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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1983 – C-100/80

ECLI:EU:C:1983:158

Zitiert von 31 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen 100 bis 103/80,

100/80

S.A. Musique Diffusion Française, Vélizy, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Collin, zugelassen bei der Cour de Paris, und Rechtsanwalt L. De Gryse, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

101/80

C. Melchers & Co., Bremen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. F. Bellis und I. van Bael, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

102/80

Pioneer Electronic (Europe) N.V., Antwerpen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

103/80

Pioneer High Fidelity (GB) Limited, London, Prozeßbevollmächtigter: J. E. Rayner-James, Barrister (Lincoln's Inn), beauftragt durch den Solicitor D. F. Hall von der Kanzlei Linklaters & Paynes, London, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Temple Lang sowie die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes M.-J. Jonczy und Götz zur Hausen als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: ihr Rechtsberater O. Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.595 — Pioneer Hi-Fi-Geräte), veröffentlicht im Amtsblatt L 60 vom 5. März 1980, S. 21,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Α. O'Keeffe und U. Everling, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Die Pioneer-Gruppe und ihr Vertriebssystem in der EWG

1. Die Pioneer Electronic Corporation in Tokyo ist einer der bedeutendsten Hersteller von Hi-Fi-Geräten in der Welt. Ihr Gesamtumsatz belief sich im Jahr 1976 auf 530 Millionen USD und im Jahr 1977 auf 843 Millionen USD.

2. Der größte Teil der in Europa verkauften Pioneer-Geräte wird von ihrer Tochtergesellschaft Pioneer Electronic (Europe) N.V. in Antwerpen (im folgenden: Pioneer oder Pioneer (Europe)) eingeführt. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt verfügte die Firma Pioneer in sieben Mitgliedstaaten über unabhängige Alleinvertriebshändler. Mehrere dieser Vertriebsunternehmen wurden später Tochtergesellschaften der Firma Pioneer.

Bei den Alleinvertriebshändlern in den durch die vorliegenden Rechtssachen betroffenen Mitgliedstaaten handelte es sich seinerzeit um die Firma C. Melchers & Co. in Bremen, Bundesrepublik Deutschland, (im folgenden: Melchers), die Firma Shriro UK Ltd. im Vereinigten Königreich (im folgenden: Shriro) und die Firma Musique Diffusion Française in Frankreich (im folgenden: MDF).

Die Firma Melchers hatte ein Netz von mehr als 1000 Einzelhändlern und sieben örtlichen Vertretern aufgebaut, die jeweils die Aufgabe hatten, mit den Händlern eines bestimmten Gebietes Kontakt zu halten und den Absatz von Pioneer-Erzeugnissen auf örtlicher Ebene zu fördern.

Vom 1. Januar 1978 an wurde der Vertrieb von Pioneer-Erzeugnissen der Pioneer-Melchers GmbH übertragen, einer neuen Gesellschaft, bei der die Firma Pioneer 40 % des Stammkapitals und die Firma Melchers 60 % halten. Letztere betreibt weiterhin Handelsgeschäfte in anderen Geschäftszweigen.

Die Firma Shriro hatte ein Netz von mehr als 260 Einzelhändlern aufgebaut. Es gab im Vereinigten Königreich rund 480 Einzelverkaufsstellen für Pioneer-Erzeugnisse. Zwei Handelsunternehmen, die Firmen Comet und Audiotronic, verfügten allein über rund 160 Einzelverkaufsstellen und vereinigten etwa 45 % des Pioneer-Geräte-Absatzes der Firma Shriro auf sich.

Im Jahr 1978 erwarb die Firma Pioneer das gesamte Aktienkapital der Firma Shriro und änderte deren Namen in Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. (im folgenden: Pioneer GB) um.

3. Die Preise der Firma Pioneer für die Alleinvertriebshändler in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich waren im wesentlichen gleich. Die Alleinvertriebshändler konnten ihre Verkaufspreise nach eigenem Belieben festsetzen.

4. Im Geschäftsjahr 1976, das am 30. September endete, verkaufte die Firma Pioneer in diesen drei Ländern an ihre Alleinvertriebshändler Hi-Fi-Geräte im Gesamtwert von:

Bundesrepublik Deutschland: 200699871 BFR

Frankreich: 227206908 BFR

Vereinigtes Königreich: 305964158 BFR

II — Die streitige Entscheidung

Am 14. Dezember 1979 erließ die Kommission die mit den vorliegenden Klagen angefochtene Entscheidung (ABl. L 60 vom 5. 3. 1980, S. 21). Darin stellte sie fest, die zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmte Verhaltensweise, die in der von Ende 1975 bis Februar 1976 erfolgten Verhinderung von Importen von Pioneer-Geräten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich bestanden habe, sowie die zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Pioneer GB abgestimmte Verhaltensweise, die in der Verhinderung von Importen aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich von Ende 1975 bis Ende 1977 bestanden habe, stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

Die Kommission verhängte die folgenden Geldbußen: 850000 RE gegen die Firma MDF, 4350000 RE gegen die Firma Pioneer, 1450000 RE gegen die Firma Melchers und 300000 RE gegen die Firma Pioneer GB.

III — Verfahren

1. Jedes der vier genannten Unternehmen hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben.

Durch Beschluß vom 10. Juli 1981 sind die vier Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

2. Der Berichterstatter und der Generalanwalt haben am 10. Juli und am 3. Dezember 1981 mit den Parteien vorbereitende Sitzungen abgehalten.

Am 18. September 1981 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes in der Rechtssache 101/80, Melchers, Zeugen vernommen.

Im Anschluß an die vorbereitenden Sitzungen haben die Parteien Listen mit den relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen aufgestellt. Die Parteien haben außerdem Verhandlungen mit dem Ziel geführt, über bestimmte Tatsachenfragen Einvernehmen herzustellen. Bei einer Reihe dieser Fragen konnten sie sich einigen; zu anderen Fragen haben sie ihren Standpunkt erläutert.

IV — Anträge der Parteien

1. Die Klägerinnen beantragen, die Entscheidung aufzuheben, hilfsweise, die Geldbußen herabzusetzen, und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Firma MDF beantragt außerdem äußerst hilfsweise, ihr zu gestatten, die herabgesetzte Geldbuße in Raten von zumutbarer Höhe zu entrichten.

2. Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

V — Rechtssache 101/80, Melchers

Mit ihrer ersten Rüge bestreitet die Firma Melchers, daß sie Paralleleinfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich verhindert habe.

A — Die beteiligten Personen

1. Die in der Rechtssache Melchers hauptsächlich beteiligten Personen sind: Herr Iffli, Inhaber des gleichnamigen Unternehmens in Metz, das unter anderem Hi-Fi-Erzeugnisse zu reduzierten Preisen verkauft, und Generaldirektor der Einkaufsgruppe Connexion, die HiFi-Geräte unter anderem im Wege von Paralleleinfuhren einkauft; Herr Weber, früherer Direktor der Firma Willi Jung in Saarbrücken, der nach der Übernahme der Firma Jung durch das bedeutende deutsche Großhandelsunternehmen Gruoner, Rommeishausen, Leiter der Saarbrücker Zweigniederlassung der Firma Gruoner wurde; Herr Schmidt, Inhaber der Firma Gruoner; Herr Hauser, Einkaufsleiter der Firma Gruoner; Herr Schreiber, Einkäufer bei der Firma Gruoner; Herr Mackenthun, Direktor der Hi-Fi-Abteilung der Firma Melchers; Herr von Bonin, Verkaufsleiter in der Hi-Fi-Abteilung der Firma Melchers; Herr Full, örtlicher Vertreter der Firma Melchers für den Bereich Karlsruhe; Herr Setton, Generaldirektor der Firma MDF, des Vertriebshandelsunternehmens von Pioneer für Frankreich.

Β — Unstreitiger Sachverhalt

Die Verhandlungen zwischen Herrn Schreiber und Herrn Full

2. Herr Iffli konnte im November 1975 aufgrund von Paralleleinfuhren der Firma Connexion aus Belgien Pioneer-Geräte um 26 bis 31 % unter den normalen Einzelhandelspreisen in Frankreich anbieten. Kurz danach wandte sich Herr Iffli über Herrn Weber an Herrn Schreiber, um in Deutschland eine zusätzliche Bezugsmöglichkeit für Paralleleinfuhren unter anderem von Pioneer-Erzeugnissen zu erlangen. Zu diesem Zweck begab sich Herr Iffli am 12. Dezember 1975 in Begleitung von Herrn Weber nach Rommelshausen zum Sitz der Firma Gruoner, um mit Herrn Hauser und Herrn Schreiber zu verhandeln. Herr Hauser fertigte eine Niederschrift über dieses Treffen an. Herr Schreiber wandte sich mit Fernschreiben vom 15. Dezember 1975, das nur einen allgemeinen Hinweis auf die Absicht der Firma Gruoner, ihre Geschäftstätigkeit im Hi-Fi-Bereich auszuweiten, enthielt, an die Firma Melchers mit der Bitte, ihm eine Preisliste für Pioneer-Erzeugnisse vorzulegen. Die Firma Melchers verwies Herrn Schreiber in ihrer Antwort an Herrn Full.

In der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 1975 traf Herr Full mit Herrn Schreiber zusammen. Bei diesem Treffen beschrieb Herr Full die Bedingungen, die von der Firma Melchers dem Einzelhandel eingeräumt wurden, und übergab Herrn Schreiber die seinerzeit gültige Preisliste 8/75 der Firma Melchers. Herr Full traf Herrn Schreiber im Januar 1976 ein zweites Mal und verwies bei dieser Gelegenheit darauf, daß die Firma Melchers ab Februar 1976 aufgrund der Preisliste 1/76 neue Bedingungen anwende. In der letztgenannten Liste war unter anderem ein Skonto von 3 % für Großhändler vorgesehen.

Herr Schreiber machte Notizen über die beiden Treffen mit Herrn Full. Der Inhalt dieser Aufzeichnungen wurde von Herrn Schreiber bei der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 näher erläutert. Die Frage, ob Herr Full Herrn Schreiber den Eindruck vermittelte, daß die Firma Melchers die Firma Gruoner als Kunden akzeptiert habe, ist zwischen den Parteien umstritten (s. unten 20).

Herrn Ifflis Bestellung

3. Im Anschluß an die ersten Verhandlungen mit Herrn Full unterbreitete Herr Schreiber am 31. Dezember 1975 Herrn Iffli ein Angebot unter anderem für Pioneer-Geräte zu Preisen, die bis zu 30 % unter den von der Firma MDF praktizierten Preisen lagen. Auf der Grundlage der Preisangebote von Herrn Schreiber vergab Herr Iffli am 12. und 14. Januar 1976 zwei Aufträge im Gesamtwert von rund 1 Million DM an Herrn Weber, die von diesem jeweils am gleichen Tag an die Firma Gruoner weitergegeben wurden. Am 19. Januar 1976 unterrichtete Herr Weber Herrn Iffli schriftlich davon, daß die Lieferbedingungen bezüglich seiner Bestellung von Pioneer-Geräten von dem Hamburger Importeur am 19. Januar 1976 mitgeteilt würden. Am 20. Januar 1976 gab Herr Schreiber die Bestellungen von Herrn Iffli, nachdem er sie gekürzt hatte, fernschriftlich an die Firma Melchers weiter. Die Gründe, aus denen Herr Schreiber diese Kürzung vorgenommen hat, sind zwischen den Parteien umstritten (s. unten 21).

Am gleichen Tag teilte Herr Weber Herrn Iffli telefonisch mit, daß der größte Teil der bestellten Pioneer-Geräte bereits nach Rommeishausen abgegangen sei, und schickte ihm ein Schreiben, in dem er die von Herrn Iffli bestellten Artikel, die nach seinen Angaben von der Firma Melchers bereits an die Firma Gruoner abgesandt worden waren, sowie die für Herrn Iffli angeblich im Hamburger Lager des Importeurs reservierten Artikel aufzählte. Die von Herrn Weber genannten Artikel, die bereits nach Rommelshausen versandt oder in Hamburg reserviert worden sein sollten, entsprechen den von Herrn Schreiber am 20. Januar 1976 bestellten Artikeln.

Herr Schreiber hat bei der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 erklärt, er habe Herrn Weber von der Anzahl der Pioneer-Geräte unterrichtet, die er am 20. Januar 1976 bei der Firma Melchers bestellt habe. Er habe jedoch Herrn Weber nicht mitgeteilt, daß ein Teil der bestellten Waren von der Firma Melchers bereits zum Versand gebracht worden sei. Herr Weber müsse seinen Brief an Herrn Iffli vom 20. Januar 1976 wohl geschrieben haben, um dessen Auftrag nicht zu verlieren.

Herr Weber hat bei der Zeugenvernehmung ausgeführt, daß er die Informationen über die Lieferung der Pioneer-Geräte, die er in seinem Schreiben vom 20. Januar 1976 an Herrn Iffli weitergegeben habe, von Herrn Schreiber erhalten habe. Da er von der Richtigkeit dieser Informationen ausgegangen sei, habe er sogar die Ausfuhrrechnungen und andere Dokumente für das Geschäft vorbereitet.

Das Antwerpener Treffen

4. Am 19. und 20. Januar 1976 veranstaltete die Firma Pioneer an ihrem Sitz in Antwerpen ein Treffen, an dem unter anderem Herr Ito, ihr Generaldirektor, Herr Setton, Herr Mackenthun sowie die Vertreter ihrer Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in der Schweiz teilnahmen. Vor dem Antwerpener Treffen hatte sich Herr Setton mehrfach bei Herrn Ito über Paralleleinfuhren von Pioneer-Geräten nach Frankreich beschwert. Die Firma Pioneer hatte diese Beschwerden an die Firma Melchers weitergegeben. Bei dem Antwerpener Treffen wiederholte Herr Setton seine Beschwerden.

Am 19. Januar 1976 gab Herr Iffli eine Einfuhrerklärung für Pioneer-Geräte beim französischen Zoll ab, die auf Proformarechnungen gestützt wurde; am 21. und 22. Januar 1976 erhielt er Einfuhrlizenzen. Die Firma Pioneer wurde davon durch die Firma MDF unterrichtet und gab die Information an die Firma Melchers weiter.

Die Lagerbestände der Firma Melchers

5. Nachdem die Firma Melchers die Bestellung der Firma Gruoner vom 20. Januar 1976 erhalten hatte, ließ sie am 21. Januar 1976 ihr Lager überprüfen. Die Bestände wurden auf dem Fernschreiben der Firma Gruoner vom 20. Januar 1976 von Herrn Stürken, einem Angestellten der Firma Melchers, notiert, der damals für das Lager zuständig war. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es möglich gewesen wäre, den Auftrag auf der Grundlage dieser Lagerbestände auszuführen (s. unten 22). Am 22. Januar wurde der Firma Melchers auf ihre Anfrage telefonisch erklärt, daß die Hermes Kreditversicherung AG, Hamburg, bereit sei, den Auftrag der Firma Gruoner über 200000 DM zu decken, was am 27. Januar schriftlich bestätigt wurde.

Die angebliche Weigerung der Firma Melchers, zu liefern

6. Am 23. Januar 1976 sandte Herr Schreiber an die Firma Melchers folgendes Fernschreiben: Bitte bestätigen Sie unseren Auftrag und nennen Sie uns den Spediteur, der die Ware hier anliefert. Die Firma Melchers antwortete: Hiermit bestätigen wir Ihre FS-Aufträge. Der Spediteur, der die Ware anliefert, ist der Spediteur Gildemeister. Die Frage, ob diese Antwort eine Annahme des Auftrags oder eine bloße Empfangsbestätigung darstellte, ist strittig (s. unten 23).

7. Am 28. Januar 1976 gab Herr Schreiber folgendes Fernschreiben an Herrn Weber auf:

Ein Telefongespräch mit Herrn von Bonin, Verkaufsleiter der deutschen Pioneer-Vertretung, ergab folgendes:

Die europäische Pioneer-Zentrale Antwerpen ist über die Lizenznahme zum Import von Pioneer-Geräten bereits informiert. Die deutsche Niederlassung wurde angewiesen, unter keinen Umständen die Firma Jung zu beliefern. Wir können nur beliefert werden, wenn wir uns verpflichten, nicht zu exportieren.

Eine vorherige Lieferung lehnt Melchers aufgrund dieser Umstände ab.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1976 informierte Herr Weber Herrn Iffli über dieses von Herrn Schreiber angeblich mit Herrn von Bonin geführte Telefongespräch.

Es ist zwischen den Parteien umstritten, ob diese Unterhaltung zwischen Herrn von Bonin und Herrn Schreiber tatsächlich stattgefunden hat (s. unten 23).

8. Herr Iffli beschwerte sich daraufhin bei Herrn Weber und Herrn Schreiber über die angebliche Weigerung der Firma Melchers, zu liefern, und drohte der Firma Gruoner mit einer Klage. Herr Weber schloß sich diesen Beschwerden an. Er teilte Herrn Schmidt und Herrn Hauser von der Firma Gruoner mit Fernschreiben vom 6. Februar 1976 insbesondere mit, er verfüge über Beweise dafür, daß die Firma Melchers Pioneer-Geräte an einen Brüsseler Großhändler verkauft habe, die sodann reexportiert und an Herrn Iffli geliefert worden seien, und daß die Stuttgarter Firma EVB an ein Pariser Unternehmen ebenfalls Pioneer-Geräte geliefert habe, die von der Firma Melchers stammten. Auf dem Fernschreiben befinden sich handschriftliche Notizen von Herrn Schreiber, die bezüglich der Lieferung über Brüssel lauten: nicht selbst geliefert, ist in Bremen bekannt, aber nicht über Deutschland, wird von Melchers absolut bestritten. Zu der Lieferung über die Firma EVB gibt es folgende Notiz: Stimmt! war im November, 1975, gab Riesenärger, deshalb jetzt Vorsicht! Herr Schreiber hat seine Notizen bei der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 näher erläutert (s. unten 20. letzter Absatz).

Das Treffen in Rommeishausen

9. Am 11. Februar 1976 fand in Rommelshausen eine Besprechung zwischen den Firmen Melchers und Gruoner statt, deren Zweck umstritten ist. An dieser Besprechung nahmen auf Seiten der Firma Melchers die Herren Full, Makkenthun und von Bonin sowie auf Seiten der Firma Gruoner die Herren Schmidt und Schreiber teil. Es ist zwischen den Parteien umstritten, worüber bei dieser Gelegenheit gesprochen wurde, insbesondere, ob die Firma Melchers die Firma Gruoner um die Zusicherung gebeten hat, nicht zu exportieren (s. unten 24).

Am 18. Februar 1976 richtete Herr Schreiber an Herrn Weber folgendes Fernschreiben:

Das Gespräch mit den leitenden Herren der Firma Melchers, Bremen, betr. Pioneer-Vertrieb ergab in folgenden Punkten Klarheit:

1. Die Firma Melchers hat im Jahre 1975 Lieferungen an Firmen getätigt, die Geräte nach Belgien und Frankreich exportiert haben. Nach Frankreich lieferte EVB, Stuttgart - der Auftragswert war vergleichsweise gering; nach Belgien lieferte ein größerer Einzelhändler im Ruhrgebiet. Diese Geräte flössen teilweise in die Bundesrepublik zurück und müssen von Melchers sogar zum Teil aufgekauft werden, um größeren Ärger zu vermeiden.

2. Melchers bestreitet entschieden, selbst exportiert zu haben. Die Verträge der Pioneer-Zentrale Antwerpen mit den nationalen Vertriebsfirmen schließe diese Möglichkeit von vornherein aus. Die Steuerung des Warenflusses durch Antwerpen ist legal, und die Firma Melchers riskiert ihre Funktion, wenn sie nicht ihrerseits den Vertriebsweg der Pioneer-Geräte so im Griff behält, daß grenzüberschreitende Lieferungen größeren Umfangs unterbleiben.

3. Wir sind außerordentlich daran interessiert, Pioneer-Geräte in unser Verkaufsprogramm aufzunehmen.

Ausreichende Lieferungen können nur dann erfolgen, wenn Melchers die Sicherheit hat, daß wir mit den gelieferten Geräten den deutschen Facheinzelhandel bedienen.

4. Von Warendruck kann gar keine Rede sein, und dieser Faktor ist leider nicht von heute auf morgen zu ändern und letztlich ausschlaggebend für den Europa-Vertrieb, das Preisniveau zu halten.

...

Herr Schreiber fertigte am 19. Februar 1976 eine Niederschrift über das Treffen von Rommeishausen an, in der es unter anderem heißt: Nach den Gesprächen mit ... Melchers ... steht einer Zusammenarbeit nichts mehr im Wege ... Der Zusammenhang zwischen dem Fernschreiben und dem Treffen sowie die Bedeutung der Niederschrift sind zwischen den Parteien umstritten (s. unten 24).

Die Nichtausführung der von Herrn Iffli aufgegebenen Bestellung

10. Mit Fernschreiben vom 20. Februar 1976 teilte Herr Schreiber Herrn Iffli mit, daß die ihm am 31. Dezember 1975 angebotenen Preise unter anderem für die Pioneer-Geräte durch die Preisentwicklung überholt und nicht mehr gültig seien. Der Auftrag von Herrn Iffli wurde nicht ausgeführt, so daß dieser niemals die bestellten Geräte erhielt. Weshalb der Auftrag von Herrn Iffli nicht ausgeführt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten (s. unten 25).

Die Firma Gruoner vergab in den folgenden Wochen einen neuen Auftrag an die Firma Melchers. Die Firma Gruoner wurde der größte Einzelabnehmer der Firma Melchers.

11. Am 28. Februar 1976 legte Herr Iffli Beschwerde bei der Kommission ein. Das erste Gespräch zwischen dieser und der Firma Melchers scheint am 12. und 13. April 1976 stattgefunden zu haben.

Herrn Fulls Angebot an Herrn Weber im Jahr 1977

12. Am 27. Mai 1977 bot Herr Full Herrn Weber 2000 Pioneer-Plattenspieler zum Weiterverkauf an Herrn Iffli an. Das Geschäft kam jedoch nicht zustande, da Herr Iffli den Preis für zu hoch hielt.

Die Stuttgarter Firma EVB

13. Eine Reihe von Pioneer-Geräten, die bei der Firma Melchers gekauft worden waren, wurden im November 1975 von der Stuttgarter Firma EVB nach Frankreich ausgeführt, obwohl diese Firma auf Wunsch von Herrn Full schriftlich bestätigt hatte, daß die fraglichen Waren nicht für den Wiederverkauf innerhalb des Gemeinsamen Marktes bestimmt seien. Weshalb Herr Full diese Bestätigung verlangt hat, ist zwischen den Parteien umstritten (s. unten 26).

C — Schlußfolgerungen der Kommission aus dem Sachverhalt

14. Die Kommission ist der Ansicht, Herr Schreiber habe Herrn Iffli am 31. Dezember 1975 nur deshalb ein Preisangebot gemacht, das bis zu 30 % unter den Preisen der Firma MDF gelegen habe, weil er aus den mit Herrn Full Ende Dezember 1975 geführten Verhandlungen den Schluß gezogen habe, er sei als Großhändler und wegen des Umfangs der Bestellungen in der Lage, sich bei der Firma Melchers zu Bedingungen einzudecken, die ihm ein solches Angebot möglich machten. Bevor er die Bestellung von Herrn If f li am 20. Januar 1976 an die Firma Melchers weitergegeben habe, habe er sie gekürzt, in der Annahme, daß Art und Umfang des Auftrags bei der Firma Melchers den Eindruck erwecken könnten, daß die bestellten Geräte für die Ausfuhr nach Frankreich bestimmt seien. Zunächst habe die Firma Melchers auf diese Bestellung völlig normal reagiert: Sie habe ihre Lagerbestände überprüfen lassen, eine Kreditversicherung beantragt und erhalten sowie den Auftrag unter Benennung des Spediteurs bestätigt. Im Anschluß an die Beschwerden von Herrn Setton, die Diskussionen bei dem Antwerpener Treffen und die Weisungen der Firma Pioneer habe die Firma Melchers jedoch ihr Verhalten geändert und sich geweigert, die von der Firma Gruoner bestellten Geräte zu liefern. Diese Weigerung sei insbesondere bei einem Telefongespräch erklärt worden, das Herr Schreiber mit Herrn von Bonin um den 27. Januar 1976 herum geführt habe; dieser habe nämlich bei dieser Gelegenheit gesagt, die Firma Melchers werde nur dann liefern, wenn ihr versichert werde, daß die bestellten Geräte nicht ausgeführt würden. Bei dem Treffen vom 11. Februar 1976 in Rommelshausen hätten die Vertreter der Firma Melchers erneut darauf hingewiesen, daß sie den Auftrag vom 20. Januar 1976 nicht ausführen könnten.

D — Schlußfolgerungen der Firma Melchers aus dem Sachverhalt

15. Die Firma Melchers macht geltend, bei den Verhandlungen, die zwischen Herrn Full und Herrn. Schreiber Ende Dezember 1975 und Anfang Januar 1976 geführt worden seien, habe es sich lediglich um eine erste Kontaktaufnahme gehandelt. Die Bestellung vom 20. Januar 1976 sei verfrüht gewesen; die Konditionen für die künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen Gruoner und Melchers seien nämlich erst am 11. Februar 1976 bei dem Treffen in Rommeishausen erörtert worden, und die Firma Gruoner habe diesen Konditionen erst nach diesem Treffen zugestimmt. Da die Firma Melchers gewöhnlich, abgesehen von einem oder von zwei Fällen, nur den Einzelhandel, nicht aber den Großhandel beliefere, habe die Herstellung von Geschäftsbeziehungen mit der Firma Gruoner in der Tat eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Die Firma Melchers sei daher sehr überrascht gewesen, als bei ihr am 20. Januar eine Bestellung der Firma Gruoner und am 23. Januar 1976 die Bitte um Bestätigung eingegangen seien, zu einem Zeitpunkt, als noch keine der genannten Konditionen festgelegt gewesen sei. Das Fernschreiben, das im Anschluß an die Bitte um Bestätigung abgeschickt worden sei, sowie die Tatsache, daß sie sich an die Hermes Kreditversicherung gewandt habe, seien kein Beweis dafür, daß der Auftrag angenommen worden sei, denn dabei habe es sich um Routinevorgänge gehandelt. Außerdem habe sich ein Großteil der von der Firma Gruoner bestellten Waren nicht auf Lager befunden.

16. In ihrer Erwiderung beruft sich die Firma Melchers auf neue Tatsachen, die sich als Ergebnis ihrer Besuche bei der Firma Gruoner in dem Zeitraum zwischen Einreichung der Klagebeantwortung und Einreichung der Erwiderung ergeben hätten. Bei diesen Besuchen habe die Firma Melchers die Unterlagen der Firma Gruoner über den vorliegenden Fall geprüft und Herrn Schreiber Fragen gestellt.

Bei dieser Gelegenheit habe sie entdeckt, daß Herrn Schreiber bei der Berechnung der am 31. Dezember 1975 Herrn If f li angebotenen Preise ein Irrtum unterlaufen sei. Herr Schreiber habe diese Preise auf der Grundlage der normalen Preislisten der Firma Melchers berechnet. Er habe die Standardnachlässe (für Einzelhändler, die die höchsten Rabatte erhielten) sowie die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 11 % in der irrigen Annahme abgezogen, der letztgenannte Abzug könne deswegen gemacht werden, weil die Waren für die Ausfuhr bestimmt seien. Die Preise der Firma Melchers, von denen er die Mehrwertsteuer abgezogen habe, seien jedoch Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer gewesen. Der Auftrag von Herrn If f li sei nicht deshalb nicht ausgeführt worden, weil die Firma Melchers die Lieferung verweigert habe oder weil die Herrn Iffli angebotenen Preise durch die Preisentwicklung überholt gewesen seien, sondern allein deshalb, weil Herr Schreiber seinen Irrtum bei der Berechnung der Mehrwertsteuer entdeckt habe; aufgrund dieses Irrtums hätte Herr Schreiber, wenn der Auftrag von Herrn Iffli auf der Grundlage dieses Angebots auszuführen gewesen wäre, unter seinen Einstandspreisen verkaufen müssen, wodurch der Firma Gruoner ein Verlust von mehr als 80000 DM entstanden wäre. Allein die Firma Gruoner, genauer gesagt Herr Schreiber, trage deshalb die Verantwortung dafür, daß Herr Iffli die bestellten Waren nicht erhalten habe.

