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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.1983 – C-163/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:160

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 7. Juni 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie haben über drei Klagen wegen Vertragsverletzung zu entscheiden, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Italienische Republik (Rechtssache 163/82), das Königreich Belgien (Rechtssache 164/82) und das Vereinigte Königreich (Rechtssache 165/82) erhoben hat und die insoweit eine Gemeinsamkeit aufweisen, als es um die Art und Weise geht, in der diese drei Mitgliedstaaten die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen durchgeführt haben. Ich habe es gleichwohl vorgezogen, Ihnen drei gesonderte Schlußanträge vorzutragen, denn die geltend gemachten Vertragsverletzungen, und somit auch die aufgeworfenen Rechtsfragen, sind in den einzelnen Fällen nicht identisch.

Ich beginne in der Reihenfolge der Nummern mit der Klage gegen Italien (Rechtssache 163/82).

I —

Die Kommission bringt drei Klagegründe vor.

Der erste bezieht sich auf die Verletzung von Artikel 5 der Richtlinie, der die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen regelt. Die Kommission wirft der italienischen Regierung vor, diesen Grundsatz nur teilweise verwirklicht zu haben. Das italienische Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977, das die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung zum Gegenstand habe, sehe nämlich diese Anwendung nur für bestimmte Arbeitsbedingungen und nicht für alle vor.

Artikel 5 der Richtlinie lautet wie folgt:

(1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden.

(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen.

a) daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden;

b) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Bestimmungen in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen, in Betriebsordnungen sowie in den Statuten der freien Berufe nichtig sind, für nichtig erklärt oder geändert werden können;

c) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, revidiert werden; daß hinsichtlich der Tarifbestimmungen gleicher Art die Sozialpartner zu den wünschenswerten Revisionen aufgefordert werden.

1. Es steht fest, daß der in diesem Artikel verwendete Begriff Arbeitsbedingungen so umfassend wie möglich zu verstehen ist.

Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß das Diskriminierungsverbot nicht nur hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, sondern auch hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung sowie der Berufsbildung und des beruflichen Aufstiegs (Artikel 3 und 4 der Richtlinie) bewußt weit und umfassend formuliert worden sei. Das Gesetz Nr. 903 folge dem umfassenden Konzept der Richtlinie zwar in den beiden letztgenannten Bereichen (Artikel 1 dieses Gesetzes), wende jedoch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine enumerative Methode an. Gegen diese Gesetzestechnik sei zwar an sich nichts einzuwenden. Im Gegensatz zu der in Artikel 128 des belgischen Gesetzes vom 4. August 1978 enthaltenen Aufzählung erfasse die des italienischen Gesetzes aber nur einige Arbeitsbedingungen: das Arbeitsentgelt (Artikel 2 des Gesetzes), den Ruhestand (Artikel 4) und das Recht, der Arbeit bei Annahme eines Kindes fernzubleiben (Artikel 6).

2. Die italienische Regierung stellt zu ihrer Verteidigung zunächst die Zulässigkeit dieses Klagegrunds in Frage. Sie wirft der Kommission vor, auf abstrakter Ebene zu argumentieren, ohne die in einem Unternehmen oder auf einem anderen Arbeitsplatz möglichen Diskriminierungen zu nennen, die mit der Richtlinie 76/207 unvereinbar seien und durch die Verbotstatbestände des Gesetzes Nr. 903 nicht erfaßt würden. Die Kommission hätte mehr Einzelheiten und Tatsachen anführen müssen, um der italienischen Regierung die Feststellung zu ermöglichen, unter welchen spezifischen Gesichtspunkten sie Artikel 5 der Richtlinie nicht eingehalten habe.

