die die Kommission in ihrem Schriftsatz angeführt hat.

10 Angesichts dieser Antwort und der Umstände, unter denen die Kommission die strittige Entscheidung erlassen hat, bezweifeln die Regierung des Vereinigten Königreichs und die im Konkurs befindliche S.p.A. Ferriere Sant'Anna, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 41 EGKS-Vertrag überhaupt vorliegen. Sie machen insbesondere geltend, wenn der strittige Rechtsakt — wie die Kommission behaupte — nur das geltende Gemeinschaftsrecht habe feststellen sollen, so müsse er als bloße Meinungsäußerung der Kommission, nicht aber als echte Entscheidung angesehen werden; das habe zur Folge, daß der Gerichtshof für eine Entscheidung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 41 EGKS-Vertrag nicht zuständig sei.

11 Dem kann nicht gefolgt werden. Artikel 41 EGKS-Vertrag lautet: Der Gerichtshof allein entscheidet, und zwar im Wege der Vorabentscheidung, über die Gültigkeit von Beschlüssen der Hohen Behörde und des Rates, falls bei einem Streitfall vor einem innerstaatlichen Gericht diese Gültigkeit in Frage gestellt wird. Zwar ist unstreitig, daß die Gültigkeit der in Rede stehenden Entscheidung gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag hinsichtlich des Betrags der in ihr enthaltenen geldlichen Verpflichtungen nicht mehr angefochten werden kann; gleichwohl soll die Entscheidung durch ihren Artikel 2 gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den anderen Gläubigern des betroffenen Unternehmens, im Rahmen des Konkursverfahrens vor dem nationalen Gericht Rechtswirkungen entfalten. Da es dieses Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich gehalten hat, eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 2 der Entscheidung zur Vorabentscheidung vorzulegen, sind die in Artikel 41 EGKS-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt.

12 Nach Auffassung der Kommission ist die strittige Entscheidung im Lichte der Bestimmungen und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts als gültig anzusehen; danach sei jeder Mitgliedstaat gehalten, den EGKS-Umlagen dieselben Vorrechte einzuräumen, wie sie für ähnliche Forderungen des Staates bestünden.

13 Der EGKS-Vertrag verleihe der Hohen Behörde in den Artikeln 49 und 50 ein Besteuerungsrecht, das die Möglichkeit einschließe, eine Steuer zu schaffen, in bestimmten Grenzen festzusetzen und unmittelbar von den Unternehmen zu erheben, deren Zahlung sogar im Wege der Zwangsvollstreckung im Sinne von Artikel 92 EGKS-Vertrag durchgesetzt werden könne. Daraus folge, daß für die EGKS-Umlagen eine Regelung zu gelten habe, die geeignet sein müsse, deren Beitreibung unter allen Umständen sicherzustellen; für diese Umlagen müßten somit dieselben Vorrechte gelten wie für ähnliche Steuern des Staates.

14 Gewiß läßt sich die Bedeutung des Besteuerungsrechts nicht leugnen, das der Hohen Behörde (nunmehr der Kommission) in den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag eingeräumt wird, um sie in die Lage zu versetzen, den ihr vom Vertrag übertragenen Auftrag unter den günstigsten Voraussetzungen zu erfüllen. Aus dem Wesen und den Zielen, die die Umlagen nach den vorgenannten Artikeln haben, ergibt sich jedoch nicht notwendigerweise, daß für die Umlagen im Falle des Konkurses des schuldnerischen Unternehmens automatisch dieselben Vorrechte gelten müssen, wie sie nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für ähnliche nationale Steuern bestehen.

15 Wie nämlich eine vergleichende Untersuchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zeigt, kann sich die Einräumung von Vorrechten für bestimmte Arten von Forderungen bei der Konkursabwicklung als eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Gleichheit der Gläubiger nur aus besonderen, bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergeben. Da es an jeder besonderen Vorschrift über ein Konkursvorrecht von Forderungen der Kommission wegen Umlagen fehlt, kann ein derartiges Vorrecht nicht anerkannt werden.

16 Die Kommission macht weiter geltend, aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergebe sich, daß die EGKS hinsichtlich der Beitreibung von Umlagen gegenüber ähnlichen Steuerforderungen, die die Mitgliedstaaten als bevorrechtigte Forderungen behandelten, nicht benachteiligt werden dürfe.

17 Für diese Auffassung beruft sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, unter anderem im Urteil vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Meridionale Industria Salumi, Slg. 1980, 1237), wonach die Mitgliedstaaten die Regelung der Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam gestalten dürfen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben.

18 Es ist zwar richtig, daß ein Mitgliedstaat für die Beitreibung der Gemeinschaftsabgaben von den Abgabenschuldnern nicht andere Bedingungen und Modalitäten vorsehen darf, als sie für vergleichbare nationale Abgaben bestehen; der Grundsatz der Gleichbehandlung allein bedeutet jedoch noch nicht, daß die Mitgliedstaaten im Falle des Konkurses des Abgabenschuldners verpflichtet wären, den EGKS-Umlagen dieselben Vorrechte wie ähnlichen Forderungen des Staates einzuräumen, da eine eindeutige und genaue gemeinschaftsrechtliche Regelung fehlt, in der unter anderem der Rang der Umlagenforderung und die staatliche Steuer bezeichnet sind, der diese Forderung gleichgestellt werden soll.

19 Daraus ist zu folgern, daß ein Grundsatz, der auf die Schaffung eines Vorrechts der von der Kommission beanspruchten Art gerichtet ist, in Ermangelung einer derartigen, vom Verordnungsgeber der Gemeinschaft im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages erlassenen Regelung nicht durch den Gerichtshof im Wege der Rechtsprechung aufgestellt werden kann. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Slg. 1980, 617) festgestellt hat, kann eine fehlende Regelung von zwangsläufig technischem und detailliertem Charakter nicht im Wege der Rechtsprechung ersetzt werden.

20 Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1981 ungültig ist, soweit in ihrem Artikel 2 bestimmt ist, daß die Forderungen wegen EGKS-Umlagen gegen die im Konkurs befindliche Gesellschaft bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates sind.

Kosten

21 Die Kosten der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Mailand mit Beschluß vom 22. April 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1981 ist ungültig, soweit in ihrem Artikel 2 bestimmt ist, daß die Forderungen wegen EGKS-Umlagen gegen die im Konkurs befindliche Gesellschaft bevorrechtigte Forderungen mit gleichem Rang wie ähnliche Forderungen des Staates sind.