17. Zur Begründung ihrer Ansicht trägt die Firma Melchers außerdem vor, daß es zwischen Herrn Schreibers Geschäften mit der Firma Pioneer und denjenigen mit der Firma National Panasonic, einem anderen japanischen Hersteller von HiFi-Geräten, Parallelen gebe. In beiden Fällen habe Herr Weber (vermutlich von Herrn Schreiber irregeführt) Herrn Iffli mitgeteilt, daß die bestellten Waren von dem Importeur nach Rommeishausen abgeschickt worden seien, und dies, noch bevor der Auftrag von Herrn Schreibe diesem Importeur übermittelt worden sei In beiden Fällen habe Herr Schreiber di( von Herrn Iffli aufgegebene Bestelling gekürzt; er habe den Importeur um Bestätigung des sogenannten Auftrags gebeten, der im Fall der Firma. National Panasonic nur eine Bitte um Reservierung gewesen sei; er habe an Herrn Weber geschrieben, der seinerseits Herrn Iffli davon unterrichtet habe, daß der Auftrag nicht ausgeführt werden könne, da der Importeur die Lieferung verweigere; am 20. Februar 1976 habe er unter Hinweis auf die Preisentwicklung das Herrn Iffli am 31. Dezember 1975 unterbreitete Preisangebot zurückgezogen.

E — Herm Schreibers Erklärungen

18. Beide Parteien stützen ihre Sachverhaltsdarstellung auf die schriftlichen Erklärungen von Herrn Schreiber. Die Kommission beruft sich auf die Erklärung, die Herr Schreiber auf Ersuchen der Kommissionsinspektoren am 18. Mai 1977 abgegeben hat. Die Firma Melchers stützt sich auf die Erklärung, die Herr Schreiber auf ihre Bitte am 5. September 1980 abgegeben hat. Es gibt noch zwei weitere Erklärungen von Herrn Schreiber: eine vom 15. Februar 1980, in der es heißt, die von Herrn Bonin ausgesprochene Ablehnung der Belieferung beziehe sich möglicherweise auf die Firma Jung in Mainz, und eine vom 12. September 1980, in der er erklärt hat, daß er möglicherweise schon im Januar 1976 den Irrtum bezüglich der Mehrwertsteuer erkannt habe.

19. In seiner Erklärung vom 18. Mai 1977 führte Herr Schreiber aus:

Er habe sich auf die Angaben von Herrn Full über die Preise und die Verfügbarkeit von Pioneer-Material gestützt, als er Herrn Iffli am 31. Dezember 1975 sein Angebot unterbreitet habe;

er habe die Bestellung von Herrn Iffli gekürzt, da ihr Umfang nach seiner Meinung bei der Firma Melchers den Eindruck erweckt hätte, sie sei für den Export nach Frankreich bestimmt;

Herr von Bonin habe ihm mitgeteilt, daß die Firma Gruoner nur beliefert werden könne, wenn sie sich verpflichte, nicht zu exportieren;

er habe Vertreter der Firma Melchers zu der Besprechung nach Rommeishausen eingeladen, um die Probleme der Lieferverweigerung zu diskutieren;

Herr von Bonin habe bei dieser Gelegenheit gesagt, daß die Firma Melchers nur für den deutschen Facheinzelhandel liefern könne;

es habe keine Hindernisse mehr in den Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen Melchers und Gruoner gegeben, nachdem die Bestellung von Herrn Iffli bei dem Treffen in Rommelshausen erörtert worden sei.

In Herrn Schreibers Erklärung vom 5. September 1980 heißt es:

1. Die extrem niedrigen Preise, die wir Iffli quotierten, entstammten einem Gedanken bei uns, der mit Melchers nicht abgestimmt war:

Irrtümlicherweise nahmen wir an, daß die Mehrwertsteuerrückvergütung preisermäßigend wirken würde und nicht etwa preisneutral sei...

(...)

4. Als uns klar wurde, daß wir unsere Lieferzusage an Iffli nicht einhalten konnten, standen wir vor dem Problem, hierfür eine plausible Erklärung für Iffli zu finden. Wir hatten in der Zwischenzeit von Iffli über den Erhalt seiner Importlizenz für Import von Pioneer-Waren für Frankreich gehört. In dieser Notlage sagten wir, daß Melchers nicht liefern könne, weil Pioneer Antwerpen interveniert habe. Ich gab diese Begründung schriftlich an Herrn Weber zwecks Weiterleitung an Iffli.

Den wahren Grund, nämlich daß wir Zusagen an Iffli gemacht hatten, bevor unser Auftrag vom 20. Januar 1976 gegenbestätigt war, mochten wir Iffli nicht sagen, weil wir befürchteten, dadurch unsere neu aufgenommene Geschäftsbeziehung zu belasten.

F — Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Sachverhaltsdarstellungen

Die Verhandlungen zwischen Herrn Schreiber und Herrn Full

20. Die Firma Melchers behauptet, Herr Full habe Herrn Schreiber erklärt, daß die Firma Melchers im allgemeinen keine Geschäftsverbindung mit Großhändlern habe und daß weitere Verhandlungen mit dem Hauptsitz der Firma Melchers erforderlich seien, bevor die Firma Gruoner als Kunde akzeptiert werde.

Die Kommission meint dagegen, Herr Schreiber habe bei seinen Gesprächen mit Herrn Full nicht diesen Eindruck gewonnen, da er am 20. Januar 1976 bei der Firma Melchers eine Bestellung aufgegeben habe.

Bei der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 hat Herr Schreiber erklärt, im Zeitpunkt seines ersten Zusammentreffens mit Herrn Full habe es keine besonderen Konditionen der Firma Melchers für Großhändler gegeben. Für die beiden Großhändler, die seinerzeit von der Firma Melchers beliefert worden seien, die Firmen Brömmelhaupt und Weide, hätten die günstigsten Einzelhandelskonditionen gegolten. Zu der Bemerkung Bonus für GH [Großhandel] in seinen handschriftlichen Notizen über das erste Treffen mit Herrn Full hat Herr Schreiber erklärt: Man hatte offensichtlich für den Großhandel eine Übergangslösung geschaffen, die Praxis war wahrscheinlich die gleiche im Fall von Brömmelhaupt. Herr Schreiber war nicht in der Lage, die Bedeutung seiner Bermerkung näher zu erläutern.

Herr Schreiber hat weiter ausgesagt, daß die zweite Besprechung zwischen Herrn Full und ihm stattgefunden habe, bevor er seine Bestellung am 20. Januar 1976 bei der Firma Melchers aufgegeben habe. Er sei davon ausgegangen, daß die von Herrn Full erhaltenen Informationen ein Angebot von dessen Seite darstellten; dem Angebot, das er selbst Herrn If f li gemacht habe, hätten ausschließlich die bei dem ersten Treffen erhaltenen Informationen zugrunde gelegen, während die bei der Firma Melchers aufgegebene Bestellung sich auf die neuen Preise von 1976 bezogen habe, auf deren Existenz er bei dem zweiten Treffen hingewiesen worden sei.

Herr Full hat bei der Zeugenvernehmung ausgesagt, er habe Herrn Schreiber bei ihrer ersten Besprechung mitgeteilt, daß die Firma Melchers keine Konditionen für den Großhandel aufgestellt habe. Derartige Konditionen habe es auch nicht im Zeitpunkt des zweiten Treffens zwischen ihm und Herrn Schreiber gegeben, das nach der Bestellung der Firma Gruoner vom 20. Januar 1976 stattgefunden habe (s. unten 23).

Zwischen den Parteien besteht außerdem kein Einvernehmen über die Bemerkung Querlieferungen sollen unterbunden werden. Belgien! in Herrn Schreibers handschriftlichen Notizen.

Die Kommission meint, diese Bemerkung beweise, daß bereits bei den Verhandlungen zwischen Herrn Full und Herrn Schreiber über die Frage der Parallelausfuhren aus Deutschland gesprochen worden sei.

Die Firma Melchers trägt vor, daß Herr Schreiber den Wunsch, Parallellieferungen zu verhindern, in dem Bestreben geäußert haben kann, Paralleleinfuhren aus Belgien nach Deutschland auszuschließen; Belgien sei damals der wichtigste Ausgangspunkt von Paralleleinfuhren auf dem Kontinent gewesen, vor allem für Geräte aus Großbritannien. Die gleiche Sorge liege möglicherweise den Worten keine Reimporte in Herrn Hausers Notiz vom 16. Dezember 1975 zugrunde, die sich auf den Besuch beziehe, den Herrn Iffli am 12. Dezember 1975 bei der Firma Gruoner gemacht habe.

Bei der Zeugenvernehmung hat Herr Schreiber die von der Firma Melchers vertretene Auslegung des vorerwähnten Satzes in seinen handschriftlichen Notizen bestätigt. Zu der Bemerkung von Herrn Hauser hat Herr Schreiber erklärt, Herr Hauser habe vermutlich sagen wollen, daß mit Herrn Iffli darüber gesprochen worden sei, ob die von diesem gekauften Waren tatsächlich in Frankreich abgesetzt würden oder ob sie wieder auf dem deutschen Markt auftauchen könnten.

Herr Schreiber hat sich außerdem dahin geäußert, daß er am 6. Februar 1976, als Herr Weber das Fernschreiben an Herrn Schmidt und Herrn Hauser von der Firma Gruoner abgesandt habe, mit Herrn Full die Frage der Paralleleinfuhren von Pioneer-Erzeugnissen aus Deutschland nach Frankreich erörtert habe. Die Informationen, die er auf dem Fernschreiben von Herrn Weber vermerkt habe, habe er von Herrn Full erhalten (s. oben 8 und unten 24).

Herr Full hat bei der Zeugenvernehmung erklärt, es sei unwahrscheinlich, daß er diese Informationen an Herrn Schreiber gegeben habe.

Herrn Ifflis Bestellung

21. Die Kommission macht geltend, Herr Schreiber habe die Bestellung von Herrn Iffli gekürzt, da Art und Umfang des Auftrags nach seiner Meinung bei der Firma Melchers den Eindruck erwekken würden, daß die bestellten Geräte für die Ausfuhr nach Frankreich bestimmt seien.

Nach Ansicht der Firma Melchers ist es schwer vorstellbar, daß nicht Herrn Ifflis Bestellung, wohl aber die von Herrn Schreiber gekürzte Bestellung akzeptabel gewesen sein sollte. Es sei vielmehr unklar, weshalb Herr Schreiber die Bestellung von Herrn Iffli gekürzt habe.

In der Erklärung vom 18. Mai 1977 gegenüber den Inspektoren der Kommission führte Herr Schreiber aus, er habe die Bestellung von Herrn Iffli reduziert, da nach seiner Ansicht wegen deren Umfang bei der Firma Melchers der Verdacht aufkommen würde, daß sie für den Export nach Frankreich bestimmt sei, was zu Schwierigkeiten mit der Firma Melchers führen könnte. In der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 hat er an dieser Erklärung festgehalten, jedoch gleichzeitig geäußert, daß er die Bestellung von Herrn Iffli gekürzt habe, weil er davon überzeugt gewesen sei, daß die Firma Melchers die von Herrn Iffli bestellten Waren nicht auf Lager habe.

Die Lagerbestände der Firma Melchers

22. Die Firma Melchers behauptet, von den 41 Modellen, die die Firma Gruoner am 20. Januar 1976 bestellt habe, seien 13 überhaupt nicht und andere nicht in der von der Firma Gruoner gewünschten Stückzahl auf Lager gewesen. Die Lagerbestände seien infolge der Weihnachtsverkäufe sehr gering gewesen. Auch die Lagerbestände der Firma Pioneer in Antwerpen seien sehr knapp gewesen; ein großer Teil der Bestände sei im voraus verkauft worden.

Die Kommission ist dagegen der Auffassung, es wäre möglich gewesen, alle von der Firma Gruoner bestellten Erzeugnisse spätestens bis zum 10. Februar 1976 zu versenden; außerdem hätte sich die Firma Melchers nicht nur von der Firma Pioneer in Antwerpen, sondern auch aus Japan beliefern lassen können.

Die angebliche Weigerung der Firma Melchers, zu liefern

23. Die Firma Melchers trägt vor, das Fernschreiben, in dem Herr Schreiber um Bestätigung gebeten habe, sei von Fräulein Hammer, einer Studentin, entgegengenommen worden, die erst den zweiten Arbeitstag tätig gewesen sei. Mit der Bestätigung des Auftrags habe sie nur dessen Empfang bestätigt. Fräulein Hammer hat gegenüber der Firma Melchers am 6. März 1980 eine schriftliche Erklärung abgegeben, in der sie diese Darstellung bestätigt.

Die Kommission faßt das Fernschreiben vom 23. Januar 1976 als Annahme des Auftrags vom 20. Januar auf. Es sei unwahrscheinlich, daß eine Studentin an ihrem zweiten Arbeitstag ein Fernschreiben ohne entsprechende Weisungen abgesandt habe. Jedenfalls sei es unerheblich, ob die Firma Melchers den Vertrag im wirtschaftlichen Sinn gebrochen habe; worauf es ankomme, sei die Tatsache, daß die Firma Melchers das Fernschreiben der Firma Gruoner vom 20. Januar bis zum 23. Januar als eine normale Bestellung behandelt, anschließend jedoch die Belieferung verweigert habe.

Herr Schreiber hat in der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 ausgesagt, er habe das Fernschreiben vom 23. Januar 1976 als Annahme seines Auftrags aufgefaßt, da in diesem Fernschreiben bereits der Spediteur benannt worden sei.

Fräulein Hammer hat bei der Zeugenvernehmung erklärt, sie habe lediglich die Absicht gehabt, den Empfang des Fernschreibens vom 23. Januar 1976 zu bestätigen. Sie hat sich nicht daran erinnern können, ob ihr jemand das Fernschreiben von Herrn Schreiber mit der Bitte um Empfangsbestätigung gebracht hatte oder ob sie die Bestätigung aus eigener Initiative vorgenommen hatte. Fräulein Hammer hat außerdem erklärt, daß sie vor der Absendung des Fernschreibens vom 23. Januar 1976 Herrn Schreibers Auftrag vom 20. Januar 1976 nicht gesehen habe.

Die Kommission weist darauf hin, Herr von Bonin habe in einem Telefongespräch, das er um den 27. Januar 1976 mit Herrn Schreiber geführt habe, erklärt, daß die Firma Melchers nur dann liefere, wenn sie die Versicherung erhalte, daß die bestellten Geräte nicht exportiert würden. Die Kommission stützt sich insbesondere auf das von Herrn Schreiber am 28. Januar 1976 an Herrn Weber aufgegebene Fernschreiben (s. oben 7). Sie erinnert außerdem daran, daß der Anwalt der Firma Melchers in seiner Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte geschrieben habe: Statt sich an Herrn Full zu wenden, telefonierte Herr Schreiber mit Herrn von Bonin. Im übrigen habe der Anwalt die Firma Melchers bei der Anhörung, die am 21. November 1978 vor der Kommission in Brüssel durchgeführt worden sei, zugegeben, daß Herr von Bonin mit der Firma Gruoner wahrscheinlich am 27. Januar 1976 telefoniert habe.

Der Firma Melchers zufolge hat Herr von Bonin mit Herrn Schreiber zum erstenmal bei dem Treffen vom 11. Februar 1976 in Rommeishausen gesprochen. Sämtliche Kontakte zwischen den Firmen Melchers und Gruoner hätten vor diesem Treffen ausschließlich über Herrn Full als Mittelsmann stattgefunden.

Herr von Bonin hat dies bei der Zeugenvernehmung bestätigt. Nach Eingang der Bestellung sei Herr Full beauftragt worden, der Firma Gruoner zu erklären, daß seinerzeit ein solcher Auftrag nicht habe ausgeführt werden können.

Herr Schreiber hat bei dieser Gelegenheit ausgesagt, er habe gelogen, als er Herrn Weber sowie den Inspektoren der Kommission erklärt habe, daß Herr von Bonin ihm gegenüber die Äußerung gemacht habe, die Firma Melchers liefere nur, wenn sie die Versicherung erhalte, daß die Pioneer-Geräte nicht ausgeführt würden. Er habe diese Erklärung erfunden, nachdem er entdeckt habe, daß die Herrn Iffli angebotenen Preise zu niedrig gewesen seien, und weil Herr Iffli der Firma Gruoner mit einer Klage gedroht habe. Andererseits ist Herr Schreiber dabei geblieben, daß er Herrn von Bonin angerufen habe, dieser habe jedoch bei dem Gespräch lediglich erklärt, die Firma Melchers habe noch nicht einmal entschieden, ob sie an die Firma Gruoner liefern wolle.

Herr Full hat sich in einer schriftlichen Erklärung vom 22. Februar 1980 dahin geäußert, daß er am 20. Januar 1976 von Herrn von Bonin die Information erhalten habe, der Auftrag der Firma Gruoner könne wegen des unzureichenden Lagerbestands nicht ausgeführt werden. Auch Teillieferungen würden CMC [Melchers] vor unübersehbare Schwierigkeiten stellen, weil sonst der von uns bediente Facheinzelhandel zurückstehen müßte. Ich erhielt Anweisung, mich mit Herrn Schreiber in Verbindung zu setzen und diesem den Sachverhalt zu erklären und auch darauf hinzuweisen, daß bisher noch keine Geschäftsbeziehungen bestünden. Herr Full hat weiterhin erklärt, daß Herr Schreiber ihm bei einem Besuch Ende Januar 1976 gesagt habe, sein Auftrag sei zur Lieferung nach Frankreich bestimmt. Bezüglich dieses letzten Besuchs hat Herr Full sodann ausgeführt: Ich habe Herrn Schreiber versucht klarzumachen, daß eine Belieferung vor einer konzeptionellen Entscheidung (grundsätzliche Belieferung des Großhandels) aus Bremen generell nicht erfolgen kann und zweitens ein Auftrag in dieser Größenordnung nicht kurzfristig zu realisieren sei. Mein Lager in Karlsruhe ... war zu diesem Zeitpunkt nahezu leer ... Unser Bremer Lager kämpfte zu diesem Zeitpunkt noch mit enormen Rückständen aus Aufträgen unserer deutschen Facheinzelhändler. Ich habe Herrn Schreiber erklärt, daß auch Teillieferungen nicht erfolgen könnten, wenn die Entscheidung Gruoner ja— nein kurzfristig positiv ausfällt, da wir mit der zu dieser Zeit knappen Ware zuerst und ausschließlich den uns interessierenden deutschen Markt zu beliefern hätten. Wir würden dies auch von Gruoner bei eventuellen künftigen Geschäften erwarten.

Bei der Zeugenvernehmung hat Herr Full die Bedeutung des letztgenannten Satzes wie folgt erläutert: Ich erwartete also auch von der Firma Gruoner, daß sie den deutschen Markt nach unseren Weisungen beliefern würde. Ich habe nicht geschrieben, daß wir auch von der Firma Gruoner erwarteten, nicht zu exportieren ...

Das Treffen in Rommeishausen

24. Die Kommission trägt vor, die Vertreter der Firma Melchers hätten bei dieser Gelegenheit wiederholt, daß die Firma Melchers die Aufträge der Firma Gruoner nur dann ausführen könne, wenn sie die Sicherheit habe, daß die Firma Gruoner diese Erzeugnisse zur Belieferung des deutschen Facheinzelhandels verwende, und wenn sich die Firma Gruoner deshalb verpflichte, nicht zu exportieren.

Ihre Feststellung, daß der Auftrag der Firma Gruoner bei dem Treffen in Rommelshausen erörtert worden sei, stützt die Kommission vor allem auf das Fernschreiben von Herrn Schreiber an Herrn Weber vom 18. Februar 1976, in dem Herr Schreiber das Gespräch mit den leitenden Herren der Firma Melchers zusammenfasse, sowie auf den ersten Satz der von Herrn Schreiber am 19. Februar 1976 über dieses Treffen angefertigten Niederschrift, der wie folgt laute: [es] steht einer Zusammenarbeit nichts mehr im Wege. Die Kommission vergleicht diesen Satz mit den handschriftlichen Notizen von Herrn Schreiber über die Gespräche mit Herrn Full und schließt daraus, daß die entscheidende, zwischen den Firmen Melchers und Gruoner im Zeitpunkt des Treffens in Rommeishausen noch offene Frage die der Ausfuhren gewesen sei, denn alle anderen Fragen seien bei ihren Besprechungen geregelt worden. Für die Ausführung des Auftrags der Firma Gruoner sei die Herstellung regelmäßiger Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen Melchers und Gruoner nicht erforderlich gewesen. Das Argument der Firma Melchers, die Formulierung steht einer Zusammenarbeit nichts mehr im Wege beziehe sich auf die Aufnahme regelmäßiger Geschäftsbeziehungen, sei deshalb nicht akzeptabel. Die Kommission verweist außerdem auf die Stellungnahme der Firma Melchers zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Firma Melchers zugebe, daß der Auftrag der Firma Gruoner bei dem Treffen in Rommelshausen besprochen worden sei.

Die Firma Melchers behauptet, das Treffen in Rommeishausen sei nicht veranstaltet worden, um über den Auftrag der Firma Gruoner zu diskutieren, sondern zu dem einzigen Zweck, über die Grundbedingungen der Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen Gruoner und Melchers zu verhandeln; die Bestellung der Firma Gruoner sei somit zu einem Zeitpunkt aufgegeben worden, in dem diese Bedingungen noch nicht festgelegt gewesen seien.

Die Firma Melchers stützt sich insoweit auf die Niederschrift von Herrn Schreiber vom 19. Februar 1976. Wie der ersten Zeile zu entnehmen sei, beziehe sich die Formulierung steht einer Zusammenarbeit nichts mehr im Wege auf Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben hätten, daß es zwischen den Parteien noch keine wirkliche Vereinbarung über die Preise, die Lieferung, die Garantie usw. gegeben habe. Das Fernschreiben vom 18. Februar 1976, in dem Herr Schreiber Herrn Weber Informationen über Reexporte nach Deutschland übermittelt habe, die er anscheinend von der Firma Melchers erhalten habe, stütze die Auffassung der Kommission nicht, da es als Antwort auf ein Schreiben und zwei Fernschreiben von Herrn Weber vom 3. bzw. 6. Februar 1976 abgeschickt worden sei und sich nicht speziell auf das Treffen in Rommeishausen beziehe.

Nach der Aussage von Herrn Schreiber bei der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 beziehen sich seine handschriftlichen Notizen nicht auf das Treffen in Rommeishausen. Herr Schreiber hat bei dieser Vernehmung auch erklärt, daß bei dem Treffen in Rommeishausen nicht über die Bestellung von Herrn Iffli gesprochen worden sei. Er hat folglich eingeräumt, daß seine Erklärung vom 18. Mai 1977 gegenüber den Inspektoren der Kommission insoweit unrichtig gewesen sei, als er bezüglich des Treffens in Rommeishausen erklärt habe, er habe die Firma Melchers nach Rommeishausen eingeladen, um über deren Lieferverweigerung zu diskutieren. Herr Schreiber hat ebenfalls eingeräumt, die in seinem Fernschreiben vom 18. Februar 1976 Herrn Weber übermittelten Informationen über die Verkäufe der Firma Melchers an Unternehmen, die nach Frankreich exportiert hätten, rührten nicht von dem Treffen in Rommeishausen her, sondern von einem Gespräch, das er am 6. Februar 1976 mit Herrn Full aufgrund des Fernschreibens geführt habe, das Herr Weber am selben Tag Herrn Schmidt und Herrn Hauser von der Firma Gruoner habe zukommen lassen (s. oben 8 und 20).

Auch Herr von Bonin hat bei der Zeugenvernehmung ausgesagt, daß über die Bestellung von Herrn Iffli bei dem Treffen in Rommeishausen nicht gesprochen worden sei.

Herrn Schreibers angebliches Versehen bezüglich der Mehrwertsteuer

25. Die Firma Melchers behauptet, Herr Schreiber habe sich bei der Berechnung der Preise, die er Herrn Iffli am 31. Dezember 1975 angeboten habe, geirrt, denn er habe von den Listenpreisen der Firma Melchers, die Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer gewesen seien, nicht nur die für den Einzelhandel gültigen höchsten Rabatte abgezogen, sondern auch die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 11 %, in der irrigen Annahme, daß dieser letztgenannte Abzug möglich sei.

Für diese Behauptung beruft sich die Firma Melchers auf Herrn Schreibers Erklärung vom 5. September 1980: Es trifft zu, daß wir von Melchers in Bremen keine Preislisten vorliegen hatten, da wir ja damals wegen nicht vorhandenem Großhandelskonzept bei Melchers keine Geschäftsverbindung mit Melchers hatten. Wir hatten lediglich die in 1975 gültige Preisliste durch den Vertreter Full vorliegen und kannten durch Gespräche mit Herrn Full die für den Einzelhandel gültigen Rabatte ... IrrtUmlicherweise nahmen wir an, daß die Mehrwertsteuerrückvergütung preisermäßigend wirken würde und nicht etwa preisneutral sei.

Die Firma Melchers versuchte, die von Herrn Schreiber vorgenommene Berechnung zu rekonstruieren.

Die Kommission hält dem entgegen, es sei wenig wahrscheinlich, daß Herrn Schreiber der angebliche Fehler bei der Mehrwertsteuer unterlaufen sei.

Wenn man die Berechnungsmethode, auf die Herr Schreiber der Firma Melchers zufolge zurückgegriffen habe, auf die Lautsprecher anwende, stelle man fest, daß ihm in bezug auf die Lautsprecher kein Fehler unterlaufen sei. Es sei unbegreiflich, daß Herr Schreiber sich nur bei einigen, nicht aber bei allen Erzeugnissen in der Berechnung geirrt haben sollte. Im übrigen wäre Herr Iffli auch dann noch an den Pioneer-Geräten interessiert gewesen, wenn die Preise 11 % höher als das Angebot der Firma Gruoner gewesen wären, denn sie hätten auch in diesem Fall immer noch zwischen 8,5 % und 32 % unter den Preisen der Firma MDF gelegen. Ebenso hätte die Firma Melchers, auch wenn sie zusätzliche Rabatte in Höhe von 11 % gewährt hätte, bei dem Geschäft noch einen beträchtlichen Gewinn gemacht, da ihre Rohgewinnspanne zwischen 41 % und 74 % gelegen habe. Die angebliche Berechnungsmethode von Herrn Schreiber sei außerdem insoweit seltsam, als zuerst die Rabatte und erst dann die Mehrwertsteuer abgezogen worden seien. Die Berechnung der Rabatte und der Gewinnspannen müsse sich aber auf die Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer beziehen; anderenfalls komme man zu dem abwegigen Ergebnis, daß Rabatte auf die Steuer selbst gewährt würden. Wenn also Herr Schreiber wirklich angenommen hätte, daß die Mehrwertsteuer in den Listenpreisen der Firma Melchers enthalten sei — was sehr unwahrscheinlich sei, da diese Liste auf Seite 2 unten den deutlichen Hinweis enthalte, daß die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen sei —, hätte er zunächst die 11 % Mehrwertsteuer abgezogen und erst dann die Rabatte sowie die Gewinnspanne berechnet.

Der Abzug, den die Firma Melchers mit dem angeblichen Versehen von Herrn Schreiber in Verbindung bringe, beziehe sich in Wirklichkeit auf einen anderen Rabatt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die handschriftlichen Notizen von Herrn Schreiber, aus denen hervorgehe, daß die Firma Melchers Mengenrabatte sowie Rabatte für Verkäufe an den Großhandel angeboten habe, die für alle Erzeugnisse mit Ausnahme gerade von Lautsprechern und Kopfhörern gegolten hätten.