Es trifft zu, daß es nach Ihrer Rechtsprechung Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muß Ihnen die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren Sie das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen können. Sie haben jedoch auch darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 EWG-Vertrag gehalten sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, und deshalb die Maßnahmen eindeutig angeben müssen, durch die sie ihre verschiedenen Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt zu haben glauben.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des vorprozessualen Verfahrens, daß die Kommission und die italienische Regierung alle beide diese Verpflichtungen erfüllt haben. In ihrem Schreiben vom 30. Juli 1980, mit dem sie die italienische Regierung zur Äußerung aufgefordert hat, hat die Kommission bereits erklärt, daß die Richtlinie durch das italienische Gesetz nur hinsichtlich einiger in diesem Gesetz aufgezählter Arbeitsbedingungen durchgeführt worden sei. In ihrer Antwort vom 6. Juli 1981 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission hat auch die italienische Regierung die Elemente des Arbeitsverhältnisses näher dargelegt, die nach italienischem Recht zu den Arbeitsbedingungen zählten, und außerdem eine Bestimmung allgemeiner Geltung zitiert, die ebenfalls die Durchführung von Artikel 5 der Richtlinie gewährleiste (Nr. 5).

Da somit die Zulässigkeit außer Frage steht, ist nunmehr die Begründetheit der Klage zu prüfen.

3. a)In diesem Zusammenhang trägt die italienische Regierung vor, indem die Richtlinie die Arbeitsbedingungen, hinsichtlich deren die Gleichbehandlung verwirklicht werden müsse, nicht im einzelnen nenne, überlasse sie es den Mitgliedstaaten, diese Bedingungen auf der Grundlage ihrer jeweiligen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen:Nach italienischem Recht gehören zu den Arbeitsbedingungendas Arbeitsentgelt,die berufliche Einstufung,die Arbeitsplatzbewertung,die Aufgabenbewertung, — die Umsetzungen,der berufliche Aufstieg,die Versetzung in den Ruhestand,die Einzelentlassungen.Die Fragen des Arbeitsentgelts und der beruflichen Einstufung sind in Artikel 2, die Bewertung des Arbeitsplatzes und der Aufgaben sowie der berufliche Aufstieg in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 903 geregelt; die Versetzung in den Ruhestand ist Gegenstand von Artikel 4 des Gesetzes. Artikel 15 des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970 in der Fassung von Artikel 13 des Gesetzes Nr. 903 enthält Vorschriften über Umsetzungen, Entlassungen und disziplinarische Maßnahmen. Darüber hinaus hebt Artikel 19 des Gesetzes Nr. 903 alle Rechtsvorschriften auf, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind, und erklärt mit diesem Gesetz unvereinbare Bestimmungen in Arbeitsverträgen, Betriebsordnungen sowie Berufsordnungen für nichtig. Anhand des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie läßt sich somit leicht feststellen, daß die nach italienischem Recht unter den Begriff der Arbeitsbedingungen fallenden Tatbestände viel zahlreicher sind, als die Kommission behauptet.b)Von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Richtlinie kann jedoch nur gesprochen werden, wenn in der italienischen Rechtsordnung sämtliche Elemente des Begriffs Arbeitsbedingungen geregelt sind. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eine Reihe von Arbeitsbedingungen sei trotz ihrer Bedeutung in das Gesetz nicht aufgenommen worden, vor allem diejenigen nicht, die sich auf die Unfallverhütung und die Arbeitshygiene sowie auf das Verfahren zur Auswahl der Belegschaftsvertreter bezögen.

Ich meine jedoch, daß die italienische Gesetzgebung eine wirksame Bekämpfung der auf der Geschlechtszugehörigkeit beruhenden Diskriminierungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ermöglicht. Diese Gesetzgebung enthält nämlich, wie bereits gesagt, eine Bestimmung, die aufgrund ihrer sehr allgemeinen Fassung ein angemessenes Instrument dafür darstellt, alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen, die nicht Gegenstand einer spezifischen Bestimmung sind. Es handelt sich um Artikel 15 des Gesetzes Nr. 300 in der durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 903 geänderten Fassung. Diese Bestimmung lautet:

(Diskriminierende Handlungen) — eine Vereinbarung oder Handlung ist nichtig, wenn sie darauf gerichtet ist:

b) einen Arbeitnehmer wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit oder -tätig-keit oder seiner Teilnahme an einem Streik ... oder anderweitig zu benachteiligen.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für Vereinbarungen oder Handlungen, die auf eine Diskriminierung wegen ... des Geschlechts gerichtet sind.