Herr Schreiber hat bei der Zeugenvernehmung vom 18. September 1981 bestätigt, daß er von den Listenpreisen der Firma Melchers die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 11 % zu Unrecht abgezogen habe. Bei der Wiederholung seiner Berechnungen vor dem Gerichtshof zog er jedoch nicht, wie es die Firma Melchers getan hatte, 11 % von den um die Rabatte gekürzten Listenpreisen der Firma Melchers ab, sondern 11 % von diesen Preisen ohne Rabatte. Außerdem rechnete er im Einklang mit Herrn Hausers Niederschrift vom 16. Dezember 1975 (s. oben unter a) einen Gewinn von 5,5 % hinzu, während die Firma Melchers einen Gewinn von 6 % zugrunde gelegt hatte. Er zog auch nicht wie die Firma Melchers 4 % Jahresbonus ab. Gleichwohl kam er nicht zu denselben Zahlen wie in seinem Angebot an Herrn Iffli. Für den Verstärker SA-5300 kam er zu einem Preis von 236,20 DM (der Herrn Iffli angebotene Preis betrug 234,90 DM), und für die Lautsprecherbox CSE 220 kam er zu einem Preis von 81,79 DM (der Herrn Iffli angebotene Preis betrug 84,30 DM). Er hat betont, daß ihm auch bei den Lautsprechern ein Fehler bezüglich der Mehrwertsteuer unterlaufen sei.

Auf eine Frage des Gerichtshofes hat Herr Schreiber nicht erklären können, weshalb er, obwohl die Mehrwertsteuer, hier 11 %, dem Nettopreis (ohne Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen ist, 11/100 und nicht 11/111 abgezogen hat.

Nach Herrn Schreibers Erklärungen vom 18. September 1981 hat die Firma Gruoner die von Herrn Iffli bestellten Waren deshalb nicht geliefert, weil sie aufgrund des Mehrwertsteuer-Irrtums nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu den Herrn Iffli am 31. Dezember 1975 angebotenen Preisen zu liefern.

Die Stuttgarter Firma EVB

26. Die Firma Melchers trägt vor, wenn Herr Full die Firma EVB gebeten habe zu bestätigen, daß sie die Geräte weder innerhalb der Gemeinschaft einschließlich der Bundesrepublik Deutschland noch in bestimmten europäischen Drittländern verkaufe, so deshalb, weil die Firma Melchers in diesem Fall möglicherweise gemäß Artikel 10 der Vertriebsvereinbarung zwischen der Firma Melchers und der Firma Pioneer den Reparatur- und Kundendienst hätte wahrnehmen müssen.

Die Kommission hält diese Erklärung für unzutreffend, da die Firma Melchers aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Firma Pioneer einen Reparatur- und Kundendienst nur in Deutschland habe einrichten müssen.

Herr Full hat bei der Zeugenvernehmung ausgesagt, er habe die Firma EVB aus eigenem Antrieb um die Bestätigung gebeten, daß sie keine Geräte in der Gemeinschaft verkaufen werde, weil er habe sicherstellen wollen, daß die Firma EVB das ihm gegenüber abgegebene mündliche Versprechen, die Ware in die Türkei auszuführen, einhalte. Er habe diese Initiative ergriffen, da der Firma Melchers in der Vergangenheit große Probleme dadurch verursacht worden seien, daß in andere Länder des Gemeinsamen Marktes exportierte Waren nach Deutschland reimportiert worden seien. Es sei unwahrscheinlich, daß ein Exporteur, nachdem er die Formalitäten für die Einfuhr in die Türkei erfüllt habe, die Ware in die Gemeinschaft zurückschaffen lasse. Herr Full hat außerdem erklärt, daß er die Frage der Reimporte mit Herrn von Bonin erörtert habe. Er erinnere sich nicht, darüber mit Herrn Schreiber gesprochen zu haben, und halte dies für unwahrscheinlich.

VI — Rechtssache 103/80, Pioneer GB

A — Unstreitiger Sachverhalt

1. Herr Todd, der geschäftsführende Direktor der Firma Pioneer GB (Shriro) nahm an dem Antwerpener Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 teil (s. oben V.4). Herr Setton, der Generaldirektor der Firma MDF, beklagte sich bei dieser Gelegenheit über Parelleleinfuhren von Pioneer-Erzeugnissen aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich nach Frankreich und brachte zu dem Treffen Beweise für Testkäufe einer französischen Gesellschaft mit, an der er einen großen Anteil hielt, um zu belegen, daß es Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich gab (s. unten VII.A.2).

2. Am 28. und 29. Januar 1976 wandte sich Herr Todd mit zwei ähnlich lautenden Schreiben an Herrn Smith, den Generaldirektor der Firma Audiotronic, und an Herrn Hollingberry, den Vorstandsvorsitzenden der Firma Comet, in denen er sie darum bat, keine Pioneer-Erzeugnisse mehr zu exportieren. Die Firmen Audiotronic und Comet waren die Hauptabnehmer der Firma Shriro, auf die im Jahre 1976 der Entscheidung zufolge (Nrn. 42 und 80) 45 % des Absatzes der Firma Shriro entfielen. Die Firma Audiotronic war Eigentümer der bekannten Lasky-Kette für Hi-Fi-Geräte im Vereinigten Königreich. Zwischen 1975 und 1977 erwarb die Firma Audiotronic eine wesentliche Beteiligung an der Firma Allwave B.V., Delft, einer niederländischen Hi-Fi-Ladenkette, sowie an der Firma King Musique, dem damals wichtigsten Kunden der Firma MDF in Frankreich. Die Firma Audiotronic hat sich inzwischen von den Firmen King Musique und Lasky wieder getrennt. Die Firma Comet war die größte Kette von Diskountgeschäften und preisgünstigen Einzelhandelsverkaufsstellen im Vereinigten Königreich, die hauptsächlich elektroakustische Geräte und elektrische Haushaltsgeräte verkaufen. Die Firmen Comet und Audiotronic verkauften HiFi-Erzeugnisse an verschiedene Kunden außerhalb des Vereinigten Königreichs, und zwar auch Pioneer-Geräte unter anderem an die Firma Euro Electro in Brüssel, die ihrerseits diese Erzeugnisse an die Firma Connexion in Frankreich, das heißt die Einkaufsgruppe, deren Generaldirektor Herr Iffli war (s. oben V.A. 1 und B.2), weiterverkaufte.

In dem Schreiben an die Firma Comet erklärte Herr Todd unter anderem folgendes :

In den letzten Monaten hat der Pioneer-Großhändler in Frankreich sich heftig bei der Pioneer-Electronic (Europa) N.V. in Antwerpen beschwert, indem er behauptete, daß Pioneer-Anlagen aus dem Vereinigten Königreich in Frankreich einträfen. Behauptungen ähnlicher Art sind gegen uns schon in der Vergangenheit erhoben worden und mangels stichhaltiger Beweise habe ich sie schlankweg zurückgewiesen.

...

Letzte Woche wurde ich nach Antwerpen gerufen, um die ganze Frage zu erörtern, und fast wäre mir der Boden unter den Füßen versunken. Um den Beweis zu liefern, den ich gefordert hatte, hatte der französische Alleinvertriebshändler einige kleine Testbestellungen bei verschiedenen unserer größeren Händler aufgegeben.

...

Ich bin mir der EWG-Regeln bezüglich der Parallelexporte wohl bewußt, aber, ganz offen, gelegentlich interessiert mich Gerechtigkeit mehr als das Gesetz selbst.

...

Die naheliegendste Lösung der Frage der Exporte nach Frankreich wäre für mich, meine Preise anzuheben, und für den französischen Alleinvertriebshändler, seine zu senken. Bedauerlicherweise ist das Naheliegende nicht immer möglich unter verschiedenen wirtschaftlichen Gesamtumständen.

...

Ich würde gerne wissen, ob ich auf Sie zählen kann, wenn ich Sie um Ihren Beistand bitte, um die Entwicklung einer. Situation verhindern zu helfen, in der eine Krähe der anderen ein Auge aushackt.

Herr Hollingberry von der Firma Comet schrieb am 30. Januar 1976 an die Firma Shriro, seine Firma werde keine Pioneer-Erzeugnisse absichtlich an Kunden außerhalb des Vereinigten Königreichs exportieren; da jedoch verschiedene ihrer Geschäftssitze Häfen seien, könne es vorkommen, daß ausländische Kunden bei ihre kaufen wollten.

Auf das ähnliche Schreiben an die Firma Audiotronic antwortete Herr Smith am 2. Februar 1976, er habe keinen Beweis, daß die Firma Audiotronic größere Mengen von Pioneer-Erzeugnissen exportiert habe; gleichwohl habe er darum gebeten, daß diese Praxis gestoppt werde.

Β — Schlußfolgerungen der Kommission aus dem Sachverhalt

3. Die Kommission trägt vor, Herr Setton und Herr Todd hätten bei dem Antwerpener Treffen ein Gentlemen's agreement geschlossen, dem zufolge Herr Todd habe verhindern sollen, daß seine britischen Kunden Pioneer-Geräte exportierten. Herr Todd habe in der Folge versucht, seine Hauptabnehmer am Export zu hindern. Nachdem die Schreiben von Herrn Todd bei ihnen eingegangen seien, hätten sich die Firmen Comet und Audiotronic bereit erklärt, alle Exporte von Pioneer-Geräten einzustellen. Die Firma Comet habe tatsächlich nicht mehr exportiert; die Firma Audiotronic habe zwar von der Firma Comet die Belieferung der Firma Euro Electro in Brüssel übernommen, jedoch nur bis Mai 1976. Wenn es der Firma Audiotronic möglich gewesen wäre, ungehindert zu exportieren, hätte sie viel mehr Geschäfte tätigen können. Die Firma Shriro habe diese Maßnahmen ergriffen, um Schwierigkeiten mit den Firmen MDF und Pioneer zu vermeiden. Die Marktanteile der Pioneer-Erzeugnisse in Frankreich und im Vereinigten Königreich seien so bedeutend gewesen, daß das Verhalten der an dem abgestimmten Verhalten beteiligten Unternehmen geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

C — Wesentliches Vorbringen der Firma Pioneer GB

Der Marktanteil der Pioneer-Erzeugnisse

4. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission festgestellt, daß sich der Marktanteil der PioneerGeräte 1976 auf mindestens 7 bis 10 % in Frankreich und 8 bis 9 % im Vereinigten Königreich belaufen habe. In ihren Stellungnahmen zur der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten die Firmen MDF und Pioneer GB diese Zahlen.

Daraufhin beauftragte die Kommission die Mackintosh Consultants Co. in London mit der Erstellung eines Berichtes über den Umfang des Hi-Fi-Marktes in den betroffenen Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieses Berichtes und der mit Pioneer-Erzeugnissen getätigten Umsätze der beiden Klägerinnen schätzte die Kommission für das Jahr 1976 den Anteil am französischen Hi-Fi-Markt auf 11,5% und am britischen Markt auf 10,5 %. Aus diesem Grund blieb die Kommission in Nr. 25 ihrer Entscheidung bei den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebenen Zahlen.

Ein Teil des erwähnten Berichtes wurde den Klägerinnen am 6. März 1980, das heißt nach Erlaß der Entscheidung, bekanntgegeben; den restlichen Bericht erhielten die Firmen Pioneer GB und MDF am 26. bzw. 27. Januar 1982. Beide Firmen machen geltend, durch diese verspätete Mitteilung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

5. In ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen werfen die Firmen MDF und Pioneer GB der Kommission vor:

Sie habe sämtliche Kompaktanlagen vom Hi-Fi-Markt ausgeschlossen, wodurch ein falsches Bild von diesem Markt wiedergegeben worden sei;

sie habe ihre Marktbeurteilung auf den Bericht der Mackintosh Consultants Co. gestützt, dessen Wertangaben den Preisen ab Fabrik entsprächen (während die Umsatzzahlen der Klägerinnen ihren Verkaufspreisen entsprächen) und der Kompaktanlagen sowie andere Artikel wie Kopfhörer und Stereoautoradios ausschließe, während in Nr. 25 der Entscheidung die Zahlen des Berichtes dem Gesamtumsatz der Klägerinnen mit Pioneer-Geräten, also nicht nur mit sämtlichen Hi-Fi-Erzeugnissen, sondern auch mit Erzeugnissen, die nicht diese Qualität hätten, gegenübergestellt worden seien.

Die Firma Pioneer GB trägt vor, ihr Anteil am Hi-Fi-Markt im Vereinigten Königreich habe 1976 3,18 % betragen. Die Firma MDF schätzt auf der Grundlage der SIERE-Studie den Anteil der Pioneer-Erzeugnisse am französischen HiFi-Markt im Jahr 1976 auf 3,38 %. Nach der BREF-Studie, die sich auf den französischen Markt im Jahr 1975 beziehe, belaufe sich dieser Anteil auf 4,33 %.

Der Bericht der Mackintosh Consultants Co., auf den sich die Kommission stützt, betrifft den Markt für Hi-Fi-Einzelele-mente, nämlich Lautsprecher, Plattenspieler, Kassettenrekorder, Tuner und Verstärker, ausgedrückt in Preisen ab Fabrik. Der Bericht schätzt diesen Markt im Jahr 1976 auf 70 Millionen UKL im Vereinigten Königreich und auf 670 Millionen FF in Frankreich.

Als Umsatz der Firma Pioneer GB berücksichtigt die Kommission den 1976 getätigten Gesamtumsatz mit Pioneer-Erzeugnissen, das sind 7,3 Millionen UKL.

Die Firma Pioneer GB hält dem entgegen, von dieser Zahl sei der Umsatz mit Erzeugnissen abzuziehen, die keine HiFi-Produkte seien, nämlich Kompaktanlagen, preiswerte Anlagen und Autoradios. Auf dieser Grundlage veranschlagt sie ihren Umsatz im Vereinigten Königreich im Jahr 1976 auf 3,3 Millionen UKL. Damit diese auf der Grundlage der Verkaufspreise an den Einzelhandel errechneten Zahlen mit den Zahlen, die sie für den gesamten Hi-Fi-Markt im Vereinigten Königreich ausgedrückt in üblichen Verkaufspreisen angibt, verglichen werden können, multipliziert die Firma Pioneer GB sie mit 125 % und kommt somit zu einem Umsatz von 4,13 Millionen UKL.

In bezug auf den Umfang des Hi-Fi-Marktes stützt sich die Firma Pioneer GB auf das Mackintosh Yearbook of West European Electronics Data von 1978, dem zufolge der Hi-Fi-Umsatz des Jahres 1976 im Vereinigten Königreich 130 Millionen UKL betrug. Das Mackintosh Yearbook legt die üblichen Verkaufspreise zugrunde.

Diese Zahl bezieht sich auf Hi-Fi-Anlagen und Tonbandgeräte. Sie umfaßt komplette Anlagen einschließlich getrennt verkaufter Verstärker, Tuner, Verstärker und entsprechendes Zubehör, nicht aber Autoradios, Batterien und Rundfunkgeräte, Radiorekorder, Radioempfänger und tragbare Plattenspieler. Die Firma Pioneer GB räumt ein, daß die erwähnte Zahl einige Mid-Fi-Er-zeugnisse enthalte, fügt jedoch hinzu, daß die Definition, auf der sie beruhe, die in den veröffentlichten Zahlen verwendete Definition sei, die der von der Firma Pioneer GB 1976 vorgebrachten am nächsten komme.

Den Umsatz der Firma MDF schätzt die Kommission auf 77 Millionen FF.

Die Firma MDF geht dagegen von 50660000 FF aus; das sei ihr Umsatz mit Pioneer-Hi-Fi-Erzeugnissen.

In bezug auf den Umfang des französischen Hi-Fi-Marktes stützt sich die Firma MDF in erster Linie auf die SIERE-Studie, die diesen Markt für 1976 mit mehr als 1500 Millionen FF veranschlagt. Diese Zahl umfasse die 20 % Kompaktanlagen, die als Hi-Fi-Anlagen bezeichnet werden könnten. Der SIERE-Bericht beziehe in den HiFi-Markt die Einzelgeräte (Tuner, LautSprecher, Plattenspieler, Kassettenrekorder und Tonbandgeräte) und auch die Kompaktanlagen, Verstärker und Vorverstärker sowie die Steuergeräte ein, vorausgesetzt, diese Geräte entsprächen der DIN-Norm 45-500. Die Firma MDF stützt sich andererseits auf die BREF-Studie, die Magnetbänder, Kassetten und Kompaktanlagen umfasse.

Auch die Firma Pioneer meint, die Kommission habe die Marktanteile der Pioneer-Erzeugnisse überschätzt. Die Geldbuße müsse deshalb herabgesetzt werden.

6. Die Firmen MDF und Pioneer GB machen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und den Bekanntmachungen der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung seien ihre jeweiligen Marktanteile nicht so groß, das Artikel 85 Absatz 1 zur Anwendung komme.

7. Die Kommission räumt ein, daß es sehr schwierig, wenn nicht unmöglich sei, den Hi-Fi-Markt zu definieren. Die Umsätze der Unternehmen überschritten jedoch die in der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1977 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (ABl. C 313 vom 29. 12. 1977, S. 3) genannten 50 Millionen RE, und jedenfalls sei der Marktanteil viel größer als die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1969 (Rechtssache 5/69, Völk/Vervaecke, Slg. S. 295) als geringfügig anerkannten Prozentsätze.

Die Wirkung der Schreiben von Herrn Todd an die Firmen Comet und Audiotronic

8. Die Kommission trägt vor, die Firma Comet habe ausweislich ihrer jährlichen Geschäftsberichte in den Jahren 1976 und 1977 mehr als je zuvor exportiert: Waren im Wert von 1066000 UKL bzw. 785000 UKL. Diese Exporte hätten fast ausschließlich aus Hi-Fi-Geräten bestanden. Ab Januar 1976 seien unter diesen Ausfuhren keine Pioneer-Erzeugnisse mehr gewesen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Kommission auf die Berichte, die ihre Inspektoren nach ihren Besuchen bei den Firmen Comet und Euro Electro verfaßt hatten. Den Inspektoren gegenüber hätten Herr Lightowler, der Verkaufsleiter der Firma Comet, und Herr Bossaert von der Firma Euro Electro erklärt, daß die Firma Comet ihre Ausfuhren im Anschluß an das Schreiben von Herrn Todd eingestellt habe: Die Pioneer-Exporte haben nach dem Schreiben von Herrn Todd tatsächlich aufgehört (Bericht über den Besuch bei Comet, Nr. 3 iii); Ungefähr... seit Anfang 1976... konnte [Herr Bossaert] keine Lieferungen von Comet erhalten.... Einer der Kommissionsinspektoren habe außerdem sämtliche Rechnungen über die Ausfuhren der Firma Comet von Januar 1976 bis zum Zeitpunkt seines Besuchs im April 1977 überprüft und keine Rechnung über Ausfuhren von Pioneer-Geräten gefunden. Die Kommission hat dem Gerichtshof am 28. Januar 1982 Kopie der Rechnungen über die von der Firma Comet 1977 getätigten Verkäufe an deren ausländischen Hauptabnehmer, die Firma Diaphon in Hamburg, vorgelegt. Diese Rechnungen beziehen sich nicht auf Pioneer-Erzeugnisse. Die Kommission hat am selben Tage Auszüge aus dem Ausfuhrregister der Firma Comet für den fraglichen Zeitraum vorgelegt, aus denen sich der Kommission zufolge ergibt, daß die Abnehmer der Firma Comet im wesentlichen oder auschließlich Wiederverkäufer von Hi-Fi-Geräten gewesen seien. Die Kommission weist darauf hin, daß in dem Ausfuhrregister weder zwischen Pioneer-Geräten und anderen Marken noch zwischen Hi-Fi-Erzeugnissen und anderen Erzeugnissen differenziert werde.

9. Die Firma Pioneer GB erklärt, daß die Ausfuhren der Firma Comet nur einen geringen Teil des Umsatzes dieser Firma ausmachten und daß diese Ausfuhren in dem fraglichen Zeitraum gesunken seien. Im übrigen sei es nicht möglich, aus den Zahlen, auf die sich die Kommission stütze, herzuleiten, inwieweit der Umsatz der Firma Comet im Hi-Fi-Sektor getätigt worden sei. Der Direktor der Firma Comet, Herr Mason, habe in seiner Erklärung gegenüber den Inspektoren der Kommission außerdem darauf hingewiesen, daß die Firma Comet wegen der Auswirkungen sowohl der Kreditlimits für ihre Kunden als auch der vorhandenen Gewinnspannen nur in sehr geringem Umfang habe exportieren können. Das angeblich abgestimmte Verhalten hätte sich folglich nur geringfügig auswirken können, und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte nicht spürbar beeinträchtigt werden können.

Die Firma Pioneer (Europe) bringt ähnliche Argumente vor, um darzulegen, daß das abgestimmte Verhalten nicht die in der Entscheidung behauptete Dauer gehabt habe (s. auch unten IX.10).

Die Firma Pioneer GB behauptet, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Kommission vor Erlaß der Entscheidung nur einen völlig unbedeutenden Teil der Erklärung von Herrn Mason mitgeteilt habe. Die Kommission habe nämlich mit Schreiben vom 9. Oktober 1978 die Abschnitte 1 und 2 der Erklärung sowie die Unterschrift vorgelegt. Die relevanten Abschnitte 3, 4 und 5 seien der Firma Pioneer GB von der Firma Comet um den 21. November 1978 herum (den Tag der Anhörung vor der Kommission) mitgeteilt worden. Die Kommission habe den vollständigen Text erst mit ihrem Schreiben vom 6. April 1981 an den Gerichtshof offengelegt.

Die Firma Pioneer (Europe) bringt dasselbe Argument vor.

Die Firma Pioneer GB hält ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb für verletzt, weil der Bericht des Kommissionsinspektors über dessen Besuch bei der Firma Comet sowie die übrigen Beweise, einschließlich der Rechnungen der Firma Comet, auf die die Kommission ihre Feststellung gestützt habe, daß die Firma Comet im Anschluß an das Schreiben von Herrn Todd ihre Exporte eingestellt habe, ihr nicht vor Erlaß der Entscheidung mitgeteilt worden seien.

Der Kommission zufolge kann mit der Aussage von Herrn Mason nicht dargetan werden, daß Pioneer-Erzeugnisse allein aus geschäftlichen Gründen von der Firma Comet nicht mehr exportiert worden seien, denn diese Gründe hätten in gleicher Weise für die übrigen Marken von Hi-Fi-Erzeugnissen gegolten, die von der Firma Pioneer weiterhin ausgeführt worden seien.

10. Die Kommission trägt vor, die Firma Audiotronic habe von der Firma Comet die Belieferung der Firma Euro Electro übernommen, sobald die Firma Comet den Export von Pioneer-Geräten eingestellt habe. Die Firma Audiotronic habe im März 1976 Bestellungen im Wert von mehr als 150000 UKL erhalten, tatsächlich aber nur Aufträge über 59000 UKL ausgeführt, da die Firma Shriro ihr Schwierigkeiten gemacht habe. (Die Kommission hat in der vorbereitenden Sitzung vom 3. Dezember anerkannt, daß die Zahl 55000 UKL in Nr. 50 der Entscheidung durch 59000 UKL ersetzt werden muß.) Von Mai 1976 an habe die Firma Audiotronic, abgesehen von Lieferungen an die mit ihr verbundene Firma Allwave Hi-Fi in den Niederlanden, keine Pioneer-Erzeugnisse mehr ausgeführt. Dazu stützt sich die Kommission auf die mündlichen Erklärungen, die ihren Inspektoren gegenüber von Herrn Keighley und Herrn Smith von der Firma Audiotronic abgegeben worden seien. Einer der Kommissionsinspektoren habe außerdem die Ausfuhrrechnungen der Firma Audiotronic für den fraglichen Zeitraum überprüft.

11. Die Erklärungen von Herrn Keighley und Herrn Smith werden im Abschlußbericht der Kommissionsinspektoren wie folgt wiedergegeben: Audiotronic hat mit der Belieferung von Euro Electro tatsächlich erst nach Erhalt des Schreibens von Herrn Todd begonnen. Sie hat für ungefähr 55000 UKL Pioneer-Geräte an Euro Electro in den folgenden drei Monaten verkauft, wobei die letzte Lieferung im Mai 1976 abgeschickt wurde. Die ursprüngliche Bestellung von Pioneer-Geräten, die von Euro Electro Audiotronic gegenüber abgegeben wurde, belief sich auf ungefähr 150000 UKL, es ist jedoch nicht klar, weshalb diese weniger geliefert hat. Herr Keighley von Audiotronic hat erklärt, die Exportabteilung hätte viel mehr Geschäfte tätigen können, wenn sie ihre Aktivitäten nicht vor Shriro und anderen Vertriebsunternehmen hätte verheimlichen müssen. Audiotronic belieferte Allwave, die mit ihr verbundene niederländische Firma, bis zum September 1976 weiter; dann jedoch begann Shriro (wie wir von Direktor Smith erfahren haben), Schwierigkeiten bezüglich der Ausfuhren zu machen, und wollte nur noch für den inländischen Markt liefern (was jedoch von Herrn Todd bestritten wird).

12. Die Firma Pioneer GB hat Rechnungen über 45281 UKL vorgelegt, die sich auf 1976 getätigte Ausfuhrlieferungen der Firma Audiotronic an andere Unternehmen als die Firma Allwave beziehen, und dazu bemerkt, diese Rechnungen seien nur einige Beispiele für Ausfuhren der Firma Audiotronic im Jahr 1976.

Die Kommission behauptet, dabei handele es sich, abgesehen von einigen Ausnahmen, die sich auf 13678 UKL beliefen, um sämtliche Ausfuhrlieferungen von Pioneer-Geräten, die die Firma Audiotronic an andere Unternehmen als die Firma Allwave vorgenommen habe.

Die handschriftlichen Notizen, die der fragliche Inspektor bei seinem Gespräch mit Herrn Smith und Herrn Keighley gemacht hat, sind erstmals mit den Schreiben der Kommission an den Gerichtshof vom 6. April 1981 und vom 11. Juni 1981 offengelegt worden.

Die Firmen Pioneer und Pioneer GB beantragen, die Erklärungen von Herrn Smith und Herrn Keighley als Beweismittel nicht zuzulassen, da es sich nicht um schriftliche Erklärungen handele, die Notizen der Inspektoren erst nach Einreichung der Gegenerwiderung mitgeteilt sowie von dem angeblichen Verfasser weder datiert noch unterschrieben oder bestätigt worden seien. Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Notizen als Beweismittel zulassen sollte, bemerkt die Firma Pioneer, ihr Inhalt stütze nicht die vorstehend erwähnten Behauptungen der Kommission.

Die Kommission ist der Ansicht, die Erklärungen von Herrn Smith und Herrn Keighley seien zulässige Beweismittel und stützten die daraus gezogenen Schlußfolgerungen.

Die Firma Pioneer GB behauptet außerdem, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß die genannten Notizen, der Bericht des Kommissionsinspektors über seinen Besuch bei der Firma Audiotronic sowie alle übrigen Beweise, auf die die Kommission ihre Feststellung stütze, daß die Firma Audiotronic im Anschluß an das Schreiben von Herrn Todd ihre Exporte von Pioneer-Geräten eingestellt habe, ihr vor Erlaß der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

Schließlich sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden, daß die Feststellung, die Firma Audiotronic habe Aufträge für 150000 UKL erhalten, jedoch nur in Höhe von 55000 UKL ausgeführt, zum erstenmal in der Entscheidung getroffen werde.

Abgestimmtes Verhalten

13. Die Firma Pioneer GB trägt vor, die Entscheidung enthalte weder den Nachweis, daß ein abgestimmtes Verhalten beabsichtigt worden sei, noch den Nachweis, daß irgendwelche Praktiken zur Verwirklichung einer derartigen Absicht erfolgt seien.

Bei dem Antwerpener Treffen seien sehr viele Fragen erörtert worden. Herr Setton habe seine Beschwerden über die Paralleleinfuhren nach Frankreich wiederholt. Herr Todd habe ihm geraten, seine Preise zu senken, nichts spreche jedoch dafür, daß es bei dieser Gelegenheit eine Abstimmung zwischen den Firmen Pioneer, MDF und Pioneer GB gegeben habe.

Herr Todd habe seine Briefe an die Firmen Audiotronic und Comet in der Hoffnung geschrieben, Herr Setton werde ihn in Ruhe lassen, und nicht aufgrund einer Abstimmung zwischen den Firmen Pioneer und MDF. Es habe also an der Wechselbeziehung zwischen diesem Verhalten und dem Antwerpener Treffen gefehlt, die für die Feststellung eines abgestimmten Verhaltens im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages notwendig sei.