Nach Auffassung der italienischen Regierung ist eine Generalklausel unumgänglich, um alle denkbaren Formen der Diskriminierung zu erfassen, denn bei einem Verbotskatalog bestehe die Gefahr der Unvollständigkeit. Sie weist auch darauf hin, daß in Artikel 13 von Vereinbarung und Handlung die Rede sei; aufgrund dieser Formulierung könnten nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Diskriminierungen geahndet werden. Damit tritt die italienische Regierung meines Erachtens erfolgreich dem Vorwurf der Kommission entgegen, diese Bestimmung gewährleiste nicht den Schutz des Anspruchs der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen auf eine tatsächliche Nichtdiskriminierung. Die italienische Regierung hat unwidersprochen ausgeführt, aus der Rechtsprechung ergebe sich, daß dieser Artikel voll wirksam sei; ich meine deshalb abschließend, daß Artikel 5 der Richtlinie 76/207, der die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vorsieht, in Italien ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

II —

Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Kommission in der Klageschrift die nur teilweise Durchführung von Artikel 6 der Richtlinie, wonach jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, eine Klagemöglichkeit erhalten muß. Dieser Artikel sei nicht vollständig in die italienische Rechtsordnung umgesetzt worden, da die in Artikel 15 des Gesetzes Nr. 903 vorgesehene Klagemöglichkeit sich nur auf absichtliche Verstöße gegen Artikel 1 (Zugang zur Beschäftigung) und Artikel 5 (Verbot, Frauen zu bestimmten Zeiten in Fabriken zu beschäftigen) beziehe.

1. Da die Zulässigkeit dieses Klagegrunds sehr zweifelhaft ist, muß zunächst auf diese Frage eingegangen werden.

Nach Ihrer Rechtsprechung grenzen im Rahmen eines von der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens das Schreiben der Kommission an den Mitgliedstaat, in dem dieser zur Äußerung aufgefordert wird, und sodann die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission den Streitgegenstand ein, der danach nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit für den betreffenden Staat, sich zu äußern, stellt, auch wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom Vertrag beabsichtigte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substantielles Formerfordernis des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist.

In dem Schreiben vom 30. Juli 1980, mit dem die italienische Regierung zur Äußerung aufgefordert wurde, wirft die Kommission der italienischen Regierung nur in zwei Punkten vor, die Richtlinie nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben: bei der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Punkt 1) und insbesondere beim Adoptionsurlaub (Punkt 2). Das in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehene Klagerecht wird nur Inzident und außerdem irrtümlich zusammen mit den die Arbeitsbedingungen betreffenden Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 erwähnt.

In der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 4. Mai 1981 wird Artikel 6 zwar in vollem Wortlaut wiedergegeben, daraus werden jedoch keinerlei rechtliche Konsequenzen gezogen. Im Gegensatz zu den Beanstandungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Adoptionsurlaubs finden sich vor allem in Nr. 4 dieser Stellungnahme, dem einzigen Absatz, in dem die Kommission ihren eigenen Standpunkt darlegt und sich mit den von Italien zuvor vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt, kein Hinweis auf das Klagerecht.

Selbst wenn man also — mit viel gutem Willen — bereit ist, davon auszugehen, daß die Beanstandung zu diesem Punkt in der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung — wenn auch undeutlich — enthalten ist, muß man nach eingehender Lektüre der mit Gründen versehenen Stellungnahme feststellen, daß sie darin fehlt.