14. Nach Ansicht der Kommission zeigt die Tatsache, daß Herr Setton Testbestellungen aufgegeben habe, daß er gewußt habe, sobald er konkrete Beweise habe, könne er damit rechnen, daß etwas geschehe, daß eine Übereinkunft also bereits vor dem Antwerpener Treffen bestanden habe und daß Herr Setton habe beweisen wollen, daß gegen diese Übereinkunft verstoßen worden sei. Unabhängig davon genüge es aber für den Nachweis eines abgestimmten Verhaltens, daß die Briefe von Herrn Todd das Ergebnis seines Gesprächs mit Herrn Setton gewesen seien. Aus den Briefen selbst ergebe sich, daß dies der Fall gewesen sei. Die Firma Pioneer GB leugne im übrigen nicht, daß Herr Todd und Herr Setton bei dieser Gelegenheit vereinbart hätten, Herr Todd werde versuchen, seine britischen Kunden zum Verzicht auf Ausfuhren zu bewegen. Schließlich habe Herr Todd bei der Anhörung erklärt, daß er sich erhebliche Gedanken gemacht habe, um diese Briefe zu schreiben. Aus den Briefen, die Herr Todd an die Firmen Comet und Audiotronic geschickt habe, gehe im übrigen hervor, daß es bereits vor dem Antwerpener Treffen ein abgestimmtes Verhalten gegeben habe.

15. Die Firma Pioneer GB meint, die Tatsache, daß Herr Setton sich Beweise für die Paralleleinfuhren beschafft habe, sei kein Beleg dafür, daß bereits vor dem Antwerpener Treffen eine Vereinbarung vorgelegen habe. Die Briefe von Herrn Todd zeigten, daß die frühere Diskussion sich auf Parelleleinfuhren erstreckt habe, nicht aber, daß Gespräche zu dem Zweck geführt worden seien, ein Ausfuhrverbot aufzuerlegen.

VII — Rechtssache 100/80, MDF

A — Unstreitiger Sachverhalt

1. Ende 1975 telefonierte der Generaldirektor der Firma MDF, Herr Setton, mit dem Generaldirektor der Firma Pioneer (Europe), Herrn Ito, um sich über Paralleleinfuhren von Pioneer-Erzeugnissen nach Frankreich zu beklagen. Herr Setton bat Herrn Ito, er möge versuchen, die Herkunft der Erzeugnisse herauszufinden. Später telefonierte Herr Setton erneut, um zu sagen, er habe feststellen können, daß die Paralleleinfuhren aus Deutschland kämen. Herr Setton telefonierte noch mehrfach mit der Firma Pioneer in dieser Angelegenheit.

2. Anfang Dezember 1975 erhielten die Firmen Comet und Audiotronic (s. oben VI.A.2) von dem Office pour le développement de l'acoustique appliquée S.à r.l. aus Rungis, nahe bei Paris, eine kleine Bestellung über Pioneer-Plattenspieler. Das Kapital dieses Office befindet sich zu 95 % im Besitz der Firma MDF und zu 5 % im Besitz von Herrn Setton. Herr Setton hat eingeräumt, daß es sich um Testkäufe zum Nachweis von Parallelimporten gehandelt habe und daß er dieses Beweismaterial zu dem Antwerpener Treffen mitgebracht habe. Bei dieser Gelegenheit brachte Herr Setton erneut seine Beschwerden über die Paralleleinfuhren nach Frankreich vor.

Β — Schlußfolgerungen der Kommission ans dem Sachverhalt

3. Nach Ansicht der Kommission veranlaßten Herrn Settons Beschwerden die Firmen Pioneer und Melchers dazu, Parallelausfuhren aus Deutschland nach Frankreich zu unterbinden. Bei dem Antwerpener Treffen habe Herr Setton Herrn Todd solche Vorhaltungen gemacht, daß dieser sich verpflichtet habe, seine beiden britischen Hauptabnehmer davon abzuhalten, Pioneer-Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich zu exportieren.

C — Wesentliches Vorbringen der Firma MDF

Häufung von Entscheidungs- und Anklagefunktionen auf Seiten der Kommission

4. Die Firma MDF hält die Entscheidung deshalb für rechtswidrig, weil sie im Rahmen eines Systems erlassen worden sei, in dem es keine Trennung zwischen Entscheidungs- und Anklagefunktionen gebe und das deshalb gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.

Die Kommission verweist auf das Urteil vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78 (van Landewyck und andere/Kommission, Slg. S. 3125), in dem der Gerichtshof entschieden hat, die Kommission sei kein Gericht im Sinne des genannten Artikels.

Keine Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

5. Die Firma MDF behauptet, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da sie sich zu dieser Stellungnahme nicht habe äußern können. Diese Möglichkeit sei ihr auch nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht eingeräumt worden, nachdem sie dies sogar ausdrücklich bei der Kommission beantragt habe. Die Firma Pioneer (Europe) bringt dieselbe Rüge vor, um darzutun, daß die Geldbuße rechtswidrig und zu hoch sei.

Die Kommission entgegnet, mit ihrer Weigerung, die genannte Stellungnahme mitzuteilen, habe sie lediglich Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 angewendet, wonach eine solche Stellungnahme nicht veröffentlicht [wird]. Diese Bestimmung habe den Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Ausschußmitglieder sicherzustellen.

Der Marktanteil der Pioneer-Erzeugnisse

6. Die diesbezügliche Rüge, die auch von der Firma Pioneer GB vorgebracht wird, ist unter VI. C.4—7 zusammengefaßt.

Einfluß auf die Marktverhältnisse (siehe auch unten IX. 10—14)

7. Die Firma MDF macht geltend, das angeblich abgestimmte Verhalten sei wegen der geringen Bedeutung der in Frage stehenden Geschäfte nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie beruft sich auch auf ihre schwache Marktstellung sowie darauf, daß ein Parallelhandel wegen der Preisentwicklung in den betroffenen Ländern uninteressant gewesen sei. Der Kommission seien bei der Berechnung der Unterschiede zwischen den Preisen der Firma MDF einerseits sowie den Preisen der Firmen Shriro und Melchers andererseits Fehler unterlaufen: Die der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügte Tabelle I zeige einen starken Anstieg der Preise, die die Firma Melchers für das Modell SA 5300 zwischen Dezember 1975 und Januar 1976 berechnet habe, während die der Klagebeantwortung der Kommission beigefügte Tabelle 13 einen leichten Rückgang dieser Preise in demselben Zeitraum ausweise.

Dieselbe Argumentation wird von der Firma Pioneer (Europe) vorgebracht.

Die Firma MDF bemerkt außerdem, soweit ihre von der Kommission in den der Klagebeantwortung beigefügten Tabellen berechneten Durchschnittspreise nicht je nach dem Umfang der Verkäufe gewogen worden seien, seien die Berechnungen grundlegend verfälscht; die Zahlen der Kommission, die sich auf die Unterschiede zwischen den von der Firma Gruoner Herrn Iffli angebotenen Preisen und den Preisen der Firma MDF bezögen, berücksichtigten weder die Mehrwertsteuer und andere Aufschläge auf den deutschen Preis noch die von der Firma MDF in bestimmten Fällen gewährten Mengenrabatte.

Die Firma Pioneer (Europe) verwendet ebenfalls das letztgenannte Argument. Im schriftlichen Verfahren hat sie schriftsätzlich vorgetragen, anstatt die für Verkäufe in großer Stückzahl berechneten Preise zugrunde zu legen, habe sich die Kommission zu Unrecht auf die von den Vertriebshändlern berechneten Einzelpreise gestützt. Im Anschluß an den umfangreichen Austausch von Schriftsätzen nach der vorbereitenden Sitzung vom 3. Dezember 1981 hat die Firma Pioneer eingeräumt, daß es sehr schwierig sei, die für derartige Verkäufe berechneten Preise miteinander zu vergleichen, und daß die Tendenz in beiden Fällen die gleiche bleibe.

Die von der Kommission aufgestellten Tabellen ließen nicht die Preisänderungen für 1977 erkennen, obwohl sowohl die Firma MDF als auch die Firma Shriro ihre Preise in diesem Zeitraum geändert hätten.

Die Firma MDF weist schließlich darauf hin, daß die Preise der Firma Shriro außergewöhnlich niedrig gewesen seien und deshalb nicht für einen Vergleich hätten herangezogen werden können; in den von der Kommission genannten französischen Preisen sei ebenfalls eine Gewinnspanne für die Zwischenhändler enthalten gewesen, die sehr häufig zu einem Preis verkauften, der deutlich unter dem Katalogpreis liege.

8. Die Kommission erklärt, der von der Firma MDF bemängelte Unterschied zwischen den Tabellen sei darauf zurückzuführen, daß die Tabelle in Anlage I zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf der Grundlage einer Rechnung der Firma Melchers aufgestellt worden sei, die ursprünglich behauptet habe, keinerlei Preislisten für 1975 zu besitzen; die der Klagebeantwortung beigefügte Tabelle Nr. 13 sei dagegen erarbeitet worden, nachdem die Kommission diese Preislisten erhalten habe. Die Preise der Firmen Melchers und Shriro seien auch nicht wie die Preise der Firma MDF je nach dem Umfang der Verkäufe gewogen worden; keiner der von der Kommission angeführten Preise berücksichtige die Mehrwertsteuer, da diese auf der fraglichen Handelsstufe neutral sei, und die Firma Melchers mache keine Angaben zu den übrigen Kosten, die zu dem deutschen Preis hinzukommen könnten. In ihrer Klagebeantwortung habe die Kommission die von der Firma Gruoner Herrn Iffli angebotenen Preise mit dem Nettopreis verglichen, den die Firma MDF für eine Warenmenge von 20 Artikeln berechne; die Frage, ob die Preise der Firma Shriro realistisch gewesen seien, stelle sich nicht, da diese Preise weit unter denjenigen der Firma MDF gelegen hätten, mit der Folge, daß die Firmen Comet und Audiotronic eine nachhaltige Wirkung auf dem französischen Markt hätten erzielen können.

Die Bestellung über 550000 DM, die die Firma Gruoner bei der Firma Melchers aufgegeben habe, habe 2,5 % des Jahresumsatzes der Firma Melchers mit Pioneer-Erzeugnissen ausgemacht und sei folglich groß genug gewesen, um die Auffassung zu rechtfertigen, daß das abgestimmte Verhalten sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt habe. Der mittelbare oder potentielle Einfluß des abgestimmten Verhaltens auf den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten habe sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des (unter VI.C.7 bereits zitierten) Urteils vom 9. Juli 1969 voraussehen lassen: Herr Iffli habe von der Firma Jung Proformarechnungen über einen zusätzlichen Betrag von 130000 DM erhalten, und er habe den Kommissionsinspektoren erklärt, wenn er unbeschränkt Lieferungen zu den von der Firma Gruoner angebotenen Preisen hätte erhalten können, hätte sein Umsatz mit Pioneer-Geräten in wenigen Monaten annähernd 5 Millionen FF betragen. Die Firma Melchers habe der Firma Gruoner die Pioneer-Erzeugnisse ungefähr 25 % unter ihren normalen Listenpreisen angeboten.

9. Die Firma MDF behauptet, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß ihr die Zahlen, die in den der Klagebeantwortung der Kommission beigefügten Tabellen enthalten seien, nicht vor Erlaß der Entscheidung mitgeteilt worden seien. Die Firma Pioneer (Europe) teilt diese Ansicht.

Die Kommission verweist auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. S. 461) sowie in der (unter 4 zitierten) Rechtssache van Landewyck.

Notstand, Notwehr

10. Die Firma MDF trägt vor, selbst wenn sie eine Zuwiderhandlung begangen haben sollte, sei diese wegen eines Notstands gerechtfertigt gewesen. Sie habe sich gegenüber dem unlauteren Wettbewerb, den sie von Parallelimporteuren habe hinnehmen müssen, in einer Notwehrsituation befunden. Diese Importeure hätten zum einen von dem Reparatur- und Kundendienst sowie dem von der Firma MDF geschaffenen Markenimage profitiert; zum anderen seien die Preise der Billighändler verfälscht gewesen. Sie habe außerdem aufgrund des unlauteren Wettbewerbs ihre Verkaufspolitik ändern und auf bestimmte außergewöhnliche Dienstleistungen verzichten müssen. Nach Auffassung der Kommission befand sich die Firma MDF weder in einem Notstand noch in einer Notwehrlage im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes: Urteil vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 16/61 (Acciaierie Fernere de Fonderie di Modena/Hohe Behörde, Slg. S. 581) und Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 31, 39, 83 und 85/79 (Ferriera Valsabbia und andere/Kommission, Slg. S. 907).

Artikel 85 Absatz 3

11. Die Firma MDF behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 erfüllt seien und daß sie deshalb bei einer Anmeldung eine Freistellung hätte erlangen können. Die Zuwiderhandlung bestehe folglich nicht in einem Verstoß gegen einen der wesentlichen Vertragsgrundsätze, sondern lediglich in der Verletzung einer Formvorschrift: Sie sei nur der Verpflichtung, die Übereinkunft anzumelden und eine formelle Freistellung zu erlangen, nicht nachgekommen. Diese Feststellung müsse zumindest eine erhebliche Senkung der Geldbuße zur Folge haben.

Die Kommission entgegnet, die Anmeldung sei eine conditio sine qua non für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung. Im übrigen wäre eine Freistellung auch dann nicht möglich gewesen, wenn das abgestimmte Verhalten angemeldet worden wäre.

VIII — Rechtssache 102/80, Pioneer (Europe)

A — Unstreitiger Sachverbalt

1. Die Firma Pioneer übermittelte die Beschwerden von Herrn Setton, dem Generaldirektor der Firma MDF, an die Firma Melchers (zu diesen Beschwerden siehe den unstreitigen Sachverhalt in der Rechtssache MDF, oben VILA). Die Firma Pioneer veranstaltete das Antwerpener Treffen (s. oben V.4). An diesem Treffen nahmen teil: der Generaldirektor der Firma Pioneer, Herr Ito, der den Vorsitz führte, Herr Setton, Herr Todd, geschäftsführender Direktor der Firma Pioneer GB, und Herr Mackenthun, der für die Hi-Fi-Abteilung der Firma Melchers zuständige Direktor, sowie die niederländischen und Schweizer Vertriebshändler für Pioneer-Erzeugnisse. Es handelte sich um keines der offiziellen, regelmäßigen Treffen, wie sie zwei- oder dreimal pro Jahr stattfinden, sondern um ein sogenanntes Ad-hoc-Treffen, wie es in einem dringlichen Fall organisiert wird. Herrn Setton wiederholte bei diesem Treffen seine Beschwerden und legte bei dieser Gelegenheit Beweise für Paralleleinfuhren vor (zu diesen Käufen siehe den unstreitigen Sachverhalt in der Rechtssache MDF, oben VILA). In den Unterlagen der Firma Pioneer befindet sich kein einziges Schriftstück bezüglich dieses Treffens. Die Firma Pioneer teilte anschließend der Firma Melchers mit, daß Herr Iffli französische Einfuhrlizenzen für Pioneer-Geräte erhalten habe (s. oben V.B.4).

2. In zwei einander ähnlichen Schreiben vom 28. und 29. Januar 1976 bat Herr Todd die Firmen Audiotronic und Comet, seine beiden Hauptabnehmer, keine Pioneer-Erzeugnisse mehr zu exportieren, und berichtete, er sei nach Antwerpen gerufen worden, um über Paralleleinfuhren zu diskutieren (zu diesen Schreiben siehe den unstreitigen Sachverhalt in der Rechtssache Pioneer GB, oben VI.A).

3. Herr Schreiber von der Firma Gruoner schrieb Herrn Weber, dem Leiter der Gruoner-Filiale in Saarbrücken (der ehemaligen Firma Willi Jung), am 28. Januar 1976, Herr von Bonin, der für die Hi-Fi-Abteilung der Firma Melchers zuständige Verkaufsdirektor, habe ihm im Verlauf eines Telefongesprächs gesagt, daß die Firma Pioneer ihn angewiesen habe, die Firma Jung nicht zu beliefern. Herr Weber unterrichtete Herrn Iffli, den Beschwerdeführer in den vorliegenden Rechtssachen, von diesem Telefongespräch (s. oben V.7).

Β — Schlußfolgerungen der Kommission aus dem Sachverhalt

4. Die Kommission ist davon überzeugt, daß die Firma Pioneer an dem zwischen den Firmen MDF, Pioneer GB und Melchers abgestimmten Verhalten beteiligt gewesen sei. Sie stützt sich insbesondere auf folgende Tatsachen: die Weiterleitung der Beschwerden von Herrn Setton und der Informationen über die von Herrn Iffli erwirkten Einfuhrlizenzen durch die Firma Pioneer an die Firma Melchers; die Veranstaltung des Antwerpener Treffens; die bei dieser Gelegenheit geführten Gespräche, die sich im wesentlichen auf die Verhinderung der Paralleleinfuhren erstreckt hätten, und zwar unter der Mitarbeit von Herrn Ito, der das Treffen geleitet habe; den Umstand, daß einzig für dieses Treffen keinerlei schriftliche Unterlagen bei der Firma Pioneer aufzufinden gewesen seien, was sich entweder auf ein bedauernswertes Versäumnis oder auf die Absicht, kein Beweismaterial über das Treffen aufzubewahren, zurückführen lasse; die Äußerung von Herrn von Bonin Herrn Schreiber gegenüber, die Firma Melchers habe gemäß den Weisungen der Firma Pioneer die Lieferung verweigert; die Macht der Firma Pioneer als Tochtergesellschaft des Herstellerunternehmens, über die Fortsetzung eines Alleinvertriebsvertrags mit den Vertriebshändlern zu entscheiden, was ihr eine besondere Verantwortung übertrage.

C — Wesentliches Vorbringen der Finna Pioneer

5. Die Firma Pioneer behauptet insbesondere, sie habe sich an den angeblich aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht beteiligt.

Das Antwerpener Treffen

6. Die Firma Pioneer bestreitet, daß das Antwerpener Treffen zu dem Zweck veranstaltet worden sei, über Paralleleinfuhren zu diskutieren. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf

die Erklärung, die Herr Setton bei der Anhörung vor der Kommission abgegeben habe und der zufolge das Treffen stattgefunden habe, um über Kompaktanlagen zu sprechen;

Die Antwort, die Herr Setton bei derselben Gelegenheit auf die Frage gegeben habe, ob das Treffen veranstaltet worden sei, um über Paralleleinfuhren zu diskutieren: Das würde bedeuten, daß sie (Pioneer) mir große Bedeutung zumißt... wenn ich eine derartige Macht über Pioneer hätte, würde ich sie nicht ablehnen;

die Erklärung von Herrn Ito, daß das Treffen zu dem Zweck durchgeführt worden sei, die führenden Vertreter der Firma Pioneer zu dem neuen Produktsortiment zu konsultieren;

die Erklärung von Herrn Todd bei der Anhörung: Im Mai 1977 habe ich gesagt, daß dies nicht der Zweck des Treffens war, und ich wiederhole es heute noch einmal;

die schriftliche Erklärung von Herrn Todd, daß von der Firma Pioneer niemals Druck auf ihn ausgeübt worden sei.

Herr Todd habe den Firmen Audiotronic und Comet nur deshalb geschrieben, daß er zu Diskussionen über Paralleleinfuhren nach Antwerpen gerufen worden sei (s. oben VI.A.2), um seiner Bitte Nachdruck zu verleihen.

Wenn das Treffen in Antwerpen tatsächlich zu dem Zweck einberufen worden wäre, über Paralleleinfuhren zu diskutieren, wären der italienische Vertriebshändler, der sich ebenfalls bei der Firma Pioneer über derartige Einfuhren beschwert habe, sowie der belgische Vertriebshändler (aus dessen Land die Paralleleinfuhren nach Frankreich hauptsächlich gestammt hätten) eingeladen worden, während der Schweizer Vertriebshändler, der keinerlei Interesse an Paralleleinfuhren gehabt habe, keine Einladung erhalten hätte.

Die Firmen Pioneer und Pioneer GB behaupten außerdem, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht darauf hingewiesen worden, daß das Antwerpener Treffen zu dem Zweck veranstaltet worden sei, über Paralleleinfuhren zu diskutieren; der Firma Pioneer sei auch keine Gelegenheit gegeben worden zu erklären, weshalb es in ihren Unterlagen keinerlei Aufzeichnung über das Antwerpener Treffen gebe. Dieser Verfahrensfehler müsse zur Aufhebung der Entscheidung führen.

Es sei völlig normal, daß über Ad-hoc-Treffen von Vertriebshändlern wie das im vorliegenden Fall keine Aufzeichnungen angefertigt würden. Bei ordentlichen Treffen erhielten die Teilnehmer eine schriftliche Einladung und eine Kopie der Tagesordnung; bei Ad-hoc-Tref-fen erhielten sie gewöhnlich weder eine schriftliche Einladung noch eine Tagesordnung. Im übrigen fertige die Firma Pioneer kein Protokoll an und bewahre auch keine Notizen über das auf, was bei einem Treffen, sei es nun ein ordentliches oder ein Ad-hoc-Treffen, gesagt werde.

7. Die Kommission führt aus, einer ihrer Inspektoren habe in den Unterlagen der Firma Pioneer Einladungen mit Tagesordnungen für ein Ad-hoc-Treffen über die Konkurrenz der Technics-Erzeugnisse gefunden.

Die Firma Pioneer erklärt diese Schriftstücke wie folgt: Obwohl es nicht üblich sei, Einladungen oder eine Tagesordnung für Ad-hoc-Treffen zu versenden, habe dieses Verfahren bei bestimmten Gelegenheiten durchgeführt werden können. Speziell das Treffen bezüglich Technics sei gleichzeitig mit einem ordentlichen Treffen einberufen worden. Da den zu dem ordentlichen Treffen geladenen Personen eine schriftliche Einladung zugeschickt sowie die Entscheidung getroffen worden sei, daß gleichzeitig und am gleichen Ort ein Ad-hoc-Treffen stattfinden würde, sei es völlig normal gewesen, daß auch zu diesem Treffen eine schriftliche Einladung verschickt worden sei. Außerdem sei jedem Vertriebshändler vor diesem Treffen eine besondere Aufgabe übertragen worden, nämlich die Aktivitäten der Firma Technics in seinem Gebiet zu verifizieren.

Die Begleitumstände des Antwerpener Treffens ließen folglich keinerlei rechtswidriges Verhalten erkennen. Es könne nicht behauptet werden, daß die bloße Diskussion über ein Problem genausoviel bedeute wie eine Vereinbarung darüber, daß das Problem unter Einsatz illegaler Mittel gelöst werde.

Es gebe keinen Beweis dafür, daß die Firma Pioneer bei dem Antwerpener Treffen mehr getan habe, als die Beschwerden von Herrn Setton anzuhören und ihm zu einer Senkung seiner Preise zu raten. Sämtliche Teilnehmer dieses Treffens leugneten nämlich, daß die Firma Pioneer ein abgestimmtes Vorgehen vorgeschlagen, ihre Zustimmung zu einem solchen Vorgehen erteilt, auf ihre Vertriebshändler Druck ausgeübt oder diese um ihre Unterstützung dafür gebeten habe, die Paralleleinfuhren zu verhindern.

Es gebe auch keinen Beweis dafür, daß die Firma Pioneer zum Abschluß des Gentlemen's agreement zwischen Herrn Todd und Herrn Setton beigetragen habe (s. oben VLB.).

Die Firma Pioneer könne der Behauptung der Kommission, sie sei in der Lage, die Aktivität ihrer Vertriebshändler zu kontrollieren, nicht zustimmen. Sie sei nicht einmal stark genug, um ihre Vertriebshändler in Frankreich und im Vereinigten Königreich zu zwingen, eine schriftliche Vereinbarung zu akzeptieren.

8. Nach Ansicht der Kommission wurde das Antwerpener Treffen zu dem Zweck veranstaltet, über Paralleleinfuhren zu diskutieren. In ihrer Entscheidung beschränkte sich die Kommission auf die Feststellung, daß vor allem die Frage der Verhinderung von Parallelimporten nach Frankreich behandelt wurde. Die Kommission stützt sich insbesondere darauf, daß Herr Todd den Firmen Comet und Audiotronic schriftlich mitgeteilt hatte, er sei zu dem Antwerpener Treffen gerufen worden, um über diese Frage zu diskutieren (s. auch oben VI.A.2). Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang ebenfalls hervor, daß die Pioneer-Vertriebshändler der Länder, aus denen in erster Linie Paralleleinfuhren nach Frankreich getätigt worden seien, anwesend gewesen seien und daß Herr Setton Beweise für Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich mitgebracht habe. Im übrigen sei die Firma Pioneer nicht in der Lage, den möglichen Zweck des Treffens zu erklären. Die Tatsache, daß der italienische Vertriebshändler nicht anwesend gewesen sei, beweise nicht, daß ein anderer Zweck verfolgt worden sei, sondern zeige lediglich, daß der französische Markt durch das abgestimmte Verhalten nicht völlig habe abgeschottet werden können. Wenn das Treffen einberufen worden wäre, um über neue Produkte zu diskutieren, wären alle Vertriebshändler anwesend gewesen; außerdem hätte es dann schriftliche Aufzeichnungen gegeben, und die Firma Pioneer hätte dem Gerichtshof mitteilen können, um welches Produkt es sich gehandelt habe.

Was die Frage betrifft, ob das Vorgehen der Firma Pioneer eine Mitwirkung an einem abgestimmten Verhalten darstellt, so bestreitet die Kommission, daß die Firma Pioneer ihren Vertriebshändlern lediglich passiv gestattet habe, untereinander über Paralleleinfuhren zu diskutieren. Die Firma Pioneer habe die Macht, dafür zu sorgen, daß die Vertriebshändler im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles tun würden, um Paralleleinfuhren zu verhindern. Zur Regelung dieses Problems habe sie das Treffen einberufen und die Diskussionen organisiert.

Im vorliegenden Fall habe die Abstimmung, das heißt die erste Voraussetzung für ein abgestimmtes Verhalten, in der Übereinkunft zwischen den bei dem Antwerpener Treffen anwesenden Personen bestanden, die den Zweck gehabt habe, das allgemeine Verhalten der Teilnehmer zu beeinflussen. Die Firma Pioneer habe an diesem Treffen aktiv teilgenommen. Das praktische Verhalten der Teilnehmer, daß heißt die zweite Voraussetzung für ein abgestimmtes Verhalten, ergebe sich daraus, daß die Teilnehmer Wettbewerbsbedingungen geschaffen hätten, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprochen hätten. Die Kommission stützt ihre Auffassung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI/Kommission, Slg. S. 619, Randnummern 64/67 der Entscheidungsgründe) sowie vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. S. 1663, Randnummern 26/28 sowie 173/174 der Entscheidungsgründe).

Die angebliche Weigerung der Firma Melchers, zu verkaufen

Zu den Einfuhren aus Deutschland nach Frankreich trägt die Firma Pioneer vor, es habe kein abgestimmtes Verhalten gegeben, um sie zu verhindern. Die diesbezüglichen Argumente der Firma Pioneer entsprechen im wesentlichen denen der Firma Melchers (s. oben V.).

9. Die Firma Pioneer bestreitet jedenfalls, an irgendeinem abgestimmten Verhalten zur Verhinderung der Paralleleinfuhren aus Deutschland nach Frankreich teilgenommen zu haben. Sie habe auch die Firma Melchers nicht angewiesen, die Belieferung der Firma Gruoner zu verweigern. Herrn Schreibers Fernschreiben vom 28. Januar 1976 an Herrn Weber, dem zufolge die Firma Pioneer derartige Anweisungen erteilt habe, müsse als Erklärung für die Verkaufsverweigerung der Firma Gruoner angesehen werden, die der Einkaufschef dieser Firma durch seinen Untergebenen Weber einem Kunden habe mitteilen lassen. Auch wenn Herr Schreiber diese Erklärung in der schriftlichen Aussage, die er am 18. Mai 1977 den Inspektoren der Kommission gegenüber gemacht habe, erneut vorgetragen habe, müsse sie deshalb nicht als richtig angesehen werden, da Herr Schreiber selbst im Jahr 1977 ein offensichtliches Interesse daran gehabt habe, diese Erklärung abzugeben: Er habe auf diese Weise eine andere Gesellschaft für die Lieferverweigerung verantwortlich gemacht. Außerdem habe Herr Schreiber am 5. September 1980 ausgesagt, mit dieser Erklärung habe er seinen Rechenfehler verdecken und eine Entschuldigung dafür liefern wollen, daß der Auftrag von Herrn Iffli nicht ausgeführt werde. Schließlich gebe es keinen Beweis für eine schriftliche Zusage der Firma Gruoner, nicht zu exportieren, während es in der Entscheidung (Nr. 63.1.3.) heiße: Die Kommission [ist] der Auffassung, daß die Erzeugnisse von Melchers nur dann geliefert worden wären, wenn Gruoner zuvor die schriftliche Zusage gegeben hätte, daß die Erzeugnisse nicht ausgeführt würden.