Das ist eine Erklärung dafür, weshalb die italienische Regierung weder in ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Äußerung noch in ihrer Antwort vom 6. Juli 1981 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme — auch nicht in den Anlagen — das Klagerecht angesprochen hat.

Ich meine deshalb, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach Ihrer Rechtsprechung vorliegen müssen, um ein Vorbringen für unzulässig zu erklären. Der italienischen Regierung wurde keine Gelegenheit gegeben, zu einem Punkt Stellung zu nehmen, der sich erst im gerichtlichen Verfahren zu einem selbständigen Vorwurf einer Vertragsverletzung konkretisieren sollte. Denn selbst wenn von den erhobenen Bedenken abgesehen wird, kann der einzige in der vorprozessualen Phase gegebene Hinweis auf die Verletzung von Artikel 6 allenfalls als inzidenter Hinweis bezeichnet werden, da diese Verletzung als Folge des Verstoßes gegen Artikel 5 gewertet wurde. Indem die Kommission diese Verletzung als selbständige Begründung einer Vertragsverletzung in ihre Klageschrift aufgenommen hat, hat sie deshalb jedenfalls die Umschreibung und die Begründung der angeblichen Pflichtverletzung geändert, was Sie in Ihrer Rechtsprechung gerade verurteilen.

2. Ich prüfe daher die Begründetheit dieses Vorbringens nur hilfsweise: Ich halte es für unbegründet.

Artikel 6 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlaß der innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Er sagt nicht, in welcher Form dieser Verpflichtung nachgekommen werden muß. Die Kommission beanstandet, daß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 903 ein besonderes Verfahren nur zur Ahndung von Verstößen gegen Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes vorsehe, die, wie Sie wissen, den Zugang zur Beschäftigung und das Nachtarbeitsverbot für Frauen regeln. Es handelt sich dabei um ein Dringlichkeitsverfahren, in dem die Pretura, in deren Bezirk die angebliche Zuwiderhandlung begangen wurde, ... wenn sie die in der Klageschrift bezeichnete Zuwiderhandlung für erwiesen hält, durch mit Gründen versehenen und sofort vollstreckbaren Beschluß dem für die Zuwiderhandlung Verantwortlichen auf[gibt], sein rechtswidriges Verhalten abzustellen und dessen Folgen zu beseitigen. Die Kommission wirft der italienischen Regierung vor, dieses Verfahren nicht auf sämtliche in den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie geregelten Fälle erstreckt zu haben.

Meines Erachtens stellt jedoch die Richtlinie nicht so weitgehende Anforderungen. Wie die italienische Regierung zu Recht bemerkt hat, läßt Artikel 6 den Mitgliedstaaten die Wahl der für seine Durchführung erforderlichen Mittel. Ein besonderes Verfahren ist gewiß nicht die einzige dafür in Betracht kommende Möglichkeit; vielmehr sind auch die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, wenn sie meinen, wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden zu sein.

In der mündlichen Verhandlung haben wir nun erfahren, daß nach Artikel 700 der italienischen Zivilprozeßordnung, einer Vorschrift ganz allgemeiner Geltung, vor einer Entscheidung in der Hauptsache alle Sofortmaßnahmen erwirkt werden können, die zur Verhinderung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig sind. Auf diese Vorschrift kann man sich also in allen vom Geltungsbereich der Richtlinie erfaßten Fällen berufen, die in Artikel 15 des Gesetzes Nr. 903 nicht aufgeführt sind.