10. Die Kommission macht geltend, daß die Firma Gruoner sich nicht geweigert habe, zu verkaufen. Sie bezweifelt folglich, daß Herrn Schreibers Fernschreiben vom 28. Januar 1976 an Herrn Weber den Zweck gehabt habe, diesen damit zu beauftragen, Herrn Iffli von der Verkaufsverweigerung der Firma Gruoner zu informieren. Das Fernschreiben enthalte keinerlei Anweisung, Herrn Iffli in diesem Sinne zu schreiben. Herr Schreiber sei nicht verpflichtet gewesen, in seiner Erklärung vom 18. Mai 1977 den Inhalt seines Fernschreibens vom 28. Januar 1976 zu bestätigen; er habe den Inspektoren der Kommission gegenüber keine Erklärung erfinden müssen, denn selbst wenn er sich geweigert hätte zu verkaufen, wäre diese Weigerung als solche nicht gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. Es sei unwahrscheinlich, daß Herr Schreiber im Mai 1977 einen Grund für die Befürchtung gehabt habe, Herr Iffli werde gerichtliche Schritte gegen ihn unternehmen; die entsprechenden Drohungen von Herrn Iffli seien in einem Schreiben vom 30. Januar 1976 ausgesprochen worden und hätten deshalb weder Herrn Schreibers Fernschreiben vom 28. Januar 1976 an Herrn Weber noch dessen Schreiben vom 29. Januar 1976 an Herrn Iffli beeinflußt (s. oben V.B.7). Schließlich sei es bedeutungslos, daß die Firma Gruoner nach dem 11. Februar 1976 der größte Einzelabnehmer der Firma Melchers geworden sei, ohne sich schriftlich verpflichten zu müssen, nicht zu exportieren, denn die Firma Gruoner habe ein mündliches Versprechen abgeben können oder die Firma Melchers sei möglicherweise der Ansicht gewesen, daß die Wechselkursänderungen Ausfuhren nach Frankreich uninteressant gemacht hätten.

Die durch die Firma Pioneer erfolgte Weitergabe der Beschwerden von Herrn Setton sowie der die Einfuhrlizenzen betreffenden Informationen an die Firma Melchers

11. Die Firma Pioneer räumt ein, daß es aufgrund der Umstände besser gewesen wäre, wenn sie die Informationen über Herrn Settons Beschwerden sowie Herrn Ifflis Einfuhrlizenzen nicht an die Firma Melchers weitergegeben hätte. Gleichwohl sei diese Weitergabe kein Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages: Die Tatsache, daß ein Lieferant einem Vertriebshändler Informationen weitergebe, die er von einem Vertriebshändler aus einem Nachbarstaat erhalten habe, sei kein Beweis für ein abgestimmtes Verhalten.

Die Dauer des angeblich abgestimmten Verhaltens

12. Die Firma Pioneerist außerdem der Ansicht, aus den Tatsachen, wie sie sich bei der Anhörung vor der Kommission herausgestellt hätten, ergebe sich nicht, daß das angeblich zwischen den Firmen Shriro und MDF abgestimmte Verhalten die in der Entscheidung festgestellte Dauer gehabt habe. Die diesbezüglichen Argumente der Firma Pioneer, mit denen auch geltend gemacht wird, die Geldbuße sei zu hoch, sind unter IX.9—10 zusammengefaßt.

IX — Die Geldbußen

Allgemeine Bemerkungen

1. Die Kommission erklärt, sie sei allmählich zu der Auffassung gelangt, daß die Zeit für Konzessionen wegen der relativen Neuartigkeit des Gemeinschaftsrechts nunmehr in bezug auf wohlbekannte und feststehende Zuwiderhandlungen wie z. B. Ausfuhrverbote abgelaufen sei.

Viele Unternehmen verhielten sich bewußt gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der Auffassung seien, daß der Profit aus ihrem rechtswidrigen Verhalten auch bei einer Verhängung von Geldbußen den Betrag der Geldbuße übersteige und daß sich dieses Verhalten deshalb rentiere. Von einem derartigen Verhalten könnten nur höhere Geldbußen als in der Vergangenheit abschrecken, zumindest in bezug auf anerkannte Zuwiderhandlungen. Der vorliegende Fall sei für die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft entscheidender Testfall.

Ausfuhr- und Einfuhrverbote gehörten zu den schwersten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, da sie den Verbrauchern alle Vorteile nähmen, die sich normalerweise aus der Beseitigung der tarifären und mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten ergäben, und da sie die Vertriebs- und die Einzelhändler in einem Zustand der Abhängigkeit von den Herstellern beließen. Höhere Geldbußen seien besonders dann notwendig, wenn die Zuwiderhandlung wie im vorliegenden Fall hauptsächlich den Zweck habe, höhere Verbraucherpreise aufrechtzuerhalten.

2. Die Klägerinnen wenden ein, weder die Art der Rechtssachen noch die in Rede stehenden Erzeugnisse noch die Begleitumstände der Rechtssachen rechtfertigten die Änderung der Politik der Kommission. Der Hinweis auf eine solche Änderung zeige, daß die Kommission sich nicht auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung gestützt habe. Das von der Kommission zugrunde gelegte Kriterium führe zu Willkür und zu Diskriminierungen. Der den vorliegenden Rechtssachen zugrundeliegende Sachverhalt habe sich zur gleichen Zeit zugetragen wie der Sachverhalt in anderen Fällen, in denen die Kommission zuvor eine Entscheidung getroffen und unvergleichlich geringere Geldbußen verhängt habe. Die höchste von der Kommission auferlegte Geldbuße sei also darauf zurückzuführen, daß die Kommission die vorliegenden Rechtssachen im Zeitpunkt der Änderung ihrer Politik aufgegriffen habe. Das ist nach Auffassung der Firma Pioneer keine Jurisprudenz, sondern juristische Lotterie.

Die Klägerinnen machen außerdem geltend, die ihnen auferlegten Geldbußen stünden in keinem Verhältnis zu denjenigen, die gegen bedeutendere Unternehmen für schwerere und länger andauernde Zuwiderhandlungen verhängt worden seien. Vor allem das von der Firma Kawasaki praktizierte Ausfuhrverbot (Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1978, ABl. L 16, S. 9) sei strenger, allgemeiner, wirksamer und für den Täter vorteilhafter gewesen als das den Klägerinnen zur Last gelegte Exportverbot.

Das Verhältnis der Geldbuße zum Umsatz der Klägerinnen

3. Die Kommission führt aus, die von ihr in der Vergangenheit auferlegten Geldbußen hätten alle annähernd 2 % oder weniger des betreffenden Umsatzes ausgemacht. In den vorliegenden Rechtssachen habe sie es jedoch für angezeigt gehalten, Geldbußen zu verhängen, die ungefähr 4 % des Umsatzes der Firmen MDF und Pioneer, 3 % des Umsatzes der Firma Shriro und 2,5 % des Umsatzes der Firma Melchers betragen hätten. Durch die unterschiedlichen Prozentsätze sei der Schwere und der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlungen, der Unternehmensgröße sowie den in der Entscheidung erwähnten erschwerenden Umständen angemessen Rechnung getragen worden.

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Kommission bei der Verhängung von Geldstrafen berücksichtigen: die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung; den Zweck der Geldbußen, der darin bestehe, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen; die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen; das Ausmaß der nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung oder des Mißbrauchs; die Marktlage; das einzelne Verhalten eines jeden Unternehmens und sein Maß an Schuld (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. S. 661, Randnummern 154/156 und 172/176 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. S. 769, Randnummer 53 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. S. 1663, Randnummern 612 und 622/623 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. S. 131, Randnummern 20 und 21 der Entscheidungsgründe). Der Gerichtshof habe außerdem eindeutig anerkannt, daß die Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz der Unternehmen festgesetzt werden dürften (Urteil vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32 sowie 36 bis 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. S. 2435, Randnummer 47 der Entscheidungsgründe).

Da eine große Zahl nicht quantifizierbarer Kriterien heranzuziehen ist, könne eine allgemeingültige mathematische Formel nicht angewendet werden. Je nach Einzelfall könne unterschiedlich vorgegangen werden. Selbst wenn die Höhe der Geldbuße an ein quantifizierbares Kriterium wie den Umsatz angeknüpft werden könne, sei die Entscheidung über das Verhältnis zwischen der Geldbuße und dem herangezogenen Kriterium eine Frage des Ermessens und kein bloßer Rechenvorgang.

Nach Ansicht der Kommission müssen dabei folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung; die Größe der beteiligten Unternehmen, so daß, wenn die anderen Faktoren gleich seien, den größten Unternehmen die schwersten Geldbußen auferlegt würden; subjektive Faktoren wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

4. Die Firma Melcbers hält es für ungerecht, Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz der Unternehmen festzusetzen. Die Grenze von 10 % in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sei ausschließlich zum Schutz der Unternehmen vorgesehen. Der Umsatz sage nichts über die Rentabilität des Unternehmens aus. Deshalb lasse sich aus dem Umsatz überhaupt nicht ersehen, ob ein Unternehmen in der Lage sei, eine Geldbuße zu bezahlen.

5. Aufgrund der Tatsache, daß die Geldbuße auf den Umsatz gestützt worden sei, habe die Firma Melchers die zweithöchste Geldbuße erhalten, obwohl ihr nach den in der Entscheidung angewandten Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung die niedrigste aller vier Geldbußen hätte auferlegt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Kommission gegen die Firma Melchers die niedrigste prozentuale Geldbuße, nämlich 2,5 %, verhängt habe. Wenn diese prozentual niedrigste Geldbuße nicht auch nominal die niedrigste Geldbuße geworden sei, so allein deshalb, weil die Kommission die Geldbuße der Firma Melchers auf einer viel breiteren Grundlage als bei den anderen Klägerinnen berechnet habe. Der Umsatz der Firma Melchers, aufgrund dessen die Kommission die Geldbuße berechnet habe, sei ein Gesamtumsatz, und die HiFi-Erzeugnisse hätten niemals mehr als 10 % davon ausgemacht, während der Umsatz der übrigen Klägerinnen größtenteils, wenn nicht insgesamt, mit HiFi-Erzeugnissen erzielt worden sei. Wegen der von der Kommission benutzten Methode sei die Geldbuße der Firma Melchers gegenüber derjenigen der übrigen Klägerinnen unverhältnismäßig hoch. Die Firma Melchers beantragt deshalb, ihre Geldbuße zumindest so weit zu reduzieren, daß sie unterhalb der gegen die Firma Shriro verhängten Geldbuße liege.

6. Die Firmen MDF, Melchers und Pioneer machen geltend, die Höhe der Geldbuße dürfe nicht auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des Unternehmens berechnet werden, da der Gegenstand der Zuwiderhandlung nur einen Teil dieses Umsatzes darstelle.

Die Firma Melchers weist noch einmal darauf hin, daß sie mit Pioneer-Erzeugnissen weniger als 10 % ihres Gesamtumsatzes erziele und daß ihr die auferlegte Geldbuße 18 % ihres Umsatzes auf dem Hi-Fi-Markt im Jahr 1977 entspreche und somit die durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebene 10 %-Grenze überschreite.

Die Firma Pioneer behauptet, der von der Kommission zugrunde gelegte Umsatz umfasse nicht nur Verkäufe von anderen Erzeugnissen als Hi-Fi-Geräten, sondern auch Verkäufe in andere Länder als Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich, die für das vorliegende Verfahren irrelevant seien. Wenn die Kommission die Verkäufe von Hi-Fi-Geräten in Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich im Jahr 1978 zugrunde gelegt hätte, wäre die Geldbuße um mehr als 142800000 BFR niedriger gewesen. Indem sie anders vorgegangen sei, habe die Kommission gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen: In ihrer Entscheidung vom 25. November 1980 (ABl. L 377, S. 16) habe sie nämlich gegen die Firma Johnson and Johnson eine Geldbuße verhängt, die auf dem Umsatz mit dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnis beruht habe.

Die Kommission entgegnet, der Gesamtumsatz des Unternehmens müsse deshalb zugrunde gelegt werden, weil er ein Maßstab für die Größe des Unternehmens sei. Die durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gezogene Grenze sei nicht überschritten: Die 10 % seien ein Maximum, das zum Schutz des Unternehmens festgesetzt worden sei; dabei handele es sich um 10 % vom Gesamtumsatz des Unternehmens, denn allein dieser Umsatz könne etwas darüber aussagen, welche Geldbuße das Unternehmen höchstens zu zahlen in der Lage sei.

7. Die Firma Pioneer beanstandet, daß die Kommission sich bei der Berechnung der gegen die übrigen drei Klägerinnen verhängten Geldbuße auf den 1978 erzielten Umsatz gestürzt habe, in bezug auf die Firma Pioneer dagegen den Umsatz zugrunde gelegt habe, der in dem am 30. September 1979 beendeten Rechnungsjahr 1979 erzielt worden sei (4399477305 BFR). Infolgedessen sei bei Zugrundelegung des von der Kommission angewendeten 4 %-Satzes die der Firma Pioneer auferlegte Geldbuße um 45404566 BFR bzw. 35337650 BFR höher als der Betrag, der erreicht worden wäre, wenn die Kommission auf den Umsatz für das Rechnungsjahr beziehungsweise Kalenderjahr 1978 zurückgegriffen hätte. Die Kommission habe erklärt, die Sanktion gegen die Firmen MDF und Pioneer müsse auf der Grundlage ein und desselben Umsatzanteils verhängt werden (s. oben 3); das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Geldbuße auf der Grundlage unterschiedlicher Umsätze berechnet werde.

Die Kommission meint, es müsse der letzte verfügbare Umsatz berücksichtigt werden, da diese Umsatzzahl zu dem Zeitpunkt, in dem die Geldbuße verhängt werden müsse, am besten Aufschluß über die Größe des Unternehmens gebe.

8. Die Firma MDF trägt vor, bei den Zahlen, die sie der Kommision übermittelt habe, sei ihr ein sachlicher Fehler unterlaufen; infolgedessen habe die Kommission als Berechnungsgrundlage anstelle des Umsatzes von 1978 den von 1977 herangezogen. Deshalb müsse die Geldbuße von 850000 auf 800000 RE herabgesetzt werden.

Die Kommission trägt vor, sie habe den Fehler der Firma MDF bemerkt und die Zahlen richtiggestellt. Die der Firma MDF auferlegte Geldbuße entspreche 4,3 % des zutreffenden Umsatzes dieser Firma; in dieser Höhe müsse die Geldbuße angesichts der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung gegen die Firma MDF verhängt werden.

Die Dauer des abgestimmten Verhaltens

Beginn des abgestimmten Verhaltens

9. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung festgestellt, die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hätten Ende 1975, das heißt zu der Zeit begonnen, als Herr Setton angefangen habe, sich über die Paralleleinfuhren zu beschweren.

Die Firmen MDF und Pioneer meinen, die Tatsache allein, daß die Firma MDF sich beschwert habe — was ein einseitiger Akt sei — könne nicht den Beginn eines abgestimmten Verhaltens darstellen, insbesondere deshalb nicht, weil die Firma Pioneer auf diese Beschwerde hin erklärt habe, sie könne nichts tun. Dieses Verhalten habe also erst am 19. und 20. Januar 1976 bei dem Antwerpener Treffen beginnen können.

Die Kommission entgegnet, daß sich die Firma MDF Ende 1975 bei der Firma Pioneer über Paralleleinfuhren nach Frankreich beschwert und daß die Firma Pioneer zugegeben habe, die Information über die Paralleleinfuhren seinerzeit an die Firma Melchers weitergegeben zu haben.

Wie sich außerdem aus den Nummern 43 bis 46 der Entscheidung ergebe, habe das Office pour le développement de l'acoustique appliquée aus Rungis nahe bei Paris, dessen Kapital sich zu 95 % im Besitz der Firma MDF befinde, Anfang Dezember 1975 Testkäufe zum Nachweis von Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich durchgeführt. Diese von der Firma Pioneer nicht bestrittene Tatsache zeige, daß die Firmen MDF und Pioneer zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den Paralleleinfuhren gehabt hätten und daß die Firma MDF diese zu verhindern versucht habe. Sie zeige ebenfalls, daß es bereits 1975 ein abgestimmtes Verhalten zur Verhinderung solcher Einfuhren gegeben und die Firma MDF gewußt habe, daß sie, sobald sie über einen Beweis für die Existenz der Einfuhren verfügen würde, diesen Beweis dazu benutzen könnte, die Firma Shriro zum Handeln zu zwingen.

Ende des abgestimmten Verhaltens

10. Die Kommission trägt vor, das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmte Verhalten sei im Februar 1976 beendet worden. Dagegen sei das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmte Verhalten erst Ende 1977 eingestellt worden, da diese Unternehmen keinerlei Maßnahmen zu seiner Beendigung getroffen hätten und Paralleleinfuhren 1976 wie auch 1977 interessant gewesen seien. Ein abgestimmtes Verhalten zur Verhinderung von Paralleleinfuhren dauere nämlich so lange an, bis seine Beendigung von den Beteiligten beschlossen oder bis es entbehrlich werde.

Nach Ansicht der Firma Pioneer dauert ein solches abgestimmtes Verhalten zur Verhinderung von Paralleleinfuhren nur so lange an, wie von den Beteiligten Maßnahmen zu seiner Durchführung getroffen würden.

Die Firmen Pioneer und Melchers machen geltend, das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Melchers angeblich abgestimmte Verhalten habe am 27. Januar 1976 begonnen, als Herr von Bonin Herrn Schreiber mitgeteilt habe, daß die Firma Melchers die Ware nicht liefern werde; das Verhalten habe also höchstens acht Tage gedauert.

Für den Fall, daß der Gerichtshof der von der Kommission vorstehend vertretenen Ansicht folgen sollte, bemerkt die Firma Pioneer, selbst nachdem die Firma MDF im April 1976 ihre Preise erhöht habe, sei der Abstand zu den Preisen der Firma Melchers nicht interessanter gewesen als im Januar; jedenfalls sei der Preisabstand nicht so groß gewesen, daß sich Paralleleinfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich gelohnt hätten (s. auch unten 12 bis 14 und oben VII.7).

Dazu erklärt die Kommission, wenn man bei der Berechnung der Firma Pioneer für den Monat April 1976 von drei Modellen absehe, die von der Firma MDF vorübergehend billiger angeboten worden seien als von der Firma Melchers, hätten die Durchschnittspreise der Firma MDF für die übrigen Modelle immer noch um 13,33 % über den entsprechenden Preisen der Firma Melchers gelegen; dieser Unterschied sei groß genug, um Paralleleinfuhren rentabel zu machen.

Schließlich behaupten die Klägerinnen, es gebe keinen Beweis dafür, daß das zwischen den Firmen MDF, Shriro und Pioneer angeblich abgestimmte Verhalten zwei Jahre gedauert habe (s. oben VI.6. 8—12). Die Firma Pioneer fügt hinzu, im August und September 1976 hätten sich die Preisunterschiede so verringert, daß Paralleleinfuhren nicht mehr rentabel gewesen seien (s. auch unten 12 bis 14 und oben VII.7).

Die Klägerinnen werfen der Kommission außerdem vor, sie habe gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. vom 20. 8. 1963, S. 2268) verstoßen, da die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebene Dauer der Zuwiderhandlungen kürzer gewesen sei als diejenige, auf der die Entscheidung beruhe.

Die Auswirkungen des angeblich abgestimmten Verhaltens

11. Den Klägerinnen zufolge waren die Auswirkungen des angeblich abgestimmten Verhaltens gering. Die behauptete Zuwiderhandlung sei deshalb weniger schwer, als die Kommission es darstelle, so daß die Geldbuße herabgesetzt werden müsse.

a) Anreiz für Paralleleinfuhren

12. Die Kommission erklärt, die französischen Groß- und Einzelhandelspreise für Pioneer-Erzeugnisse seien Ende 1975 und Anfang 1976 erheblich höher gewesen als die entsprechenden Preise im Vereinigten Königreich. Unbeschränkte Paralleleinfuhren nach Frankreich hätten zu einer Senkung der französischen Einzelhandelspreise um mindestens 10 °/o führen können. Die französischen Verbraucher hätten somit mehr als 9 Millionen FF sparen können; bei einigen Modellen wären die Preise um 20 % oder mehr gesunken.

13. Die Firma Pioneer bemerkt, der Anreiz für Paralleleinfuhren dürfte nicht am Preisabstand gemessen werden; maßgeblich sei vielmehr die Differenz zwischen dem Gewinn, den ein Händler durch Inlandsverkäufe erzielen könne, und demjenigen, den er durch Exporte erzielen könne :

Der von den Firmen Audiotronic und Comet durch Verkäufe im Vereinigten Königreich erzielte Gewinn sei höher gewesen als derjenige, den sie durch Verkäufe an einen französischen Parallelimporteur erzielt hätten;

für fast sämtliche Pioneer-Modelle hätten die Verbraucher des Vereinigten Königreichs im Mai 1976 Preise zahlen müssen, die über den Listenpreisen der Firma MDF gelegen hätten;

bei der Beurteilung der Preisunterschiede müsse berücksichtigt werden, daß die für den Einzelverkauf in Frankreich gültigen Listenpreise Dienstleistungen und Garantien umfaßten; außerdem dürften die der Firma MDF entstandenen Reklamekosten sowie die Transportkosten und der Gewinn des belgischen Reexporteurs nicht außer acht gelassen werden.

Die Firma MDF hebt in diesem Zusammenhang insbesondere hervor, daß die französischen Käufer von Erzeugnissen aus Paralleleinfuhren auch die von ihr, der Firma MDF, angebotenen Vorteile gehabt hätten, denn sie habe ihnen ihren Reparatur- und Kundendienst nicht verweigert.

Die Kommission entgegnet, nach den ihr vorliegenden Informationen sei dies nicht richtig.

14. Die Kommission führt sodann aus, das Argument, daß das Interesse an Paralleleinfuhren von den Gewinnen abhänge, die auf dem Inlands- bzw. Exportmarkt realisiert werden könnten, beruhe auf der Prämisse, daß es den Händlern untersagt sei, unbegrenzte Mengen an Pioneer-Erzeugnissen einzukaufen. Im Hi-Fi-Sektor würden die Exporte normalerweise in großen Mengen und gegen Barzahlung sowie ab Lager durchgeführt, so daß der Verkäufer keine Verladekosten zu tragen habe und das Geschäft praktisch kostenfrei abwickle. Wenn also die Firmen Comet und Audiotronic einen regelmäßigen Ausfuhrhandel mit Pioneer-Erzeugnissen hätten entwickeln dürfen, hätten sie dies auf einer dauerhaften und rentablen Basis zusätzlich zu ihren Inlandsverkäufen tun können.

Den französischen Verbrauchern hätte das Wahlrecht zugestanden werden müssen, entweder einen hohen Preis zu zahlen und so von Dienstleistungen und Garantien zu profitieren oder einen niedrigeren Preis zu zahlen und damit das Risiko einzugehen, für die später gegebenenfalls notwendigen Dienstleistungen oder Reparaturen etwas mehr zahlen zu müssen.

Im übrigen seien die Transportkosten im Verhältnis zum Wert der Hi-Fi-Erzeug-nisse sehr gering, und die Gewinnspanne des betreffenden Parallelimporteurs, der Firma Euro Electro, sei unbedeutend gewesen.

b) Die Wirksamkeit der angeblichen Abschirmung des französischen Marktes

15. Die Klägerinnen tragen vor, es habe niemals wirksame Maßnahmen zur Abschirmung des französischen Marktes gegeben:

Der Umfang der Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich habe sich nicht geändert;

sowohl die Firma Audiotronis als auch die Firma Comet hätten weiterhin Ausfuhren nach Frankreich vorgenommen;

daß die Firmen Comet und Audiotronic ihre Ausfuhrgeschäfte eingestellt hätten, sei keine Folge der Schreiben von Herrn Todd gewesen;

es sei nichts unternommen worden, um die Schreiben von Herrn Todd durchzusetzen;

Herr Iffli und die Connexion-Gruppe hätten keinerlei Schwierigkeiten gehabt, alle gewünschten Pioneer-Geräte aus den Benelux-Ländern zu erhalten; ihnen seien also durch das angeblich abgestimmte Verhalten keine Verluste entstanden;

im Laufe des Jahres 1976 sei das Interesse an einem Parallelhandel zwischen Deutschland und Frankreich weggefallen.

c) Andere Argumente zu den Auswirkungen des abgestimmten Verhaltens

16. Die Firma Pioneer macht geltend, die in Rede stehenden Erzeugnisse seien keine lebenswichtigen Erzeugnisse, ihr Marktanteil sei gering gewesen und Ausfuhrverbote gegenüber Vertriebshändlern beeinträchtigten nicht den Wettbewerb zwischen Marken.

Die Kommission meint dagegen, Verbote gegenüber Vertriebshändlern wirkten sich auch auf den Markenwettbewerb aus.

17. Schließlich behaupten die Firmen Pioneer, Melchers und Pioneer GB, sie hätten überhaupt nichts von einer Beteiligung an dem abgestimmten Verhalten gehabt.

Die Kommission ist anderer Ansicht: Ein Vertriebshändler könne durchaus daran interessiert sein, Ausfuhren einzustellen, in der Erwartung nämlich, daß er später seinerseits die Verhinderung von Paralleleinfuhren wünschen könne; für ein Industrieunternehmen sei es immer vorteilhaft, seinen Vertriebshändlern stabile Gewinnspannen zu ermöglichen.

Mitteilung der Kriterien, anhand deren die Geldbußen berechnet wurden, durch die Kommission

18. Die Firma Melchers behauptet, die Kommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihr im Verwaltungsverfahren nicht, gegebenenfalls in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, dargelegt habe, welche Kriterien sie der Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen beabsichtige, geschweige denn, wie hoch oder wenigstens in welcher annähernden Größenordnung sie diese Geldbuße festzusetzen gedenke.

Die Kommission habe diese Kriterien nicht einmal in der Entscheidung genannt. Diese sei deshalb unzureichend begründet.

19. Die Kommission entgegnet, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte könne normalerweise die Höhe der eventuell zu verhängenden Geldbuße auch nicht annähernd angegeben werden. Bei der Festsetzung einer Geldbuße müßten zu viele Faktoren berücksichtigt werden, die erst nach Anhörung des Unternehmens gewürdigt werden könnten. Wenn man der Argumentation der Firma Melchers folgen wollte, müßte für jeden Fall, in dem die Verhängung einer Geldbuße beabsichtigt sei, ein völlig neuer Abschnitt in das Verfahren vor der Kommission eingefügt werden. Bei keinem der Fälle, in denen die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch einmal ergänzt habe, sei es in erster Linie um die Höhe der Geldbuße gegangen.

Vorsatz

20. Die Firma Melchers ist der Ansicht, die Handlungen, die Angestellten wie den Herren Mackenthun und von Bonin, die von den Inhabern des Unternehmens keinerlei Weisung erhalten hätten, zur Last gelegt würden, könnte nicht herangezogen werden, um dem Arbeitgeber einen rechtswidrigen Vorsatz zuzurechnen. Das rechtswidrige Verhalten eines Angestellten könne nur dann die Verhängung von Geldbußen gegen das Unternehmen rechtfertigen, wenn dieses das Verhalten geplant oder fahrlässig ermöglicht habe.

21. Die Kommission bestreitet, daß es einen derartigen Grundsatz im Gemeinschaftsrecht gebe.

22. Die Firma Pioneer behauptet, sie habe nicht wissen können, daß ihr Verhalten — die Weitergabe der Informationen und Beschwerden über Paralleleinfuhren von einem Vertriebshändler an den anderen sowie die Veranstaltung eines Treffens, bei dem diese Einfuhren erörtert worden seien — rechtswidrig gewesen sei. In den vom Gerichtshof und von der Kommission bisher behandelten Fällen, die sich auf von Herstellern ihren Vertriebshändlern auferlegte Ausfuhrverbote bezogen hätten, sei nämlich ein Verhalten, wie es der Firma Pioneer vorgeworfen werde, noch nicht beschrieben worden. Da die Kommission in Nr. 90 der Entscheidung die Frage des Vorsatzes offengelassen habe, könne sie sich jetzt im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht darauf berufen. Die Kommission könne der Firma Pioneer ein solches Verhalten auch deshalb nicht vorwerfen, weil sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur die Firma Shriro angeklagt habe, vorsätzlich gehandelt zu haben.

Die Kommission trägt vor, die Firma Pioneer habe die Durchsetzung eines Exportverbots organisiert, erleichtert und unterstützt; sie habe wissen müssen, daß ihre Handlungsweise eine Wettbewerbsbeschränkung darstelle und deshalb unabhängig davon rechtswidrig sei, ob es bereits ein Urteil des Gerichtshofes gebe, in dem ein solches Verhalten für rechtswidrig erklärt worden sei.

Enteignungscharakter der Geldbuße, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

23. Die Firma M elchers b ehauptet, die ihr auferlegte Geldbuße wirke wie eine Enteignung. Allein die Tatsache, daß die Geldbuße verhängt worden sei, habe ihren Kredit gefährdet.

Im übrigen stehe, wenn sie die Geldbuße bezahlen müsse, ihre Existenz auf dem Spiel. Die Geldbuße entspreche dem Gewinn der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter für mehrere Jahre.

24. Die Kommission meint dagegen, für die Festsetzung der Geldbuße seien nicht die Unternehmensgewinne maßgebend, sondern vielmehr die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung sowie die Größe und die finanzielle Situation des Unternehmens. Das auf der Grundlage seines Buchwerts berechnete Nettoeigen-kapital der Firma Melchers zeige, daß das Unternehmen die Geldbuße finanziell verkraften könne.

25. Die Firma MDF macht geltend, die Geldbuße erreiche beinahe die Höhe ihres Gesellschaftskapitals und mache praktisch ihr gesamtes Betriebskapital aus; damit werde sie der Gefahr ausgesetzt, ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen zu können. Das stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, da die Geldbuße außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Firma MDF stehe.

Die Kommission entgegnet, die Behauptung der Firma MDF, sie könne die ihr auferlegte Geldbuße nicht bezahlen, sei völlig unbegründet; jedenfalls sei es unvorstellbar, daß die Zahlung einer solchen Geldbuße die Firma MDF zur völligen Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit zwingen könnte.

Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17

26. Nach Ansicht der Firma Melchers verstößt die Geldbuße gegen diese Bestimmung, da mit ihr ein Verhalten bestraft werde, das im Einklang mit vertraglichen Verpflichtungen stehe, die von der Firma Melchers eingegangen und bei der Kommission angemeldet worden seien. Die Firma Melchers hätte die von der Firma Gruoner bestellten Waren nicht liefern können, ohne gegen ihre vertragliche Verpflichtung zu verstoßen, wonach sie sich um die ordnungsgemäße Versorgung des deutschen Marktes bemühen müsse.

27. Die Kommission entgegnet, diese Behauptungen stünden im Widerspruch zu den Beweisen hinsichtlich der üblichen Lieferfristen der Firma Melchers; sie gingen auch an der Tatsache vorbei, daß die Firma Melchers zusätzliche Pioneer-Geräte aus Antwerpen oder Tokyo hätte erhalten können.

Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen

28. Der Firma MDF zufolge besteht Grund für die Annahme, daß die Kommission zwei Geldbußen zusammengerechnet habe. Da im vorliegenden Fall mehrere Zuwiderhandlungen zusammenträfen, sei ein derartiges Berechnungsverfahren unzulässig.

29. Die Firma Pioneer meint, die Kommission dürfe nicht eine einzige Geldbuße für zwei Zuwiderhandlungen verhängen.

30. Die Kommission trägt vor, sie habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehandelt.

Die Verantwortung der Kommission in den vorliegenden Rechtssachen

31. Die Firma Melchers weist darauf hin, daß die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages Frankreich ermächtigt habe, Paralleleinfuhren von japanischen Hi-Fi-Geräten zu untersagen. Daher komme es der Kommission nicht zu, Geldbußen zu verhängen, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe, wo ihr doch selbst ein rechtswidriges Verhalten anzulasten sei.

32. Die Kommission meint dagegen, die Tatsache, daß gegebenenfalls hoheitlich Beschränkungen auferlegt würden, sei keine Rechtfertigung dafür, daß Privatpersonen den Wettbewerb durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen noch mehr beschränkten.

Verstoß gegen den zugunsten eines jeden Angeklagten geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung

33. Die Firma MDF macht geltend, nach Ansicht der Kommission habe der Preisunterschied in den Jahren 1976 und 1977 Paralleleinfuhren interessant gemacht. Die Paralleleinfuhren hätten der Kommission zufolge zu einem Gentlemen's agreement geführt, das so lange bestanden habe, wie die Preise im Vereinigten Königreich niedriger als in Frankreich gewesen seien. Der von der Kommission damit hergestellte notwendige Zusammenhang zwischen den Paralleleinfuhren und dem Gentlemen's agreement entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Der Anstieg der Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich könne im Gegenteil durch ein Nachlassen, wenn nicht gar das völlige Fehlen des auf die Exporteure ausgeübten Drucks, das heißt durch eine Beendigung des angeblich abgestimmten Verhaltens, erklärt werden. Die Kommission habe jedoch diese Möglichkeit nicht einmal in Betracht gezogen, obwohl sie von den Parteien geltend gemacht worden sei. Die gesamte Argumentation der Kommission beruhe auf einer für die Klägerin ungünstigen Schlußfolgerung, mit der der Grundsatz, wonach ein Angeklagter als unschuldig gelte, verkannt werde.

In der Sitzung vom 30. November 1982 haben mündlich verhandelt: Rechtsanwälte R. Collin und L. De Gryse für die S.A. Musique Diffusion Française, Rechtsanwälte I. Van Bael und J. F. Bellis für die C. Melchers & Co., Rechtsanwalt M. Waelbroeck für die Pioneer Electronic (Europe) N.V. und J. E. Rayner-James für die Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. sowie M.-J. Jonczy (in der Rechtssache 100/80) und J. Temple-Lang (in den Rechtssachen 101 bis 103/80 für die Kommission).

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Februar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die vier Firmen S.A. Musique Diffusion Française, C. Melchers & Co., Pioneer Electronic (Europe) N.V. und Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. haben mit Klageschriften, die am 21., 24. und 25. März 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung 80/256 der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.595 — Pioneer Hi-Fi-Geräte, ABl. L 60, 1980, S. 21) erhoben.

2 Die vier Klägerinnen gehören zu dem europäischen Vertriebsnetz für High-Fidelity-Tonwiedergabegeräte, die von der Pioneer Electronic Corporation in Tokyo hergestellt werden. Der größte Teil der in Europa verkauften Pioneer-Erzeugnisse wird von der Tochtergesellschaft Pioneer Electronic (Europe) (im folgenden: Pioneer) mit Sitz in Antwerpen eingeführt. Im Zeitpunkt des der streitigen Entscheidung zugrundeliegenden Geschehens waren mit dem Alleinvertrieb in Frankreich, in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich drei unabhängige Handelsunternehmen betraut: die Firmen Musique Diffusion Française (im folgenden: MDF), C. Melchers & Co. (im folgenden: Melchers) und Shriro UK Ltd. (im folgenden: Shriro). Die letztgenannte Firma ist inzwischen eine Tochtergesellschaft der Firma Pioneer geworden und hat ihren Namen in Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. (im folgenden: Pioneer GB) umgeändert.

3 Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung festgestellt, daß sich die vier Klägerinnen unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten; diese hätten darin bestanden, die Einfuhr von Pioneer-Geräten aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich nach Frankreich zu verhindern, um in dem letztgenannten Mitgliedstaat ein höheres Preisniveau aufrechtzuerhalten. Die Kommission hat weiterhin festgestellt, daß Artikel 85 Absatz 3 auf diese Verhaltensweisen nicht anwendbar sei. Sie hat den Klägerinnen Geldbußen auferlegt, und zwar der Firma MDF in Höhe von 850000 ERE, der Firma Pioneer in Höhe von 4350000 RE, der Firma Melchers in Höhe von 1450000 RE und der Firma Pioneer GB in Höhe von 300000 RE.

4 In der Entscheidung heißt es, das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmte Verhalten — die Verhinderung von Importen aus der Bundesrepublik Deutschland — sei darin zum Ausdruck gekommen, daß die Firma Melchers sich geweigert habe, den Auftrag eines deutschen Großhändlers, der Otto Gruoner KG (im folgenden: Gruoner), vom 20. Januar 1976 über die Lieferung von Pioneer-Geräten im Wert von ungefähr 550000 DM auszuführen, die von dem Großhändler an eine französische Einkaufsgruppe, deren Generaldirektor Herr B. Iffli aus Metz gewesen sei, geliefert werden sollten. Das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmte Verhalten — die Verhinderung von Importen aus dem Vereinigten Königreich — habe insbesondere in zwei Schreiben vom 28. und 29. Januar 1976 seinen Niederschlag gefunden, die der Direktor der Firma Shriro, Herr Todd, an den Generaldirektor der Audiotronic Group und an den VorStandsvorsitzenden der Comet Radiovision Services Ltd. (im folgenden: Audiotronic und Comet), die beiden Hauptabnehmer der Firma Shriro, gerichtet und in denen er sie aufgefordert habe, keine Pioneer-Erzeugnisse mehr zu exportieren.

5 Die von den Klägerinnen gegen die Entscheidung vorgebrachten Rügen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

A — Verletzung wesentlicher Formvorschriften

a) Häufung von Entscheidungs- und Anklagefunktionen auf Seiten der Kommission;

b) die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe nicht alle in der Entscheidung erhobenen Vorwürfe enthalten und keinen Aufschluß darüber gegeben, welche Kriterien die Kommission der Berechnung der Geldbußen habe zugrunde legen wollen;

c) die Kommission habe trotz entsprechender Anträge der Klägerinnen nicht sämtliche Dokumente, auf die sie die Entscheidung gestützt habe, zur Einsicht freigegeben;

d) die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sei den Klägerinnen nicht übermittelt worden.

Β — Unzutreffende Würdigung der Tatsachen, aufgrund deren die Kommission Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 festgestellt habe, und zwar in bezug auf:

a) die angebliche Weigerung der Firma Melchers, zu liefern;

b) die Auswirkungen der von Herrn Todd abgeschickten Schreiben;

c) die Dauer der angeblich aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen;

d) die Teilnahme der Firma Pioneer an diesen Verhaltensweisen;

e) die Anteile der Klägerinnen am Hi-Fi-Markt in Frankreich und im Vereinigten Königreich und im Zusammenhang damit die Auswirkungen der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

C — Nichtberücksichtigung von Umständen, die der Verhängung von Geldbußen entgegenstünden

a) Notwehr und Notstand bei der Firma MDF;

b) mögliche Freistellung der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Artikel 85 Absatz 3;

c) die Tatsache, daß das Verhalten der Firma Melchers im Einklang mit ihren bei der Kommission angemeldeten vertraglichen Verpflichtungen gestanden habe;

d) der angebliche Grundsatz, wonach Handlungen von Angestellten, die von den Unternehmensinhabern keine entsprechenden Weisungen erhalten hätten, dem Unternehmen nicht zugerechnet werden könnten;

e) die Mitverantwortung, die die Kommission für die Abschottung des französischen Marktes trage, da sie die Französische Republik ermächtigt habe, Paralleleinfuhren zu untersagen.

D — Nichtberücksichtigung von Umständen, die niedrigere Geldbußen rechtfertigten

a) fehlerhafte Würdigung der Schwere der Rechtsverstöße bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Geldbußen seien viel höher als diejenigen, die gegen andere Unternehmen für im gleichen Zeitraum begangene ähnliche Zuwiderhandlungen verhängt worden seien;

b) fehlender Vorsatz bei der Firma Pioneer;

c) falsche Berechnungsgrundlage: Die Geldbußen seien nach dem Gesamtumsatz der Unternehmen festgesetzt worden, im Falle der Firma Melchers übersteige die Geldbuße 10 % des relevanten Umsatzes und im Fall der Firmen MDF und Pioneer betreffe der zugrunde gelegte Umsatz ein anderes Geschäftsjahr als bei den anderen Klägerinnen;

d) unzutreffende Einschätzung der Dauer der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen;

e) im Falle der Firmen MDF und Pioneer Verstoß gegen den angeblichen Grundsatz, wonach es unzulässig sei, für getrennte Zuwiderhandlungen eine einzige Geldbuße durch Zusammenrechnung mehrerer Geldbußen zu verhängen;

f) Enteignungscharakter der gegen die Firma Melchers verhängten Geldbuße; Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die der Firma MDF auferlegte Geldbuße übersteige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

A — Zu der gerügten Verletzung wesentlicher Formvorschriften

a) Zu dem Vorwurf der Häufung von Entscheidungs- und Anklagefunktionen

6 Die Firma MDF behauptet, die streitige Entscheidung sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil sie im Rahmen eines Systems ergangen sei, in dem die Kommission sowohl richterliche als auch Anklagefunktionen wahrnehme; das verstoße gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

7 Diese Argumentation geht fehl. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, van Landewyck, Slg. S. 3125) entschieden hat, kann die Kommission nicht als Gericht im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention betrachtet werden.

8 Die Kommission muß allerdings, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil hinzugefügt hat, in dem von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren die gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien beachten.

9 Die Kommission hat deshalb nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. S. 204) vor einer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den ihnen gegenüber in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Durch ihre Verordnung Nr. 99/63 vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 (ABl. S. 2268) hat die Kommission außerdem ein kontradiktorisches Verfahren eingeführt, in dessen Rahmen sie die Beschwerdepunkte den Unternehmen mitteilen muß, die sich innerhalb einer festgesetzten Frist schriftlich dazu äußern können; gegebenenfalls, insbesondere wenn die Kommission Geldbußen festsetzen will, kann eine Anhörung der betroffenen Unternehmen durchgeführt werden. Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 darf die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen, zu denen sich die Unternehmen, gegen die die Entscheidung gerichtet ist, äußern konnten.

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 (Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. S. 461) hervorgehoben hat, sind diese BeStimmungen Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, dem zufolge in allen Verfahren, auch in Verwaltungsverfahren, rechtliches Gehör gewährt werden und insbesondere dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden muß, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für die Behauptung einer Vertragsverletzung herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

11 Die Firma MDF kann folglich mit ihrem allgemeinen Vorbringen keinen Erfolg haben, da sie den Charakter des Verfahrens vor der Kommission verkennt. Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch alle Kriterien, die erforderlich sind, um die nachstehenden Rügen, mit denen die Klägerinnen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, zu prüfen und um ihnen gegebenenfalls stattzugeben.

b) Zu dem Vorwurf, bestimmte in der Entscheidung erwähnte Umstände seien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht offenbart worden

12 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, die Kommission habe in den Artikeln 1 und 2 ihrer Entscheidung festgestellt, daß die beiden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Ende 1975 begonnen hätten und daß das abgestimmte Verhalten im Fall der Firmen MDF, Pioneer und Melchers im Februar 1976 beendet worden sei, im Falle der Firmen MDF und Shriro dagegen bis Ende 1977 gedauert habe. Demgegenüber habe die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angekündigt, das Vorliegen der beiden Zuwiderhandlungen nur für den Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976 festzustellen.

13 Die Kommission trägt vor, aus den in den Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen und bei der Anhörung gewonnenen Informationen habe sie in der Entscheidung die Schlußfolgerung gezogen, daß die Zuwiderhandlungen länger gedauert hätten, als sie bei Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen habe.

14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angegeben werden. Diese Darstellung kann in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein. Die Kommission muß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallenzulassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Dabei darf sie allerdings nur Tatsachen berücksichtigen, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten; außerdem muß sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens die für die Verteidigung notwendigen Angaben gemacht haben.

15 Die Dauer der Zuwiderhandlung gehört zu den Kriterien, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen sind. Die Kommission muß deshalb der erwähnten Rechtsprechung zufolge, vor allem wenn sie die Verhängung von Geldbußen beabsichtigt, als wesentlichen Faktor die Dauer angeben, die sie aufgrund der ihr bei Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte verfügbaren Informationen festgestellt hat. Die Kommission darf den auf diese Weise angegebenen Zeitraum ausdehnen, wenn zusätzliche, im Laufe des Verwaltungsverfahrens gewonnene Informationen dies rechtfertigen, vorausgesetzt, die Unternehmen hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

16 In den vorliegenden Fällen hat die Kommission den Klägerinnen unstreitig nicht mitgeteilt, daß sie beabsichtige, Zuwiderhandlungen von einer längeren Dauer als der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebenen festzustellen. Die Unternehmen hatten also keine Gelegenheit, zu den darin nicht erwähnten Zeiträumen Stellung zu nehmen.

17 Unter diesen Umständen darf für die Würdigung der Dauer der in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen nur auf den Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976 abgestellt werden.

18 Die Klägerinnen rügen zweitens, daß in der streitigen Entscheidung bestimmte Umstände aufgeführt seien, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gefehlt hätten. Vor allem die Firmen Pioneer und Pioneer GB verweisen auf die in den beiden Dokumenten enthaltene Darstellung des am 19. und 20. Januar in Antwerpen am Sitz der Firma Pioneer veranstalteten Treffens. Erst in der Entscheidung (Nrn. 52 und 62) habe die Kommission geltend gemacht, daß es keinerlei Aufzeichnung über dieses Treffen gebe, und daraus geschlossen, das Treffen sei zumindest teilweise zu dem Zweck veranstaltet worden, über Paralleleinfuhren zu diskutieren.

19 Im Hinblick auf das Antwerpener Treffen heißt es bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, einer der wesentlichen Punkte dieses Treffens sei die Erörterung der Paralleleinfuhren nach Frankreich gewesen; außerdem sind darin sämtliche Informationen wiedergegeben, die die Kommission darüber von den Teilnehmern erhalten hat. Im übrigen ergibt sich aus dem Protokoll über die Anhörung, daß bei dieser Gelegenheit über den Zweck des Treffens eingehend gesprochen wurde. Die Klägerinnen hatten folglich in vollem Umfang Gelegenheit, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen und Beweis anzutreten. Dieselbe Feststellung gilt für die übrigen von den Klägerinnen erwähnten Umstände. Insoweit ist die Rüge deshalb zurückzuweisen.

20 Die Klägerinnen behaupten schließlich, die Kommission habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß sie ihnen nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens, gegebenenfalls in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, mitgeteilt habe, welche Kriterien sie der Berechnung der Geldbußen zugrunde zu legen beabsichtige, geschweige denn, wie hoch oder wenigstens in welcher annähernden Größenordnung sie diese Geldbußen festzusetzen gedenke. Diese Verletzung sei im vorliegenden Fall um so schwerwiegender, als die verhängten Geldbußen beträchtlich über den in der Vergangenheit festgesetzten Geldbußen lägen und aufgrund einer an den Umsatz der betroffenen Unternehmen anknüpfenden Formel berechnet worden seien. Die Firma Pioneer trägt außerdem vor, die Kommission dürfe ihr keine Geldbuße auferlegen, bei deren Berechnung sie von einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung ausgegangen sei, wenn sie nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte das Verhalten der Firma Pioneer in diesem Sinne qualifiziert habe.

21 Auch insoweit kann die Rüge keinen Erfolg haben. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, sie werde prüfen, ob gegen die Unternehmen Geldbußen zu verhängen seien; sie hat auch die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angeführt, wie z. B. die Schwere und die Dauer der angenommenen Zuwiderhandlung sowie den Umstand, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei. Damit hat die Kommission die ihr insoweit obliegenden Verpflichtungen erfüllt: Sie hat den Unternehmen die Angaben gemacht, die für deren Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Verhängung von Geldbußen notwendig waren. Angaben zur Höhe der in Aussicht genommenen Geldbußen wären dagegen, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission.

22 Die Kommission brauchte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, eine Möglichkeit, für die allgemeine wettbewerbspolitische Erwägungen maßgeblich waren, welche mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen.

23 Was schließlich die Umsätze betrifft, so hat die Kommission die Unternehmen aufgefordert, ihr Informationen über die von ihnen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze zu übermitteln. Damit hat sie den Unternehmen Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Punkt zu äußern und alle zusätzlichen Angaben zu machen, die sie in diesem Zusammenhang für sachdienlich hielten.

c) Zu dem Vorwurf in bestimmte Unterlagen sei kein Einblick gewährt worden

24 Die Firmen Pioneer und Pioneer GB machen erstens geltend, die Kommission habe ihnen trotz ihrer dahin gehenden Anträge nicht rechtzeitig die Unterlagen übersandt, auf denen die Feststellungen der Kommission zu den Auswirkungen der Schreiben beruht hätten, die Herr Todd von der Firma Shriro an die Leiter der Firmen Comet und Audiotronic gerichtet habe.

25 Zu diesem Punkt heißt es in der Entscheidung der Kommission (Nr. 50), es sei ermittelt worden, daß die Firma Comet aufgrund der Intervention der Firma Shriro den Export von Pioneer-Geräten in handelsüblichen Mengen eingestellt habe. Die Firma Audiotronic habe von Comet die Belieferung eines Kunden, der Firma Euro Electro in Brüssel, übernommen; sie habe im März 1976 umfangreiche Aufträge erhalten, habe davon aber, da die Firma Shriro Schwierigkeiten gemacht habe, nur einen Teil ausführen können.

26 Da für die Würdigung der Dauer der Zuwiderhandlungen, wie vorstehend ausgeführt wurde, nur auf den Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976 abgestellt werden darf und da sich die Feststellungen der Kommission zu den Auswirkungen auf das Exportgeschäft der Firma Audiotronic gerade auf einen späteren Zeitraum beziehen, kann die Prüfung dieses Teils der Rüge auf die Situation der Firma Comet beschränkt werden.

27 Was das letztgenannte Unternehmen anbelangt, so hat sich die Kommission im wesentlichen auf eine schriftliche Erklärung von Herrn Mason, einem Direktor der Firma Comet, sowie auf die Berichte ihrer Inspektoren über die Besuche bei den Firmen Comet und Euro Electro und auf Unterlagen über die Rechnungsführung der Firma Comet gestützt.

28 Herrn Masons Erklärung wurde den Klägerinnen von der Kommission am 9. Oktober 1978 zugänglich gemacht, allerdings nur teilweise. Die Kommission verweigerte den Einblick in die wesentlichen Passagen der Erklärung unter Berufung auf deren Vertraulichkeit, die jedoch Herrn Mason selbst nicht gehindert hat, den Klägerinnen auf deren Bitte eine vollständige Kopie der Erklärung zu übersenden.

29 Obwohl die Klägerinnen somit durch ihre eigenen Bemühungen kurz vor der Anhörung Kenntnis von der gesamten Erklärung des Herrn Mason erlangt haben, waren ihnen die anderen vorstehend erwähnten Unterlagen vor Erlaß der Kommissionsentscheidung unstreitig nicht oder nur teilweise bekannt. Sie konnten deshalb weder rechtzeitig zum Inhalt und zur Bedeutung dieser Unterlagen Stellung nehmen noch sich um Gegenbeweise bemühen und diese gegebenenfalls vorlegen. Die Kommission hat ihre Entscheidung daher zu Unrecht auf den Inhalt dieser Unterlagen gestützt.

30 Die Feststellungen, die die Kommission auf diese den Klägerinnen nicht zugänglich gemachten Unterlagen gestützt hat, betreffen allerdings Umstände, die im Verhältnis zu den in Artikel 1 und 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen von völlig nachrangiger Bedeutung sind. Folglich kann diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Entscheidung nicht insgesamt ungültig machen. Der Gerichtshof darf jedoch bei der Prüfung, ob die Entscheidung begründet ist, den Inhalt dieser Unterlagen nicht verwerten.

31 Die Firmen MDF, Pioneer und Pioneer GB machen zweitens geltend, sie hätten den Bericht der Mackintosh Consultants Co., London, nicht einsehen können, auf den die Kommission in Nr. 25 der Entscheidung zurückgegriffen habe, um die Hi-Fi-Märkte in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland abzugrenzen. Sie heben insbesondere hervor, daß es für ihre Verteidigung in bezug auf ihre von der Kommission in der Entscheidung angegebenen Marktanteile unerläßlich gewesen wäre, zu wissen, auf welcher Definition der Hi-Fi-Geräte die Schätzungen in diesem Bericht beruht hätten.

32 In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission festgestellt, der Marktanteil der Pioneer-Erzeugnisse habe 1976 mindestens 7 bis 10 % in Frankreich und 8 bis 9 % im Vereinigten Königreich betragen. Die Firmen MDF und Pioneer GB bestritten diese Zahlen in ihren Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. Daraufhin beauftragte die Kommission die Mackintosh Consultants Co. in London, einen Bericht über den Umfang des Hi-Fi-Marktes in den betreffenden Mitgliedstaaten zu erstellen. Auf der Grundlage dieses Berichts und der von den beiden Klägerinnen mit Pioneer-Erzeugnissen erzielten Umsätze schätzte die Kommission den Anteil der Pioneer-Erzeugnisse am französischen Hi-Fi-Markt für 1976 auf 11,5 % und den Anteil am britischen Markt auf 10,5 %.

33 Gleichwohl hat die Kommission in Nr. 25 ihrer Entscheidung an den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebenen Zahlen festgehalten. Sie hat ihre Entscheidung also nicht auf den in dem Bericht geschätzten Umfang dieser Märkte gestützt. Der Bericht war ausschließlich zur Überprüfung der ursprünglichen Schätzungen der Kommission in Auftrag gegeben worden, die von den Klägerinnen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in Zweifel gezogen worden waren. Daher kann die Rüge auch insoweit nicht durchdringen.

d) Zu dem Vorwurf, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sei nicht übermittelt worden

34 Die Firmen MDF und Pioneer meinen, Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, wonach die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses nicht veröffentlicht werden dürfe, sei dahin auszulegen, daß eine vertrauliche Übermittlung der Stellungnahme an die unmittelbar betroffenen Unternehmen zulässig sei. Anderenfalls sei die Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unwirksam.

35 Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 kann nicht in dem von den Klägerinnen vorgeschlagenen Sinn ausgelegt werden. Aus diesem Artikel ergibt sich, daß die Anhörung des Beratenden Ausschusses das letzte Verfahrensstadium vor Erlaß der Entscheidung darstellt und daß die Stellungnahme auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsvorschlags abgegeben wird. Wenn den Unternehmen Gelegenheit gegeben würde, sich zu dieser Stellungnahme und somit zu dem vorläufigen Entscheidungsvorschlag zu äußern, so käme das einer Wiedereröffnung des vorangegangenen Verfahrensstadiums gleich, was im Widerspruch zu dem durch die Verordnung errichteten System stünde.

36 Daß kein Einblick in die Stellungnahme gegeben wurde, verstößt nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, folgt aus diesem Grundsatz, daß die Kommission den betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens alle Tatsachen, Umstände und Unterlagen, auf die sie sich stützt, enthüllen muß, um sie in die Lage zu versetzen, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptungen herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Kommission darf ihre Entscheidung, welche Stellungnahme auch immer der Ausschuß abgegeben hat, nur auf Tatsachen stützen, zu denen die Unternehmen sich äußern konnten. Diese Rüge muß folglich zurückgewiesen werden.

Β — Würdigung der Tatsachen, aufgrund deren die Kommission Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 festgestellt hat

a) Zu der angeblichen Weigerung der Firma Melcbers, zu liefern

37 Wie sich aus den Akten ergibt, konnten im November 1975 mehrere Geschäfte, die zu der Einkaufsgruppe gehörten, deren Generaldirektor Herr Iffli war, Pioneer-Geräte aus Belgien um 26 bis 31 % unter den in Frankreich üblichen Einzelhandelspreisen anbieten. Um eine weitere Möglichkeit für den Bezug unter anderem von Pioneer-Erzeugnissen zu finden, wandte sich Herr Iffli an die Firma Gruoner, und zwar über Herrn Weber, den Direktor der Firma Willi Jung in Saarbrücken, die damals gerade eine Zweigniederlassung der Firma Gruoner geworden war.