Was die nicht dringlichen Verfahren anbelangt, so verweist die italienische Regierung auf die Gesamtheit der allgemeinen Klagemöglichkeiten; diese seien im Hinblick auf den Gegenstand der Richtlinie dem Arbeitsrecht oder dem Verwaltungsprozeßrecht zu entnehmen. Für den Fall schließlich, daß die zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten lückenhaft sein sollten, bezieht sie sich auf Artikel 24 der Verfassung, dem zufolge jedermann zum Schutz seiner Rechte und legitimen Interessen der Rechtsweg offensteht. Dieser Verfassungsgrundsatz habe eine unmittelbare, ständige und feststehende Geltung, so daß es, wenn eine materiellrechtliche Bestimmung individuelle Interessen schütze, keiner besonderen Rechtsvorschrift bedürfe, um den Schutz dieser Interessen zu gewährleisten, denn dieser ergebe sich allgemein und uneingeschränkt aus Artikel 24. Da die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 903 die individuellen Interessen der diskriminierten Arbeitnehmer schützten, könnten diese unter Berufung auf Artikel 24 gerichtlich die Beachtung dieser Bestimmungen verlangen.

Angesichts dieser in Italien bestehenden Rechtslage, deren Darstellung die Kommission nicht entgegengetreten ist, bin ich der Auffassung, daß der zweite gegen die italienische Regierung vorgebrachte Klagegrund, gesetzt den Fall, er wäre zulässig — was er meines Erachtens nicht ist —, jedenfalls unbegründet ist.

III —

Der dritte Klagegrund, mit dem die Kommission der italienischen Regierung eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie 76/207 zum Vorwurf macht, kann als Unterfall des ersten Klagegrunds angesehen werden. Er bezieht sich nämlich ebenfalls auf Artikel 5 dieser Richtlinie, den die Kommission deshalb für verletzt hält, weil männliche Arbeitnehmer in Italien hinsichtlich des Adoptionsurlaubs diskriminiert würden.

1. Nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 903 haben allein Arbeitnehmerinnen, die Kinder angenommen haben oder denen für diese vor der Annahme die Pflegschaft übertragen worden ist, wenn das Kind im Zeitpunkt der Annahme oder der Pflegschaftsanordnung nicht älter als sechs Jahre ist, für die ersten drei Monate von der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in die Adoptiv- oder Pflegefamilie an Anspruch auf den in Artikel 4 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 1204 vom 30. Dezember 1971 vorgesehenen Urlaub und auf die entsprechenden finanziellen Zuwendungen. Bei dem Urlaub gemäß Artikel 4 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 1204 handelt es sich um den in den ersten drei Monaten nach der Entbindung gewährten Mutterschaftsurlaub. Artikel 6 dehnt also die im Fall der Mutterschaft zustehenden Rechte auf den Fall der Adoption aus.

Diesen Umstand führt die italienische Regierung zusammen mit anderen Argumenten an, um darzutun, daß der Adoptionsurlaub nicht unter den Begriff der Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie falle, sondern zu den in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie angesprochenen Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, gehöre. Nach der letztgenannten Bestimmung steht die Richtlinie derartigen Vorschriften nicht entgegen. Wir müssen also in erster Linie feststellen, ob die streitige Vorschrift in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.

2. Wie wir wissen, ist der Begriff Arbeitsbedingungen weit auszulegen. Kann er sich auch auf den Urlaub erstrecken, der im Anschluß an die Aufnahme eines Kindes in die Adoptivfamilie gewährt wird?

Nach Ansicht der Kommission muß diese Frage bejaht werden, da Artikel 2 Absatz 3 als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und allein auf Vorschriften über die Schwangerschaft und die Mutterschaft zu beziehen sei. Folglich müßten davon solche ausgenommen werden, die wie Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 903 das Recht auf einen Urlaub oder auf andere Vergünstigungen zum Zwecke der Kindererziehung einräumten. Diese Vergünstigungen seien ebenso wie zum Beispiel das Recht auf jährlichen Erholungsurlaub zu den Arbeitsbedingungen zu zählen. Sie müßten daher je nach Lage des Einzelfalles entweder dem Vater oder der Mutter gewährt werden können.

Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht, der zufolge es sich bei dem Adoptionsurlaub um eine Maßnahme zum Schutz der Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Mutter handelt, beruft sich die italienische Regierung darauf, daß Artikel 6 keine Ausnahmemöglichkeit vorsehe. Das sei ein charakteristisches Merkmal der Maßnahmen zum Schutz der Mutterschaft, denn die Maßnahmen zum Schutz der Frau im allgemeinen ließen, wie Artikel 5 des Gesetzes über das grundsätzliche Nachtarbeitsverbot für Frauen zeige, die Tür für Ausnahmen offen. Im übrigen dehne diese Bestimmung, wie sich aus ihrem Wortlaut ergebe und wie die Kommission selbst bemerkt habe, lediglich den 1971 zugunsten der leiblichen Mutter für die ersten drei Monate nach der Entbindung eingeführten Urlaub auf Adoptivmütter aus. Dieser Urlaub werde aber den leiblichen Vätern nicht gewährt, und die Kommission behaupte nicht, daß darin eine Diskriminierung zu sehen sei.

Ich halte den Standpunkt der Kommission nicht für widersprüchlich. Obwohl der eine die Weiterführung des anderen ist, scheinen mir Artikel 4 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 1204 und Artikel 6 des Gesetzes Nr. 903 nicht wesensgleich zu sein. Ich meine, der Urlaub nach einer Entbindung, in dem die Mutter sich ausruhen kann, wird zu Recht als eine Maßnahme des Mutterschutzes angesehen. Dagegen kommt der Urlaub nach einer Adoption meines Erachtens vor allem dem Kind zugute, denn damit soll die für die richtige Integration des Kindes in seine Adoptivfamilie erforderliche emotionale Beziehung hergestellt werden. Im übrigen steht fest, daß die italienischen Rechtsvorschriften über die hier in Rede stehende Adoption, die in den Artikeln 314/2 bis 314/28 des Codice civile geregelte besondere Adoption, im vorrangigen Interesse des Kindes konzipiert worden und auszulegen sind. Der Urlaub gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 903 gehört deshalb, wie ich meine, zu den Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie. Deshalb muß er nach meinem Dafürhalten Adoptivvätern ebenso wie deren berufstätigen Ehefrauen und ebenso wie das ihnen bereits eingeräumte Recht zustehen, von der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in die Familie an ein Jahr lang der Arbeit fernzubleiben, wenn das Kind weniger als drei Jahre alt ist.

3. Da die hier beanstandete Bestimmung gegenüber dem in Artikel 15 des Gesetzes Nr. 300 von 1970 enthaltenen allgemeinen Verbot, einen Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts zu benachteiligen, offensichtlich eine Spezialregelung enthält, wird sie in Anwendung des Grundsatzes specialia generalibus dero-gant von diesem Verbot nicht überlagert. Auf dieses Verbot kann sich nämlich ein Arbeitnehmer nur insoweit mit Erfolg berufen, als es keine spezielle Bestimmung gibt. Gegenüber einer gleichrangigen Bestimmung, die für einen bestimmten Fall eine Ausnahme davon vorsieht, kommt es nicht zum Tragen. Die italienische Regierung hat deshalb meines Erachtens dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie verstoßen, daß sie die in Rede stehende Bestimmung nicht auf männliche Arbeitnehmer erstreckt hat.

IV —

Die Kosten sollten aufgrund meiner Ausführungen zu den drei von der Kommission der italienischen Regierung gegenüber vorgebrachten Klagegründen so verteilt werden, daß die Kommission zwei Drittel und die beklagte Regierung ein Drittel zu tragen hat.

Abschließend beantrage ich

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr obliegende Verpflichtung aus der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen hat, indem sie den in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 vorgesehenen Anspruch auf Adoptionsurlaub nicht auf männliche Arbeitnehmer erstreckt hat,

die Klage im übrigen abzuweisen,

der Kommission zwei Drittel und der Italienischen Republik ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.