38 Im Anschluß an ein Gespräch mit Herrn Iffli, das am 12. Dezember 1975 am Sitz der Firma Gruoner in Rommeishausen stattfand, wandte sich der Einkaufschef dieser Firma, Herr Schreiber, mit Fernschreiben vom 15. Dezember 1975 unter anderem an die Firma Melchers mit der Bitte, ihm Preislisten vorzulegen. Die Firma Melchers verwies ihn an ihren örtlichen Vertreter, der die Firma Gruoner aufsuchte. Auf der Grundlage der auf diese Weise erhaltenen Informationen, einschließlich der letzten Preisliste für 1975, unterbreitete Herr Schreiber am 31. Dezember 1975 Herrn Iffli ein Angebot unter anderem für Pioneer-Geräte zu Preisen, die bis zu 30 % unter den von der Firma MDF seinerzeit praktizierten Preisen lagen.

39 Am 12. und 14. Januar 1976 vergab Herr Iffli an Herrn Weber zwei Aufträge im Gesamtwert von rund einer Million DM. Herr Weber gab diese Bestellungen unverzüglich an die Firma Gruoner weiter; aber erst am 20. Januar 1976, d. h. an dem Tag, an dem Herr Weber Herrn Iffli versicherte, ein Teil der Waren sei bereits nach Rommeishausen unterwegs, bestellte Herr Schreiber bei der Firma Melchers fernschriftlich den Bestellungen des Herrn Iffli entsprechende Waren, allerdings nur im Wert von 550000 DM. Herr Schreiber hatte inzwischen, wie er selbst erklärt hat, den örtlichen Vertreter der Firma Melchers erneut getroffen und eine neue, ab Februar 1976 gültige Preisliste erhalten.

40 Am 21. und 22. Januar 1976 erhielt Herr Iffli von den französischen Behörden die erforderlichen Einfuhrlizenzen. Zur gleichen Zeit überprüfte die Firma Melchers ihre Lagerbestände im Hinblick auf die Bestellung der Firma Gruoner und vergewisserte sich bei einer Versicherungsgesellschaft, daß diese bereit war, den Auftrag in Höhe von 220000 DM zu decken. Am 23. Januar 1976 bestätigte die Firma Melchers in Beantwortung eines neuen Fernschreibens von Herrn Schreiber den Auftrag und benannte den Spediteur, der die Ware liefern sollte. Der Firma Melchers zufolge wurde dieses Bestätigungsfernschreiben irrtümlich abgeschickt.

41 Mit Fernschreiben vom 28. Januar 1976 unterrichtete Herr Schreiber Herrn Weber davon, daß ein Telefongespräch mit dem Verkaufsleiter der Firma Melchers folgendes ergeben habe :

Die europäische Pioneer-Zentrale, Antwerpen, ist über die Lizenznahme zum Import von Pioneer-Geräten bereits informiert. Die deutsche Niederlassung wurde angewiesen, unter keinen Umständen die Firma Jung zu beliefern. Wir können nur beliefert werden, wenn wir uns verpflichten, nicht zu exportieren.

42 Herr Iffli, der von Herrn Weber informiert worden war, beschwerte sich bei diesem und bei der Firma Gruoner. Mit Fernschreiben vom 6. Februar 1976 teilte Herr Weber der Firma Gruoner mit, er verfüge über Beweise dafür, daß von der Firma Melchers verkaufte Pioneer-Geräte bereits nach Frankreich importiert worden seien, und zwar zum Teil über einen Brüsseler Großhändler und zum Teil über die Stuttgarter Firma EVB. Auf dem Originalfernschreiben befinden sich handschriftliche Notizen von Herrn Schreiber, die bezüglich der Lieferung über Brüssel lauten: nicht selbst geliefert, ist in Bremen bekannt. Aber nicht über Deutschland, wird von Melchers absolut bestritten. Zu der Lieferung über die Firma EVB gibt es folgende Notiz: Stimmt! war im November 1975, gab Riesenärger, deshalb jetzt Vorsicht!

43 Am 11. Februar 1976 fand in Rommeishausen eine Besprechung zwischen der Firma Gruoner und den Leitern der Hi-Fi-Abteilung der Firma Melchers statt. Vor dem Gerichtshof haben die Teilnehmer dieses Treffens bestritten, daß bei dieser Gelegenheit die Frage der Ausfuhren nach Frankreich angesprochen worden sei.

44 In einem Fernschreiben vom 18. Februar 1976 gab Herr Schreiber unter Hinweis auf das Gespräch mit den leitenden Herren der Firma Melchers an Herrn Weber Informationen weiter, die mit den in seinen handschriftlichen Notizen auf dem Fernschreiben vom 6. Februar enthaltenen Informationen übereinstimmen. In dem Fernschreiben vom 18. Februar heißt es weiter:

3. Wir sind außerordentlich daran interessiert, Pioneer-Geräte in unser Verkaufsprogramm aufzunehmen. Ausreichende Lieferungen können nur dann erfolgen, wenn Melchers die Sicherheit hat, daß wir mit den gelieferten Geräten den deutschen Facheinzelhandel bedienen.

4. Von Warendruck kann gar keine Rede sein, und dieser Faktor ist leider nicht von heute auf morgen zu ändern und letztlich ausschlaggebend fűiden Europa-Vertrieb, das Preisniveau zu halten.

45 In einer Niederschrift vom 19. Februar 1976 über das Treffen in Rommelshausen vom 11. Februar erklärte Herr Schreiber unter anderem: Nach den Gesprächen mit... Melchers...: steht einer Zusammenarbeit nichts mehr im Wege ...

46 Mit Fernschreiben vom 20. Februar 1976 teilte Herr Schreiber Herrn Iffli mit, daß die ihm am 31. Dezember 1975 unter anderem für Pioneer-Geräte angebotenen Preise durch die Preisentwicklung überholt und nicht mehr gültig seien. Damit wurde Herrn Ifflis Auftrag endgültig fallengelassen.

47 Daraus zieht die Kommission in der streitigen Entscheidung die Schlußfolgerung, der Auftrag von Herrn Iffli sei deshalb nicht ausgeführt worden, weil die Firma Melchers von der Firma Gruoner die Zusicherung verlangt habe, daß die Ware nicht ausgeführt würde. Sie stützt sich zusätzlich zu den vorstehend erwähnten Tatsachen auf eine schriftliche Erklärung vom 18. Mai 1977, in der Herr Schreiber die in seinen Fernschreiben an Herrn Weber dargestellten Ereignisse bestätigt und erklärt, die Geschäftsleitung der Firma Melchers habe bei dem Treffen in Rommeishausen wiederholt, daß die Firma Melchers nur für den deutschen Facheinzelhandel liefern könne.

48 Die Firma Melchers trägt demgegenüber vor, sie habe den Auftrag der Firma Gruoner allein deshalb nicht ausgeführt, weil die bestellten Waren zum einen aus ihren Lagerbeständen nicht hätten geliefert werden können und die Bestellung zum anderen verfrüht gewesen sei: Bei den Verhandlungen zwischen Herrn Schreiber und dem örtlichen Vertreter habe es sich nämlich nur um eine erste Kontaktaufnahme gehandelt, die der Firma Melchers, da sie gewöhnlich fast ausschließlich den Einzelhandel beliefert habe, für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der Firma Gruoner nicht ausgereicht habe. Diese Tatsachen, nicht aber irgendeine Weigerung, die für die Ausfuhr bestimmten Waren zu liefern, seien von den Angestellten der Firma Melchers Herrn Schreiber mitgeteilt worden, bevor dieser sein Fernschreiben vom 28. Januar 1976 an Herrn Weber gerichtet habe.

49 Die Firma Melchers macht weiterhin geltend, es treffe zu, daß die Ware auch nicht geliefert worden sei, nachdem die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen schließlich bei dem Treffen vom 11. Februar 1976 in Rommeishausen hergestellt worden seien. Der Grund dafür liege aber darin, daß die Firma Gruoner jegliches Interesse an der Erfüllung des mit Herrn Iffli geschlossenen Vertrages verloren habe. Herr Schreiber habe nämlich entdeckt, daß ihm bei der Berechnung der Herrn Iffli am 31. Dezember 1975 angebotenen Preise ein Irrtum unterlaufen sei. Außer den verschiedenen von dem örtlichen Vertreter genannten Rabatte habe er die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 11 % abgezogen, obwohl in den Basispreisen keine Mehrwertsteuer enthalten gewesen sei.

50 In diesem Zusammenhang stützt sich die Firma Melchers insbesondere auf eine mathematische Formel, die Herr Schreiber handschriftlich auf einer Preisliste für andere Erzeugnisse als Pioneer-Geräte vermerkt hat und die von den Anwälten der Firma Melchers anläßlich eines Besuches bei der Firma Gruoner entdeckt worden sein soll, sowie auf eine schriftliche Erklärung vom 5. September 1980, in der Herr Schreiber zugibt, die Geschichte mit der Weigerung der Firma Melchers erfunden zu haben, um den Fehler, der ihm bei der Berechnung unterlaufen sei, zu verheimlichen. Diese Erklärung wurde von Herrn Schreiber bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Gerichtshof im wesentlichen bestätigt.

51 Angesichts dieses gegensätzlichen Vorbringens der Parteien sowie der widersprüchlichen Erklärungen von Herrn Schreiber muß geprüft werden, ob die übrigen Beweismittel das eine oder andere Vorbringen stützen.

52 Was die Argumentation der Kommission betrifft, so ist daran zu erinnern, daß es in dem Fernschreiben, das Herr Schreiber am 28. Januar 1976 an Herrn Weber richtete, hieß: Die europäische Pioneer-Zentrale, Antwerpen, ist über die Lizenznahme zum Import von Pioneer-Geräten bereits informiert. Es ist unstreitig, daß die Firma MDF die Firma Pioneer von den Herrn Iffli am 21. und 22. Januar 1976 erteilten Lizenzen unterrichtete und daß die Firma Pioneer diese Information an die Firma Melchers weitergab. Unter diesen Umständen ist Herrn Schreibers Erklärung vom 5. September 1980, Herr Iffli habe ihn von der Erteilung der Lizenzen unterrichtet, nicht überzeugend.

53 In diesem Zusammenhang ist auch auf die genauen Angaben über die früheren Ausfuhren nach Frankreich hinzuweisen, die Herr Schreiber auf Herrn Webers Fernschreiben vom 6. Februar 1976 notiert und die er mit Fernschreiben vom 18. Februar an Herrn Weber weitergegeben hat. Diese Informationen, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde, konnten nur von Angestellten der Firma Melchers herrühren.

54 Es steht somit fest, daß die Frage der Ausfuhren nach Frankreich bei den Verhandlungen zwischen Herrn Schreiber und den Angestellten der Firma Melchers angesprochen wurde. Die Art der von diesen Angestellten gelieferten Informationen läßt nur die Erklärung zu, daß der Verkauf der für diesen Staat bestimmten Waren verweigert wurde.

55 Was die Argumentation der Klägerin betrifft, so entspricht die Darstellung, die Verhandlungen zwischen Herrn Schreiber und dem örtlichen Vertreter seien nur eine erste Kontaktaufnahme gewesen, nicht den von Herrn Schreiber bei diesen beiden Besprechungen angefertigten Aufzeichnungen. Diese handschriftlichen Notizen, deren Inhalt Herr Schreiber vor dem Gerichtshof erläutert hat, beschreiben im einzelnen die Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der verschiedenen Rabatte und Boni, die den Einzelhändlern unterschiedlicher Größe und sogar dem einzigen zuvor von der Firma Melchers belieferten Großhändler angeboten wurden. Es mag sein, daß die Firma Gruoner als bedeutender Großhändler die Hoffnung haben konnte, bei längeren Verhandlungen noch mehr zu erreichen, es ist jedoch unverständlich, weshalb die Firma Melchers nicht bereit war, die bestellten Waren zu Bedingungen zu liefern, die nach ihrer Darstellung seinerzeit üblich waren. Abgesehen von der Zahlungsfrist ist es im übrigen schwer, irgendeinen Unterschied zwischen den Bedingungen, die in den handschriftlichen Notizen über das letzte Gespräch mit dem örtlichen Vertreter genannt sind, und den Bedingungen festzustellen, die sich in der Niederschrift vom 19. Februar 1976 über das Treffen in Rommeishausen finden.

56 Andererseits werden die von der Firma Melchers geltend gemachten Lieferschwierigkeiten durch die Notizen bestätigt, die der Lagerverwalter der Firma Melchers auf dem Auftragsfernschreiben vom 20. Januar 1976 gemacht hat. Daraus ergibt sich, daß einige der bestellten Modelle nicht auf Lager waren, daß für andere die Lagerbestände nicht ausreichten und daß es sich, gemessen an den seinerzeit kurz nach den Weihnachtsverkäufen vorhandenen Lagerbeständen, in jedem Fall um eine sehr bedeutende Bestellung handelte. Da die Firma Melchers aber unstreitig einen großen Teil der bestellten Waren sofort hätte liefern können, ohne ihre Lagerbestände wirklich zu gefährden, und da die Firma Melchers an die Firma Gruoner ein Fernschreiben gerichtet hatte, das diese als vorbehaltslose Annahme auffassen durfte, ist es unverständlich, weshalb die Firma Melchers keine Teillieferungen angeboten und sich nicht bei der Firma Pioneer danach erkundigt hat, ob sie den Rest der bestellten Waren erhalten könne. Die Lagerbestände können also die Tatsache, daß der Auftrag nicht ausgeführt wurde, nicht hinreichend erklären.

57 Was den angeblichen Irrtum bezüglich der Mehrwertsteuer betrifft, so ist es richtig, daß bei den meisten Modellen die in den handschriftlichen Notizen von Herrn Schreiber mit einem festen Prozentsatz angegebenen Rabatte nicht ausreichen, um die niedrigen Preise zu erklären, die Herr Schreiber am 31. Dezember 1975 Herrn Iff li angeboten hatte, während man bei Anwendung der von der Firma Melchers genannten Formel, vorausgesetzt, einige dieser Prozentsätze werden eingesetzt, genau zu den angebotenen Preisen gelangen kann. Wie die Kommission jedoch betont hat, enthielten die den Berechnungen von Herrn Schreiber zugrunde liegenden Preislisten den deutlichen Hinweis, daß die aufgeführten Preise keine Mehrwertsteuer enthielten; bei der durch die Formel ausgedrückten Methode handelt es sich nicht um diejenige, die zu benutzen ist, um einen Mehrwertsteuersatz von 11 % abzuziehen, und der angebliche Fehler wurde jedenfalls nicht in bezug auf die Lautsprecherpreise gemacht. Außerdem konnte Herr Schreiber bei der Zeugenvernehmung vor dem Gerichtshof weder erklären, wie ihm ein solcher Irrtum hatte unterlaufen können, noch seine Preisberechnungen wiederholen. Die von der Firma Melchers vorgeschlagene Deutung muß folglich zurückgewiesen werden, auch wenn die genaue Höhe der meisten Herrn If f li angebotenen Preise damit ohne Erklärung bleibt.

58 Schließlich darf weder die chronologische Reihenfolge der Vorgänge noch die Tatsache unberücksichtigt bleiben, daß sie zur gleichen Zeit wie die Ereignisse im Zusammenhang mit den Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich stattgefunden haben. Der Auftrag der Firma Gruoner wurde von der Firma Melchers nämlich so lange völlig normal behandelt, bis diese Kenntnis davon erhielt, daß Herrn Iffli die Lizenzen erteilt worden waren. Es muß davon ausgegangen werden, daß diese Kenntnisnahme in der Woche nach der Teilnahme der Firma Melchers an dem Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 am Sitz der Firma Pioneer in Antwerpen erfolgt ist. Bei diesem Treffen beschwerte sich die Firma MDF über die Paralleleinfuhren nach Frankreich, und im Anschluß an das Treffen forderte der Direktor der Firma Shriro seine Hauptkunden mit Schreiben vom 28. und 29. Januar 1976 auf, ihre Exportgeschäfte einzustellen.

59 Im übrigen dürfte das Fernschreiben, das Herr Schreiber am 18. Februar 1976 an Herrn Weber gerichtet hat, sowohl inhaltlich als auch zeitlich in engem Zusammenhang mit dem Treffen vom 11. Februar in Rommeishausen und mit der Niederschrift stehen, die Herr Schreiber am 19. Februar über dieses Treffen angefertigt hat. Das gleiche gilt für das Fernschreiben vom 20. Februar, durch das Herr Schreiber sein Angebot Herrn Iffli gegenüber endgültig zurückgezogen hat. Schließlich wird das lebhafte Interesse an der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der Firma Melchers, das in dem Fernschreiben vom 18. Februar zum Ausdruck kommt, durch die spätere Entwicklung dieser Beziehungen bestätigt und ist eine hinreichende Erklärung dafür, daß sich die Firma Gruoner um die für Herrn Iffli bestimmten Waren nicht nachdrücklich bemüht hat. Obwohl dieser zeitliche Ablauf für sich allein nicht entscheidend ist, stützt er doch die Argumentation der Kommission.

60 Die vorstehenden Überlegungen genügen für die Feststellung, daß die Kommission hinreichend dargetan hat, daß die Firma Melchers die Erfüllung des Auftrags der Firma Gruoner wegen des Bestimmungsortes der Waren verweigert hat, ohne daß die Frage entschieden zu werden braucht, ob die aufeinanderfolgenden Erklärungen von Herrn Schreiber glaubhaft sind; ebensowenig braucht das Vorgehen von Herrn Schreiber bei Geschäften mit Hi-Fi-Geräten anderer Marken untersucht zu werden, das den Klägerinnen zufolge seinem Verhalten im vorliegenden Fall ähnlich war.

b) Zu den Wirkungen der von Herrn Todd abgeschickten Schreiben

61 Die Firmen Pioneer und Pioneer GB bestreiten die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Wirkungen der beiden Schreiben, die Herr Todd, der geschäftsführende Direktor der Firma Shriro, am 28. bzw. 29. Januar 1976 an den Generaldirektor der Firma Audiotronic und den Vorstandsvorsitzenden der Firma Comet gesandt hat. Sie meinen, diese Schreiben hätten nur völlig unbedeutende Auswirkungen gehabt.

62 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß mit diesen Schreiben unstreitig immer dringenderen Bitten von Herrn Setton, dem Inhaber der Firma MDF, Folge geleistet wurde, der sogar Testkäufe bei den Firmen Audiotronic und Comet durchgeführt und deren Ergebnisse bei dem Antwerpener Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 vorgelegt hatte. Die Schreiben enthalten unzweideutige Aufforderungen, die Ausfuhr von Pioneer-Geräten einzustellen. Sie waren an die beiden Hauptabnehmer gerichtet, auf die zusammen rund 45 % des Absatzes der Firma Shriro an Pioneer-Geräten entfielen. Unter diesen Umständen stellen diese Schreiben für sich allein den Beweis für ein zwischen den Firmen MDF und Shriro abgestimmtes Verhalten dar, das eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. Vorbehaltlich der Stellung der Firmen MDF und Shriro auf den relevanten Märkten, die im folgenden unter e. behandelt wird, war dieses Verhalten auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die von den beiden Klägerinnen erhobene Rüge bezieht sich daher nicht auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, sondern lediglich auf die Auswirkung und folglich auf die Schwere dieses Rechtsverstoßes.

63 Was die Firma Audiotronic betrifft, so räumt die Kommission ein, daß das an dieses Unternehmen gerichtete Schreiben keine sofortigen Wirkungen erzeugt habe. In Nr. 50 der streitigen Entscheidung heißt es vielmehr, die Firma Audiotronic habe von der Firma Comet die Belieferung der Firma Euro Electro in Brüssel übernommen, als die Firma Comet ihre Ausfuhren von Pioneer-Geräten eingestellt habe. Das abgestimmte Verhalten habe sich erst ab März 1976 der Firma Audiotronic gegenüber ausgewirkt. Da jedoch aufgrund der gerügten Verfahrensfehler nur der Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976 zu berücksichtigen ist, sind diese Ausführungen gegenstandslos.

64 Was die Firma Comet anbelangt, so stellt die Kommission in den Nrn. 41, 50, 82 und 98 ihrer Entscheidung im wesentlichen fest, daß dieses Unternehmen Pioneer-Geräte in größerem Umfang exportiert habe, bevor es das Schreiben von Herrn Todd erhalten habe, daß diese Ausfuhren jedoch aufgrund des Schreibens eingestellt worden seien, während andere Marken weiterhin exportiert worden seien.

65 Diese Feststellungen der Kommission beruhen auf einer schriftlichen Erklärung, die Herr Mason, ein Direktor der Firma Comet, am 3. Juni 1977 abgegeben hat, sowie auf den Berichten der Kommissionsinspektoren über die Besuche bei den Firmen Comet und Euro Electro und auf Unterlagen über die Rechnungsführung der Firma Comet. Von diesen Beweismitteln war den Klägerinnen vor Erlaß der streitigen Entscheidung nur Herrn Masons Erklärung bekannt. Wie der Gerichtshof oben unter A.c ausgeführt hat, dürfen deshalb die übrigen Beweismittel nicht verwertet werden.

66 In Abschnitt 3 seiner Erklärung führt Herr Mason aus, die Firma Comet habe gegen 1974 mit dem Export hauptsächlich von Hi-Fi-Geräten in andere Mitgliedstaaten begonnen. Pioneer-Geräte seien jedoch bis Dezember 1975 nur in geringem Umfang ausgeführt worden. Dagegen habe die Firma Comet in der Zeit vom 19. Dezember 1975 bis 16. Januar 1976, dem Tag der letzten Sendung, der Firma Euro Electro in Brüssel Pioneer-Geräte im Wert von mehr als 33000 UKL verkauft. Für den Zeitraum vor dem Erhalt des Schreibens von Herrn Todd stützt die Erklärung daher die Feststellungen der Kommission.

67 In Abschnitt 5 erklärt Herr Mason:

Am 30. Januar 1976 erhielt die Gesellschaft ein an den Vorstandsvorsitzenden gerichtetes Schreiben des geschäftsführenden Direktors der Firma Shriro (UK) Ltd. Die Gesellschaft war bestrebt, ihre guten Beziehungen zu der Firma Shriro beizubehalten und weiterhin ausreichend beliefert zu werden. Deshalb wurde an die Firma Shriro ein beschwichtigendes Schreiben abgesandt. Im Anschluß an diesen Schriftwechsel wurde die Angelegenheit mit der Firma Shriro erörtert, es wurde jedoch nichts über den Inhalt des Schreibens vom 30. Januar 1976 hinaus gesagt... Seit Januar 1976 erhielten wir verschiedene Anfragen nach Pioneer-Geräten aus dem Ausland, wegen der Auswirkungen sowohl der Kreditlimits für unsere Kunden als auch der vorhandenen Gewinnspannen konnten wir jedoch diesen Anfragen nur in sehr begrenztem Umfang nachkommen, obwohl die Gesellschaft der Firma Shriro (UK) Ltd. nun klargemacht hat, daß es ihr nach den EWG-Regeln freistehen muß, Handel zu treiben.

68 Die Klägerinnen sind der Ansicht, obowhl diese Erklärung tatsächlich bestätigte, daß nach Erhalt des Schreibens von Herrn Todd Pioneer-Geräte nicht mehr in größerem Umfang ausgeführt worden seien, lasse sie doch auch erkennen, daß dies nicht auf das Schreiben, sondern auf geschäftliche Gründe zurückzuführen gewesen sei.

69 Die Firma Comet hat jedoch in dem fraglichen Zeitraum keineswegs klargemacht, es müsse ihr freistehen, Handel zu treiben, sondern sie hat auf das Schreiben von Herrn Todd geantwortet, daß sie keine Pioneer-Erzeugnisse absichtlich an Handelskunden außerhalb des Vereinigten Königreichs exportieren wird. Daraus folgt, daß sich der letzte Satz der Erklärung von Herrn Mason auf einen Zeitraum bezieht, der jedenfalls später liegt als der Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976.

70 Insoweit kommt der Gerichtshof also zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Recht festgestellt hat, daß die Firma Comet, bevor sie das Schreiben von Herrn Todd erhielt, Pioneer-Geräte in größerem Umfang ausgeführt hatte, diese Ausfuhren nach Eingang des Schreibens jedoch einstellte.

c) Zur Dauer der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

71 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu dem Zeitraum, der für die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen ist, braucht auf diese Rüge nicht mehr eingegangen zu werden, da sie sich nicht auf den relevanten Zeitraum bezieht.

d) Zur Teilnahme der Firma Pioneer an den aufeinander abgestim?nten Verhaltensweisen

72 Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung festgestellt, die Firma Pioneer habe sich sowohl an dem zwischen den Firmen Melchers und MDF als auch an dem zwischen den Firmen MDF und Shriro abgestimmten Verhalten beteiligt. Sie hat diese Feststellung insbesondere auf die allgemeine Stellung der Firma Pioneer gegenüber den nationalen Vertriebshändlern, auf den Ablauf und das Ergebnis des Antwerpener Treffens vom 19. und 20. Januar 1976 sowie darauf gestützt, daß die Firma Pioneer die Beschwerden und Informationen der Firma MDF über die Paralleleinfuhren an die Firma Melchers weitergegeben habe.

73 Die Firma Pioneer hält diese Würdigung ihres Verhaltens für unzutreffend. Sie macht geltend, sie habe sich keineswegs in einer Position befunden, die es ihr erlaubt hätte, das Verhalten der Firma Shriro und Melchers zu kontrollieren. Das Antwerpener Treffen sei nicht zu dem Zweck veranstaltet worden, über Paralleleinfuhren zu diskutieren. Dabei hätten sich die Vertreter der Firma Pioneer wie schon bei vielen anderen Gelegenheiten darauf beschränkt, die Beschwerden des Herrn Setton von der Firma MDF anzuhören und ihm eine Preissenkung zu empfehlen. Die Weitergabe von Informationen über Paralleleinfuhren gehöre zu dem Austausch von Informationen über die Marktlage, wie er zwischen Lieferant und Vertriebshändler üblicherweise stattfinde.

74 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Firma Pioneer, die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der japanischen Muttergesellschaft ist, den Zweck verfolgt, Pioneer-Geräte nach Europa einzuführen und den Verkauf dieser Geräte zu organisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, versucht sie, für jeden der in Frage kommenden Staaten einen Vertriebshändler zu finden; sie bietet ihm eine Alleinvertriebsvereinbarung an, verteilt die eingeführten Erzeugnisse zwischen den nationalen Vertriebshändlern und ist bestrebt, deren Verkaufsbemühungen unter anderem durch regelmäßige Treffen zu koordinieren.

75 Selbst wenn die Firma Pioneer aufgrund dieser Aktivitäten nicht zwangsläufig das Verhalten jedes einzelnen Vertriebshändlers entscheidend beeinflussen konnte, mußte sie doch wegen ihrer zentralen Stellung ihr besonderes Augenmerk darauf richten zu verhindern, daß derartige Verständigungen Praktiken Vorschub leisteten, die im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln standen.

76 Was das Verhalten der Firma Melchers betrifft, so hat die Firma Pioneer diesem Vertriebshändler unstreitig nicht nur die Beschwerden von Herrn Setton, sondern auch die Informationen über die Einfuhrlizenzen übermittelt, die Herr Iffli von den französischen Behörden erhalten hatte. Unter den gegebenen Umständen stellt sich diese Weitergabe als eine an die Firma Melchers gerichtete stillschweigende Aufforderung dar, zu versuchen, die Quelle dieser Einfuhren ausfindig zu machen und diesen einen Riegel vorzuschieben.

77 Was das Antwerpener Treffen anbelangt, so gibt es darüber, abgesehen von den Schreiben, die Herr Todd von der Firma Shriro an seine beiden Hauptkunden gerichtet hat, keinerlei Aufzeichnung, und die Teilnehmer konnten keine übereinstimmende Erklärung für den Zweck des Treffens geben.

78 In seinen Schreiben vom 28. und 29. Januar 1976 erklärte Herr Todd seinen beiden Kunden, er sei nach Antwerpen gerufen worden, um die Beschwerden des französischen Vertriebshändlers über Paralleleinfuhren zu erörtern; er legte dar, wie er mit den Ergebnissen der von der Firma MDF bei den beiden Kunden durchgeführten Testkäufe konfrontiert worden sei, und bedauerte, daß sie die Firma Pioneer dazu gebracht hätten, ihn mit einer gewissen Mißbilligung zu betrachten (have caused my principals to look on me with a certain amount of disfavour). Auch wenn diese Formulierungen, wie Herr Todd im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, möglicherweise Übertreibungen enthalten, um die Kunden zu beeindrucken, stimmen sie doch mit anderen Anhaltspunkten überein, aus denen sich herleiten läßt, daß die Paralleleinfuhren bei dem Treffen einen wesentlichen Diskussionspunkt dargestellt haben.

79 So ist es unstreitig, daß Herr Setton zu dem Treffen tatsächlich die Ergebnisse von drei Testkäufen mitgebracht hat, die von ihm geleitete Unternehmen bei den britischen Kunden der Firma Shriro durchgeführt hatten, und daß er darauf bestanden hat, die Paralleleinfuhren nach Frankreich müßten eingestellt werden. Außerdem waren die Schreiben von Herrn Todd an seine Kunden unstreitig eine unmittelbare Folge dieses Treffens und nicht eine Folge späterer Kontakte mit Herrn Setton. Unter diesen Umständen muß die Firma Pioneer, die das Treffen einberufen und dabei den Vorsitz geführt hatte, aufgrund der vorstehend beschriebenen Stellung, die sie gegenüber den nationalen Vertriebshändlern einnimmt, die Verantwortung für eine derartige Folge übernehmen.

80 Die Kommission hat somit zu Recht festgestellt, daß die Firma Pioneer an den beiden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt war.

e) Die Marktanteile der Klägerinnen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

81 Die Kommission schätzt in ihrer Entscheidung (Nr. 3) den Gesamtwert der Hi-Fi-Geräte, die die Firma Pioneer im Geschäftsjahr 1975/1976 an ihre Vertriebshändler in den drei betroffenen Mitgliedstaaten verkauft habe, auf ungefähr 735 Millionen BFR. Sie stellt außerdem fest (Nr. 25), daß im Jahre 1976 der Umsatz mit Pioneer-Erzeugnissen bei der Firma MDF 77 Millionen FF, bei der Firma Shriro 7,3 Millionen UKL und bei der Firma Melchers 19 Millionen DM betragen habe. Auf der Grundlage einer Bewertung der HiFi-Märkte in den drei Mitgliedstaaten kommt sie zu der Schlußfolgerung, daß der Marktanteil von Pioneer-Geräten 1976 sich auf mindestens 7 bis 10 % in Frankreich, 8 bis 9 % im Vereinigten Königreich und auf etwa 2 % in der Bundesrepublik Deutschland belaufen habe. Weiterhin heißt es in der Entscheidung (Nrn. 75 und 82), diese Marktanteile seien so groß gewesen, daß das Verhalten der Unternehmen grundsätzlich geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

82 Die Firmen MDF und Pioneer GB halten diese Berechnungen für falsch. Zum einen habe die Kommission in die festgestellten Umsätze andere Erzeugnisse als Pioneer-Hi-Fi-Geräte einbezogen; zum anderen habe sie den Hi-Fi-Markt zu eng abgegrenzt. Die beiden Klägerinnen machen geltend, ihre Marktanteile hätten 1976 3,38 % in Frankreich und 3,18 % im Vereinigten Königreich betragen. Diese Marktanteile seien so klein gewesen, daß ihr Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu beeinträchtigen.

83 Es steht fest, daß es keine allgemein anerkannte Definition des Begriffs HiFi-Erzeugnisse gibt und daß die verschiedenen von den Parteien angezogenen Marktstudien insoweit beträchtlich voneinander abweichen. Keine dieser Studien scheint sich genau auf die Erzeugnisarten zu beziehen, die von den Parteien bei der Bezifferung des Umsatzes der beiden Unternehmen in Betracht gezogen wurden. Die Prüfung dieser sehr technischen und schwierigen Tatsachenfragen kann jedoch entbehrlich sein, wenn bereits die von den Klägerinnen genannten Marktanteile im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 ausreichen.

84 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69 (Völk/Vervaecke, Slg. S. 295) entschieden hat, kann eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflußt, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Dieses Kriterium ist auch auf die hier in Rede stehenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden.

85 In demselben Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Alleinvertriebsvereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfaßt wird, wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt.

86 Eine derartige Stellung nehmen die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht ein. Die von den Firmen MDF und Pioneer GB vorgelegten Studien zeigen, daß der Markt für Hi-Fi-Erzeugnisse in Frankreich und im Vereinigten Königreich sehr ausgedehnt ist, allerdings auch eine starke Untergliederung in eine sehr große Zahl von Marken aufweist, so daß die von den Klägerinnen genannten Marktanteile die ihrer meisten Konkurrenten übersteigen. Beschränkt man sich auf eingeführte Marken, so dürften die beiden Klägerinnen sogar zu den größten Lieferanten auf den beiden Märkten gehört haben. Unter diesen Umständen und angesichts ihrer absoluten Umsatzzahlen läßt sich nicht bestreiten, daß das auf die Verhinderung von Paralleleinfuhren, also auf die Abschottung der nationalen Märkte, gerichtete Verhalten dieser Unternehmen geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinflussen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes nachteilig sein konnte.

87 Die Kommission hat deshalb zu Recht festgestellt, daß das Verhalten der Klägerinnen geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

C — Zu den Rügen, es seien Umstände nicht berücksichtigt worden, die der Verhängung von Geldbußen entgegenstünden

a) Zur Notwehr und zum Notstand

88 Die Firma MDF trägt vor, selbst wenn sie eine Zuwiderhandlung begangen haben sollte, sei diese wegen eines Notstandes gerechtfertigt gewesen. Gegenüber dem unlauteren Wettbewerb, den sie von Seiten der Parallelimporteure habe hinnehmen müssen, habe sie sich in einer Notwehrlage befunden.

89 Was die geltend gemachte Notwehrlage betrifft, so ist daran zu erinnern, daß — wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71 (Béguelin, Sig. S. 949) und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80 (Dansk Supermarked, Sig. S. 181) entschieden hat — die bloße Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht als unlautere Handelspraxis angesehen werden kann. Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten können daher an sich keine Notwehrlage hervorrufen.

90 Auch die etwaigen Folgen eines Notstandes brauchen nicht geprüft zu werden; in diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, daß die Klägerin das Vorliegen einer solchen Situation nicht bewiesen hat. Die Firma MDF hat nicht dargetan, daß ihre Existenz auf dem Spiel gestanden habe oder daß ihre angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Paralleleinfuhren zurückzuführen gewesen seien, geschweige denn, daß ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 das einzige Mittel gewesen sei, um ihren Fortbestand zu sichern.

91 Diese Rügen müssen deshalb zurückgewiesen werden.

b) Zu Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

92 Die Firma MDF behauptet, daß die materiellen Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfüllt gewesen seien und daß sie deshalb bei einer Anmeldung eine Freistellung hätte erlangen können. Die Zuwiderhandlung bestehe folglich nicht in einem Verstoß gegen ein wesentliches Vertragsziel, sondern lediglich in der Verletzung einer Formvorschrift, das heißt in der Nichterfüllung der Verpflichtung, anzumelden und sich eine förmliche Freistellung zu verschaffen.

93 Dieser Rüge kann nicht stattgegeben werden. Die Ameldung ist keine von den Unternehmen zu erfüllende Formalität, sondern eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung bestimmter Vergünstigungen. Nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 darf keine Geldbuße für Handlungen festgesetzt werden, die nach der Anmeldung begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen. Diese Vergünstigung für ein Unternehmen, das eine Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten angemeldet hat, ist ein Ausgleich für das Risiko, welches das Unternehmen dadurch eingeht, daß es selbst die Vereinbarung oder das abgestimmte Verhalten anzeigt. Dieses Unternehmen muß nämlich nicht nur damit rechnen, daß festgestellt wird, die Vereinbarung oder das Verhalten verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1, und daß die Anwendung von Absatz 3 abgelehnt wird, sondern auch gewärtigen, daß ihm für seine vor der Anmeldung vorgenommenen Handlungen eine Geldbuße auferlegt wird. Erst recht ist es deshalb einem Unternehmen, das dieses Risiko nicht eingehen wollte, versagt, sich gegen eine Geldbuße, die ihm wegen einer nicht angemeldeten Zuwiderhandlung auferlegt wurde, unter Berufung darauf zu wehren, daß eine Anmeldung möglicherweise zu einer Freistellung geführt hätte.

c) Zu dem Vorbringen, das Verhalten der Firma Melchers stehe in Einklang mit ihren bei der Kommission angemeldeten vertraglichen Verpflichtungen

94 Die Firma Melchers trägt vor, die gegen sie verhängte Geldbuße verstoße gegen Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, da mit ihr ein Verhalten geahndet werde, das in Einklang mit ihrer bei der Kommission angemeldeten Vertriebsvereinbarung mit der Firma Pioneer gestanden habe. Die Firma Melchers hätte nämlich bei Lieferung der von der Firma Gruoner bestellten Waren die in dieser Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, für eine hinreichende Belieferung des deutschen Marktes zu sorgen, verletzt.

95 Zur Zurückweisung dieser Rüge genügt es, auf die Ausführungen zu verweisen, die der Gerichtshof oben unter B. a. zu den damaligen Lagerbeständen der Firma Melchers sowie dazu gemacht hat, daß die Firma Melchers keinen Versuch unternommen hat, sich die notwendigen Waren zu verschaffen.

d) Zu dem Vorbringen, die Gesellschafter hätten keine Weisungen erteilt

96 Die Firma Melchers meint, gegen ein Unternehmen dürfe nur dann eine Geldbuße verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich dem Unternehmen selbst, das heißt im vorliegenden Fall den Komplementären der Firma Melchers zuzurechnen sei. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß diese die Absicht gehabt hätten, die angebliche Zuwiderhandlung zu begehen, oder daß sie fahrlässig gehandelt hätten.

97 Dazu ist zu bemerken, daß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 die Kommission ermächtigt, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig Zuwiderhandlungen begangen haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt keine Handlung und nicht einmal Kenntnisse der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraus, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.

98 Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Leiter ihrer Hi-Fi-Abteilung die Befugnisse überschritten hätten, die ihnen von den Gesellschaftern im Rahmen dieser betrieblichen Aufgaben übertragen worden waren. Was den örtlichen Vertreter betrifft, so hat die Klägerin selbst erklärt, dieser habe bei seinen Kontakten mit der Firma Gruoner immer nach den unmittelbaren Weisungen dieser Abteilungsleiter gehandelt. Diese Rüge muß deshalb zurückgewiesen werden,

e) Zur etwaigen Mitverantwortung der Kommission in den vorliegenden Rechtssachen

99 Die Firma Melchers macht geltend, die Kommission habe die Französische Republik gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag ermächtigt, bestimmte aus Japan stammende und in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Hi-Fi-Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Dies rechtfertige die Aufhebung oder zumindest eine wesentliche Herabsetzung der Geldbuße.

100 Die Kommission weist demgegenüber zu Recht darauf hin, daß etwaige hoheitlich auferlegte Beschränkungen keine Rechtfertigung dafür sein können, daß Privatpersonen ihre Verhaltensweisen aufeinander abstimmen, um den Wettbewerb zu beschränken. Diese Rüge muß deshalb zurückgewiesen werden.

D — Zu den Rügen bezüglich der Höhe der Geldbußen

a) Zum allgemeinen Niveau der Geldbußen

101 Die Klägerinnen machen geltend, bei der Festsetzung des Betrages der Geldbußen habe die Kommission Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht beachtet, wonach neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sei. Die Kommission habe sich weder auf die Bedeutung noch auf die Dauer der klägerischen Verhaltens gestützt. Sie habe vielmehr diese Fälle zum Anlaß dafür genommen, eine neue Politik einzuführen und das allgemeine Niveau der Geldbußen für bestimmte Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu erhöhen, ohne daß diese Änderung der Politik durch die Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen oder durch die besonderen Umstände der Fälle gerechtfertigt gewesen wäre. Die Festsetzung so hoher Geldbußen in den vorliegenden Fällen sei also allein darauf zurückzuführen, daß die Kommission diese zu einer Zeit aufgegriffen habe, in der sie ihre Politik geändert habe; das verstoße nicht nur gegen die Vorschriften der Verordnung, sondern sei auch willkürlich.

102 Außerdem sei das beschriebene Verfahren offensichtlich diskriminierend. Die diesen Rechtssachen zugrundeliegenden Ereignisse hätten sich zur gleichen Zeit zugetragen wie die Ereignisse in anderen Fällen, in denen die Kommission bereits vor der hier streitigen Entscheidung eine Entscheidung erlassen und erheblich niedrigere Geldbußen verhängt habe.

103 Die Kommission räumt ein, daß die vorliegenden Fälle die ersten seien, in denen sie Geldbußen auf einem neuen, beträchtlich höheren Niveau als in der Vergangenheit verhängt habe. Vor Erlaß der streitigen Entscheidung habe sie selbst für schwere Verstöße keine Geldbußen festgesetzt, die 2 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen überschritten hätten, während die Geldbußen in den vorliegenden Rechtssachen im wesentlichen zwischen 2 und 4 % des Umsatzes lägen.

104 Ein solches Niveau sei jedoch aufgrund der Art der Zuwiderhandlungen in vollem Umfang gerechtfertigt. Nach 20 Jahren gemeinschaftlicher Wettbewerbspolitik müsse das Niveau der Geldbußen zumindest für seit langem feststehende und den Betroffenen bekannte Arten von Zuwiderhandlungen wie Ausfuhr- und Einfuhrverbote spürbar angehoben werden. Diese gehörten nämlich zu den schwersten Rechtsverstößen, da sie den Verbrauchern alle Vorteile nähmen, die sich aus der Beseitigung der tarifären und mengenmäßigen Beschränkungen ergäben; sie verhinderten die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten und beließen die Vertriebs- und die Einzelhändler in einem Zustand der Abhängigkeit von den Herstellern. Höhere Geldbußen seien insbesondere dann notwendig, wenn wie im vorliegenden Fall mit der Zuwiderhandlung in erster Linie bezweckt werde, die Verbraucherpreise auf einem höheren Niveau zu halten. Viele Unternehmen setzten Verhaltensweisen, deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ihnen bekannt sei, fort, weil der von ihnen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten gezogene Gewinn den Betrag der bisher verhängten Geldbußen übersteige. Von einem derartigen Verhalten könnten nur höhere Geldbußen als in der Vergangenheit abschrecken.

105 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen, zu den Befugnissen gehört, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe umfaßt gewiß die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken.

106 Daraus folgt, daß die Kommission bei der für die Festsetzung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere eines Rechtsverstoßes nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung berücksichtigen und sicherstellen muß, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschrekkende Wirkung hat.

107 Zu Recht hat die Kommission daher Ausfuhr- und Einfuhrverbote, mit denen bezweckt wird, Preisunterschiede zwischen den Märkten der verschiedenen Mitgliedstaaten künstlich aufrechtzuerhalten, als sehr schwere Rechtsverstöße qualifiziert. Diese Verbote gefährden den freien innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, der ein fundamentaler Grundsatz des Vertrages ist, und verhindern die Verwirklichung eines der Vertragsziele, nämlich die Errichtung eines einheitlichen Marktes.

108 Die Kommission durfte auch dem Umstand Rechnung tragen, daß derartige Praktiken wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand; deshalb läßt sich nichts dagegen einwenden, wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, das Niveau der Geldbußen müsse angehoben werden, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.

109 Aus denselben Gründen wird die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die Kommission muß vielmehr im Interesse der praktischen Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln jederzeit das Niveau der Geldbußen den Erfordernissen dieser Politik anpassen können.

110 Diese Rüge kann deshalb nicht durchgreifen.

b) Zu dem angeblich fehlenden Vorsatz der Firma Pioneer

111 Die Firma Pioneer behauptet, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht habe erkennen können.

112 Auf der Grundlage der oben unter B. d vorgenommenen Würdigung der Beweismittel, die in bezug auf das Verhalten der Firma Pioneer vorgelegt wurden, stellt der Gerichtshof fest, daß die Firma Pioneer sich in vollem Umfang dessen bewußt gewesen sein muß, daß ihr Verhalten geeignet war, Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern. Dies genügt für die Feststellung, daß die Firma Pioneer vorsätzlich gehandelt hat. Die Rüge muß deshalb zurückgewiesen werden.

c) Zu der Berechnung der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes

113 Die Firma Melchers meint, es sei rechtswidrig, die Geldbußen, wie es die Kommission in den vorliegenden Fällen getan habe, im Verhältnis zum Umsatz der Unternehmen festzusetzen. Der Umsatz sage in Wirklichkeit nichts darüber aus, ob das Unternehmen rentabel oder in der Lage sei, eine Geldbuße zu bezahlen.

114 Jedenfalls dürfe nach Ansicht der Firmen Melchers, MDF und Pioneer der Betrag der Geldbuße nicht, wie es die Kommission hier ebenfalls getan habe, aufgrund des Gesamtumsatzes des Unternehmens berechnet werden, da die Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen seien, nur einen Teil dieses Umsatzes darstellen.

115 Die Firma Pioneer schließt daraus, daß die gegen sie verhängte Geldbuße herabgesetzt werden müsse, da der Umsatz, auf den sich die Kommission gestützt habe, auch mit Verkäufen von Hi-Fi-Geräten in Ländern erzielt worden sei, die durch die Zuwiderhandlung nicht betroffen worden seien.

116 Die Firma Melchers trägt vor, die Kommission hätte der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß nur etwa 10 % ihres Umsatzes mit Hi-Fi-Erzeugnissen erzielt worden seien, während diese Erzeugnisse für die übrigen Klägerinnen den gesamten Umsatz ausgemacht hätten. Die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf 10 % des Umsatzes festgesetzte Höchstgrenze einer zulässigen Geldbuße beziehe sich auf den Umsatz in dem Sektor, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei. Da die Kommission dieses Berechnungsverfahrens nicht eingehalten habe, belaufe sich die gegen die Firma Melchers verhängte Geldbuße auf 18 % ihres Umsatzes auf dem Hi-Fi-Markt und überschreite damit die durch die genannte Bestimmung gezogene Grenze.

117 Die Kommission entgegnet, allein der Gesamtumsatz eines Unternehmens könne Aufschluß darüber geben, wieviel das Unternehmen höchstens als Geldbuße bezahlen könne. Aus diesem Grund beziehe sich die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Grenze nach ihrer Ansicht auf den Gesamtumsatz. Auch in allen anderen Fällen, in denen bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße der Umsatz berücksichtigt werden müsse, komme es auf den Gesamtumsatz und nicht den Umsatz an, der mit den durch die Zuwiderhandlung betroffenen Geschäften erzielt worden sei. Gleichwohl könne, da bei der Festsetzung einer Geldbuße eine große Zahl nicht quantifizierbarer Kriterien heranzuziehen sei, keine allgemeingültige mathematische Formel angewendet werden.

118 Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million RE oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße innerhalb dieser Grenze sind nach derselben Bestimmung die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

119 Der einzige ausdrückliche Hinweis auf den Unternehmensumsatz bezieht sich also auf die Obergrenze einer Geldbuße, die eine Million RE übersteigt. In einem solchen Fall soll durch diese Grenze verhindert werden, daß die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen. Dafür kann aber allein der Gesamtumsatz einen ungefähren Anhaltspunkt liefern. Es muß also davon ausgegangen werden, daß sich dieser Prozentsatz, wie die Kommission vorgetragen hat, auf den Gesamtumsatz bezieht. Folglich hat die Kommission die durch Artikel 15 der Verordnung gezogene Grenze nicht überschritten.

120 Bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes sind sehr viele Faktoren zu berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind. Zu diesen Faktoren können je nach den Umständen die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und folglich der Einfluß gehören, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte.

121 Daraus ergibt sich zum einen, daß bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der — wenn auch nur annähernd und unvollständig — etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden darf, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Zum anderen folgt daraus, daß weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und daß deshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen. Von diesen Überlegungen muß sich der Gerichtshof leiten lassen, wenn er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung über die Schwere der in Rede stehenden Rechtsverstöße befindet.

122 Soweit es erforderlich ist, auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zurückzugreifen, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbußen zu bestimmen, muß der relevante Zeitraum so abgegrenzt werden, daß die ermittelten Umsatzzahlen soweit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Die von den Firmen MDF und Pioneer in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen können jedoch die vom Gerichtshof vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht nennenswert beeinflussen. Deshalb braucht auf diese Rügen nicht im einzelnen eingegangen zu werden.

d) Zur Dauer der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

123 Die Firmen MDF und Pioneer tragen vor, die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hätten erst am 19. und 20. Januar 1976 anläßlich des Antwerpener Treffens beginnen können. Die Firmen Pioneer und Melchers machen geltend, das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmte Verhalten sei am 27. Januar 1976 beendet worden, als die Angestellten der Firma Melchers Herrn Schreiber mitgeteilt hätten, daß die Ware nicht geliefert werde. Die Klägerinnen sind schließlich der Auffassung, es gebe keinen Beweis dafür, daß das zwischen den Firmen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmte Verhalten zwei Jahre lang gedauert habe. Da die Dauer der Zuwiderhandlung zu den bei der Festsetzung einer Geldbuße zu berücksichtigenden Faktoren gehöre, seien die Geldbußen aus diesem Grund erheblich herabzusetzen.

124 Nach der Beschränkung der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlungen auf den Zeitraum Ende Januar /Anfang Februar 1976 sowie aufgrund der Feststellungen in bezug auf die Weigerung der Firma Melchers, zu liefern, braucht zu diesen Rügen nicht mehr Stellung genommen zu werden. Der Gerichtshof wird diese Dauer der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Gesamtbeurteilung, die er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung vorzunehmen hat, berücksichtigen.

e) Zur Auferlegung einer einzigen Geldbuße für zwei aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

125 Nach Ansicht der Firma MDF besteht Grund zu der Annahme, daß die Kommission davon ausgegangen sei, die beiden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, an denen die Firma MDF beteiligt gewesen sei, stellten zwei selbständige Zuwiderhandlungen dar. Indem die Kommission die für jede dieser beiden Zuwiderhandlungen berechneten Geldbußen in einer einzigen Geldbuße kumuliert habe, habe sie gegen den für das Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen geltenden allgemeinen Grundsatz verstoßen.

126 Die Firma Pioneer macht geltend, die Kommission habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß sie ihr eine einzige Geldbuße für zwei Zuwiderhandlungen auferlegt habe. Da es keine spezifische Geldbuße für jede einzelne Zuwiderhandlung gebe, könne nicht in Erfahrung gebracht werden, wie die Kommission die Schwere einer jeden Zuwiderhandlung eingeschätzt habe und ob die für die Beurteilung jeder einzelnen Zuwiderhandlung herangezogenen Kriterien sachgerecht gewesen seien.

127 In diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, daß die Kommission vorgetragen hat, sie habe die Zuwiderhandlungen im Fall der Firmen MDF und Pioneer als einen einzigen Rechtsverstoß behandelt und deshalb jedem dieser beiden Unternehmen eine einzige Geldbuße auferlegt. In der Tat gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission sich nicht an diese Verfahrensweise gehalten hätte, die im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, da die Firmen MDF und Pioneer an zwei aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt waren, die alle beide bezweckten, Paralleleinfuhren von Erzeugnissen ein und desselben Herstellers in ein bestimmtes Land zu verhindern. Diese Rügen sind deshalb zurückzuweisen, ohne daß es einer Stellungnahme dazu bedarf, ob es gemeinschaftsrechtliche Grundsätze in bezug auf die Kumulierung von Geldbußen gibt, die für mehrere getrennte Zuwiderhandlungen verhängt worden sind.

E — Ergebnis

Der Aufhebungsantrag

128 Wie oben unter A.b dargelegt worden ist, müssen die Feststellungen zur Dauer der Zuwiderhandlungen auf den Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976 begrenzt werden. Deshalb ist die Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Feststellung enthält, daß die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen diesen Zeitraum überschritten haben. Im übrigen ist der Aufhebungsantrag abzuweisen.

Der Antrag auf Herabsetzimg der Geldbußen

129 Bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen sind die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Verstöße eine Rolle spielen; dazu gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gepielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten.

130 In bezug auf die von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen herangezogenen Beurteilungskriterien ist allen betroffenen Unternehmen gegenüber insbesondere der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlungen Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilaufhebung der streitigen Entscheidung ergibt; außerdem sind die Ausführungen unter D.c zu dem Verhältnis zwisehen dem Gesamtumsatz der Unternehmen und den übrigen für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverstöße relevanten Kriterien in Betracht zu ziehen.

131 Aufgrund all dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der einzelnen Unternehmen sind die Geldbußen wie folgt festzusetzen.

132 Was die Firma Pioneer betrifft, so muß vor allem der zentralen Stellung dieses Unternehmens im Vertriebsnetz für die in Rede stehenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden; aufgrund dieser Stellung konnte es eine Vermittlerrolle spielen und das Verhalten der nationalen Vertriebshändler erheblich beeinflussen. Für dieses Unternehmen ist die Geldbuße auf 2000000 RE, das sind 80679000 BFR, festzusetzen.

133 Der Firma MDF, die Initiator und wesentlicher Nutznießer der beiden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen war, ist eine Geldbuße von 600000 RE, das sind 3488892 FF, aufzuerlegen.

134 Aufgrund der Teilaufhebung der streitigen Entscheidung gibt es keinen Unterschied zwischen der Dauer der beiden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, an denen die Firmen Melchers und Shriro (jetzt Pioneer GB) jeweils beteiligt waren. Um das Verhältnis zwischen den Geldbußen zu ermitteln, die gegen diese beiden Unternehmen zu verhängen sind, muß deshalb insbesondere darauf abgestellt werden, daß die Firma Shriro bei ihrer Geschäftstätigkeit völlig von der Firma Pioneer abhängig war, während die Firma Melchers aufgrund ihrer diversifizierten Geschäftstätigkeit, die nur zu einem geringen Teil aus dem Verkauf von Pioneer-Erzeugnissen bestand, leichter dem auf sie ausgeübten Druck hätte widerstehen können. Berücksichtigt man weiterhin alle übrigen Umstände der Rechtssachen, so ist die Geldbuße der Firma Melchers auf 400000 RE, das sind 992184 DM, und die der Firma Pioneer GB auf 200000 RE, das sind 129950 UKL, festzusetzen.

135 Da die Geldbußen, wie vorstehend entschieden, herabgesetzt werden und die Unternehmen seit Erlaß der streitigen Entscheidung über die fraglichen Summen verfügen konnten, ohne eine Bürgschaft stellen oder Zinsen zahlen zu müssen, ist das Vorbringen der Firmen MDF und Melchers, die Zahlung der Geldbußen bereite ihnen Schwierigkeiten, zurückzuweisen. Das gilt auch für den Antrag der Firma MDF, ihr die Zahlung der Geldbuße in mehreren Raten zu gestatten. Es ist Sache der Kommission, gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen darüber zu entscheiden, ob ein Zahlungsaufschub oder eine Zahlung in Raten angebracht ist.

Kosten

136 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 dieses Artikels kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

137 Da jede Partei teils obsiegt hat und teils unterlegen ist, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 80/256 der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.595 — Pioneer Hi-Fi-Geräte) wird aufgehoben, soweit sie die Feststellung enthält, daß die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen den Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 1976 überschritten haben.

2. Die den Klägerinnen auferlegten Geldbußen werden wie folgt festgesetzt:

für die Firma MDF (Rechtssache 100/80) auf 600000 ERE, das sind 3488892 FF,

für die Firma Melchers (Rechtssache 101/80) auf 400000 ERE, das sind 992184 DM,

für die Firma Pioneer (Rechtssache 102/80) auf 2000000 ERE, das sind 80679000 BFR,

für die Firma Pioneer GB (Rechtssache 103/80) auf 200000 ERE, das sind 129950 UKL.

3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.